DRS 21 Der neue Standard zur Kapitalflussrechnung unter besonderer Beachtung des BilRUG [ ]

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1 DRS 21 Der neue Standard zur Kapitalflussrechnung unter besonderer Beachtung des BilRUG [ ] Von: Andreas Bauer Der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 21 ( DRS 21 ) zur Kapitalflussrechnung, welcher im Rahmen der Erstellung von Konzernabschlüssen zu beachten ist, wurde bereits am 8. April 2014 bekannt gemacht. Die erstmalige Anwendung ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. Betroffen von den Vorgaben des DRS 21 sind all diejenigen Mutterunternehmen, bei denen eine Kapitalflussrechnung zwingender Bestandteil des Konzernabschlusses ist. Sofern eine Kapitalflussrechnung freiwillig erstellt wird, wird die Anwendung lediglich empfohlen. Nicht relevant ist der DRS 21 hingegen für Unternehmen, die ihren Konzernabschluss gemäß 315a HGB nach internationalen Rechnungslegungsstandards ( IFRS ) aufstellen. Die IFRS treffen im International Accounting Standard 7 ( IAS 7 ) eigene Regelungen zur Kapitalflussrechnung. Die bislang geltenden Standards zur Kapitalflussrechnung DRS 2, DRS 2-10 und DRS 2-20 werden mit dem DRS 21 abgelöst. Im Folgenden sollen die wichtigsten Regelungen und Änderungen vorgestellt sowie mögliche Zweifelsfälle in der Anwendung insbesondere nach Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) diskutiert werden. Grundlagen Wie bisher sind die zu betrachtenden Zahlungsströme entsprechend der wirtschaftlichen Tätigkeit in die Bereiche laufende Geschäftstätigkeit, Investition und Finanzierung aufzuteilen. Während die Zahlungsströme der laufenden Geschäftstätigkeit entweder direkt dargestellt werden oder indirekt aus dem Periodenergebnis und aus zahlungswirksamen Veränderungen der Bilanzposten abgeleitet werden können, sind die Zahlungen aus dem Investitions- und dem Finanzierungsbereich weiterhin direkt zu ermitteln. Dabei regelt der DRS 21 nunmehr, dass grundsätzlich der Konzernjahresüberschuss bzw. -fehlbetrag (einschließlich der Ergebnisanteile anderer Gesellschafter) als Ausgangspunkt für die indirekte Ermittlung des operativen Zahlungsflusses zu verwenden ist. Eine davon abweichende Ausgangsgröße ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn sich diese unmittelbar aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt und auf diese insoweit verwiesen werden kann. In allen anderen Fällen ist eine separate Überleitung auf das Konzernergebnis erforderlich. Eine von 1 / 10

2 der Vorgabe abweichende Ausgangsgröße mit Pflicht zur Überleitung sah bereits der DRS 2 vor. Die vorgegebene Ausgangsgröße war dabei allerdings das Periodenergebnis vor außerordentlichen Posten, die es mit Einführung des BilRUG so nicht mehr geben wird. Demnach werden die Posten außergewöhnliche Erträge und außergewöhnliche Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung künftig obsolet (vgl. auch PSP-Beitrag Neue HGB-Bilanzierungsvorschriften ab 2016 Handlungsbedarf schon jetzt? ) Hinsichtlich der Abgrenzung des Finanzmittelfonds stellt der DRS 21 klar, dass die jederzeit fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere Kreditaufnahmen im Rahmen der kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung (z. B. über die Ausnutzung von Kontokorrentkreditlinien) nunmehr zwingend in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und als Abzugsposten separat auszuweisen sind. Im DRS 2 bestand hierzu lediglich ein Wahlrecht. Weiter sind in den Finanzmittelfonds äußerst liquide Finanzmittel einzubeziehen, die als Liquiditätsreserve gehalten werden (sog. Zahlungsmitteläquivalente ). Voraussetzung ist jedoch, dass diese jederzeit in Zahlungsmittel konvertierbar sind und keinen wesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Sofern die Finanzmittel jedoch zum Zeitpunkt des Erwerbs (nicht Bilanzstichtag!) eine Laufzeit von mehr als 3 Monaten aufweisen, gelten sie nicht mehr als Zahlungsäquivalente, die in den Finanzmittelfonds miteinzubeziehen sind. Während der DRS 2 noch auf eine Restlaufzeit (in Bezug auf den Bilanzstichtag) von 3 Monaten abgestellt hat, macht der DRS 21 deutlich, dass es auf die ursprüngliche Gesamtlaufzeit der Geldanlage (z. B. kurzfristige Geldmarktpapiere, Banktermineinlagen etc.) ankommt. Änderungen des Finanzmittelfonds aufgrund von Währungsumrechnungseffekten oder Änderungen des Konsolidierungskreises sind unverändert jeweils separat darzustellen. Mit DRS 21 entfällt zukünftig die Pflicht zur Darstellung von Vergleichszahlen des Vorjahres; die Angabe der Vorjahresspalte wird zum Wahlrecht. Insbesondere im Jahr der erstmaligen Anwendung von DRS 21 stellt dies eine bedeutende Vereinfachung dar, weil somit auf die Anpassung der Kapitalflussrechnung des Vorjahres an die neuen Vorschriften des DRS 21 verzichtet werden kann. 2 / 10

3 Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit Die folgende Tabelle zeigt das von DRS 21 geforderte Mindestgliederungsschema für die Ermittlung des Cashflows aus der laufenden ( operativen ) Geschäftstätigkeit bei der in der Praxis üblichen indirekten Methode (d. h. Ableitung aus dem Periodenergebnis). 1. Periodenergebnis (Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag einschließlich Ergebnisanteile anderer Gesellschafter) 2. +/ Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens 3. +/ Zunahme/Abnahme der Rückstellungen 4. +/ Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge 5. /+ 6. +/ Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind 7. /+ Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens 8. +/ Zinsaufwendungen/Zinserträge 9. Sonstige Beteiligungserträge 10. +/ Aufwendungen/Erträge aus außerordentlichen Posten [ nur noch vor Anwendung BilRUG ] 11. +/ Ertragsteueraufwand/-ertrag Einzahlungen aus außerordentlichen Posten [ nach BilRUG: aus außergewöhnlichen Beträgen, ggf. gesonderte Benennung ] Auszahlungen aus außerordentlichen Posten [ nach BilRUG: aus außergewöhnlichen Beträgen, ggf. gesonderte Benennung ] 14. /+ Ertragsteuerzahlungen 15. = Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit (indirekte Methode) 3 / 10

4 Eine der wesentlichsten Änderungen im Vergleich zur bisherigen Systematik ergibt sich im Bereich der Beteiligungserträge und Zinsen, welche im Gegensatz zum DRS 2 nicht mehr dem operativen Bereich, sondern dem Investitions- oder Finanzierungsbereich zuzuordnen sind. Neu ist zudem, dass die Ertragsteuerzahlungen nunmehr separat darzustellen sind. Als Ausnahme zum Grundsatz der getrennten Darstellung von Ein- und Auszahlungen dürfen Steuerzahlungen und Steuererstattungen jedoch saldiert dargestellt werden. Eine weitere Neuerung stellt die Pflicht dar, Ein- bzw. Auszahlungen aus außerordentlichen Posten separat darzustellen. Allerdings gilt es hierbei zu berücksichtigen, dass durch die Einführung des BilRUG die Posten außerordentliche Aufwendungen und außerordentliche Erträge aus dem Gliederungsschema des 275 HGB gestrichen wurden. Da die durch das BilRUG geänderten Vorschriften für Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, sind die genannten Posten in der Kapitalflussrechnung korrespondierend nur noch im ersten Jahr der verpflichtenden Anwendung des DRS 21 zu zeigen. Sofern die Kapitalflussrechnung eine Vorjahresspalte enthält (Wahlrecht im DRS 21), ist im Jahr der erstmaligen Anwendung des BilRUG zu berücksichtigen, dass die außerordentlichen Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung auch für das Vorjahr entfallen (faktisch rückwirkend ). Damit ist auch die Vorjahresspalte der Kapitalflussrechnung entsprechend zu korrigieren. (Beispiel: Der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015 enthält wesentliche außerordentliche Posten, die in Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung separat gezeigt werden müssen. Mit verpflichtender Anwendung des BilRUG für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, entfällt der separate Ausweis. Im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2016 sind daher auch die Vorjahrespalten jeweils anzupassen). An die Stelle der außerordentlichen Aufwendungen und Erträge tritt nach dem BilRUG eine Erläuterungspflicht für Aufwendungen oder Erträge von außergewöhnlicher Bedeutung oder außergewöhnlicher Größenordnung ( 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB n. F.). DRS 21 verlangt jedoch explizit auch einen gesonderten Ausweis von Zahlungsströmen aus Vorgängen von wesentlicher Bedeutung (DRS 21 Tz. 27). Fraglich ist, ob diese mit Zahlungsströmen aus den außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträgen gleichzusetzen sind. Ein Geschäftsvorfall von außergewöhnlicher Bedeutung (aber noch nicht außergewöhnlicher Größenordnung ) mag in seiner betragsmäßigen Auswirkung u. U. noch nicht das Kriterium der wesentlichen Bedeutung erfüllen. Dennoch spricht vieles dafür, dass Zahlungsströme aus 4 / 10

5 außergewöhnlichen Erträgen und Aufwendungen in den meisten Fällen in der Kapitalflussrechnung auch gesondert auszuweisen sind. Cashflow aus der Investitionstätigkeit Die folgende Tabelle zeigt das Mindestgliederungsschema für den Investitionsbereich, für den die direkte Ermittlung verpflichtend ist. 1. Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens 2. Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen 3. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens 4. Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen 5. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens 6. Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen 7. + Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis 8. Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition Einzahlungen aus außerordentlichen Posten [nach BilRUG: aus Vorgängen von wesentlicher Bedeutung, ggf. gesonderte Benennung] 12. Auszahlungen aus außerordentlichen Posten [nach BilRUG: aus Vorgängen von wesentlicher Bedeutung, ggf. gesonderte Benennung] Erhaltene Zinsen Erhaltene Dividenden 15. = Cashflow aus der Investitionstätigkeit 5 / 10

6 Wie bereits ausgeführt, sind die erhaltenen Zinsen und Dividenden nunmehr separat im Investitionsbereich darzustellen. Entsprechend sind die damit zusammenhängenden Erträge im operativen Bereich (bei Anwendung der indirekten Methode) zu eliminieren. Der DRS 21 stellt klar, dass Auszahlungen für den Erwerb von Deckungsvermögen ebenfalls dem Cashflow aus Investitionstätigkeit zuzuordnen sind. Unter Deckungsvermögen fallen diejenigen vor der Insolvenz des Unternehmens geschützten Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Finanzierung von Pensionsverpflichtungen oder ähnlichen langfristig fälligen Verpflichtungen (z. B. Altersteilzeit) dienen. In der mittelständischen Praxis fallen hierunter häufig Rückdeckungsversicherungen, die jeweils an die durch eine Pensionszusage begünstigten Mitarbeiter verpfändet wurden. Großkonzerne haben hierzu häufig spezielle Treuhandfondskonstruktionen (sog. Contractual Trust Arrangements ) geschaffen. Dabei gilt es zu beachten, dass auf der Grundlage des 246 Abs. 2 Satz 2 HGB der Zeitwert des Deckungsvermögens mit der Pensionsrückstellung in der Bilanz zu verrechnen ist. Folglich sind Auszahlungen für das Deckungsvermögen bereits in der Position Zunahme/ Abnahme der Rückstellungen im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zu korrigieren, in dem jedoch weiterhin die tatsächlichen Pensionszahlungen auszuweisen sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings, dass auch die Einzahlungen aus dem Deckungsvermögen, d. h. die monatlichen Rückzahlungen aus dem Versicherungsvertrag (oder dem Treuhandfonds) dem Investitionsbereich zuzuordnen sind. 6 / 10

7 Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit Die folgende Tabelle zeigt das Mindestgliederungsschema für den Finanzierungsbereich. 1. Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens 2. + Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern 3. Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter des Mutterunternehmens 4. Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter 5. + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten 6. Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten 7. + Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen 8. + Einzahlungen aus außerordentlichen Posten [nach BilRUG: aus Vorgängen von wesentlicher Bedeutung, ggf. gesonderte Benennung] 9. Auszahlungen aus außerordentlichen Posten [nach BilRUG: aus Vorgängen von wesentlicher Bedeutung, ggf. gesonderte Benennung] 10. Gezahlte Zinsen 11. Gezahlte Dividenden an Gesellschafter des Mutterunternehmens 12. Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter 13. = Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit Eine der wichtigsten Neuerungen des DRS 21 betreffend den Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit umfasst die erforderliche Trennung von Zahlungen im Zusammenhang mit Eigenkapitalzuführungen oder -herabsetzungen zwischen den Gesellschaftern des Mutterunternehmens einerseits und anderen Gesellschaftern (d. h. Minderheitsgesellschafter von konsolidierten Tochterunternehmen) andererseits. Gleiches gilt für gezahlte Dividenden. 7 / 10

8 Außerdem schreibt DRS 21 vor, dass geleistete Zinszahlungen dem Finanzierungsbereich zuzuordnen sind. Wie bereits ausgeführt, dürfen die Zinsen fortan nicht mehr der operativen Geschäftstätigkeit zugeordnet werden. Ferner sind Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen (gleich welcher Art) ebenfalls im Finanzierungsbereich auszuweisen. Im Falle von Investitionszuschüssen, die in der Bilanz von den Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens direkt abgesetzt werden dürfen, können sich somit deutliche Unterschiede zur Zugangsspalte im Anlagenspiegel ergeben. Nichtsdestotrotz sind die Auszahlungen für Investitionen in das Anlagevermögen aufgrund des Saldierungsverbots in der Kapitalflussrechnung unverändert brutto auszuweisen. Ergänzende Angaben DRS 21 verlangt die Aufnahme der folgenden ergänzenden Angaben im Abschluss. Diese können entweder geschlossen unter der Kapitalflussrechnung oder im Anhang erfolgen. Die Definition des Finanzmittelfonds. Die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds sowie ggf. eine rechnerische Überleitung zu den jeweiligen Bilanzposten, soweit er nicht dem Bilanzposten Schecks, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten entspricht. Wesentliche zahlungsunwirksame Investitions- und Finanzierungsvorgänge und Geschäftsvorfälle (z. B. Sacheinlage, Tauschgeschäft). Die Finanzmittelbestände von nur quotal einbezogenen Unternehmen (im Rahmen der Quotenkonsolidierung). Finanzmittelbestände, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen (z. B. Kautionskonto). Sofern bei der Ermittlung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit über die indirekte Methode nicht vom Periodenergebnis ausgegangen und die Ausgangsbasis nicht separat in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird, ist deren Überleitung zum Periodenergebnis darzustellen. 8 / 10

9 Wenn wesentliche Zahlungsströme mehreren Tätigkeitsbereichen zugeordnet werden oder der DRS keine Aussage zur konkreten Zuordnung trifft, ist die vorgenommene Aufteilung bzw. Zuordnung anzugeben und zu erläutern. Vergleich von DRS 21 und IAS 7 Wie bereits eingangs erläutert, entfaltet der DRS 21 keine Relevanz für Unternehmen, die ihren Konzernabschluss gemäß 315a HGB nach internationalen Rechnungslegungsstandards ( IFRS ) aufstellen. Hier sind vielmehr die Vorgaben des IAS 7 zu beachten, weshalb sich ein kurzer Vergleich der beiden Standards anbietet. Die Definition von Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalenten hat sich mit der Klarstellung des DRS 21, dass Zahlungsmitteläquivalente nur vorliegen können, wenn die Laufzeit zum Zeitpunkt des Erwerbs der Finanzanlage nicht mehr als 3 Monate beträgt, vollständig an IAS 7 angeglichen. Eine weitere Gemeinsamkeit besteht in der Verpflichtung, Zahlungsströme aus Ertragsteuern sowie gezahlten und erhaltenen Zinsen und Dividenden jeweils gesondert auszuweisen. Im Unterschied zu DRS 21 gibt IAS 7 jedoch kein Mindestgliederungsschema vor. Da die IFRS-Bilanzierungsregeln den besonderen Ausweis von außerordentlichen Posten grundsätzlich nicht vorsehen, gehört die diesbezügliche Abweichung der Darstellung nach DRS 21 spätestens jedoch mit Anwendung des BilRUG der Vergangenheit an. Hinsichtlich der Zuordnung von Zins- und Dividendenzahlungen zu den drei Tätigkeitsbereichen ergibt sich ein wesentlicher Unterschied dahingehend, dass IAS 7 im Gegensatz zu DRS 21 keine eindeutige Zuordnungsregelung trifft, sondern lediglich die Stetigkeit der einmal getroffenen Entscheidung fordert. Sofern jedoch in der Kapitalflussrechnung nach IAS 7 die Zins- und Dividendenzahlungen nicht dem Cashflow aus dem laufenden Geschäftsbetrieb zugeordnet werden, dürften sich regelmäßig keine materiellen Unterschiede zu den nach DRS 21 dargestellten Zahlungsströmen ergeben. 9 / 10

10 Fazit In der Gesamtschau kann der DRS 21 zu deutlichen Änderungen im Vergleich zur bisherigen Kapitalflussrechnung nach DRS 2 führen. Insbesondere das künftige Verbot, Zinszahlungen dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen, wird bei Konzernen mit hoher bzw. teurer Fremdfinanzierung zu einer deutlichen Verbesserung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit führen. Im Ergebnis verbessert der DRS 21 durch seine zahlreichen Konkretisierungen sowie durch die Eliminierung zahlreicher Wahlrechte die Einheitlichkeit der Kapitalflussrechnungen und fördert somit die Vergleichbarkeit von Konzernabschlüssen. Zudem ergibt sich in zahlreichen Aspekten eine Angleichung an den im internationalen Kontext maßgeblichen IAS 7. Andererseits führen die im Vergleich zu DRS 2 deutlich vermehrten Sonderausweise (das Mindestgliederungsschema wurde erheblich ausgeweitet) zwar zu mehr Transparenz; sie dürften aber auch einen erhöhten Aufwand bei der Erstellung nach sich ziehen. Gerne beraten wir Sie bei der Anwendung und Umsetzung des neuen Standards zur Kapitalflussrechnung. 10 / 10

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