Strafrecht Allgemeiner Teil Teil 5: Irrtümer Teil 2

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1 Strafrecht Allgemeiner Teil Teil 5: Irrtümer Teil 2 -Rechtsanwalt Jürgen Bold- -Rechtsanwalt Amer Issa- 1

2 Fall 10: A beauftragt den T, den O für ihn zu töten, indem T auf den Fahrer eines blauen Passat schießen soll. T schießt auf den Fahrer des blauen Passat und tötet hierbei den X, an den O das Fahrzeug verliehen hatte. Strafbarkeit der Beteiligten? A. Strafbarkeit des T I. 212 StGB zum Nachteil des X a) obj. Tb (+) b) subj. Tb Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass T dachte, im Fahrzeug würde sich nicht der X, sondern der O befinden. Insoweit könnte T in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum gem. 16 StGB gehandelt haben. Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, bei deren wirklichen Vorliegen der Tatbestand nicht erfüllt wäre. I.v.F.: Bei tatsächlichem Vorliegen der von T vorgestellten Sachlage, hätte sich also tatsächlich der O in dem Fahrzeug befunden, hätte der TB des 212 gleichwohl erfüllt werden können. Der bloße Irrtum über die Identität des Handlungsobjektes (sog. error in persona vel objecto) ist daher bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit der verwechselten Objekte unbeachtlich und lässt den Vorsatz unberührt. Um im Unterschied zu den Fällen der Rechtsfigur der aberratio ictus (Fehlgehen der Tat) wurde vorliegend das Objekt verletzt, auf das auch der Vorsatz des Täters im für den Vorsatz maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei Vornahme der Tathandlung gerichtet war. Angriffs- und Verletzungsobjekt sind identisch. => T hatte den Vorsatz den X zu töten => subj. Tb (+) 2. / 3. RWK / Schuld (+) 4. Ergebnis: 212 StGB zum Nachteil des X (+) 2

3 Beispiel: T bringt eine Autobombe am Fahrzeug des O an, um diesen zu töten. Das Fahrzeug wird aber unerwartet von X genutzt. X wird getötet. aberratio ictus oder error in persona vel objecto? Im für den Vorsatz maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich beim Anbringen der Autobombe hatte T die Vorstellung, den O zu töten. Damit könnte der O als Angriffsobjekt angesehen werden. Da ein anderes Objekt (X) verletzt wurde, wären dann Angriffs- und Verletzungsobjekt nicht identisch, so dass der Fall nach den Grundsätzen der aberratio ictus zu behandeln wäre. Behandlung nach den Grundsätzen der aberratio ictus würde bedeuten: a) Vorsatztaten kommen nur zum Nachteil des Angriffsobjektes (O) in Betracht => 212, 22 zum Nachteil des O b) Zum Nachteil des Verletzungsobjektes kommt nur eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht => 222 zum Nachteil des X. c) Prüfungsabfolge wäre: aa) 212 zum Nachteil des X (-), kein Vorsatz, weil aberratio ictus bb) 222 zum Nachteil des X cc) 212, 22 zum Nachteil des O Es liegt aber kein Fehlgehen der Tat vor, weil die Falle technisch genau so funktioniert hat, wie es geplant war. Angriffsobjekt war die Person, die als nächste das Fahrzeug benutzen wird. Da auch diese Person verletzt wurde, sind Angriffsobjekt und Verletzungsobjekt identisch. Der Täter hat sich insoweit lediglich über die Identität dieser Person geirrt (error in persona vel objecto). => kein Unterschied zum Grundfall

4 Weiter mit dem Ausgangsfall: II. 223, 224 I Nr. 2 u. 5 StGB (+), aber auf Konkurrenzebene verdrängt. zum Nachteil des X III. 223, 227 StGB (-), Tötungsvorsatz ausgeschlossen; str. zum Nachteil des X IV. 212, 22 StGB zum Nachteil des O (Anmerkung: Diese Prüfung könnte man auch weglassen und dient der Klarstellung, da ja gerade der Vorsatz beim error in persona vel objecto hinsichtlich der Gleichwertigkeit verbraucht ist, s.o.) Vorprüfung - Nichtvollendung (+) - Versuchsstrafbarkeit 23 I, 12 I a) subj. Tb = Tatentschluss (-), denn in dem für den Vorsatz maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei Vornahme der Tathandlung, war der Vorsatz des T gerade nicht auf eine Tötung des O, sondern auf die Tötung des X gerichtet (vgl. I. / 212 zum Nachteil des X) => subj. Tb (-) 2. Ergebnis: 212, 22 StGB zum Nachteil des O (-) B. Strafbarkeit des A I. 212, 26 StGB a) obj. Tb - Vorliegen der teilnahmefähigen Haupttat Teilnahmefähig ist jede vorsätzlich und rechtswidrig begangene Tat, die zumindest das Stadium des mit Strafe bedrohten Versuchs erreicht hat. 4

