Konzept Wolf Schweiz. 1. Anlass zur Erarbeitung des Konzeptes

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1 BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft OFEFP Office fédéral de l'environnement, des forêts et du paysage UFAFP Ufficio federale dell'ambiente, delle foreste e del paesaggio UFAGC Uffizi federal d'ambient, guaud e cuntrada Konzept Wolf Schweiz 1. Anlass zur Erarbeitung des Konzeptes Am 26. Juni 1996 erliess der Bundesrat, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c sowie Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG), neu den Art. 10 Abs. 5 der Jagdverordnung (JSV). Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) soll danach für besonders geschützte Arten wie Wolf, Luchs und Bär Konzepte erarbeiten, in denen Grundsätze über den Schutz, den Abschuss oder den Fang, die Verhütung und Ermittlung von Schäden sowie die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen festgelegt werden. Die Notwendigkeit einer Erarbeitung solcher Konzepte, insbesondere für Grossraubtiere, ergab sich aus den Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Schutz und der Erhaltung des Wolfes und des Luchses und mit dem Beginn ihrer langfristigen Koexistenz mit dem Menschen und seinen Interessen in unserem Land stellten und noch stellen werden. Seit seiner Ausrottung innerhalb der Schweiz im 19. Jahrhundert wurde der Wolf nur noch vereinzelt auf Schweizer Boden gesichtet. In den letzten Jahren kam es wahrscheinlich als Folge der Ausbreitung der Wolfspopulationen in den Nachbarländern (Italien, Frankreich) häufiger zu Wolfsbeobachtungen. Diese Auftritte des Wolfes waren zudem in der Regel von Angriffen auf Nutztiere begleitet. In den Jahren 1995 und 1996 lebten ein bis zwei Tiere im Val Ferret und im Val d Entremont (VS), wo sie gesamthaft 117 Schafe und 2 Ziegen rissen. Ende November 1998 wurde ein Wolfsmännchen im Goms (VS) erlegt, und wenige Wochen später wurde ein weiterer Wolf auf dem Simplonpass von einem Schneepflug angefahren und getötet. Dieser Wolf soll in der Region fast 40 Nutztiere getötet haben. Anfang Juni 1999 wurde oberhalb von Veysonnaz (VS) ein hundeartiges Tier gesichtet. Die Untersuchung von Exkrementen, die in der Umgebung gefunden wurden, ergab, dass es sich um einen Wolf der franko-italienischen Population handelte, die sich in den südwestlichen Alpen niedergelassen hatte. Seither wurden immer mehr Beobachtungen und Angriffe auf Kleinvieh gemeldet, dies besonders im Val d Hérens und im Val d Hérémence (VS). Die Häufigkeit und die Verteilung der Schäden sowie die ermittelten Spuren deuten auf die Präsenz eines Einzeltieres hin. Ende Jahr hatten die durch den Wolf entstandenen Schäden (mehr als 270 getötete, verletzte oder verschwundene Schafe und ein Gesamtschaden von über Fr.) nach Ansicht der Walliser Kantonsbehörden ein Ausmass angenommen, das ein Gesuch an das BUWAL zur Erteilung einer Abschussbewilligung rechtfertigte. Der Bund erteilte eine Abschussbewilligung mit der Auflage, der Wolf dürfte nur erlegt werden, falls er 7 weitere Schafe reissen würde. Der Wolf machte erst wieder im Mai 2000 auf sich aufmerksam, als er 12 Schafe riss (9 wurden getötet, 3 mussten notgeschlachtet werden). Der Bund erteilte umgehend die Abschussbewilligung. Das Tier wurde schliesslich Ende August 2000 von einem Walliser Wildhüter erlegt. Im selben Sommer wurden im Turtmanntal durch einen Wolf verursachte Schäden festgestellt. In weniger als zwei Monaten wurden über 50 Schafe getötet. Der Bund reagierte schnell und erteilte dem Kanton Wallis eine weitere Abschussbewilligung. Im Januar 2001 wurde ein weiterer Wolf in der Nähe von Bellinzona (TI) und im April 2001 im Bergell (GR) nachgewiesen.

