Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

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1 Abshrift 4 O 226/13 Verkündet am , Justizbeshäftigte als Urkundsbeamtin der Geshäftsstelle Landgeriht Essen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rehtsstreit Klägers, Przessbevllmähtigte: gegen Beklagten, Przessbevllmähtigter: hat die 4. Zivilkammer des Landgerihts Essen am durh die Vrsitzende Rihterin am Landgeriht und den Rihter am Landgeriht den Rihter für Reht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Ksten des Rehtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Siherheitsleistung in Höhe vn 110 % des jeweils zu vllstrekenden Betrages vrläufig vllstrekbar.

2 - 2 - Tatbestand Die Klägerin ist eine Rehtsanwaltskanzlei aus Essen, der Beklagte Anwalt aus Hamburg. Beide Parteien sind im Filesharing-Abmahn-Geshäft tätig; die Klägerin überwiegend im Ruhrgebiet und Rheinland, der Beklagte ausdrüklih bundesweit. Der Beklagte warb mit Ggle-AdWrd-Anzeigen und auf seinen Hmepages Und mit einer kstenlsen Erstberatung" und einer kstenlsen Ersteinshätzung", zumindest am wie flgt: Anzeige bei Ggle: Filesharing Abmahnung - Sfrthilfe bei Abmahnung www. de/filesharing Kstenlse Erstberatung, bundesweit Text auf einer (unklar, auf welher) der Hmepages: Kstenlse Ersteinshätzung! Rufen Sie uns jetzt an: [...] Oder shreiben Sie uns: [...] und Jetzt kstenlse Ersteinshätzung anfrdern! Am warb der Beklagte mit flgender Anzeige bei Ggle: Filesharing Abmahnung WWW. de/filesharing Sfrthilfe bei Abmahnung Kstenlse Erstberatung, bundesweit Die Klägerin mahnte den Beklagten dafür mit Shreiben vm , dem Beklagten zugegangen am , dahingehend ab, dass dieser es zu unterlassen habe, mit einer kstenlsen Erstberatung und Ersteinshätzung in Filesharing-Fällen zu werben. Der Beklagte zahlte hierauf keine Reaktin. Er warb auh in der Flgezeit swhl unter Ggle als auh auf seinen Hmepages mit kstenlser Ersteinshätzung". Die Klägerin ist der Ansiht, die Werbung des Beklagten sei wettbewerbswidrig nah 4 Nr. 11 UWG, 49b I BRAO, 4 I RVG und 34 I RVG.

3 -3- Es gehe niht um kurze" Erstberatungen, die dazu dienten, die Mandanteninteressen zu erfahren, sndern um eine umfangreihe kstenlse Erstberatung. Dies sei anders als zum Beispiel in dem vn dem Beklagten angeführten Urteil des Anwaltsgerihts Münhen vm AnwG 51/09 - in dem es nur um eine kurze telefnishe Erstberatung gegangen sein. Es gehe hier auh niht - anders, als im ebenfalls vn dem Beklagten angeführten Beshluss des Anwaltsgerihtshf Berlin vm II AGH 40/06 - um Hartz-IV-Empfänger, für die wegen der Möglihkeit der Beratungshilfe besndere Regelungen gelten würden. 4 I RVG erlaube die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung als der gesetzlihen, aber niht, vn vrnherein gänzlih auf das Hnrar zu verzihten. Nah 34 I 1 RVG gebe es zwar keine gesetzlihe Gebühr mehr für die Erstberatung. Da aber der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken slle und, unterlässt er das, die üblihe Vergütung nah 612 BGB gilt, sei ersihtlih, dass niht gewllt sei, dass der Anwalt gar keine Vergütung bekmmt. Eine Gebührenvereinbarung aus Null" sei niht vrgesehen. Das Verbt einer kstenlsen Erstberatung ergebe sih auh aus dem generellen Verbt einer Erflgsvereinbarung gemäß 4a I 1 RVG. Hier werde ebenfalls ersihtlih, dass ein Rehtsanwalt generell gerade niht unentgeltlih arbeiten dürfe. Er müsse - außer in den Ausnahmefällen des 4a I 1 RVG - auh im Fall des Unterliegens seines Mandanten eine Vergütung verlangen. Mit einer kstenlsen Erstberatung, die dazu führen kann, dass der Anwalt dem Mandanten zum Anerkenntnis rät, dieser als unterliegt, würde hiergegen verstßen. Die Klägerin beantragt, 1. dem Beklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu ,00, ersatzweise Ordnungshaft der Ordnungshaft bis zu sehs Mnaten, im Wiederhlungsfall bis zu zwei Jahren zu untersagen, als Rehtsanwalt mit einer kstenlsen Erstberatung der einer kstenlsen Ersteinshätzung zu werben, insbesndere im Zusammenhang mit Filesharing-Fällen. 2. Den Beklagte zu verurteilen, 512,70 außergerihtlihe Ksten nebst Zinsen in Höhe vn 5 Przentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rehtsfähigkeit an sie zu zahlen Der Beklagte beantragt,

