Fremdfirmenkoordination Umgang mit Partnerfirmen auf Werften

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1 Fremdfirmenkoordination Umgang mit Partnerfirmen auf Werften Jörg Meyerhoff Stefan Hennings

2 Agenda Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag Koordination Besonderheiten 2

3 Zeitarbeit = Arbeitnehmerüberlassung Der Entleiher setzt Leiharbeitnehmer wie seine eigenen Mitarbeíter ein und trägt damit die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

4 Werkvertrag Arbeitnehmer Auftragnehmer (Werkunternehmer) Werkvertrag Kein Weisungsrecht vom Entleiher zum Leiharbeitnehmer Auftraggeber (Besteller)

5 Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag Bürgerliches Gesetzbuch 631 Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geht auf das Arbeitsergebnis Bauen Sie, Reparieren Sie Personal-Angliederung geht auf die Arbeitsleistung Schicken Sie uns, Stellen Sie eine Kraft für... Personal-Eingliederung Fremdpersonal Leihpersonal

6 Sicheres Arbeiten im Werkvertrag

7 Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich der Fremdunternehmer zur Herstellung eines in Auftrag gegebenen Werkes Merkmale Werkvertrag: Vereinbarung und Erstellung eines konkret bestimmten Werkergebnisses Unternehmerische Eigenverantwortlichkeit des Fremdunternehmers Ausschließliche Weisungsrecht des Fremdunternehmers Unternehmerrisiko des Fremdunternehmers

8 Sicherheitsrisiken bei Fremdfirmeneinsatz Fremdfirma kennt Umgebungsgefahren beim Auftraggeber nicht Gegenseitige Gefährdungen durch zeitgleiche Arbeiten ohne geeignete Abstimmung der Verantwortlichen Sprachliche Barrieren ausländischer Arbeiter und Besatzungsmitglieder Besondere Schwierigkeiten können auftreten, wenn eine Fremdfirma zusätzlich weitere Unterauftragnehmer beauftragt.

9 Verantwortungsbereiche Führungsverantwortung Fürsorgepflicht Eigene Mitarbeiter Verkehrssicherungspflicht Gegenüber Dritten A O K

10 Unternehmerverantwortung des Bestellers A O K Auswahlverantwortung Eigener Bereich: Führungskräfte, Mitarbeiter Fremdfirma: geeigneter Vertragspartner Organisationsverantwortung Eigener Bereich: klare Strukturen mit eindeutigen Aufgaben- und Verantwortungsbereichen, Verkehrssicherungspflicht, Unterweisungen Fremdfirma: Verpflichtung zu sicherheitsgerechtem Verhalten, Ansprechpartner, Verkehrssicherungspflichten, Einweisen Kontrollverantwortung Eigener Bereich: Aufsicht der eigenen Mitarbeiter Fremdfirma: Überwachung auf Zuverlässigkeit und ergänzende Sicherheitsüberwachung

11 Pflichten des Bestellers 5 Abs. 3 DGUV -Vorschrift 1 Unterstützung der Fremdfirma bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren Grund: Beseitigung von Informationsdefiziten über die im Einsatzbetrieb bestehenden Gefahren

12 Pflichten des Bestellers Einweisung des Werkunternehmers Überwachung auf Zuverlässigkeit Ergänzende Sicherheitsüberwachung (= Vergewissern und unmittelbarer Eingriff bei Gefahr im Verzug) Kontakte zu Subunternehmern nur über Werkunternehmer (nicht über Mitarbeiter)

13 Pflichten des Werkunternehmers Sicherheitsvorschriften beachten Auswahl geeigneter Mitarbeiter Unterweisung der Mitarbeiter Einsatz von Aufsichtsführenden/Ansprechpartner vor Ort Einweisung von Subunternehmern Weitergabe von Sicherheitsverpflichtungen an Subunternehmer Überwachung von Subunternehmern

14 Auftragsverantwortlicher Damit Fremdfirmen entsprechend den Vertragsbedingungen arbeiten, ist es empfehlenswert, dass der Auftraggeber einen Auftragsverantwortlichen benennt. Er ist Ansprechpartner für den Fremdunternehmer. Überwachung durch Auftragsverantwortlichen setzt dessen Anwesenheit vor Ort voraus.

15 Merke Grundsatz Hände weg vom Fremdfirmen- Mitarbeiter Nur über (Fremdfirmen-Vorgesetzten) Notfallbefugnis STOP STOP bei Gefahr Unternehmer/Vorgesetzten (Fremdfirma) informieren

16 Koordination von Partnerfirmen

17 Rechtsgrundlagen 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 Unterstützung des Auftragnehmers 8 ArbSchG Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber 6 DGUV Vorschrift 1 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer

18 Koordinator - Bestellung Bestellung bei gegenseitiger Gefährdung erforderlich!!! Koordinator schriftlich benennen und beauftragen Bestellung wirkt wie eine Übertragung von Unternehmerpflichten Weisungsbefugnis gegenüber Auftraggeber und Auftragnehmer und deren Beschäftigten ausdrücklich im Auftragsschreiben festlegen!! Üblicherweise ist der Projektingenieur oder aber auch der Betriebsingenieur der Werft auch der Koordinator.

19 Aufgaben des Koordinators Aufstellen des Arbeitsablaufplans, in Abstimmung mit den beteiligten Gewerken. Wer darf bzw. muss wo, mit welcher Arbeit, unter welchen Voraussetzungen, innerhalb welcher Zeit arbeiten. Festlegung von Gefahrenbereichen. Vor Aufnahme der Arbeiten Sicherheitsmaßnahmen abstimmen bzw. festlegen Betroffene Bereiche informieren. Maßnahmen für den Störungsfall festlegen. Einhaltung des aufgestellten Arbeitsablaufplans und der Sicherheitsmaßnahmen überprüfen. Betroffene Beteiligte über Planänderungen unterrichten.

20 Aufgaben des Koordinators Insbesondere sind nachfolgenden Themen besondere Aufmerksamkeit zu widmen: Heißarbeiten (Brandschutz) Organisation der Notfallmaßnahmen Absturzgefährdete Bereiche Verkehrswege Transport / Kranarbeiten Arbeiten in Engen Räume Arbeiten mit Gefahrstoffen

21 Maßnahmen Der Koordinator muss eingreifen, wenn Sicherheitsbestimmungen offensichtlich missachtet werden, die Mitarbeiter unvorhergesehene Situationen in denen sie selbst oder Dritte gefährdet werden nicht allein meistern können und die Fremdfirma ihrer Aufgabe offensichtlich nicht gewachsen ist. Das Eingreifen des Koordinators hat über die Vorgesetzten der betroffenen Mitarbeiter zu erfolgen. Ausnahme: Bei unmittelbarer Gefährdung von Mitarbeitern oder von Dritten sind die Arbeiten durch den Koordinator unverzüglich zu unterbrechen!!! In diesem Fall sind die Vorgesetzten der beteiligten Mitarbeiter umgehend zu informieren.

22 Generell: Koordination = Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten eindeutig regeln und bekannt machen TIP: Für betriebsspezifische Regelungen im Rahmen der Koordination haben sich Werftordnungen bzw. betriebliche Sicherheitsvorschriften als praktikabel erwiesen. 23

23 Besonderheiten Reparatur: Bei Auftragsvergaben durch Werft und Reederei ist festzulegen, welcher Partner für welche Arbeitsbereiche den Koordinator stellt. Grundsätzlich sind alle Arbeiten und deren erforderlichen Maßnahmen zwischen Reederei (Kapitän bzw. Inspektor) und Werft (Projekt- / Objektingenieur) aufeinander abzustimmen! In der Reparatur haben sich arbeitstägliche Projektbesprechungen bewährt, in denen die aktuellen Tätigkeiten, die damit verbundenen Gefährdungen sowie die erforderlichen Maßnahmen den Verantwortlichen der einzelnen Gewerke, Fremdbetriebe und Besatzung mitgeteilt werden. 24

24 Besonderheiten fahrende Schiffe: Jegliche Arbeiten auf fahrenden Schiffen sind mit der Schiffsführung im Vorfeld abzustimmen, insbesondere Arbeiten an Antriebs-, Manövrier-, und Navigationseinrichtungen! 25

25 Koordination in der Übersicht 8 ArbSchG 5, 6, 7, 9 DGUV Vorschrift 1 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen Verpflichtung zur Zusammenarbeit gegenseitige Information und Information der Beschäftigten über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit Abstimmung von Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren Sind Mitarbeiter des Fremdunternehmens angemessen unterwiesen? Vergabe von Aufträgen schriftliche Beauftragung zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung Zutritts- und Aufenthaltsverbote Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer gegenseitige Information Bestellung eines Koordinators Abwehr besonderer Gefahren durch Koordinator mit Weisungsrecht Gefährliche Arbeiten Aufsicht durch zuverlässige Person

26 Vielen Dank 27

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