Revidiertes Konzept Biber Wichtigste Neuerungen
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- Johanna Waldfogel
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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften Revidiertes Konzept Biber Wichtigste Neuerungen Weiterbildungskurs WZV-Reservatsaufseher Salenstein, Caroline Nienhuis Sektion Wildtiere & Waldbiodiversität
2 Inhalt Rechtsgrundlagen Ausgangslage Revision & Ausarbeitung Konzept Ziele & Grundsätze im Bibermanagement 2
3 Rechtsgrundlagen Rechtsordnung Zusammenleben von Menschen ist ein steter Konflikt zwischen. Individueller Freiheit Sozialer Kohäsion Regelung des Zusammenlebens durch Rechtsordnung Die Rechtsordnung ermöglicht das Zusammenleben von Menschen auf beschränktem Raum, indem sie Regeln aufstellt & Konflikte löst. Das Recht ist für das soziale Leben entscheidend. 3
4 Rechtsgrundlagen Bundesverfassung Fischerei & Jagd (Art. 79) Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der wild lebenden Säugetiere Natur- & Heimatschutz (Art. 78 Abs. 4) Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz der Tierwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung 4
5 Rechtsgrundlagen Eidg. Jagdgesetz => Das JSG regelt u.a. eidg. gültige Schutzbestimmungen Zweck: - Artenvielfalt erhalten; - bedrohte Tierarten schützen; - Schäden an Wald & landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass begrenzen; (Art. 1 Abs. 1 JSG) Geltungsbereich: Schutzstatus: - Biber (Art. 2 JSG) - eidgenössisch geschützt (Art. 5 und 7 JSG) 5
6 Rechtsgrundlagen Eidg. Jagdgesetz Vorgehen beim Management von geschützten Arten Regelung Bund Vollzug Kanton Artenschutz Einheimische Arten Prävention Wildschadenverhütung Entschädigung Vergütung von Wildschaden Eingriffe Besondere Massnahmen Aufgaben - Priorität Prinzip der Verhältnismässigkeit => Verwaltungsmassnahmen müssen im öffentlichen Interesse stehen, zwecktauglich & zumutbar sein & der geringstmögliche Eingriff ist zu wählen (Art. 5 Abs. 2 BV) 6
7 Rechtsgrundlagen eidg. Jagdverordnung Auftrag zum Konzept Biber Art. 10 bis Konzepte für einzelne Tierarten Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Art. 10 Abs. 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über: a. den Schutz der Arten und die Überwachung von deren Beständen; b. die Verhütung von Schäden & von Gefährdungssituationen; c. die Förderung von Verhütungsmassnahmen; d. die Ermittlung von Schäden & Gefährdungen; e. die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen & Schäden; f. die Vergrämung, den Fang oder den Abschuss, insb. über die Erheblichkeit von Schäden & Gefährdungen, den Massnahmenperimeter ; g. die internationale & interkantonale Koordination der Massnahmen; 7
8 Rechtlicher Stellenwert des Konzepts Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichtsbehörde regelt den Umgang mit dem Biber richtet sich primär an die Vollzugsbehörden konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen & Verordnungen (z.b. Beurteilung erheblicher Schäden) Fördert einheitliche Vollzugspraxis Andere rechtskonforme Lösungen sind zulässig 8
9 Ausgangslage Revision Aktuelles Konzept 2004 veraltet Erfahrungen der letzten 10 Jahre => Aktualisierung notwendig Rechtsgutachten BAFU zeigt unklare Regelung: - Präventionsmassnahmen & Biberschäden - Umgang mit Lebensraum des Bibers Auftrag BR Leuthard (September 2013) in Zusammenhang mit Motion Piller Rechtsgutachten zum Biber verfügbar unter: achments/39943.pdf 9
