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1 tipps&trends* Ausgabe 66 Oktober 2010 Erscheinungsort Wien Schwerpunktthema Quellensteuern Schach der Quellensteuer Rezepte zur Optimierung Quellensteuern. Woher der Wind bei der Schaffung neuer Steuerideen weht. 4 Selbstanzeige. Strafbefreiung durch Selbstanzeige bei Auslandsvermögen. 14 Insolvenz. Die Neufassung der Insolvenzordnung verbessert Sanierungschancen. 32 *connectedthinking

2 Quellensteuern auf einen Blick Thomas Strobach und Hannes Rasner geben im Praxishandbuch Quellensteuern einen umfassenden, aktuellen Überblick über die Begriffswelt, Technik und Systematik der Kapitalertragsteuer und anderer Quellensteuern mit Österreichbezug (EU-Quellensteuer, US-Quellensteuer sowie Deutsche Abgeltungsteuer). Das leicht verständliche Nachschlagewerk mit vielen Beispielen, Grafiken und praktischen Anwendungsfällen kann gleichermaßen von Experten und Einsteigern benutzt werden. Bestellkontakt und Preis: Das Praxishandbuch kann über den Kitzler Verlag auf oder unter zum Preis von EUR 115,- bestellt werden. Zahlreiche Praxisbeispiele, Grafiken und Übersichten tragen dazu bei, dass die umfassende Darstellung der KESt (von Sparbüchern über strukturierte Finanzprodukte bis hin zu Immobilienfonds) stets übersichtlich und prasixnah bleibt. RdW Österreichisches Recht der Wirtschaft 4/2010 Ich gratuliere zu der (bereits auf den ersten Blick) wirklich ansprechenden Publikation. Mag. Rainer Obermann Raiffeisen Zentralbank Österreich AG Servicebereich Steuern Meinungen zum Praxishandbuch Quellensteuern Mit etlichen Beispielen, Grafiken und Formularen entflechten die Autoren das Dickicht der Quellensteuern. Ein Nachschlagewerk mit vielen Tipps. Wirtschaftsblatt Bin ein großer Fan des Praxishandbuch Quellensteuern. Ewald Fink, CPM Private Banking / Großkundencenter Volksbank Vorarlberg e. Gen.

3 INHALT Schwerpunktthema Quellensteuern im Fokus 4 Kapitalertragsteuer Spielregeln in der Praxis 6 Deutsche Abgeltungsteuer Softwarechaos 7 EU-Zinsenrichtlinie Kampf dem Steuerbetrug 8 USA Halali auf Steuerflüchtlinge 9 Quellensteueroptimierung steiniger Weg zu Rückerstattung oder Entlastung an der Quelle 10 Nachversteuerung von Auslandsvermögen und strafbefreiende Selbstanzeige 14 Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften 16 Phasengleiche Dividendenaktivierung 17 Steuern Betrugsbekämpfungsgesetz Finanzstrafgesetz-Novelle OECD veröffentlicht überarbeitete Verrechnungspreisgrundsätze Neue Judikatur zu Fort- und Ausbildungskosten 22 Gruppenbesteuerung und Auslandsverluste 23 Bonusmeilen geänderte Rechtsprechung 23 Cloud Computing die Nebel lichten sich 24 Prüfung&Bilanzierung Sicherheit in der Wolke 25 Bilanzierung von Versicherungsverträgen 26 Geänderte Umsatzrealisierung 27 Rechnungslegung bei Umgründungen 28 Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen Bilanzierung nach UGB 30 Recht Verbesserte Sanierungschancen durch die neue Insolvenzordnung 32 Der Finanzplan in der Sanierung 34 Darlehens- und Kreditrechts- Änderungsgesetz 36 Standort&Steuern CEE-Spotlight 37 Investieren in Rumänien 38 Impressum 3 Seminare und Vorträge 40 Liebe Kunden und Geschäftsfreunde! Schlaue Zwischenhändler machen keinen Finger krumm, kommen aber trotzdem auf ihre Rechnung. Sie kassieren bei jeder abgeschlossenen Transaktion ihrer Geschäftspartner mit, ohne selbst aktiv werden zu müssen. An einem vergleichbaren Modell finden auch zahlreiche Finanzbehörden bei der Einhebung von Quellensteuern mehr und mehr Gefallen. Der Vorteil für den Fiskus ist schnell erklärt. Der Aufwand für die Steuereinhebung inklusive umfangreicher Haftung wird zur Gänze an Dritte ausgelagert. Der Staat muss am Ende nur noch die Hand aufhalten. Der Charme dieser Konstruktion hat bereits viele Staaten auf den Plan gerufen, die Neueinführung oder die Ausweitung von Quellensteuern steht im Raum. Die Idee, die dahinter steht, ist freilich nicht der letzte Schrei. Hat doch bereits Aristoteles in seiner Oikonomika in Summe 77 Tricks zu Steigerung der Staatseinnahmen beschrieben. Ob tatsächlich eine so große Anzahl an Neuerungen kommt, ist ungewiss. Letztlich stellt sich aber doch die Frage, wie mit dem Thema Quellensteuern richtig umzugehen ist. Aus diesem Grund befassen sich die Artikel zum Leitthema der vorliegenden tipps&trends ab Seite 4 mit Neuerungen und Tendenzen im Bereich der Quellensteuern. Damit aber nicht genug, Ihr Team bei PwC berät Sie umfassend bei österreichischen und internationalen Quellensteuern. Auch deren Strukturierung, die Optimierung von Produkten und Prozessen, die Entlastung, Rückerstattung und Anrechnung kommen nicht zu kurz. Dass diese Gestaltungsmöglichkeiten nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten, haben nicht zuletzt die Turbulenzen gezeigt, die entstanden, nachdem Informationen um die mittlerweile berühmt gewordene Liechtenstein-CD die Runde machten. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine spannende Lektüre Ihr Thomas Strobach PS: Sämtliche Ausgaben der tipps&trends finden Sie auf Impressum Medieninhaber & Herausgeber: PwC PricewaterhouseCoopers GmbH, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: Johannes Mörtl Unsere Beiträge wurden sorgfältig ausgearbeitet, können jedoch im Einzelfall individuelle Beratung nicht ersetzen. Wir übernehmen daher keine Haftung für die Richtigkeit. Design Produktion creaktiv.biz Karin Rosner-Joppich Chefredaktion Robert Winter Druck & Herstellung Druckerei Gröbner/Oberwart Oktober 2010 tipps&trends 3

4 Schwerpunktthema Quellensteuern im Fokus Quellensteuer ist eine Steuer auf Einkünfte, die direkt an der Quelle abgezogen und an die zuständige Finanzbehörde abgeführt wird. tipps&trends zeigt, woher der Wind bei neuen Steuerideen weht. Quellensteuern erfreuen sich beim Fiskus steigender Beliebtheit. Warum das so ist, liegt klar auf der Hand. Der öffentliche Sektor steht wachsenden Aufgaben gegenüber, die Mittel werden allerdings weniger. Daher gehen immer mehr Staaten dazu über, den Aufwand der Steuereinhebung an Dritte auszulagern und diese auch noch für die Abgaben umfangreich haften zu lassen. In Österreich werden etwa die Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, EU-Quellensteuer und die Versicherungssteuer an der Quelle einbehalten. In Deutschland trifft dies auf die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (auch Abgeltungsteuer genannt) zu. In der Schweiz auf die Verrechnungssteuer und die EU-Quellensteuer. Die USA nutzen das Prinzip bei der weltweit eingehobenen US-Withholding Tax. Im Bereich der Lohnsteuer sind Arbeitgeber gefordert. Bei bestimmten beschränkt Steuerpflichtigen ist der jeweilige Schuldner der Einkünfte zum Steuerabzug verpflichtet. Das trifft etwa auf Die Einführung neuer Quellensteuern wird diskutiert Schriftsteller, Künstler, Sportler, Aufsichtsräte, kaufmännische oder technische Berater zu. Bei Kapitaleinkünften haben im Wesentlichen Banken und dividendenzahlende Kapitalgesellschaften für den Quellensteuerabzug zu sorgen. Dabei gibt es bei Art und Umfang des jeweiligen Systems bedeutende Unterschiede. Quellensteuern ohne Abgeltungswirkung In diesem System stellt die Quellensteuer nur eine Vorauszahlung oder Sicherungszahlung dar. Der Steuerpflichtige muss die Einkünfte in seine Steuererklärung aufnehmen und kann sich die Quellensteuer anrechnen. Als Beispiel sei hier die deutsche Zinsabschlagsteuer, die bis 31. Dezember 2008 galt, genannt. Deren Einbehalt wurde als Vorwegabzug bezeichnet. Vom Grundgedanken her fällt auch die österreichische Sicherungssteuer auf ausländische Nicht- Meldefonds in diese Systematik. Die EU-Quellensteuer, die von Österreich, Luxemburg und einigen teilnehmenden Drittstatten anstelle des in der EU-Zinsenrichtlinie vorgesehenen Informationsaustausches einbehalten wird, stellt ebenfalls eine Vorauszahlung dar, die im Heimatstaat voll angerechnet wird. Das Aufteilen der Beträge zwischen den einbehaltenden und empfangenden Staaten ist ein interessantes Modell, wobei die einhebenden Banken selbst nicht am Steueraufkommen beteiligt werden. Quellensteuern mit Abgeltungs wirkung Die österreichische KESt, die Kapitalertragsteuer, ist als Abgeltungsteuer konzipiert. Mit Abführung der KESt ist der Kapitalertrag für natürliche Personen abschließend besteuert und muss nicht in die Steuererklärung aufgenommen werden. Allerdings besteht auch die Möglichkeit der Antragsveranlagung bei niedrigerem Durchschnittssteuersatz. Dabei ist Achtung geboten, oft stellen Schatteneffekte oder das Wegfallen von Freibeträgen Fallstricke dar. Auch die deutsche Abgeltungsteuer ist mit Abgeltungswirkung 4 tipps&trends Oktober 2010

