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1 Sitzungsvorlage Nr. 215/2017 Planungsausschuss am zur Beschlussfassung - Öffentliche Sitzung PLA215.docx PLA-Ö 215/2017 Zu Tagesordnungspunkt 2 Planfeststellungsverfahren für die Aus- und Neubaustrecke Stuttgart Augsburg im Bereich Stuttgart Wendlingen mit Flughafenanbindung, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1.3b "Gäubahnführung" I. Sachvortrag 1. Veranlassung, Beratungsstand und Beschlusslage Veranlassung Die Deutsche Bahn Netz AG, vertreten durch die DB ProjektBau GmbH, hat beim Eisenbahnbundesamt für die Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart (Stuttgart 21) die Planfeststellung des Abschnitts 1.3 Filderbereich mit Flughafenanbindung, Teilabschnitt 1.3b Gäubahnführung, beantragt. Für das o. g. Vorhaben der DB Netz AG, vertreten durch die DB Projekt Stuttgart - Ulm GmbH, wird ein Anhörungsverfahren nach 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit 73 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, durchgeführt. Der Verband Region Stuttgart wurde durch das Regierungspräsidium Stuttgart als Anhörungsbehörde mit Frist bis 1. August 2017 um Stellungnahme gebeten. Das Projekt Stuttgart 21 sowie die Neubaustrecke Stuttgart Ulm setzen die in den Bundesverkehrswegeplänen 1985, 1992 und 2003 sowie im Bundesschienenwegeausbaugesetz festgelegten Maßnahmen zur Neu- und Ausbaustrecke Stuttgart Ulm Augsburg für den Bereich Stuttgart bis Neu-Ulm um. Ziel des Projektes ist eine deutliche Leistungssteigerung des Bahnknotens Stuttgart, die Beschleunigung des Fernverkehrs im Korridor Mannheim / Karlsruhe Stuttgart Ulm München (Teil der Magistrale für Europa Paris Budapest) sowie die Schaffung von Durchmesserlinien für den Regionalverkehr. Der zur Planfeststellung anstehende Abschnitt ist Teil des Bahnprojekts Stuttgart 21, das die Umgestaltung des gesamten Bahnknotens Stuttgart beinhaltet und im Baugenehmigungsprozess in sechs Planfeststellungsabschnitte (PFA) gegliedert ist. Beratungsstand und Beschlusslage Die Gremien des Verbands Region Stuttgart haben sich mehrfach mit den Vorplanungen zum Projekt Stuttgart 21 befasst. Hervorzuheben ist die Stellungnahme des Verbands Region Stuttgart zum Raumordnungsverfahren zur Beschlussfassung im Planungsausschuss am (Vorlage PLA 354/1997), die den

2 - 2 - vorgelegten Planungen zum Projekt Stuttgart 21 grundsätzlich zustimmt. Weiterhin wurde eine zustimmende Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren zu den anderen Teilen des Projektes Bahnknoten Stuttgart 21 abgegeben. Die Trassen sind in der Raumnutzungskarte dargestellt (siehe Anlage 1). Im ersten Anhörungsverfahren zum bisherigen PFA 1.3 (gesamt) wurden insbesondere die Auswirkungen des sogenannten Mischverkehrs der Strecke zwischen Flughafen und Rohrer Kurve diskutiert (vgl. Vorlage PLA 383/2013). Aus diesen Diskussionen sind im Kreis der Finanzierungspartner des Projekts Stuttgart 21 Überlegungen zu planerischen Optimierungen der Gäubahnführung über den