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1 Juristisches Repetitrium hemmer BauR Nds., Seite 1 vn 11 Baurecht Nds A. Klausurknstellatinen: im ersten Staatsexamen sind insbesndere 3 Knstellatinen in einer Klausur denkbar: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baurdnungsmaßnahme Prüfung der Rechtmäßigkeit vn Bauleitplänen, insbesndere B-Pläne B. Baurdnungsrecht I. Wirkungen der Baugenehmigung: 70 NBauO begründet grds. präventives Verbt mit Erlaubnisvrbehalt 1. Feststellende Wirkung 2. Gestaltende Wirkung: 3. Sachbezgener VA: 4. VA mit Dppelwirkung: 5. VA mit Schutzwirkung (P1) Bindungswirkung der Baugenehmigung für andere Genehmigungsverfahren? II. Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (P2) Prüfungsschema (P3) Vereinfachtes Genehmigungsverfahren ( 63 NBauO als Regelverfahren) Klärungsbedürftig ist hier zunächst die Frage, b der Bürger auf die Beschleunigungswirkung des vereinfachten Verfahrens verzichten kann und um die umfassende feststellende Wirkung der Baugenehmigung erhalten zu können- vn der Behörde die Durchführung des herkömmlichen Verfahrens verlangen kann Zur alten Rechtslage der NBauO wurde hier vertreten, dass dies nicht möglich, da der Gesetzgeber anders als bei genehmigungsfreien Vrhaben keine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen habe 09/ 2018 RAuN Christian Ppe

2 Juristisches Repetitrium hemmer BauR Nds., Seite 2 vn 11 Nach aktueller Rechtslage kann unter Hinweis auf die Regelung des 63 II NBauO ein derartiges (S) Wahlrecht nach ben durchaus angenmmen werden Weiterhin klärungsbedürftig ist die Frage, b die Behörde hne einen entsprechenden Antrag des Bürgers, das Bauvrhaben auch auf die Vereinbarkeit mit Nrmen des öffentlichen Baurechts überprüfen kann, die nicht zum Prüfprgramm des 63 NBauO gehören (vgl. hierzu unter anderem VGH Kassel, Beschl. v , 3 A 1532/ 11, L&L 2013, 451 ff. und die Besprechung der Flgeprbleme im Kurs) III. Snderfrmen: 1. Bauvrbescheid 2. Teilbaugenehmigung IV. Baurdnungsmaßnahmen: Differenziere zwischen frmeller und materieller Illegalität (P) Verfahrensfreie Vrhaben 1. (P1) Prüfungsschema einer Baurdnungsmaßnahme, 79 NBauO: 2. (P2) Materieller Bestandschutz aktiver Bestandschutz aus Art 14 GG wird grds. abgelehnt Ausnahme: einfachgesetzl. Regelungen, z.b. 35 IV Nr. 3, 5, 6 BauGB allgemein anerkannt ist passiver Bestandschutz aus Art 14 GG (P2a) Inhalt des passiven Bestandsschutzes? Vraussetzungen für passiven Bestandschutz bereits errichtete bauliche Anlage Anlage muss zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen sein (P2b) Dauer des Zeitraums OVG Lüneburg (BRS 17, Nr. 150): Ausreichend ist bereits eine Genehmigungsfähigkeit vn einer lgischen Sekunde Arg: keine Abgrenzungsprbleme 09/ 2018 RAuN Christian Ppe

3 Juristisches Repetitrium hemmer BauR Nds., Seite 3 vn 11 hm. (ua. OVG Münster): Anlage muss einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum materiell rechtmäßig gewesen sein, dieser liegt in der Regel bei 3 Mnaten, vgl. 75 S. 2 VwGO Der passive Bestandsschutz endet mit der endgültigen Nutzungsaufgabe, nicht jedch ntwendig mit der faktischen Beendigung der Nutzung. (P2c) Ab Ablauf welchen Zeitraums kann vn einer endgültigen Nutzungsaufgabe ausgegangen werden? (P2d) Hat der Bauherr einen Anspruch darauf, dass die Behörde das Vrliegen vn Bestandsschutz feststellt? VGH München BayVBl. 2002, 737: Ein Bauherr hat keinen Anspruch auf einen feststellenden Verwaltungsakt Arg.: VA mit diesem Inhalt ist durch Rechtsrdnung nicht vrgesehen Gefahr der Umgehung der Vrschriften über den Bauantrag und die Baugenehmigung bedeuten. VGH Kassel BRS 57 Nr. 259: Es besteht gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein Anspruch auf Erlass eines Duldungsverwaltungsakts jedenfalls dann, wenn Umgehung nicht drht Flgeprbleme: 1. Ist für diesen VA eine RGL erfrderlich? 2. Sweit RGL erfrderlich, w ist diese zu finden? 3. (P3) Anspruch des Nachbarn auf Erlass einer Beseitigungsanrdnung? 79 NBauO räumt der Behörde grds. Ermessen ein Anspruch auf Einschreiten nur, wenn Ermessensreduktin auf Null Das BVerwG/ OVG Lüneburg möchte eine Verdichtung des behördlichen Ermessens nur bei hher Intensität der Störung anerkennen 09/ 2018 RAuN Christian Ppe