5 umgesetzt worden. Anders als die österreichische KESt, die nur die Kapitalerträge erfassen soll, unterliegt bei der deutschen Abgeltungsteuer der volle Vermögenszuwachs der Steuer. Ein extrem komplexes System von Verlusttöpfen, kombiniert mit verschiedenen Abzugsverpflichteten und ein je nach Religionszugehörigkeit schwankender Prozentsatz, haben dazu geführt, dass die deutschen Banken, Fondsgesellschaften und die Finanzbehörden an die Grenzen der Umsetzbarkeit herangeführt worden sind. Aufgrund zahlreicher Umstände ist der Investor gezwungen oder im Vorteil, Erträge trotz Abgeltungswirkung in die Steuererklärung zu nehmen. Das ist etwa bei einem Auslandsdepot, bei ausländischen thesaurierenden Fonds auf deutschem Depot oder zum Ausgleich von Verlusten und Gewinnen bei mehreren Bankkonten sinnvoll. Gesamthaft betrachtet löste und löst die deutsche Abgeltungsteuer in ihrer derzeitigen Form enormen Aufwand bei Banken, Steuerpflichtigen, aber auch bei der deutschen Finanz aus. Internationale Trends In vielen Staaten wird die Neueinführung oder die Ausweitung von Quellensteuern diskutiert, teilweise sind Neuerungen schon umgesetzt. So haben zum Beispiel Rumänien, Peru und Pakistan neue Gesetze zu einer Capital Gains Tax (CGT) eingeführt. Diese bringen höhere Anforderungen hinsichtlich Dokumentation, so etwa bei der Frage nach dem wirtschaftlichen Eigentümer, mit sich. Zusätzlich steigt der Aufwand etwa für die Bestellung eines steuerlichen Vertreters. Die EU und die OECD arbeiten an der Harmonisierung der Quellensteuersysteme. Zusätzlich wird an einer Quellensteuerentlastung von Dividendenzahlungen gefeilt, wobei in der in der Praxis große Hürden zu überwinden sind. Diese Vorhaben orientieren sich stark an dem System der US-Quellensteuer, das seit 2001 weltweit angewandt wird. Quellensteuer Zankapfel Vermögens - zuwachs steuer In Österreich wird die Einführung einer Vermögenszuwachssteuer heftig diskutiert. Die Bandbreite reicht von abgeltungsteuerartigen Vollmodellen über eine vorauszahlungsartige Sicherungssteuer bis hin zur Nichteinführung. Ein Blick über die Grenze nach Deutschland zeigt uns, dass sich eine vernünftige Lösung an der wirtschaftlich vertretbaren Machbarkeit orientieren soll. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Mehrheit der Bevölkerung weitere Steuerbelastungen ablehnt und die Treffsicherheit zu Recht umstritten ist. So genannte Superreiche und Reiche sollen besteuert werden. In der Praxis trifft es jedoch sehr oft den Kleinanleger. Dies kann anhand der oft nicht zurückgeforderten KESt bei Kleinverdienern leicht nachvollzogen werden. 77 Tricks Das Drehen an der Einnahmenschraube des Staates erweist sich seit jeher als verführerisch, wie literarisch in Aristoteles Oikonomika nachzulesen ist. Dort werden 77 Tricks zur Steigerung der Staatseinnahmen beschrieben. Als Steuerzahler fordert man zu Recht, dass Quellensteuern nicht den Fluss der Wirtschaft und des Kapitals zum Versiegen bringen. Ihr PwC Beraterteam berät Sie umfassend bei österreichischen und internationalen Quellensteuern, bei deren Strukturierung, bei der Optimierung von Produkten und Prozessen, bei Entlastung, Rückerstattung und Anrechnung. Egal ob es sich um komplexe oder einfache Fälle handelt. thomas.strobach@at.pwc.com ohne Abgeltungswirkung > Lediglich Vorauszahlung auf Steuerschuld > Einkünfte sind in Steuererklärung aufzunehmen > Quellensteuer wird auf Steuerschuld angerechnet und mit effektivem Steuersatz abgeglichen mit Abgeltungswirkung > Abschließende Besteuerung für natürliche Personen > Keine Aufnahme in Steuererklärung nötig > Bei niedrigem persönlichen Durchschnittsteuersatz ist Rückforderung möglich z.b. deutsche Zinsabschlagsteuer z.b. österreichische Kapitalertragsteuer Quelle: PwC Oktober 2010 tipps&trends 5

6 Schwerpunktthema Kapitalertragsteuer Spielregeln in der Praxis Für in- und ausländische Kapitaleinkünfte gelten unterschiedliche Bestimmungen. Speziell bei der steueroptimalen Ermittlung ausländischer Kapitaleinkünfte ist fundiertes Fachwissen nötig. Die Kapitalertragsteuer (KESt) beträgt einheitlich 25 Prozent für bestimmte inländische Kapitaleinkünfte. Sie sind dadurch endbesteuert und nicht mehr in die Steuererklärung aufzunehmen. Im Gegensatz dazu sind Kapitalerträge aus Auslandsinvestments oder auf ausländischem Depot in die Steuererklärung aufzunehmen. Sie sind bei natürlichen Personen entweder mit dem Sondersteuersatz von 25 Prozent oder dem individuellen, progressiven Tarifsatz, der bis zu 50 Prozent beträgt, zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage für den Einbehalt der KESt sind die Bruttoerträge heranzuziehen. Einkünfte aus Kapitalvermögen KESt-pflichtige Kapitaleinkünfte Nur Kapitalerträge mit Inlandsbezug unterliegen der KESt, da nur ein inländischer Abzugsverpflichteter zum Einbehalt verpflichtet werden kann. Kapitaleinkünfte von inländischen Emittenten oder Schuldnern umfassen im Wesentlichen Dividenden und dividendenähnliche Erträge von Kapitalgesellschaften sowie Zuwendungen von Privatstiftungen und Einkünfte aus (echten) stillen Beteiligungen. Darüber hinaus sind Zinsen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen gegenüber Frucht Steuerpflichtige Unterschiedsbeträge Stamm > Zinsen > Dividenden > Andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen Wird steuerlich behandelt wie Frucht Realisierte Gewinne Nicht realisierte Gewinne Endbesteuerung oder Antragsveranlagung (KESt und Sondersatz bzw. niedriger Tarif, 1/2 Satz bei Dividenden) Tarif, z.b. Forderungswertpapiere bei Private Placement Spekulation ( 30) Tarif, ein Jahr Behaltefrist; ACHTUNG: keine Frist bei Differenzgeschäft Steuerfrei nach einer Behaltefrist von einem Jahr Wesentliche Beteiligung ( 31) Beteiligung 1%, einmalig innerhalb der letzten 5 Jahre, 1/2 Satz Steuerlich nicht erfasst AUSNAHMEN: > Pauschalbesteuerung bei schwarzen Fonds > Aufwertungsgewinne bei Immo Fonds Quelle: PwC 6 tipps&trends Oktober 2010

