Grundzüge des Polizei- und Ordnungsrechts des Landes Bremen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Grundzüge des Polizei- und Ordnungsrechts des Landes Bremen"

Transkript

1 Dieser Artikel stammt vn Stefanie Samland und wurde in 2/2004 unter der Artikelnummer 8850 auf den Seiten vn jurawelt.cm publiziert. Die Adresse lautet Stefanie Samland Grundzüge des Plizei- und Ordnungsrechts des Landes Bremen

2 Grundzüge des Plizei- und Ordnungsrechts des Landes Bremen Im flgenden wird eine Einführung in das Plizei- und Ordnungsrecht gebten, die drt, w es auf landesrechtliche Vrschriften ankmmt, auf das Bremische Plizeigesetz (BremPlG) verweist. Im Schrifttum sei zum Bremischen Plizeirecht auf Adamietz, Plizeirecht, in: Fisahn (Hrsg.), Bremer Recht, S swie Alberts, Das neue Bremische Plizeigesetz, NVwZ 1983, 585 hingewiesen. I. Einführung Verwaltungsaufgabe Gefahrenabwehr Die Aufgabe Gefahrenabwehr der Verwaltung dient dem Rechtsgüterschutz. Beispiele hierfür: Gewahrsamnahme einer hilflsen Persn Schutz dieser Persn Anrdnung eines Maulkrbs für einen gefährlichen Hund Schutz der Allgemeinheit Entziehung der Fahrerlaubnis eines 80jährigen Schutz der Allgemeinheit Der materielle Plizeibegriff bezeichnet alle Verwaltungsaufgaben, die der Gefahrenabwehr dienen, als Plizei. Dieser Plizeibegriff wurde histrisch zur Eingrenzung der Plizeiaufgaben auf die Gefahrenabwehr benutzt. Heute ist eher ein institutinelles Verständnis vn Plizei vrherrschend. Dieser institutinelle Plizeibegriff bezeichnet die Plizei als Verwaltungseinheit und führt zu einer Trennung vn Plizei- und Ordnungsbehörden. Beide Begriffe verbindet 2 Nr. 1 BremPlG, nach dem Plizei die Verwaltungsbehörden sind, die mit Aufgaben der Gefahrenabwehr betraut sind. Der frmelle Plizeibegriff bezeichnet alle Tätigkeiten der Plizei im institutinellen Sinne als Plizei. Gesetzgebungszuständigkeit und Rechtsgrundlagen Das Plizei- und Ordnungsrecht ist teilweise im Bundesrecht geregelt, z.b. im Straßenverkehrsgesetz Versammlungsgesetz Infektinsschutzgesetz Waffengesetz Die einschlägigen Kmpetenznrmen sind Art. 73, 74 GG. Auch Annexkmpetenzen spielen eine Rlle, s z.b. die Kmpetenz zur Gewerbeuntersagung als Annexkmpetenz zu Art. 74 I Nr. 11 GG. Vrwiegend sind das Plizeirecht swie das allgemeine Ordnungsrecht jedch Sache der Länder. S hat jedes Land sein Plizei- und/der Sicherheitsgesetz, z.b. das Bremische Plizeigesetz, das Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vrpmmerns der getrennt das Plizeigesetz swie das Ordnungsbehördengesetz Nrdrhein- Westfalens. Gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsbefugnisse Für einen plizeilichen Eingriff ist nach dem Grundsatz des Vrbehalts des Gesetzes immer eine Rechtsgrundlage nötig, die Eingriffsbefugnis. Die Eingriffsbefugnisse für die Plizei- und Ordnungsbehörden sind in den Landesgesetzen einheitlich geregelt. Eine slche Befugnisnrm ist nach dem wenn-dann -Prinzip (Knditinalprgramm) aufgebaut, d.h. auf einen Tatbestand (Vraussetzungen der Eingriffsbefugnis) flgt eine Rechtsflge (die knkrete Maßnahme). Der Tatbestand muss ein knkretes Schutzgut benennen. Eingriffe sind in der Regel befehlende Verwaltungsakte, die ein Verbt der ein Gebt an den Empfänger richten bzw. eine Duldung vn diesem verlangen. Plizei- und Ordnungsrecht Bremen - 2 -

3 Eingriffsschwelle im Bremischen Plizeirecht ist die knkrete Gefahr. Diese sieht 2 Nr. 3a BremPlG in der Legaldefinitin der Gefahr vr. In einzelnen Eingriffsnrmen werden auch gesteigerte der qualifizierte Gefahren verlangt, z.b. in 15 I Nr. 2 BremPlG als Vraussetzung für die Whnungsverweisung. Dem gegenüber ist aber auch die Absenkung der Eingriffsschwelle möglich, s erlaubt 14 II BremPlG eine Platzverweisung auch schn bei blßem Verdacht der Begehung einer Straftat. Die vn der Eingriffsbefugnis vrgesehene Maßnahme ist in den meisten Fällen gegen den Verantwrtlichen, auch Störer genannt, zu richten. Sie liegt in der Regel im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, 4 I BremPlG, und hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, 3 BremPlG. Zusammenfassend kann zum Aufbau einer Eingriffsnrm festgehalten werden: 1. Eingriffstatbestand a) Schutzgut b) Grad der Gefahr c) Verantwrtlicher 2. Eingriffsmaßnahme a) Art der Maßnahme b) Ermessen Kmmen mehrere Eingriffsbefugnisnrmen in Betracht, s gilt der Grundsatz der Spezialität, d.h. spezielle Eingriffsnrmen (z.b. aus dem Bereich der Standardmaßnahmen) gehen der Generalklausel ( 10 BremPlG) vr. Generell ist festzuhalten, dass immer eine Eingriffsnrm gegeben sein muss, aus der blßen Aufgabenzuweisung kann nch keine Befugnis geschlussflgert werden! Als Unterscheidung gilt: Aufgabenzuweisungsnrm handlungseröffnend und handlungsbegrenzend Finalprgramm = Zweck des Handelns Befugnisnrm Mittel zur Aufgabenerfüllung Gefahrenschwelle Knditinalprgramm Gefahrenabwehrrechtliche Erlaubnispflichten Ebenfalls der Gefahrenabwehr dienen Erlaubnispflichten für die Bürger. S können bestimmte Vrhaben, z.b. das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, nicht hne Genehmigung durch eine Behörde (hier: Fahrerlaubnis) vrgenmmen werden. Erlaubnisnrmen sind genaus wie die Eingriffsbefugnisnrmen aus Tatbestand und Rechtsflge aufgebaut, jedch besteht hier in den meisten Fällen eine gesetzliche Bindung der Behörde (als kein Ermessen), die Erlaubnis bei Vrliegen der Tatbestandsvraussetzungen zu erteilen. Man unterscheidet: Präventives./. repressives Verbt mit Erlaubnisvrbehalt Persönliche./. anlagenbezgene Erlaubnis Eine persönliche Erlaubnis ist z.b. die Fahrerlaubnis, eine anlagenbezgene Erlaubnis z.b. die Baugenehmigung für ein bestimmtes Objekt der eine Gewerbeerlaubnis. Plizei- und Ordnungsrecht Bremen - 3 -

4 Gefahrenabwehrbehörden In einzelnen Ländern herrscht das s genannte Trennsystem (z.b. in Niedersachen der Nrdrhein-Westfalen). Dieses sieht die Trennung vn Plizei- und Ordnungsbehörden vr und ist abzugrenzen vm s genannten Einheitssystem (z.b. in Bremen der Baden-Württemberg). Jedch wird entgegen diesem Grundsatz in Bremen faktisch zwischen Verwaltungs- und Vllzugsbehörden unterschieden, siehe 2 Nr. 1 BremPlG. Plizei im Sinne des Trennsystems ist die unifrmierte Plizei (institutineller Plizeibegriff), Ordnungsbehörden sind die kmmunalen Ordnungsämter (in Bremen: Stadtamt). Snderrdnungsbehörden sind für einen Ausschnitt der Gefahrenabwehr zuständig und verfügen über spezielle Kenntnisse für ihr Fachgebiet. Hierzu gehören z.b. das Gesundheitsamt, das Gewerbeaufsichtsamt der das Baurdnungsamt. Aufgaben der Plizei Die Aufgaben der Plizei legt 1 BremPlG fest. Nach Absatz 1 hat die Plizei die Aufgabe der Gefahrenabwehr, wird als präventiv tätig. Gemäß 64 I 2 BremPlG ist die Plizei aber nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen zum Einschreiten befugt s liegt z.b. der Entzug der Fahrerlaubnis im Aufgabenbereich der Straßenverkehrsbehörde, ähnlich sieht dies auch 1 II BremPlG für den Schutz privater Rechte vr. 64 I 3 BremPlG versieht die Plizei zudem mit Aufgaben der Infrmatinserhebung. Demgegenüber übernimmt die Plizei aber auch Aufgaben im Bereich der Strafverflgung, wird als auf diesem Gebiet auch repressiv tätig. Befugnisnrmen für das repressive Handeln finden sich nicht im Plizeigesetz, sndern in der Strafprzessrdnung. Die Rechtsflge dieser Befugnisnrmen ähnelt teilweise stark den Maßnahmen des Plizeigesetzes. Dem Gewahrsam nach 15 BremPlG steht die Festnahme nach 127 II StPO gegenüber, der Sicherstellung nach 23 BremPlG die Beschlagnahme gemäß 94 II StPO. Im Gegensatz zur Gefahr als Vraussetzung der plizeigesetzlichen Eingriffsnrmen ist im Bereich der Strafverflgung jeweils schn begangenes Unrecht nötig. Die Zuständigkeit zur Regelung der Vraussetzungen für das präventive Handeln der Plizei liegt bei den Ländern, zur Regelung des repressiven Handelns beim Bund. Aktuell wird bezüglich der Regelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, die einige Länder vrnehmen wllen, ein Kmpetenzstreit vr dem Bundesverfassungsgericht geführt. II. Öffentliche Sicherheit und Ordnung Die Begriffe öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung beschreiben die Aufgabe der Gefahrenabwehr näher. Sie bestimmen die Schutzgüter der Gefahrenabwehr. Im Bremischen Plizeigesetz findet sich nur die Aufgabe der Abwehr vn Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Schutzgüter sind in Aufgaben- und Befugnisnrmen jeweils genannt, z.b. in 1 I, 10 I BremPlG (öffentliche Sicherheit), 15 VersG (öffentliche Sicherheit und Ordnung). Schutzgut öffentliche Sicherheit Die gesetzliche Definitin der öffentlichen Sicherheit befindet sich seit 1983 im Bremischen Plizeigesetz. 2 Nr. 2 BremPlG sieht als Elemente der öffentlichen Sicherheit vr: Unverletzlichkeit der Rechtsrdnung Unverletzlichkeit der subjektiven Recht und Rechtsgüter des Einzelnen Unverletzlichkeit der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates der snstiger Träger der Hheitsgewalt Plizei- und Ordnungsrecht Bremen - 4 -