10 Ausgangslage Revision Motion Piller Entschädigung für Biberschäden ( ) Forderungen der Motion: - Bund übernimmt Entschädigung von Infrastrukturschäden & Präventionsmassnahmen - Förderung der kantonalen Gewässerrevitalisierungen zur Konfliktlösung Stellungnahme Bundesrat: Beantragte Ablehnung - Lösungen über Ausscheidung des Gewässerraums & Revitalisierungen bereits vorhanden - Genügend Präventionsmassnahmen - Behördliche Mehrausgaben (schätzungsweise 2-3 Mio. CHF) Ablehnung Nationalrat im Juni
11 Ausarbeitung Konzept Ausarbeitung Gründung Arbeitsgruppe Biber - Bundesämter: BAFU, BLW - Kantone: AG, BE, SO, TG, VD, VS, ZH - Interessensverbände: Jagd Schweiz, Pro Natura, Schweizer Bauernverband, Schweizerischer Forstverein, Waldwirtschaft Schweiz, WWF - Wissenschaft: Schweizerische Gesellschaft für Wildtierbiologie - Biberfachstelle Konsultation 18. Juni 3. September Adressaten - 49 Stellungnahmen (Konferenzen & Vereinigungen der Kantone, Bundesämter, politische Parteien, nationale, regionale & lokale Organisationen & Verbände 11
12 Ziele & Grundsätze im Bibermanagement Rechtliche Grundlagen aufgeführt Auswirkungen der Biberaktivitäten auf Artenvielfalt dargestellt Mögliche Konflikte aufgezeigt Akteure & ihre Rollen definiert Grundsätze geregelt, um langfristige Biberpopulation zu ermöglichen Grundsätze & Kriterien bei der Umsetzung von: - Massnahmen zur Verhütung & Entschädigung von Schäden - Massnahmen an Biberdämmen & -bauen sowie Biberbestand 12
13 Schutzstatus des Bibers in der Schweiz Schutz des Biber Geschützt => nicht jagdbar (Art. 7 JSG) Schutz des Biberlebensraums Biberdämme & Biberbaue dienen der Optimierung der Wassertiefe & Jungtieraufzucht Als lebenswichtige Elemente geschützt (Art. 1 JSG, Art. 1 & Art. 18 NHG, Art. 14 NHV) 13
14 Auswirkungen der Biberaktivitäten Bibertätigkeiten als Schlüssel für die Artenvielfalt Als Baumeister beeinflusst Biber die Landschaftsgestaltung Biberdämme wirken auf Wasserhaushalt & -rückhalt in der Landschaft Trotz Biberpräsenz ist Fischgängigkeit & Längsvernetzung der Gewässer grundsätzlich gewährleistet 14
15 Auswirkungen der Biberaktivitäten Schäden & Konflikte Schäden an Wald, Landwirtschaft, Infrastrukturanlagen Konflikte bei naturnahen Gewässern mit Uferbereich selten Erhöhtes Konfliktpotenzial in kleineren künstlichen Gewässern Hauptkonfliktpunkt: Infrastrukturanlagen in Gewässernähe ¾ der Gewässer führen ein- oder beidseitig Wege 15
16 Akteure & ihre Rollen BUND: - Oberaufsicht über das Bibermanagement - Erarbeitung, Aktualisierung & Vollzug des Konzepts Biber auf nationaler Ebene - Förderung der nationalen Biberfachstelle KANTON: - Verantwortung für Vollzug des Bibermanagements - Integration des Bibers in kant. Strategien bzgl. Natur- & Gewässerschutz - Beratung bei Präventionsmassnahmen - Regelung der Entschädigung von Biberschäden - Information der Öffentlichkeit 16
17 Akteure & ihre Rollen AG Biber: - Fachliche Unterstützung BAFU bei Aktualisierung des Konzepts Biber - Erfahrungs- & Wissenstransfer zuhanden von Entscheidungsträgern Nationale Biberfachstelle - Unterstützung BAFU bei Ausarbeitung & Aktualisierung des Konzepts Biber - Beratung der Kantone, Gemeinden, Landwirte, Waldeigentümer & Privatpersonen - Koordination des nat. Monitorings Grundeigentümer & Bewirtschafter: - Kantone, Gemeinde, juristische Personen & Privatpersonen - Ihre Interessen werden bei Umsetzung von Massnahmen miteinbezogen 17
18 Grundsätze Natürliche Besiedlung der Landschaft Natürliche Besiedlung der Gewässer Besiedlung geeigneter Gewässer wird zugelassen Keine «Biber-Freihaltezonen» Lebensräume der Populationen miteinander sowie mit Populationen im Ausland vernetzt Verbreitung der Biberpopulationen in Gewässereinzugsgebiete Rhein (gelb) & Rhone (rot) 18
