für die Organisation von Veranstaltungen Jugendschutzbestimmungen beim Verkauf und der Abgabe von Alkohol und Tabakwaren

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1 check liste für die Organisation von Veranstaltungen Jugendschutzbestimmungen beim Verkauf und der Abgabe von Alkohol und Tabakwaren

2 inhaltsverzeichnis Sind die CheckPoint-Plakate gut sichtbar aufgehängt?... 8 Gute Gründe für die Alkoholprävention an veranstaltungen... 4 rechtliche grundlagen... 5 Ist die Taschen-Kontrolle organisiert?... 8 check liste Vor der Veranstaltung X Bitte checken und ankreuzen! Ist der Sicherheitsdienst organisiert?... 6 Sind wichtige Telefonnummern öv/ Taxi am Eingang aufgehängt?... 9 Die Durchführung von Happy Hours ist nicht gestattet Sind die Verkehrskadetten organisiert?... 6 Sind die Spezialaktionen bekannt gemacht worden?... 9 Ist der Sanitätsdienst organisiert?... 6 Ist die Alterslimite festgelegt?... 6 Ist genügend Personal aufgeboten?... 6 Ist die Personalschulung geplant, organisiert und durchgeführt?... 6 Sind die CheckPoint-Jugendschutzmaterialien frühzeitig bestellt?... 7 Ist der Shuttle-Bus zum Bahnhof organisiert?... 7 Ist die Polizei informiert?... 7 Am Eingang Es gilt die Regel: Wer arbeitet, trinkt keinen Alkohol!... 8 Ist das Personal über die Jugendschutzbestimmungen informiert?... 8 Sind Ausweis- und Alterskontrollen organisiert?... 8 Wird die Alterseinteilung mit farbigen Eintrittsbändern gemacht?... 8 An der Bar Es gilt die Regel: Wer arbeitet, trinkt keinen Alkohol! Sind die Schilder CheckPoint-Jugendschutzmaterialien aufgehängt?. 10 Sind die drei Getränke ohne Alkohol bestimmt? Wurde genügend Bar- und Service-Personal aufgeboten? Ist die Schulung des Servicepersonals durchgeführt? Werden attraktive, alkoholfreie Drinks im Barsortiment angeb0ten?.. 11 Ist die verantwortliche Person benannt? Rund um die Veranstaltung Werden Anti-Langeweile-Massnahmen angeboten? Unsere Angebote für Sie Gesetzestexte adressen... 19

3 Gute Gründe für die Alkohol- Prävention an Veranstaltungen rechtliche Grundlagen Sie planen ein Fest und möchten sicherstellen, dass Ihr Anlass nicht durch alkoholbedingte Zwischenfälle gestört wird. Sie als Veranstalter können viel zu einer friedlichen Partystimmung beitragen. Die Alkoholprävention erfordert ein gewisses Engagement, das sich auf jeden Fall lohnt. In dieser Broschüre finden Sie dazu Anregungen und Checklisten. Je nach Art und Grösse der Veranstaltung eignen sich dafür unterschiedliche Massnahmen. Treffen Sie Ihre Auswahl und passen Sie die Vorschläge Ihren Rahmenbedingungen vor Ort an. Darum lohnen sich die Präventionsmassnahmen für Sie: Sie halten sich an das Gesetz Konsequenz: Sie vermeiden Bussen und Sanktionen für sich, Ihr Personal und Ihre Gäste. Prävention trägt zu einer guten Atmosphäre bei Je höher der Alkoholkonsum, desto schwieriger kann es für Sie werden: Konsequenz: mehr unangebrachtes und aggressives Verhalten mehr Sachbeschädigungen/Vandalismus mehr Littering Prävention erhöht die Sicherheit Ihrer Gäste Konsequenz: weniger alkoholbedingte Unfälle weniger alkoholbedingte Schlägereien und Gewalttaten Die Jugendschutzgesetze verbieten, Kindern und Jugendlichen alkoholische Getränke und Tabakwaren zu verkaufen - auch wenn sie für die Eltern bestimmt sind. Kein Alkohol und keine Tabakwaren an unter 16-Jährige! Keine Spirituosen, Aperitifs und Alcopops an unter 18-Jährige! Direkt bei der Verkaufsstelle weist ein gut sichtbares Schild auf die Jugendschutzbestimmungen hin. Die Duchführung von Happy Hours ist nicht gestattet. In den Kantonen Appenzell-Ausserrhoden und St. Gallen müssen mindestens drei alkoholfreie und attraktive Getränke günstiger als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge angeboten werden. Prävention erleichtert die Arbeit für Ihr Bar- und Servicepersonal Konsequenz: verschiedenfarbige Kontroll-Armbänder, damit das Alter schnell und klar ersichtlich ist Kontroll-Armbänder bieten die kantonalen Präventionsfachstellen an (siehe Adressen im Anhang). Super! Erleichterung für Ihr Personal beim Verkauf von Alkohol und Tabakwaren klare Haltung betreffend Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen erhöhte Einsatzbereitschaft und Zufriedenheit des Personals Prävention fördert das positive Image Ihrer Veranstaltung Konsequenz: Nicht nur Gäste, sondern auch Eltern, Anwohnerinnen und Anwohner sowie Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde wissen Ihr Engagement zu schätzen. Medien berichten positiv über Ihre Veranstaltung. Das Alkoholgesetz enthält Handels- und Werberestriktionen für Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke. Dieses verbietet grundsätzlich Vergünstigungen, Preisreduktionen und Aktionen sowie die entsprechende Werbung. Deshalb sind u.a. folgende Anlässe illegal, falls auch Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke inbegriffen sind: Happy Hours, zwei für eins, tre per uno, mezzo prezzo, All-Inclusive-Anlässe, Fünfliber-Abend, Börsen-Drinking (variable Preise je nach Nachfrage) usw. Illegal sind auch Aktionen mit der Umschreibung wie: «von x bis y Uhr alle Cocktails nur xy Franken», «Eintritt x Franken - all drinks free» oder «Getränkegutschein für alle, die verkleidet erscheinen» usw. Wichtiger Hinweis: Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend und dienen lediglich der Illustrierung. 4 5