Flughafen erwachsen. Die Finanzierungspartner haben sich inzwischen darauf verständigt, welche Optimierungsmaßnahmen weiterverfolgt werden sollen und wie diese finanziert werden können. Die Regionalversammlung hat dem dazugehörigen Finanzierungsvertrag am in öffentlicher Sitzung zugestimmt (Vorlage RV 31/2015). Bestandteil dieses Maßnahmenpaktes sind unter anderem die kreuzungsfreie Gestaltung der Rohrer Kurve sowie ein als Station 3. Gleis bezeichnetes, für den Fern- und Regionalverkehr vorgesehenes Stationsbauwerk neben der heutigen Station Terminal (S-Bahnhof Flughafen/Messe). Die freizügige Nutzung aller drei Gleise am Flughafen ist gewährleistet. Beide Maßnahmen haben somit auch erhebliche, positive Auswirkungen im Hinblick auf den S-Bahn-Verkehr, da beispielsweise die S-Bahn-Station am Flughafen weiterhin an zwei Bahnsteigkanten von der S-Bahn angedient werden kann. Weiterer Bestandteil ist die Realisierung von Vorabmaßnahmen zur späteren Nachrüstung einer möglichen Verbindung aus der Station Terminal zur Neubaustrecke in Richtung Ulm, Überleitverbindungen in Leinfelden sowie die leit- und sicherungstechnische Aufrüstung der Strecke zwischen Rohrer Kurve und der Station Terminal. Zur Umsetzung dieser Ergänzungen wurde der Antrag im anhängigen Planfeststellungsverfahren zum PFA 1.3 gemäß 73 Abs. 8 S. 1 VwVfG geändert und der Antrag in zwei Teile aufgeteilt. Der erste, als PFA 1.3a bezeichnete Teil, hat die Neubaustrecke (NBS) von der Planfeststellungsgrenze zum PFA 1.2 (Fildertunnel) bis zur Planfeststellungsgrenze zum PFA 1.4 (Filderbereich bis Wendlingen) zum Gegenstand. Er umfasst außerdem den Flughafentunnel und den neuen Fernbahnhof (sogenannte Station NBS), der direkter Bestandteil der NBS ist. Der Verband Region Stuttgart hat zu diesem Verfahren eine Stellungnahme unter Bezug auf den Beschluss des Planungsausschusses vom abgegeben. Mit Datum vom liegt mittlerweile der Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben Stuttgart 21, PFA 1.3a (Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/ L 1204, Südumgehung Plieningen) vor. Der zweite als PFA 1.3b bezeichnete Teil hat insgesamt die sogenannte Rohrer Kurve, die Maßnahmen an der Bestandsstrecke sowie die Anbindung der Gäubahn an den Flughafen, inklusive der Station 3. Gleis zum Gegenstand. Er umfasst außerdem die sogenannte Flughafenkurve, welche die Gäubahn mit der NBS verbindet. 2. Projektbeschreibung Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens Der PFA 1.3b umfasst die Anbindung der Gäubahn Stuttgart Hbf Horb über den Flughafen Stuttgart an die NBS Stuttgart-Feuerbach Ulm Hbf. Im Vorfeld zur Planfeststellung wurde zur Trassenführung für das Projekt Stuttgart 21 im Rahmen des Raumordnungsverfahrens eine Vielzahl von großräumigen und kleinräumigen Varianten untersucht und abgewogen. Die dabei unter Berücksichtigung der raumordnerischen Beurteilung des RP Stuttgart erarbeiteten Ergebnisse sind auch in die Planungen für den Planfeststellungsabschnitt (PFA 1.3b) übernommen worden.

