Richtlinie Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft für Mandatspersonen und Banken/PostFinance 1
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- Anke Hertz
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1 Richtlinie Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft für Mandatspersonen und Banken/PostFinance 1 1. Gesetzliche Aufbewahrungspflicht Seit dem ist die Verordnung des Bundesrates über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) in Kraft. Gemäss dieser Verordnung ist die Mandatsperson verpflichtet, die Vermögenswerte der betroffenen Person bei einem Institut (Bank; PostFinance) mit einer Bankbewilligung gemäss Artikel 1 Bankengesetz zu hinterlegen, soweit es die Verwaltung des Vermögens gestattet und dieses nicht für den laufenden Bedarf benötigt wird. 2. Vertrag über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten (AAV-Vertrag) 2.1. Grundsatz: Abschluss eines AAV-Vertrages Gemäss Art. 9 Abs. 1 VBVV werden AAV-Verträge von der Mandatsperson und der Bank oder der PostFinance abgeschlossen. Der Vertrag hat die Unterschrift der Bank oder PostFinance sowie der Mandatsperson zu tragen und ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung einzureichen. Der AAV-Vertrag kann von einem Mitglied der KESB genehmigt werden. Im Weiteren hat die KESB zu entscheiden, über welche Vermögenswerte die Mandatsperson selbständig oder nur mit Bewilligung der KESB im Namen der betroffenen Person verfügen darf (Art. 9 Abs. 2 lit. a VBVV; vgl. Ziff. 2.4.). Der Abschluss eines Vertrages ist nicht nur bei Bestehen eines Wertschriftendepots, sondern grundsätzlich auch für Bankguthaben (Konti) erforderlich. Vor Errichtung einer Beistandschaft abgeschlossene Bankverträge gelten bis zu einer allfälligen Änderung weiter Ausnahme: Verzicht auf Abschluss eines AAV-Vertrages Die KESB kann von der Anordnung eines Vertrages absehen, wenn die Vermögenswerte weniger als CHF betragen und ein Vertrag für den Schutz der betroffenen Person nicht erforderlich erscheint. Fällt ein Vermögen voraussichtlich dauerhaft unter diese Grenze, kann ein bestehender AAV-Vertrag aufgelöst werden. In begründeten Fällen kann die KESB von diesem Richtwert abweichen. Die Grundidee ist, dass es für die Verwaltung von Vermögenswerten bis zu einem Jahresbedarf für den Lebensunterhalt keines AAV-Vertrag bedarf. In diesem Fall wird das entsprechende Vermögen der Mandatsperson zur Deckung der laufenden Bedürfnisse überlassen. In der Regel entzieht die KESB der betroffenen Person das Verfügungsrecht über diese Vermögenswerte und sieht gleichzeitig davon ab, Verfügungen durch die 1 Diese Richtlinie stützt sich auf das Merkblatt Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft der KESB Stadt Zürich
2 Mandatsperson der Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Die Mandatsperson benötigt demnach in diesem Rahmen für Kontoeröffnungen, Saldierungen, Überweisungen, Geldbezüge etc. in der Regel weder die Zustimmung der KESB noch diejenige der betroffenen Person. Auch diese Vermögenswerte sind aber sicher und zinstragend anzulegen Entzug des Zugriffsrechts der betroffenen Person Allfällige Einschränkungen des Zugriffsrechts der betroffenen Person auf Vermögenswerte (Art. 395 Abs. 3 ZGB) bedürfen eines Kollektiventscheids der KESB. Der AAV-Vertrag kann erst nach diesem Entscheid abgeschlossen werden und muss die von der KESB entschiedene Regelung der Zugriffsrechte wiedergeben. Entsprechende Hinweise im AAV-Vertrag haben keine selbständige Bedeutung Bewilligung der KESB bei Verfügungen der Mandatsperson Nach Artikel 9 Abs. 2 lit. a VBVV entscheidet die KESB, welche Verfügungen der Mandatsperson über die vom AAV-Vertrag erfassten Vermögenswerte ihrer Bewilligung bedürfen. Dieser formelle Entscheid kann von einem Mitglied der KESB getroffen werden. Für bewilligungspflichtige Verfügungen schickt die Mandatsperson den Zahlungsauftrag im Doppel an die KESB. Die KESB kann ihre Zustimmung durch Signatur des Zahlungsauftrages geben. Anträge für bewilligungspflichtige Verfügungen über CHF müssen begründet werden (Budget oder Grund einer einmaliger Zahlung). Ein Musterauftrag steht auf der Website zur Verfügung. Bei Anlagen gemäss Art. 7 VBVV muss dem Bewilligungsantrag