Grundzüge des Polizei- und Ordnungsrechts des Landes Bremen
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- Kathrin Weiner
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1 Dieser Artikel stammt vn Stefanie Samland und wurde in 2/2004 unter der Artikelnummer 8850 auf den Seiten vn jurawelt.cm publiziert. Die Adresse lautet Stefanie Samland Grundzüge des Plizei- und Ordnungsrechts des Landes Bremen
2 Grundzüge des Plizei- und Ordnungsrechts des Landes Bremen Im flgenden wird eine Einführung in das Plizei- und Ordnungsrecht gebten, die drt, w es auf landesrechtliche Vrschriften ankmmt, auf das Bremische Plizeigesetz (BremPlG) verweist. Im Schrifttum sei zum Bremischen Plizeirecht auf Adamietz, Plizeirecht, in: Fisahn (Hrsg.), Bremer Recht, S swie Alberts, Das neue Bremische Plizeigesetz, NVwZ 1983, 585 hingewiesen. I. Einführung Verwaltungsaufgabe Gefahrenabwehr Die Aufgabe Gefahrenabwehr der Verwaltung dient dem Rechtsgüterschutz. Beispiele hierfür: Gewahrsamnahme einer hilflsen Persn Schutz dieser Persn Anrdnung eines Maulkrbs für einen gefährlichen Hund Schutz der Allgemeinheit Entziehung der Fahrerlaubnis eines 80jährigen Schutz der Allgemeinheit Der materielle Plizeibegriff bezeichnet alle Verwaltungsaufgaben, die der Gefahrenabwehr dienen, als Plizei. Dieser Plizeibegriff wurde histrisch zur Eingrenzung der Plizeiaufgaben auf die Gefahrenabwehr benutzt. Heute ist eher ein institutinelles Verständnis vn Plizei vrherrschend. Dieser institutinelle Plizeibegriff bezeichnet die Plizei als Verwaltungseinheit und führt zu einer Trennung vn Plizei- und Ordnungsbehörden. Beide Begriffe verbindet 2 Nr. 1 BremPlG, nach dem Plizei die Verwaltungsbehörden sind, die mit Aufgaben der Gefahrenabwehr betraut sind. Der frmelle Plizeibegriff bezeichnet alle Tätigkeiten der Plizei im institutinellen Sinne als Plizei. Gesetzgebungszuständigkeit und Rechtsgrundlagen Das Plizei- und Ordnungsrecht ist teilweise im Bundesrecht geregelt, z.b. im Straßenverkehrsgesetz Versammlungsgesetz Infektinsschutzgesetz Waffengesetz Die einschlägigen Kmpetenznrmen sind Art. 73, 74 GG. Auch Annexkmpetenzen spielen eine Rlle, s z.b. die Kmpetenz zur Gewerbeuntersagung als Annexkmpetenz zu Art. 74 I Nr. 11 GG. Vrwiegend sind das Plizeirecht swie das allgemeine Ordnungsrecht jedch Sache der Länder. S hat jedes Land sein Plizei- und/der Sicherheitsgesetz, z.b. das Bremische Plizeigesetz, das Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vrpmmerns der getrennt das Plizeigesetz swie das Ordnungsbehördengesetz Nrdrhein- Westfalens. Gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsbefugnisse Für einen plizeilichen Eingriff ist nach dem Grundsatz des Vrbehalts des Gesetzes immer eine Rechtsgrundlage nötig, die Eingriffsbefugnis. Die Eingriffsbefugnisse für die Plizei- und Ordnungsbehörden sind in den Landesgesetzen einheitlich geregelt. Eine slche Befugnisnrm ist nach dem wenn-dann -Prinzip (Knditinalprgramm) aufgebaut, d.h. auf einen Tatbestand (Vraussetzungen der Eingriffsbefugnis) flgt eine Rechtsflge (die knkrete Maßnahme). Der Tatbestand muss ein knkretes Schutzgut benennen. Eingriffe sind in der Regel befehlende Verwaltungsakte, die ein Verbt der ein Gebt an den Empfänger richten bzw. eine Duldung vn diesem verlangen. Plizei- und Ordnungsrecht Bremen - 2 -
3 Eingriffsschwelle im Bremischen Plizeirecht ist die knkrete Gefahr. Diese sieht 2 Nr. 3a BremPlG in der Legaldefinitin der Gefahr vr. In einzelnen Eingriffsnrmen werden auch gesteigerte der qualifizierte Gefahren verlangt, z.b. in 15 I Nr. 2 BremPlG als Vraussetzung für die Whnungsverweisung. Dem gegenüber ist aber auch die Absenkung der Eingriffsschwelle möglich, s erlaubt 14 II BremPlG eine Platzverweisung auch schn bei blßem Verdacht der Begehung einer Straftat. Die vn der Eingriffsbefugnis vrgesehene Maßnahme ist in den meisten Fällen gegen den Verantwrtlichen, auch Störer genannt, zu richten. Sie liegt in der Regel im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, 4 I BremPlG, und hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, 3 BremPlG. Zusammenfassend kann zum Aufbau einer Eingriffsnrm festgehalten werden: 1. Eingriffstatbestand a) Schutzgut b) Grad der Gefahr c) Verantwrtlicher 2. Eingriffsmaßnahme a) Art der Maßnahme b) Ermessen Kmmen mehrere Eingriffsbefugnisnrmen in Betracht, s gilt der Grundsatz der Spezialität, d.h. spezielle Eingriffsnrmen (z.b. aus dem Bereich der Standardmaßnahmen) gehen der Generalklausel ( 10 BremPlG) vr. Generell ist festzuhalten, dass immer eine Eingriffsnrm gegeben sein muss, aus der blßen Aufgabenzuweisung kann nch keine Befugnis geschlussflgert werden! Als Unterscheidung gilt: Aufgabenzuweisungsnrm handlungseröffnend und handlungsbegrenzend Finalprgramm = Zweck des Handelns Befugnisnrm Mittel zur Aufgabenerfüllung Gefahrenschwelle Knditinalprgramm Gefahrenabwehrrechtliche Erlaubnispflichten Ebenfalls der Gefahrenabwehr dienen Erlaubnispflichten für die Bürger. S können bestimmte Vrhaben, z.b. das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, nicht hne Genehmigung durch eine Behörde (hier: Fahrerlaubnis) vrgenmmen werden. Erlaubnisnrmen sind genaus wie die Eingriffsbefugnisnrmen aus Tatbestand und Rechtsflge aufgebaut, jedch besteht hier in den meisten Fällen eine gesetzliche Bindung der Behörde (als kein Ermessen), die Erlaubnis bei Vrliegen der Tatbestandsvraussetzungen zu erteilen. Man unterscheidet: Präventives./. repressives Verbt mit Erlaubnisvrbehalt Persönliche./. anlagenbezgene Erlaubnis Eine persönliche Erlaubnis ist z.b. die Fahrerlaubnis, eine anlagenbezgene Erlaubnis z.b. die Baugenehmigung für ein bestimmtes Objekt der eine Gewerbeerlaubnis. Plizei- und Ordnungsrecht Bremen - 3 -
4 Gefahrenabwehrbehörden In einzelnen Ländern herrscht das s genannte Trennsystem (z.b. in Niedersachen der Nrdrhein-Westfalen). Dieses sieht die Trennung vn Plizei- und Ordnungsbehörden vr und ist abzugrenzen vm s genannten Einheitssystem (z.b. in Bremen der Baden-Württemberg). Jedch wird entgegen diesem Grundsatz in Bremen faktisch zwischen Verwaltungs- und Vllzugsbehörden unterschieden, siehe 2 Nr. 1 BremPlG. Plizei im Sinne des Trennsystems ist die unifrmierte Plizei (institutineller Plizeibegriff), Ordnungsbehörden sind die kmmunalen Ordnungsämter (in Bremen: Stadtamt). Snderrdnungsbehörden sind für einen Ausschnitt der Gefahrenabwehr zuständig und verfügen über spezielle Kenntnisse für ihr Fachgebiet. Hierzu gehören z.b. das Gesundheitsamt, das Gewerbeaufsichtsamt der das Baurdnungsamt. Aufgaben der Plizei Die Aufgaben der Plizei legt 1 BremPlG fest. Nach Absatz 1 hat die Plizei die Aufgabe der Gefahrenabwehr, wird als präventiv tätig. Gemäß 64 I 2 BremPlG ist die Plizei aber nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen zum Einschreiten befugt s liegt z.b. der Entzug der Fahrerlaubnis im Aufgabenbereich der Straßenverkehrsbehörde, ähnlich sieht dies auch 1 II BremPlG für den Schutz privater Rechte vr. 64 I 3 BremPlG versieht die Plizei zudem mit Aufgaben der Infrmatinserhebung. Demgegenüber übernimmt die Plizei aber auch Aufgaben im Bereich der Strafverflgung, wird als auf diesem Gebiet auch repressiv tätig. Befugnisnrmen für das repressive Handeln finden sich nicht im Plizeigesetz, sndern in der Strafprzessrdnung. Die Rechtsflge dieser Befugnisnrmen ähnelt teilweise stark den Maßnahmen des Plizeigesetzes. Dem Gewahrsam nach 15 BremPlG steht die Festnahme nach 127 II StPO gegenüber, der Sicherstellung nach 23 BremPlG die Beschlagnahme gemäß 94 II StPO. Im Gegensatz zur Gefahr als Vraussetzung der plizeigesetzlichen Eingriffsnrmen ist im Bereich der Strafverflgung jeweils schn begangenes Unrecht nötig. Die Zuständigkeit zur Regelung der Vraussetzungen für das präventive Handeln der Plizei liegt bei den Ländern, zur Regelung des repressiven Handelns beim Bund. Aktuell wird bezüglich der Regelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, die einige Länder vrnehmen wllen, ein Kmpetenzstreit vr dem Bundesverfassungsgericht geführt. II. Öffentliche Sicherheit und Ordnung Die Begriffe öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung beschreiben die Aufgabe der Gefahrenabwehr näher. Sie bestimmen die Schutzgüter der Gefahrenabwehr. Im Bremischen Plizeigesetz findet sich nur die Aufgabe der Abwehr vn Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Schutzgüter sind in Aufgaben- und Befugnisnrmen jeweils genannt, z.b. in 1 I, 10 I BremPlG (öffentliche Sicherheit), 15 VersG (öffentliche Sicherheit und Ordnung). Schutzgut öffentliche Sicherheit Die gesetzliche Definitin der öffentlichen Sicherheit befindet sich seit 1983 im Bremischen Plizeigesetz. 2 Nr. 2 BremPlG sieht als Elemente der öffentlichen Sicherheit vr: Unverletzlichkeit der Rechtsrdnung Unverletzlichkeit der subjektiven Recht und Rechtsgüter des Einzelnen Unverletzlichkeit der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates der snstiger Träger der Hheitsgewalt Plizei- und Ordnungsrecht Bremen - 4 -
5 Zur Rechtsrdnung gehören z.b. die Strafgesetze. Ein Einschreiten ist schn bei Vrliegen des bjektiven Tatbestands möglich, ein Vrsatz ist als nicht erfrderlich, siehe 2 Nr. 4 BremPlG. Zu den subjektiven Rechten und Rechtsgütern des Einzelnen werden insbesndere die Grundrechte (z.b. Versammlungsfreiheit, Religinsfreiheit) gezählt. Aber auch Rechte aus dem Privatrecht können Inhalt der öffentlichen Sicherheit sein. Hierbei ist jedch der Subsidiaritätsgrundsatz des 1 II BremPlG zu beachten. Werden bestimmte private Rechte schn durch die Strafgesetze geschützt, ist schn die Unverletzlichkeit der Rechtsrdnung einschlägig. Auch bei drhender Selbstgefährdung kann in Einzelfällen ein Handeln der Plizei erlaubt sein, s z.b. bei drhendem Suizid, siehe 15 I Nr. 1 BremPlG am Ende (Schutzgewahrsam). Bei Selbstgefährdung darf die Plizei nur eingreifen, wenn auch andere Persnen gefährdet werden können, siehe dazu VG Mannheim (NJW 1998, 2235): Ein Recht des Staates, den einzelnen Bürger an ihn ausschließlich selbst gefährdenden Unternehmungen zu hindern, wird allerdings heute, sweit ersichtlich, einhellig verneint. In der Literatur wird dies zum Teil damit begründet, daß es in einem slchen Fall an einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit der an einem öffentlichen Interesse für ein behördliches Eingreifen fehle [...]. Überwiegend wird jedch damit argumentiert, daß Art. 2 I GG in gewissen Grenzen ein Recht auf Selbstgefährdung gebe [...]. Die Grenzen dieses Rechts werden drt gesehen, w der sich selbst Gefährdende die Tragweite seines Handelns nicht selbst erkennen kann, etwa bei Kindern swie bei Erwachsenen, wenn sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befinden. Das Element der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates hat eher geringe praktische Bedeutung, da die Einrichtungen des Staates ft schn vn Schutznrmen, z.b. den 88 ff. StGB, erfasst sind. Zudem haben Mitarbeiter staatlicher Einrichtungen teilweise eine eigene Ordnungsgewalt, s hat z.b. ein Schulleiter die Befugnis, ein öffentlich-rechtliches Hausverbt auszusprechen. In diesem Bereich kann die Plizei aber im Rahmen der Vllzugshilfe tätig werden, 1 III BremPlG. Das OVG Münster (NJW 1997, 1596) hat die Einrichtungen des Staates bei der Warnung vr Radarfallen als verletzt gesehen und damit das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit bejaht: Die zahlreichen Aktinen des Ast. mit dem Ziel, Autfahrer vr Radarkntrllen zu warnen, beeinträchtigen die rdnungsgemäße Durchführung präventiv-plizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung und stellen eine knkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar [...]. Die Auffassung des Ast., seine Warnungen förderten die Einhaltung der vrgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit und liefen der Aufgabenerfüllung plizeilicher Verkehrsüberwachung nicht zuwider, verkennt die Zielsetzung vn verdeckten Geschwindigkeitskntrllen. Nicht angekündigte, verdeckt durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen sind nicht dazu bestimmt, die Einhaltung der Verkehrsvrschriften während der Dauer der Messungen auf der Überwachungsstrecke sicherzustellen [...]. Die jederzeitige Möglichkeit vn verdeckten Geschwindigkeitskntrllen und etwaigen Sanktinen sll Kraftfahrer anhalten, sich nicht nur an ihnen bekannten Kntrllpunkten, sndern überall und jederzeit an die vrgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Diese Wirkung verdeckter Geschwindigkeitsmessungen wird beeinträchtigt, wenn auf sie hingewiesen und vr ihnen gewarnt wird. Mit der gleichen Begründung urteilte das VG Aachen (NVwZ-RR 2003, 684), dass die plizeirechtliche Sicherstellung eines Radarwarngerätes rechtmäßig sei. Die Gegenansicht (z.b. Schenke, Plizei- und Ordnungsrecht, Rn 60) sieht hier keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil die Warnung genau wie die Radarkntrllen selbst dazu beiträgt, Rechtsverstöße zu vermeiden. Schutzgut öffentliche Ordnung Zur öffentlichen Ordnung gehören ungeschriebene Regeln, die nach herrschenden Anschauungen unerlässliche Vraussetzung eines gerdneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens darstellen. Ein Klassiker zur öffentlichen Ordnung ist das Urteil des BVerwG zur Beisetzung vn Thedr Heuss (DVBl. 1970, 504). Heutzutage ist dieses Schutzgut mit einer geringen Bedeutung besehen, da viele dieser Regeln inzwischen verrechtlicht sind, z.b. Plizei- und Ordnungsrecht Bremen - 5 -
