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1 Anmerkungen Klausur VA 34 Teil 1 (Vrgehen gegen Bescheid vm ) I. Zulässigkeit Hier kmmt ein Antrag nach 123 Abs. 1 VwGO in Betracht, wenn der Bescheid vm keinen Verwaltungsakt darstellt, für den ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach 80 Abs. 5 VwGO statthaft wäre. Der Bescheid erfüllt alle Vraussetzungen eines Verwaltungsaktes nach 35 VwVfG. Es fehlt jedch eine Bekanntgabe an den Adressaten, Paul Lehmann. Ohne eine Bekanntgabe ist der Verwaltungsakt jedch nicht wirksam bzw. nicht existent gewrden. Zwar ging der Bescheid dem Adressaten tatsächlich am zu und er verstarb erst in der darauf flgenden Nacht. Die Bekanntgabefiktin des 41 Abs. 2 VwVfG führt jedch dazu, dass eine wirksame Bekanntgabe erst am hätte bewirkt werden können. Der tatsächliche Zugang beim Adressaten hat insfern nur dann eine Wirkung, wenn er nach der Drei-Tage-Fiktin eintritt, 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Da Paul Lehmann am nicht mehr am Leben war, knnte hier keine wirksame Bekanntgabe erflgen und der Bescheid ist nichtig. Die Frage, b eine Anrdnung auch gegen die Rechtsnachflger des Verstrbenen gilt, kann hier dahinstehen. Die Anrdnung ist schließlich nicht wirksam gewrden, s dass sie gegen niemanden gelten kann. Eine Ersetzung des Adressaten durch den Mandanten als Alleinerbe des Adressaten kmmt nicht in Betracht. Entscheidend ist hier der Wille der Behörde, an den Vater des Mandanten bekanntzumachen. Insfern kmmt als Beteiligter i.s.d. 41 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nur der Vater des Mandanten in Betracht, da die Behörde nur an ihn bekanntgeben wllte und auch nur ihn als Adressaten bezeichnet hat. Es kann auch kein Rechtsschutz nach 80 Abs. 5 VwGO aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins statthaft sein (zur Anfechtbarkeit eines Schein-VA: Blunk/Schreder, JuS 2005, 602, 606). Dazu müsste schließlich ein nichtiger Verwaltungsakt als Scheinverwaltungsakt qualifiziert werden, s dass die in der Hauptsache unzulässige Anfechtungsklage nch gerettet werden könnte (schwer vertretbar, siehe aber VG Bremen NVwZ 94, 1236). Ein slcher Rettungsversuch wäre systemfremd und auch nicht erfrderlich. Die Antragsbefugnis analg 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Die Adressatentherie greift jedch nicht, da der Mandant gerade nicht der Adressat der Anrdnung ist. Dennch drhen subjektivöffentliche Rechte des Mandanten verletzt zu werden, wenn die Behörde aus dem nichtigen Verwaltungsakt vllstreckt, was sie schließlich angekündigt hat. Der Mandant ist Alleineigentümer des fraglichen Grundstücks gewrden, s dass der Vllzug des Bescheides zumindest sein Eigentumsrecht nach Art. 14 GG verletzen könnte. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. Hier kann prblematisiert werden, b der Mandant zunächst die Nichtigkeit des Bescheides gegenüber der Behörde geltend machen musste. Dies kann jedch nicht gefrdert werden. Es kmmt allein darauf an, b das fragliche Rechtsverhältnis (Zulässigkeit des Vllzugs des Bescheides vm ) zwischen der Behörde und dem Mandanten streitig ist, 123 Abs. 1 VwGO. Hier hat die Behörde bereits deutlich gemacht, dass sie den Bescheid durchsetzen will und ggf. sgar vllstrecken werde. Rechtsanwalt Vlker Gerlff, Immanuelkirchstr. 3-4, Berlin 1