5 => (+), vorsätzliche und rechtswidrige Begehung des 212 zum Nachteil des X (s.o.) - Teilnahmehandlung = Bestimmen Bestimmen i.s.d. 26 bedeutet das Hervorrufen des Tatentschlusses. => obj. Tb (+) b) subj. Tb Doppelter Anstiftervorsatz - Vorsatz bzgl. der teilnahmefähigen Haupttat Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass A den T nicht zu einer Tötung des X, sondern zu einer Tötung des O bestimmen wollte. Wie sich der für den Haupttäter unbeachtliche error in persona vel objecto auf die Strafbarkeit des Anstifters auswirkt, ist umstritten: M.M. = Teile der Lit. und das Preußische Obertribunal im Fall Rose-Rosahl, 1859 Danach ist der für den Haupttäter unbeachtliche error in persona vel objecto stets auch für die Strafbarkeit des Anstifters unbeachtlich. Entscheidend ist nur, dass der Haupttäter die Tat aus dem in ihm vom Anstifter hervorgerufenen Vorsatz heraus begangen habe; was für den Haupttäter unwesentlich sei, könne auch den Anstifter nicht entlasten. I.v.F.: Vorsatz bzgl. der teilnahmefähigen Haupttat (Tötung des X) (+) wohl h.l. Danach ist der für den Haupttäter unbeachtliche error in persona vel objecto für den Anstifter nach den Grundsätzen er aberratio ictus zu behandeln. Begründung: 1. Arg.: Die Tat weiche wesentlich vom Vorstellungsbild des Anstifters ab, wenn der Haupttäter eine andere als die ihm vom Anstifter benannte Person angreife. 5

6 2. Arg.: Andernfalls müsste der Anstifter auch für weitere Tötungen haften, wenn der Haupttäter, seinen Irrtum erkennend, auch noch das ursprünglich vorgesehene Opfer angreife und dabei wieder einer Objektsverwechslung unterliegt. Dies sei nicht sachgerecht, da der Anstifter nur eine bestimmte Person habe töten lassen wollen (sog. Blutbadargument) I.v.F.: Vorsatz bzgl. der teilnahmefähigen Haupttat (Tötung des X) (-) Behandlung nach den Grundsätzen der aberratio ictus würde bedeuten: a) Vorsatztaten kommen nur zum Nachteil des Angriffsobjektes (O) in Betracht => Versuchte Anstiftung zum Totschlag zum Nachteil des O gem. 212, 30 I b) Zum Nachteil des Verletzungsobjektes X kommt nur eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht => 222 zum Nachteil des X Beachte: Beim Fahrlässigkeitsdelikt gilt das sog. Einheitstäterprinzip. Jeder, der einen ursächlichen Beitrag für den Erfolg geleistet hat, wird als möglicher Täter angesehen. => Es gibt hier keine Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme und auch keine Differenzierung zwischen den einzelnen Formen der Täterschaft Im Vordringen befindliche Meinung (= vermittelnde Ansicht) differenziert danach, inwieweit sich der Haupttäter an die Vorgaben des Anstifters zur Individualisierung des Tatobjektes gehalten hat. => befolgt der Haupttäter die ihm erteilten Instruktionen oder Weisungen zur Identifizierung des Tatobjektes, so muss sich der Anstifter die Objektverwechslung durch den Haupttäter, wie eine eigene Objektverwechslung zurechnen lassen. Der error in persona vel objecto des Haupttäters ist dann auch für die Strafbarkeit des Anstifters unbeachtlich (Vorsatz (+)) => Die weisungswidrige Ausführung der Tat ist hingegen nach den Grundsätzen der aberratio ictus zu behandeln. 6