6 im Lärmschutz. Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Anwendung außerrechtlicher Maßstäbe geht die Rechtsprechung im Bereich der öffentlichen Ordnung restriktiv vr. Der bremische Gesetzgeber hat das Schutzgut der öffentlichen Ordnung 1983 aus dem Plizeigesetz gestrichen. In jüngster Zeit ergeben sich in der Rechtsprechung wieder mehr Anwendungsfelder für das Schutzgut der öffentlichen Ordnung. Versammlungsrecht ( 15 I VersG) in Fällen rechtsradikaler Aufzüge, die keine Straftatbestände darstellen Rühl, Öffentliche Ordnung als snderrechtlicher Verbtstatbestand gegen Nenazis im Versammlungsrecht?, NVwZ 2003, 531; Hffmann-Riem, Neuere Rechtsprechung des BVerfG zur Versammlungsfreiheit, NVwZ 2002, 257 Gewerberecht Laserdrme -Entscheidung des BVerwG, NVwZ 2002, 598 Verhalten auf öffentlichen Straßen in Fällen des Bettelns, des Übernachtens in Fußgängerznen etc. 4 PlizeiVO Cuxhaven (abgedruckt in NVwZ 2001, 174): Es ist in der Stadt Cuxhaven verbten, 1. auf der Straße der der Öffentlichkeit zugänglichen befestigten Flächen der Bänken der in öffentlichen Tiletten sich zum Lagern niederzulassen, auf dem Bden zu liegen, zu schlafen der zu übernachten [...] OLG Saarbrücken, NJW 1998, 251 zum Alkhlgenuss auf öffentlichen Straßen Ortsgesetze in Bremen und Bremerhaven auf Grundlage des 3a des Gesetzes über Rechtssetzungsbefugnisse der Gemeinden des Landes Bremen III. Plizeiliche Gefahr Dass ein Schutzgut betrffen ist, reicht nch nicht als Grundlage für ein Einschreiten der Plizei. Die Eingriffsbefugnisnrmen erfrdern über das Schutzgut hinaus auch nch das Vrliegen einer Gefahr. Die Legaldefinitin der Gefahr findet sich in 2 Nr. 3a BremPlG. Hiernach ist die Gefahr eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird Auf den Einzelfallbezug weist auch die Generalklausel des 10 I BremPlG hin. Der Grundfall der Gefahr ist als die knkrete Gefahr. In den einzelnen Eingriffsnrmen kann die Gefahrenschwelle aber auch mdifiziert werden. Grundsätzlich gilt: Je gewichtiger das geschützte Rechtsgut, dest niedriger die Anfrderung an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Gefahr. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist das Vrliegen der Gefahr in vllem Umfang gerichtlich nachprüfbar. Die Einschätzung der Gefahr erflgt hierbei aus der ex-ante-sicht des einschreitenden Amtswalters. Qualifizierte Gefahrenlagen sind in 2 Nr. 3b, 3c, 3d BremPlG definiert. Hier werden unterschieden: gegenwärtige Gefahr unmittelbare Gefahr (zeitliche Anfrderung) erhebliche Gefahr knüpft an bestimmtes Rechtsgut an Gefahr für Leib der Leben besnders gewichtiges Rechtsgut Plizei- und Ordnungsrecht Bremen - 6 -
7 Eine Störung ist eine Sachlage, in der die Gefahr schn eingetreten ist. Auch sie wird als Gefahr im Sinne der Befugnisnrmen anerkannt. Die abstrakte Gefahr löst sich vm Kriterium des Einzelfalles. Die abstrakte Gefahr ist ausreichend für den Erlass vn Plizeiverrdnungen (siehe 48 ff., 10 I 2 BremPlG). Anwendungsfälle für die abstrakte Gefahr in diesem Bereich sind die umstrittenen Kampfhunde-Verrdnungen, siehe hierzu die Entscheidung des BVerwG (NVwZ 2003, 95) zur niedersächsischen Gefahrtier-Verrdnung. Des weiteren werden Anscheinsgefahr, Putativgefahr und Gefahrenverdacht vneinander abgegrenzt. Die Anscheinsgefahr ist eine aus Sicht des Amtswalters vrliegende Gefahr, die sich im Nachhinein als unbegründet herausstellt. Da die Eintrittswahrscheinlichkeit aus ex-ante-sicht bestimmt wird, reicht die Anscheinsgefahr aus, um ein plizeiliches Einschreiten zu ermöglichen. Jedch sprechen die Zivilgerichte dem in Anspruch genmmenen eine Entschädigung entsprechend einem Nichtstörer zu, wenn er den Anschein der Gefahr nicht zu verantwrten hat. Die Putativgefahr ist gegenüber der Anscheinsgefahr eine Gefahr, die der Sachwalter pflichtwidrig irrig annimmt. Hier ist ein Einschreiten rechtswidrig. Der Gefahrenverdacht ist ein ungewisser Sachverhalt, bei der erst durch nähere Erfrschung festgestellt werden kann, b eine Gefahr eintreten kann. In diesem Falle ist ein Einschreiten der Plizei nur in Bezug auf Erfrschungs- und Sicherungsmaßnahmen gerechtfertigt, siehe z.b. 9 I BBdSchG. Nach h.m. kann der Erfrschungseingriff nicht nur auf Spezialermächtigungen, sndern auch schn auf die plizeiliche Generalklausel gestützt werden. Vn diesen Gefahrbegriffen abgegrenzt wird der Begriff der latenten Gefahr verwendet. Dieser Terminus bezeichnet eine Situatin, in der eine Gefahr vn einer Persn der Sache ausgehen kann, wenn sich irgendwann im Umfeld nch andere Umstände ändern. Dies reicht nch nicht für ein plizeiliches Einschreiten aus. IV. Plizeiliche Verantwrtlichkeit Plizeiliches Einschreiten kann grundsätzlich nur gegen den Störer stattfinden. Als Störer wird derjenige bezeichnet, dem als Verantwrtlicher die Gefahr zuzurechnen ist. Das Bremische Plizeigesetz kennt drei Anknüpfungspunkte für die Inanspruchnahme vn Persnen: Verhalten = Gefahrverursachung Verhaltensstörer Herrschaft über die Sache, vn der die Gefahr ausgeht Zustandsstörer bestimmte besndere Vraussetzungen Nichtstörer Verhaltensverantwrtlichkeit Die Verantwrtlichkeit für das Verhalten vn Persnen ist eine verschuldensunabhängige Haftung. Für die schlichte Verursachung einer Gefahr wird der Verursacher in Anspruch genmmen. Das plizeiliche Einschreiten kann jedch nicht gegen jeden Verursacher gerichtet werden, sndern nur gegen die Persn, die die Gefahr unmittelbar zu verantwrten hat. Ein Unterlassen kann auch als Verursachung gelten, wenn der Verantwrtliche nach öffentlich-rechtlichen Vrschriften eine Rechtspflicht zum Handeln hatte, s z.b. nach 27 III StVZO. Eine Ausnahme der unmittelbaren Verursachung wird in den Fällen der Zweckveranlasser gemacht. Während das Preußische OVG im Brkumliedfall nch an der Therie der unmittelbaren Verursachung festhielt, entwickelte es im Schaufensterfall die Figur des Zweckveranlassers. Es würde in Willkür ausarten, wenn sie die bekannten und erreichbaren Urheber der Störung völlig unbehelligt lassen und sich an slche Persnen halten wllte, die durch ihr Tun als slches die öffentliche Ordnung nicht stören, deren an sich plizeilich nicht zu beanstandendes Handeln vielmehr nur Dritten den Anlaß gibt, ihrerseits slche Störungen herbeizuführen. Gegen diese hat die Plizei dann vrzugehen. (Brkumliedfall, PrOVG 80, 176, 190) [...] in Fällen, [in denen] die Schaustellung bjektiv geeignet ist, ja sgar mit der ausdrücklichen Absicht erflgt, die Aufmerksamkeit der Vrübergehenden auf sich zu ziehen [...] Das kann an einer Stelle unbedenklich sein, dann nämlich, wenn eine plizeiliche Gefahr für die Leichtigkeit des Verkehrs nicht Plizei- und Ordnungsrecht Bremen - 7 -