7 inländischen Kreditinstituten als Kapitalerträge inländischer Schuldner erfasst. Hierzu zählen etwa Spar-, Sicht- und Termineinlagen sowie Festgelder. Ausländische Dividenden sowie in- oder ausländische Zinserträge aus Forderungswertpapieren, die durch eine inländische Stelle, etwa eine inländische Bank oder einen inländischen Wertpapierdienstleister, ausbezahlt werden, unterliegen ebenso dem KESt-Abzug. Forderungswertpapiere Unter dem Begriff der Forderungswertpapiere sind Anleihen, Schuldverschreibungen und Obligationen zu verstehen. Auch Pfandbriefe, Schatzscheine, Wandel- und Optionsanleihen, Kombi- bzw. Gleitzinsanleihen sowie Indexzertifikate zählen dazu. Zusätzlich sind Erträge aus Investmentfonds für steuerliche Zwecke Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren. Die Causa der Liechtenstein-CD hat Gefahren aufgezeigt Früchte aus Kapitalüberlassung Im Rahmen der Kapitaleinkünfte werden nur die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital steuerlich erfasst. Erträge und Wertsteigerungen im Vermögensstamm unterliegen nicht dem KESt-Abzug. Sie sind nur in Ausnahmefällen bei natürlichen Personen mit dem individuellen, progressiven Tarif, der bis zu 50 Prozent erreichen kann, zu versteuern. Ausländische Empfänger sind mit ihren inländischen Kapitalerträgen großteils nicht in Österreich steuerpflichtig und können den KESt-Abzug vermeiden. Darüber hinaus gibt es weitere KESt-Befreiungen für juristische Personen und im Bereich spezifischer Kapitalanlageprodukte wie etwa Wohnbauanleihen. Zusammenfassung Inländische Kapitaleinkünfte sind meist durch den KESt-Abzug endbesteuert. Im Gegensatz dazu erfordert die richtige und steueroptimale Ermittlung ausländischer Kapitaleinkünfte fundiertes Fachwissen. Eine Nichtaufnahme ausländischer Kapitalerträge in die Steuererklärung könnte zusätzlich finanzstrafrechtliche Konsequenzen haben. Das hat sich in der Causa der berühmten Liechtenstein-CD gezeigt. Es kam zu Nachversteuerungen und Selbstanzeigen. PwC bietet ein weltweites Netzwerk, fachliches Know-how und hat praktische Erfahrung bei der Implementierung und laufenden Überprüfung von KESt-Abzugssystemen sowie bei der Qualifizierung und Berechnung von Kapitaleinkünften. Das von PwC publizierte Quellensteuerhandbuch bietet zudem auch einen Überblick über die komplexen Themen und Besteuerungsgrundlagen im österreichischen Quellensteuersystem. Deutsche Abgeltungsteuer Softwarechaos Trotz Steuervereinfachung herrscht Unmut bei privaten Kapitalanlegern. Softwareprobleme bei den deutschen Finanzbehörden verzögern die Steuerrückerstattungen. Seit 1. Jänner 2009 wird in Deutschland die Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge einbehalten. Bis dahin wurden Kapitalerträge in die Einkommensteuererklärung aufgenommen und dem persönlichen Steuersatz unterworfen. Ab 2009 wird die pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent plus einem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent direkt an der Quelle eingehoben und an das Finanzamt weitergeleitet. Die Besteuerung der Kapitalerträge ist damit beim Privatanleger abgegolten. Ziel der deutschen Abgeltungsteuer war die Vereinfachung der Besteuerung. Stattdessen verzögert sich bei vielen Anlegern nun schon seit Monaten die Rückerstattung zuviel einbehaltener Steuer. Im Frühjahr waren die deutschen Großbanken durch die extrem komplexe Rechtslage mit der Umstellung ihrer IT-Systeme überfordert. Kunden erhielten ihre Steuerbescheinigungen verspätet und konnten ihre Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig einreichen. Nun sind die deutschen Finanzämter mit der Systemänderung überfordert. Steuerbescheide können nicht berechnet und zuviel gezahlte Steuern nicht erstattet werden. Wenn Sie Fragen zum deutschen Steuer- Reporting haben, sind wir der richtige Ansprechpartner. Oktober 2010 tipps&trends 7

8 Schwerpunktthema EU-Zinsenrichtlinie Kampf dem Steuerbetrug Fünf Jahre nach Einführung der EU-Zinsenrichtlinie soll ein Vorschlag zur Änderung der Richtlinie Steuerschlupflöcher schließen und eine Steuerflucht verhindern. Am 1. Mai 2005 trat europaweit die EU-Zinsenrichtlinie in Kraft. Ziel der Richtlinie ist, grenzüberschreitende Zinszahlungen an Privatanleger innerhalb der EU im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaates einer wirksamen Besteuerung zu unterziehen. Die Besteuerung der Zinserträge im Wohnsitzstaat der natürlichen Person wird durch ein automatisches Auskunftssystem sichergestellt. Es sieht vor, dass der Staat, aus dem der Anleger Zinszahlungen bezieht, bestimmte Kundendaten an die Finanzbehörde des Wohnsitzstaates weiterleitet. Um das Bankgeheimnis zu wahren, wurde einigen Ländern darunter auch Österreich zugestanden, für einen Übergangszeitraum von der Auskunftserteilung abzuweichen und stattdessen eine Quellensteuer einzuheben. Diese beträgt derzeit 20 Prozent, ab 1. Juli 2011 gelten 35 Prozent. Änderung ante portas Ein Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der EU- Zinsenrichtlinie sowie der Wechsel Belgiens vom Quellensteuersystem zum Informationsverfahren Anfang 2010 haben die EU-Zinsenrichtlinie wieder verstärkt in den Fokus gerückt. Eine erste Überprüfung der Richtlinie durch die Kommission hat gezeigt, dass natürliche Personen die Vorschriften der EU-Zinsenrichtlinie relativ leicht umgehen können. Dies ist durch zwischengeschaltete juristische Personen oder durch Rechtsgebilde wie Stiftungen oder Trusts möglich, da diese nicht vom Anwendungsbereich der EU-Zinsenrichtlinie umfasst sind. Der Vorschlag spricht sich dafür aus, dass solche in der EU niedergelassenen zwischengeschalteten Strukturen stets als Zahlstelle kraft Vereinnahmung gelten. Das bedeutet, dass Einrichtungen und Rechtsgebilde, die in ihrem Ansässigkeitsstaat transparent sind und nicht effektiv besteuert werden, aufgrund der Definition als Zahlstelle kraft Vereinnahmung auch EU-Quellensteuer einheben und abführen müssen. Ferner soll verhindert werden, dass Zinszahlungen über zwischengeschaltete Wirtschaftsbeteiligte aus Drittstaaten geleitet werden. Die Zahlstellen sollen ein Transparenzprinzip anwenden. Sie sind angehalten, aufgrund vorliegender Informationen gemäß der Anti-Geldwäsche Bestimmungen, zur Identifizierung des tatsächlichen, wirtschaftlichen Eigentümers beizutragen. Die Anwendung der EU-Zinsenrichtlinie kann auch vermieden werden, Anwendungsbereich soll wesentlich erweitert werden indem Finanzinnovationen gehalten werden, deren Erträge außerhalb des formalen Zinsbegriffs bleiben. Der Anwendungsbereich der Richtlinie soll deshalb erweitert werden um Erträge aus Wertpapieren, die Schuldverschreibungen oder Anleihen entsprechen; Lebensversicherungen, deren Leistung nahezu vollständig an Erträge aus Schuldverschreibungen oder gleichwertige Erträge geknüpft ist und deren Risikodeckung weniger als fünf Prozent beträgt; Erträge aus nicht OGAW-Richtlinien konformen Investmentfonds, wobei OGAW Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sind. Der durch den Rat der Europäischen Union geänderte Richtlinienvorschlag, der bereits das EU- Parlament und den Wirtschaftsausschuss im Rahmen des Konsultationsverfahrens passiert hat, wurde am 8. Juli 2010 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Über die weitere Entwicklung und die endgültige Verabschiedung des Richtlinienvorschlages werden wir Sie informieren. 8 tipps&trends Oktober 2010

9 Schwerpunktthema USA Halali auf Steuerflüchtlinge Nach Einführung des QI-Systems (Qualified Intermediary) geht die Jagd auf US-Steuerflüchtlinge mit dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) in die nächste Runde. Die USA verstehen es wie kein anderes Land, mit ihrer nationalen Gesetzgebung die Welt in Atem zu halten. Bereits 2001 haben viele Finanzinstitute aus Wettbewerbsgründen mit der amerikanischen Steuerbehörde, dem Internal Revenue Service (IRS) einen Vertrag abgeschlossen. Dieser vermittelt ihnen den Status eines Qualified Intermediary (QI) mit vielen Pflichten aber auch Vorteilen für ihre Kunden. Meldung oder 30 Prozent Steuer Durch FATCA sollen ausländische Finanzinstitute ab 2013 erneut einen Vertrag mit dem IRS abschließen und detaillierte Informationen über US-Kunden liefern. Die bisherigen Verpflichtungen werden damit durch den Kreis der zu meldenden Kunden erweitert. Etwa durch US-Personen, die zu mindestens zehn Prozent direkt oder indirekt an Nicht-US- Gesellschaften beteiligt sind. Zusätzlich wird der Umfang der 30 Prozent Quellensteuerabzug auf alle US-Einkünfte droht Meldungen bezogen auf Kontosaldo und -bewegungen ausgedehnt. Institute, die nicht mitspielen, haben mit einem Quellensteuerabzug von 30 Prozent auf alle US-Einkünfte zu rechnen. Betroffen sind auch Veräußerungserlöse aus US-Wertpapieren. Dieser Steuereinbehalt trifft dann auch Nicht-Amerikaner. Damit soll erreicht werden, dass möglichst viele Institute den Vertrag abschließen und US- Personen und deren Investments melden. Die Regelungen in FATCA sind sehr weit gefasst, die konkrete Umsetzung ist mangels Verordnungen der US-Steuerverwaltung jedoch noch unklar. Am 27. August 2010 wurde vom IRS eine erste Stellungnahme zu einzelnen Themen aus FATCA veröffentlicht. Tiefgreifende Veränderungen Bereits jetzt sollten die Auswirkungen von FATCA durch eine Analyse der Geschäftsmodelle und der Kundenstruktur untersucht werden, um die richtigen Entscheidungen treffen zu können. Durch FATCA sind Finanzinstitute mit neuen Anforderungen konfrontiert, speziell bei der Kundenidentifikation und -dokumentation sowie den Meldeund Abzugsverpflichtungen. Neben einer systemtechnischen Umsetzung müssen auch Maßnahmen zur Integration in die Geschäftsprozesse und Mitarbeiterschulung gesetzt werden. Sie benötigen entsprechende Planung und Vorlaufzeiten. Im Lichte dieser tiefgreifenden Veränderungen bleibt bis zum Inkrafttreten der Regelungen im Jahr 2013 nicht mehr viel Zeit. PwC verfügt über langjährige Erfahrung bei der US-Quellensteuer, des QI-Systems sowie der Durchführung von QI-Prüfungen und unterstützt gerne bei Fragen zum Thema FATCA. Unser QI-Newsletter für Banken kann bei Bettina Ploner angefordert werden. Er behandelt auch aktuelle FATCA-Themen. Pflichten Vorteile Alt: Qualified Intermediary (QI) Erweiterte Kundendokumentation und Meldung für US-Personen und bestimmte Vehikel Abgabe von Steuermeldungen Steuerabfuhr an IRS Externe Prüfungen Steuerentlastung an der Quelle für Nicht-US-Kunden Sofort höhere Rendite Kein Rückerstattungsverfahren in den USA US-Steuersystem Neu: FATCA Siehe System alt (QI) plus Erweiterte Pflichten zur Dokumentation und Identifizierung von US-Konten Umfangreiche Meldungen für US-Konten siehe System alt (QI) Oktober 2010 tipps&trends 9