5 Zur Rechtsrdnung gehören z.b. die Strafgesetze. Ein Einschreiten ist schn bei Vrliegen des bjektiven Tatbestands möglich, ein Vrsatz ist als nicht erfrderlich, siehe 2 Nr. 4 BremPlG. Zu den subjektiven Rechten und Rechtsgütern des Einzelnen werden insbesndere die Grundrechte (z.b. Versammlungsfreiheit, Religinsfreiheit) gezählt. Aber auch Rechte aus dem Privatrecht können Inhalt der öffentlichen Sicherheit sein. Hierbei ist jedch der Subsidiaritätsgrundsatz des 1 II BremPlG zu beachten. Werden bestimmte private Rechte schn durch die Strafgesetze geschützt, ist schn die Unverletzlichkeit der Rechtsrdnung einschlägig. Auch bei drhender Selbstgefährdung kann in Einzelfällen ein Handeln der Plizei erlaubt sein, s z.b. bei drhendem Suizid, siehe 15 I Nr. 1 BremPlG am Ende (Schutzgewahrsam). Bei Selbstgefährdung darf die Plizei nur eingreifen, wenn auch andere Persnen gefährdet werden können, siehe dazu VG Mannheim (NJW 1998, 2235): Ein Recht des Staates, den einzelnen Bürger an ihn ausschließlich selbst gefährdenden Unternehmungen zu hindern, wird allerdings heute, sweit ersichtlich, einhellig verneint. In der Literatur wird dies zum Teil damit begründet, daß es in einem slchen Fall an einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit der an einem öffentlichen Interesse für ein behördliches Eingreifen fehle [...]. Überwiegend wird jedch damit argumentiert, daß Art. 2 I GG in gewissen Grenzen ein Recht auf Selbstgefährdung gebe [...]. Die Grenzen dieses Rechts werden drt gesehen, w der sich selbst Gefährdende die Tragweite seines Handelns nicht selbst erkennen kann, etwa bei Kindern swie bei Erwachsenen, wenn sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befinden. Das Element der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates hat eher geringe praktische Bedeutung, da die Einrichtungen des Staates ft schn vn Schutznrmen, z.b. den 88 ff. StGB, erfasst sind. Zudem haben Mitarbeiter staatlicher Einrichtungen teilweise eine eigene Ordnungsgewalt, s hat z.b. ein Schulleiter die Befugnis, ein öffentlich-rechtliches Hausverbt auszusprechen. In diesem Bereich kann die Plizei aber im Rahmen der Vllzugshilfe tätig werden, 1 III BremPlG. Das OVG Münster (NJW 1997, 1596) hat die Einrichtungen des Staates bei der Warnung vr Radarfallen als verletzt gesehen und damit das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit bejaht: Die zahlreichen Aktinen des Ast. mit dem Ziel, Autfahrer vr Radarkntrllen zu warnen, beeinträchtigen die rdnungsgemäße Durchführung präventiv-plizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung und stellen eine knkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar [...]. Die Auffassung des Ast., seine Warnungen förderten die Einhaltung der vrgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit und liefen der Aufgabenerfüllung plizeilicher Verkehrsüberwachung nicht zuwider, verkennt die Zielsetzung vn verdeckten Geschwindigkeitskntrllen. Nicht angekündigte, verdeckt durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen sind nicht dazu bestimmt, die Einhaltung der Verkehrsvrschriften während der Dauer der Messungen auf der Überwachungsstrecke sicherzustellen [...]. Die jederzeitige Möglichkeit vn verdeckten Geschwindigkeitskntrllen und etwaigen Sanktinen sll Kraftfahrer anhalten, sich nicht nur an ihnen bekannten Kntrllpunkten, sndern überall und jederzeit an die vrgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Diese Wirkung verdeckter Geschwindigkeitsmessungen wird beeinträchtigt, wenn auf sie hingewiesen und vr ihnen gewarnt wird. Mit der gleichen Begründung urteilte das VG Aachen (NVwZ-RR 2003, 684), dass die plizeirechtliche Sicherstellung eines Radarwarngerätes rechtmäßig sei. Die Gegenansicht (z.b. Schenke, Plizei- und Ordnungsrecht, Rn 60) sieht hier keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil die Warnung genau wie die Radarkntrllen selbst dazu beiträgt, Rechtsverstöße zu vermeiden. Schutzgut öffentliche Ordnung Zur öffentlichen Ordnung gehören ungeschriebene Regeln, die nach herrschenden Anschauungen unerlässliche Vraussetzung eines gerdneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens darstellen. Ein Klassiker zur öffentlichen Ordnung ist das Urteil des BVerwG zur Beisetzung vn Thedr Heuss (DVBl. 1970, 504). Heutzutage ist dieses Schutzgut mit einer geringen Bedeutung besehen, da viele dieser Regeln inzwischen verrechtlicht sind, z.b. Plizei- und Ordnungsrecht Bremen - 5 -

6 im Lärmschutz. Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Anwendung außerrechtlicher Maßstäbe geht die Rechtsprechung im Bereich der öffentlichen Ordnung restriktiv vr. Der bremische Gesetzgeber hat das Schutzgut der öffentlichen Ordnung 1983 aus dem Plizeigesetz gestrichen. In jüngster Zeit ergeben sich in der Rechtsprechung wieder mehr Anwendungsfelder für das Schutzgut der öffentlichen Ordnung. Versammlungsrecht ( 15 I VersG) in Fällen rechtsradikaler Aufzüge, die keine Straftatbestände darstellen Rühl, Öffentliche Ordnung als snderrechtlicher Verbtstatbestand gegen Nenazis im Versammlungsrecht?, NVwZ 2003, 531; Hffmann-Riem, Neuere Rechtsprechung des BVerfG zur Versammlungsfreiheit, NVwZ 2002, 257 Gewerberecht Laserdrme -Entscheidung des BVerwG, NVwZ 2002, 598 Verhalten auf öffentlichen Straßen in Fällen des Bettelns, des Übernachtens in Fußgängerznen etc. 4 PlizeiVO Cuxhaven (abgedruckt in NVwZ 2001, 174): Es ist in der Stadt Cuxhaven verbten, 1. auf der Straße der der Öffentlichkeit zugänglichen befestigten Flächen der Bänken der in öffentlichen Tiletten sich zum Lagern niederzulassen, auf dem Bden zu liegen, zu schlafen der zu übernachten [...] OLG Saarbrücken, NJW 1998, 251 zum Alkhlgenuss auf öffentlichen Straßen Ortsgesetze in Bremen und Bremerhaven auf Grundlage des 3a des Gesetzes über Rechtssetzungsbefugnisse der Gemeinden des Landes Bremen III. Plizeiliche Gefahr Dass ein Schutzgut betrffen ist, reicht nch nicht als Grundlage für ein Einschreiten der Plizei. Die Eingriffsbefugnisnrmen erfrdern über das Schutzgut hinaus auch nch das Vrliegen einer Gefahr. Die Legaldefinitin der Gefahr findet sich in 2 Nr. 3a BremPlG. Hiernach ist die Gefahr eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird Auf den Einzelfallbezug weist auch die Generalklausel des 10 I BremPlG hin. Der Grundfall der Gefahr ist als die knkrete Gefahr. In den einzelnen Eingriffsnrmen kann die Gefahrenschwelle aber auch mdifiziert werden. Grundsätzlich gilt: Je gewichtiger das geschützte Rechtsgut, dest niedriger die Anfrderung an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Gefahr. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist das Vrliegen der Gefahr in vllem Umfang gerichtlich nachprüfbar. Die Einschätzung der Gefahr erflgt hierbei aus der ex-ante-sicht des einschreitenden Amtswalters. Qualifizierte Gefahrenlagen sind in 2 Nr. 3b, 3c, 3d BremPlG definiert. Hier werden unterschieden: gegenwärtige Gefahr unmittelbare Gefahr (zeitliche Anfrderung) erhebliche Gefahr knüpft an bestimmtes Rechtsgut an Gefahr für Leib der Leben besnders gewichtiges Rechtsgut Plizei- und Ordnungsrecht Bremen - 6 -