8 besteht. An einer anderen Stelle kann durch die gleiche Veranstaltung der Verkehr behindert werden; alsdann muß der Gewerbetreibende als Störer des plizeimäßigen Zustandes gelten. (Schaufensterfall, PrOVGE 85, 270, 271) Die plizeiliche Verantwrtlichkeit des Zweckveranlassers wurde durch das OVG Lüneburg (NVwZ 1988, 639) in einem Fall, der das Verbt einer nichtöffentlichen Versammlung betraf, ebenfalls angenmmen. In manchen Fällen kann es auch dazu kmmen, dass mehrere als Verantwrtliche in Frage kmmen. Slche Zusatzverantwrtlichkeiten der parallele Verantwrtlichkeiten sehen z.b. 5 II, III BremPlG vr. Persn isd. 5 I BremPlG kann hierbei eine natürliche der juristische Persn sein. Zustandsverantwrtlichkeit Nicht an ein bestimmtes Verhalten, sndern an die Beschaffenheit einer Sache (z.b. auch ein bissiger Hund) der an die Lage einer Sache im Raum (z.b. ein verkehrswidrig abgestelltes Aut) knüpft die Zustandsverantwrtlichkeit an. S können der Eigentümer und der blße Inhaber der tatsächlichen Herrschaft über die Sache in Anspruch genmmen werden. Fallen Eigentümer und Sachherrschaftsinhaber auseinander, kmmt auch hier eine Zusatzverantwrtlichkeit in Betracht, siehe 6 II 2 BremPlG. Eine Dereliktin (Eigentumsaufgabe) schützt nicht davr, als Zustandsverantwrtlicher in Anspruch genmmen zu werden, dies stellt 6 III BremPlG ausdrücklich klar. Besnders relevant wird die Zustandsverantwrtlichkeit in den Fällen der Altlasten. Für eine Haftung in diesen Fällen ist die Kenntnis des Eigentümers vn der Bdenverschmutzung bei Eigentumserwerb bedeutsam. Ist der Eigentümer bei Erwerb des Grundstücks gutgläubig, s ist seine Haftung auf den Verkehrswert des Grundstücks beschränkt. Mit der Vereinbarkeit der Zustandsverantwrtlichkeit für Altlasten mit Art. 14 I GG swie deren Grenzen beschäftigt sich ein lesenswertes Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2000 (NJW 2000, 2573). Rechtsnachflge im Plizei- und Ordnungsrecht Wird eine Sache übereignet, s scheidet der Vreigentümer als Zustandsverantwrtlicher aus. Eine Ausnahme vn diesem Grundsatz bildet 4 VI BBdSchG. Liegt die Verursachung einer Gefahr lange zurück, ist ft der Verhaltensverantwrtliche nicht mehr greifbar. Die Frage, b der Gesamtrechtsnachflger für eine abstrakte Verhaltensverantwrtlichkeit seines Vrgängers haftet, war lange Zeit sehr umstritten. Für die Bereiche des Bdenschutzes wurde sie durch 4 III-VI BBdSchG gelöst. Lesehinweis: Ginzky, DVBl. 2003, 169 Eine andere Frage ist die, b eine knkretisierte Verantwrtlichkeit für den Rechtsnachflger gilt, b als eine bestandskräftige Ordnungsverfügung gegen den Vrgänger auch gegen den Rechtsnachflger Geltung erlangt. Ein Anwendungsfall ist hier die Abrissverfügung wegen eines Schwarzbaus. Einzelne Landesbaurdnungen enthalten hierzu spezielle Regelungen. Die Rechtsprechung sieht aber auch dann, wenn eine slche Regelung nicht existiert, die Wirkung gegen den Rechtsnachflger als gegeben an, weil die Abrissverfügung einen dinglichen Verwaltungsakt darstellt und damit nicht an eine Persn, sndern an die Sache anknüpft. Störerauswahl Kmmen mehrere Verantwrtliche in Betracht, muss die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welchen Störer sie in Anspruch nimmt. Die Rechtsprechung hat hier die Grundsätze der Effektivität der Gefahrenabwehr swie der Verhältnismäßigkeit entwickelt. S müssen triftige Gründe für die Auswahl sprechen, s z.b. die Leistungsfähigkeit des Ausgewählten. Die Behörde muss zum Ausdruck bringen, wen sie in Anspruch nimmt und aus welchen Gründen, ggf. kmmt eine Duldungsverfügung gegen einen Miteigentümer des in Anspruch Genmmenen in Betracht (s BVerwG, NVwZ-RR 1999, 147, 148). Umstritten ist, b der in Anspruch genmmene Plizei- und Ordnungsrecht Bremen - 8 -
9 Störer zum Rückgriff auf die anderen Störer nach 426 BGB analg berechtigt ist. Der Bundesgerichtshf verneint dies bisher. Eine andere Regelung trifft aber 24 II 1 BBdSchG. Inanspruchnahme des Nichtstörers In den Fällen des plizeilichen Ntstands ist es ausnahmsweise auch erlaubt, einen Nichtstörer in Anspruch zu nehmen. Diesem steht dann ein Ausgleichsanspruch zu, 7, 56 I BremPlG. Eingriffsschwelle ist hierbei eine qualifizierte Gefahrenlage, nämlich gemäß 7 I Nr. 1 BremPlG die gegenwärtige erhebliche Gefahr. Die Inanspruchnahme des Nichtstörers ist in jedem Falle nur dann gestattet, wenn die Gefahrenabwehr anders nicht möglich ist, sie wird flglich nur subsidiär angewendet. Anwendungsfälle für die Inanspruchnahme eines Nichtstörers sind z.b.: Brandbekämpfung vm Nachbargrundstück aus; aber: im Anwendungsbereich des 323c StGB wird der Hilfspflichtige als Störer, nicht als Nichtverantwrtlicher herangezgen Versammlungsrecht Obdachlsenfälle ( Götz, Allgemeines Plizei- und Ordnungsrecht, S. 109 f.); hierbei ist strittig, b die Inanspruchnahme einer Whnung vn der Standardmaßnahme der Sicherstellung gedeckt ist der nur auf die Generalklausel gestützt werden kann (für Standardmaßnahme Schenke, Plizei- und Ordnungsrecht, Rn 325; für Generalklausel Erichsen, Jura 1998, 371, 377) V. Plizeiliches Ermessen Nach der Generalklausel kann die Plizei bei Vrliegen einer Gefahr einschreiten, ihr steht als ein Ermessen zu bzgl. der flgenden Aspekte: Ob des Eingriffs Entschließungsermessen Wie des Eingriffs Auswahlermessen bzgl. des Mittels Wen Auswahlermessen bzgl. des Störers Grundlage ist das Opprtunitätsprinzip, welches in 4 I BremPlG festgeschrieben ist. Im Bereich der Standardmaßnahmen ist das Ermessen ft auf das Entschließungsermessen reduziert. Entschließt sich die Plizei zum Handeln, s sind Mittel und Verantwrtliche knkret festgelegt. Dem Opprtunitätsprinzip steht das Legalitätsprinzip gegenüber, welches bei repressivem Handeln der Plizei im Rahmen der Strafverflgung gemäß 163 I 1 StPO gilt. In diesen Fällen hat die Plizei zu handeln. Die Strafvllzugsplizei hat hier sgar gar kein Ermessen. Im Plizeirecht entwickelt wurden die Fälle der Ermessensreduzierung auf Null. Liegt im Untätigbleiben der Behörde ein Ermessensfehler, s kann der Bürger seinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzen. Vraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null sind, dass vm Störer eine Nrmverletzung ausgeht, die ein erhebliches Schutzgut betrifft. Hier kann die Behörde nicht mehr entscheiden, b sie einschreitet, sndern muss tätig werden. Eine slche Situatin hat das OLG Bremen (NVwZ- RR 1990, 450) angenmmen, als die Plizei den Tatrt trtz frtbestehender Gefahrenlage verlassen hatte. Das plizeiliche Ermessen findet seine Grenze im Verfassungsrecht. Zum einen muss eine Ermessensentscheidung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( 3 BremPlG) genügen. Hierbei ist eine Maßnahme dann geeignet, wenn sie zur Gefahrenabwehr beiträgt. Zum anderen ist das Willkürverbt nach Art. 3 I GG zu beachten. Ermessensfehler führen zur Rechtswidrigkeit des ergangenen Verwaltungsaktes. Hat ein Gericht die Ermessensentscheidung einer Behörde zu überprüfen, s sind flgende Punkte beachtlich: Erwägungen der Behörde Plizei- und Ordnungsrecht Bremen - 9 -