3 - 3 - Im Einzelnen gliedert sich der PFA 1.3b in folgende Bestandteile: - Rohrer Kurve - Anpassungsmaßnahmen an der Bestandsstrecke 4861 zwischen Stuttgart Rohr und Flughafen - Errichtung einer neuen Station für Regional- und Fernverkehr Station 3. Gleis am Flughafen parallel zur bestehenden Station Terminal (S- Bahnhof Flughafen/Messe) - Flughafenkurve Der Neubau der Rohrer Kurve als Verbindung zwischen den Strecken Stuttgart Hbf Horb und Stuttgart Hbf Filderstadt ermöglicht die direkte Fahrbeziehung zwischen Böblingen und dem Flughafen über die für den Fernverkehr angepasste bisherige S-Bahn-Strecke zwischen Flughafen und dem heutigen Abzweig südlich von Rohr. Durch die neue Station für Fern- und Regionalverkehr am Flughafen (Station 3. Gleis) wird diese direkt an den Bahnverkehr im Süden Stuttgarts angeschlossen. Hierfür fädelt ein 3. Gleis westlich der Station nach Norden aus der bisherigen S-Bahn aus. Die Flughafenkurve stellt die Verbindung zwischen der Station 3. Gleis und der NBS Stuttgart-Feuerbach Ulm Hbf her. Sie ist bis auf die Aus- und Einfädelung aus der und in die NBS und den eingleisigen Tunnelabschnitt zur Unterführung des Zulaufs zur Flughafenkurve aus Richtung Stuttgart unter der NBS Bestandteil des PFA 1.3b. Über die Flughafenkurve in Verbindung mit dem dritten Gleis und der Rohrer Kurve wird die Fahrbeziehung der Strecke Böblingen Stuttgart (von Böblingen über die S-Bahn-Strecke zur neuen Station für Fern- und Regionalverkehr 3. Gleis und über die Flughafenkurve zur NBS nach Stuttgart) aufrechterhalten. Die S- Bahn-Strecke von Vaihingen nach Stuttgart Hbf bleibt erhalten. Alle Strecken werden als elektrifizierte Eisenbahnstrecken ausgebildet. Als Oberbau ist für den gesamten Planfeststellungsbereich mit Ausnahme des neuen Berghautunnels und des nördlichen Teils der Flughafenkurve (Feste Fahrbahn) Schotteroberbau vorgesehen. Im Bereich der Bestandsstrecke zwischen Rohrer Kurve und der Station Terminal werden umfangreiche Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Verkehrsführung im Interimszustand Im Zeitraum zwischen der Inbetriebnahme der NBS und der Inbetriebnahme der Gäubahnführung über den Flughafen kann die Gäubahn nicht mehr auf der bisherigen Trasse in den (neuen) Stuttgarter Hauptbahnhof geführt werden. Für diesen vorübergehenden Zustand muss zu einem späteren Zeitpunkt im Benehmen mit den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Aufgabenträgern eine abschließende detaillierte Lösung erarbeitet werden, die eine möglichst geringe Beeinträchtigung auf die Reisenden zum Ziel hat. Hierzu müssen, neben der zur Verfügung stehenden Infrastruktur, auch die bis dahin geplanten Verkehrskonzepte berücksichtigt werden, die heute aufgrund der sich ändernden Grundlagen, wie etwa den anstehenden Ausschreibungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV), noch nicht feststehen. Als ein Element kann dabei auch der durch das Land Baden-Württemberg schon bis Dezember 2017 angestrebte Ausbau der S-Bahn-Station Stuttgart-Vaihingen zu einem Regionalverkehrshalt in die Überlegungen einfließen. Dies erschließt die Möglichkeit, wie auch im ursprünglichen Inbetriebnahme-Szenario im Ansatz angedacht, Züge in Stuttgart-Vaihingen enden zu lassen und dort den Umstieg auf die S-Bahn (Linien 1, 2 und 3 Richtung Flughafen bzw. Hauptbahnhof) und Stadtbahn (Linien 1, 3 und 8 ins Stadtgebiet Stuttgart) zu ermöglichen. Dabei würde ein am stadteinwärtigen Gäubahn-Gleis vorgesehener Bahnsteig des Regionalverkehrs auch von Fernverkehrszügen genutzt werden.