10 Schwerpunktthema Quellensteueroptimierung steiniger Weg zu Rückerstattung oder Entlastung an der Quelle Wer in ausländische Wertpapiere investiert, tappt bei schlechter Planung in die Quellensteuerfalle. Aus Sicht des Investors ist die Entlastung an der Quelle vorteilhafter als Quellensteuererstattung. Jedes diversifizierte Portfolio enthält Erträge aus Auslandsinvestitionen. Die Auswahl der Investments erfolgt unter Risiko- wie Renditegesichtspunkten. In- und ausländische Steuern werden zwar berücksichtigt, den praktischen Problemen der meist einfach unterstellten Quellensteueroptimierung wird dabei aber wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Es gibt jedoch Szenarien, in denen ein quellensteueroptimales Ergebnis theoretisch möglich, in der Praxis jedoch nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mühen zu erreichen ist. Insofern sollten bei Auslandsinvestitionen grundsätzlich auch die praktischen Möglichkeiten der Quellensteuerentlastung im Ausland geprüft werden, da die Quellensteuerbelastung unmittelbaren Einfluss auf die zu erwartende Rendite hat. Quellensteuerabzug auf das DBA-konforme Ausmaß beschränken Auslandsinvestitionen und Doppelbesteuerung Erträge aus Auslandsinvestitionen, etwa in Form von Zinsen und Dividenden, sind vielfach mit ausländischen Quellensteuern behaftet. Diese werden bereits im Zeitpunkt der Auszahlung abgezogen und an den ausländischen Fiskus abgeführt. Der österreichische Investor erhält nur den entsprechenden Nettobetrag gutgeschrieben. Zudem unterliegen österreichische Investoren aufgrund ihrer unbeschränkten Steuerpflicht mit dem ungekürzten Betrag der ausländischen Einkünfte auch der österreichischen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Auslandsinvestitionen werden daher im Normalfall sowohl im Quellen- wie Ansässigkeitsstaat mit ihrem Bruttobetrag besteuert. Diese Doppelbesteuerung reduziert etwaige Auslandsrenditen, beeinflusst Investitionsentscheidungen und ist betriebs- wie volkswirtschaftlich unerwünscht. Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Sie lösen meist die Problematik dadurch, dass das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf einen bestimmten Prozentsatz, etwa auf fünf, zehn oder 15 Prozent, beschränkt wird. In Österreich wird diese prozentuell beschränkte Quellensteuer auf die im Inland anfallende Steuer, sie beträgt regelmäßig 25 Prozent, angerechnet. Aus Sicht des österreichischen Investors fällt letztlich lediglich die inländische Steuer an, die sich Österreich und der jeweilige Quellenstaat quasi teilen. Der praktische Dreh- und Angelpunkt dieses Systems ist, dass Österreich nur jene Quellensteuern auf die inländische Steuerschuld anrechnet, die im Ausland tatsächlich entrichtet wurden oder gemäß dem anwendbaren DBA entrichtet werden mussten. Zur vollständigen Vermeidung von Doppelbesteuerungen und damit einhergehend der Quellensteueroptimierung und Renditemaximierung ist es daher erforderlich, dass der ausländische Quellensteuerabzug das abkommensgemäße Ausmaß nicht überschreitet. Dies ist jedoch ohne aktives Zutun des Steuerpflichtigen nur selten gegeben, da die primär nach nationalem Recht abzuziehende Quellensteuer regelmäßig über dem Quellensteuersatz des anwendbaren DBA liegt. DBA nutzen Der österreichische Investor muss sich daher im Quellenstaat grundsätzlich entweder um eine direkte Anwendung des jeweiligen DBA beim Steuerabzug bemühen, um einen überhöhten Quellensteuerabzug von vornherein zu vermeiden, oder den Quellensteuereinbehalt im Nachhinein korrigieren, indem er in einem nachgelagerten Prozedere die zuviel einbehaltene Quellensteuer vom Fiskus des Quellenstaates zurückfordert. Aus Sicht des Investors ist der direkten Ent- 10 tipps&trends Oktober 2010

11 Quellensteuerabzug und Quellensteuerentlastung Eintritt eines bestimmten Ereignisses im Ausland (z.b. Dividendenausschüttung) Zahlung unter Abzug einer ausländischen Quellensteuer Steuererklärung im Ansässigkeitsstaat und DBA-gemäße Anrechung der ausländischen Quellensteuer Entlastung an der Quelle Quick Refund Rückerstattungsverfahren > Direkte Anwendung des DBA beim Quellensteuerabzug > Kein zu hoher Quellensteuereinbehalt und sohin keine Notwendigkeit von Erstattungsverfahren zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen > Königsweg für den Investor > ABER: Know-Your-Customer - Problematik (Bestimmung der Abkommensberechtigung des Empfängers) und Haftung des zum Abzug Verpflichteten für den korrekten Steuereinbehalt > In der Praxis daher oft schwierig zu erlangen und häufiger Verweis auf den Rückerstattungsweg > Keine Anwendung DBA beim Steuerabzug > Zu hoher Steuereinbehalt > Notwendigkeit von Erstattungsverfahren zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen > Erleichterungen durch ein vereinfachtes Erstattungsverfahren > Relativ unbürokratisch > Relativ schnell > Länderweise aber eine Vielzahl von verschiedenen Formularen, Fristen und Verfahren > Keine Anwendung des DBA beim Steuerabzug > Zu hoher Steuereinbehalt > Weder eine direkte Entlastung an der Quelle noch ein Quick Refund als Erleichterung > Administrativ aufwendig > Bürokratisch > Langwierig > Länderweise eine Vielzahl von verschiedenen Formularen, Fristen und Verfahren Vorbild in diesem Bereich ist derzeit das US-Quellensteuersystem ( Qualified Intermediary ) Verbesserungen in der Zukunft: OECD-Bericht Possible Improvements for Tax Relief for Cross-Border Investors, der OECD-weit ein einheitliches Quellensteuerentlastungssystem / Rückerstattungsverfahren (inklusive Formulare etc.) vorsieht. Quelle: PwC lastung an der Quelle der Vorzug vor jeder Form der Erstattung einzuräumen. Dabei erleidet der Investor keine Liquiditätsnachteile und dem Investor wie den Steuerverwaltungen der beteiligten Staaten bleibt ein aufwendiges Rückerstattungsverfahren erspart. Fallstricke in der Praxis In der Praxis scheitert eine direkte Entlastung an der Quelle oft daran, dass die im Quellenstaat zum Abzug verpflichtete Stelle, etwa die dividendenausschüttende Gesellschaft oder Bank, regelmäßig für den korrekten Quellensteuereinbehalt haftet. Sie wäre auch verpflichtet, die Identität des Investors sowie dessen Abkommensberechtigung festzustellen und zu Nachweiszwecken zu dokumentieren. Die Know-Your-Customer - Problematik wird somit schlagend. Insofern sind die Abzugsverpflichteten nicht verpflichtet, eine direkte Entlastung an der Quelle durchzuführen. Sie dürfen grundsätzlich den vollen Steuerabzug vornehmen und den Investor auf das Rückerstattungsverfahren verweisen. Dies hat oft zur Folge, dass Investoren in die Rückerstattung gehen müssen, obwohl eine Entlastung an der Quelle möglich wäre, da der Abzugsverpflichtete Haftungsrisiken sowie administrativen Aufwand vermeiden kann oder will. Eine direkte Entlastung an der Quelle ist daher häufig vom Wohlwollen und der Kooperation des Abzugsverpflichteten abhängig. Wege zur Rückerstattung Wenn ein zu hoher Steuerabzug nicht schon bei der Auszahlung zu vermeiden ist, sollten zuviel bezahlte Quellensteuern im Nachhinein vom Fiskus des Quellenstaates zurückgefordert werden. Wird das unterlassen, sinkt die Rendite. Was die Rückerstattung der Quellensteuer betrifft, stehen dem österreichischen Investor je nach Land und Art der Erträge höchst verschiedene Instrumente zur Verfügung, um nachträglich eine entsprechende Quellensteuerentlastung zu erlangen. Das sind die klassischen Rückerstattungsverfahren, vereinfachte Rückerstattungsverfahren, so genannte Quick Refunds, oder die Veranlagung zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Die Erstattungsverfahren sind wegen ihrer Vielfalt, der landesspezifischen Unterschiede bei Formularen und Fristen, der Sprachbarrieren und der Bearbeitungsdauer häufig mühsam, zeit- und kostenintensiv. Aufgrund ihrer Diversität erweisen sich die einzelnen nationalen Verfahren als kompliziert und fehleranfällig, wobei bestimmte Fehler etwa durch Ergänzungen korrigierbar sind. Dagegen kann etwa das Versäumen von Fristen den endgültigen Verlust des Erstattungsanspruchs nach sich ziehen. Attraktive Investitionsstandorte Die direkte Entlastung an der Quelle und das Rückerstattungssystem sind bei der Verfügbarkeit, der Praktikabilität und Effizienz von Land zu Land höchst unterschiedlich. Deswegen können einige Länder aus Quellensteuersicht attraktivere Investitionsstandorte sein als andere. Dies muss je Einzelfall detailliert geprüft werden. Oktober 2010 tipps&trends 11

