Übersetzung aus dem Englischen, Auszüge, Seiten 2 3 und des Originals
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- Karin Koenig
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1 Übersetzung aus dem Englischen, Auszüge, Seiten 2 3 und des Originals Artikel-29-Datenschutzgruppe 14/EN WP 225 RICHTLINIEN FÜR DIE UMSETZUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN UNION ZU GOOGLE SPANIEN UND GOOGLE INC GEGEN AGENCIA ESPAÑOLA DE PROTECCIÓN DE DATOS (AEPD) AND MARIO COSTEJA GONZÁLES C-131/12 am 26. November 2014 verabschiedet [Seite 2 und 3] ZUSAMMENFASSUNG 1. Suchmaschinen als für die Verarbeitung von Daten verantwortliche Stelle Die Entscheidung stellt fest, dass Betreiber einer Internetsuchmaschine personenbezogene Daten verarbeiten und im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG als die für die Verarbeitung Verantwortlichen bezeichnet werden können. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext der Tätigkeiten einer Internetsuchmaschine muss von der Tätigkeit von Herausgebern von Webseiten Dritter unterschieden werden und stellt eine zusätzliche Tätigkeit dar. 2. Angemessener Ausgleich zwischen Grundrechten und Interessen In der Wortwahl des Gerichtshofes der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof, EuGH) heißt es wie folgt: [I]m Lichte der potenziellen Schwere der Auswirkungen durch diese Verarbeitung von Daten auf die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz überwiegen die Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers und gegenüber dem Interesse der Internetnutzer auf Zugang zu personenbezogenen Daten durch die Suchmaschine. 1 Allerdings muss ein angemessener Ausgleich zwischen den relevanten Rechten und Interessen gefunden werden und das Ergebnis kann von der Art und Sensibilität der verarbeiteten Daten und dem Interesse der Öffentlichkeit auf Zugang zu dieser bestimmten Information abhängen. Das Interesse der Öffentlichkeit wird signifikant größer sein, wenn die betroffene Person eine Rolle im öffentlichen Leben spielt. 3. Begrenzte Wirkung auf die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste auf den Zugang zu Informationen In der Praxis wird sich die Wirkung der Entfernung von Links aus der Ergebnisliste auf die Rechte der natürlichen Person auf die Freiheit der Meinungsäußerung und den Zugang zu Informationen als sehr begrenzt erweisen. Bei der Bewertung der relevanten Umstände werden die europäischen Datenschutzbehörden (nachfolgend Datenschutzbehörden) systematisch das Interesse der Öffentlichkeit auf Zugang zu der Information berücksichtigen. Ist das Interesse der Öffentlichkeit den Rechten der betroffenen Person übergeordnet, ist die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste nicht angemessen. 4. Keine Löschung von Informationen aus der Originalquelle Das Urteil stellt fest, dass das Recht nur die Ergebnisse betrifft, die aus einer Suche aufgrund des Namens der Person angezeigt werden und nicht die Entfernung des Links aus dem Index der Suchmaschine komplett erfordern. Das heißt, dass die ursprünglichen Informationen weiterhin zugänglich bleiben, wenn andere Suchbegriffe eingegeben werden oder durch unmittelbaren Zugang zur Originalquelle des Herausgebers. 5. Keine Verpflichtung für betroffene Personen zur Kontaktaufnahme mit der Original- Webseite 1 Anm.d.Ü.: Eigene Übersetzung. Das Zitat stammt sinngemäß aus Rdnr. 81 im Urteil. 2
2 Privatpersonen sind nicht verpflichtet, mit der Original-Webseite zur Ausübung ihrer Rechte gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber Kontakt aufzunehmen. Datenschutzgesetze finden auf die Tätigkeit eines Suchmaschinenbetreibers als der für die Verarbeitung der Daten verantwortlichen Stelle Anwendung. Deshalb sollen betroffene Personen die Möglichkeit haben, ihre Rechte gemäß Richtlinie 95/46/EG und noch genauer gemäß den nationalen Gesetzen zur Umsetzung dieser Richtlinie, auszuüben. 