Rechtliche Möglichkeiten gegen Stalking in der Schweiz

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1 Rechtliche Möglichkeiten gegen Stalking in der Schweiz Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger MLaw Aurelia Gurt Seite 1 I. Ein problemorientierter Ansatz Stalking Ereignisse Belästigungen, Verfolgung, Drohungen Akute Situation Täter hört auf / Ausstieg Nachtatverhalten/ Wiederholungsgefahr Mittel- bis langfristige Situation Was ist notwendig? Schnellintervention (Provisorium) Stabilisierung Nachhaltige Lösung Welche rechtlichen Instrumente gibt es? Seite 2 1

2 Überblick Beginn Stalking Gefahr / Verletzung Eröffnung Zivilverfahren Eröffnung Strafverfahren Dunkelfeld / Stalking-Opfer Vorfeld Aufsuchen Beratungsstelle / Polizei Beruhigung/ Separierung Polizeiliche Schutzmassnahmen Gefährderansprache/ Risk-Assessment Stabilisierung Strafprozessuale Zwangsmassnahmen/ Ersatzmassnahmen Vorsorgliche/ Superprovisorische Massnahmen Entscheid Im Strafverfahren: Geldstrafe + Weisung Sichernde Massnahmen Persönliche Massnahmen Im Zivilverfahren: Anordnung zivilrechtlicher Schutzmassnahmen (Art. 28b ZGB) Nachhaltige Verbesserung Verlängerung strafrechtlicher Massnahmen Verlängerung zivilrechtlicher Massnahmen Rechtlich nicht relevanter Zeitraum Strafrecht/ Strafprozessrecht Strafrecht Strafrecht Kantonales (Polizei-)Recht Zivilrecht/ Zivilprozessrecht Zivilrecht/ Zivilprozessrecht Zivilrecht/ Zivilprozessrecht Verlängerung GSG-Massnahmen Seite 3 II. Akute Stalkingsituation Was ist notwendig? Schnellintervention (Provisorium) Stabilisierung Nachhaltige Lösung Polizeirecht / Kantonales Recht Schutzmassnahmen nach kantonalem (Polizei-) Recht sofern kantonal bei Stalking vorgesehen Welche rechtlichen Instrumente gibt es? Seite 4 2

3 Kantonales (Polizei-) Recht (1/3) (1) Sinn, Zweck und Charakter polizeilicher (Gewalt-) Schutzmassnahmen Beruhigung der Situation bzw. Schutz der gefährdeten Person Schnelle Interventionsmöglichkeit wird von Polizei verfügt Zeitlich begrenzte Dauer provisorische Natur + anfechtbar Rechtsgrundlage im kantonalen (Polizei-) Recht Seite 5 Kantonales (Polizei-) Recht (2/3) (2) Überblick über die kantonalen Schutzmassnahmen Nur häusliche Gewalt Allgemeine ernsthafte Gefährdung Nur Ex-Partner- Stalking Allgemein Stalking Anzahl Kantone (Total 26, inkl. Halbkantone) 11 (AG, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TI) 4 (BL, JU, NE, VD) 9 (AI, BE, BS, GE, SZ, TG, VS, ZG, ZH) 2 (AR, UR) (3) Dauer der kantonalen Schutzmassnahmen Anzahl Kantone (Total 26, inkl. Halbkantone) max Tage max Tage max. 20 Tage Verlängerung möglich 9 (AI, AR, FR, GL, GR, OW, SG, TI, ZG) 14 (AG, BE, BL, BS, LU, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZH) 3 (GE, JU, NE) 19 (AI, AR, BE, BL, BS, GE, GL, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, ZH) Problem: Nur 15 Kantone sehen Massnahmen für (gewisse) Stalking-Fälle vor, zudem variiert die Dauer der Schutzmassnahmen Seite 6 3