7 Eine Störung ist eine Sachlage, in der die Gefahr schn eingetreten ist. Auch sie wird als Gefahr im Sinne der Befugnisnrmen anerkannt. Die abstrakte Gefahr löst sich vm Kriterium des Einzelfalles. Die abstrakte Gefahr ist ausreichend für den Erlass vn Plizeiverrdnungen (siehe 48 ff., 10 I 2 BremPlG). Anwendungsfälle für die abstrakte Gefahr in diesem Bereich sind die umstrittenen Kampfhunde-Verrdnungen, siehe hierzu die Entscheidung des BVerwG (NVwZ 2003, 95) zur niedersächsischen Gefahrtier-Verrdnung. Des weiteren werden Anscheinsgefahr, Putativgefahr und Gefahrenverdacht vneinander abgegrenzt. Die Anscheinsgefahr ist eine aus Sicht des Amtswalters vrliegende Gefahr, die sich im Nachhinein als unbegründet herausstellt. Da die Eintrittswahrscheinlichkeit aus ex-ante-sicht bestimmt wird, reicht die Anscheinsgefahr aus, um ein plizeiliches Einschreiten zu ermöglichen. Jedch sprechen die Zivilgerichte dem in Anspruch genmmenen eine Entschädigung entsprechend einem Nichtstörer zu, wenn er den Anschein der Gefahr nicht zu verantwrten hat. Die Putativgefahr ist gegenüber der Anscheinsgefahr eine Gefahr, die der Sachwalter pflichtwidrig irrig annimmt. Hier ist ein Einschreiten rechtswidrig. Der Gefahrenverdacht ist ein ungewisser Sachverhalt, bei der erst durch nähere Erfrschung festgestellt werden kann, b eine Gefahr eintreten kann. In diesem Falle ist ein Einschreiten der Plizei nur in Bezug auf Erfrschungs- und Sicherungsmaßnahmen gerechtfertigt, siehe z.b. 9 I BBdSchG. Nach h.m. kann der Erfrschungseingriff nicht nur auf Spezialermächtigungen, sndern auch schn auf die plizeiliche Generalklausel gestützt werden. Vn diesen Gefahrbegriffen abgegrenzt wird der Begriff der latenten Gefahr verwendet. Dieser Terminus bezeichnet eine Situatin, in der eine Gefahr vn einer Persn der Sache ausgehen kann, wenn sich irgendwann im Umfeld nch andere Umstände ändern. Dies reicht nch nicht für ein plizeiliches Einschreiten aus. IV. Plizeiliche Verantwrtlichkeit Plizeiliches Einschreiten kann grundsätzlich nur gegen den Störer stattfinden. Als Störer wird derjenige bezeichnet, dem als Verantwrtlicher die Gefahr zuzurechnen ist. Das Bremische Plizeigesetz kennt drei Anknüpfungspunkte für die Inanspruchnahme vn Persnen: Verhalten = Gefahrverursachung Verhaltensstörer Herrschaft über die Sache, vn der die Gefahr ausgeht Zustandsstörer bestimmte besndere Vraussetzungen Nichtstörer Verhaltensverantwrtlichkeit Die Verantwrtlichkeit für das Verhalten vn Persnen ist eine verschuldensunabhängige Haftung. Für die schlichte Verursachung einer Gefahr wird der Verursacher in Anspruch genmmen. Das plizeiliche Einschreiten kann jedch nicht gegen jeden Verursacher gerichtet werden, sndern nur gegen die Persn, die die Gefahr unmittelbar zu verantwrten hat. Ein Unterlassen kann auch als Verursachung gelten, wenn der Verantwrtliche nach öffentlich-rechtlichen Vrschriften eine Rechtspflicht zum Handeln hatte, s z.b. nach 27 III StVZO. Eine Ausnahme der unmittelbaren Verursachung wird in den Fällen der Zweckveranlasser gemacht. Während das Preußische OVG im Brkumliedfall nch an der Therie der unmittelbaren Verursachung festhielt, entwickelte es im Schaufensterfall die Figur des Zweckveranlassers. Es würde in Willkür ausarten, wenn sie die bekannten und erreichbaren Urheber der Störung völlig unbehelligt lassen und sich an slche Persnen halten wllte, die durch ihr Tun als slches die öffentliche Ordnung nicht stören, deren an sich plizeilich nicht zu beanstandendes Handeln vielmehr nur Dritten den Anlaß gibt, ihrerseits slche Störungen herbeizuführen. Gegen diese hat die Plizei dann vrzugehen. (Brkumliedfall, PrOVG 80, 176, 190) [...] in Fällen, [in denen] die Schaustellung bjektiv geeignet ist, ja sgar mit der ausdrücklichen Absicht erflgt, die Aufmerksamkeit der Vrübergehenden auf sich zu ziehen [...] Das kann an einer Stelle unbedenklich sein, dann nämlich, wenn eine plizeiliche Gefahr für die Leichtigkeit des Verkehrs nicht Plizei- und Ordnungsrecht Bremen - 7 -

8 besteht. An einer anderen Stelle kann durch die gleiche Veranstaltung der Verkehr behindert werden; alsdann muß der Gewerbetreibende als Störer des plizeimäßigen Zustandes gelten. (Schaufensterfall, PrOVGE 85, 270, 271) Die plizeiliche Verantwrtlichkeit des Zweckveranlassers wurde durch das OVG Lüneburg (NVwZ 1988, 639) in einem Fall, der das Verbt einer nichtöffentlichen Versammlung betraf, ebenfalls angenmmen. In manchen Fällen kann es auch dazu kmmen, dass mehrere als Verantwrtliche in Frage kmmen. Slche Zusatzverantwrtlichkeiten der parallele Verantwrtlichkeiten sehen z.b. 5 II, III BremPlG vr. Persn isd. 5 I BremPlG kann hierbei eine natürliche der juristische Persn sein. Zustandsverantwrtlichkeit Nicht an ein bestimmtes Verhalten, sndern an die Beschaffenheit einer Sache (z.b. auch ein bissiger Hund) der an die Lage einer Sache im Raum (z.b. ein verkehrswidrig abgestelltes Aut) knüpft die Zustandsverantwrtlichkeit an. S können der Eigentümer und der blße Inhaber der tatsächlichen Herrschaft über die Sache in Anspruch genmmen werden. Fallen Eigentümer und Sachherrschaftsinhaber auseinander, kmmt auch hier eine Zusatzverantwrtlichkeit in Betracht, siehe 6 II 2 BremPlG. Eine Dereliktin (Eigentumsaufgabe) schützt nicht davr, als Zustandsverantwrtlicher in Anspruch genmmen zu werden, dies stellt 6 III BremPlG ausdrücklich klar. Besnders relevant wird die Zustandsverantwrtlichkeit in den Fällen der Altlasten. Für eine Haftung in diesen Fällen ist die Kenntnis des Eigentümers vn der Bdenverschmutzung bei Eigentumserwerb bedeutsam. Ist der Eigentümer bei Erwerb des Grundstücks gutgläubig, s ist seine Haftung auf den Verkehrswert des Grundstücks beschränkt. Mit der Vereinbarkeit der Zustandsverantwrtlichkeit für Altlasten mit Art. 14 I GG swie deren Grenzen beschäftigt sich ein lesenswertes Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2000 (NJW 2000, 2573). Rechtsnachflge im Plizei- und Ordnungsrecht Wird eine Sache übereignet, s scheidet der Vreigentümer als Zustandsverantwrtlicher aus. Eine Ausnahme vn diesem Grundsatz bildet 4 VI BBdSchG. Liegt die Verursachung einer Gefahr lange zurück, ist ft der Verhaltensverantwrtliche nicht mehr greifbar. Die Frage, b der Gesamtrechtsnachflger für eine abstrakte Verhaltensverantwrtlichkeit seines Vrgängers haftet, war lange Zeit sehr umstritten. Für die Bereiche des Bdenschutzes wurde sie durch 4 III-VI BBdSchG gelöst. Lesehinweis: Ginzky, DVBl. 2003, 169 Eine andere Frage ist die, b eine knkretisierte Verantwrtlichkeit für den Rechtsnachflger gilt, b als eine bestandskräftige Ordnungsverfügung gegen den Vrgänger auch gegen den Rechtsnachflger Geltung erlangt. Ein Anwendungsfall ist hier die Abrissverfügung wegen eines Schwarzbaus. Einzelne Landesbaurdnungen enthalten hierzu spezielle Regelungen. Die Rechtsprechung sieht aber auch dann, wenn eine slche Regelung nicht existiert, die Wirkung gegen den Rechtsnachflger als gegeben an, weil die Abrissverfügung einen dinglichen Verwaltungsakt darstellt und damit nicht an eine Persn, sndern an die Sache anknüpft. Störerauswahl Kmmen mehrere Verantwrtliche in Betracht, muss die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welchen Störer sie in Anspruch nimmt. Die Rechtsprechung hat hier die Grundsätze der Effektivität der Gefahrenabwehr swie der Verhältnismäßigkeit entwickelt. S müssen triftige Gründe für die Auswahl sprechen, s z.b. die Leistungsfähigkeit des Ausgewählten. Die Behörde muss zum Ausdruck bringen, wen sie in Anspruch nimmt und aus welchen Gründen, ggf. kmmt eine Duldungsverfügung gegen einen Miteigentümer des in Anspruch Genmmenen in Betracht (s BVerwG, NVwZ-RR 1999, 147, 148). Umstritten ist, b der in Anspruch genmmene Plizei- und Ordnungsrecht Bremen - 8 -