6. Das Recht der betroffenen Personen zur Antragstellung auf Entfernung von Links aus der Ergebnisliste Nach EU-Recht besitzt jedermann das Recht auf Datenschutz. In der Praxis werden Datenschutzbehörden den Fokus auf Klagen legen, bei denen eine klare Verbindung zwischen der betroffenen Person und der EU vorhanden ist, zum Beispiel, wenn die betroffene Person ein Bürger oder Ansässiger eines EU-Mitgliedstaates ist. 7. Territoriale Wirkung einer Entscheidung zur Entfernung von Links aus der Ergebnisliste Damit den Rechten der betroffenen Person gemäß Definition in der Entscheidung des Gerichtshofes vollumfängliche Wirkung gegeben wird, müssen Entscheidungen zur Entfernung des Links aus der Ergebnisliste auf eine solche Art und Weise umgesetzt werden, dass sie den wirksamen und vollständigen Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleisten und auch, dass EU-Recht nicht umgangen werden kann. In diesem Sinne kann die Einschränkung zur Entfernung des Links auf EU-Domains mit der Begründung, dass Nutzer meistens Suchmaschinen über ihre nationalen Domains aufzusuchen, nicht als ein ausreichendes Mittel angesehen werden, die Rechte der betroffenen Personen gemäß der Entscheidung zu gewährleisten. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Entfernung des Links aus der Ergebnisliste auf jeden Fall auf allen einschlägigen Domains wirksam sein sollte, zu der auch die.com-domain gehört. 8. Information der Öffentlichkeit über die Entfernung bestimmter Links Die Praxis der Information der Nutzer von Suchmaschinen darüber, dass die Ergebnislisten ihrer Abfragen infolge der Anwendung des europäischen Datenschutzes nicht vollständig sind, geschieht ohne Vorgabe nach den Datenschutzgesetzen. Eine solche Praxis wäre nur dann annehmbar, wenn die Informationen auf eine solche Art und Weise gegeben würden, dass Nutzer auf keinen Fall daraus schließen können, dass eine bestimmte Person die Entfernung von sie betreffenden Links aus der Ergebnisliste beantragt hat. 9. Mitteilung an Webseiten-Herausgeber über die Entfernung bestimmter Links Suchmaschinen sollten nicht generell den Webmaster der durch die Entfernung bestimmter Links betroffenen Seiten darüber informieren, dass die Suchmaschine bei der Eingabe des Namens einer Person auf einige Webseiten nicht zugreifen kann. Nach dem Datenschutzrecht der EU gibt es für eine solche routinemäßige Mitteilung keine Rechtsgrundlage. In einigen Fällen, wollen Suchmaschinen möglicherweise den ursprünglichen Herausgeber für eine bestimmte Anfrage kontaktieren, bevor eine Entscheidung für die Entfernung bestimmter Links getroffen wird, um zusätzliche Informationen für die Einschätzung der Umstände zu dieser Anfrage zu erhalten. Unter Berücksichtigung der wichtigen Rolle, die Suchmaschinen bei der Verbreitung von und dem Zugang zu im Internet veröffentlichten Informationen spielen und den rechtmäßigen Erwartungen von Webmastern im Hinblick auf die Indexierung und Darstellung von Informationen auf eine Nutzeranfrage hin, ermutigt die Artikel-29-Datenschutzgruppe (nachfolgend: die Datenschutzgruppe) die Suchmaschinenbetreiber dringend, die von ihnen verwendeten Kriterien für die Entfernung von Links zu nennen und mehr detaillierte statistische Angaben zur Verfügung zu stellen. 3
3 [Seite 12 bis 20] TEIL II Liste der üblichen Kriterien europäischer Datenschutzbehörden für den Umgang mit Beschwerden In seiner Entscheidung vom 13. Mai 2014 hat der EuGH die Anwendung des Datenschutzrechtes auf Internetsuchmaschinen klar dargelegt. Er hat festgestellt, dass Nutzer von Suchmaschinen unter bestimmten Bedingungen verlangen können, bestimmte Links aus der Ergebnisliste auf Informationen [Dritter] zu entfernen, die ihre Privatsphäre durch die Ergebnisse aufgrund einer Suche anhand ihres Namen beeinträchtigen. Verweigert ein Internetsuchmaschinenbetreiber eine solche Anfrage, kann die betroffene Person die Sache den Datenschutzbehörden oder der zuständigen Justizbehörde vorlegen, sodass diese die erforderlichen Prüfungen durchführen und eine Entscheidung im Einklang mit ihren Befugnissen im nationalen Recht treffen. Aus dem EuGH-Urteil lässt sich ableiten, dass eine betroffene Person [von einem Internetsuchmaschinenbetreiber] verlangen kann, dass die betreffende Information [, die sich direkt auf