2 2. Grundsätze und Ziele des Konzeptes Wolf Schweiz 2.1 Grundsätze des Konzeptes 2 Der Wolf ist eine geschützte Tierart. Die langfristige Koexistenz zwischen Mensch und Wolf ist gewährleistet. Schäden, die durch den Wolf an Nutztieren angerichtet werden, sollen nach dem Grundsatz «Verhütung vor Vergütung» durch den Bund und die Kantone gemeinsam abgegolten werden. Besonders schadenstiftende Tiere können abgeschossen werden. In Anbetracht seiner wichtigen Rolle als Selektionsfaktor in der Evolution der wildlebenden Huftiere hat der Wolf seinen Platz in der Schweiz. Sein Überleben soll gesichert und seine Bestände sollen dauernd überwacht werden. Die Schweiz muss aufgrund ihrer geographischen Lage zur langfristigen Erhaltung einer lebensfähigen Wolfspopulation im Alpenraum beitragen. Unter diesem Gesichtspunkt werden mit den betroffenen Nachbarländern (in einer ersten Phase mit Italien und Frankreich) regelmässige Kontakte geknüpft, um das Management der gemeinsamen Wolfspopulation zu koordinieren. Die Bevölkerung muss objektiv über den Wolf und sein Verhalten informiert werden. 2.2 Organisation Das BUWAL erarbeitet das «Konzept Wolf Schweiz» und passt es in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und zuständigen Interessensgruppen regelmässig den neuen Verhältnissen an. Das BUWAL überwacht die Umsetzung des Konzeptes. Beschlüsse über spezifische Eingriffe in die Wolfsbestände in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Konzeptes fallen in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Die Kantone sind für die Umsetzung des «Konzeptes Wolf Schweiz» auf ihrem Gebiet zuständig. In jedem Kompartiment (Pkt. 3.1) werden interkantonale Kommissionen gebildet, in denen Vertreter der Kantone und des Bundes Einsitz nehmen. Sie entscheiden angesichts der aktuellen Situation und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Interessengruppen über die zu ergreifenden Massnahmen wie wissenschaftliche Begleitung, Schadensverhütung und -vergütung, Einfangen und Abschiessen von schadenstiftenden Tieren und Öffentlichkeitsarbeit. Die Kantone fordern von der interkantonalen Kommission die nötigen Unterlagen an und entscheiden über das Erteilen einer Abschussbewilligung für besonders schadenstiftende Wölfe sowie über die Eingriffe in Wolfsbestände, sofern auf lokaler Ebene Probleme mit Nutztieren oder wildlebenden Tieren auftreten. Die «Arbeitsgruppe Grossraubtiere» (Pkt ) erarbeitet mit den interkantonalen Kommissionen Kriterien für den Abschuss von Wölfen in den folgenden Fällen: 1. Schäden an Kleinvieh (Schafe, Ziegen, Zuchtdamwild): Aufgrund mangelnder Erfahrungen können gegenwärtig diesbezüglich keine objektiven Kriterien bestimmt werden. Die unten aufgeführten beruhen Kriterien auf den in Frankreich geltenden Richtlinien. Da diese auf langjährigen Beobachtungen basieren, erscheinen sie zumindest für den Anfang als sinnvoll. Diese Kriterien sehen wie folgt aus: Verursachen die Wölfe untragbaren Schaden, können die zuständigen Kantonsbehörden situationsspezifische Abschussbewilligungen erteilen. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn:

3 3 - in der Einwanderungsphase (Pkt ) mindestens 50 Nutztiere während der Sömmerungszeit auf einer Alpweide oder einer Gruppe von Alpweiden getötet werden. Die im Wald gerissenen Tiere werden nicht mitgezählt, sofern sie nicht in Gebieten getötet wurden, in denen das Waldgesetz eine Waldbeweidung erlaubt. - in der Entwicklungs- (Pkt ) und Ausbreitungsphase (Pkt ) mindestens 25 Tiere während der Sömmerungszeit auf einer Alpweide oder einer Gruppe von Alpweiden getötet werden. Die im Wald gerissenen Tiere werden nicht mitgezählt, sofern sie nicht in Gebieten getötet wurden, in denen das Waldgesetz eine Waldbeweidung erlaubt. Der Abschuss eines schadenstiftenden Tieres ist Sache der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese überprüft, ob die Schadenfälle sachkundig festgestellt wurden. Die zuständige kantonale Fachstelle beauftragt ein Aufsichtsorgan oder einen Jagdberechtigten mit dem Abschuss des Wolfes. Der Abschuss muss so nahe wie möglich an den Angriffsorten erfolgen, das heisst, auf der Alpweide, auf der die Nutztiere gerissen wurden oder den angrenzenden Alpweiden. Der Abschuss hat unmittelbar nach kurz aufeinanderfolgenden Angriffen zu erfolgen, damit auch wirklich eines der schadenstiftenden Tiere erlegt wird. Der korrekten Umsetzung der Präventionsmassnahmen ist vor jeder anderen Massnahme Priorität einzuräumen. Die zuständige kantonale Fachstelle unterstützt die Umsetzung der Präventionsmassnahmen. 2. Schäden an Grossvieh: Die Kriterien werden von der Arbeitsgruppe erarbeitet, doch bis diese Kriterien definiert sind, entscheiden die Kantone in Absprache mit den interkantonalen Kommissionen. 3. Zu starker Einfluss des Wolfes auf dessen Hauptbeute auf lokaler und regionaler Ebene: Die Kriterien werden von der Arbeitsgruppe erarbeitet, doch bis diese Kriterien definiert sind, entscheiden die Kantone auf der Grundlage spezifischer Gutachten, die von den interkantonalen Kommissionen in Auftrag gegeben werden. Die Kantone sorgen für den Einbezug der lokalen und regionalen Behörden sowie der Vertreter der einzelnen Interessengruppen. 2.3 Ziele des Konzeptes Der Bund und die Kantone fördern angemessene Massnahmen zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch den Wolf. Die Schäden an Nutztieren werden durch den Bund und die Kantone gemeinsam abgegolten, sofern erwiesen ist, dass sie durch den Wolf verursacht wurden. Bei Problemen im Zusammenhang mit untragbaren Schäden an Nutztieren können Eingriffe in den Wolfsbestand auf lokaler oder regionaler Ebene bewilligt werden. Diese Eingriffe sollen besonders in der Einwanderungsphase die Niederlassung von Wölfen verhindern, die sich auf Nutztiere spezialisieren. Während der Entwicklungsund Ausbreitungsphase berücksichtigen die Kantone bei der jagdlichen Planung den Einfluss des Wolfes auf die Bestände der wildlebenden Huftiere, um ein nachhaltiges Gleichgewicht sicherzustellen. Die Information der Bevölkerung auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und der Einbezug der Interessengruppen und der direkt betroffenen Personen sind gewährleistet.