9 Störer zum Rückgriff auf die anderen Störer nach 426 BGB analg berechtigt ist. Der Bundesgerichtshf verneint dies bisher. Eine andere Regelung trifft aber 24 II 1 BBdSchG. Inanspruchnahme des Nichtstörers In den Fällen des plizeilichen Ntstands ist es ausnahmsweise auch erlaubt, einen Nichtstörer in Anspruch zu nehmen. Diesem steht dann ein Ausgleichsanspruch zu, 7, 56 I BremPlG. Eingriffsschwelle ist hierbei eine qualifizierte Gefahrenlage, nämlich gemäß 7 I Nr. 1 BremPlG die gegenwärtige erhebliche Gefahr. Die Inanspruchnahme des Nichtstörers ist in jedem Falle nur dann gestattet, wenn die Gefahrenabwehr anders nicht möglich ist, sie wird flglich nur subsidiär angewendet. Anwendungsfälle für die Inanspruchnahme eines Nichtstörers sind z.b.: Brandbekämpfung vm Nachbargrundstück aus; aber: im Anwendungsbereich des 323c StGB wird der Hilfspflichtige als Störer, nicht als Nichtverantwrtlicher herangezgen Versammlungsrecht Obdachlsenfälle ( Götz, Allgemeines Plizei- und Ordnungsrecht, S. 109 f.); hierbei ist strittig, b die Inanspruchnahme einer Whnung vn der Standardmaßnahme der Sicherstellung gedeckt ist der nur auf die Generalklausel gestützt werden kann (für Standardmaßnahme Schenke, Plizei- und Ordnungsrecht, Rn 325; für Generalklausel Erichsen, Jura 1998, 371, 377) V. Plizeiliches Ermessen Nach der Generalklausel kann die Plizei bei Vrliegen einer Gefahr einschreiten, ihr steht als ein Ermessen zu bzgl. der flgenden Aspekte: Ob des Eingriffs Entschließungsermessen Wie des Eingriffs Auswahlermessen bzgl. des Mittels Wen Auswahlermessen bzgl. des Störers Grundlage ist das Opprtunitätsprinzip, welches in 4 I BremPlG festgeschrieben ist. Im Bereich der Standardmaßnahmen ist das Ermessen ft auf das Entschließungsermessen reduziert. Entschließt sich die Plizei zum Handeln, s sind Mittel und Verantwrtliche knkret festgelegt. Dem Opprtunitätsprinzip steht das Legalitätsprinzip gegenüber, welches bei repressivem Handeln der Plizei im Rahmen der Strafverflgung gemäß 163 I 1 StPO gilt. In diesen Fällen hat die Plizei zu handeln. Die Strafvllzugsplizei hat hier sgar gar kein Ermessen. Im Plizeirecht entwickelt wurden die Fälle der Ermessensreduzierung auf Null. Liegt im Untätigbleiben der Behörde ein Ermessensfehler, s kann der Bürger seinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzen. Vraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null sind, dass vm Störer eine Nrmverletzung ausgeht, die ein erhebliches Schutzgut betrifft. Hier kann die Behörde nicht mehr entscheiden, b sie einschreitet, sndern muss tätig werden. Eine slche Situatin hat das OLG Bremen (NVwZ- RR 1990, 450) angenmmen, als die Plizei den Tatrt trtz frtbestehender Gefahrenlage verlassen hatte. Das plizeiliche Ermessen findet seine Grenze im Verfassungsrecht. Zum einen muss eine Ermessensentscheidung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( 3 BremPlG) genügen. Hierbei ist eine Maßnahme dann geeignet, wenn sie zur Gefahrenabwehr beiträgt. Zum anderen ist das Willkürverbt nach Art. 3 I GG zu beachten. Ermessensfehler führen zur Rechtswidrigkeit des ergangenen Verwaltungsaktes. Hat ein Gericht die Ermessensentscheidung einer Behörde zu überprüfen, s sind flgende Punkte beachtlich: Erwägungen der Behörde Plizei- und Ordnungsrecht Bremen - 9 -

10 Tragfähigkeit der Erwägungen (abstrakt, krrekter Sachverhalt) Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen Nach 40 VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen dem Zweck der Ermächtigung gemäß auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Dies kann auch gerichtlich überprüft werden, 114 VwGO. Auch die Widerspruchsbehörde darf die Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes überprüfen, 68 VwGO. Ein Anspruch auf behördliches Einschreiten, welches im Ermessen der Behörde steht, besteht nicht. Es kann lediglich ein Anspruch auf erneute fehlerfreie Ermessensentscheidung gerichtlich durchgesetzt werden (frmelles subjektives öffentliches Recht). Statthafte Klageart ist hierbei die Bescheidungsklage gemäß 113 V 2 VwGO, ein Unterfall der Verpflichtungsklage. Lediglich in Fällen, in denen eine Ermessensreduzierung auf Null vrlag, kann ausnahmsweise auch ein Anspruch auf Einschreiten der Plizei bestehen (materielles subjektives öffentliches Recht). VI. Handlungsfrmen der Plizei- und Ordnungsbehörden Handlungsfrmen der Plizei- und Ordnungsbehörden können unterschieden werden in Handlungsfrmen hne Eingriffsqualität Warnungen als infrmelles Verwaltungshandeln (Ausnahme: knkret-individuelle Warnung) rechtliche Grundlage: Aufgabenzuweisungsnrmen, z.b. 1 BremPlG Handlungsfrmen mit Eingriffsqualität Verwaltungsakt der Realakt auch Verkehrszeichen ist Verwaltungsakt (BVerwGE 102, 316 = NJW 1997, 1021) Ermächtigungsgrundlage nötig Schwierigkeiten ergeben sich regelmäßig in der Abgrenzung vn Verwaltungsakt und Realakt. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den 45 ff. BremPlG ist Realakt. Ebens als Realakt sind spezielle Maßnahmen zur Infrmatinserhebung nach den 29 ff. BremPlG zu qualifizieren. Zu unterscheiden ist bei den Standardmaßnahmen. Vrladung und Platzverweis sind unstreitig Verwaltungsakte. Bei Gewahrsam und Durchsuchung ist die Duldungsanrdnung ein Verwaltungsakt, die spätere Umsetzung dieser dann ein Realakt. Eine weitere Handlungsfrm ist die Plizeiverrdnung, 48 BremPlG, als abstrakt-generelle Regelung. Die Rechtsgrundlage findet sich in 10 I 2 BremPlG. Derzeit umstrittenstes Anwendungsgebiet sind die Kampfhundeverrdnungen. Die Niedersächsische Gefahrtier-Verrdnung wurde z.b. mit Urteil vm 3. Juli 2002 vm Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 2003, 95) für unanwendbar erklärt, weil keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer entsprechenden Verrdnung vrlag: Ein blßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Frm einer Rechtsverrdnung auf der Grundlage der plizeilichen Generalermächtigung. (1. Leitsatz) Rechtsschutz gegen Plizeiverrdnungen ist über das Nrmenkntrllverfahren nach 47 VwGO möglich. Hierbei ist in Bremen insb. Art. 7 AusfG VwGO zu beachten. VII. Die plizeiliche Generalklausel Jedes Plizeigesetz enthält eine Generalklausel, auf deren Grundlage der Plizei bestimmte Maßnahmen erlaubt sind. Schn in 14 I PreußPVG fand sich eine slche Generalklausel: Die Plizeibehörden haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen ntwendigen Maßnahmen zu treffen, um vn der Allgemeinheit der dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit der Ordnung bedrht wird. Plizei- und Ordnungsrecht Bremen

11 Die Generalklausel des Bremischen Gesetzgebers findet sich in 10 BremPlG. Damit die Plizei auf Grundlage der Generalklausel eingreifen darf, müssen flgende Punkte erfüllt sein: Betrffenheit eines Schutzguts: nur öffentliche Sicherheit Gefahrenschwelle: knkrete Gefahr isd. 2 Nr. 3a BremPlG Gefahr muss im einzelnen Falle bestehen keine Standardmaßnahme einschlägig Verantwrtlichkeit des in Anspruch Genmmenen Im Verhältnis zu den Spezialermächtigungen der 11 ff. BremPlG gilt der Grundsatz der Spezialität. Bezüglich Befugnisnrmen in anderen Gesetzen ist 10 II BremPlG zu beachten. Sllen schriftliche knkretisierende Verwaltungsakte erlassen werden, z.b. abstrakte Pflichten des Ladenschlussgesetzes dem Einzelnen gegenüber durchgesetzt werden, ist 11 I 1 BremVwVG vrrangig einschlägig. VIII. Spezialbefugnisse des Plizeigesetzes Neben der plizeilichen Generalklausel regeln eine Reihe spezieller Ermächtigungsnrmen die Befugnisse der Vllzugsplizei. Die 11 bis 26 BremPlG bestimmen besndere Befugnisse der Plizei, sie werden als Standardmaßnahmen bezeichnet. In den 27 bis 36k BremPlG sind Befugnisse zur Infrmatinsverarbeitung festgeschrieben. Im Gegensatz zur Generalklausel, die auf der Rechtsflgenseite die Handlungsmöglichkeiten der Plizei nur mit ntwendige Maßnahmen bestimmt, enthalten die Spezialbefugnisse fest umrissene Maßnahmen. Auch auf der Tatbestandsseite werden die Vraussetzungen der Standardmaßnahmen genau umrissen. Diese können enger sein als in der Generalklausel z.b. frdert 14a BremPlG für die Whnungsverweisung eine qualifizierte Gefahrenlage, die gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben der Freiheit der auch die Eingriffsschwelle herabsetzen, s dass z.b. eine Identitätsfeststellung nach 11 I Nr. 2 BremPlG schn bei Vrliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Straftaten möglich ist. Die Standardmaßnahmen basieren auf einem gemeinsamen Musterentwurf der Innenminister aus dem Jahre Nach dem Vlkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) wurde dieser Musterentwurf entwickelt, anschließend wurden die Grundelemente vn allen Bundesländern in die Landesgesetze übernmmen. Neben den Spezialbefugnissen zur Gefahrenabwehr im Plizeigesetz existieren weitere Ermächtigungsgrundlagen für die Plizei in der Strafprzessrdnung. Diese regeln die Fälle, in denen die Plizei im Rahmen der Strafverflgung tätig wird. Die 94 ff. StPO enthalten Befugnisse, die denen des Plizeigesetzes teilweise sehr ähnlich sind, z.b. steht dem Gewahrsam nach 15 BremPlG die vrläufige Festnahme nach 127 StPO gegenüber. Standardmaßnahmen Die Identitätsfeststellung nach 11 BremPlG sieht auf der Rechtsflgenseite die Persnalienfeststellung vr. Dies bedeutet eine Preisgabe der Annymität und stellt smit einen Eingriff in das Grundrecht auf infrmatinelle Selbstbestimmung des Betrffenen dar. Aus diesem Grund kann die Identität einer Persn nicht einfach s, sndern nur unter den tatbestandlichen Vraussetzungen der Nr. 1 bis 4 des 11 I BremPlG, vn der Plizei festgestellt werden. Diese sind: Nr. 1: knkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit Nr. 2: tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten (Razzia) Nr. 3: Kntrllstelle, Verhinderung vn Straftaten Nr. 4: gefährdete Orte, tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten Plizei- und Ordnungsrecht Bremen