sie persönlich bezieht] der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, [ ]. Ebenso hat der Gerichtshof wie folgt entschieden: [ ], überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit auf Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dieses Recht wird vom EuGH im Lichte der Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der EU-Charta der Grundrechte und in Anwendung von Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG anerkannt. Ebenso hat der Gerichtshof die Möglichkeit einer Ausnahme von dieser grundsätzlichen Regel anerkannt, nämlich dann, wenn sich aus besonderen Gründen wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist. Eine erste Analyse der Beschwerden, die bis jetzt von betroffenen Personen eingegangen sind, deren Anträge auf Entfernung von Links in der Ergebnisliste von den Suchmaschinenbetreibern abgelehnt wurden, hat den Datenschutzbehörden die Erstellung einer Liste der üblichen, von ihnen verwendeten Kriterien für die Einschätzung ermöglicht, ob die Datenschutzgesetze eingehalten wurden. Die Datenschutzbehörden bewerten Beschwerden in jedem Einzelfall anhand der unten aufgeführten Kriterien. Die Liste der Kriterien sollte als ein flexibles Werkzeug betrachtet werden, welches die Datenschutzbehörden in ihrem Entscheidungsfindungsprozess unterstützt. Die Kriterien werden im Einklang mit den einschlägigen nationalen Gesetzen angewandt. In den meisten Fällen scheint es, dass mehr als nur ein Kriterium berücksichtigt werden muss, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Mit anderen Worten, keines der Kriterien ist für sich allein entscheidend. Ein jedes Kriterium muss im Lichte der vom EuGH festgestellten Grundsätze angewandt werden und insbesondere im Lichte des Interesse[s] der breiten Öffentlichkeit auf Zugang zu der Information. 12
4 1. Bezieht sich das Suchergebnis auf eine natürliche Person d.h. eine Privatperson? Und erscheint das Suchergebnis bei einer Suche anhand des Namens der betroffenen Person? 2. Spielt die betroffene Person eine Rolle im öffentlichen Leben? Ist die betroffene Person eine Person des öffentlichen Lebens? Das Google-Urteil anerkennt die besonderen Auswirkungen, die eine Internetsuche anhand des Namens einer Privatperson auf ihr Recht auf Achtung des Privatlebens besitzen kann. Datenschutzbehörden berücksichtigen auch Pseudonyme und Spitznamen als relevante Suchbegriffe, wenn die Privatperson belegen kann, dass diese mit ihrer tatsächlichen Identität verlinkt sind. Der EuGH hat eine Ausnahme für die Anträge auf Entfernung von Links aus der Ergebnisliste von betroffenen Personen gemacht, die eine Rolle im öffentlichen Leben spielen, wenn ein Interesse der Öffentlichkeit auf Zugang zu der Information über sie besteht. Dieses Kriterium ist weiter gefasst, als das Kriterium für Personen des öffentlichen Lebens. Was macht eine Rolle im öffentlichen Leben aus? Man kann nicht mit Sicherheit die Art der Rolle festlegen, die eine Privatperson im öffentlichen Leben spielen muss, um damit den öffentlichen Zugang zu der Information über sie über Suchergebnisse zu rechtfertigen. Jedoch können beispielsweise Politiker, leitende Beamte, Geschäftsleute und Angehörige der (reglementierten) Berufe üblicherweise als Personen angesehen werden, die im öffentlichen Leben eine Rolle ausfüllen. Es gibt ein Argument dafür, dass es der Öffentlichkeit möglich sein muss, Informationen nachzuschlagen, die für ihre jeweiligen öffentlichen Rollen und Tätigkeiten relevant sind. Eine gute Faustregel ist der Versuch zu entscheiden, in welchem Bereich die Öffentlichkeit, die Zugang zu den bestimmten Informationen besitzt welche durch eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden die betroffene Person vor unangemessenem öffentlichen oder standesgemäßen Benehmen schützen würde. Ebenso schwierig ist die Definition der Untergruppe von Personen des öffentlichen Lebens. Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass Personen des öffentlichen Lebens Personen sind, die aufgrund ihrer Aufgaben und Pflichten in einem gewissen Maße [der Aufmerksamkeit] der Medien ausgesetzt sind. 13