7 I.v.F.: Vorsatz (+) bzgl. der teilnahmefähigen Haupttat (Tötung des X), weil T weisungsgemäß handelte. Rspr. des BGH Hoferben-Fall: BGHSt 37, 214 Danach ist der für den Haupttäter unbeachtliche error in persona vel objecto grds. auch für die Strafbarkeit des Anstifters unbeachtlich. Anders ist der Fall aber zu beurteilen, wenn sich die Objektverwechslung nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält Klausurtaktik: a) Vorhersehbarkeit (+), wenn dem Haupttäter die Objektverwechslung unterläuft, obwohl er weisungsgemäß handelt. b) Vorhersehbarkeit (-), wenn dem Haupttäter die Objektverwechslung unterläuft, weil er weisungswidrig handelt. => Die dritte Ansicht und der BGH kommen in der Klausur zum gleichen Ergebnis I.v.F.: Vorsatz bzgl. der teilnahmefähigen Haupttat (Tötung des X) (+), weil Verwechslung vorhersehbar war Argumente gegen die wohl h.l. 1. Das Blutbadargument greift nicht durch, denn für weitere, mit dem Anstifter nicht abgesprochene Tötungshandlungen muss der Anstifter nicht einstehen, weil er nur einen Tötungsvorsatz hatte, der mit Ausführung der 1. Tat gleichsam verbraucht ist. 2. Gegen die wohl h.l. spricht weiterhin, dass die versuchte Anstiftung gem. 30 I nur mit Strafe bedroht ist, wenn es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen handelt, so dass Strafbarkeitslücken entstehen, wenn die Haupttat ein Vergehen ist. 3. Gegen die wohl h.l. spricht auch das Normgefüge von Täterschaft und Teilnahme. Gem. 26 ist der Anstifter gleich dem Täter zu bestrafen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Anstifter und Haupttäter also grds. in gleichem Maße für die Haupttat einzustehen haben. 7

8 Daher muss ein für die Strafbarkeit des Haupttäters unbeachtlicher Umstand grds. auch für die Strafbarkeit des Anstifters unbeachtlich sein. => der h.l. nicht folgend => Vorsatz bzgl. der teilnahmefähigen Haupttat (Tötung des X) (+) - Vorsatz bzgl. der Teilnahmehandlung (= Bestimmen) (+) => subj. Tb (+) 2. / 3. RWK / Schuld (+) 4. Ergebnis: 212, 26 StGB (+) II. 223, 224 I Nr. 2 u. 5; 26 (+) wird aber auf Konkurrenzebene verdrängt Fall 11: A stiftet den T an, die Ehefrau des T zu töten, damit T sie beerben kann. T tötet die Ehefrau (O). Strafbarkeit der Beteiligten? A. Strafbarkeit des T I. 212, 211 StGB a) Tb des 212 (1) obj. Tb (+) (2) subj. Tb = Tötungsvorsatz (+) 8

9 b) Vorliegen von Mordmerkmalen, 211 T könnte aus Habgier gehandelt haben. Habgier ist die ungewöhnliche und sittlich anstößige Steigerung des Erwerbsinns, ist also das Gewinnstreben um jeden Preis. I.v.F.: (+) Tötung, um in den Genuss der Erbschaft zu gelangen. 2. / 3. RWK / Schuld (+) 4. Ergebnis: 212, 211 StGB (+) II. 223, 224 (+) wird aber auf Konkurrenzebene verdrängt. B. Strafbarkeit des A I. 212, 211; 26 StGB a) obj. Tb - Vorliegen der teilnahmefähigen Haupttat => (+), vorsätzlich und rechtswidrig begangener Mord des T (s.o.) - Teilnahmehandlung = Bestimmen i.s.d. 26 (+) Hervorrufen des Tatentschlusses => obj. Tb (+) b) subj. Tb = doppelter Anstiftervorsatz - Vorsatz bzgl. der teilnahmefähigen Haupttat (+) insbesondere hatte A auch Kenntnis von der Habgier des T - Vorsatz bzgl. der Teilnahmehandlung = Bestimmen (+) => subj. Tb (+) 9