4 check liste 1 check liste 1 Vor der Veranstaltung Alterslimite festgelegt? Richtet sich der Anlass an ein volljähriges Publikum, sind Jugendliche ab 18 Jahren zugelassen. Wird die Alterskontrolle beim Eingang konsequent durchgeführt, entfällt die Überprüfung des Alters beim Ausschank. Richtet sich der Anlass auch an jüngeres Publikum, empfiehlt sich der Einsatz von Kontroll-Armbändern bereits am Eingang. Bestellung über die kantonalen Präventionsfachstellen (siehe Adressen im Anhang). Genügend Personal aufgeboten? Achten Sie darauf, dass das Personal beim Eingang wie auch an der Bar mindestens 18-jährig ist. Unerfahrenen oder jugendlichen Baraushilfen sollte eine versierte erwachsene Person zur Seite gestellt werden. Personalschulung geplant, organisiert und durchgeführt? Es ist wichtig, dass das Personal im Eingangsbereich und an der Bar genau über die diesbezüglichen Jugendschutzbestimmungen sowie über weitere präventive Massnahmen instruiert sind. Inhalt Personalschulung Unser Angebot Bestimmungen Jugendschutz (16-18 Jahre) Verhalten gegenüber bereits betrunkenen Gästen Verbot Ein- und Ausfuhr von alkoholischen Getränken oder Drogen Verhalten gegenüber aggressiven Gästen Ansprechperson bei Schwierigkeiten (evtl. Funkgeräte organisieren) Informationsmaterial fürs Verkaufspersonal austeilen Notfall-Koffer Schulungen des Servicepersonals werden je nach Kanton durch die örtliche Präventionsfachstelle durchgeführt (siehe Adressen im Anhang). CheckPoint-Jugendschutzmaterialien frühzeitig bestellt? CheckPoint-Plakate mit Bestimmungen Jugendschutz (16-18 Jahre) Kontroll-Armbänder in verschiedenen Farben (Rot für unter 16-Jährige, Gelb für 16- und 17-Jährige und Grün für 18-Jährige und ältere) Alterskontrollscheibe Informationsflyer für das Verkaufspersonal Bestellung der gesamten CheckPoint-Informationsträger über die kantonalen Präventionsfachstellen (siehe Adressen im Anhang). Sicherheitsdienst organisiert? Falls es sich um einen grösseren Anlass handelt und Sie einen Sicherheitsdienst engagieren, lohnt es sich, auf die Seriosität des Unternehmens zu achten. Das Sicherheitspersonal sollte über eine entsprechende Schulung verfügen, so dass es auch unter Druck und in heiklen Situationen angemessen reagieren kann. Verkehrskadetten organisiert? Bei einem Grossanlass ist es ratsam, Verkehrskadetten aufzubieten. Sensibilisieren Sie diese für den Umgang mit angetrunkenen Autofahrerinnen/ Autofahrern. Sanitätsdienst organisiert? Ein Grossanlass erfordert die Mitwirkung eines Sanitätsdienstes. Sensibilisieren Sie die Mitglieder für den Umgang mit angetrunkenen Gästen. Shuttle-Bus zum Bahnhof organisiert? Je nach Standort der Veranstaltung lohnt sich die Organisation eines Shuttlebusses zum Bahnhof. Konsequenz: Das Personal unterschreibt, dass es über die Jugendschutzbestimmungen eingehend instruiert wurde und diese entschieden durchsetzen wird. Polizei informiert? Informieren Sie die nächste Polizeidienststelle ggf. die Kantonspolizei über den geplanten Anlass. 6 7