4 Juristisches Repetitrium hemmer BauR Nds., Seite 4 vn 11 Anders aber OVG Münster: Im Regelfall führt allein die Verletzung nachbarschützender Vrschriften zu einer Pflicht zum bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten. 4. (P4) Ordnungsverfügung gegen Miteigentümer Fehlt Duldungsverfügung an Miteigentümer, dann ist die Baurdnungsmaßnahme i.d.r. weder nichtig, nch rechtswidrig, sndern wegen der fehlenden rechtlichen Möglichkeit allein nicht vllstreckbar. 09/ 2018 RAuN Christian Ppe

5 Juristisches Repetitrium hemmer BauR Nds., Seite 5 vn 11 C. Bauplanungsrecht prblematisch ist regelmäßig die Vereinbarkeit eines Vrhabens mit den 29 ff. BauGB I. bauliche Anlage, 29 BauGB: bauliche Anlage i.s.d. 29 BauGB wird durch drei Merkmale gekennzeichnet: in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdbden verbunden und vn bdenrechtlicher Relevanz Beispiele aus der neueren Rechtsprechung: (P1) Spannpster an Hauswand (VGH München BayVBl. 2003, 83): Bauliche Anlage isd. 29 BauGB liegt vr auch eine mittelbare Verbindung der Anlage mit dem Erdbden, etwa die Befestigung an einer Gebäudewand, genügt. Die städtebauliche Relevanz hat das BVerwG bereits für eine 2,70 x 3,70 m grße Werbetafel an einer Hauswand bejaht. (P2) Mbilfunkantenne auf Hausdach (OVG Münster, NVwZ- RR 2003, 637) bauliche Anlage isd. 29 BauGB liegt vr, da Ortsbild der Gemeinde berührt (P3) Abgrenzung Nutzungsänderungen isd. 29 BauGB/ blße Nutzungsintensivierung II. Gebietstypen: 1. Beplanter Innenbereich ( 30 BauGB): Differenziere 3 Arten des B- Plans: qualifizierter B- Plan, 30 I BauGB (besnders klausurrelevant) vrhabenbezgener B- Plan, 30 II BauGB einfacher B-Plan, 30 III BauGB Qualifizierter B- Plan maßgeblich sind bezüglich der Art und des Maß der baulichen Nutzung zunächst die ausdrücklichen Festsetzungen des B- Plans regelmäßig wird durch den B- Plan jedch auf die BauNVO Bezug genmmen (P1) Bestimmung der anwendbaren Fassung der BauNVO (BVerwG NVwZ 2004, 343, 344): 09/ 2018 RAuN Christian Ppe

6 Juristisches Repetitrium hemmer BauR Nds., Seite 6 vn 11 Bei der Festsetzung vn Baugebieten in Bebauungsplänen ist auf die Fassung der BauNVO abzuheben, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Plans galt statische Verweisung Schutz der Planungshheit der Gemeinden (P2) 13, 14 BauNVO (P3) Besteht für Baugenehmigungsbehörde/ Widerspruchsbehörde eine Inzidentverwerfungskmpetenz hinsichtlich des B- Plans? ea (OVG Saarluis NVwZ 1993, 396; Gril JuS 2000, 1080): (-), bis zur Aufhebung des unwirksamen B- Plans gilt die uneingeschränkte Anwendbarkeit aa (OVG Lüneburg, NVwZ 2000,1061): (-), aber die Behörde darf den B-Plan im Falle seiner Rechtswidrigkeit unangewendet lassen 2. Ausnahmen und Befreiungen, 31 BauGB: Unterschied Ausnahmen/ Befreiung Befreiung darf gerade nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle anführen lassen Charakter der Härtefallsituatin muss erhalten bleiben (P) Ermessensentscheidung bei 31 II BauGB? wenn Vraussetzungen erfüllt, besteht wenig Raum für Ermessen allerdings nicht zwingend Reduzierung auf Null ggf. Frm des (S) intendierten Ermessens (str.) 3. Vrhaben im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) Einfügen bedeutet, dass sich das Vrhaben in dem aus der näheren Umgebung ergebenden Rahmen hält. keine Unifrmität, aber Vermeidung vn bdenrechtlichen Spannungen im Zusammenhang bebauter Ortsteil erfrderlich ist ein (S) rganisch gewachsener Siedlungskmplex, der den Eindruck der Geschlssenheit verleiht. (P) Ortsteil jeder Bebauungskmplex im Gebiet einer Gemeinde 09/ 2018 RAuN Christian Ppe