5 Die Resolution 1165 (1998) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates über das Recht auf Achtung des Privatlebens bietet eine mögliche Definition für Personen des öffentlichen Lebens. Diese Resolution definiert wie folgt: Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, sind Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden und/oder öffentliche Mittel in Anspruch nehmen und noch genereller gesehen alle diejenigen, die eine Rolle im öffentlichen Leben spielen, sei es in der Politik, der Wirtschaft, der Kunst, im Sozialbereich, im Sport oder in anderen Bereichen. Es kann auch Informationen über Personen des öffentlichen Lebens geben, die wirklich privat sind und die normalerweise nicht in Suchergebnissen erscheinen sollten, zum Beispiel Informationen über ihre Gesundheit oder über Familienmitglieder. Doch als Faustregel gilt, dass wenn Antragsteller Personen des öffentlichen Lebens sind und die in Frage stehenden Informationen keine wirklich privaten Informationen sind, dann wird dort ein stärkeres Argument gegen die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste über diese Personen vorhanden sein. Für die Bestimmung des Ausgleichs ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) besonders relevant. EGMR, von Hannover gegen Deutschland (Nr. 2), 2012: Die Rolle oder Funktion der betroffenen Person und die Art der Tätigkeit, über die berichtet wird und/oder die abgelichtet wird, stellen ein weiteres wichtiges Kriterium dar, das in Zusammenhang mit dem vorausgegangenen steht. An dieser Stelle ist zwischen Privatpersonen und Personen, die in einem öffentlichen Kontext als Politiker oder Personen des öffentlichen Interesses handeln, zu unterscheiden. Während eine der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson einen besonderen Schutz ihres Rechts auf Privatleben verlangen kann, gilt dies nicht für Personen des öffentlichen Lebens (Minelli./. Schweiz (Entsch.), Nr /02, 14. Juni 2005, und Petrenco, a.a.o., Rdnr. 55). Eine Berichterstattung über einen Sachverhalt, der in einer demokratischen Gesellschaft zu einer Debatte über Politiker beispielsweise wegen der Ausübung ihrer offiziellen Funktionen beitragen kann, darf nämlich nicht mit der Berichterstattung über Einzelheiten aus dem Privatleben einer Person, die solche Funktionen nicht wahrnimmt, gleichgestellt werden ([vgl. Von Hannover], a.a.o., Rdnr. 63, und Standard Verlags GmbH, a.a.o., Rdnr. 47). 2 2 [im Original Fußnote Nr. 1] Vgl. auch EGMR, Axel Springer gegen Deutschland,
6 3. Ist die betroffene Person minderjährig? Als allgemeine Regel gilt folgendes: Wenn eine betroffene Person nach dem geltenden Recht minderjährig ist z.b. ist sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen noch keine 18 Jahre alt verlangen Datenschutzbehörden eher die Entfernung der relevanten Ergebnisse. Die Datenschutzbehörden müssen den Begriff im besten Interesse des Kindes berücksichtigen. Dieser Begriff kann unter anderem in Artikel 24 der EU-Charta der Grundrechte gefunden werden: Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. 4. Sind die Daten richtig? Richtig bedeutet im Allgemeinen richtig im Hinblick auf die Sache selbst. Es gibt einen Unterschied zwischen einem Suchergebnis, das sich ganz klar auf die Meinung einer Person über eine andere Person bezieht und einem Suchergebnis, das sachliche Informationen zu enthalten scheint. Im Datenschutzrecht sind die Begriffe Richtigkeit, Angemessenheit und Unvollständigkeit eng miteinander verbunden. Datenschutzbehörden werden eher der Meinung sein, dass die Entfernung eines Suchergebnisses angemessen ist, wenn Ungenauigkeiten in Bezug auf die Sache selbst vorhanden sind und wenn dieser Umstand einen ungenauen, unangemessenen oder irreführenden Eindruck über eine Privatperson hinterlässt. Wenn eine betroffene Person Widerspruch gegen ein Suchergebnis mit der Begründung erhebt, dass dieses ungenau ist, können die Datenschutzbehörden sich mit einem solchen Antrag befassen, wenn der Beschwerdeführer alle benötigten Informationen für die Feststellung vorlegt, dass die Daten nachweislich