12 Amerika als Vorbild Die USA haben ein weltweit funktionierendes Quellensteuerentlastungssystem, das Qualified Intermediary -System, etabliert. Es stellt in Bezug auf in den USA quellensteuerpflichtige Einkünfte regelmäßig den DBA-konformen Quellensteuerabzug sicher. Es macht damit das Rückerstattungsverfahren zur Ausnahme. Das ist aus Investorensicht der Idealzustand. Europa hinkt hinterher. So gibt es in einigen Ländern wie etwa Belgien keine direkte Entlastung an der Quelle, sodass jedenfalls ein Erstattungsverfahren notwendig ist. Selbst wenn von europäischen Ländern wie etwa Spanien eine Form der direkten Entlastung an der Quelle angeboten wird, ist das System oft wenig praktikabel. Dies weil, anders als beim US-Quellensteuersystem, durch Abgabe entsprechender Erklärungen oder Formulare regelmäßig keine dauerhafte Entlastung aller quellensteuerpflichtigen Einkünfte aus einem bestimmten Land erreicht werden kann. Vielmehr ist etwa vor jeder einzelnen Dividendenzahlung ein entsprechender Entlastungsantrag zu stellen. Ein derart bürokratisches System führt dazu, dass das Rückerstattungsverfahren den Standardfall darstellt, wenn der Investor nicht von seiner Depotbank mit entsprechenden Serviceleistungen unterstützt wird. Diese bestehen unter anderem in der Ankündigung von Dividendenzahlungen und Übermittlung der nötigen Formulare. Quellensteuer im Vergleich Vereinfachungsvorschläge der OECD Der OECD-Bericht Possible Improvements to Procedures for Tax Relief for Cross-Border Investors stellt fest, dass die gegenwärtig im OECD-Raum höchst unterschiedlichen Quellensteuerentlastungsverfahren für Investoren, Finanzintermediäre sowie die beteiligten Staaten umständlich und kostenintensiv sind. Die Verfahren sind technisch veraltet, bürokratisch und berücksichtigen nicht das komplexe Mehrschichtsystem, in dem Wertpapiere weltweit verwahrt und verwaltet werden. Dies führt meist dazu, dass Investoren auf Quellensteuererleichterungen verzichten oder die Beteiligten sich hinsichtlich ihrer Aufgaben nicht vollständig im Klaren sind. Hierin ist ein Hindernis für grenzüberschreitende Investitionen zu sehen, das es zu beseitigen gilt. Die Vielzahl nationaler Quellensteuerverfahren soll daher durch OECD-weit einheitliche Abzugs-, Entlastungs- bzw. Erstattungsverfahren ersetzt werden. Die OECD- Vorschläge erinnern systematisch an das US-Quellensteuersystem. Sie sollen die direkte Entlastung an der Quelle durch die Abzugsverpflichteten, die Authorised Intermediaries, standardisiert umsetzen und das Rückerstattungsverfahren zum Ausnahmefall machen. Der OECD-Vorschlag, der bereits das Stadium eines konkreten Umsetzungsvorschlags Land Entlastung an der Quelle Quick Refund Rückerstattung Quelle: PwC USA Belgien Italien Frankreich Spanien Gut Neutral Eher schlecht Schlecht Funktionierendes Quellensteuersystem und daher Vorbild für entsprechende OECD-Vorschläge. Es drohen aber Verschlechterungen auf Grund jüngster Gesetzesänderungen ( FATCA ) und den mit diesen einhergehenden neuen Abzugs- und Dokumentationspflichten. Ein vereinfachtes Erstattungsverfahren gibt es nicht. Das Erstattungsverfahren ist umständlich, da eine US-Steuernummer erforderlich ist und eine US Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung eingereicht werden muss. Die Erstattungsverfahren sind bürokratisch und dauern sehr lange. Eine direkte Entlastung an der Quelle ist grundsätzlich möglich, wenn auch nicht gänzlich unbürokratisch (Ansässigkeitsbescheinigungen, Formulare etc.) und teilweise vom guten Willen bzw. der Unterstützung des Auszahlenden oder der Lagerstelle im Quellenstaat abhängig. 12 tipps&trends Oktober 2010

13 Probleme bei Erstattung und direkter Quellensteuerentlastung Korrigierbarkeit Unklare Fristen > Länderweise sehr unterschiedliche Fristen > Verstreichen von Fristen wegen fehlender Fristenkenntnis > Versäumnis kann zu Verfall von Forderungen führen Unklare Zuständigkeiten/mangelnde Ressourcen > Länderweise sehr unterschiedliche Zuständigkeiten > Klärung von Zuständigkeiten ist zeit- und kostenintensiv > Die nationalen Behörden verfügen teilweise über zu wenig Kapazitäten, um Anträge zeitgerecht zu bearbeiten Beeinflussbarkeit Unklare Formulare > Länderweise sehr unterschiedliche Formulare > Sprachbarrieren > Keine oder missverständliche Erläuterungen zu den Formularen > Formfehler mit uu gravierenden Folgen sind teilweise unvermeidbar Eigenheiten der Finanzverwaltungen > Übergenau/überbürokratisch/formalistisch/inkulant > Langsam > Notwendige Bestätigungen werden nicht ausgestellt > Im internationalen Verkehr notwendige Formulare werden nicht aufgelegt/anerkannt Eigenheiten der Abzugsverpflichteten/Lagerstellen > Know-Your-Customer -Problematik (Bestimmung der Abkommensberechtigung des Empfängers) und die damit verbundene Haftung des Abzugsverpflichteten für den korrekten Quellensteuerabzug > In diesem Zusammenhang das Verlangen von offiziellen Bestätigungen etc., die von den Behörden des Ansässigkeitsstaates nicht ausgestellt werden, auf eigenen (internen) Formularen und Vordrucken > Aus Haftungsgründen oft Verweigerung der direkten Entlastung an der Quelle, obwohl diese möglich wäre Quelle: PwC erreicht hat, würde für Investoren erhebliche Verbesserungen bringen. In der praktischen Umsetzung steht jedoch die gesamte Finanzbranche vor großen Herausforderungen. Nachbesserung bei Fonds Ein weiterer Kritikpunkt an den gegenwärtigen Quellensteuersystemen ist, dass diese praktisch nur auf direkte Investitionen ausgerichtet sind. Für indirekte Investitionen über Investmentfonds gibt es regelmäßig keine oder keine befriedigenden Lösungen, weil die einzelnen Staaten unterschiedliche, sich oftmals widersprechende Ansichten vertreten, an denen Quellensteuerentlastungen regelmäßig scheitern. Das größte Praxisproblem besteht in der Frage, ob Investmentfonds abkommensberechtigt sind oder ob die Abkommensberechtigung ausschließlich den Investoren zusteht und daher auch nur von diesen geltend gemacht werden kann. Gemäß dem OECD-Bericht On the Granting of Treaty Benefits with Respect to Income of Collective Investment Vehicles sollte Investmentfonds grundsätzlich in verschiedenen Ausprägungen Abkommensberechtigung zuerkannt werden. Wie das OECD-Quellensteuersystem sind jedoch die Ergebnisse dieses OECD-Berichts noch Gegenstand von Diskussionen. Sie sind international noch nicht einheitlich umgesetzt. Nichtsdestotrotz sind auch in diesem Bereich Verbesserungen zu erwarten, sobald die entsprechenden Vorschläge umgesetzt wurden. Die Entwürfe mehrerer neuer österreichischer DBAs enthalten bereits veränderte Regelungen. Zusammenfassung Auslandsinvestitionen unterliegen aufgrund eines Steuerabzugs im Quellenstaat und der gleichzeitigen Besteuerung derselben Einkünfte im Ansässigkeitsstaat einer Doppelbesteuerung. Diese kann aber vermieden werden. Dazu ist es notwendig, den Quellensteuerabzug auf das DBA-konforme Ausmaß zu beschränken oder zu reduzieren, da der inländische Anrechnungshöchstbetrag begrenzt ist. Dies kann entweder durch eine direkte Entlastung an der Quelle oder durch ein nachgelagertes Rückerstattungsverfahren erfolgen. Beide Prozeduren erfordern grundsätzlich das Aktivwerden des Investors und können schwierig sowie zeit- und kostenintensiv sein. In diesem Zusammenhang bestehende praktische Probleme wurden bereits von der OECD aufgegriffen. Es wurden entsprechende, international jedoch noch umzusetzende Lösungsvorschläge erarbeitet, die deutliche Erleichterungen in der Zukunft erwarten lassen. Anleger sollten, bevor sie im Ausland investieren, die Quellensteuerproblematik bedenken und gegebenenfalls entsprechende Beratung in Anspruch nehmen, da eine suboptimale Quellensteuerbelastung direkt zu Lasten der Rendite geht. PwC verfügt über umfangreiche Expertise bei der Entlastung, Rückerstattung und Anrechnung ausländischer Quellensteuern sowie ein umfangreiches Netzwerk von Partnerbüros im Ausland. Wir beraten Sie gerne in allen Fragen der Strukturierung und Optimierung österreichischer und internationaler Quellensteuern. Oktober 2010 tipps&trends 13