10 c) Nach allg. Akzessorietätsgrundsätzen ist vorliegend eine Anstiftung zum Mord gem. 212, 211; 26 gegeben. Fraglich ist, ob eine Akzessorietätsdurchbrechung über 28 II erfolgen muss. Voraussetzungen: - Die Mordmerkmale müssten besondere persönliche Merkmale sein (= täterbezogen). Insoweit ist allg. anerkannt, dass die täterbezogenen Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe des 211 besondere persönliche Merkmale i.s.d. 28 sind. - Die Mordmerkmale müssten strafschärfender Natur sein. Ob die Mordmerkmale strafschärfend oder strafbegründend sind, hängt vom Verhältnis der 212 und 211 zueinander ab. Dieses Verhältnis ist umstritten: BGH: Danach sind die 212, 211 zwei selbständige, voneinander unabhängige Straftatbestände. => die Mordmerkmale sind demnach strafbegründender Natur => 28 II ist nicht anwendbar, d.h. es verbleibt bei den allg. Akzessorietätsgrds. => Merksatz: Teilnahme zum Mord liegt vor, wenn der Haupttäter ein Mordmerkmal verwirklicht und der Teilnehmer Kenntnis vom Vorliegen des Mordmerkmals beim Haupttäter hat. I.v.F.: 211; 26 (+) Gegenansicht = h.l. Danach ist der Mord nach 211 eine Qualifikation zum Totschlag nach 212 => die Mordmerkmale sind demnach strafschärfender Natur 10

11 => 28 II ist anwendbar auf die täterbezogenen Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe, Akzessorietätsdurchbrechungen sind möglich. => Merksatz: Teilnahme zum Mord liegt vor, wenn entweder der Haupttäter ein tatbezogenes Mordmerkmal der 2. Gruppe verwirklicht und der Teilnehmer Kenntnis hiervon hat (= allg. Akzessorietätsgrds.) oder der Teilnehmer ein täterbezogenes Mordmerkmal der 1. oder 3. Gruppe in seiner Person aufweist (= Akzessorietätsdurchbrechung). I.v.F.: 212; 26 (+), weil A selbst nicht habgierig handelte Argumente für die h.l. 1. Die 212, 211 sind in ihrer geltenden Fassung bereits tatbestandlich aufeinander bezogen. Die Annahme ihrer rechtlichen Selbständigkeit ist damit unvereinbar. 2. Zudem erscheint der Mord auch nach allg. Sprachgebrauch als der qualifizierte, also der erschwerte Fall einer vorsätzlichen Tötung. => der h.l. folgend: => vorliegend kommt eine Anstiftung zum Totschlag 212; 26 in Betracht 2. / 3. RWK / Schuld (+) 4. Ergebnis: 212, 26 StGB (+) II. 223, 224; 26 (+) wird aber auf Konkurrenzebene verdrängt. Fall 12: A stiftet den T an, die Ehefrau des A zu töten, damit er, der A, diese beerben kann. T tötet die O auf grausame Weise, wovon A keine Kenntnis hatte. Strafbarkeit der Beteiligten? 11

12 A. Strafbarkeit des T I. 212, 211 StGB a) Tb des 212 (1) obj. Tb (+) (2) subj. Tb = Tötungsvorsatz (+) b) Vorliegen von Mordmerkmalen, 211 T müsste grausam gehandelt haben. Grausam handelt, wer aus unbarmherziger Gesinnung dem Opfer Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß erheblich hinausgehen. I.v.F.: (+) T handelte hinsichtlich der grausamen Begehungsweise auch mit Vorsatz. 2. / 3. RWK / Schuld (+) 4. Ergebnis: 212, 211 StGB (+) II. 223, 224 (+) wird aber auf Konkurrenzebene verdrängt. B. Strafbarkeit des A I. 212, 211; 26 StGB a) obj. Tb - Vorliegen der teilnahmefähigen Haupttat => (+), vorsätzlich und rechtswidrig begangener Mord des T (s.o.) 12

13 - Teilnahmehandlung = Bestimmen i.s.d. 26 (+) Hervorrufen des Tatentschlusses => obj. Tb (+) b) subj. Tb = doppelter Anstiftervorsatz - Vorsatz bzgl. teilnahmefähiger Haupttat (+), jedoch nur bezüglich des Totschlags gem. 212, da A von der grausamen Begehungsweise keine Kenntnis hatte. - Vorsatz bzgl. der Teilnahmehandlung (+) c) Nach allg. Akzessorietätsgrds. Ist vorliegend eine Anstiftung zum Totschlag 212; 26 gegeben. Fraglich ist, ob eine Akzessorietätsdurchbrechung über 28 II erfolgen muss. Voraussetzungen: s.o. BGH: => 212; 26 (+) h.l.: => 212, 211; 26 (+) der h.l. folgend: 212, 211; 26 (+) 2. / 3. RWK / Schuld (+) 4. Ergebnis: 212, 211; 26 StGB (+) II. 223, 224; 26 (+) wird aber auf Konkurrenzebene verdrängt. 13