7 Juristisches Repetitrium hemmer BauR Nds., Seite 7 vn 11 muss dem ständigen Aufenthalt vn Menschen dienen (P) Ferienwhnungen der nach der Zahl der vrhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt (P) Abgrenzung zu blßen Ansammlung 4 Häuser genügen nicht 6 Häuser können ausreichen und Ausdruck einer rganischen Siedlungsstruktur ist. (P) Splittersiedlung maßgeblich ist dabei nur die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet (P) Bebauungszusammenhang Maßgeblich für den Bebauungszusammenhang ist, inwieweit die aufeinander flgende Bebauung trtz etwa vrhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlssenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vrgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (nch) angehört. (P) Ist auch die auf dem Grundstück vrhandene Bebauung zu berücksichtigen? (+) (P) Gebiet ist durch Abriss in Auflösung 34 II BauGB enthält eine dynamische Verweisung auf die BauNVO 4. Vrhaben im Außenbereich ( 35 BauGB) differenziere: privilegierte Vrhaben snstige Vrhaben (P) Schutz der Nachbargemeinde? prblematisch gerade, wenn für Vrhaben im Außenbereich Baugenehmigung erteilt wird BVerwG: (FOC NVwZ 2003, 86) Schutz hat über 35 III BauGB zu erflgen 09/ 2018 RAuN Christian Ppe

8 Juristisches Repetitrium hemmer BauR Nds., Seite 8 vn 11 interkmmunales Abstimmungsgebt gem. 2 II BauGB ist ungeschriebener Belang drt w Interessen der Nachbargemeinde betrffen sein können, darf keine Baugenehmigung für Errichtung des Vrhabens im Außenbereich erteilt werden, sndern besteht das Erfrdernis eines förmlichen Planverfahrens gemeindliche Belange dürften ab ca. 10 % Kaufkraftabfluss betrffen sein BauGB: Das Einvernehmen der Gemeinde Zweck des 36 BauGB Das gemeindliche Einvernehmen sichert die Planungshheit der Gemeinde und damit die Verwirklichung der Selbstverwaltungsgarantie Einvernehmen wird erst mit Zugang bei der Baugenehmigungsbehörde wirksam erteilt allein die Entscheidung der Gemeinde genügt nicht Beachte: Fiktin des Einvernehmens gem. 36 II 2 BauGB möglich (P) Planungsbehörde und Baugenehmigungsbehörde sind identisch Baugenehmigung darf nicht wegen fehlendem Einvernehmen verweigert werden nach hm (BVerwG NVwZ- RR 2005, 83) ist Einvernehmen nicht erfrderlich allein materielle Gründe können zur Verweigerung der Baugenehmigung führen Frist des 36 II 2 BauGB gilt dann nicht Ersetzung des Einvernehmens, 36 II 3 BauGB Zuständig ist gem. 2 DVO BauGB Nds die untere Bauaufsichtsbehörde als vr allem der Landkreis (P) Rechtsnatur der Einvernehmensersetzung e.a.: (OVG Lüneburg NVwZ- RR 2005, 90) Anfechtungsklage, da VA gegenüber der Gemeinde (S) relativer VA a.a.: (Kpp/ Schenke, VwGO, 44a, Rdnr. 6) Anfechtungsklage ist unzulässig, da Fall des 44 a VwGO (+) möglich ist nur Drittanfechtungsklage gegen die Baugenehmigung 09/ 2018 RAuN Christian Ppe