4 Kantonales (Polizei-) Recht (3/3) (4) Schutzmassnahmen im Einzelnen Schutzmassnahme Stalking- Konstellation Allgemeine ernsthafte Gefährdung Wegweisung Rayonverbot Annäherungsverbot 4 (BL, JU, NE, VD) 3 (BL, JU, NE) Kontaktverbot 0 1 (BL) Ex-Partner- Stalking 9 (AI, BE, BS, GE, SZ, TG, VS, ZG, ZH) 5 (AI, BE, GE, SZ, ZH) 2 (AI, GE) 7 (AI, BS, GE, SZ, TG, ZG, ZH) Allgemein Stalking 1 (AR) 1 (AR) 2 (AR, UR) 2 (AR, UR) Problem: Nützliche Schutzmassnahmen in Stalking-Fällen fehlen! Seite 7 Negatives Beispiel aus den kantonalen Polizeigesetzen Kanton Glarus (PolG GL) Art. 16 Wegweisung und Zutrittsverbot bei häuslicher Gewalt: 1 Die Kantonspolizei darf eine Person, zum Schutz von anderen Personen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen vorläufig aus deren Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung wegweisen oder ihr den Zutritt verbieten. Einschränkung auf häusliche Gewalt, keine Eingriffsnorm bei Stalking Seite 8 4

5 Beispiel einer unvollständigen Lösung im kantonalen Polizeirecht (1/2) Kanton Zürich (GSG ZH) 2 Begriffe 1 Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdetwird: a. durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b. durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen Seite 9 Beispiel einer unvollständigen Lösung im kantonalen Polizeirecht (2/2) Kanton Zürich (GSG ZH) 3 Polizeiliche Anordnung; Geltung 2 Die Polizei kann a. die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b. ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c. ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Einschränkung auf Partnerschaftsstalking bis max. ein Jahr nach Auflösung der Beziehung Seite 10 5

6 Positives Beispiel aus den kantonalen Polizeigesetzen Kanton Uri (PolG UR) Art. 39a Stalking: Die Kantonspolizei kann gegen eine Person, die andere Personen direkt, über Dritte oder unter Verwendung von Kommunikationsmitteln wiederholt bedroht, belästigt, verfolgt, ihnen auflauert oder nachstellt, ein Annäherungs- und Kontaktverbot aussprechen. Gewaltschutzmassnahmen bei Stalking generell möglich Seite 11 Kantonales (Polizei-) Recht Gefährderansprache (1) Charakteristika: Mitteilung seitens der Polizei an gefährdende Person, ein strafbares Verhalten zu unterlassen. I.d.R. persönliches Treffen Gefährderansprache beruht auf Freiwilligkeit Gefährder kann seine Sicht darlegen Gefahreneinschätzung / Risk-Assessment Rechtsgrundlage in kantonalen Polizeigesetzen Gefährderansprache in 9 Kantonen etabliert (2) Gefährderansprache in Stalking-Fällen bei (Ex-) Partnerschaftsstalking präventive Gefährderansprache möglich bei Fremdstalking keine präventive Gefährderansprache möglich Seite 12 6

7 Fazit zum kantonalen Polizeirecht Forderungen 1. Die kantonalen Gewaltschutzmassnahmen sind noch nicht in allen Kantonen auf Stalkingfälle anwendbar. Die Kantone sind auf den gleichen Stand zu bringen. 2. Es bedarf einer Angleichung betreffend Minimalstandards. Folgende Schutzmassnahmen müssen zur Verfügung stehen: Rayon-, Annäherungs- und Kontaktverbot. 3. Es bedarf einer Vereinheitlichung der Minimaldauer von polizeilichen Schutzmassnahmen. 4. Eine Konkordatslösung, ein Bundesgesetz über den Gewaltschutz oder ein Kapitel im Opferhilfegesetz könnten diesen eidgenössischen Standard durchsetzen Seite 13 III. Nachtatverhalten / Wiederholungsgefahr Was ist notwendig? Schnellintervention (Provisorium) Stabilisierung Nachhaltige Lösung Strafrecht/ Strafprozessrecht Anzeige / Strafantrag Untersuchungs- / Sicherheitshaft Ersatzmassnahmen sofern möglich Welche rechtlichen Instrumente gibt es? Seite 14 7