14 Schwerpunktthema Nachversteuerung von Auslandsvermögen und strafbefreiende Selbstanzeige Eine Selbstanzeige kann schlaflose Nächte ersparen. Sie gibt Steuerpflichtigen die Chance, bisher nicht erklärtes Auslandsvermögen nachzuversteuern. Ankäufe der Steuer-CD durch deutsche Finanzbehörden haben in Österreich für große Aufmerksamkeit und Unruhe gesorgt, da jede dieser CDs auch Daten österreichischer Investoren enthielt. Das Klima wurde im letzten Jahr noch rauer. Der internationale politische Druck auf Länder wie Österreich, die Schweiz oder Liechtenstein, die ein strenges und bewährtes Bankgeheimnis haben, stieg deutlich. Diese und viele weitere Länder haben in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nun die Möglichkeit der Auskunftserteilung von Bankinformationen auf Anfragen ausländischer Finanzbehörden implementiert. Das bedeutet, dass künftig die österreichische Finanzbehörde Informationen etwa über Konten von Österreichern bei Luxemburger Banken abfragen darf, sofern die Informationen für das Abgabenverfahren in Österreich voraussichtlich relevant sind. Die Herausgabeverpflichtung der Luxemburger Bank gilt auch dann, wenn kein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, ja nicht einmal ein Eine Selbstanzeige kann völlige Straffreiheit bringen begründeter Verdacht der Steuerhinterziehung gegen den Bankkunden besteht. Den sicheren Hafen Bankgeheimnis gibt es somit gerade im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten nicht mehr. Die Entwicklungen beunruhigen immer mehr inländische Investoren, die im Ausland bisher nicht oder nicht vollständig versteuertes Vermögen anlegten. Diesen Investoren bietet die strafbefreiende Selbstanzeige, wenn sie fachkundig und vollumfänglich vollzogen wird, eine einmalige Chance. Sie eröffnet die straffreie Nachversteuerung bislang nicht deklarierten Auslandsvermögens. Wer eine Selbstanzeige aber zu spät einreicht, den bestraft das Leben (der Fiskus). Fallstricke und Stolpersteine Bei der Selbstanzeige geht es nicht um eine staatliche (finanz)- strafrechtliche Verfolgung eines vermeintlichen Steuersünders, sondern um die freiwillige und strafbefreiende Nachdeklaration durch den Steuerpflichtigen. Der Ablauf der Selbstanzeige ist sehr komplex, formalistisch und birgt Fallstricke und Stolpersteine. Sie kann jedoch dem Erklärenden völlige Straffreiheit bringen. Bei der Erstellung der Selbstanzeige ist besonderes Augenmerk auf Verjährungsfristen zu legen. Der Nachversteuerung unterliegen nur Sachverhalte, bei denen noch keine Verjährung eingetreten ist. Als Faustregel hat sich die Zehn-Jahresfrist bewährt. Wurden ausländische Einkünfte vor mehr als zehn Jahren erzielt, ist deren Steuerpflicht grundsätzlich bereits verjährt. Selbstanzeige und Straffreiheit Die kumuliert zu erfüllenden Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige bestehen in der Einreichung der Anzeige gegenüber der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde oder jeder sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde; Darlegung der Verfehlung; Offenlegung der bedeutsamen Umstände; Schadensgutmachung und Rechtzeitigkeit. Rechtzeitigkeit ist bei der Selbstanzeige gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine 14 tipps&trends Oktober 2010

15 Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger oder andere an der Tat Beteiligte gesetzt waren. Rechtzeitigkeit ist auch gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat nicht bereits ganz oder zum Teil entdeckt wurde. Voraussetzung für den Ausschluss der Rechtzeitigkeit ist, dass die Tatentdeckung dem Anzeigenden bekannt war. Zeit wird knapp Für Fälle im Zusammenhang mit der Steuer-CD und der Übermittlung der Daten nach Österreich kann aufgrund dieser Regelungen davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Übermittlung der Daten der CD noch keine Tatentdeckung vorliegt. Werden die Daten jedoch durch die Finanz ausgewertet und erfolgt ein Abgleich mit den bisherigen deklarierten Einkünften des Steuerpflichtigen mit dem Ergebnis, dass undeklariertes Vermögen festgestellt werden kann, wird die Zeit für eine rechtzeitige Selbstanzeige allerdings knapp. Erfolgt etwa eine Versendung von Vorhalten mit konkreten Anfragen seitens der Finanzbehörde an den Steuerpflichtigen, ist es für die Selbstanzeige bereits zu spät. Die Offenlegung der bedeutsamen Umstände hat ohne Verzug, also zugleich mit der Selbstanzeige zu erfolgen. Dabei empfiehlt sich für den Anzeigenden, auch eine (berichtigte) Erklärung abzugeben, in der die steuerlich richtigen Angaben bekannt gegeben werden. Besonders schwierig und komplex gestaltet sich die Ermittlung der korrekten steuerlichen Bemessungsgrundlagen, damit auch nicht zuviel an Steuer bezahlt wird. Aus einer Vielzahl von Abrechnungen und Depot- sowie Kontoauszügen der ausländischen Banken sind die steuerfreien Erträge auszuscheiden bzw. die steuerpflichtigen Erträge mit einem 25prozentigen Sondersteuersatz oder dem Tarifsteuersatz zu versteuern. Aufgrund dieser Problematik überlegen viele Investoren ihr nachversteuertes Vermögen künftig direkt bei Banken im Inland anzulegen. In diesem Fall ist die Steuer durch den Einbehalt der 25 Prozent KESt abgegolten. Der Anleger muss sich im Regelfall nicht Die Nacherklärung des Kunden weiter um seine Steuern für Erträge aus Kapitalvermögen kümmern. In die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige kommen nur jene, die in der Anzeige eindeutig, somit namentlich als Täter bezeichnet werden. Darauf ist speziell bei gemeinsamen Konten zu achten. Die Entrichtung der sich aus der Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen ergebenden Abgaben ist mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Einkommensteuerbescheides zu leisten. Es besteht auch die Möglichkeit, ein Zahlungserleichterungsersuchen zu stellen. Verschärftes Vorgehen Die finanzstrafrechtlichen Sanktionen im Zusammenhang mit bisher nicht erklärten ausländischen Kapitaleinkünften stehen im Fokus der österreichischen Finanzbehörde. Der Entwurf der Finanzstrafgesetz-Novelle zeigt eine deutliche Entwicklung einer verschärften Vorgehensweise gegen Steuersünder. Phase I Kontakt Kunde/Bank/ Steuerberater > Kunde kontaktiert Bank bzw. Steuerberater > Anforderung von Unterlagen von der ausländischen Bank Kunde/Steuerberater Quelle: PwC Phase II Kontakt Kunde/ Steuerberater > Erstes Kundenmeeting > Sachverhaltsbesprechung > Sachverhaltsfeststellung > Detaillierte Besprechung des Ablaufs > Beauftragung und Bevollmächtigung des Steuerberaters Phase III Vorbereitung der Nacherklärung > Vorbereiten der Nacherklärung > Vorbereiten der berichtigten Steuererklärung > Ermittlung des Nachzahlungsbetrages > Soweit sinnvoll, erster Kontakt zum Finanzamt > Kundenbetreuung (ein Kunde = ein Ansprechpartner) > Abstimmung mit der Bank Phase IV Einreichen der Nacherklärung > Einreichen der Nacherklärung im Namen des Kunden > Beantwortung der Fragen des Finanzamts > Wenn notwendig, Konkretisierung der Nacherklärung Projekt-Management und Koordination durch Steuerberater Phase V Nachprüfen der Festsetzung > Nachprüfen des Steuerbescheides und des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen > Kunde leistet Nachzahlung zzgl. Anspruchszinsen Kunde/Steuerberater Steuerberater Steuerberater Steuerberater/Kunde Oktober 2010 tipps&trends 15