14 Fall 13: A stiftet den T an, die Frau des A zu töten, damit A diese beerben kann. T tötet die O. Strafbarkeit der Beteiligten? A. Strafbarkeit des T 212 StGB (+) B. Strafbarkeit des A I. 212, 211; 26 StGB a) obj. Tb - Vorliegen einer teilnahmefähigen Haupttat (+), jedoch nur hinsichtlich des Totschlags Teilnahmehandlung (+) = Bestimmen = Hervorrufen des Tatentschlusses => obj. Tb (+) b) subj. Tb = doppelter Anstiftervorsatz - Vorsatz bzgl. teilnahmefähiger Haupttat (+), - Vorsatz bzgl. der Teilnahmehandlung (+) c) Nach allg. Akzessorietätsgrds. Ist vorliegend eine Anstiftung zum Totschlag 212; 26 gegeben. Fraglich ist, ob eine Akzessorietätsdurchbrechung über 28 II erfolgen muss. Voraussetzungen: s.o. BGH: => 212; 26 (+) h.l. => 212, 211; 26 (+), weil A selbst habgierig handelte der h.l. folgend: Anstiftung zum Mord einschlägig 2. / 3. RWK / Schuld (+) 14

15 4. Ergebnis: 212, 211; 26 StGB (+) Fall 14: A, B und C haben sich zur Begehung von Diebstahls- und Raubtaten verbunden und sind entschlossen einen Raub zum Nachteil des O zu begehen. X, der nicht Mitglied der Bande ist, hatte insoweit in A den Entschluss geweckt, bei Begehung der Tat eine geladene Schusswaffe mitzuführen. Die Tat wird ausgeführt, wobei A die Schusswaffe mitführt. Strafbarkeit von A und X? A. Strafbarkeit des A 249, 250 II Nr. 2 StGB (+) B. Strafbarkeit des X A. 249, 250 II Nr. 2; 26 StGB a) obj. Tb - Vorliegen der teilnahmefähigen Haupttat (+), s.o. - Teilnahmehandlung = Bestimmen i.s.d. 26 bedeutet das Hervorrufen des Tatentschlusses Problem: Wer zur Begehung einer konkreten Tat bereits fest entschlossen ist, kann nicht mehr angestiftet werden (sog. omni modo facturus) Vorliegend war A zur Begehung eines schweren Raubes gem. 249, 250 I Nr. 2 bereits fest entschlossen. Zur Begehung der weiteren Qualifikation gem. 249, 250 II Nr. 2 wurde er hingegen von X bestimmt ( sog. Aufstiftung ). 15

16 Wie eine solche Übersteigerung des Tatentschlusses zu behandeln ist, ist umstritten. M.M. = Teile der Lit. Danach haftet derjenige, der den Tatentschluss auf (weitere) qualifizierende Merkmale übersteigert nicht als Anstifter für die begangene Tat. Begründung: Es wurde kein völlig neuer Entschluss hervorgerufen, sondern nur der bereits vorhandene Entschluss auf die qualifizierenden Merkmale erweitert. I.v.F.: Teilnahmeh. des Bestimmens (-) Gegenansicht h.m. = BGH u. h.l. Danach haftet derjenige, der den Tatentschluss übersteigert, im vollen Umfange als Anstifter für die begangene Tat. Begründung: Der Haupttäter war kein omni modo facturus hinsichtlich dem Tatganzen. Entscheidend ist aber die Haupttat in ihrer konkreten Begehungsform. Insoweit weist die konkret begangene Tat im Vergleich zur ursprünglich geplanten Tat einen wesentlich höheren Unwertgehalt und eine größere Gefährlichkeit auf. Beide Taten sind nicht identisch. der h.m. folgend => Th des Bestimmens (+) => obj. Tb (+) b) subj. Tb = doppelter Anstiftervorsatz - Vorsatz bzgl. der teilnahmefähigen Haupttat (+) insbesondere hatte X Kenntnis von der bandenmäßigen Begehung der Tat - Vorsatz bzgl. der Teilnahmehandlung (+) => subj. Tb (+) 16