8 Strafprozessuale Stabilisierungsmassnahmen Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 220 ff. StPO) während einer Strafuntersuchung Nur wenn die Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist sowie Flucht-, Kollusions-, oder Wiederholungsgefahr (sog. Haftgrund) vorliegt oder Als Präventivhaft in Fällen von Ausführungsgefahr Sofern ausreichend Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 2 StPO): Ausgrenzung Unterziehung einer ärztlichen Behandlung/ Kontrolle Kontaktverbot Electronic Monitoring (Art. 237 Abs. 3 StPO) In Stalking-Fällen sinnvoll! Seite 15 Probleme mit strafprozessualen Stabilisierungsmassnahmen Die Ersatzmassnahmen sind an die hohen Hürden der Untersuchungshaft geknüpft (allerdings vom BGer aufgeweicht). Die Ersatzmassnahmen sollen die Präsenz des Beschuldigten im Verfahren sichern. Sie haben mit Ausnahme der Ausführungsgefahr bisher nur untergeordnet eine präventive Funktion. In Fällen von leichtem Stalking, d.h. insbesondere wenn das strafbare Verhalten nur eine Übertretung darstellt, sind Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen nach geltender Rechtslage nicht anwendbar Seite 16 8

9 Fazit zum Strafprozessrecht 1. Um die Situation in fortgesetzten Stalkingkonstellationen (bis zu einer strafrechtlichen Verurteilung mit persönlichen Massnahmen, insb. Art. 67b StGB) zu stabilisieren, sind die Ersatzmassnahmen nach Art. 237 ff. StPO in präventive Instrumenteumzuwandeln. Sie wären dann keine «Ersatzmassnahmen» (für Untersuchungshaft) mehr. 2. Die Voraussetzungen für die Anordnung dieser strafprozessualen Stabilisierungsmassnahmen sind herabzusetzen (kein dringender Tatverdacht, kein Haftgrund) Seite 17 IV. Mittel- und langfristige Situation Was ist notwendig? Schnellintervention (Provisorium) Stabilisierung Nachhaltige Lösung Welche rechtlichen Instrumente gibt es? Strafrecht Straftatbestände Strafen und Massnahmen Seite 18 9

10 Strafrecht Eröffnung einer Strafuntersuchung (1) Problem: Kein spezifischer Stalking-Straftatbestand in der Schweiz (2) Derzeitige Lösung: Subsumtion schwerer Stalking-Handlungen unter bestehende Straftatbestände: Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179 septies StGB) Nötigung (Art. 181 StGB) Drohung (Art. 180 StGB) Beschimpfung (Art. 177 StGB) Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) (Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (Art. 292), Hausfriedensbruch (Art. 186), Sexuelle Belästigung (Art. 198), Verleumdung (Art. 174), Üble Nachrede (Art. 173), Einfache Körperverletzung (Art. 123), Sachbeschädigung (Art. 144), Verletzung des Geheim- und Privatbereichs mit Aufnahmegeräten (Art. 179 quater ) (3) Differenzierung: Leichtes vs. schweres Stalking Relevanz Seite 19 Strafrechtliche Rechtsprechung zu Stalking (1) Problem: Strafbarkeit von leichtem Stalking? (2) Ausgangslage: Einzelhandlungen werden erst durch Wiederholung und/oder Kombination als störend und somit als Stalking empfunden. (3) Bundesgericht: «Basler-Fall» (BGE 141 IV 437) «Aargauer-Fall» (BGE 129 IV 262) (4) Voraussetzung: Vielzahl von Belästigungen Kumulation der Einwirkungen Andauern über längere Zeit Erreichen einer «gewissen» Intensität Vergleichbare Zwangswirkung wie Gewalt oder Drohung Seite 20 10