16 Schwerpunktthema Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften Grundsätzlich müssen Ausländer ihre in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte veranlagen. In einigen Fällen ist die Steuer aber durch den österreichischen Leistungsempfänger einzubehalten. Bei bestimmten Einkünften hat der österreichische Leistungsempfänger die auf sein Entgelt entfallende Steuer des ausländischen Leistungserbringers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Neben Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist die Abzugsteuer gemäß 99 EStG von Bedeutung. Sie fällt an bei Einkünften von im Inland ausgeübten oder verwerteten Tätigkeiten als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen; Gewinnanteilen aus inländischen Personengesellschaften an denen eine ausländische Personengesellschaft beteiligt ist; Einkünften aus der Überlassung von Rechten, wie etwa aus der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, Lizenzen oder Werknutzungsrechten; Aufsichtsratsvergütungen; Einkünften aus im Inland ausgeübter kaufmännischer und technischer Beratung; Einkünften aus der Arbeitskräftegestellung zur inländischen Arbeitsausübung; Einkünften aus in Österreich gelegenen unbeweglichen Vermögen, das in einem Immobilienfonds gehalten wird. Die Abzugsteuer beträgt 20 Prozent vom Bruttoentgelt, bei Einkünften aus Immobilieninvestmentfonds 25 Prozent. Wird die Steuer vom Nettoentgelt berechnet, erhöht sich der Steuersatz bei natürlichen Personen auf 35 Prozent, bei juristischen Personen auf 25 Prozent. Zu beachten ist, dass bei der Nettoberechnung nur bestimmte unmittelbar mit den Einnahmen in Zusammenhang stehende Ausgaben abziehbar sind. Der Steuerabzug hat im Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte beim Leistungserbringer zu erfolgen. Besondere Vorschriften gibt es für Gewinnanteile aus Personengesellschaften und Einkünfte aus Immobilieninvestmentfonds. In allen Fällen ist die Abzugsteuer spätestens am 15. Tag des folgenden Kalendermonats unter der Bezeichnung Steuerabzug gemäß 99 EStG an das zuständige Finanzamt abzuführen. Weiters ist eine Mitteilung über den Steuerabzug von beschränkt Steuerpflichtigen mittels Formular E19 vorzunehmen. In manchen Fällen kann die Abzugsteuer entfallen, unterbleiben oder reduziert werden. Das ist etwa bei Lizenzen der Fall. Sie sind von der Abzugsteuer befreit, wenn der Lizenz-Schuldner eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder eine inländische DBA können das Besteuerungsrecht Österreichs einschränken Betriebsstätte eines EU-Unternehmens ist. Der Zahlungsempfänger wiederum, also der Nutzungsberechtigte, muss ein EU-Unternehmen oder eine Betriebsstätte mit einer unmittelbaren Beteiligung von mindestens 25 Prozent sein. Ein Steuerabzug kann unterbleiben wenn die Einkünfte einer inländischen Betriebsstätte des Leistungserbringers zuzurechnen sind und ein DBA zur Anwendung kommt. Dieses hat ein Diskriminierungsrecht für Betriebsstätten zu enthalten, das inländische Betriebsstätten Kapitalgesellschaften gleichstellt. Zusätzlich muss ein Nachweis über das zuständige Finanzamt und die Steuernummer der Betriebsstätte vorliegen. Wirkung von DBA DBA können das Besteuerungsrecht Österreichs einschränken oder entziehen. Dies ist etwa bei Honorarzahlungen an Schriftsteller, Architekten, Vortragende, Zahlungen für kaufmännische und technische Beratungsleistungen, Lizenzgebühren sowie Zahlungen für die Gestellung von Arbeitskräften regelmäßig der Fall. Die Anwendung eines DBA erfordert allerdings eine sorgfältige Prüfung der genauen Umstände der Leistungserbringung. In diesem 16 tipps&trends Oktober 2010

17 Zusammenhang verweisen wir auf den Artikel Abzugsteuerpflicht bei Beratungsleistungen durch ausländische Unternehmen, der in den tipps&trends vom Februar 2010 erschienen ist. Rückerstattung Sieht das DBA keine Besteuerung Österreichs oder einen niedrigeren Steuersatz vor, ist ein Rückzahlungsantrag der Abzugsteuer beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einzureichen. Dabei sind die Vordrucke ZS-RD1 bzw. ZS-RE1 zu verwenden. Das Rückerstattungsverfahren ist vermeidbar, wenn der Leistungsempfänger dem DBA entsprechend eine niedrigere oder gar keine Abzugsteuer einbehält. Da der Leistungsempfänger für die richtige Steuerabfuhr haftet, ist dies nur empfehlenswert, wenn vom ausländischen Leistungserbringer eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzbehörde, Vordrucke ZS-QU1 bzw. ZS-QU2, vorgelegt wird; juristische Personen müssen darüberhinaus schriftlich erklären, dass sie über eigene Arbeitskräfte sowie Betriebsräumlichkeiten verfügen und dass eine Betätigung, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht, entfaltet wird. Wenn die Vergütungen im Kalenderjahr EUR nicht übersteigen, kann ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommen. In diesem Fall sind die entsprechenden Formulare nur vom ausländischen Einkünfteempfänger auszufüllen. Eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzbehörde ist dann nicht notwendig. Eine ausführlichere Darstellung der Abzugsteuer findet sich in der PwC Broschüre Risiken minimieren, Steuerabzug gemäß 99 EStG bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften. Abschließend wird die steuerliche Situation des Einkünfteempfängers beleuchtet. Diesen trifft, unabhängig von der Abfuhr der Abzugsteuer, eine Verpflichtung zur Veranlagung, wenn die Einkünfte zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes oder zu den Gewinnanteilen aus mehrstöckigen Personengesellschaften zählen. Bei allen anderen Einkünften kann der ausländische Einkünfteempfänger eine freiwillige Veranlagung herbeiführen. Ein entsprechender Antrag ist innerhalb von fünf Jahren einzubringen. Im Zuge einer Veranlagung können Betriebsausgaben und Sonderausgaben, die mit den Einkünften in Zusammenhang stehen, zum Abzug gebracht werden. Die Besteuerung der Einkünfte erfolgt zum allgemeinen Steuertarif wobei dem Einkommen ein Betrag von EUR hinzuzurechnen ist. Eine einbehaltene Abzugsteuer wird angerechnet. Phasengleiche Dividendenaktivierung Bei der phasengleichen Dividendenaktivierung gibt es kein Wahlrecht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist sie vorzunehmen, ansonsten ist sie untersagt. Zur Beurteilung der Höhe der Stimmrechte ist nicht der Anteilsbesitz maßgeblich, sondern die Höhe des Stimmrechtsanteils. Zulässig ist eine phasengleiche Dividendenaktivierung nur, wenn das empfangende Unternehmen über die erforderliche Mehrheit der Stimmrechte, um einen Ausschüttungsbeschluss herbeizuführen, verfügt. Der Abschlussstichtag des ausschüttenden Unternehmens muss zeitgleich oder vor dem Abschlussstichtag des empfangenden Unternehmens liegen. Bei der Beschlusslage sind mehrere Punkte zu beachten: Der Abschluss des ausschüttenden Unternehmens muss vor jenem des empfangenden Unternehmens aufgestellt worden sein. Das empfangende Unternehmen muss vor dem Abschlussstichtag einen dokumentierten Beschluss fassen, dass ein bestimmter Betrag zur Ausschüttung vorgesehen ist. Der Abschluss des ausschüttenden Unternehmens muss entweder festgestellt oder die Prüfung materiell abgeschlossen sein. Dem Vollzug des Ausschüttungsbeschlusses dürfen keine sonstigen Hindernisse gegenüberstehen. Nur wenn alle Kriterien kumulativ erfüllt sind, ist eine phasengleiche Dividendenaktivierung zulässig. Oktober 2010 tipps&trends 17

18 Steuern Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 Am 24. August 2010 passierte die Regierungsvorlage zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 (BBKG 2010) den Ministerrat. tipps&trends zeigt, welche gesetzlichen Neuerungen geplant sind. Die Änderungen im Einkommensteuergesetz zielen auf illegale Beschäftigungsverhältnisse ab. Bei solchen Verhältnissen soll klargestellt werden, dass ab 1. Jänner 2011 der ausbezahlte Lohn als Nettolohn gilt. Damit soll gewährleistet werden, dass die Lohnabgaben vom tatsächlich ausbezahlten Netto lohn hochgerechnet werden. Zur Vermeidung von Betrugsaktivitäten im Baubereich sieht die Regierungsvorlage zum BBKG 2010 ab 1. Jänner 2011 eine Auftraggeberhaftung, analog der Haftung für Sozialversicherungsbeträge, vor. Die Haftung beträgt bis zu fünf Prozent des Werklohns für Bauunternehmer, die Aufträge an Subunternehmer weitergeben. Die Haftung soll jedoch entfallen, wenn der beauftragte Subunternehmer in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU- Gesamtliste) nach 67b Abs. 6 ASVG geführt wird oder wenn der Auftraggeber fünf Prozent des Werklohns vorab an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überweist. Für Zahlungen von über 100 TEUR, die innerhalb eines Kalenderjahres an denselben ausländischen Empfänger geleistet werden, soll ab Zehn Jahre Verjährung für hinterzogene Abgaben geplant 2011 eine elektronische Meldepflicht beim Finanzamt eingeführt werden. Die Mitteilungsverpflichtung erstreckt sich auf im Inland erbrachte Leistungen aus selbständiger Arbeit im einkommensteuerrechtlichen Sinn, bestimmte Vermittlungsleistungen sowie auf im Inland erbrachte kaufmännische oder technische Beratungsleistungen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn für die Zahlung ohnehin ein Steuerabzug nach 99 EStG zu erfolgen hat oder wenn der Empfänger eine ausländische Körperschaft ist, deren vergleichbare Körperschaftsteuerbelastung derzeit zumindest 15 Prozent beträgt. Die im Begutachtungsentwurf geplante Erweiterung der Meldepflicht nach 109a EStG auf eine Abzugsverpflichtung für bestimmte selbständige Leistungen wurde hingegen ersatzlos fallengelassen. Änderungen im KöSt-Gesetz Unterlässt eine Körperschaft auf Verlangen der Finanzbehörde eine Empfängernennung gemäß 162 BAO, darf ein Betriebsausgabenabzug nicht erfolgen. Ab der Veranlagung 2011 sollen diese Beträge einer zusätzlichen Körperschaftsteuer in Höhe von 25 Prozent unterworfen werden, um die mögliche steuerliche Nichterfassung auf der Empfängerseite auszugleichen. Der Zuschlag soll parallel zur Mindest-KöSt auch in Verlustjahren anfallen. Die im Begutachtungsentwurf ursprünglich geplante Einschränkung der 2005 eingeführten Abzugsfähigkeit von Zinsen für die Fremdfinanzierung von Beteiligungserwerben wurde aufgrund heftiger Kritik nicht in die Regierungsvorlage übernommen. Sonstige Änderungen Im Interesse der Betrugsbekämpfung soll die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben von sieben auf zehn Jahre verlängert werden. Zudem ist geplant, die absolute Verjährungsfrist für von der Finanzverwaltung vorläufig festgesetzte Abgaben von zehn auf 15 Jahre zu verlängern. Die verlängerten Verjährungsfristen sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist. Zusätzlich soll die Effizienz der Finanzverwaltung bei der Bekämpfung von Abgabenhinterziehung durch die Einführung einer eigenen Finanzpolizei mit erweiterten Kompetenzen gesteigert werden. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. lukas.hasenoehrl@at.pwc.com 18 tipps&trends Oktober 2010