ein begründeter Anlagevorschlag der vermögensverwaltenden Bank beigelegt werden Wertschriftendepot und/oder Kapitalkonto Für die Aufbewahrung von Wertschriften oder Wertsachen wird ein Depot errichtet und für Bankkonti, über welche die Mandatsperson nur mit Bewilligung der KESB verfügen kann, ein Kapitalkonto eröffnet. Bei bereits bestehenden Depots bzw. Konti werden diese klar als solche gekennzeichnet. Das Kapitalkonto muss zumindest die Verzinsung eines Sparkontos aufweisen Verkehrskonto Neben dem Depot und/oder Kapitalkonto wird in der Regel zusätzlich ein auf den Namen der betroffenen Person lautendes Verkehrskonto eröffnet oder weitergeführt. Diesem Konto werden die Erträge aus Wertschriften gutgeschrieben. Es dient meist auch der Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs (Lohn- oder Rentenverwaltung, Zahlung der laufenden Rechnungen, Deckung des Lebensunterhalts). Über das Verkehrskonto kann die Mandatsperson in der Regel selbständig verfügen (vgl. Ziff und 2.4.). Der Aktivsaldo des Verkehrskontos kann soviel betragen, als es zur ordentlichen Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zur Deckung des Lebensunterhalts in der Grössenordnung eines Jahresbedarfs nötig erscheint. Er darf jedoch ohne schriftliche Zustimmung der KESB längerfristig CHF nicht übersteigen. 2
3 2.7. Besonderheit: Betriebskonto GBD Der GBD führt noch Betriebskonti zur Vermögensverwaltung betroffener Personen. Da diese nicht auf den Namen der betroffenen Person lauten, entsprechen sie nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen. Bis die Betriebskonti per Ende Dezember 2014 in zulässige Anlagen umgewandelt sind (Art. 12 VBVV), muss die Mandatsperson sicherstellen, dass für jede betroffene Person ein auf ihren Namen lautendes Konto bei einer Bank oder der Postfinance besteht. Bei Tod der betroffenen Person ist der Saldo auf dem GBD-Konto umgehend auf dieses Konto (Erbenkonto) zu überweisen. Da die betroffenen Personen keinen Zugriff auf Sammelkonti haben, ist ein formeller Entzug des Zugriffsrechts immer erforderlich. Der Saldo auf dem Sammelkonto darf nur zur Deckung der kurzfristigen Bedürfnisse dienen, weil dieses Geld nicht verzinst wird. Höhere Beträge sind im Sinne von Art. 3 VBVV umgehend auf ein zinstragendes Konto zu überweisen. 3. Bewilligungspflichtige Anlagen sowie Verfügungsberechtigung der Mandatsperson Bei Anlagen wird unterschieden zwischen Anlagen, die der Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhaltes dienen und Anlagen für weitergehende Bedürfnisse. 3.1 Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts (Art. 6 VBVV) Für Vermögenswerte die der Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts der betroffenen Person dienen, sind ausschliesslich folgende Anlagen zulässig: a) Bei Kantonalbanken mit unbeschränkter Staatsgarantie, auf den Namen lautende Einlagen einschliesslich Obligationen und Festgelder b) Bei anderen Banken/PostFinance; auf den Namen lautende Einlagen einschliesslich Obligationen und Festgelder bis max. CHF pro Institut c) Festverzinsliche Obligationen der Eidgenossenschaft und Pfandbriefe der schweizerischen Pfandbriefzentralen d) Selbstgenutzte und andere wertbeständige Grundstücke e) Pfandgesicherte Forderungen mit wertbeständigem Pfand f) Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Keiner Zustimmung der KESB bedürfen Anlagen gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a, b, c und f VBVV und deren Finanzierung via Kapitalkonto sowie Verkäufe von solchen Wertschriften mit Gutschrift des Erlöses auf dem Kapitalkonto. Anlagen gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. d und e benötigen hingegen einer Zustimmung der KESB, die in Einzelkompetenz erteilt werden kann (beispielsweise bei Genehmigung eines Inventars). 3