10 Tragfähigkeit der Erwägungen (abstrakt, krrekter Sachverhalt) Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen Nach 40 VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen dem Zweck der Ermächtigung gemäß auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Dies kann auch gerichtlich überprüft werden, 114 VwGO. Auch die Widerspruchsbehörde darf die Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes überprüfen, 68 VwGO. Ein Anspruch auf behördliches Einschreiten, welches im Ermessen der Behörde steht, besteht nicht. Es kann lediglich ein Anspruch auf erneute fehlerfreie Ermessensentscheidung gerichtlich durchgesetzt werden (frmelles subjektives öffentliches Recht). Statthafte Klageart ist hierbei die Bescheidungsklage gemäß 113 V 2 VwGO, ein Unterfall der Verpflichtungsklage. Lediglich in Fällen, in denen eine Ermessensreduzierung auf Null vrlag, kann ausnahmsweise auch ein Anspruch auf Einschreiten der Plizei bestehen (materielles subjektives öffentliches Recht). VI. Handlungsfrmen der Plizei- und Ordnungsbehörden Handlungsfrmen der Plizei- und Ordnungsbehörden können unterschieden werden in Handlungsfrmen hne Eingriffsqualität Warnungen als infrmelles Verwaltungshandeln (Ausnahme: knkret-individuelle Warnung) rechtliche Grundlage: Aufgabenzuweisungsnrmen, z.b. 1 BremPlG Handlungsfrmen mit Eingriffsqualität Verwaltungsakt der Realakt auch Verkehrszeichen ist Verwaltungsakt (BVerwGE 102, 316 = NJW 1997, 1021) Ermächtigungsgrundlage nötig Schwierigkeiten ergeben sich regelmäßig in der Abgrenzung vn Verwaltungsakt und Realakt. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den 45 ff. BremPlG ist Realakt. Ebens als Realakt sind spezielle Maßnahmen zur Infrmatinserhebung nach den 29 ff. BremPlG zu qualifizieren. Zu unterscheiden ist bei den Standardmaßnahmen. Vrladung und Platzverweis sind unstreitig Verwaltungsakte. Bei Gewahrsam und Durchsuchung ist die Duldungsanrdnung ein Verwaltungsakt, die spätere Umsetzung dieser dann ein Realakt. Eine weitere Handlungsfrm ist die Plizeiverrdnung, 48 BremPlG, als abstrakt-generelle Regelung. Die Rechtsgrundlage findet sich in 10 I 2 BremPlG. Derzeit umstrittenstes Anwendungsgebiet sind die Kampfhundeverrdnungen. Die Niedersächsische Gefahrtier-Verrdnung wurde z.b. mit Urteil vm 3. Juli 2002 vm Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 2003, 95) für unanwendbar erklärt, weil keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer entsprechenden Verrdnung vrlag: Ein blßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Frm einer Rechtsverrdnung auf der Grundlage der plizeilichen Generalermächtigung. (1. Leitsatz) Rechtsschutz gegen Plizeiverrdnungen ist über das Nrmenkntrllverfahren nach 47 VwGO möglich. Hierbei ist in Bremen insb. Art. 7 AusfG VwGO zu beachten. VII. Die plizeiliche Generalklausel Jedes Plizeigesetz enthält eine Generalklausel, auf deren Grundlage der Plizei bestimmte Maßnahmen erlaubt sind. Schn in 14 I PreußPVG fand sich eine slche Generalklausel: Die Plizeibehörden haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen ntwendigen Maßnahmen zu treffen, um vn der Allgemeinheit der dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit der Ordnung bedrht wird. Plizei- und Ordnungsrecht Bremen
11 Die Generalklausel des Bremischen Gesetzgebers findet sich in 10 BremPlG. Damit die Plizei auf Grundlage der Generalklausel eingreifen darf, müssen flgende Punkte erfüllt sein: Betrffenheit eines Schutzguts: nur öffentliche Sicherheit Gefahrenschwelle: knkrete Gefahr isd. 2 Nr. 3a BremPlG Gefahr muss im einzelnen Falle bestehen keine Standardmaßnahme einschlägig Verantwrtlichkeit des in Anspruch Genmmenen Im Verhältnis zu den Spezialermächtigungen der 11 ff. BremPlG gilt der Grundsatz der Spezialität. Bezüglich Befugnisnrmen in anderen Gesetzen ist 10 II BremPlG zu beachten. Sllen schriftliche knkretisierende Verwaltungsakte erlassen werden, z.b. abstrakte Pflichten des Ladenschlussgesetzes dem Einzelnen gegenüber durchgesetzt werden, ist 11 I 1 BremVwVG vrrangig einschlägig. VIII. Spezialbefugnisse des Plizeigesetzes Neben der plizeilichen Generalklausel regeln eine Reihe spezieller Ermächtigungsnrmen die Befugnisse der Vllzugsplizei. Die 11 bis 26 BremPlG bestimmen besndere Befugnisse der Plizei, sie werden als Standardmaßnahmen bezeichnet. In den 27 bis 36k BremPlG sind Befugnisse zur Infrmatinsverarbeitung festgeschrieben. Im Gegensatz zur Generalklausel, die auf der Rechtsflgenseite die Handlungsmöglichkeiten der Plizei nur mit ntwendige Maßnahmen bestimmt, enthalten die Spezialbefugnisse fest umrissene Maßnahmen. Auch auf der Tatbestandsseite werden die Vraussetzungen der Standardmaßnahmen genau umrissen. Diese können enger sein als in der Generalklausel z.b. frdert 14a BremPlG für die Whnungsverweisung eine qualifizierte Gefahrenlage, die gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben der Freiheit der auch die Eingriffsschwelle herabsetzen, s dass z.b. eine Identitätsfeststellung nach 11 I Nr. 2 BremPlG schn bei Vrliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Straftaten möglich ist. Die Standardmaßnahmen basieren auf einem gemeinsamen Musterentwurf der Innenminister aus dem Jahre Nach dem Vlkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) wurde dieser Musterentwurf entwickelt, anschließend wurden die Grundelemente vn allen Bundesländern in die Landesgesetze übernmmen. Neben den Spezialbefugnissen zur Gefahrenabwehr im Plizeigesetz existieren weitere Ermächtigungsgrundlagen für die Plizei in der Strafprzessrdnung. Diese regeln die Fälle, in denen die Plizei im Rahmen der Strafverflgung tätig wird. Die 94 ff. StPO enthalten Befugnisse, die denen des Plizeigesetzes teilweise sehr ähnlich sind, z.b. steht dem Gewahrsam nach 15 BremPlG die vrläufige Festnahme nach 127 StPO gegenüber. Standardmaßnahmen Die Identitätsfeststellung nach 11 BremPlG sieht auf der Rechtsflgenseite die Persnalienfeststellung vr. Dies bedeutet eine Preisgabe der Annymität und stellt smit einen Eingriff in das Grundrecht auf infrmatinelle Selbstbestimmung des Betrffenen dar. Aus diesem Grund kann die Identität einer Persn nicht einfach s, sndern nur unter den tatbestandlichen Vraussetzungen der Nr. 1 bis 4 des 11 I BremPlG, vn der Plizei festgestellt werden. Diese sind: Nr. 1: knkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit Nr. 2: tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten (Razzia) Nr. 3: Kntrllstelle, Verhinderung vn Straftaten Nr. 4: gefährdete Orte, tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten Plizei- und Ordnungsrecht Bremen