2 Der Mandant muss daher nicht ffiziell außergerichtlich gegen den Bescheid vrgehen, zumal dieses Vrgehen sehr wahrscheinlich erflgls wäre. Auch ein Anrdnungsgrund ist darstellbar. Ohne eine einstweilige Anrdnung drht schließlich die Beseitigung des Baumes, was einen unwiederbringlichen Schaden bedeuten würde. (Der Anrdnungsgrund ist eine Frage der Begründetheit. Das GJPA erwartet jedch, dass der Anrdnungsgrund in der Zulässigkeit bezeichnet wird, da dies eine Zulässigkeitsvraussetzung sei.) II. Begründetheit Der Anrdnungsanspruch ergibt sich aus Art. 14 GG. Die Beeinträchtigung des Eigentums hier die Beseitigung des Baumes darf nur aufgrund eines rechtmäßigen Verwaltungshandelns erflgen. Ein nichtiger Verwaltungsakt wie hier kann keine taugliche Eingriffsgrundlage für die Behörde sein. Der Mandant ist vr der drhenden Eigentumsbeeinträchtigung zu schützen, wbei es beim Gericht liegt, wie dieser Schutz knkret ausgestaltet sein sll. Der Anrdnungsgrund ergibt sich aus dem knkret drhenden Vllzug aus dem nichtigen Bescheid. Eine Vrwegnahme der Hauptsache drht hier nicht. Teil 2 (Vrgehen gegen den Bescheid vm ) I. Zulässigkeit Hier kmmt nur ein Vrgehen nach 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. An der Verwaltungsaktqualität des Bescheides und seiner wirksamen Bekanntgabe gibt es keine Zweifel. Die sfrtige Vllziehung ist durch die Behörde angerdnet, s dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vm Mandanten eingelegten Widerspruchs statthaft ist. Hier ergibt sich die Antragsbefugnis unprblematisch aus der Adressatentherie. Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. Ein Widerspruch gegen den streitigen Verwaltungsakt ist bereits eingelegt. Ein Vrabverfahren nach 80 Abs. 4 VwGO ist nicht erfrderlich. Die Anträge aus Teil 1 und Teil 2 können zusammen anhängig gemacht werden, da ein Fall der bjektiven Antragshäufung, analg 44 VwGO, vrliegt. II. Begründetheit Die Begründetheit ergibt sich aus dem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Mandanten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vllziehung des Bescheides. Maßgeblich für diese Beurteilung sind dabei die guten Erflgsaussichten des Widerspruchs in der Hauptsache. Bedenken gegen die frmelle Rechtmäßigkeit der Anrdnung der sfrtigen Vllziehung können nicht geltend gemacht werden. Rechtsanwalt Vlker Gerlff, Immanuelkirchstr. 3-4, Berlin 2

3 Der hier angegriffene Bescheid ist ffensichtlich rechtswidrig, s dass an seinem Vllzug kein schützenswertes Interesse gegenüber dem Interesse der Unversehrtheit des Eigentums des Mandanten bestehen kann. 1) Zulässigkeit des Widerspruchs Hier gibt es keine wesentlichen Prbleme. Es sllte kurz die Statthaftigkeit, die Widerspruchsbefugnis, die Widerspruchsfrist und das Rechtsschutzbedürfnis festgestellt werden. 2) Begründetheit Als Rechtsgrundlage kmmt hier allein 17 Abs. 1 ASOG in Betracht. a) frmelle Rechtswidrigkeit An der Zuständigkeit und an der Frm gibt es keine durchgreifenden Zweifel. Eine Anhörung wurde durchgeführt. Allerdings gibt es Zweifel am rechtmäßigen Verfahren, sweit der handelnde Bezirksstadtrat gem. 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nicht am Verfahren mitwirken durfte. Die Nrm besagt, dass niemand an dem Verfahren mitwirken darf, der dadurch einen unmittelbaren Vr- der Nachteil erlangen kann. Der Bezirksstadtrat ist hier aber selbst Nachbar des fraglichen Grundstücks und damit Nutznießer der behördlichen Anrdnung. Die Vrteile für den Bezirksstadtrat sind hier swhl immaterieller als auch materieller Natur. Zum einen kann er sein Grundstück nach Beseitigung des Baumes besser nutzen bzw. sein Grundstück wird dadurch heller. Zum anderen steigt dadurch auch der