4 3.2 Anlagen für weitergehende Bedürfnisse (Art. 7 Abs. 1 VBVV) Sofern es die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person erlauben, sind für Bedürfnisse, die über den gewöhnlichen Lebensunterhalt hinausgehen, zusätzlich zu den Anlagen gemäss Ziff. 3.1 folgende Anlagen zulässig: a) Obligationen in CHF von Gesellschaften mit guter Bonität b) Aktien in CHF von Gesellschaften mit guter Bonität, wobei ihr Anteil am Gesamtvermögen höchstens 25 Prozent ausmachen darf c) Obligationenfonds in CHF mit Einlagen von Gesellschaften mit guter Bonität, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken d) Gemischte Anlagefonds in CHF mit einem Anteil von höchstens 25 % Aktien und höchstens 50 % Titeln ausländischer Unternehmen, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken e) Einlagen in Einrichtungen der Säule-3a bei Banken, bei der PostFinance oder bei Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 unterstehen f) Grundstücke. Der Zustimmung der KESB bedürfen sämtliche Anlagen gemäss Art. 7 Abs.1 VBVV und deren Finanzierung via Kapitalkonto. Die Zustimmung kann in Einzelkompetenz erteilt werden. Änderungen des Wertschriftendepots oder des Kapitalkontos in seinem Kapitalbestand, Verkäufe von Wertschriften sowie Auslieferungen von Titeln bedürfen ebenfalls der Zustimmung der KESB. 3.3 Besonders günstige finanzielle Verhältnisse (Art. 7 Abs. 3 VBVV) Sind die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person besonders günstig, so kann die KESB auch eine weitergehende Anlage bewilligen. 3.4 Finanzierung des Lebensunterhaltes bzw. Übertrag auf das Verkehrskonto Bezüge von Guthaben aus dem Kapitalkonto mit anschliessendem Übertrag auf das Verkehrskonto sowie Verkäufe von Wertschriften mit Gutschrift des Erlöses auf das Verkehrskonto bedürfen ebenfalls der Zustimmung der KESB. 4. Umwandlung in zulässige Anlagen Erfüllen Vermögensanlagen, die im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft oder Vormundschaft für Kinder bestehen, und Vermögenswerte, die der betroffenen Person nach diesem Zeitpunkt zufliessen, die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 VBVV nicht, so müssen sie innert angemessener Frist in zulässige Anlagen umgewandelt werden. Bei der Umwandlung sind die Wirtschaftsentwicklung, die persönlichen Verhältnisse und soweit möglich der Wille der betroffenen Person zu berücksichtigen. Auf eine Umwandlung kann verzichtet werden, wenn die Vermögenswerte für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben und der gewöhnliche Lebensunterhalt sichergestellt ist. Der Verzicht bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 4
5 5. Übergangsbestimmung Vermögensanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der VBVV bestehen und zu deren Bestimmungen in Widerspruch stehen, müssen so rasch als möglich, spätestens innert zwei Jahren, d.h. bis Ende 2014, in zulässige Anlagen umgewandelt werden (Art. 12 VBVV). 6. Glossar Konto in Eigenverwaltung Damit wird ein Konto bezeichnet, auf dem der betroffenen Person im Sinne von Art. 409 ZGB Beträge zur freien Verfügung gestellt werden. Der Begriff Sackgeldkonto wird bei volljährigen Personen als unangemessen empfunden und daher von der ZKB nicht verwendet. Nicht unter die Verwaltung der Mandatsperson gestellte Vermögenswerte Verkehrskonto Kapitalkonto Betriebskonto GBD VBVV AAV-Vertrag Darunter sind diejenigen Vermögenswerte zu verstehen, welche nicht von der Massnahme umfasst werden. Die Verwaltung bleibt bei der betroffenen oder einer bevollmächtigten Person. Über dieses Konto verfügt die Mandatsperson in der Regel ausschliesslich und selbständig in Vertretung der betroffenen Person. Der betroffenen Person wird für dieses Konto in der Regel gleichzeitig die Handlungsfähigkeit oder das Zugriffsrecht entzogen. Über dieses Konto verfügt die Mandatsperson mit Bewilligung der KESB. Der betroffenen Person wird für dieses Konto gleichzeitig die Handlungsfähigkeit oder das Zugriffsrecht entzogen. Dabei handelt es sich um auf den Namen der Mandatsperson lautende Sammelkonti, auf welche die betroffenen Personen keinen Zugriff haben. Ein formeller Entzug des Zugriffsrechts ist immer erforderlich. Da dieses Geld für die betroffenen Personen nicht verzinst wird, darf der Saldo nur zur Deckung der kurzfristigen Bedürfnisse dienen. Höhere Beträge sind im Sinne von Art. 3 VBVV umgehend auf ein zinstragendes Konto zu überweisen. Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft (SR ) Vertrag über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten im Sinne der VBVV Genehmigt durch KESB-Gesamtbehörde am 5. November 2013/gm In Kraft gesetzt am 1. Januar
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