17 c) Nach allg. Akzessorietätsgrunds. ist vorliegend eine Anstiftung zum schweren Bandenraub gem. 249, 250 II Nr. 2; 26 gegeben. Fraglich ist jedoch, ob eine Akzessorietätsdurchbrechung nach 28 II erfolgen muss. - Dann müsste die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal i.s.d. 28 StGB sein. Das ist umstritten: wohl h.m. = BGH u. Teile der Lit. Danach ist die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal i.s.d. 28 StGB. Da die bandenmäßige Begehung auch strafschärfender Umstand ist, wäre 28 II anwendbar. => Teilnehmer zur bandenmäßigen Begehung kann daher nur sein, wer selbst Bandenmitglied ist. Begründung: Die Eigenschaft Bandenmitglied zu sein, beschreibt auch die Gesinnung des Täters und ist daher ein täterbezogenes Merkmal. I.v.F.: 249, 250 II Nr. 2; 26 (-), weil X kein Bandenmitglied ist. Gegenansicht = wohl h.l. Danach ist die Bandenmitgliedschaft kein besonderes persönliches Merkmal i.s.d. 28 StGB. => 28 II ist nicht anwendbar, d.h. es gelten die allg. Akzessorietätsgrds. => Teilnahme zur bandenmäßigen Begehung liegt vor, wenn der Haupttäter als Mitglied einer Bande handelt und der Teilnehmer Kenntnis hiervon hat. I.v.F.: 249, 250 II Nr. 2; 26 (+) 17

18 Argument für die wohl h.l.: Die bandenmäßige Begehung beschreibt nur die Gefährlichkeit der Tat und ist daher ein tatbezogenes Merkmal (Ausführungsgefahr!) Dieser Auffassung folgend : 249, 250 II Nr. 2; 26 einschlägig 2. / 3. RWK / Schuld (+) 4. Ergebnis: 249, 250 II Nr. 2; 26 (+) Beispiel: T ist fest entschlossen einen Diebstahl zum Nachteil des O zu begehen. A weckt in T den Entschluss, dem O die Sache mit Gewalt wegzunehmen. Strafbarkeit des T => 249 (+) Strafbarkeit des A => 249; 26 (+) Beachte: Der Raub nach 249 ist im Verhältnis zum Diebstahl nach 242 keine Qualifikation (unselbständige Abwandlung), sondern ein Delikt eigener Art => Vorliegend ist daher keine Aufstiftung, sondern eine Umstiftung gegeben. => Unstreitig Teilnahmehandlung des Bestimmens (+) Ergänzender Hinweis zu 28 StGB: Nach allgemeiner Ansicht ist 28 II StGB anwendbar auf das Merkmal der Amtsträgereigenschaft bei den unechten Amtsdelikten (etwa 223, 340 StGB) und das Anvertrautsein der Sache in 246 II StGB (veruntreuende Unterschlagung) 18

19 Fall 15: T beauftragt den 13-jährigen V den O zu töten. V hält sich nicht an die Weisungen des T, unterliegt daher einer Personenverwechslung und tötet den X. Strafbarkeit der Beteiligten? A. Strafbarkeit des V I. 212 zum Nachteil des X a) obj. Tb (+) b) subj. Tb (+), error in persona ist unbeachtlich; vergl. Fall RWK (+) 3. Schuld (-), 19 StGB; V war schuldunfähig 4. Ergebnis: 212 (-) II. 223, 224 zum Nachteil des X (-), 19 StGB III. 212, 22 zum Nachteil des O (-), es fehlt bereits der Tatentschluss; vergl. Fall10 B.Strafbarkeit des T I. 212, 25 I 2. Alt. zum Nachteil des X a) obj. Tb - Tathandlung des Tötens = Töten bedeutet das Verursachen des Todes Vorliegend hat T die zum Tod des X führende Handlung nicht unmittelbar selbst vorgenommen. Täterschaftliche Beteiligung kommt daher für T nur in Form der mittelbaren Täterschaft in Betracht Beachte auch hier die Merksätze zur nicht möglichen Zurechnung von Täterqualität bei Sonderdelikten, Tauglichkeit des Tatobjekts, Tathandlung bei eigenhändigen Delikten und besonderen Absichten bei Delikten mit überschießender Innentendenz! 19