4 - 4 - Neben dem Bahnhof Stuttgart-Vaihingen können Züge beispielsweise auch in Böblingen enden; die Reisenden können von dort aus mit der S-Bahn (Linien S1 und S60) den Hauptbahnhof in Stuttgart erreichen. Abschließend können die verschiedenen Varianten aber erst nach Vorliegen der zu berücksichtigenden Schienenverkehrskonzepte diskutiert und zu einem detaillierten Konzept fortentwickelt werden. Baulogistik und Verkehrsführung während der Bauzeit Im Bereich der Rohrer Kurve erfolgt die Anbindung der Baustraßen an bestehende Wirtschaftswege, die entsprechend auszubauen sind. Für die Anordnung der Baustelleneinrichtungsflächen werden, soweit möglich, auch im Endzustand genutzte Flächen auf der zukünftigen Trasse und im Bereich von Rettungsplätzen vorgesehen. Soweit dies nicht in ausreichendem Maße möglich war, sind gesonderte BE-Flächen und Lagerflächen für Oberboden ausgewiesen. Die Logistik für die Arbeiten an den Bestandstrecken kann zum Großteil nur gleisgebunden erfolgen, da die Topografie sowie die vorhandene Bebauung eine Andienung der Baubereiche von der Landseite ausschließt bzw. nur mit erheblichem Aufwand möglich macht. Die Zuführung der Arbeitsgeräte und Baumaterialien z.b. für Gründungsarbeiten an Oberleitungsmasten, Signalen und Lärmschutzwänden erfolgt überwiegend gleisgebunden. Die Arbeiten an den Kabelgefäßsystemen, der Kabelanlage, der Gleisanlage und besonders in den Tunneln erfordern ebenfalls die gleisgebundene Andienung der Baustelle. Im Bahnhof Stuttgart-Vaihingen sollen zwei Logistikgleise mit einer Ladestraße eingerichtet werden. Die Gleise dienen primär der Ab- und Bereitstellung von Arbeitszügen. Zudem sollen Baumaschinen, Geräte und Materialien von Vaihingen aus auf der Schiene zur Baustelle und zurück transportiert werden. Für diese Transporte sind laut der Planfeststellungsunterlagen Sperrzeiten (für andere Schienenverkehre) erforderlich. Eine Umladung von Erdmaterialien (Schiene Straße) ist nur im Ausnahmefall angedacht, die maßgeblichen Massen werden über eigens zu errichtende Auf-/Abfahrten auf die A 8 transportiert. Abfallwirtschaftliche Belange Zu den durch vorgesehene Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen anfallende Aushub- und Ausbruchsmassen sind aus regionalplanerischer Sicht keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Wasserwirtschaftliche Belange Aus regionalplanerischer Sicht ergeben sich insgesamt keine Anregungen oder Bedenken im Hinblick auf wasserwirtschaftliche Belange des Regionalplans. Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt Im Zuge der Stellungnahme des Verbands Region Stuttgart zum bisherigen PFA 1.3 (gesamt) wurden die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung bilanzierten Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Umwelt umfassend dargestellt (vgl. PLA 383/2013). Die Aufteilung in zwei Planfeststellungsabschnitte ändert grundsätzlich nichts an den dargestellten Auswirkungen.

5 - 5 - Kleinere zusätzliche Belastungen entstehen durch die zusätzliche Anlage von Baustelleneinrichtungsflächen bzw. Oberbodenlagern z.b. im Bereich des Langwieser Sees und bei Oberaichen. Die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen sind temporär und deshalb durch die im Landschaftspflegerischen Begleitplan entwickelten Kompensationsmaßnahmen gut ausgleichbar. Insgesamt betrachtet ist nach Einschätzung der Gutachter bei Umsetzung der im landschaftspflegerischen Begleitplan zusammengestellten und dargestellten Maßnahmen eine Umweltverträglichkeit des Vorhabens gegeben bzw. erreichbar. Durch die vorgesehenen CEF-Maßnahmen 1 werden die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gesichert und die Gefährdungen lokaler Populationen europarechtlich geschützter Tierarten (Feldlerche, Rebhuhn, Neuntöter, Höhlenbrüter, Zauneidechse, Gelbbauchunke) und somit auch Verbotsverletzungen