12 Wie die Plizei die Identität der Persn feststellen kann, legt Absatz 2 der Vrschrift fest. Die drt aufgeführten Maßnahmen, z.b. Anhalten, Befragung der Festhalten des Betrffenen, sind in steigender Intensität aufgezählt. Absatz 4 frdert eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ein Anwendungsbereich der Identitätsfeststellung ist die s genannte Schleierfahndung. Diese wurde vm Bremischen Gesetzgeber nicht geregelt. Eine entsprechende Regelung findet sich jedch in 23 BGSG swie in den Landesrechten Bayerns, Sachsens und Mecklenburg-Vrpmmerns. Zweck der Ermächtigung des Bundesgrenzschutzes bzw. der Plizei, die Identität vn Persnen innerhalb eines Grenzstreifens festzustellen, ist die Unterbindung grenzüberschreitender Kriminalität. In der Literatur wurde diese Befugnis als verdachtlse Jedermannkntrlle kritisiert. Eine bedeutende Entscheidung in diesem Zusammenhang ist das Urteil des LVerfG M-V vm 21. Oktber 1999 (DVBl. 2000, 262). Mit diesem Urteil erkannte das Gericht die Zulässigkeit der Schleierfahndung unter bestimmten Vraussetzungen an: Es ist verfassungswidrig, der Plizei eine Befugnis für die Identitätsfeststellung auf Durchgangsstraßen zur vrbeugenden Bekämpfung jeder grenzüberschreitenden Kriminalität zu geben. Hingegen darf eine slche Befugnis zur vrbeugenden Bekämpfung vn Straftaten der grenzüberschreitenden rganisierten Kriminalität eingeräumt werden. Dabei muß der Gesetzgeber einen spezifisch auf die rganisierte Kriminalität zugeschnittenen Straftatenkatalg aufstellen. (4. Leitsatz) Der Gesetzgeber ist gehalten, in der Nrm, die zur Identitätsfeststellung ermächtigt, Eingriffsschwellen festzulegen, etwa indem er auf Lageerkenntnisse und plizeiliche Erfahrung abstellt. [...] (5. Leitsatz) Grenzgebiete bis zu einer Tiefe vn 30 km, öffentliche Einrichtungen des internatinalen Verkehrs und das Küstenmeer sind durch die Nähe zu Grenzübertritten definiert. Es ist nicht zu beanstanden, daß hne gesetzlich festgelegte Eingriffsschwellen die Plizei befugt ist, drt zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts der zur vrbeugenden Bekämpfung jeglicher Art vn Straftaten der grenzüberschreitenden Kriminalität jemanden anzuhalten und vn ihm zu verlangen, Angaben zu seiner Persn zu machen swie mitgeführte Ausweispapiere auszuhändigen. Für darüber hinausgehende Maßnahmen fehlt gegenwärtig eine hinreichende gesetzliche Grundlage. (7. Leitsatz) Nch weiter ging der Bayerische Verfassungsgerichtshf in seiner Entscheidung vm 28. März 2003 (DVBl. 2003, 861), der gegen die vm LVerfG M-V gefrderten Einschränkungen plädiert. Auch Schenke (Plizei- und Ordnungsrecht, Rn 121) spricht sich gegen die Ansicht des LVerfG M-V aus, denn es ergebe sich bereits aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, dass die Schleierfahndung nicht willkürlich durchgeführt werden und nicht jede auch erkennbare nichtstörende Persn untersucht werden dürfe. Erkennungsdienstliche Maßnahmen können unter den Vraussetzungen vn 11a I BremPlG durchgeführt werden. Was als erkennungsdienstliche Maßnahme bezeichnet wird, sieht 11a III BremPlG vr, u.a. Fingerabdrücke und Lichtbilder. Nicht unter diese Vrschrift fällt die DNA-Analyse, diese ist nur nach Nrmen der Strafverflgung ( 81e-g StPO) möglich. Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind in zwei Fällen zulässig: Nr. 1: Identitätsfeststellung nicht auf andere Weise möglich Nr. 2: Verhütung vn Straftaten, wenn Straftatverdacht und Wiederhlungsgefahr vrliegen Gemäß 11a II BremPlG sind die Unterlagen zu vernichten und die erhbenen Daten zu löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden der die Vraussetzungen des 11a I BremPlG entfallen. Eine Vrladung nach 12 BremPlG ist möglich, wenn die vrgeladene Persn nach tatsächlichen Anhaltspunkten sachdienliche Angaben zu einer plizeilichen Angelegenheit machen kann der dies der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen dient. Der Grund der Vrladung ist anzugeben. 12 BremPlG stellt damit klar, dass keine Vrladung zum Zwecke der Ausfrschung vrgenmmen werden kann. Eine blße Befragung ist nach 13 BremPlG schn unter niedrigeren Vraussetzungen möglich. Plizei- und Ordnungsrecht Bremen
13 Nach 14 BremPlG ist eine vrübergehende Platzverweisung zulässig. Gemäß 14 I BremPlG kann die Plizei Persnen eines Ortes verweisen der ihr das Betreten verbieten, wenn dies der Gefahrenabwehr dient der die Persn den Einsatz vn Rettungsdiensten behindert (einfache Platzverweisung). Nach Schenke (Plizei- und Ordnungsrecht, Rn 132) darf eine slche vrübergehende Platzverweisung nicht länger als 24 Stunden andauern. 14 II BremPlG regelt den Fall der längeren Platzverweisung, auch Aufenthaltsverbt genannt (qualifizierte Platzverweisung). Hierfür ist nötig, dass die Persn nach tatsächlichen Anhaltspunkten verdächtig ist, an dem bestimmten Ort eine Straftat zu begehen. Das Aufenthaltsverbt ist zeitlich und örtlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beschränken, 14 II 3 BremPlG. Es darf nur für Bereiche ausgesprchen werden, in denen sich nicht die Whnung der betreffenden Persn befindet, 14 II 1 letzter Hs. BremPlG. Eine Befugnis zur Whnungsverweisung steht der Plizei nicht schn nach der Vrschrift über die Platzverweisung, sndern nur nach 14a BremPlG zu. Die Whnungsverweisung dient dem Schutz der anderen Bewhner der Whnung vr häuslicher Gewalt und darf höchstens 10 Tage andauern. Spezielle Regelungen finden sich zudem im Gewaltschutzgesetz. Als freiheitsentziehende Standardmaßnahme ist der Gewahrsam in 15 BremPlG geregelt. Als Vraussetzungen für den Gewahrsam sieht Absatz 1 vr: Nr. 1: Schutz der in Gewahrsam genmmenen Persn Schutzgewahrsam Nr. 2: Verhinderung vn Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vn erheblicher Gefahr Unterbindungs- / Präventivgewahrsam (sehr anschaulich für nächtliche Ruhestörung: VG Schleswig, NJW 2000, 970) Nr. 3: Durchsetzung einer Platzverweisung gegen a) Jedermann der b) den Störer Nr. 4: Durchsetzung einer Whnungsverweisung Gemäß 15 II, III BremPlG ist ein Gewahrsam außerdem möglich bei Minderjährigen, die sich der Obhut ihrer Eltern entzgen haben, swie bei flüchtigen Inhaftierten. Nach h.m. nicht vn der Ermächtigung zur Gewahrsamnahme abgedeckt ist die Verbringung vn Störern an einen anderen Ort, um diese vm Ort des Geschehens fernzuhalten (Verbringungsgewahrsam), siehe LG Hamburg (NVwZ-RR 1997, 537) und VG Bremen (NVwZ 1986, 862). Hier wird z.b. vertreten, der Verbringungsgewahrsam könne auf die plizeiliche Generalklausel der die Befugnis für unmittelbaren Zwang (in Bremen 40 ff. BremPlG) gestützt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet in Fällen, in denen eine Platzverweisung als milderes Mittel in Frage kmmt, die Gewahrsamnahme. Eine weitere Schranke des plizeilichen Gewahrsams findet sich in Art. 104 II GG. Nach dieser Vrschrift muss die Freiheitsentziehung immer richterlich angerdnet werden der aber unverzüglich einer richterlichen Entscheidung zugeführt werden. Gewahrsamnahmen der Plizei hne richterliche Entscheidung dürfen nur bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen andauern, siehe hierzu auch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 3161). Art. 104 II 4 GG entsprechend wurden in den 16 bis 18 BremPlG nähere Regelungen zur richterlichen Entscheidung, zu den Rechten der betrffenen Persn swie zur Dauer der Freiheitsentziehung getrffen. Eine maximale Gesamtdauer der Gewahrsamnahme ist jedch nicht festgelegt (s nur nch in Schleswig-Hlstein, in den anderen Bundesländern ist jeweils eine Höchstdauer gesetzlich festgeschrieben). Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Gewahrsamnahme ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1999, 3773) auch dann nch möglich, wenn die Maßnahme schn beendet ist. Die Durchsuchung in den 19 bis 22 BremPlG ist zumeist an andere Standardmaßnahmen geknüpft, z.b. die Sicherstellung der die Identitätsfeststellung, 19 I BremPlG. Bei der Durchsuchung vn Persnen ist zwischen der zulässigen Durchsuchung nach 19 II 1 BremPlG und der unzulässigen Untersuchung zu unterscheiden. Die Durchsuchung vn Sachen ist in 20 BremPlG ebenfalls an verschiedene Standardmaßnahmen geknüpft, dem Inhaber der Sachen stehen gewisse, in 20 II BremPlG genannte Rechte zu. Plizei- und Ordnungsrecht Bremen
14 21 BremPlG betrifft das Betreten und Durchsuchen vn Whnungen. Das Betreten ist das Eintreten, Verweilen der Besichtigen der Whnung, die Durchsuchung ein ziel- und zweckgerichtetes Suchen nach Persnen und Sachen in der Whnung. Nach BVerfGE 32, 54, 70 ff. umfasst der Begriff der Whnung isd. Art. 13 GG auch Geschäftsräume. Besndere Vraussetzungen gelten nach 21 II BremPlG für Whnungsdurchsuchungen während der Nachtzeit. Nachtzeit ist im Smmer vn 21 bis 4 Uhr, im Winter vn 21 bis 6 Uhr. Das Betreten vn Geschäftsräumen betreffend ist ein Urteil des OVG Bremen (NrdÖR 2003, 457) lesenswert, in dem u.a. die Abgrenzung vn Durchsuchen und blßem Betreten vrgenmmen wird. Da ein Handeln der Plizei nach 21 BremPlG einen Eingriff in Art. 13 GG darstellt, ist in 22 BremPlG, der das Verfahren beim Betreten und Durchsuchen vn Whnungen festlegt, ein Richtervrbehalt enthalten. Eine Ausnahme besteht nur bei Gefahr im Verzug. Dieser Begriff wird näher erläutert in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 1121). Die Vrschrift zur Sicherstellung in 23 BremPlG ist im Gegensatz zu den anderen Standardmaßnahmen recht kurz gehalten. Danach darf eine Sache sichergestellt werden zum Schutz des Eigentums der Besitzes, zur Gefahrenabwehr swie zur Verhinderung der Nutzung der Sache zu Zwecken der Gewalt. Die Durchführung der Sicherstellung ist in 24 BremPlG geregelt, sie geschieht durch amtliches Verwahren. Schließlich enthält 25 BremPlG die Befugnis, Sachen zu verwerten, einzuziehen der zu vernichten. In 25 III BremPlG findet eine Verknüpfung mit der Sicherstellung statt. Weitere Vrgaben zur Sicherstellung finden sich in 26 BremPlG. Plizeiliche Infrmatinserhebung und -verarbeitung Die 27 bis 36k BremPlG enthalten spezielle Nrmen zur Infrmatinsverarbeitung. Ähnliche Regelungen sind in den 21 bis 37 BGSG zu finden. Diese Vrschriften wurden ebenfalls durch das Vlkszählungsurteil veranlasst. Die hheitliche Infrmatinserhebung stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und bedarf damit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Was persnenbezgene Daten sind, schreibt 2 I BremDSG vr: Im Sinne dieses Gesetzes sind persnenbezgene Daten Einzelangaben über persönliche der sachliche Verhältnisse einer bestimmten der bestimmbaren natürlichen Persn (Betrffener). Die Regelungen in den 27 bis 36k BremPlG beschäftigen sich mit den verschiedenen Ausprägungen der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenübermittlung. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale, wie z.b. Speicherung der Löschung, sind bei Schenke (Plizei- und Ordnungsrecht, Rn 177) definiert. Die Grundsätze der Datenerhebung legt 27 BremPlG fest. Hierzu gehören die Unmittelbarkeit der Datenerhebung (beim und mit Kenntnis des Betrffenen) swie die ffene Erhebung. Eine Infrmatinserhebungsgeneralklausel enthält 28 I BremPlG. Hiernach ist die Datenerhebung zur Abwehr einer Gefahr der zur Wahrnehmung einer plizeilichen Aufgabe möglich. Die Absätze 2 und 3 enthalten spezielle Datenerhebungsbefugnisse zur Präventin der zur Vrbereitung der Gefahrenabwehr, in Absatz 4 wird aufgezählt, welche speziellen Daten erhben werden dürfen. Für die Fallbearbeitung zu beachten ist, dass eine Datenerhebung der -verarbeitung hne Kenntnisnahme des Betrffenen keinen Verwaltungsakt darstellt. Die nachflgenden Vrschriften beschäftigen sich mit speziellen Tatbeständen. 29 BremPlG betrifft Bildaufnahmen im öffentlichen Raum. In diesem Bereich ist zu beachten, dass die 12a, 19a VersG Vrrang haben. Nach 29 III BremPlG ist auch eine Videüberwachung möglich, die derzeit kntrvers diskutiert wird. Diese unterliegt einem Behördenleitervrbehalt swie gemäß 29 IV BremPlG der Auflage der Löschung nach spätestens 48 Stunden. Die Datenerhebung mit besnderen Mitteln wird vn den 30 bis 35 BremPlG umfasst. Diese Vrschriften zeichnen sich dadurch aus, dass durch die besnderen Mitteln, z.b. der Einsatz vn verdeckten Ermittlern, eine Ausnahme vm Offenheitsgrundsatz gemacht wird. Diese Maßnahmen müssen ebenfalls durch einen Behördenleiter angerdnet werden, 30 BremPlG in den einzelnen Fällen ft auch durch einen Richter, und sind als Realakte zu qualifizieren. Außerdem unterliegen diese Maßnahmen der parlamentarischen Kntrlle gemäß 36 BremPlG. Wichtige Anwendungsfälle der Datenerhebung mit besnderen Mitteln sind: Plizei- und Ordnungsrecht Bremen