11 Strafrechtliche Sanktionen Massnahmen und Weisungen Bei Verurteilung können folgende strafrechtlichen Massnahmen angeordnet werden: (1) Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB) (2) Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b ff. StGB) Missachtung eines Verbots wird nach Art. 294 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sanktioniert. Im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft bei der Anordnung von (teil-)bedingten Sanktionen auch Weisungen i.s.v. Art. 44 bzw. Art. 94 StGB anordnen: (1) Weisung betr. Betret-, Annäherungs-, Rayon- und Kontaktverbot (2) Weisung betr. ärztliche/psychologische Betreuung Seite 21 Fazit zum Strafrecht 1. Schwere Formen von Stalking werden von den bestehenden Strafnormen erfasst. 2. Leichte Formen von Stalking sind dann strafrechtlich erfasst, wenn eine Vielzahl von Belästigungen eine «gewisse Intensität» erreichen (BGE 141 IV 437 m.h.). Darunter existiert ein strafrechtlich nicht verfolgbarer Bereich. 3. Spezifische Stalking-Strafnormen in Deutschland und Österreich haben sich als nicht besonders wirksam erwiesen. 4. Anhebung der Strafrahmen von Art. 179 septies StGB (Missbrauch einer Fernmeldeanlage) und Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtlichen Verfügung) Konnex zum Strafprozessrecht und zum Massnahmenrecht (Art. 67b StGB) Seite 22 11

12 V. Zivilrechtlicher Schutzrahmen Was ist notwendig? Schnellintervention (Provisorium) Stabilisierung Nachhaltige Lösung Welche rechtlichen Instrumente gibt es? Zivil-/ Zivilprozessrecht Superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen Klage wegen Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28b ZGB und Antrag auf Schutzmassnahmen Seite 23 Zivil- / Zivilprozessrecht Klage wegen Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28b Abs. 1 ZGB und Beantragung folgender Schutzmassnahmen (nicht abschliessend): Annäherungsverbot (Ziff. 1) Rayon- / Aufenthaltsverbot (Ziff. 2) Kontaktverbot (Ziff. 3) Wegweisung (Art. 28b Abs. 2 ZGB) vielfach nicht zielführend bei Stalking Eine Anordnung dieser Schutzmassnahmen sollte immer unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) erfolgen Seite 24 12

13 Zivil- / Zivilprozessrecht Während des Zivilverfahrens kann vor Gericht der Erlass vorsorglicher Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) oder bei besonderer Dringlichkeit superprovisorischer Massnahmen (Art. 265 ZPO) zum Schutz des Opfers verlangt werden: Verbotsmassnahmen (Art. 262 lit. a ZPO) Annäherungs-, Rayon-, Kontaktverbot Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (Art. 262 lit. b ZPO) Seite 25 Zivil- / Zivilprozessrecht Ergebnisse der Evaluation von Art. 28b ZGB: Keine Etablierung von Art. 28b ZGB als gängige Schutzmassnahme Zivilrechtsweg in Praxis vom Strafrecht abhängig; reines zivilrechtliches Vorgehen selten Zivilrechtsweg ohne anwaltliche Vertretung kaum zu bewältigen Kostenrisiko für Zivilkläger (Stalking-Opfer) zu gross Hohe Beweislast für Zivilkläger Persönliche Begegnung mit beklagter (stalkender) Person belastend für Betroffene Oftmals fehlende Aufnahme einer Strafandrohung (Art. 292 StGB) in Schutzverfügung Konfrontation mit Strafverfahren hilft, um Tatperson vor weiterem Stalking abzuhalten Seite 26 13