20 Mittelbarer Täter ist, wer die Tat durch einen anderen Begeht (vgl. 25 I 2. Alt.), wer also bei Vornahme der Tathandlung einen Tatmittler in Gestalt eines menschlichen Werkzeuges für sich handeln lässt. Die Handlungsherrschaft des Vordermannes tritt aber in den Hintergrund, weil der Hintermann die Sachlage richtig erfasst hat und das Geschehen kraft seines planvoll lenkenden Willens in den Händen hält (sog. Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens und Wollens) a) Verursachungsbeitrag des Hintermannes (+) = Beauftragung des V b) Unterlegene Stellung des Vordermannes = Werkzeugqualität des V Kann stets angenommen werden, wenn beim Vordermann ein Strafbarkeitsmangel vorliegt ( kein Vorsatz etc.) => I.v.F.: (+), V ist schuldlos c) Überlegene Stellung des Hintermannes = Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens T hat das Geschehen, das zum Tod führte bewusst ausgelöst und gewollt gesteuert, so dass die Tat als sein Werk erscheint => T hat den X durch V getötet. => obj. Tb (+) b) subj. Tb = Tötungsvorsatz Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass T an sich nicht den X, sondern den O durch V töten wollte. Wie sich der für die Strafbarkeit des Vordermannes unbeachtliche error in persona auf die Strafbarkeit des Hintermannes auswirkt, ist umstritten: 20

21 wohl h.m. Danach ist der für den Vordermann unbeachtliche error in persona für den Hintermann nach den Grundsätzen der aberratio ictus zu behandeln. Begründung: Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hintermann seine Handlungsherrschaft an den Vordermann abgab, hatte sich sein Vorsatz auf ein bestimmtes Tatobjekt (O) konkretisiert. Da ein anderes Objekt (X) verletzt wurde, sind Angriffsobjekt und Verletzungsobjekt nicht identisch. Insoweit kann es keinen Unterschied ausmachen, ob ein mechanisches Werkzeug oder aber ein menschliches Werkzeug sein Ziel verfehlt Behandlung nach den Grundsätzen der aberratio ictus bedeutet: a) Vorsatztaten kommen nur zum Nachteil des Angriffsobjekts (O) in Betracht => 212, 22, 25 I 2. Alt. b) Zum Nachteil des Verletzungsobjektes (X) kommt nur eine Fahrlässigkeitsstraftat in Betracht => 222 (Einheitstäterprinzip; vergl. Fall 10) I.v.F.: Vorsatz bzgl. Tötung des X (-) Gegenansicht = im Vordringen befindliche Meinung differenziert danach, inwieweit der Vordermann sich an die Vorgaben des Hintermannes zur Individualisierung des Tatobjekts gehalten hat. => s.o. (Fall 10 ) I.v.F.: Vorsatz bzgl. des X (-), weil V weisungswidrig handelte => unstr. subj. Tb (-) 2. Ergebnis: 212, 25 I 2. Alt. zum Nachteil des X (-) 21

22 II. 222 zum Nachteil des X Beachte: 222 ist nicht in mittelbarer Täterschaft zu prüfen, weil bei Fahrlässigkeitsdelikten das Einheitstäterprinzip gilt; vergl. Fall die Erfolgsverursachung > Erfolgseintritt (+) > Kausalität (+), die Einwirkung des T auf V, also die Beauftragung des V zur Tötung des O war kausal für den Tod des X, kann also nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des X entfiele. - obj. Fahrlässigkeit = Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei obj. Vorhersehbarkeit des Erfolges > Sorgfaltspflichtverletzung (+) > Vorhersehbarkeit des Erfolges (+) Es liegt nicht außerhalb des nach allg. Lebenserfahrung Voraussehbaren, dass bei Einsatz eins Kindes als Tatmittler dieses menschliche Werkzeug weisungswidrig handelt und daher nicht das vorgesehene, sondern ein anderes Objekt verletzt wird. > obj. Zurechnung (+), es hat sich gerade die Gefahr verwirklicht, die durch den Auftrag erzeugt wurde => obj. Fahrlässigkeit (+) => Tatbestand (+) 2. / 3. RWK / Schuld (+), insbesondere handelte T auch subj. fahrlässig, d.h. er war nach seinem individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage, sich sorgfaltsgerecht zu verhalten und den Erfolg vorherzusehen. 4. Ergebnis: 222 (+) 22