nach 44 Absatz 1 BNatSchG durch das Bauvorhaben vermieden. Für Verbotsverletzungen gemäß 44 (1) BNatSchG, welche sich durch Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen nicht vermeiden lassen, besteht gemäß 45 (7) BNatSchG die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von den Verboten des 44 (1) BNatSchG eine Ausnahme zu erhalten. Eine der dafür erforderlichen Voraussetzungen ist die Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes der Populationen der betroffenen Arten (Zauneidechse, Kleiner Wasserfrosch). Das Vorliegen der Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist in den Planungsunterlagen belegt. 3. Regionalplanerische Bewertung Grundsätzliche Bewertung Aus regionalplanerischer Sicht wird das zur Planfeststellung anstehende Projekt als Teil des Projektes Stuttgart 21 begrüßt, da es den im Regionalplan formulierten Grundsätzen (Plansatz (G)) und Vorschlägen (Plansatz (V)) entspricht. Es ist geeignet, die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs im Fern-, Regional- und Nahverkehr wesentlich zu verbessern und dient der Einbindung der Region in das innerdeutsche und internationale Schienennetz. Der Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens entspricht den im Regionalplan als Ziel formulierten und gesicherten Trassen (Plansatz (Z)). Der PFA 1.3b tangiert die im Regionalplan 2009 ausgewiesenen Regionalen Grünzüge G35 und G27. Diese enthalten gem. Raumnutzungskarte die geplanten Streckenabschnitte des Bahnprojekts Stuttgart 21 und damit auch den vorliegenden Abschnitt. Die dem Planfeststellungsverfahren zugrunde liegende Trasse ist demnach mit den Zielen des Regionalplans vereinbar. Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan genannten Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind zeitnah und vollständig umzusetzen, um die Funktionen des Regionalen Grünzugs hinsichtlich Boden, Wasser, Klima, Erholung und Artenschutz so wenig wie möglich zu beeinträchtigen bzw. baldmöglichst und soweit wie möglich wiederherzustellen. 1 CEF: continuous ecological functionality-measures: Zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gem. 44 Abs. 5 i.v.m. 15 Bundesnaturschutzgesetz, die die ökologisch-funktionale Kontinuität eines Lebensraumes gewährleisten sollen. Sie werden vor einem Eingriff in direkter funktionaler Beziehung zum betroffenen Lebensraum bzw. zur betroffenen Population durchgeführt.

6 - 6 - Zusammenfassende regionalplanerische Bewertung Die Maßnahmen, die Gegenstand der Planfeststellung sind, entsprechen den verkehrlichen Vorgaben des Regionalplans. Die Eingriffe in die Umwelt können durch Auflagen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bewältigt werden. 4. Bewertung der Maßnahme aus Sicht des S-Bahn-Aufgabenträgers Im Flughafenbereich werden bauliche Eingriffe in die S-Bahn-Station und deren Anbindung erforderlich. Auf der Bestandsstrecke zwischen heutiger S-Bahn-Station und Rohrer Kurve sind nach Maßgabe des BMVBS Anpassungen (Erweiterung des Gleisabstands) erforderlich. Außerdem werden in erheblichem Maße Maßnahmen des Schall- und Erschütterungsschutzes durchgeführt. Während des Umbaus ist der S-Bahn-Betrieb soweit als möglich aufrechtzuerhalten. Soweit auch Anpassungen der Gleislage in den Bestandsstationen erforderlich sind, darf die Situation des barrierefreien Einstieges vom Bahnsteig in das S-Bahn-Fahrzeug nicht verschlechtert werden. Ggf. notwendige Sperrpausen und Schienenersatzverkehre sind rechtzeitig mit dem Aufgabenträger abzustimmen. Dabei sind auch die betroffenen Kommunen sowie Verkehrsunternehmen zu hören und absehbare Verkehrsaufkommensspitzen wie z.b. durch Großveranstaltungen auf der Messe zu berücksichtigen. Diese Forderungen sind im Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen. Im Rahmen des Baus der Rohrer Kurve wird für die S-Bahn in Richtung Stuttgart-Vaihingen ein neuer Tunnel gebaut. Es ist sicherzustellen und im Planfeststellungsbeschluss festzuhalten, dass mit den gewählten Trassierungselementen der S-Bahn-Betrieb ohne Einschränkungen der Fahrzeit gefahren werden kann. II. Beschlussvorschlag 1. Die regionalplanerische Wertung (Ziff. 3 dieser Vorlage) und die Bewertung der Maßnahme aus Sicht des S-Bahn-Aufgabenträgers (Ziff. 4 dieser Vorlage) werden als Stellungnahme zum Vorhaben abgegeben. 