12 Wie die Plizei die Identität der Persn feststellen kann, legt Absatz 2 der Vrschrift fest. Die drt aufgeführten Maßnahmen, z.b. Anhalten, Befragung der Festhalten des Betrffenen, sind in steigender Intensität aufgezählt. Absatz 4 frdert eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ein Anwendungsbereich der Identitätsfeststellung ist die s genannte Schleierfahndung. Diese wurde vm Bremischen Gesetzgeber nicht geregelt. Eine entsprechende Regelung findet sich jedch in 23 BGSG swie in den Landesrechten Bayerns, Sachsens und Mecklenburg-Vrpmmerns. Zweck der Ermächtigung des Bundesgrenzschutzes bzw. der Plizei, die Identität vn Persnen innerhalb eines Grenzstreifens festzustellen, ist die Unterbindung grenzüberschreitender Kriminalität. In der Literatur wurde diese Befugnis als verdachtlse Jedermannkntrlle kritisiert. Eine bedeutende Entscheidung in diesem Zusammenhang ist das Urteil des LVerfG M-V vm 21. Oktber 1999 (DVBl. 2000, 262). Mit diesem Urteil erkannte das Gericht die Zulässigkeit der Schleierfahndung unter bestimmten Vraussetzungen an: Es ist verfassungswidrig, der Plizei eine Befugnis für die Identitätsfeststellung auf Durchgangsstraßen zur vrbeugenden Bekämpfung jeder grenzüberschreitenden Kriminalität zu geben. Hingegen darf eine slche Befugnis zur vrbeugenden Bekämpfung vn Straftaten der grenzüberschreitenden rganisierten Kriminalität eingeräumt werden. Dabei muß der Gesetzgeber einen spezifisch auf die rganisierte Kriminalität zugeschnittenen Straftatenkatalg aufstellen. (4. Leitsatz) Der Gesetzgeber ist gehalten, in der Nrm, die zur Identitätsfeststellung ermächtigt, Eingriffsschwellen festzulegen, etwa indem er auf Lageerkenntnisse und plizeiliche Erfahrung abstellt. [...] (5. Leitsatz) Grenzgebiete bis zu einer Tiefe vn 30 km, öffentliche Einrichtungen des internatinalen Verkehrs und das Küstenmeer sind durch die Nähe zu Grenzübertritten definiert. Es ist nicht zu beanstanden, daß hne gesetzlich festgelegte Eingriffsschwellen die Plizei befugt ist, drt zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts der zur vrbeugenden Bekämpfung jeglicher Art vn Straftaten der grenzüberschreitenden Kriminalität jemanden anzuhalten und vn ihm zu verlangen, Angaben zu seiner Persn zu machen swie mitgeführte Ausweispapiere auszuhändigen. Für darüber hinausgehende Maßnahmen fehlt gegenwärtig eine hinreichende gesetzliche Grundlage. (7. Leitsatz) Nch weiter ging der Bayerische Verfassungsgerichtshf in seiner Entscheidung vm 28. März 2003 (DVBl. 2003, 861), der gegen die vm LVerfG M-V gefrderten Einschränkungen plädiert. Auch Schenke (Plizei- und Ordnungsrecht, Rn 121) spricht sich gegen die Ansicht des LVerfG M-V aus, denn es ergebe sich bereits aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, dass die Schleierfahndung nicht willkürlich durchgeführt werden und nicht jede auch erkennbare nichtstörende Persn untersucht werden dürfe. Erkennungsdienstliche Maßnahmen können unter den Vraussetzungen vn 11a I BremPlG durchgeführt werden. Was als erkennungsdienstliche Maßnahme bezeichnet wird, sieht 11a III BremPlG vr, u.a. Fingerabdrücke und Lichtbilder. Nicht unter diese Vrschrift fällt die DNA-Analyse, diese ist nur nach Nrmen der Strafverflgung ( 81e-g StPO) möglich. Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind in zwei Fällen zulässig: Nr. 1: Identitätsfeststellung nicht auf andere Weise möglich Nr. 2: Verhütung vn Straftaten, wenn Straftatverdacht und Wiederhlungsgefahr vrliegen Gemäß 11a II BremPlG sind die Unterlagen zu vernichten und die erhbenen Daten zu löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden der die Vraussetzungen des 11a I BremPlG entfallen. Eine Vrladung nach 12 BremPlG ist möglich, wenn die vrgeladene Persn nach tatsächlichen Anhaltspunkten sachdienliche Angaben zu einer plizeilichen Angelegenheit machen kann der dies der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen dient. Der Grund der Vrladung ist anzugeben. 12 BremPlG stellt damit klar, dass keine Vrladung zum Zwecke der Ausfrschung vrgenmmen werden kann. Eine blße Befragung ist nach 13 BremPlG schn unter niedrigeren Vraussetzungen möglich. Plizei- und Ordnungsrecht Bremen

13 Nach 14 BremPlG ist eine vrübergehende Platzverweisung zulässig. Gemäß 14 I BremPlG kann die Plizei Persnen eines Ortes verweisen der ihr das Betreten verbieten, wenn dies der Gefahrenabwehr dient der die Persn den Einsatz vn Rettungsdiensten behindert (einfache Platzverweisung). Nach Schenke (Plizei- und Ordnungsrecht, Rn 132) darf eine slche vrübergehende Platzverweisung nicht länger als 24 Stunden andauern. 14 II BremPlG regelt den Fall der längeren Platzverweisung, auch Aufenthaltsverbt genannt (qualifizierte Platzverweisung). Hierfür ist nötig, dass die Persn nach tatsächlichen Anhaltspunkten verdächtig ist, an dem bestimmten Ort eine Straftat zu begehen. Das Aufenthaltsverbt ist zeitlich und örtlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beschränken, 14 II 3 BremPlG. Es darf nur für Bereiche ausgesprchen werden, in denen sich nicht die Whnung der betreffenden Persn befindet, 14 II 1 letzter Hs. BremPlG. Eine Befugnis zur Whnungsverweisung steht der Plizei nicht schn nach der Vrschrift über die Platzverweisung, sndern nur nach 14a BremPlG zu. Die Whnungsverweisung dient dem Schutz der anderen Bewhner der Whnung vr häuslicher Gewalt und darf höchstens 10 Tage andauern. Spezielle Regelungen finden sich zudem im Gewaltschutzgesetz. Als freiheitsentziehende Standardmaßnahme ist der Gewahrsam in 15 BremPlG geregelt. Als Vraussetzungen für den Gewahrsam sieht Absatz 1 vr: Nr. 1: Schutz der in Gewahrsam genmmenen Persn Schutzgewahrsam Nr. 2: Verhinderung vn Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vn erheblicher Gefahr Unterbindungs- / Präventivgewahrsam (sehr anschaulich für nächtliche Ruhestörung: VG Schleswig, NJW 2000, 970) Nr. 3: Durchsetzung einer Platzverweisung gegen a) Jedermann der b) den Störer Nr. 4: Durchsetzung einer Whnungsverweisung Gemäß 15 II, III BremPlG ist ein Gewahrsam außerdem möglich bei Minderjährigen, die sich der Obhut ihrer Eltern entzgen haben, swie bei flüchtigen Inhaftierten. Nach h.m. nicht vn der Ermächtigung zur Gewahrsamnahme abgedeckt ist die Verbringung vn Störern an einen anderen Ort, um diese vm Ort des Geschehens fernzuhalten (Verbringungsgewahrsam), siehe LG Hamburg (NVwZ-RR 1997, 537) und VG Bremen (NVwZ 1986, 862). Hier wird z.b. vertreten, der Verbringungsgewahrsam könne auf die plizeiliche Generalklausel der die Befugnis für unmittelbaren Zwang (in Bremen 40 ff. BremPlG) gestützt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet in Fällen, in denen eine Platzverweisung als milderes Mittel in Frage kmmt, die Gewahrsamnahme. Eine weitere Schranke des plizeilichen Gewahrsams findet sich in Art. 104 II GG. Nach dieser Vrschrift muss die Freiheitsentziehung immer richterlich angerdnet werden der aber unverzüglich einer richterlichen Entscheidung zugeführt werden. Gewahrsamnahmen der Plizei hne richterliche Entscheidung dürfen nur bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen andauern, siehe hierzu auch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 3161). Art. 104 II 4 GG entsprechend wurden in den 16 bis 18 BremPlG nähere Regelungen zur richterlichen Entscheidung, zu den Rechten der betrffenen Persn swie zur Dauer der Freiheitsentziehung getrffen. Eine maximale Gesamtdauer der Gewahrsamnahme ist jedch nicht festgelegt (s nur nch in Schleswig-Hlstein, in den anderen Bundesländern ist jeweils eine Höchstdauer gesetzlich festgeschrieben). Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Gewahrsamnahme ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1999, 3773) auch dann nch möglich, wenn die Maßnahme schn beendet ist. Die Durchsuchung in den 19 bis 22 BremPlG ist zumeist an andere Standardmaßnahmen geknüpft, z.b. die Sicherstellung der die Identitätsfeststellung, 19 I BremPlG. Bei der Durchsuchung vn Persnen ist zwischen der zulässigen Durchsuchung nach 19 II 1 BremPlG und der unzulässigen Untersuchung zu unterscheiden. Die Durchsuchung vn Sachen ist in 20 BremPlG ebenfalls an verschiedene Standardmaßnahmen geknüpft, dem Inhaber der Sachen stehen gewisse, in 20 II BremPlG genannte Rechte zu. Plizei- und Ordnungsrecht Bremen