23 III. 212, 22, 25 I 2. Alt. Zum Nachteil des O Vorprüfung - Nichtvollendung (+) - Versuchsstrafbarkeit 23 I, 12 I a) subj. Tb = Tatentschluss = Vorsatz zur Tötung des O durch V (+) b) obj. Tb = unmittelbares Ansetzen => Vorbemerkung: Versuchsbeginn bei Mittäterschaft M.M. = (sog. Einzellösung) Danach ist der Versuchsbeginn für jeden einzelnen Mittäter gesondert danach zu beurteilen, ob er zu seinem Tatbeitrag unmittelbar angesetzt hat. Gegenansicht = (sog. Gesamtlösung) Danach treten alle Mittäter einheitlich in das Versuchsstadium ein, sobald einer von ihnen auf der Grundlage des gemeinsamen Tatentschlusses zur TB-Verwirklichung i.s.d. 22 unmittelbar ansetzt. Begründung: 1. Mittäter begehen gemeinschaftlich eine Tat, deren Verwirklichungsstufen (Vorbereitungsstadium, Versuchsstadium und Vollendungszeitpunkt) sich einheitlich vollziehen müssen. 2. Das unmittelbare Ansetzen eines Mittäters auf der Grundlage des gemeinsamen Tatentschlusses müssen sich die übrigen Mittäter zurechnen lassen (Handlungsbereich) M.M. = sog. Gesamtlösung Danach liegt Versuchsbeginn für den mittelbaren Täter erst vor, wenn der eingeschaltete Tatmittler seinerseits zur TB-Verwirklichung unmittelbar ansetzt. 23

24 (Begründung: Es könne nicht sein, dass der Hintermann früher als der Vordermann die Grenze zum Versuch überschreitet. => (-), im Unterschied zur Mittäterschaft begehen mittelbarer Täter und Tatmittler nicht gemeinschaftlich eine Tat, so dass auch nicht ausgeschlossen ist, dass der Hintermann vor dem Vordermann das Versuchsstadium erreicht. Vorrangig muss daher für den Versuchsbeginn des Hintermannes auf ein Verhalten des Hintermannes selbst abgestellt werden.) I.v.F.: unmittelbares Ansetzen (+) = Zeitpunkt des Ansetzens des V = letztmöglicher Zeitpunkt Gegenansicht = M.M. = sog. Einzellösung Danach liegt Versuchsbeginn für den mittelbaren Täter bereits mit Beginn bzw. Abschluss der Einwirkung auf den Vordermann vor. (Begründung: Versuchsbeginn muss von einem Verhalten des mittelbaren Täters selbst abhängig gemacht werden. => (-), nach der Einzellösung wird der Versuchsbeginn im Vergleich zur unmittelbaren Täterschaft zu weit vorverlegt. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Hintermann mit der Einwirkung auf den Vordermann subj. bereits die Schwelle zum jetzt-geht`s-los überschreitet bzw. das geschützte Rechtsgut zu diesem Zeitpunkt bereits konkret gefährdet erscheint.) I.v.F.: unmittelbares Ansetzen (+) h.m. = modifizierte Einzellösung Danach ist Versuchsbeginn anzunehmen, wenn entweder das geschützte Rechtsgut konkret gefährdet wird oder der Hintermann das Geschehen aus den Händen gibt. 24

25 => 1. Behält der Hintermann die Kontrolle über den Kausalverlauf, hat er also die Möglichkeit jederzeit Einfluss auf das Geschehen zu nehmen => Versuchsbeginn erst mit Eintritt der konkreten Rechtsgutsgefährdung = der Zeitpunkt, zu dem der eingeschaltete Tatmittler seinerseits unmittelbar ansetzt. => 2. Gibt der Hintermann hingegen die Kontrolle über den Kausalverlauf aus den Händen, begibt er sich also der Möglichkeit auf das weitere Geschehen Einfluss nehmen zu können => Versuchsbeginn gerade zu diesem Zeitpunkt = der Zeitpunkt, zu dem der Hintermann den Vordermann in der Vorstellung aus seinem Einwirkungsbereich entlässt, dieser werde alsbald zur TB-Verwirklichung schreiten. I.v.F.: Versuchsbeginn (+) => unstr. obj. Tb (+) 2. /3. RWK / Schuld (+) 4. Persönliche Strafaufhebungsgründe (= Rücktritt) (-) 5. Ergebnis: 212, 22, 25 I 2. Alt. 25

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