2. Der Verband Region Stuttgart stimmt entsprechend dem im Regionalplan formulierten Grundsatz (Pl.S (G)) zur Einbindung der Region in das innerdeutsche und internationale Schienennetz den Planungen zum Projekt Stuttgart 21 im vorgelegten Planfeststellungsabschnitt 1.3b "Gäubahnführung" grundsätzlich zu. Die volle verkehrliche Wirksamkeit des Projektes wird erst durch die zeitnahe Realisierung des Abschnitts zum Gesamtprojekt entfaltet. 3. Aus regionalplanerischer Sicht ist für die Schutzgüter Mensch, Biotope, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaft festzustellen, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung möglicher Auswirkungen auf diese Schutzgüter sowie die im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebenen Maßnahmen den entsprechenden regionalplanerischen Belangen Rechnung tragen und geeignet erscheinen, nachhaltige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Gleichzeitig wird, wie schon in den vorherigen Planfeststellungsabschnitten gefordert, die Ausführung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebenen Maßnahmen zeitnah sicherzustellen.

7 Die von der Baulogistik ausgehenden Beeinträchtigungen der Verkehrsabläufe im Schienen- und Straßenverkehr (Sperrzeiten im Schienenverkehr, Transporte von Erdmaterial über die A 8) sollen so gering wie möglich gehalten werden, indem z. B. die Transporte vorrangig auf Zeiträume außerhalb der Hauptverkehrszeiten konzentriert werden. 5. Aus der Aufgabenträgerschaft des Verbands Region Stuttgart für die S-Bahn ist Folgendes festzustellen: Die im Rahmen des Planfeststellungsabschnitts 1.3 umzusetzenden Maßnahmen dürfen keine fahrzeitverlängernden Auswirkungen auf die Linien S1, S2 und S3 haben. Es wird gefordert, die Leistungsfähigkeit der Rankbachbahn unter Berücksichtigung des Betriebsprogramms der S60 für die Übergangszeit Gäubahnsperrung bis Eröffnung des neuen Hauptbahnhofs nachzuweisen und sicherzustellen, wenn Gäubahnzüge über die Rankbachbahn umgeleitet werden. Es wird gefordert, dass die bauzeitlich bedingten Eingriffe in den S-Bahn-Betrieb minimiert werden. Dies betrifft insbesondere Anpassungsmaßnahmen im Streckenabschnitt zwischen Rohrer Kurve und Station Flughafen sowie den Umbau der Station Flughafen/Messe selbst. Darüber hinaus sind die Zugangsanlagen zur Station Flughafen/Messe (Aufzüge, Fahrtreppen, Treppen) in größtmöglichem Maße auch während der Bauzeit für den Fahrgastbetrieb nutzbar zu halten. Im Vorfeld zu den Entscheidungen über Stuttgart 21 hat die Bahn stets betont, dass die Baumaßnahmen so durchgeführt werden, dass dadurch keine nennenswerten Auswirkungen auf den S-Bahn-Betrieb entstehen. Aufgrund der bisher gesammelten Erfahrungen (Rampensperrungen, Entgleisungen im Hauptbahnhof) müssen entsprechende grundsätzliche Aussagen in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden. Die notwendigen Abstimmungen in allen Phasen des Projekts sind durch die DB zu koordinieren. Ggf. notwendige Sperrpausen und Schienenersatzverkehre sind rechtzeitig mit dem Aufgabenträger abzustimmen. Dabei sind auch die betroffenen Kommunen sowie Verkehrsunternehmen zu hören und absehbare Verkehrsaufkommensspitzen wie z.b. durch Großveranstaltungen auf der Messe zu berücksichtigen. Diese Forderungen sind in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen.

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