5 check liste 2 check liste 2 Am Eingang Prävention beginnt beim Einlass. Es gilt die Regel: Wer arbeitet, trinkt keinen Alkohol! Das Personal im Eingangsbereich ist genau über die Jugendschutzbestimmungen beim Verkauf von Alkohol und Tabakprodukten instruiert. Ein vorgängiges Briefing des Personals ist unabdingbar. Inhalt: Bestimmungen Jugendschutz (16-18) Verbot Ein- und Ausfuhr von alkoholischen Getränken oder Drogen Verhalten gegenüber aggressiven Gästen Ansprechperson bei Schwierigkeiten (Funkgeräte organisieren) Sind Ausweis- und Alterskontrollen (ID oder Pass keine Schülerausweise usw.!) durch erwachsene Personen organisiert? Instruieren Sie das Einlass- und Barpersonal klar darüber, dass nur ID-Karten und Pass akzeptiert werden. Beziehen Sie eine klare Haltung: Ohne offiziellen Ausweis gibts keinen Alkohol! Telefonnummern Sind Telefonnummern von Taxi-Unternehmen und der ÖV Fahrplan im Eingangsbereich gut sichtbar aufgehängt? Die Durchführung von Happy Hours ist nicht gestattet. Das Alkoholgesetz verbietet grundsätzlich Vergünstigungen, Preisreduktionen und Aktionen sowie die entsprechende Werbung für Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke wie z.b. Happy Hours, Fünfliber-Abend, «von x bis y Uhr alle Cocktails nur xy Franken» usw. Bekanntmachung Spezialaktion Abstinente Autofahrer/innen («Engel» mit 3 Mitfahrenden) erhalten gewisse nicht alkoholische Getränke gratis oder billiger. Promotion kostengünstiger alkoholfreier Drinks «KENNIDI» gehört auch an Ihren Anlass Alterseinteilung mit verschieden farbigen Eintrittsbändern Für eine möglichst gute Umsetzung der Jugendschutzbestimmungen können Sie Ihre Gäste am Eingang nach Altersgruppen kennzeichnen. Damit erleichtern Sie dem Personal an der Bar die Arbeit. Zur Kennzeichnung des Alters eignen sich Kontroll- Armbänder am besten. Wenn diese gleichzeitig als Eintrittsbeleg dienen, braucht es Bänder in verschiedenen Farben. Bewährt haben sich dafür die Ampelfarben (Rot für unter 16-Jährige, Gelb für 16- und 17-Jährige und Grün für 18-Jährige und ältere). Bestellung über die kantonalen Präventionsfachstellen (siehe Adressen im Anhang). Alkoholprävention in Gemeinden, Vereinen, Festanlässen: Das Alkoholpräventionsprojekt «KENNIDI» wurde im Laufe des Jahres 2009 von der Beratungsstelle für Suchtfragen gemeinsam mit der Steuergruppe «Brillant» geplant. «KENNIDI» soll Jugendlichen attraktive Alternativen zum übermässigen Alkoholkonsum aufzeigen und wird im Moment zusammen mit den Brillant- Gemeinden Speicher, Trogen, Wald, Rehetobel und Teufen umgesetzt. > Downloads > Alkohol&Jugendschutz > Projekte > Kennidi Coole Stimmung, coole Drinks: Prävention für Jugendliche. Sind die CheckPoint-Plakate mit den Jugendschutzbestimmungen an den Verkaufsstellen für Alkohol und Tabakprodukte gut sichtbar aufgehängt? Ist die Taschen-Kontrolle organisiert? Mit einem Blick in Taschen und Rucksäcke kann das Eingangspersonal dafür sorgen, dass keine Getränke und Drogen den Eingang passieren. So wird verhindert, dass Mitgebrachtes konsumiert wird; zudem werden zerbrochenes Glas und PET-Flaschen auf dem Festareal vermieden. 8 9