14 21 BremPlG betrifft das Betreten und Durchsuchen vn Whnungen. Das Betreten ist das Eintreten, Verweilen der Besichtigen der Whnung, die Durchsuchung ein ziel- und zweckgerichtetes Suchen nach Persnen und Sachen in der Whnung. Nach BVerfGE 32, 54, 70 ff. umfasst der Begriff der Whnung isd. Art. 13 GG auch Geschäftsräume. Besndere Vraussetzungen gelten nach 21 II BremPlG für Whnungsdurchsuchungen während der Nachtzeit. Nachtzeit ist im Smmer vn 21 bis 4 Uhr, im Winter vn 21 bis 6 Uhr. Das Betreten vn Geschäftsräumen betreffend ist ein Urteil des OVG Bremen (NrdÖR 2003, 457) lesenswert, in dem u.a. die Abgrenzung vn Durchsuchen und blßem Betreten vrgenmmen wird. Da ein Handeln der Plizei nach 21 BremPlG einen Eingriff in Art. 13 GG darstellt, ist in 22 BremPlG, der das Verfahren beim Betreten und Durchsuchen vn Whnungen festlegt, ein Richtervrbehalt enthalten. Eine Ausnahme besteht nur bei Gefahr im Verzug. Dieser Begriff wird näher erläutert in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 1121). Die Vrschrift zur Sicherstellung in 23 BremPlG ist im Gegensatz zu den anderen Standardmaßnahmen recht kurz gehalten. Danach darf eine Sache sichergestellt werden zum Schutz des Eigentums der Besitzes, zur Gefahrenabwehr swie zur Verhinderung der Nutzung der Sache zu Zwecken der Gewalt. Die Durchführung der Sicherstellung ist in 24 BremPlG geregelt, sie geschieht durch amtliches Verwahren. Schließlich enthält 25 BremPlG die Befugnis, Sachen zu verwerten, einzuziehen der zu vernichten. In 25 III BremPlG findet eine Verknüpfung mit der Sicherstellung statt. Weitere Vrgaben zur Sicherstellung finden sich in 26 BremPlG. Plizeiliche Infrmatinserhebung und -verarbeitung Die 27 bis 36k BremPlG enthalten spezielle Nrmen zur Infrmatinsverarbeitung. Ähnliche Regelungen sind in den 21 bis 37 BGSG zu finden. Diese Vrschriften wurden ebenfalls durch das Vlkszählungsurteil veranlasst. Die hheitliche Infrmatinserhebung stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und bedarf damit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Was persnenbezgene Daten sind, schreibt 2 I BremDSG vr: Im Sinne dieses Gesetzes sind persnenbezgene Daten Einzelangaben über persönliche der sachliche Verhältnisse einer bestimmten der bestimmbaren natürlichen Persn (Betrffener). Die Regelungen in den 27 bis 36k BremPlG beschäftigen sich mit den verschiedenen Ausprägungen der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenübermittlung. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale, wie z.b. Speicherung der Löschung, sind bei Schenke (Plizei- und Ordnungsrecht, Rn 177) definiert. Die Grundsätze der Datenerhebung legt 27 BremPlG fest. Hierzu gehören die Unmittelbarkeit der Datenerhebung (beim und mit Kenntnis des Betrffenen) swie die ffene Erhebung. Eine Infrmatinserhebungsgeneralklausel enthält 28 I BremPlG. Hiernach ist die Datenerhebung zur Abwehr einer Gefahr der zur Wahrnehmung einer plizeilichen Aufgabe möglich. Die Absätze 2 und 3 enthalten spezielle Datenerhebungsbefugnisse zur Präventin der zur Vrbereitung der Gefahrenabwehr, in Absatz 4 wird aufgezählt, welche speziellen Daten erhben werden dürfen. Für die Fallbearbeitung zu beachten ist, dass eine Datenerhebung der -verarbeitung hne Kenntnisnahme des Betrffenen keinen Verwaltungsakt darstellt. Die nachflgenden Vrschriften beschäftigen sich mit speziellen Tatbeständen. 29 BremPlG betrifft Bildaufnahmen im öffentlichen Raum. In diesem Bereich ist zu beachten, dass die 12a, 19a VersG Vrrang haben. Nach 29 III BremPlG ist auch eine Videüberwachung möglich, die derzeit kntrvers diskutiert wird. Diese unterliegt einem Behördenleitervrbehalt swie gemäß 29 IV BremPlG der Auflage der Löschung nach spätestens 48 Stunden. Die Datenerhebung mit besnderen Mitteln wird vn den 30 bis 35 BremPlG umfasst. Diese Vrschriften zeichnen sich dadurch aus, dass durch die besnderen Mitteln, z.b. der Einsatz vn verdeckten Ermittlern, eine Ausnahme vm Offenheitsgrundsatz gemacht wird. Diese Maßnahmen müssen ebenfalls durch einen Behördenleiter angerdnet werden, 30 BremPlG in den einzelnen Fällen ft auch durch einen Richter, und sind als Realakte zu qualifizieren. Außerdem unterliegen diese Maßnahmen der parlamentarischen Kntrlle gemäß 36 BremPlG. Wichtige Anwendungsfälle der Datenerhebung mit besnderen Mitteln sind: Plizei- und Ordnungsrecht Bremen

15 Lauschangriff 33 BremPlG ivm. Art. 13 III, IV GG Einsatz vn Vertrauenspersnen 34 BremPlG Einsatz verdeckter Ermittler 35 BremPlG Die Datenverarbeitung wird vn 36a BremPlG einer Zweckbindung unterwrfen, Ausnahmen finden sich in 36b BremPlG. Ab 36c BremPlG werden Regelungen zur Datenübermittlung festgelegt. Auch hier herrscht der Grundsatz der Zweckgebundenheit. 36i BremPlG betrifft die Rasterfahndung. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Rasterfahndung hat das OVG Bremen nach den Geschehnissen des 11. September 2001 mit Beschluss vm 8. Juli 2002 (NrdÖR 2002, 372) bejaht. Einen Auskunftsanspruch des Betrffenen über die Erhebung und Verwendung seiner Daten sieht das BremPlG nicht vr, hierzu ist auf 21 BremDSG zurückzugreifen. Das OVG Bremen hat einen Auskunftsanspruch des Betrffenen im.g. Beschluss ebenfalls mit Rückgriff auf das BremDSG zugestanden: Sweit ein Bundesland aus der Rasterfahndung gewnnene Persnendaten an das BKA liefert, trägt es die datenschutzrechtliche Verantwrtung dafür, dass der drt durchgeführte weitere Datenabgleich rechtmäßig erflgt. Der beim BKA durchgeführte Datenabgleich muss jedenfalls nach Abschluss der Maßnahme gegenüber dem Betrffenen transparent gemacht werden können. (3. Leitsatz) IX. Strafverflgung durch die Plizei Die Verhütung vn Straftaten ist eine Aufgabe des Plizeirechts nach 1 I 3 BremPlG. Für die Strafverflgung sind jedch die Nrmen der Strafprzessrdnung einschlägig. Eine Generalklausel enthält 163 I 2 StPO, Spezialbefugnisse finden sich u.a. in 163b, 127, 98, 81b StPO. Die möglichen Maßnahmen sind denen der Standardmaßnahmen des Plizeirechts sehr ähnlich, jedch erfrdern diese Befugnisnrmen andere tatbestandliche Vraussetzungen. Generell ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, erfrderlich. Die Strafverflgung steht unter der Leitung der Staatsanwaltschaft, 161 I StPO. Die Plizei agiert als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft isd. 152 GVG, hat aber auch ein eigenes Initiativrecht gemäß 163 I 1 StPO. Bei der Abgrenzung vn Strafverflgungs- und Gefahrenabwehrtätigkeiten der Plizei sind flgende Unterschiede festzustellen: Plizeirecht Strafprzessrecht Anwendungsbereich Gefahrenabwehr Strafverflgung Handlungsgrundsätze Opprtunitätsprinzip Entscheidung über Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen Legalitätsprinzip Plizei muss Sachverhalt erfrschen, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vrliegen Ausnahme Ordnungswidrigkeitsrecht: 53 OWiG Ermessen Rechtsschutz Verwaltungsrechtsweg Ausnahme: rdentliche Gerichte bei Maßnahmen mit Richtervrbehalt Ordentliche Gerichte, 98 II 2 StPO, 23 ff. EGGVG Ordnungswidrigkeiten: Einspruch bei den rdentlichen Gerichten (AG), 67 ff. OWiG Schnittstellen ergeben sich in der Gesetzgebung. Obgleich nach Art. 74 I GG die Gesetzgebung für das Strafverfahren dem Bund zusteht und das Gefahrenabwehrrecht vn den Ländern bestimmt wird, finden sich z.b. Plizei- und Ordnungsrecht Bremen