ungenau sind. In den Fällen, in denen ein Streit über die Richtigkeit von Informationen noch schwebt, zum Beispiel vor Gericht oder im Falle laufender polizeilicher Ermittlungen, können Datenschutzbehörden entscheiden, solange nicht einzugreifen, bis das Verfahren abgeschlossen ist. 5. Sind die Daten relevant und nicht exzessiv? a. Beziehen sich die Daten auf das Berufsleben der betroffenen Person? Der Zweck dieser Kriterien insgesamt ist die Einschätzung, ob die in Suchergebnissen angezeigten Informationen im Sinne des Interesses der breiten Öffentlichkeit auf Zugang zu der Information relevant sind oder ob das nicht der Fall ist. Relevanz ist auch eng mit dem Alter der Daten verbunden. Abhängig von den Tatsachen des Falls können vor langer Zeit veröffentlichte Informationen, z.b. vor 15 Jahren weniger relevant sein, als 15
7 b. Gibt das Suchergebnis Links auf Informationen aus, die angeblich Hassreden / Verleumdung / üble Nachrede oder ähnliche Straftaten im Bereich der Meinungsäußerung gegen den Beschwerdeführer darstellen? c. Geht klar hervor, dass die Daten die individuelle persönliche Meinung widerspiegeln oder entsteht der Anschein einer verifizierten Tatsache? Informationen, die erst vor 1 Jahr veröffentlicht wurden. Die Datenschutzbehörden schätzen die Relevanz anhand der weiter unten aufgeführten Faktoren ein. a. Beziehen sich die Daten auf das Arbeitsleben der betroffenen Person? Die Datenschutzbehörden müssen eine anfängliche Unterscheidung zwischen Privat- und Berufsleben treffen, wenn sie Anträge auf Entfernung von Links aus der Ergebnisliste prüfen. Datenschutz und Gesetze zum Schutz der Privatsphäre im weiteren Sinne befassen sich in erster Linie mit der Gewährleistung der Achtung des Grundrechtes auf Privatsphäre (und auf Datenschutz) der Privatperson. Obgleich alle Daten mit Bezug zu einer Person personenbezogene Daten sind, sind nicht alle Daten über eine Person privat. Es gibt eine grundlegende Unterscheidung zwischen dem Privatleben einer Person und ihrer öffentlichen oder beruflichen Rolle. Die Verfügbarkeit von Informationen in einem Suchergebnis wird eher akzeptabel sein, je weniger über das Privatleben einer Person offengelegt wird. Als allgemeine Regel gilt, dass Informationen mit Bezug zum Privatleben einer betroffenen Person, die keine Rolle im öffentlichen Leben spielt, als irrelevant betrachtet werden sollten. Allerdings besitzen auch Personen des öffentlichen Lebens ein Recht auf Privatsphäre, sei es auch in begrenzter oder etwas anderer Form. Informationen sind eher relevant, wenn sie sich auf das aktuelle Berufsleben der betroffenen Person beziehen, doch hängt viel von der Art der Arbeit der betroffenen Person und dem rechtmäßigen Interesse der breiten Öffentlichkeit auf Zugang zu dieser Information durch eine Suche anhand des Namens dieser Person ab. In diesem Zusammenhang sind zwei weitere Fragen relevant: - Sind die Daten über die mit der Arbeit einer Person verbundene Tätigkeit exzessiv? - Ist die betroffene Person immer noch in derselben beruflichen Tätigkeit aktiv? 16
8 b. Gibt das Suchergebnis Links auf Informationen aus, die angeblich Hassreden / Verleumdung / üble Nachrede oder ähnliche Straftaten im Bereich der Meinungsäußerung gegen den Beschwerdeführer darstellen? Datenschutzbehörden besitzen im Allgemeinen keine Befugnis und sind für den Umgang mit Informationen nicht qualifiziert, die wahrscheinlich eine unerlaubte Handlung oder eine Straftat aufgrund von Redebeiträgen gegen den Beschwerdeführer darstellen, wie zum Beispiel Hassreden, Verleumdung oder üble Nachrede. In solchen Fällen werden Datenschutzbehörden die betroffene Person sehr wahrscheinlich an die Polizei verweisen bzw. an ein Gericht, wenn ein Antrag auf Entfernung von Links aus der Ergebnisliste verweigert wird. Die Situation wäre anders, wenn ein Gericht angeordnet hätte, dass die Veröffentlichung der Informationen in der Tat eine Straftat darstellt oder andere Gesetze verletzt. Nichtsdestotrotz bleiben Datenschutzbehörden für die Einschätzung zuständig, ob Datenschutzgesetze eingehalten wurden. c. Geht klar hervor, dass