4 4 3. Umsetzung des Konzeptes 3.1 Kompartimente für das Management Für das Management der Grossraubtiere Bär, Luchs und Wolf wird die Schweiz wie folgt in Kompartimente aufgeteilt (siehe Karte): Kompartiment Region Betroffene Kantone/Kantonsgebiete I Jura West BE (Jura), GE, JU, NE, VD II Nordostschweiz AI, AR, SG, TG, ZH, SH III Zentralschweiz West BE Ost, LU, NW, OW, UR IV Zentralschweiz Ost GL, GR westlich Rhein, SG Oberland, SZ, UR Ost, ZG, ZH V Ostalpen GR VI Nordwestalpen BE West, FR, VD Alpen VII Wallis VS VIII Südalpen GR Südwest, TI IX Jura Ost AG, BL, BS, SO In diesen Kompartimenten werden interkantonalen Kommissionen gebildet (Pkt. 2.2). 3.2 Umsetzung des Konzeptes in drei Phasen Einwanderungsphase Wölfe werden nur punktuell gesichtet. Es gibt keine Hinweise auf Fortpflanzung. Der Bund und die betroffenen Kantone überwachen die Entwicklung der Einwanderung (Monitoring). In Gegenden, wo Schäden an Nutztieren auftreten, werden geeignete Massnahmen zur Verhütung ausgearbeitet und ergriffen. Entstehen trotz Schutzmassnahmen weitere Schäden, leisten Bund und Kantone Schadenersatz. Gemäss der Jagdverordnung (JSV) gehört das Abschiessen besonders schadenstiftender Einzeltiere in den Verantwortungsbereich der Kantone (Art. 21 Abs. 3). Diese erteilen die Abschussbewilligungen nach vorheriger Konsultation der interkantonalen Kommissionen. Zur Erteilung dieser Bewilligung müssen die Kriterien unter Punkt 2.2 des Konzeptes erfüllt sein Entwicklungsphase Die Wolfsbestände sind noch immer klein. Trotz einiger Hinweise, die auf eine Fortpflanzung der Tiere deuten, bleibt der Wolf in der Schweiz und dem ganzen Alpenraum eine gefährdete Tierart. Der Bund und die betroffenen Kantone überwachen die Entwicklung des Wolfsbestandes sowie die Bestände seiner wichtigsten Beutetiere (wildlebende Huftiere). Wirksame Massnahmen zur Schadensverhütung werden den Tierhaltern in Problemgebieten zur Verfügung gestellt. Schäden an Nutztieren durch Wölfe werden entschädigt. Tiere, die untragbare Schäden verursachen, können abgeschossen werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (Pkt. 2.2). Wenn die Schäden von mehreren Tieren verursacht werden, die sich in einem Rudel zusammengeschlossen haben, wird anfänglich nur ein Tier als «abschreckendes Beispiel» abgeschossen,. Wiederholt sich der Vorfall, wird ein zweites Tier erlegt und so weiter, bis die restlichen Wölfe des Rudels keinen Schaden mehr anrichten. Die Abschussbewilligungen werden nach vorheriger Konsultation der interkantonalen Kommissionen von den Kantonen erteilt Ausbreitungsphase Die Wolfsbestände sind so, dass sie eine langfristige Erhaltung des Wolfes im Alpenraum gewährleisten. Der Bund und die Kantone überwachen die Entwicklung der

5 5 Wolfspopulation und dessen Einflüsse auf die Wildtiere. Werden diese Einflüsse auf die Wildfauna und die Nutztiere als untragbar erachtet, können die Kantone gemäss der Konvention von Bern und des Konzeptes, und sofern die Eingriffe den Kriterien der Nachhaltigkeit entsprechen, zeitlich befristete Eingriffe in die lokalen oder regionalen Wolfsbestände tätigen. Wirksame Massnahmen zur Schadensverhütung werden den Tierhaltern in Problemgebieten zur Verfügung gestellt. Schäden an Nutztieren durch Wölfe werden entschädigt, und der Abschuss von besonders schadenstiftenden Tieren kann nach vorheriger Konsultation der interkantonalen Kommissionen von den Kantonen bewilligt werden. 