16 Regelungen zur Identitätsfeststellung auch im Bundesrecht, z.b. in 81g I StPO. Hier ist umstritten, b erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Straftatpräventin dem Strafprzessrecht (siehe hierzu BVerfG, NJW 2001, 879) der dem Gefahrenabwehrrecht unterfallen (s Pierth/Schlink, S. 89 f.). Bei dppelfunktinellen Maßnahmen ist nach dem Schwerpunkt der Maßnahme zu entscheiden, b eine Tätigkeit der Plizei im Rahmen der Gefahrenabwehr der im Rahmen der Strafverflgung vrliegt. Hierbei sind alle rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, 17 II 1 GVG. Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die 40 bis 46 BremPlG swie das BremVwVG. Die Strafprzessrdnung ist auf diesem Gebiet weitgehend hne Regelung, daher ist nach h.m. ein Rückgriff auf das Plizeigesetz möglich. Lesehinweis: Benfer, NJW 2000, 2688 X. Ersatz- und Ausgleichsansprüche des Bürgers Wird eine Persn durch die Plizei in Anspruch genmmen der in ihren Rechten verletzt, s stehen diesem unter bestimmten Vraussetzungen Ersatzansprüche zu. Zunächst kmmt ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung nach 839 BGB ivm. Art. 34 GG in Betracht. Hierbei wird ein weiter Beamtenbegriff zugrunde gelegt. Tatbestandsvraussetzungen sind: Beamter Verletzung einer Amtspflicht, die einem Dritten gegenüber besteht Verschulden des Beamten Der Anspruch kann auch Schmerzensgeld enthalten, siehe hierzu das Urteil des LG Hamburg zum Hamburger Kessel (NVwZ 1987, 833) Schmerzensgeldanspruch swie ein Urteil des OLG Hamburg in einem Fall, in dem die Plizei den Tatrt verlassen hatte, als nch eine Gefahr bestand (NVwZ-RR 1990, 450). Gemäß 839 III BGB hat der Primärrechtsschutz der Weg zu den Verwaltungsgerichten Vrrang, d.h. der Geschädigte muss erst gegen die Maßnahme als slche vrgehen, wenn dies möglich ist. Erledigt sich der Klagegegenstand nach Klageerhebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, s wird die (z.b. Anfechtungs-)Klage umgedeutet in eine Frtsetzungsfeststellungsklage gemäß 113 I 4 VwGO, die dann der Vrbereitung der Amtshaftpflichtklage dienen kann. Eine verschuldensunabhängige Unrechtshaftung findet sich in 56 I 2 BremPlG, nach der dem rechtswidrig in Anspruch Genmmenen ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dem rechtmäßig in Anspruch genmmenen Nichtstörer ist ein Ausgleich nach 56 I 1 BremPlG zu gewähren. Der Ausgleich findet in der Regel durch Geldausgleich statt, 57 BremPlG. Den jeweils zu bestreitenden Rechtsweg sieht 62 BremPlG vr. Die Frage, b der Ausgleichsanspruch des Nichtstörers auch auf das Vrliegen einer Anscheinsgefahr analg anzuwenden ist, haben der BGH (NJW 1996, 3151) swie das LG Köln (NJW 1998, 317) bejaht. Der Anscheinsstörer sei wie ein Nichtstörer zu behandeln, wenn er den Anschein einer Gefahr nicht zu vertreten hatte. XI. Heranziehung des Bürgers zu Plizeiksten Die Plizei kann die Bürger grundsätzlich nur zur Kstenerstattung heranziehen, wenn ein entsprechender Gebührentatbestand für die jeweilige Amtshandlung vrliegt. In Bremen ist eine slche Kstentabelle in Frm einer Rechtsverrdnung (Bremische Verwaltungsgebührenrdnung) geregelt. Umstritten ist, b die Ksten für einen Plizeieinsatz bei einer Grßveranstaltung dem Veranstalter auferlegt werden können. Zur Zeit ist dies zu verneinen, hier müsste der Gesetzgeber, wenn dies plitisch gewllt ist, erst einen Gebührentatbestand schaffen. Geht die Plizei im Wege der Ersatzvrnahme, 11 I 2, 15 BremVwVG vr, s können auch hierfür die Ksten vm Pflichtigen verlangt werden, 19 III BremVwVG. Bekanntes Anwendungsgebiet sind hier die Abschleppkstenfälle. Unterschieden werden zwei Fälle. Zum einen kmmt eine Ersatzvrnahme dann in Plizei- und Ordnungsrecht Bremen

17 Betracht, wenn ein sfrt vllziehbarer Grundverwaltungsakt auch: Halteverbtsschild, Verkehrsschilder gelten als Verwaltungsakte vrliegt. Zum anderen kann aber auch hne vrherigen Verwaltungsakt im Wege des Sfrtvllzugs gemäß 11 II BremVwVG z.b. bei Parken auf einem Radweg, w es kein Verkehrsschild gibt, dass das Halten/Parken unmittelbar verbietet der Wagen abgeschleppt und die Ksten dem Falschparker auferlegt werden. Für die Kstenfrage bei der Inanspruchnahme eines Anscheinstörers wird nach herrschender Auffassung der Oberlandesgerichte (z.b. OVG Münster, NJW 1993, 2698) die ex-pst-sicht zugrunde gelegt. Lesenswert ist ein Urteil des BVerwG (NJW 1997, 1021) in einem Fall, w ein Aut abgeschleppt wurde, das ursprünglich rdnungsgemäß geparkt war. Plizei- und Ordnungsrecht Bremen

UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX

UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX Mai 2015 & Thmas Hchgeschurtz 1. Anschreiben an Mitarbeiter zur Verfahrenseinleitung Einladung

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Amtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG

Amtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG Amtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG 1. Rechtsfolge: Schadensersatz in Geld, 249 ff., 842 ff. BGB, d.h. auch gem. 253 Abs. 2 Schmerzensgeld und gem. 252 Ersatz des entgangenen Gewinns einklagbar.

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Erlä uterungen zu Meldungen IP Losses Art. 101 CRR

Erlä uterungen zu Meldungen IP Losses Art. 101 CRR Erlä uterungen zu Meldungen IP Lsses Art. 101 CRR Rechtlicher Hintergrund Die Verlustdaten, welche in Art. 101 CRR gemeldet werden, werden vn der FMA herangezgen, um zu beurteilen, b die (begünstigten)

Mehr

Polizeigesetz des Freistaates Sachsen

Polizeigesetz des Freistaates Sachsen Polizeigesetz des Freistaates Sachsen mit dem Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes in der Fassung vom 15. August 1994 Volltext mit graphischer Darstellung der neuen Bestimmungen sowie Auszüge aus dem

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Martin Engers Berlin, den 4. August 2008 Bundesministerium der Justiz

Martin Engers Berlin, den 4. August 2008 Bundesministerium der Justiz Martin Engers Berlin, den 4. August 2008 Bundesministerium der Justiz Infbörse 1 Vrratsdatenspeicherung der Smmerakademie 2008 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Hlstein Wrum geht

Mehr

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013 Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt Seite I. Beispiel (Brutt-Rechnungsbetrag über 150 )...2 II. Erleichterungen für Rechnungen vn weniger als 150,- brutt (sg. Kleinstbetragsrechnungen)

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum

Mehr

STADT ALSFELD. Begründung. Magistrat der Stadt Alsfeld Markt 1 36304 Alsfeld Vogelsbergkreis Regierungsbezirk Mittelhessen Land Hessen

STADT ALSFELD. Begründung. Magistrat der Stadt Alsfeld Markt 1 36304 Alsfeld Vogelsbergkreis Regierungsbezirk Mittelhessen Land Hessen VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN»FLOHRHOF«STADT ALSFELD Begründung Magistrat der Stadt Alsfeld Markt 1 36304 Alsfeld Vgelsbergkreis Regierungsbezirk Mittelhessen Land Hessen erarbeitet: 04.05.2014 KH-Planwerk

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

KESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht 2015. Verabschiedet am 21. April 2016

KESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht 2015. Verabschiedet am 21. April 2016 KPV KESB-Präsidienvereinigung Kantn Zürich c/ KESB Bezirk Pfäffikn ZH Schmittestrasse 10 Pstfach 68 8308 Illnau Tel 052 355 27 77 Fax 052 355 27 89 Web: www.kesb-zh.ch KESB-Kennzahlen Kantn Zürich Bericht

Mehr

Eine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung

Eine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung Eine Infrmatin des Ingenieurbür Körner zur Baustellenverrdnung Ihr Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Frank Körner Wasserbank 6 58456 Witten Ruf- Nr. (02302) 42 98 235 Fax- Nr. (02302) 42 98 24 e-mail: kerner@ibkerner.de

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Rechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch

Rechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch Rechtsgrundlagen L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen - Aufgabenbegrenzung wiedergeben - Praktische Anwendung des Wissens

Mehr

Psychotherapie und die Krankenkassen Wer zahlt was

Psychotherapie und die Krankenkassen Wer zahlt was Psychtherapie und die Krankenkassen Wer zahlt was Für Klienten, die eine psychtherapeutische Leistung in Anspruch nehmen wllen, stellt sich immer wieder die Frage, b die Psychtherapie vn der Krankenkasse