19 Steuern Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 Der Ministerrat hat am 24. August 2010 die Regierungsvorlage zur Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (FinStrG-Novelle 2010) beschlossen. tipps&trends über die wichtigsten Punkte. Die Regierungsvorlage zur FinStrG- Novelle 2010 sieht nun ausdrücklich vor, dass vorsätzliche Finanzvergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, wie etwa die gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung oder der Abgabenbetrug, als Verbrechen isd Strafgesetzbuches gelten. Dies hat zur Folge, dass ein Delikt automatisch als Vortat zur Geldwäsche gesehen wird. Es kann auch zu einer Durchbrechung des Bankgeheimnisses kommen. Änderungen bei der Selbstanzeige Eine Selbstanzeige soll künftig bei jedem Finanz- oder Zollamt möglich sein. Weiters soll die Entrichtung der Abgabenverkürzung binnen eines Monats ab Abgabe der Selbstanzeige bei Selbstbemessungsabgaben bzw. mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages erfolgen. Bisher galt die bescheidmäßige Festsetzung. Die Gewährung von Zahlungserleichterung auf höchstens zwei Jahre ist jedoch weiterhin möglich. Bei mehrfacher Selbstanzeige für denselben Abgabenanspruch ist künftig ab der zweiten Selbstanzeige eine Abgabenerhöhung von 25 Prozent des sich aus der neuerlichen Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrages vorgesehen. Bei Abgabenbetrug drohen bis zu zehn Jahre Gefängnis Strafaufhebung in besonderen Fällen Wenn im Zuge einer Betriebsprüfung oder Nachschau ein Verkürzungsbetrag festgestellt wird, der für einen Veranlagungszeitraum im einzelnen und in Summe EUR nicht übersteigt, soll die Möglichkeit einer Befreiung von der finanzstrafrechtlichen Verfolgung geschaffen werden. Voraussetzung dafür soll die Entrichtung der Abgabennachforderung und der Abgabenerhöhung in Höhe von zehn Prozent sowie die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts sein. Neuer Tatbestand Abgabenbetrug Für besonders schwere Hinterziehungsfälle soll der neue Tatbestand des Abgabenbetruges eingeführt werden. Diesen Tatbestand erfüllt derjenige, der unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen vorsätzlich eine Abgabenhinterziehung von über EUR begeht. Betroffen ist auch die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen ohne zugrunde liegende Lieferungen oder Leistungen. Die Strafdrohungen sollen in drei Stufen gestaltet werden. Demnach ist bei einem Hinterziehungsbetrag bis EUR mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und einer zusätzlichen Geldstrafe bis zu einer Mio EUR zu rechnen. Zwischen und EUR ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren sowie eine zusätzliche Geldstrafe bis zu 1,5 Mio EUR vorgesehen. Über EUR soll die Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre und die zusätzliche Geldstrafe bis zu 2,5 Mio EUR betragen. Für Verbände droht je nach Hinterziehungsbetrag eine Geldstrafe bis zu 2,5 Mio EUR, fünf Mio EUR bzw. zehn Mio EUR. Änderung der Gerichtszuständigkeit Das Gericht soll künftig für vorsätzliche Finanzvergehen erst dann zuständig sein, wenn der strafbestimmende Wertbetrag EUR übersteigt. Bisher lag die Grenze bei EUR. Im Falle von Zollvergehen soll die Zuständigkeit erst ab EUR greifen. Bisher lag der Satz bei EUR. Die Änderungen durch die FinStrG- Novelle 2010 sollen grundsätzlich mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen im Gesetzwerdungsprozess informieren. Oktober 2010 tipps&trends 19

20 Steuern OECD veröffentlicht überarbeitete Verrechnungspreisgrundsätze 2010 Die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze wurden erstmals seit ihrer Veröffentlichung im Jahr 1995 überarbeitet. Die Änderungen haben weitreichende Auswirkungen auf die Verrechnungspreisgestaltung. Am 22. Juli 2010 publizierte die OECD die überarbeiteten Kapitel I-III der Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen ( OECD VPG 2010 ). Es handelt sich hierbei um die erste umfassende Überarbeitung dieser Grundsätze seit der Veröffentlichung durch den Fiskalausschuss der OECD im Jahr Gleichzeitig wurden die OECD VPG 2010 um das Kapitel IX Verrechnungspreisaspekte bei Konzernrestrukturierungen erweitert. Kapitel I-III Die Kapitel I-III der OECD VPG 1995 wurden in Österreich in deutscher Übersetzung als Erlass veröffentlicht. Sie stellen somit kein rechtsverbindliches Gesetz dar, sind allerdings als Auslegungsinstrument von rechtlicher Bedeutung. Aus Stellungnahmen von Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen kann abgeleitet werden, dass die jeweils letztgültige Fassung als Auslegungsbehelf herangezogen werden soll. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung zur Beurteilung von Sachverhalten bereits jetzt Bezug auf die OECD VPG 2010 nehmen wird. Dennoch bleibt abzuwarten, ob die OECD VPG 2010 ebenso in deutscher Übersetzung als Erlass publiziert bzw. inwieweit sie Eingang in die geplanten österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2010 finden werden. Geeignetste Methode In Kapitel II findet sich die wohl grundlegendste Änderung wieder, da die Hierarchie der Verrechnungspreismethoden nicht länger beibehalten wird. Bisher wurde der Preisvergleichsmethode, gefolgt von den anderen Standardmethoden der Wiederverkaufspreissowie Kostenaufschlagsmethode der Vorzug gegeben. Die Anwendung von Gewinnmethoden, der geschäftsfallbezogene Nettomargenmethode ( TNMM ) und der Gewinnteilungsmethode, war nur als last resort zugelassen. Nun soll grundsätzlich die für den jeweiligen Fall geeignetste Methode zur Anwendung kommen. Eine Überprüfung jeder Methode im Detail, um die geeignetste festzulegen, ist nicht nötig. Allerdings wird weiterhin der Preisvergleichsmethode gegenüber den anderen Methoden und den Standardmethoden gegenüber den Gewinnmethoden Vorrang eingeräumt, falls sich die Methoden als gleich zuverlässig erweisen. Vergleichbarkeitsanalyse Kapitel III verdeutlicht den verstärkten Fokus auf die Qualität von Vergleichsdaten. Dies zeigt sich unter anderem in der ausführlichen Diskussion der fünf Vergleichbarkeitsfaktoren. Zusätzlich wird zu Beginn des Kapitel III ein Neun- Schritte-Verfahren als good practice vorgestellt. Dieses Verfahren soll einen transparenten Prozess zur Identifizierung von Vergleichswerten sicherstellen. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzbehörden dieses Verfahren als Maßstab bei der Überprüfung von Benchmarking-Studien heranziehen werden. Bei der Verwendung von Datenbanken sollen entsprechend dem Ansatz Qualität statt Quantität die Vergleichsdaten zusätzlich durch weitere öffentlich verfügbare Informationen untermauert werden. Die OECD befürwortet auch erstmals explizit die Anwendung der interquartilen Bandbreite, um die Zuverlässigkeit der Vergleichswerte zu verbessern. Gewinnmethoden Die OECD VPG 2010 forcieren erstmals die Anwendung der Gewinnteilungsmethode. Diese soll vor allem Anwendung finden, wenn wertvolle, einzigartige immaterielle Wirtschaftsgüter involviert sind. Der Vorteil der Gewinnteilungsmethode aus Sicht der Finanzverwaltungen besteht darin, dass sie 20 tipps&trends Oktober 2010

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