4 die Klage abzuweisen Der Beklagte ist der Ansiht, ein Rehtsanwalt könne im Rahmen des 34 RVG auh eine Null-Gebühr" vereinbaren. Es sei daher niht wettbewerbswidrig, mit einer kstenlsen Beratung zu werben. Entsheidungsgründe 10 <N Die zulässige Klage ist unbegründet. in g E Cö Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Filesharing-Abmahnung. "O CG O I O Die Klägerin hat keinen Anspruh auf Unterlassen gegen den Beklagten aus.2 <a E T3 C (0 E " et f 8 I, III Nr. 1 i.v.m. den 4 Nr. 11, 3 UWG, 49b I 1 BRAO, 4 II 3 RVG. 1. durh die beanstandete Werbung verstößt der Beklagte niht gegen eine gesetzlihe Vrshrift, welhe auh dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln ( 4 Nr. 11 UWG). a) Bei den berufsrehtlihen Mindestpreisvrshriften der BRAO und des RVG handelt es sih um Marktverhaltensregeln im Sinne vn 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urteil vm I ZR 281/02 - Rn. 42). b ) 2 vr. Es liegt jedh kein Verstß gegen Mindestpreisvrshriften durh den Beklagten 0 Gemäß 49b I 1 BRAO ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu j vereinbaren der zu frdern, als das RVG vrsieht, sweit dieses nihts anderes Üi bestimmt, Es gibt aber keine bestimmte gesetzlihe Gebühr für eine außergerihtlihe Beratung 7 (mehr), s dass in diesem Bereih eine Gebührenvereinbarung niht gegen 49b I 1 -q BRAO verstßen kann (OLG Stuttgart, Urteil vm U 134/06 - Rn. 28, B NJW 2007, 924; Anwaltsgerihtshf Berlin, Beshluss vm ' J II AGH 40/06 - Rn. 19; Anwaltsgeriht Münhen, Urteil vm AnwG 51/09, anders nh Kammergeriht Berlin, Beshluss vm U