19 Grundsätze Natürliche Besiedlung der Landschaft Sicherstellung geeigneter Lebensräume Ausscheidung Gewässerraum Gewässerraum Uferlinie Uferstreifen Gerinnesohle (Art. 36a GSchG, Artikel 41a-c GSchV) Minimaler Gewässerraum gemäss Gewässerschutzgesetz Die Kantone legen Gewässerraum bis 31. Dezember 2018 fest Biberaktivitäten soweit wie möglich zugelassen Nachhaltigste Konfliktlösung 19
20 Grundsätze Natürliche Besiedlung der Landschaft Sicherstellung geeigneter Lebensräume Ausscheidung Gewässerraum Grosszügigere Bemessung des Gewässerraums gemäss Biodiversitätskurve (Leitbild Fliessgewässer Schweiz) Biber braucht Gewässerraum nicht, aber Gewässerraum hilft bei der Konfliktlösung 20
21 Grundsätze Natürliche Besiedlung der Landschaft Sicherstellung geeigneter Lebensräume Revitalisierungsprojekte Kantone sorgen für Gewässerrevitalisierung (Art. 38a GSchG) Bund fördert Projekte (Art. 62b GSchG) Potential zur Konfliktlösung mit dem Biber bei Planung miteinbeziehen Konfliktreiche Gewässerabschnitte zur prioritären Revitalisierung 21
22 Grundsätze Natürliche Besiedlung der Landschaft Keine aktive Um- & Wiederansiedlungen 1994: Population ca. 350 Tiere 2015: Population ca Tiere Natürliche Besiedlung => Ausbreitung nicht aktiv gefördert Ausnahmen: Management der genetischen Vielfalt, Umsiedlung bei Bauprojekten, Wiederansiedlungsprojekte im Ausland 22
23 Grundsätze Verhütung von Schäden & Konflikten Wo treten welche Schäden auf? Konflikte & Schäden Präventionsmassnahmen A) Technische Massnahmen B) Massnahmen im Biberlebensraum C) Massnahmen am Biberbestand Wald Frassschäden Vernässung Landwirtschaft Frassschäden Vernässung Einbrüche Kulturland Schutz wertvoller Gehölze Alternativnahrung am Gewässer anbieten Einfang & Abschuss bei erheblichen Schäden Siedlungsgebiet Infrastrukturanlagen Schutzgebiet Frassschäden Vernässung Einzug in Leitungssystem Schäden an Infrastrukturen Einsturz Wege/Strassen, Durchgraben von Hochwasserschutzbauten, Verstopfen von Durchlässen Vernässung Uferböschung bibersicher vergittern Wege aufheben, wenn Alternativwege vorhanden Einfang & Abschuss bei erheblicher Gefährdung 23 Bilder:
24 Grundsätze Verhütung von Schäden & Konflikten Welche Präventionsmassnahmen verhüten Schäden? Technische Massnahmen sollen denen im Lebensraum & am Bestand vorgehen Konflikte & Schäden Präventionsmassnahmen A) Technische Massnahmen B) Massnahmen im Biberlebensraum C) Massnahmen am Biberbestand Wald Frassschäden Vernässung Schutz wertvoller Gehölze Alternativnahrung am Gewässer anbieten Einfang & Abschuss bei erheblichen Schäden Infrastrukturanlagen Einsturz Wege/Strassen, Durchgraben von Hochwasserschutzbauten, Verstopfen von Durchlässen Uferböschung bibersicher vergittern Wege aufheben, wenn Alternativwege vorhanden Einfang & Abschuss bei erheblicher Gefährdung 24 Bilder:
25 Grundsätze Verhütung von Schäden & Konflikten Massnahmen an Biberdämmen & -bauen Eingriffe an Biberdämmen & -bauen sind möglich zur Vermeidung erheblicher Schäden & Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Art. 12 Abs. 2 JSG) Massnahmen die den Biberlebensraum beeinträchtigen, müssen vom Kanton verfügt werden (Art. 14 Abs. 5 NHV) 25
26 Grundsätze Verhütung von Schäden & Konflikten Schutzgebiete Revitalisierte Gewässer Übrige Gewässer Temporäre Dämme Nebendämme Hauptdämme Baue X = Verfügung bei Einzelmassnahmen Hauptdamm schützt Biberbau Nebendamm ganzjährig fester Bestandteil des Biberreviers Temporärer Damm temporäre Erschliessung von saisonaler Nahrung 26