Grundstückswert und er erspart sich wmöglich die Ksten für ein zivilrechtliches Verfahren bzgl. der Ansprüche, die er glaubt, gegen den Mandanten zu haben. Diese Vrteile wären auch unmittelbar i.s.d. Gesetzes. Es genügt, dass der Vllzug des Bescheides die Vrteile mit sich bringt. Mit der Erwähnung des Schutzes der übrigen Gehwegnutzer und des Mandanten selbst, entfällt die Befangenheit des Bezirksstadtrates nicht, 20 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Es genügt schließlich bereits, dass der individuelle Vrteil aus dem Bescheid für den Bezirksstadtrat die Entscheidung in bestimmter Weise beeinflusst haben kann. Das wird hier kaum zu bestreiten sein. Vertretbar wäre hier auch die Annahme der Nichtigkeit des angegriffenen Bescheides (vgl. Stelkens/Bnk/Sachs 20 Rn 69). Denkbar wäre hier wenn man nicht vn Nichtigkeit ausgeht eine Heilung im Widerspruchsverfahren, da hier die Widerspruchsbehörde (Bezirksamt: 67 Satz 2 ASOG, 27 Abs. 1 bst. b) AZG) die vlle Nachprüfungs- und Sachentscheidungskmpetenz hat (vgl. BVerwG, DÖV 1988, 560; OVG Berlin, NVwZ-RR 1990, 137, 138). b) materielle Rechtswidrigkeit Das Tatbestandsmerkmal der Gefahr ist hier bereits nicht erfüllt. Es liegt keine Sachlage vr, die bei ungehindertem Verlauf des bjektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Schaden für die öffentliche Sicherheit der Ordnung erwarten lässt. Ein hier allein in Betracht kmmender Schaden für die öffentliche Sicherheit würde die Betrffenheit der Schutzgüter Rechtsrdnung, Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und subjektive Rechte vraussetzen. Hier macht die Behörde das Schutzbedürfnis vn Haus und Gut des Nachbarn des Mandanten geltend. Rechtsanwalt Vlker Gerlff, Immanuelkirchstr. 3-4, Berlin 3

4 Private Eigentumsrechte sind nicht vm Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst. Ein öffentliches Interesse am Schutz des Nachbar-Eigentums ist nicht ersichtlich und vn der Behörde auch nicht vrgetragen. Der Erhalt eines gesunden Baumes steht gerade nicht im Widerspruch zu öffentlichen Interessen. Es drht ffensichtlich auch keine strafbewehrte Verletzung des Nachbar-Eigentums. Der Nachbar ist durch die Versagung plizeirechtlichen Schutzes nicht rechtls gestellt. Seine vermeintlichen Rechte muss er lediglich vr den rdentlichen Gerichten versuchen durchzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Fall des 1 Abs. 4 ASOG vrliegt, sind nicht ersichtlich. Zudem darf die Ordnungsbehörde bestenfalls Sicherungsmaßnahmen anrdnen, um die Durchsetzbarkeit privater Ansprüche/Rechte vr dem rdentlichen Gericht nicht zu gefährden. Das Ordnungsrecht sll aber nicht die Entscheidung eines rdentlichen Gerichts ersetzen. Sfern die Behörde das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit vn Nachbarn und Gehwegbenutzern geltend macht, fällt dieses Schutzgut zwar unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit. Eine ausreichende Gefahrenlage ist jedch nicht erkennbar. Der Gehweg ist 10 m vm Baum entfernt, s dass es mehr als fernliegt, dass der Gehweg jemals vn einem möglichen Astbruch betrffen sein könnte. Im Übrigen genügt die blß theretische Möglichkeit eines Astbruchs bei einem gesunden Baum nicht, um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen absehbaren Schaden anzunehmen. Die Behörde selbst wählt hier sehr vage Frmulierungen, wie, eine Gefahr könne bspw. bei Sturm nicht ausgeschlssen werden. Hier kann insbesndere auch mit dem allgemeinen Lebensrisik argumentiert werden, das stets hinzunehmen ist. Zudem ist es bei Sturm jedermann zuzumuten, für sich selbst Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um nicht vn einem Baum der einem Ast erschlagen zu werden. Zumindest die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Maßnahme kann mit guten Argumenten verneint werden. Die Behörde hat hier die radikalste vn vielen Möglichkeiten gewählt. Bspw. wäre auch die Anrdnung eines fachgerechten Zuschneidens des Baumes denkbar gewesen. Weitere Untersuchungen (auf mrsche Äste.