die Daten die individuelle persönliche Meinung widerspiegeln oder entsteht der Anschein einer überprüften Tatsache? Auch kann der Status von Informationen in einem Suchergebnis relevant sein, insbesondere der Unterschied zwischen der persönlichen Meinung und der überprüften Tatsache. Datenschutzbehörden anerkennen, dass einige Suchergebnisse Links zu Inhalten enthalten, die Teil einer persönlichen Kampagne gegen jemanden sein können und aus Schimpftiraden und vielleicht auch unangenehmen persönlichen Kommentaren bestehen. Obgleich die Verfügbarkeit solcher Informationen verletzend und unangenehm sein kann, bedeutet dies nicht notwendigerweise, dass Datenschutzbehörden die Entfernung der relevanten Suchergebnisse aus der Ergebnisliste für notwendig erachten. Jedoch werden Datenschutzbehörden eher die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste erwägen, die Daten enthalten, die als überprüfte Tatsache erscheinen, tatsächlich aber ungenau sind. 6. Sind die Informationen im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG sensibel? Als allgemeine Regel gilt, dass sensible Daten (definiert in Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG als besonderer Kategorien personenbezogener Daten ) eine größere Auswirkung auf das Privatleben betroffener Personen haben, als gewöhnliche personenbezogene Daten. Ein gutes Beispiel wären die Informationen über die Gesundheit, das Sexualleben oder religiöse Überzeugungen einer 17
9 7. Sind die Daten aktuell? Werden die Daten länger als für den Zweck der Verarbeitung notwendig zur Verfügung gestellt? 8. Verursacht die Datenverarbeitung einen Schaden für die betroffene Person? Besitzen die Daten eine unverhältnismäßig negative Auswirkung auf den Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person? 9. Gibt das Suchergebnis Links auf Informationen aus, die die betroffene Person gefährden? Person. Datenschutzbehörden werden eher eingreifen, wenn Anträge auf Entfernung von Links aus der Ergebnisliste verweigert werden, die der Öffentlichkeit solche Informationen offenlegen. Als allgemeine Regel gilt, dass Datenschutzbehörden diesen Punkt mit dem Ziel aufgreifen, dass nicht mehr angemessen aktuelle Informationen und aufgrund ihres nicht mehr aktuellen Charakters ungenau gewordene Informationen aus der Ergebnisliste entfernt werden. Eine solche Einschätzung hängt vom Zweck der ursprünglichen Datenverarbeitung ab. Es gibt für die betroffene Person keine Verpflichtung für das Aufzeigen eines Schadens, um eine Entfernung von Links aus der Ergebnisliste zu beantragen; mit anderen Worten, Schaden ist keine Bedingung für die Ausübung des vom EuGH anerkannten Rechts. Wenn jedoch Beweise vorliegen, dass die Verfügbarkeit eines Suchergebnisses einen Schaden in Bezug auf die betroffene Person verursacht, wäre dies ein schwer wiegendes Element zugunsten der Entfernung von Links aus der Ergebnisliste. 3 Die Richtlinie 95/46/EG ermöglicht der betroffenen Person den Widerspruch auf eine Verarbeitung, wenn dafür zwingende rechtmäßige Gründe vorliegen. Bei einem begründeten Widerspruch muss der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einstellen. Die Daten können eine unverhältnismäßig negative Auswirkung auf die betroffenen Person haben, wenn ein Suchergebnis einen Bezug zu einem banalen oder dummen Fehlbetragen herstellt, welches nicht mehr Gegenstand einer öffentlichen Debatte ist oder möglicherweise niemals gewesen ist und an dem kein Interesse der breiten Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit dieser Informationen besteht. Datenschutzbehörden anerkennen, dass die Verfügbarkeit bestimmter Informationen durch Internetsuchen betroffene Personen Gefahren aussetzen können, wie zum Beispiel Identitätsdiebstahl oder Stalking. In solchen Fällen mit einer stichhaltigen Gefahr anerkennen Datenschutzbehörden sehr wahrscheinlich, dass die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste angemessen ist. 3 [im Original Fußnote Nr. 2] EuGH, Google Spanien SL, Google Inc. gegen Agencia Española de Protección de Datos (AEPD), Mario Costeja Gonzáles, 13. Mai 2014, Rdnr. 96: Die Feststellung eines solchen Rechts setzt nicht voraus, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht. 18