6 check liste 3 check liste 3 An der Bar Mmhhh! Sirupartikel! Es gilt die Regel: Wer arbeitet, trinkt keinen Alkohol! Schilder CheckPoint-Jugendschutzmaterialien aufgehängt? Direkt bei der Verkaufsstelle weist ein gut sichtbares Schild auf die Jugendschutzbestimmungen hin. Sind die drei Getränke ohne Alkohol bestimmt? (Billiger als das günstigste alkoholhaltige Getränk!) Achten Sie bei der Zusammenstellung der Getränkekarte auf attraktive und für den Kunden kostengünstige nicht alkoholische Getränkealternativen. In den meisten Kantonen (u.a. St. Gallen und Appenzell-Ausserrhoden) ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass in Betrieben mit Alkohol-Ausschank mindestens drei alkoholfreie Getränke günstiger angeboten werden müssen als die gleiche Menge des billigsten alkoholhaltigen Getränkes. Wurde genügend Bar- und Service-Personal aufgeboten? Achten Sie darauf, dass das Personal beim Eingang wie auch an der Bar mindestens 18-jährig ist. Unerfahrenen oder jugendlichen Baraushilfen soll eine versierte erwachsene Person zur Seite gestellt werden. Ebenfalls bewährt hat sich, wenn eine erwachsene Person als Hauptverantwortliche/r an der Bar bestimmt wird. Diese Person schaut speziell auf die Sicherheit und die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen. Schulung des Servicepersonals Ist das Bar- und Service-Personal genau im Bilde über die Jugendschutzbestimmungen beim Verkauf von Alkohol und Tabakprodukten? Personal frühzeitig für ein entsprechendes Briefing aufbieten! (siehe Schulung Seite 7) Schulungen des Servicepersonals werden je nach Kanton durch die örtliche Präventionsfachstelle durchgeführt (Adressen im Anhang). Bestimmungen Jugendschutz: Bewährt haben sich dafür Kontroll-Armbänder in den Ampelfarben: Schulung des Servicepersonals (Fortsetzung) Konsequent einen gültigen Ausweis (ID oder Pass) verlangen, wenn keine farbigen Kontroll-Armbänder abgegeben wurden Wer keinen Ausweis vorlegt, bekommt keinen Alkohol ausgeschenkt Darauf achten, dass keine Älteren Alkohol an unter 16- oder 18-Jährige weitergeben, ggf. Kontrolle beim Konsum von Alkohol (Frage nach dem Ausweis) Keinen Alkohol an offensichtlich Betrunkene ausgeben Verhalten gegenüber aggressiven Festbesuchenden absprechen/einüben Kontaktperson bei Schwierigkeiten bestimmen Ansprechend präsentierte alkoholfreie Drinks im Barsortiment anbieten Gemeinsam mit Getränkelieferanten attraktives alkoholfreies Getränkeangebot kreieren Spezialangebot: Alkoholfreie Drinks zu Spezialpreisen Spezialangebot: Saft- und/oder Milchbar oder einfach attraktive alkoholfreie Bar Rezepte siehe z. B.: Eine alkoholfreie Bar kann bei den kantonalen Präventionsfachstellen ausgeliehen werden (siehe Adressen im Anhang). Wer ist die verantwortliche Person... die schnell vom Servicepersonal geholt werden kann, wenn es Schwierigkeiten gibt? die erwachsene Gäste verwarnt, welche alkoholische Getränke an Jugendliche weitergeben? die einschreitet, wenn Gäste (Jugendliche oder Erwachsene) übermässig Alkohol trinken? die einschreitet, wenn jemand gewalttätig ist oder mit Drogen dealt? die bei ausfälligen Jugendlichen die Eltern benachrichtigt? Rot für unter 16-Jährige = konsequent kein Verkauf von Alkohol und Tabakprodukten! Gelb für 16- und 17-Jährige = Verkauf von Bier, Wein, Most und Tabakprodukten erlaubt. Grün für 18-Jährige und ältere = Verkauf von Alkohol und Tabakprodukten erlaubt