14 Zusammenspiel der rechtlichen Massnahmen? Hauptkritikpunkte der Evaluation von Art. 28b ZGB: (1) Grosse kantonale Unterschiede bzgl. Schutzmassnahmen (2) System ohne innere Kohärenz Parallelität von Straf- und Zivilrecht (3) Fehlende Bundeskompetenz Handlungsbedarf! Seite 27 VI. Rechtslage de lege ferenda Was ist bisher auf Bundesebene geschehen? Motion Hess ( ), Postulat Schmidt ( ), Motion Fiala ( ), Motion Perrin ( ), Interpellation Hiltpolt ( ), Interpellation Feri ( ), Motion Fiala ( ), Postulat Feri ( ) Ziel: Stalking-Betroffene besser schützen Seite 28 14

15 VI. Rechtslage de lege ferenda Haltung des Bundesrates betr. Stalking-Straftatbestand: Typische Verhaltensweisen von Stalking sind bereits mit Strafe bedroht Milde Stalking-Formen sind strafrechtlich nicht erfasst Auffangtatbestand wäre notwendig, der mit Legalitätsprinzip nicht vereinbar ist Zugeständnis, dass Stalking-Problematik vom geltenden Recht unbefriedigend gelöst wird Kompetenz zur Prävention und Bekämpfung von Stalking bei Kantonen umfassendes Gewaltschutzgesetz auf Bundesebene greift im Kompetenzbereich der Kantone ein Seite Strafrecht de lege ferenda (1) Harmonisierung der Strafrahmen (siehe Folie 22) (2) Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) Art. 34, Nachstellung: Gesetzgebungsauftrag an Vertragsparteien Stalking unter Strafe zu stellen CH sieht strafrechtliche und zivilrechtliche Massnahmen vor Art. 53, Kontakt- und Näherungsverbote sowie Schutzanordnungen CH erfüllt mit Art. 28b ZGB dieses Erfordernis Seite 30 15

16 Rechtslage de lege ferenda mögliche Änderungen im strafrechtlichen Kontext Ziel: Konstanz und Kontinuität von Schutzmassnahmen in Stalking-Fällen Gefährderansprache Kantonale Schutzmassnahmen Ersatzmassnahmen Verlängerung kantonaler Gewaltschutzmassnahmen Risikoorientierter Strafvollzug Strafrechtliche Massnahmen Weisungen Akutphase Stabilität Nachhaltigkeit Seite Zivil- / Zivilprozessrecht de lege ferenda Revisionsbestrebungen basierend auf Ergebnissen der Evaluation von Art. 28b ZGB: Anordnung von Electronic Monitoring für max. 6 Monate auf Antrag der klagenden Person (Art. 28c E-ZGB) Problem: Auch Opfer muss grds. elektronische Vorrichtung tragen, sofern Annäherungs- oder Kontaktverbot durchgesetzt werden soll Schlichtungsverfahren entfällt (Art. 198 lit. a bis E-ZPO) Keine Gerichtskosten bei Streitigkeiten nach Art. 28b/28c ZGB (Art. 114 lit. f E-ZPO) Prozessrechtliche Hürden für Stalking-Betroffene werden deutlich minimiert. *E = Entwurf zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 11. Oktober Seite 32 16

17 3. Ist der zivilrechtliche Schutzrahmen sinnvoll? Das Polizeirecht und Strafrecht spielen eine viel wichtigere Rolle. Bisher kam es kaum zu Verfahren nach Art. 28b ZGB. Selbst bei richterlicher Mitwirkung bei der Beweiserhebung bleibt ein grösseres Verfahrensrisiko im Zivilprozess (keine Untersuchungsbehörde). Wer übernimmt im Zivilverfahren die Abschätzung des Rückfallrisikos? Das zivilrechtliche Schutzdispositiv ist auf den strafrechtlichen Backup (Art. 292 StGB) und auf die Strafverfolgungsbehörden (Widerhandlung führt zu Strafverfolgung) angewiesen. Weshalb soll dieser Umweg eingeschlagen werden? Welche Behörde wacht über die Einhaltung der zivilrichterlichen Anordnungen (vgl. Risikoorientierter Strafvollzug, ROS)? Seite 33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 34 17

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