27 Grundsätze Verhütung von Schäden & Konflikten Massnahmen an Biberdämmen & -bauen Massnahmen sind zeitlich befristet & räumlich auf einzelne Dämme & Baue oder Gewässerabschnitte begrenzt Bei Verfügungen von Massnahmen sind Ersatzmassnahmen vorzusehen 27
28 Grundsätze Verhütung von Schäden & Konflikten Massnahmen am Biberbestand Einzelne Biber Punktuelle Eingriffe gegen einzelne Biber eines Reviers bei erheblichen Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen & Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse (Art. 12 Abs. 2 & Abs. 2 bis JSG) Kantone beantragen eine Verfügung beim BAFU 28
29 Grundsätze Verhütung von Schäden & Konflikten Massnahmen am Biberbestand Regulierung Zeitlich befristete Eingriffe gegen sämtliche Biber in einem Gewässerabschnitt bei erheblicher Gefährdung von Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse (Regulierung, Art. 4 Abs. 1 JSV) Kantone verfügen mit vorheriger Zustimmung des BAFU Befristete Massnahmen dienen der Umsetzung von dauerhaften Präventionsmassnahmen 29
30 Grundsätze Verhütung von Schäden & Konflikten Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse National-, Kantons- & Gemeindestrassen Eisenbahnlinien & Brücken Trinkwasserfassungen & Hochwasserschutzbauten Wasser bzw. Flusskraftwerke Fuss- & Wanderwege.. 30
31 Grundsätze Verhütung von Schäden & Konflikten Infrastrukturanlagen NICHT im öffentlichen Interesse Landwirtschaftliche Bewirtschaftungs- & Erschliessungswege Waldbewirtschaftungs- & erschliessungswege ausserhalb des Schutzwaldes Sämtliche Anlagen, welche der landwirtschaftlichen Ent- & Bewässerung dienen (Drainagen & Pumpwerke) Weitere Bauten, Anlagen & Sachwerte im privaten Interesse 31
32 Grundsätze Verhütung von Schäden & Konflikten Wer ergreift & finanziert Präventionsmassnahmen? Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Schäden (Art. 12 Abs. 1 JSG) Eigenverantwortung & Freiwilligkeit der Grundeigentümer & Bewirtschafter Grundsatz «Verhütung vor Vergütung» (Art. 13 Abs. 2 JSG) Kantone entscheiden über Finanzierung der Massnahmen BAFU entschädigt keine Präventionsmassnahmen 32
33 Grundsätze Entschädigung von Schäden Biberschäden an Wald & landwirtschaftlichen Kulturen werden von den Behörden finanziell abgegolten (Art. 13 Abs. 4 JSG) 50% Bund & 50% Kanton Schäden : CHF pro Jahr (Durchschnitt) Umsetzung von zumutbaren Präventionsmassnahmen als Voraussetzung Bund entschädigt keine Schäden an Infrastrukturanlagen 33
34 Grundsätze Umgang mit Biber Kranke & verletzte Biber Kant. Wildhut, Jagdaufseher & Revierpächter berechtigt verletzte & kranke Biber zu erlegen (Art. 8 JSG) Abschüsse der kant. Jagdbehörde & BAFU melden 34
35 Grundsätze Umgang mit Biber Während Jungtieraufzucht aufgefundene, verwaiste Jungbiber Jungbiber bei Hochwasser aus Bau geschwemmt Gesund & unverletzt => am nächstgelegenen Bau einer Biberfamilie aussetzen Geeignet markieren => identifizierbar bei erneutem Auffinden Markierung benötigt Bewilligung des BAFU (Art. 13 Abs. 2 JSV) Bei Verletzungen / Schwächung kann Jungbiber getötet werden => Leid & Verletzungen verhindern 35
36 Grundsätze Umgang mit Biber Abwandernde Jungbiber Jungbiber (drittes Lebensjahr), während Reviersuche fernab eines Gewässers aufgefunden => am nächstgelegenen Gewässer aussetzen Geeignet markieren => identifizierbar bei erneutem Auffinden Markierung benötigt Bewilligung des BAFU (Art. 13 Abs. 2 JSV) 36
37 Grundsätze Umgang mit Biber Totfunde Tot aufgefundene Biber der kant. Fachstelle melden Soweit möglich & sinnvoll => Untersuchung FIWI Kant. Fachstelle entscheidet über Verwendung des Kadavers 37
38 Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 38
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