7 check liste 4 Rund um die Veranstaltung Notizen Anti-Langeweile-Massnahmen anbieten Wer arbeitet, trinkt keinen Alkohol! Töggelikasten Dart, Federball Basketballkorb anbringen Slalom mit Kickboard Tombolas, Bingo Wir unterstützen Sie gerne vor Ort: mit einem Promille-Blastest mit einem Promilleparcours in dem wir Infomaterial auflegen zeigt Jugendlichen attraktive Alternativen zum übermässigen Alkoholkonsum auf. > Downloads > Alkohol&Jugendschutz > Projekte > Kennidi Durchführung von Präventionsquiz gekoppelt an einen Wettbewerb, zum Beispiel Suchtpräventionsprogramm für Oberstufen Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir besprechen gerne mit Ihnen, wie Sie Ihren Anlass planen können, damit er ein Erfolg wird

8 gesetze Die Abgabe und der Verkauf von Alkohol an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind in folgenden Gesetzesartikeln geregelt. Bundesgesetz Art. 41 Alkoholgesetz (SR 680) 1 Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser f) durch allgemein zugängliche Automaten; g) zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen; h) unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen; i) durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Art. 42b Alkoholgesetz (SR 680) 2 Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten. 3 Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser e) an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind. Art. 136 Strafgesetzbuch (SR 311.0) 1 Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gastwirtschaftsgesetz Kanton AR (bgs ) Art. 10 Gesetz über das Gastgewerbe 1 Alkoholische Getränke dürfen an Jugendliche unter 16 Jahren, Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren nicht abgegeben werden. 2 In Betrieben mit Alkoholausschank sind mindestens drei alkoholfreie Getränke preisgünstiger anzubieten als die gleiche Menge des billigsten alkoholhaltigen Getränks. Gesundheitsgesetz Kanton AR (bgs 811.1) Art. 16 Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs 2 Auf öffentlichem Grund und in dessen Sichtbereich, in öffentlichen Gebäuden und auf Sportstätten ist Werbung für alkoholische Getränke, für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen sowie für andere gesundheitsschädliche Substanzen verboten. Ausnahmen regelt der Regierungsrat. 3 Es ist verboten, Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen an Personen unter 16 Jahren abzugeben oder in Automaten anzubieten. 4 Auf Schularealen gilt ein generelles Rauchverbot. Ausnahmen regelt der Regierungsrat. Art. 11 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR ) 1 Alkoholische Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung. 2 Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind. Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die nach Absatz 1 sowie nach der Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabealter hinzuweisen. 3 Jede Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung a. an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden; b. in Publikationen, die sich hauptsächlich an Jugendliche wenden; c. auf Gegenständen, die hauptsächlich Jugendliche benutzen; d. auf Gegenständen, die an Jugendliche unentgeltlich abgegeben werden

9 Gastwirtschaftsgesetz Kanton GR (BR ) Art. 1 Zweck Dieses Gesetz regelt die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern zum Schutz der Jugend, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie in Vollziehung des Bundesrechts. Art. 2 Einschränkungen 1 Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit alkoholhaltigen Getränken darf nur eingeschränkt werden, soweit es der Zweck des Gesetzes erfordert. 2 Verboten ist insbesondere die Abgabe a) alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren und an Betrunkene; b) von gebrannten Wassern oder von Mischgetränken auf der Basis von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren; c) alkoholhaltiger Getränke mittels öffentlich zugänglicher Automaten. 3 Alkoholführende Betriebe haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge. Gesundheitsgesetz Kanton GR (BR ) Art. 15 Alkohol und Tabak 1 Die Werbung für Alkoholprodukte mit mehr als 20 Volumenprozenten sowie für Tabak und Tabakerzeugnisse ist verboten: a) auf, über oder entlang von öffentlichen Strassen und Plätzen; b) auf privatem, von öffentlichen Strassen und Plätzen her einsehbarem Grund; c) bei oder in öffentlichen Gebäuden, die im Besitze von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder selbständigen Anstalten sind. 2 Es ist verboten, Tabak und Tabakerzeugnisse: a) an Personen unter 16 Jahren zu verkaufen; b) zu Werbezwecken an Personen unter 16 Jahren abzugeben; c) durch jedermann zugängliche Automaten zu verkaufen. Gastwirtschaftsgesetz Kanton SG (sgs 553.1) Art Der Inhaber eines Patentes mit Berechtigung zum Alkoholausschank: a) darf die Gäste nicht zu übermässigem Alkoholkonsum veranlassen; b) hat wenigstens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das günstigste alkoholische Getränk gleicher Menge. 2 Er darf keine alkoholischen Getränke abgeben: 1. Betrunkenen; Jugendlichen unter 16 Jahren. 3 Er darf Jugendlichen unter 18 Jahren keine gebrannten Wasser abgeben. III. Kleinhandel mit gebrannten Wassern Art. 26. Betriebsführung 1 Gebrannte Wasser dürfen nicht abgegeben werden: a) Betrunkenen; b) c) Jugendlichen unter 18 Jahren; d) zum Genuss an Ort und Stelle. Vorbehalten bleibt eine Ausnahmebewilligung für die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken.. IIIbis. Kleinhandel mit alkoholischen Getränken Art. 26bis. Abgabeverbot 1 Alkoholische Getränke dürfen nicht abgegeben werden: a) Jugendlichen unter 16 Jahren; b) Betrunkenen; c) durch allgemein zugängliche Warenverkaufsautomaten Art. 29bis. 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Kleinhandel alkoholische Getränke abgibt: a) Jugendlichen unter 16 Jahren; b) Betrunkenen; c) durch allgemein zugängliche Warenverkaufsautomaten Gesundheitsgesetz Kanton SG (sgs 311.1) 1. Abgabe von Tabakerzeugnissen und Raucherwaren mit Tabakersatzstoff Art. 52ter. 1 Es ist verboten, Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen abzugeben: a) an Personen unter 16 Jahren; b) durch Automaten, die Personen unter 16 Jahren zugänglich sind