10 10. In welchem Kontext wurden die Informationen veröffentlicht? a. Wurde der Inhalt freiwillig durch die betroffene Person selbst veröffentlicht? b. War beabsichtigt, den Inhalt zu veröffentlichen? Hätte die betroffene Person vernünftigerweise wissen können, dass der Inhalt veröffentlicht werden würde? 11. Wurde der ursprüngliche Inhalt im Kontext journalistischer Zwecke veröffentlicht? 12. Besitzt der Herausgeber der Daten eine rechtliche Befugnis oder eine rechtliche Verpflichtung die personenbezogenen Daten öffentlich verfügbar zu machen? Ist die einzige Rechtsgrundlage für die Verfügbarkeit personenbezogenen Daten im Internet die Zustimmung und die Privatperson zieht dann ihre Zustimmung zurück, dann verliert die Tätigkeit der Verarbeitung d.h. die Veröffentlichung ihre Rechtsgrundlage und muss deshalb unterbleiben. Bei der Beurteilung von Anträgen prüfen Datenschutzbehörden, ob der Link auch dann entfernt werden sollte, wenn der Name oder die Information nicht im Vorfeld oder gleichzeitig aus der ursprünglichen Quelle entfernt wird. Insbesondere dann, wenn die betroffene Person der ursprünglichen Veröffentlichung zugestimmt hat, aber später ihre Zustimmung nicht widerrufen kann und ein Antrag auf Entfernung von Links aus der Ergebnisliste verweigert wird, werden Datenschutzbehörden im Allgemeinen der Auffassung sein, dass eine Entfernung von Links aus der Ergebnisliste angemessen ist. Datenschutzbehörden anerkennen, dass abhängig vom Kontext die Betrachtung relevant sein kann, ob die Informationen zu journalistischen Zwecken veröffentlicht wurden. Die Tatsache, dass ein Journalist Informationen veröffentlicht, dessen Beruf die Information der Öffentlichkeit ist, ist ein Faktor, um den Ausgleich abzuwägen. Jedoch bietet dieses Kriterium allein keine ausreichende Grundlage für die Ablehnung eines Antrags, da die Entscheidung klar zwischen der Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung durch die Medien und der Rechtsgrundlage für Suchmaschinen zur Organisation der Suchergebnisse anhand des Namens einer Person unterscheidet. Manche Behörden stehen unter der rechtlichen Pflicht, bestimmte Informationen über Privatpersonen öffentlich zur Verfügung zu stellen zum Beispiel für den Zweck der Anmeldung zu einer Wahl. Dieses ist je nach dem Recht des Mitgliedslandes und [ortsüblicher] Sitte unterschiedlich. Wenn dies der Fall ist, können Datenschutzbehörden erwägen, dass die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste angemessen ist, während die Anforderung an die Behörde auf öffentliche Bekanntgabe der Informationen weiterhin bestehen bleibt. Jedoch muss ein solcher Fall im Einzelfall zusammen mit den Kriterien für veraltet und Irrelevanz geprüft werden. Datenschutzbehörden können erwägen, dass die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste auch dann angemessen ist, wenn eine rechtliche Pflicht für die Bereitstellung des Inhaltes auf der 19
11 ursprünglichen Webseite vorhanden ist. 13. Beziehen sich die Daten auf eine Straftat? Die Mitgliedstaaten der EU haben möglicherweise unterschiedliche Ansätze im Hinblick auf die öffentliche Verfügbarkeit von Informationen über Straftäter und ihre Straftaten. Besondere Rechtsvorschriften können vorhanden sein, die eine Auswirkung auf die Verfügbarkeit solcher Informationen über eine Zeitspanne hinweg haben. Datenschutzbehörden behandeln solche Fälle im Einklang mit den einschlägigen nationalen Grundsätzen und Ansätzen. Als Regel gilt, dass Datenschutzbehörden eher die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste mit Bezug auf relativ geringfügige Straftaten erwägen, die vor langer Zeit geschahen, während sie die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste im Falle schwererer Straftaten, die sich erst vor Kurzem ereigneten, eher nicht erwägen. Jedoch bedürfen diese Themen einer sorgfältigen Betrachtung und werden auf der Grundlage der Einzelfallbetrachtung geprüft. 20
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