ä.) zu frdern, würde dagegen verkennen, dass feststeht, dass der Baum gesund ist. Generell wäre es bzgl. milderer Maßnahmen prblematisch, eine Rechtsgrundlage zu finden warum sllte schließlich ein gesunder Baum per Plizeirecht beschnitten werden müssen.ä.. Vrschlag für Anträge: 1) Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anrdnung und hne mündliche Verhandlung nach 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Bescheid vm 5 Nvember 2007 (Az /07) vrläufig nicht zu vllziehen bzw. zu vllstrecken. 2) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vm 26. Nvember 2007 gegen den Bescheid vm 22. Nvember 2007 (Az /07) wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Anfechtungsklage braucht nicht mit-beantragt zu werden, da die aufschiebende Wirkung in diesem Fall frtwirken würde. Hinweis: Die Klausur basiert im Wesentlichen auf einer Entscheidung des VG Minden: Urteil vm K 1662/05 NJW 2006, 1450 Rechtsanwalt Vlker Gerlff, Immanuelkirchstr. 3-4, Berlin 4

5 schematische Prüfungsübersicht: I. Vrgehen gegen B.v Zulässigkeit 123er Antrag Verwaltungsrechtsweg (+) Statthaftigkeit VA-Qualität nach 35 VwVfG (+) Bekanntgabe (-) Nach 41 Abs. 2 VwVfG Bekanntgabefiktin am , als Vater des Mdt. nicht mehr lebte Rechtsnachflge mangels Wirkung des VA nicht möglich Ersetzung Adressat (-), da Behörde eindeutig an Vater bekanntgeben wllte 80 Ver Antrag wegen Rechtsschein (vertretbar) nichtiger VA kann jedch grds. nicht zum Schein-VA erklärt werden Antragsbefugnis (+) Art. 14 GG Rechtsschutzbedürfnis Streitiges Rechtsverhältnis: Zulässigkeit des Vllzugs des VA Vllstreckung ist angekündigt = Geltendmachung der Nichtigkeit gegenüber Behörde nicht erfrderlich Anrdnungsgrund ist darstellbar - Begründetheit Anrdnungsanspruch (+) direkt aus Art. 14 GG Nichtiger VA kann keinen Eingriff in das Eigentum rechtfertigen Anrdnungsgrund (+) Vrwegnahme der HS (-) Vrgehen gegen B.v Zulässigkeit 80 Ver Antrag Verwaltungsrechtsweg (+) Statthaftigkeit (+) Wirksamer VA (+) Anrdnung der sfrtigen Vllziehung (+) Antragsbefugnis (+) Rechtsschutzbedürfnis (+) Widerspruch ist bereits erhben Vrverfahren ist nicht erfrderlich Objektive Klagehäufung mit 123er Antrag (+) - Begründetheit Frmelle RM der Anrdnung der sfrtigen Vllziehung Abwägung Vllzugsinteresse./. Aussetzungsinteresse Erflgsaussichten des Widerspruchs Zulässigkeit (+) Begründetheit RGL: 17 Abs. 1 ASOG Frmelle RM 20 Abs. 1 S. 2 VwVfG Vrteile d. Bezirksstadtrats durch VA (+) Unmittelbarkeit (+) Nichtigkeit des VA vertretbar Anderenfalls: Heilung ansprechen Materielle RM TBM Gefahr Öffentliche Sicherheit hier Eigentum des Nachbarn Kein ö-r Interesse an Eigentumsschutz erkennbar 1 Abs. 4 ASOG (Rechtsgedanke) Rechtsanwalt Vlker Gerlff, Immanuelkirchstr. 3-4, Berlin Öffentliche Sicherheit hier Gesundheitsschutz Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutgefährdung (-) Allg. Lebensrisik Rechtsflge: Ermessen 20 Abs. 1 S. 2 VwVfG intendiert Ermessensfehlgebrauch Verhältnismäßigkeit (-) 5

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