10 adressen der kantonalen Präventionsfachstellen Gastgewerbegesetz Kanton TG (RB ) 25 Ausschankverbot Der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken an betrunkene, psychischkranke oder alkohol- oder drogensüchtige Personen ist verboten. 26 Jugendschutz 1 Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und an Jugendliche unter 16 Jahren ist untersagt. Amt für Gesundheitsvorsorge Fachstelle Jugendschutz Unterstrasse St. Gallen Tel christine.schelle@sg.ch 2 Die Abgabe von alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 15 Volumenprozent an Kinder und an Jugendliche unter 18 Jahren ist untersagt. 3 Diese Verbote sind in geeigneter Form und gut sichtbar im Betrieb anzubringen. 4 Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Erziehungsberechtigen oder erwachsenen Familienangehörigen begleitet sind, dürfen sich nach Uhr nicht in Gastgewerbebetrieben aufhalten. Gesetz über das Verbot der Plakatwerbung für Tabak und Alkohol sowie über den Jugendschutz beim Verkauf von Tabakwaren Kanton TG (RB 812.4) 1 Verbot der Plakatwerbung Werbung auf Plakaten und in plakatähnlicher Form ist verboten auf öffentlichem sowie öffentlich einsehbarem privaten Grund für: 1. Tabakwaren; 2. alkoholische Getränke mit mehr als 15 Volumenprozenten sowie Mischgetränke, welche gebrannte Wasser (Äthylalkohol) enthalten. 2 Jugendschutz 1 Abgabe und Verkauf von Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren sind verboten. 2 Der Verkauf von Tabakwaren über Automaten ist nur Betreiberinnen und Betreibern erlaubt, welche den Bezug durch Jugendliche unter 16 Jahren verhindern. Verstoss wird mit Busse bis 20'000 Fr. bestraft. Gesundheitsförderung und Prävention Hofgraben Chur Tel gf@san.gr.ch Perspektive Thurgau Schützenstrasse 15 Postfach Weinfelden Tel Fax info@perspektive-tg.ch Beratungsstelle für Suchtfragen Appenzell Ausserrhoden Oberdorf 4 Postfach Bühler Tel suchtberatung@ar.ch

11 Das Personal darf einen Ausweis mit Altersangabe verlangen. Missachtungen des Gesetzes werden mit Busse bestraft. tisato-sulzer.com Stand April 2013

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Als Veranstalter verpflichten wir uns, folgende Massnahmen zur Alkoholprävention und zum Jugendschutz umzusetzen: Tel. 062 386 70 50 Fax 062 386 70 59 4717 Mümliswil www.muemliswil-ramiswil.ch Jugendschutz-Konzept Dieses Jugendschutz-Konzept wurde in Zusammenarbeit mit der Projektgruppe Gemeinden handeln Thal im Auftrag

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