3.3 Bestimmungen betreffend Phasen 1 bis Schutz Mehrere internationale Abkommen (z.b. Konvention von Bern) sowie das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Art. 7 JSG) garantieren einen vollständigen Schutz des Wolfes. Der Bund und die Kantone setzen alles in Bewegung, um die Wilderei an dieser Tierart zu bekämpfen Monitoring Das BUWAL lässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Bestände des Wolfes und seiner wichtigsten Beutetiere (wildlebende Huftiere) überwachen und führt periodisch Ausbildungskurse für die zuständigen kantonalen Vollzugsorgane durch Schäden durch Wölfe: Entschädigung Die Schäden werden durch die kantonalen Vollzugsorgane erfasst und an die kantonalen Verwaltungen zur Auszahlung weitergeleitet. Damit das Monitoring kontinuierlich weitergeführt werden kann, werden die Schäden ebenfalls dem für das nationale Monitoring zuständigen Organ (Wolfsprojekt Schweiz; Pkt ) weitergeleitet. Vergütungen werden nur gegen Vorweisen des getöteten Tiers bei den zuständigen Behörden gezahlt. Das BUWAL beteiligt sich zu 80% an den Vergütungen. Das BUWAL führt zudem periodisch Aus- und Weiterbildungskurse für die kantonalen Vollzugsorgane durch. In den vom Wolf besiedelten Gebieten werden auch im Zweifelsfall Entschädigungen in Höhe von 50% bis 100% gezahlt (z.b. Angriffe durch nicht genauer bestimmte Caniden). Die Kantone sind eingeladen, ein durch die Hundebesitzer bezahltes Versicherungssystem einzuführen, um die durch die Hunde angerichteten Schäden am Vieh zu decken. In Gebieten mit gehäuften Schäden müssen je nach Situation eine oder mehrere der Massnahmen ergriffen werden, die vom BUWAL in Absprache mit den Kantonen festgelegt werden (die Liste kann aufgrund der Testresultate abgeändert werden): - Schutz der Herden durch Hirten und/oder Herdenschutzhunde (Montagne des Pyrénées, Maremma). - Schutz kleiner Herden durch einen Esel in Regionen mit geringer Hangneigung. - Zusammenlegung kleinerer Herden. - Abendliches Zusammentreiben der Schafe und Ziegen in gesicherte Pferche oder in Gehege mit Elektrozäunen. - Anbringen von Elektrozäunen oder Flatterzäunen ( Fladries ) für kleinere Herden. - Einsatz weiterer Abschreckungsmassnahmen (Blinklichter, Abwehrstoffe). Der Bund leistet an die Kosten zur Schadenverhütung einen Beitrag von bis zu 100%. Das BUWAL unterstützt die Kantone bei der Orientierung und Information der Kleinviehzüchter über die Methoden zur Schadenverhütung.

6 Kranke und schwache Wölfe, Totfunde Wölfe, die offensichtlich verletzt, krank oder schwach sind, können gemäss Art. 8 JSG von einem Wildhüter abgeschossen werden. Sie sind zur Diagnose an das Institut für Tierpathologie der Universität Bern, Abteilung Wild- und Zootiere AWI oder an das Institut Galli-Valério in Lausanne einzusenden. Dies gilt auch für tot aufgefundene Wölfe. Die Kantone entscheiden über die weitere Verwendung der Kadaver Öffentlichkeitsarbeit Das BUWAL orientiert die Öffentlichkeit periodisch über den Wolf und seinen Status in der Schweiz. Zusammen mit den Kantonen fördert das BUWAL die Öffentlichkeitsarbeit auf lokaler und regionaler Ebene, insbesondere gegenüber den direkt betroffenen Personen Arbeitsgruppe Grossraubtiere Das BUWAL leitet die «Arbeitsgruppe Grossraubtiere», in welcher die Kantone und die interessierten Verbände vertreten sind. Sie erarbeitet Konzepte gemäss Art. 10 JSV, bereitet Revisionen vor und diskutiert Fragen von allgemeinem Interesse Wolfsprojekt Schweiz Das BUWAL hat die Gruppe «Wolfsprojekt Schweiz» mit folgenden Aufgaben betraut: - Ausarbeitung und Evaluation der Massnahmen zur Schadenverhütung und Beratung bei deren Anwendung. - Organisation des Wolfmonitorings auf nationaler Ebene. - Durchführung spezieller wissenschaftlicher Projekte zur Erforschung der Ausbreitung, des Verhaltens und der Populationsdynamik des Wolfes. - Technische Unterstützung der Kantone beim Monitoring der Bestände wildlebender Huftiere. - Pflege internationaler Kontakte auf Fachebene. - Information der Öffentlichkeit über wissenschaftliche und technische Aspekte nach Absprache mit dem BUWAL und den Kantonen. - Unterstützung der direkt Betroffenen. 4. Schlussbestimmung Das Konzept wird periodisch überprüft und aufgrund neuer Erkenntnisse angepasst. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft Der Direktor Ph. Roch

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