15 Lauschangriff 33 BremPlG ivm. Art. 13 III, IV GG Einsatz vn Vertrauenspersnen 34 BremPlG Einsatz verdeckter Ermittler 35 BremPlG Die Datenverarbeitung wird vn 36a BremPlG einer Zweckbindung unterwrfen, Ausnahmen finden sich in 36b BremPlG. Ab 36c BremPlG werden Regelungen zur Datenübermittlung festgelegt. Auch hier herrscht der Grundsatz der Zweckgebundenheit. 36i BremPlG betrifft die Rasterfahndung. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Rasterfahndung hat das OVG Bremen nach den Geschehnissen des 11. September 2001 mit Beschluss vm 8. Juli 2002 (NrdÖR 2002, 372) bejaht. Einen Auskunftsanspruch des Betrffenen über die Erhebung und Verwendung seiner Daten sieht das BremPlG nicht vr, hierzu ist auf 21 BremDSG zurückzugreifen. Das OVG Bremen hat einen Auskunftsanspruch des Betrffenen im.g. Beschluss ebenfalls mit Rückgriff auf das BremDSG zugestanden: Sweit ein Bundesland aus der Rasterfahndung gewnnene Persnendaten an das BKA liefert, trägt es die datenschutzrechtliche Verantwrtung dafür, dass der drt durchgeführte weitere Datenabgleich rechtmäßig erflgt. Der beim BKA durchgeführte Datenabgleich muss jedenfalls nach Abschluss der Maßnahme gegenüber dem Betrffenen transparent gemacht werden können. (3. Leitsatz) IX. Strafverflgung durch die Plizei Die Verhütung vn Straftaten ist eine Aufgabe des Plizeirechts nach 1 I 3 BremPlG. Für die Strafverflgung sind jedch die Nrmen der Strafprzessrdnung einschlägig. Eine Generalklausel enthält 163 I 2 StPO, Spezialbefugnisse finden sich u.a. in 163b, 127, 98, 81b StPO. Die möglichen Maßnahmen sind denen der Standardmaßnahmen des Plizeirechts sehr ähnlich, jedch erfrdern diese Befugnisnrmen andere tatbestandliche Vraussetzungen. Generell ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, erfrderlich. Die Strafverflgung steht unter der Leitung der Staatsanwaltschaft, 161 I StPO. Die Plizei agiert als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft isd. 152 GVG, hat aber auch ein eigenes Initiativrecht gemäß 163 I 1 StPO. Bei der Abgrenzung vn Strafverflgungs- und Gefahrenabwehrtätigkeiten der Plizei sind flgende Unterschiede festzustellen: Plizeirecht Strafprzessrecht Anwendungsbereich Gefahrenabwehr Strafverflgung Handlungsgrundsätze Opprtunitätsprinzip Entscheidung über Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen Legalitätsprinzip Plizei muss Sachverhalt erfrschen, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vrliegen Ausnahme Ordnungswidrigkeitsrecht: 53 OWiG Ermessen Rechtsschutz Verwaltungsrechtsweg Ausnahme: rdentliche Gerichte bei Maßnahmen mit Richtervrbehalt Ordentliche Gerichte, 98 II 2 StPO, 23 ff. EGGVG Ordnungswidrigkeiten: Einspruch bei den rdentlichen Gerichten (AG), 67 ff. OWiG Schnittstellen ergeben sich in der Gesetzgebung. Obgleich nach Art. 74 I GG die Gesetzgebung für das Strafverfahren dem Bund zusteht und das Gefahrenabwehrrecht vn den Ländern bestimmt wird, finden sich z.b. Plizei- und Ordnungsrecht Bremen
16 Regelungen zur Identitätsfeststellung auch im Bundesrecht, z.b. in 81g I StPO. Hier ist umstritten, b erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Straftatpräventin dem Strafprzessrecht (siehe hierzu BVerfG, NJW 2001, 879) der dem Gefahrenabwehrrecht unterfallen (s Pierth/Schlink, S. 89 f.). Bei dppelfunktinellen Maßnahmen ist nach dem Schwerpunkt der Maßnahme zu entscheiden, b eine Tätigkeit der Plizei im Rahmen der Gefahrenabwehr der im Rahmen der Strafverflgung vrliegt. Hierbei sind alle rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, 17 II 1 GVG. Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die 40 bis 46 BremPlG swie das BremVwVG. Die Strafprzessrdnung ist auf diesem Gebiet weitgehend hne Regelung, daher ist nach h.m. ein Rückgriff auf das Plizeigesetz möglich. Lesehinweis: Benfer, NJW 2000, 2688 X. Ersatz- und Ausgleichsansprüche des Bürgers Wird eine Persn durch die Plizei in Anspruch genmmen der in ihren Rechten verletzt, s stehen diesem unter bestimmten Vraussetzungen Ersatzansprüche zu. Zunächst kmmt ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung nach 839 BGB ivm. Art. 34 GG in Betracht. Hierbei wird ein weiter Beamtenbegriff zugrunde gelegt. Tatbestandsvraussetzungen sind: Beamter Verletzung einer Amtspflicht, die einem Dritten gegenüber besteht Verschulden des Beamten Der Anspruch kann auch Schmerzensgeld enthalten, siehe hierzu das Urteil des LG Hamburg zum Hamburger Kessel (NVwZ 1987, 833) Schmerzensgeldanspruch swie ein Urteil des OLG Hamburg in einem Fall, in dem die Plizei den Tatrt verlassen hatte, als nch eine Gefahr bestand (NVwZ-RR 1990, 450). Gemäß 839 III BGB hat der Primärrechtsschutz der Weg zu den Verwaltungsgerichten Vrrang, d.h. der Geschädigte muss erst gegen die Maßnahme als slche vrgehen, wenn dies möglich ist. Erledigt sich der Klagegegenstand nach Klageerhebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, s wird die (z.b. Anfechtungs-)Klage umgedeutet in eine Frtsetzungsfeststellungsklage gemäß 113 I 4 VwGO, die dann der Vrbereitung der Amtshaftpflichtklage dienen kann. Eine verschuldensunabhängige Unrechtshaftung findet sich in 56 I 2 BremPlG, nach der dem rechtswidrig in Anspruch Genmmenen ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dem rechtmäßig in Anspruch genmmenen Nichtstörer ist ein Ausgleich nach 56 I 1 BremPlG zu gewähren. Der Ausgleich findet in der Regel durch Geldausgleich statt, 57 BremPlG. Den jeweils zu bestreitenden Rechtsweg sieht 62 BremPlG vr. Die Frage, b der Ausgleichsanspruch des Nichtstörers auch auf das Vrliegen einer Anscheinsgefahr analg anzuwenden ist, haben der BGH (NJW 1996, 3151) swie das LG Köln (NJW 1998, 317) bejaht. Der Anscheinsstörer sei wie ein Nichtstörer zu behandeln, wenn er den Anschein einer Gefahr nicht zu vertreten hatte. XI. Heranziehung des Bürgers zu Plizeiksten Die Plizei kann die Bürger grundsätzlich nur zur Kstenerstattung heranziehen, wenn ein entsprechender Gebührentatbestand für die jeweilige Amtshandlung vrliegt. In Bremen ist eine slche Kstentabelle in Frm einer Rechtsverrdnung (Bremische Verwaltungsgebührenrdnung) geregelt. Umstritten ist, b die Ksten für einen Plizeieinsatz bei einer Grßveranstaltung dem Veranstalter auferlegt werden können. Zur Zeit ist dies zu verneinen, hier müsste der Gesetzgeber, wenn dies plitisch gewllt ist, erst einen Gebührentatbestand schaffen. Geht die Plizei im Wege der Ersatzvrnahme, 11 I 2, 15 BremVwVG vr, s können auch hierfür die Ksten vm Pflichtigen verlangt werden, 19 III BremVwVG. Bekanntes Anwendungsgebiet sind hier die Abschleppkstenfälle. Unterschieden werden zwei Fälle. Zum einen kmmt eine Ersatzvrnahme dann in Plizei- und Ordnungsrecht Bremen
17 Betracht, wenn ein sfrt vllziehbarer Grundverwaltungsakt auch: Halteverbtsschild, Verkehrsschilder gelten als Verwaltungsakte vrliegt. Zum anderen kann aber auch hne vrherigen Verwaltungsakt im Wege des Sfrtvllzugs gemäß 11 II BremVwVG z.b. bei Parken auf einem Radweg, w es kein Verkehrsschild gibt, dass das Halten/Parken unmittelbar verbietet der Wagen abgeschleppt und die Ksten dem Falschparker auferlegt werden. Für die Kstenfrage bei der Inanspruchnahme eines Anscheinstörers wird nach herrschender Auffassung der Oberlandesgerichte (z.b. OVG Münster, NJW 1993, 2698) die ex-pst-sicht zugrunde gelegt. Lesenswert ist ein Urteil des BVerwG (NJW 1997, 1021) in einem Fall, w ein Aut abgeschleppt wurde, das ursprünglich rdnungsgemäß geparkt war. Plizei- und Ordnungsrecht Bremen
UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX
UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX Mai 2015 & Thmas Hchgeschurtz 1. Anschreiben an Mitarbeiter zur Verfahrenseinleitung Einladung
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
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