5 - 5-96/02, vn der Klägerin angeführt, aber zur alten Rehtslage ergangen). aa) Seit der Änderung des RVG durh Art. 5 KstRMG mit Wirkung zum sind die bis dahin vrgesehenen gesetzlihen Gebühren für einen mündlihen der shriftlihen Rat der eine Auskunft (Beratung) ersatzls weggefallen, mit der Flge, dass das RAVG für die außergerihtlihe Beratung seit diesem Zeitpunkt keine knkret bestimmte gesetzlihe Gebühr mehr vrsieht (OLG Stuttgart, Urteil vm U 134/06 - Rn. 22, NJW2007, 924, mwn). Stattdessen sll der Rehtsanwalt nunmehr gemäß 34 I 1 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Unterlässt er dies, erhält er gemäß 34 I 2 RVG Gebühren nah den Vrshriften des bürgerlihen Rehtes ( 612 II BGB). bb) Als gesetzlihe Gebühr, deren Untershreitung unlauter wäre, kann niht auf die ersatzweise Vergütung nah den Vrshriften des bürgerlihen Rehts ( 34 I 2 RVG) abgestellt werden. Denn diese Vergütungsregelung greift nur dann, wenn eine Vergütungsvereinbarung gerade niht getrffen wrden ist. Liegt hingegen eine Gebührenvereinbarung gleih in welher Höhe vr, s besteht vn vrnherein kein gesetzliher Anspruh auf Gebühren nah 34 I 2 RVG i.v.m. 612 II BGB, s dass ein slher auh niht durh die Gebührenvereinbarung untershritten werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vm U 134/06 - Rn. 29, NJW 2007, 924). ) Ebenfalls keine gesetzlihe Gebühr ist eine nah den Grundsätzen des 412 RVG bemessende Vergütung. Diese Vrshrift bezieht sih nur auf die Vergütungen, die in außergerihtlihen Angelegenheiten vereinbart werden und niedriger sind, als die jeweilige gesetzlihe Vergütung wäre. Damit ist vrausgesetzt, dass zunähst eine gesetzlihe Vergütung besteht, die unterbten wird. Im Falle des 34 II 1 RVG besteht aber gerade keine gesetzlihe Vergütung (OLG Stuttgart, Urteil vm U 134/06 - Rn. 32, zu 4 RVG in der bis zum gültigen Fassung, NJW 2007, 924). 4 I 2RVG ist auh niht analg anzuwenden, da keine planwidriger Regelungslüke vrliegt, im Gegenteil der Gesetzgeber bewusst keine Mindestvergütung für die außergerihtlihe Beratungstätigkeit mehr vrgesehen hat, sndern diesen Bereih der freien Vertragsgestaltung der Parteien überlassen wllte (OLG Stuttgart, Urteil vm U 134/06 - Rn. 34, zu 4 RVG in der bis zum gültigen Fassung, NJW 2007, 924). Die Klägerin hat keinen Anspruh auf Unterlassen gegen den Beklagten aus 8 I, III Nr. 1 i.v.m. den 3, 4 Nr. 1. Ein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlken im Sinne vn 4 Nr. 1 UWG durh das Inaussihtstellen vn Vergünstigungen ist nur dann anzunehmen, wenn die Verkaufsförderungsmaßnahmen die Ratinalität der Nahfrageentsheidung des

6 -6- Verbrauhers ausshalten. Die Anlkwirkung, die vn einem attraktiven Angebt ausgeht, ist für sih niemals wettbewerbswidrig, sndern liegt als gewllte Flge in der Natur des Wettbewerbs. Dies gilt auh für Fälle, in denen die Anlkwirkung vn einem Dumping-Preis ausgeht (grundlegend BGH, Urteil vm lzr 21/77 -Rn. 16). Unlauter ist eine derartige Preisgestaltung erst dann, wenn sie mit der Zielsetzung erflgt, den Wettbewerber zu verdrängen der gar zu vernihten, wfür hier nihts ersihtlih ist. III. Die Klägerin hat auh keinen Anspruh auf Unterlassen gegen den Beklagten aus 8 I, III Nr. 1 i.v.m. den 3, 4 Nr. 10. Die Preisgestaltungsfreiheit umfasst auh das Reht, den Preis einzelner Mitbewerber zu unterbieten und sgar einen Dumpingpreis anzubieten, sfern niht besndere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen. Dass derartige Gründe hier vrliegen, hat die Klägerin niht dargetan und ist auh snst niht ersihtlih, insbesndere ergeben sie sih niht daraus, dass der Beklagte die Erstberatung zum Nulltarif anbietet. Die kstenlse Erstberatung sll ffenkundig den Einstieg in ein weitergehendes, Ksten auslösendes Mandatsverhältnis erleihtern. Im Ergebnis zielt die Werbung des Beklagten darauf ab, im Shnitt seiner Mandate kstendekend zu arbeiten, was auh den Interessenten bewusst ist. Die kstenlse Erstberatung ist daher nur eine Werbemaßnahme neben anderen. Viele Verbrauher lassen sih bei ihrer Auswahlentsheidung vr allem vn persönlihen Erfahrungen, die sie mit bestimmten Rehtsanwälten bereits gemaht haben, vn dem guten Ruf bestimmter Rehtsanwälte der Kanzleien und vn knkreten Empfehlungen Dritter, aber auh vn bjektiv erkennbaren Qualifikatinen eines Rehtsanwaltes leiten. Vr diesem Hintergrund ershließt sih niht, dass das Angebt des Beklagten geeignet sein könnte, die Klägerin vm Markt zu verdrängen (OLG Stuttgart, Urteil vm U 134/06 - Rn. 52, NJW 2007, 924). Die Kstenentsheidung flgt aus ZPO. Die Entsheidung über die vrläufige Vllstrekbarkeit flgt aus 709 ZPO. Für Rihter, der krankheitsbedingt an der Untershriftsleistung gehindert ist.

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