9 Juristisches Repetitrium hemmer BauR Nds., Seite 9 vn 11 Rücknahme des Einvernehmens Eine Rücknahme der ein Widerruf des erteilten Einvernehmens ist ausgeschlssen. Dies gilt auch für das fingierte Einvernehmen nach 36 II 2 BauGB. 6. Zulässigkeit gem. 33 BauGB Regelung ist streng subsidiär findet nur Anwendung auf Vrhaben, die nicht nach einer anderen Vrschrift bauplanungsrechtlich zulässig sind Der Bauherr, der bereit ist, sich bereits hinreichend verlässlich abzeichnende Festsetzungen zu akzeptieren, sll nicht durch die regelmäßig längere Dauer eines Planfeststellungsverfahrens benachteiligt werden. D. Rechtmäßigkeit vn B- Plänen I. Prüfungsschema B- Plan Flächennutzungsplan Bebauungsplan II. (P) Fehlerflgenregelung gem. 214, 215 BauGB D. Rechtsschutz im Baurecht I. Rechtsschutz für den Nachbarn 1. Nachbarbegriff: Nachbar im BauR ist jeder, der in der durch die Rechtsnrm geschützten Psitin vn dem Vrhaben beeinträchtigt wird. Nachbar ist der Eigentümer des unmittelbaren Nachbargrundstücks Nachbar kann auch der Eigentümer eines Grundstücks im gleichen Plangebiet sein (P1) Mieter Mieter kann seine Rechte grds. nur vm Eigentümer herleiten er ist kein Nachbar im Sinne des Baurechts, insbesndere isd. 29 ff. BauGB, da hier die dingliche Berechtigung maßgeblich ist 09/ 2018 RAuN Christian Ppe

10 Juristisches Repetitrium hemmer BauR Nds., Seite 10 vn 11 eine lediglich bligatrische Berechtigung reicht für die Annahme einer Nachbarstellung nicht aus Mieter kann jedch ggf. Rechte aus dem Mietvertrag gegenüber dem Vermieter geltend machen Eigentümer kann sich allerdings auch nicht als Nachbar gegen Baugenehmigung für seinen Mieter mit Hilfe der Verwaltungsgerichte wehren ggf. Rechte aus dem Mietvertrag geltend machen. (P2) Whnungseigentum keine ÖR- Nachbaransprüche innerhalb der WEG nur zivilrechtliche Ansprüche Nachbarrechte der WEG gegenüber Dritten außerhalb der WEG können nur durch WEG in ihrer Gesamtheit geltend gemacht werden, sweit das Gemeinschaftseigentum betrffen ist. Ist dagegen das Sndereigentum betrffen, kann der einzelne Whnungseigentümer klagweise seine Rechte geltend machen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v , 4 B 48/ 12, L&L 2013, 443 ff.; VGH München, NVwZ-RR 2004, 248) 2. (P) Drittschutz: (P1) Vrliegen einer (S) drittschützenden Nrm (P2) Gebietsübergreifender Nachbarschutz fraglich ist, b Angrenzer zu einem Plangebiet ebenfalls den Gebietserhaltungsanspruch für das angrenzende Plangebiet geltend machen können grds. kein Drittschutz über Gebietsfestsetzungen Drittschutz lediglich über 15 I 2 BauNVO ivm. dem Gebt der Rücksichtnahme möglich OVG Münster (NWVBl. 1999, 338): Der Anspruch auf Wahrung der Gebietsart steht grundsätzlich nur den Grundeigentümern desselben Baugebiets zu. OVG Lüneburg (NVwZ- RR 2007, 7, 8): gebietsübergreifender Drittschutz dann, wenn sich aus der Planrechtfertigung ergibt, dass nachbarschützende Wirkung nicht auf Plangebiet selbst beschränkt sein sll. 09/ 2018 RAuN Christian Ppe

11 Juristisches Repetitrium hemmer BauR Nds., Seite 11 vn 11 II. Der vrläufige Rechtsschutz im Baurecht Klage des Nachbarn gegen die Baugenehmigung hat gem. 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung Antrag gem. 80a, 80 V VwGO dürfte erfrderlich sein (P) Vrheriger Antrag bei der Behörde erfrderlich? hm sieht die Verweisung in 80 a III 2 VwGO als Redaktinsversehen an Rechtsgrundverweisung Antrag nur bei Abgaben- und Kstenbescheiden a.a. stellt auf den Wrtlaut des 80 a III 2 VwGO ab, der auf 80 VI VwGO verweist Rechtsflgenverweisung vrherige Antragstellung bei der Behörde immer erfrderlich. III. Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- / Rechtslage bei Anfechtungsklage grds. ist maßgeblich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (P) Nachbarklagen differenziere: Rechtslage ändert sich während des laufenden Verfahrens zu Lasten des Bauherrn alte Rechtslage Rechtslage ändert sich während des laufenden Verfahrens zu Gunsten des Bauherrn neue Rechtslage maßgeblich ist smit letztlich immer die für den Bauherrn günstige Rechtslage IV. Nrmenkntrlle gem. 47 VwGO: (P) Anwendbarkeit auf Flächennutzungspläne 09/ 2018 RAuN Christian Ppe

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