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Sehr wichtige Information

Sehr wichtige Information 1 Sehr wichtige Infrmatin vn Mensch zuerst Netzwerk Peple First Deutschland e.v. Es gibt eine sehr wichtige Änderung für die Bilder aus 'Das neue Wörterbuch für Leichte Sprache'. Es geht um die bunten

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5034 Urteil Nr. 5/2011 vom 13. Januar 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 38 5 der durch den königlichen Erlass vom 16.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Datenschutz - Ein Grundrecht

Datenschutz - Ein Grundrecht Datenschutz - Ein Grundrecht? Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Datenschutz als Grundrecht Argumente für den Datenschutz Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig GRuSSwort 2 Liebe Leserin,

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

Altes und Neues zum Genehmigungsverfahren: UVP und Rechtsschutz. Dr. Andreas Hinsch Dr. Mahand Vogt 8. Oktober 2014

Altes und Neues zum Genehmigungsverfahren: UVP und Rechtsschutz. Dr. Andreas Hinsch Dr. Mahand Vogt 8. Oktober 2014 Altes und Neues zum Genehmigungsverfahren: UVP und Rechtsschutz Dr. Andreas Hinsch Dr. Mahand Vgt 8. Oktber 2014 I. Altes und Grundsätzliches 1. Was ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)? Unselbstständiger

Mehr

Fact Sheet 2 Personalkosten

Fact Sheet 2 Personalkosten Fact Sheet 2 Persnalksten V e G ü2 7 G ü Zusammenfassung: Für den Anspruch auf Erstattung vn Persnalksten, das Erstattungsantragsverfahren swie für die zur Erstattung vrzulegenden Nachweise gelten ausführliche

Mehr

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.

Mehr

Zeit für Veränderung. Lehrgang für Zukunfts-Planung und Organisations-Entwicklung. Etwas Neues in die Welt bringen Kreativität Raum geben

Zeit für Veränderung. Lehrgang für Zukunfts-Planung und Organisations-Entwicklung. Etwas Neues in die Welt bringen Kreativität Raum geben Zeit für Veränderung Lehrgang für Zukunfts-Planung und Organisatins-Entwicklung Etwas Neues in die Welt bringen Kreativität Raum geben Wrum geht es bei dem Lehrgang? Alle Menschen sllen s leben können

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Videoüberwachung öffentlicher Plätze

Videoüberwachung öffentlicher Plätze Videoüberwachung öffentlicher Plätze Rechtliche Grundlagen und Sinnhaftigkeit des CCTV Name: Annabelle Neizert und Cornelia Werner Propädeutisches Seminar: Kriminologie Thema: Aktuelle Fragen des Strafrechts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil 1. Einleitung. 1. Abschnitt Einführung

Inhaltsverzeichnis. Teil 1. Einleitung. 1. Abschnitt Einführung Inhaltsverzeichnis Teil 1 Einleitung 1. Abschnitt Einführung 1 Problemstellung und Begriffsklärung 21 2 Gang der Untersuchung 23 2. Abschnitt Strafprozessuale Grundrechtseingriffe an den Schnittstellen

Mehr

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras Propädeutische Übung Dr. Georgios Zagouras Gliederungsebenen Grundsätzlich hat man freie Auswahl wie man gliedert. Aber: Es muss irgendein System erkennbar sein! HIER: Da zwei Unterschiedliche Tatbestände

Mehr

Gut arbeiten Zusammenfassung der Regeln- Freihof - Realschule. Regel Handhabung Regeleinhaltung Regelverletzung

Gut arbeiten Zusammenfassung der Regeln- Freihof - Realschule. Regel Handhabung Regeleinhaltung Regelverletzung Hausaufgabenregeln: Ich erledige meine Hausaufgaben wie vm Lehrer verlangt: vllständig und halte sie zu Beginn der Stunde bereit. Wenn ich die Hausaufgaben nicht machen kann lege ich einen gleichwertigen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

1. Eingriffsmaßnahmen

1. Eingriffsmaßnahmen 1. Eingriffsmaßnahmen 1.1 Tatbestandsvoraussetzungen 1.1.1 Identitätsfeststellung 163b Abs. 1 StPO 163b Abs. 2 StPO Verdächtiger. Zweifelsfreie Feststellung der Personalien. Anhalten, Tatvorwurf mitteilen

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen. Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand

Mehr

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten Übersicht Mehrheitsbeschluss: einfache Mehrheit Kosten des Betriebs

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Datenschutz und Schule

Datenschutz und Schule Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und

Mehr

WKE-LF10 Kreditsicherheiten beschreiben: Selbstschuldnerische Bürgschaft (1)

WKE-LF10 Kreditsicherheiten beschreiben: Selbstschuldnerische Bürgschaft (1) WKE Lernfeld 10: Ein Einzelhandelsunternehmen leiten und entwickeln Seite 1/5 Lernsituatin WKE-LF10 Kreditsicherheiten beschreiben: Selbstschuldnerische Bürgschaft (1) Situatin Jhannes Schwaiger führt

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Newsletter e-rechnung an die öffentliche Verwaltung

Newsletter e-rechnung an die öffentliche Verwaltung Vn: E-Rechnung an den Bund Gesendet: Dnnerstag, 16. Oktber 201413:16 Betreff: ERB-Newsle)er: Deutsch Newsletter e-rechnung an die öffentliche Verwaltung Sehr geehrte Abnnentin, sehr

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Anlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung

Anlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung Anlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung RA Daniel Blazek, Bielefeld/Markdorf Haftung, Prospektierung Oktober/November 2010 Rechtsanwälte

Mehr

Schüler/innen im Alter von 17 bis 19 Jahren. Arbeitsschritt 4 / Plenum Abschließend führen Sie die Planungen im Plenum zusammen.

Schüler/innen im Alter von 17 bis 19 Jahren. Arbeitsschritt 4 / Plenum Abschließend führen Sie die Planungen im Plenum zusammen. Kmpetenzen Ziel der Übung ist es, sich über die eigenen Urlaubserwartungen klar zu werden und eine Reise nach Prag entsprechend zu planen. Die Schüler/innen können ihre Erwartungen an Urlaub frmulieren,

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB

Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Claudia Ewers Vertrieb 02.10.2014 Seite 1 Inhalt Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Begriff des Vertriebs Übersicht

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Pflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Pflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Antragsstellung Führerschein. Information. Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Notwendige Unterlagen

Antragsstellung Führerschein. Information. Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Notwendige Unterlagen Antragsstellung Führerschein Wir nehmen gemeinsam mit Ihnen den Führerscheinantrag auf und leiten diesen dann zur weiteren Bearbeitung an die Führerscheinstelle des Kreises Dithmarschen weiter. Sbald Ihr

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Artikel I. Vor 25 Zeugnis, Bescheinigung wird die Zeile 24 a Prüfungen bei Kooperationen eingefügt.

Artikel I. Vor 25 Zeugnis, Bescheinigung wird die Zeile 24 a Prüfungen bei Kooperationen eingefügt. Zweite Ordnung zur Änderung der Diplmprüfungsrdnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldrf Vm 03.06.2002 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2006 Lösungsskizze zu Fall 7: Altlasten unter der Alten Galvanik - geänderte Fassung 21.06.2006

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners Drei Fragen zum Datenschutz im Geoinformationswesen Nico Reiners 1. Frage Welche Geoinformationen sind personenbezogen? Personenbezug? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche

Mehr

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt 04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

MORE Profile. Pass- und Lizenzverwaltungssystem. Stand: 19.02.2014 MORE Projects GmbH

MORE Profile. Pass- und Lizenzverwaltungssystem. Stand: 19.02.2014 MORE Projects GmbH MORE Profile Pass- und Lizenzverwaltungssystem erstellt von: Thorsten Schumann erreichbar unter: thorsten.schumann@more-projects.de Stand: MORE Projects GmbH Einführung Die in More Profile integrierte

Mehr

Schadenabwicklung effektiv

Schadenabwicklung effektiv Schadenabwicklung effektiv 12.09.2013, 16:00 im Hause IFF Meiwes GmbH Büren Dzent RA Dr. jur. Götz Knp Fachanwalt für Verkehrsrecht Dzent in der Fachanwaltsausbildung für die Deutsche Anwaltakademie Vizepräsident

Mehr

Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (1)

Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (1) Arbeitsrecht I Priv.-Dz. Dr. Gerg Annuß 2. Vrlesung - 29. April 2005 Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (1) - Eingliederungstherie: Begründungstatbestand des Arbeitsverhältnisses ist nicht der Arbeitsvertrag,

Mehr

Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148)

Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) F plant, im Sommer 2003 nach Kenia zu reisen. Deshalb lässt sie sich bereits am 04.05.2002 zur Hepatitis-A-Prophylaxe von ihrem Hausarzt mit dem Impfstoff

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Vertrag über freie Mitarbeit / Honorarvertrag

Vertrag über freie Mitarbeit / Honorarvertrag Vertrag über freie Mitarbeit / Hnrarvertrag Vertragsnummer: (bitte immer angeben)..ho..... (Dienststelle erste 4 Ziff.).(HO). (Jahr). (laufende Nr. 5-stellig) zwischen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg,

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Fälle zum Polizei- und Ordnungsrecht

Fälle zum Polizei- und Ordnungsrecht Fälle zum Polizei- und Ordnungsrecht Dr. Dr. h. c. Gilbert-Hanno Gornig o. Professor an der Universität Marburg Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof a. D. und Rechtsanwalt Dr. Ralf Jahn Hauptgeschäftsführer

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr