GRÜNDUNG VON AG UND GMBH NACH REVIDIERTER HANDELSREGISTERVERORDNUNG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "GRÜNDUNG VON AG UND GMBH NACH REVIDIERTER HANDELSREGISTERVERORDNUNG"

Transkript

1 GRÜNDUNG VON AG UND GMBH NACH REVIDIERTER HANDELSREGISTERVERORDNUNG VORABDRUCK ARTIKEL AUS DEM WEKA JAHRBUCH TREUHAND UND REVISION 2008 Dr. Manfred Küng Dr. iur. Rechtsanwalt Küng Rechtsanwälte, Zürich Unternehmer Forum Schweiz AG Zellerstrasse 58, 8038 Zürich Telefon Telefax

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Revision des Handels- und Gesellschaftsrechts Praktische Auswirkungen Verdrehte Gesetzeshierarchie 4 2 Ein-Personen-Gesellschaft Haftungsbeschränkung bei patronalen Unternehmen Regulatorisches Überangebot und effektive Bedürfnisse Entscheidparameter bei der Wahl der Rechtsform Dokumentenbudget Gründung 7 3 Statuten Mindestinhalt Musterstatuten GmbH Musterstatuten AG 9 4 Errichtungsakt Inhalt Kosten Musterurkunde für die GmbH 11 5 Anmeldung Neue Problematik Angabe der einzutragenden Tatsachen Einzelnennung der Belege Unterschrift Musteranmeldung GmbH Musteranmeldung AG 15 Vorabdruck Artikel aus WEKA Jahrbuch

3 Gründung von AG und GmbH nach revidierter Handelsregisterverordnung von Dr. Manfred Küng, Rechtsanwalt, öffentlicher Notar (SG) ( 1 Einleitung 1.1 Revision des Handels- und Gesellschaftsrechts Das Parlament hat am 16. Dezember 2005 das revidierte Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Obligationenrecht (OR) beschlossen. Diese Revision hat zugleich bedeutende Änderungen im Recht der Aktiengesellschaft (AG), im Revisionsrecht sowie im Handelsregisterund Firmenrecht mit sich gebracht. Diese Änderungen auf Gesetzesstufe haben eine Revision der Handelsregisterverordnung (HRegV) nötig gemacht. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat im Frühjahr 2007 eine Vorlage zur generellen Revision der Handelsregisterverordnung in die Vernehmlassung geschickt. Im Sommer 2007 haben Parteien und Verbände ihre Vernehmlassungen dazu eingereicht. Darin haben die Wirtschaft und Gewerbe näher stehenden Parteien sowie die betreffenden Spitzenverbände und die einschlägigen Berufsorganisationen von Treuhand, Revision und Anwaltschaft über weite Strecken gleiche Anliegen vorgetragen. Namentlich war gefordert worden, das Gebot der unverzüglichen Eintragung durch das Handelsregister beizubehalten, Belege in englischer Sprache generell zuzulassen, keine firmenrechtlichen Ausführungsvorschriften mangels gesetzlicher Grundlage aufzunehmen, beim Verzicht auf eine Revisionsstelle bei KMU die Vorlage der Bilanz beim Handelsregister zu unterlassen, auf die Belegkontrolle durch das Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA) sowie auf die Doppelkontrolle der Eintragungen durch EHRA und kantonales Handelsregister zu verzichten oder ein rasches Rechtsschutzverfahren im Eintragungsverfahren und bei der Registersperre zu gewährleisten. Alle diese Anliegen hätten Wirtschaft und Gewerbe gedient, ohne die Qualität des Handelsregisterwesens zu beeinträchtigen. Keines dieser Anliegen wurde in der Revision der Handelsregisterverordnung berücksichtigt (vgl. - Revision Handelsregisterverordnung). Schon unter diesem Aspekt erscheint die Revision eher den Anliegen der Bürokratie und weniger jener der Unternehmen zu dienen. Das ist auch in anderen Belangen der Fall, worauf noch einzugehen sein wird. 1.2 Praktische Auswirkungen Es ist nicht so, dass die Revision der Handelsregisterverordnung nur Schlechtes gebracht hätte. Erfreulich ist, dass seit dem 1. Januar 2008 alle Handelsregisterauszüge im Volltext gebührenfrei vom Internet herunter geladen werden können ( Erfreulich ist sodann, dass der kantonale Rechtsmittelweg auf eine Instanz verkürzt worden ist. Die Veteranen der Treuhand- und Rechtsberatungsbranche mögen sich vielleicht noch daran erinnern, wie die Bestimmungen der Handelsregisterverordnung zum alten Aktienrecht vor 1992 ausgesehen haben: praktisch unlesbare Schlangensätze hatten aus den Bestimmungen zum Aktienrecht ein Labyrinth mit Fussangeln im Eintragungsverfahren gemacht, das jeder Registerführer nach seinem Gutdünken und alle paar Monate in neuer Version auslegen konnte und das zu undefinierbaren Schranken der registerlichen Kognition im praktischen Alltag geführt hat. Dieser Sumpf der Rechtsunsicherheit konnte 1992 mit der Revision der Handelsregisterverordnung im Nachgang zur Revision des Aktienrechts trockengelegt werden. Ganz entscheidend war, dass wir mit dem Checklistensystem die Einführung einer neuen Rechtsetzungstechnik in der Handelsregisterverordnung durchsetzen konnten. Seither regelten die aktienrechtlichen Bestimmungen in der Handelsregisterverordnung in Form einer Aufzählung welche Punkte der Registerführer in bestimmten Dokumenten zu Gründung oder Statutenänderung zu prüfen hat und welche Belege er bei bestimmten Eintragungssachverhalten einfordern musste. Die Checklisten sind leicht verständlich abgefasst und gestatten den Anmeldenden, die Artikel aus WEKA Jahrbuch

4 Eintragungsgeschäfte so vorzubereiten, dass sie ohne weiteres auch eingetragen werden können. Erfreulich ist, dass diese 1992 für die Eintragungen bei der Aktiengesellschaft eingeführte Rechtsetzungstechnik beibehalten und auf die übrigen Rechtsformen ausgedehnt worden ist. Damit sollte sich ein höheres Mass an Rechtssicherheit im Eintragungsverfahren verwirklichen lassen. Bedauerlich ist, dass einmal mehr bei einem Rechtsetzungsvorhaben aus dem EJPD auch bei der Handelsregisterverordnung eine effiziente Qualitätskontrolle nicht gegriffen hat. Wie schon zuvor beim Fusionsgesetz als auch bei der Revision des GmbH-Rechts sind die Regelungsvorhaben konzeptionell zuwenig im Hinblick auf ihre Auswirkungen im Rechtsalltag durchdacht worden und es wurden verschiedene Bestimmungen unsorgfältig gefasst (vgl. dazu Küng/Camp, GmbH-Recht, OF-Kommentar, Zürich 2006, S. 51 m.w.h). Das beginnt beispielsweise damit, dass die Handelsregisterverordnung vom Tagesregister (Art. 8 HRegV), das Gesetz aber vom Tagebuch spricht (Art. 932 Abs. 1 OR). Solche durch nichts zu rechtfertigenden terminologischen Abweichungen schaffen Unsicherheiten bei Amt und Bürger. Und wenn schon ein tatsächliches Bedürfnis nach einer Änderung der Terminologie bestehen würde, hätte das auf Stufe Gesetz angepasst werden können, zumal das Handelsregisterrecht in der GmbH-Revision erst kurz vorher geändert worden ist. Dabei geht es nicht bloss um Syntax und Grammatik: nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden HRegV hatte das Handelsregisteramt alle Tagebücher seit Beginn des Handelsregisters aufzubewahren und dem Publikum zur Einsicht offen zu halten (Art. 15 ahregv). Nach dem Wortlaut der geltenden HRegV ist das Tagebuch nicht mehr Bestandteil des Handelsregisters (Art. 6 HRegV). Von den altrechtlichen Einrichtungen muss nur das Firmenverzeichnis, nicht aber das Tagebuch aufbewahrt werden (Art. 178 HRegV). Können damit die alten Tagebücher der Altpapiersammlung mitgegeben werden? Das kann wohl kaum ernstlich so gewollt sein, auch wenn vom Bundesrat so verordnet. Es ist unverständlich, dass die revidierte Verordnung solche Fragen zulässt. 1.3 Verdrehte Gesetzeshierarchie Das bis 1992 geltende Aktienrecht kannte das Bilanzauflageverfahren, bei dem Bilanz und Erfolgsrechnung dem Handelsregister eingereicht werden musste; das Parlament hat das 1992 abgeschafft. Der Bundesrat kommt darauf nunmehr unter modifizierten Bedingungen wieder zurück: Will eine Gesellschaft auf die Revisionsstelle verzichten, muss eine Erklärung bestimmten Mindestinhalts abgegeben werden (Art. 62 Abs. 1 HRegV). Der Erklärungsgehalt ist mit Erfolgsrechnung, Bilanz, Jahresbericht und weiteren Dokumenten zu belegen (Art. 62 Abs. 2 HRegV). Im ersten Semester des Studiums wurde uns glauben gemacht, ein Bundesgesetz gehe dem Verordnungsrecht vor. Das ist für das Handelsregister offenbar zu relativieren: zwar bestimmt das von National- und Ständerat am 18. Dezember 1936 angenommene Gesetz, dass das Handelsregister mit Einschluss der Belege öffentlich sei (Art. 930 OR), doch schränkt der Bundesrat in seiner Verordnung vom 17. Oktober 2007 das Gesetz dahingehend ein, dass die genannten Unterlagen zum Verzicht auf eine Revisionsstelle nicht öffentlich seien (Art. 62 Abs. 2 HRegV). Wer mit dem Handelsregister in Kontakt kommt, muss sich folglich darauf einrichten, dass Gesetzesnormen nicht verlässlich sind und von der Verordnung relativiert werden. Weil die Handelsregisterverordnung, wie einleitend gezeigt, wenig überzeugend konzipiert und wenig sorgfältig gefasst ist, muss wohl davon ausgegangen werden, dass die Verordnung durch die Registerpraxis relativiert wird. Man mag sich daran stören, dass das Legalitätsprinzip aufgeweicht wird, aber aus einem pragmatischen Blickwinkel könnte man sich ja damit abfinden, wenn wenigstens die Verwaltungspraxis konstant und verlässlich erschiene. Davon sind wir aber möglicherweise weiter entfernt denn je, erweckt die Lektüre des Schweizerischen Handelsamtsblattes (SHAB), das die Eintragungspraxis spiegelt, doch den Eindruck, dass das 1991 von einem Funktionär des EHRA leichthin gesprochene Wort in jüngerer Zeit wohl wieder vermehrt die Realität spiegelt: Es wäre ja noch schöner, wenn wir plötzlich an unsere Praxis gebunden wären! Wir werden wohl, um persönlicher Haftung durch unterlassene Information begegnen zu können, unseren Kunden im In- und Ausland klar machen müssen, dass das Handelsregister keine langweilige und übermässig verlässliche Einrichtung ist, sondern der Weg zur Eintragung ins Handelsregister aufregend und spannend wie eine Geisterbahn ist und hinter Vorabdruck Artikel aus WEKA Jahrbuch

5 jeder Biegung eine neue Überraschung lauern kann. Im Folgenden soll wenigstens auf die eine oder andere Fussangel hingewiesen werden. 2 Ein-Personen-Gesellschaft 2.1 Haftungsbeschränkung bei patronalen Unternehmen Das Schweizerische Recht kennt die Einzelfirma mit beschränkter Haftung nicht. Vielmehr haftet der Einzelkaufmann für seine Geschäftstätigkeit primär und unbeschränkt für die Geschäftsschulden mit seinem Privatvermögen. Das hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Unternehmen von Einzelkaufleuten in die Rechtsform der AG oder GmbH gekleidet worden sind, um in rechtlicher Hinsicht eine Haftungsbeschränkung zu erreichen. Unter bisherigem Recht war dies zulässig. Zwar mussten für die Gründung als Mitgründer ein oder zwei Treuhänder beigezogen werden; solche fiduziarischen Verhältnisse sind aber als zulässig anerkannt worden (BGE 115 II 468 ff.). In einem zweiten Schritt konnten dann die Stammanteile der Aktien beim alleinigen Aktionär in einer Hand vereinigt werden. Eine solche Ein-Personen-Gesellschaft wurde von der Praxis ebenfalls als zulässig anerkannt (vgl. BGE 109 Ib 113). Bei dieser Ausgangslage drängt sich die Frage auf, weshalb nicht schon im Stadium der Gründung das Vorliegen einer Ein-Personen-Gesellschaft transparent gemacht werden soll und die Ein-Personen-Gesellschaft schon im Gründungsstadium als zulässig erklärt wird. Folgerichtig hat die Europäische Union (EU) bereits 1989 den Mitgliedsstaaten die Etablierung der Ein-Personen-Gesellschaft ermöglicht (Ein-Personen-GmbH-Richtlinie; 12. gesellschaftsrechtliche Richtlinie vom ; 89/667/EWG). Mit der GmbH-Novelle vom 16. Dezember 2005 hat das Parlament auch für das Schweizerische Recht die Ein-Personen-Gesellschaft auch für das Gründungsstadium als zulässig erklärt (Art. 625 revor für die Ein-Personen-AG und Art. 775 revor für die Ein-Personen-GmbH). Die Revision ist zu begrüssen, weil es sich bei einem großen Teil der gegründeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften faktisch um Einzelfirmen mit beschränkter Haftung handelte. Mutlos ist die Revision, weil an der Fiktion des Gesellschaftsverhältnisses festgehalten wird und nicht direkt Regeln für die Etablierung einer Einzelfirma mit beschränkter Haftung im Schweizerischen Recht aufgestellt worden sind. Die Einführung einer Einzelfirma mit beschränkter Haftung im Schweizerischen Recht würde in volkswirtschaftlicher Hinsicht durchaus Sinn machen. Die Zulässigerklärung der Ein-Personen- Gesellschaft bringt zwar Kostenvorteile, weil der gründende Einzelunternehmer nicht mehr die Dienstleistung eines treuhänderischen Mitgründers einkaufen muss. Damit sind die Vorteile des revidierten Rechts auch schon erschöpft. Weil die Einzelfirma mit beschränkter Haftung weiterhin an die gesellschaftsrechtlichen Normen anknüpft, fallen weiterhin unnötige Transaktionskosten an. Namentlich muss die Einzelfirma mit beschränkter Haftung de iure ein körperschaftliches Leben entfalten, in dem z.b. jährliche General- und Gesellschafterversammlungen (Art. 699 Abs. 2 und Art. 805 Abs. 2 OR) abzuhalten sind. Wer als Anwalt oder Treuhänder solche Einzelfirmen mit beschränkter Haftung durchs Leben begleitet, kennt die übliche Reaktion der betroffenen Unternehmer: Milder Sarkasmus oder blankes Unverständnis für solche lebensfremden und bürokratische Übungen sind an der Tagesordnung. Geradezu bühnenreif wird eine solche Veranstaltung, wenn der einzige Teilnehmer der klassischen Eröffnungsklausel zu beurkundender Versammlungen folgend deklamiert:... und stellt fest, dass alle Aktien gültig vertreten sind. Dagegen wird kein Widerspruch erheben. (ja von wem wohl?). Auch ist nicht ganz klar, was Land und Volk von solchen Scheinversammlungen des Unternehmers mit sich selbst haben sollen. Fakt ist aber, dass landauf und landab Anwälte und Treuhänder den von ihnen betreuten Unternehmern mit solchen absolut nutzlosen pro-forma-veranstaltungen wertvolle Zeit stehlen. De lege ferenda sollte daher zur Vermeidung unnötiger Belastung der kleinen und mittleren Unternehmen in der faktischen Form der Einzelfirma mit beschränkter Haftung eine entsprechende Rechtsform de iure zur Verfügung gestellt werden. Vorabdruck Artikel aus WEKA Jahrbuch

6 2.2 Regulatorisches Überangebot und effektive Bedürfnisse In der Zwischenzeit ist es Aufgabe der Berater dafür zu sorgen, dass für die heute bestehenden oder zu gründenden Einzelfirmen mit beschränkter Haftung über das bestehende Gesellschaftsrecht nicht unnötige Aufwendungen erzeugt werden. Im Rahmen der Lageanalyse zur Vorbereitung zur Gründung einer Gesellschaft ist deshalb die Abgrenzung zwischen Einzelfirma mit beschränkter Haftung und einer echten Körperschaft mit zwei und mehr Gesellschaftern wichtig. Der gesetzliche Normenkomplex des Rechts der Aktiengesellschaft und des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung deckt heute die Bedürfnisse von faktischen Einzelfirmen mit beschränkter Haftung über ein Partnerschaftsunternehmen mit wenigen Gesellschaftern bis hin zur börsenkotierten Publikumsgesellschaft ab. Die Folge davon ist, dass der Einzelkaufmann, der die Beschränkung seiner Haftung anstrebt, ein regulatorisches Überangebot für seine Einzelfirma mit beschränkter Haftung einkauft, was bei zuwenig umsichtiger Planung nachhaltige Kostenfolgen generieren kann. Damit stellt sich die Frage, was braucht eigentlich die Einzelfirma mit beschränkter Haftung? Sie braucht gewisse Individualisierungsmerkmale (Firma, Sitz und Zweck), ein den Gläubigern verfangenes Haftungssubstrat (Stamm-/Aktienkapital), eine normierte Aussenbeziehung, Verwaltungsrat und Geschäftsführung, Zeichnungsberechtigte und ein Regime für die Aussenkommunikation (Schweizerisches Handelsamtsblatt SHAB als Publikationsorgan). Diese Elemente sind sowohl für die Aktiengesellschaft als auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung über den notwenigen Statuteninhalt (Art. 626 OR für die AG, Art. 776 OR für die GmbH) umschrieben. Was braucht die Einzelfirma mit beschränkter Haftung nicht? Die Einzelfirma mit beschränkter Haftung braucht keine korporativen Funktionselemente wie Regeln über Vorkaufsrecht oder den Stichentscheid und sie braucht keine Konfliktbehebungselemente wie Schiedsklauseln, Austrittsrechte, Ausschlussregeln, Anfechtungsrechte oder Konkurrenzverbote. Solche korporativen und Konfliktbehebungselemente sind im Gesetz als bedingt notwendiger Statuteninhalt in der Regel vorgesehen (Art. 627 OR für die AG und Art. 776a OR für die GmbH). Im Ergebnis braucht die faktische Einzelfirma mit beschränkter Haftung kein bedingt notwendiger Statuteninhalt. Es genügen folgedessen dafür minimale Statuten. Von einem über den minimalen Inhalt hinausgehenden Statuteninhalt für die Einzelfirma mit beschränkter Haftung ist abzuraten, weil umfangreiche Statuten prädestiniert sind, höhere Folgegebühren, höherer amtlicher Aufwand und höherer Aufwand für die Berater auszulösen. 2.3 Entscheidparameter bei der Wahl der Rechtsform Dann stellt sich die Frage, welches die massgeblichen Kriterien für die Wahl der Rechtsform der Einzelfirma mit beschränkter Haftung sind: Die Aktiengesellschaft oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung? Korporative Elemente sind für den Entschluss ohne Bedeutung. Bei einer Erweiterung zur echten Partnerschaft sind die Regeln für das gesellschaftliche Zusammenleben im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erweiterung des Gesellschafterkreises den individuellen Bedürfnissen anzupassen. Es ist daher verfehlt, diese Entschlüsse im Zeitpunkt der Gründung schon vorwegnehmen oder präjudizieren zu wollen. Weil das Fusionsgesetz einen Rechtformwechsel zwischen AG und GmbH ohne nennenswerte Hürden ermöglicht, drängt sich eine dieser beiden Rechtsformen auch nicht a priori auf. Vor allem zwei Punkte präjudizieren die Wahl der Rechtsform. Wer erstens das Minimalkapital für die Gesellschaft von CHF 100' nicht aufbringen kann oder will, muss die GmbH als Rechtsform wählen, da hier ein Minimalkapital von CHF 20'000-- genügt. Wenn zweitens der Beneficial Owner verschleiert werden soll, besteht einzig bei der AG die Möglichkeit der Schaffung von Inhaberaktien. Allerdings kann die Lösung auch über ein Treuhandverhältnis zwischen Strohmann und Vorabdruck Artikel aus WEKA Jahrbuch

7 Beneficial Owner sowohl bei der GmbH wie bei der AG gelöst werden. In allen anderen Fällen ist die Wahl der Rechtsform wie die Farbe des Büroteppichs ein Aspekt des Wohlbefindens des Unternehmers oder des Marketings gegenüber Kunden und Konkurrenten. 2.4 Dokumentenbudget Gründung Unabhängig von der Wahl der Rechtsform sind bei der Einzelfirma mit beschränkter Haftung bei der Gründung folgende Dokumente zu budgetieren: Anmeldung Öffentliche Urkunde mit Vollmacht (Gründer), Einzahlungsbescheinigung Bank und Wahlannahme-Erklärungen (Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Revisionsstelle) Statuten Erklärung Verzicht Revisionsstelle Stampa- / LexF-Erklärung Domizilhalter-Annahme-Erklärung Die für die Gründung notwendigerweise zu produzierenden Dokumente sind für beide zur Wahl stehenden Rechtsformen der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung deckungsgleich. Durch das Dokumentenbudget wird der Entscheid für die Rechtsform nicht präjudiziert. 3 Statuten 3.1 Mindestinhalt Die Statuten der Aktiengesellschaft müssen Bestimmungen enthalten über (Art. 626 OR): 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2. den Zweck der Gesellschaft; 3. die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen; 4. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; 5. die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionäre; 6. die Organe für die Verwaltung und für die Revision; 7. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen. Die GmbH muss bei den Statuten folgenden Minimalinhalt aufweisen (Art. 776 OR): 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2. den Zweck der Gesellschaft; 3. die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile; 4. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen. Daraus ergibt sich, dass beim Minimalinhalt der Statuten zwischen AG und der GmbH folgende Unterschiede bestehen: bei der AG kann für die Art der Beteiligungspapiere zwischen Inhaber- und Namensaktien gewählt werden (Art. 622 Abs. 1 OR), während die Stammanteile bei der GmbH auf den Namen lauten (vgl. Küng/Camp, GmbH-Recht Kommentar, Zürich 2006, Art. 784 N 3). Vorabdruck Artikel aus WEKA Jahrbuch

8 die Liberierung bei der AG muss mindestens CHF 50' bzw. 20% des Nennwertes der Aktien betragen (Art. 632 OR), während die Stammteile der GmbH immer voll liberiert sein müssen (Art. 777c Abs. 1 OR). zum Minimalinhalt der Statuten der AG gehören: Regeln über die Einberufung der Generalversammlung, über das Stimmrecht der Aktionäre und über die Organe (Verwaltungsrat und Revisionsstelle). Zwar besteht für die GmbH eine analoge Regelung im Gesetz, bildet aber nicht notwendiger Bestandteil der Statuten. Sowohl bei der AG als auch bei der GmbH ist zwingend das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) als Publikationsorgan zu bezeichnen. Zu beachten ist aber, dass es einen Unterschied zwischen Publikationen und Mitteilungen gibt: Publikationen sind öffentliche Auskündigungen, die in bestimmten Fällen von Gesetzes wegen vorzunehmen sind. Dagegen handelt es sich bei den Mitteilungen um interne Auskündigungen vom Verwaltungsrat oder der Geschäftsführung an die Mitglieder (Aktionäre / Gesellschafter). Zu beachten ist ferner, dass die Mitteilungen nicht einen notwendigen Statuteninhalt bilden, werden sie aber in die Statuten aufgenommen, bilden sie Gegenstand der Eintragung in das Handelsregister (Art. 45 Abs. 1 lit. s und Art. 73 Abs. 1 lit. u HRegV). Die Frage der Liberierung und der Wunsch nach Inhaberpapieren kann die Wahl der Rechtsform präjudizieren. Im Übrigen präjudiziert der gebotene Minimalinhalt der Statuten die Wahl der Rechtsform nicht. 3.2 Musterstatuten GmbH Die auf den Minimalinhalt ausgerichteten Statuten der GmbH können lauten: Statuten Art. 1: Firma und Sitz Unter der Firma AB Muster GmbH besteht gemäss den vorliegenden Statuten auf unbestimmte Zeit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Der Sitz der Gesellschaft ist in Zürich. Art. 2: Zweck Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb eines Kosmetikstudios. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, Vertretungen übernehmen sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sein können, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnungen vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Sie verzichtet auf den direkten oder indirekten Erwerb von Grundstücken. Art. 3: Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt CHF und ist eingeteilt in 20 Stammanteile zu CHF Art. 4: Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), dem Publikationsorgan der Gesellschaft. Vorabdruck Artikel aus WEKA Jahrbuch

9 3.3 Musterstatuten AG Die auf den Minimalinhalt ausgerichteten Statuten der AG können lauten: Statuten Artikel 1 Firma, Sitz Unter der Firma AB Muster AG besteht gemäss den vorliegenden Statuten auf unbestimmte Zeit eine Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Der Sitz der Gesellschaft ist in Zürich Artikel 2 Zweck Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb eines Kosmetikstudios. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, Vertretungen übernehmen sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sein können, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnungen vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Sie verzichtet auf den direkten oder indirekten Erwerb von Grundstücken. Artikel 3 Aktienkapital Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF und ist eingeteilt in 100 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF Die Aktien sind vollständig liberiert. Artikel 4 Einberufung und Stimmrecht Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu. Die Generalversammlung wird durch Brief an die Aktionäre und Nutzniesser einberufen, und zwar mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag. In der Einberufung sind neben Tag, Zeit und Ort der Versammlung die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekannt zu geben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben. Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme. Artikel 5 Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Artikel 6 Oberleitung, Delegation Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Leitung der Gesellschaft und die Überwachung der Geschäftsführung. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen und besorgt alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen Organ der Gesellschaft übertragen sind. Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung oder einzelne Teile derselben sowie die Vertretung der Gesellschaft an eine oder mehrere Personen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte, die nicht Aktionäre sein müssen, übertragen. Er erlässt das Organisationsreglement und ordnet die entsprechenden Vertragsverhältnisse. Artikel 7 Revisionsstelle Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Vorabdruck Artikel aus WEKA Jahrbuch

10 Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn die Gesellschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, sämtliche Aktionäre zustimmen und die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Artikel 8 Bekanntmachungen Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB). 4 Errichtungsakt 4.1 Inhalt Die öffentliche Urkunde zur Errichtung einer Aktiengesellschaft muss enthalten (Art. 44 HRegV): a) Personenangaben zu den Gründern b) Erklärung, eine Aktiengesellschaft zu gründen c) Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind d) Erklärung über die Zeichnung der Aktien sowie Verpflichtung, Einlagen zu leisten e) Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden f) Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, bzw. den Verzicht darauf g) Feststellung der Gründer, dass: 1. sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind, 2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen, 3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind h) Nennung aller Belege und Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege vorgelegen haben i) Unterschriften der Gründer. Die öffentliche Urkunde zur Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss enthalten (Art. 72 HRegV): a) Personenangaben zu Gründer b) Erklärung, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen c) Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind d) Erklärung über die Zeichnung der Stammanteile e) Feststellung der Gründer, dass: 1. sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind, 2. die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen, 3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind 4. sie die statuarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen f) einen Hinweis darauf, falls die Geschäftsführer gewählt wurden g) Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, bzw. den Verzicht darauf h) Nennung aller Belege und Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege vorgelegen haben i) Unterschriften der Gründer In beiden Fällen ist zu beachten, dass die Einzahlungsbescheinigung der Bank über das Aktien beziehungsweise Stammkapital nur dann als Handelsregister-Beleg einzureichen ist, wenn das Bank- Vorabdruck Artikel aus WEKA Jahrbuch

11 institut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird (Art. 43 Abs. 1 lit.f Art. 71 Abs. 1 lit. g. HRegV). Folgedessen ist darauf zu achten, dass das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde genannt wird, damit die Einzahlungsbescheinigung nicht als Beleg eingereicht werden muss. Das kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn es im Zusammenhang mit der Gründung zu Mängeln gekommen ist und der Beurkundungsakt wiederholt werden muss. Die Gestaltung der öffentlichen Urkunde ist für beide Rechtsformen im Wesentlichen gleich. Ihr Inhalt präjudiziert die Wahl der Rechtsform nicht. 4.2 Kosten Die Schweiz kennt zwei Notariatstypen: das lateinische oder privatisierte Notariat (z.b. Kt. AG), das deutsche oder verstaatlichte Notariat (z.b. Kt. ZH) oder Mischformen (Gründungen mit privatisiertem Notariat: z.b. Kt. SG). Private Notare haben in der Regel eine juristische Hochschulausbildung oder sind Anwalt. Zudem sind sie in ihrer Verfügbarkeit in der Regel flexibler und damit besser verfügbar. Es bestehen teils nicht verhandelbare Tarife (z.b. Kt. ZH), teils Tarife mit verhandelbaren Bandbreiten (z.b. SG mit sehr tiefen Ansätzen). Die Beurkundungsgebühr für die Gründung einer AG oder GmbH hat im Kanton Zürich eine Bandbreite von CHF 500 bis CHF 20'000 und im Kanton St. Gallen eine Bandbreite von CHF 100 bis 500, mithin steht im Kanton St. Gallen die Maximalgebühr dort, wo im Kanton Zürich die Minimalgebühr beginnt. 4.3 Musterurkunde für die GmbH Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer GmbH kann beispielsweise wie folgt gestaltet werden: Urkunde-Nummer Kü/2008/01/01-Muster Öffentliche Beurkundung In der Kanzlei von Dr. Manfred Küng, Rechtsanwalt und öffentlicher Notar im Kanton St. Gallen bei Küng Rechtsanwälte an der Haldenstrasse 6 in Gossau (SG) ist mit dem Ersuchen um Errichtung einer öffentlichen Urkunde über die Gründung der AB Muster GmbH mit Sitz in Zürich erschienen: Marcel Gähler, geb , von Herisau AR, whft. Zeughausstrasse 12, 9200 Gossau (SG), ausgewiesen durch Pass und Handelsregisterauszug als Geschäftsführer von JBB Treuhand GmbH, Haldenstrasse 6, 9200 Gossau (SG), und erklärt: I. Es wird hiermit unter der Firma AB Muster GmbH gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet. II. Es wird hiermit bestätigt, dass der vorliegende Statutenentwurf als gültige Statuten der in Gründung begriffenen Gesellschaft festgelegt wird. Die Statuten sind Bestandteil dieser Urkunde. III. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt CHF 20'000.- und ist eingeteilt in 20 Stammanteile zu CHF Nennwert, die zum Ausgabebetrag von CHF je Stammanteil wie folgt gezeichnet werden: 20 Stammanteile JBB Treuhand GmbH. Der Gründer verpflichtet sich hiermit bedingungslos, die dem Ausgabebetrag seiner Zeichnung entsprechende Einlage zu leisten. IV. Es sind folgende Einlagen geleistet worden: CHF 20'000.- in Geld, durch Hinterlegung bei der St. Galler Kantonalbank, St. Gallerstrasse 73, 9201 Gossau (SG) als dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstelltes Institut, das die Einlage als zur ausschliesslichen Verfügung der zu gründen Gesellschaft stehend bescheinigt und zwar gestützt auf die schriftliche Erklärung vom 15., Februar Vorabdruck Artikel aus WEKA Jahrbuch

12 V. Es wird hiermit festgestellt, dass VI. 1. sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind; 2. die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen; 3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind; 4. keine Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorgesehen sind; 5. keine Bestimmungen über Nachschusspflichten, Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverbote für Gesellschafter, Konventionalstrafen oder Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte der Gesellschafter oder der Gesellschaft statutarisch vorgesehen sind; 6. einstimmig auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet wird, weil die Gesellschaft die Voraussetzungen für die ordentliche Revision nicht erfüllt und weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben wird. Gewählt wird als: a. Geschäftsführer mit Einzelunterschrift - Peter Muster, geb , von Zug, in 8152 Opfikon Die Wahlannahmeerklärung liegt vor. b. Weitere Zeichnungsberechtigte werden nicht gewählt. VII. Es wird hiermit abschliessend erklärt - die Gesellschaft den gesetzlichen Vorschriften entsprechend als gegründet zu haben und - die Versammlung ohne Unterbruch und in permanenter Anwesenheit des öffentlichen Notars durchgeführt zu haben. Gossau (SG),16. Februar 2008 Unterschrift (Gründer):... Der unterzeichnende öffentliche Notar des Kantons St. Gallen, Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng bestätigt im Sinne von Art. 777b OR, dass den erschienen Personen alle in dieser Urkunde einzeln genannten Belege vorgelegen haben. Die Urkunde (mit Statuten) enthält den mir mitgeteilten Parteiwillen. Sie ist von den in der Urkunde genannten erschienenen Personen gelesen, als richtig erkannt und unterzeichnet worden. Gossau (SG), 16. Februar Dr. Manfred Küng, Rechtsanwalt, Öffentlicher Notar im Kanton St. Gallen (Beurkundungsgebühr: CHF 400.-); Ausgefertigt in 4 Exemplaren und zwar:1 für die Akten des öffentlichen Notars,1 für das Handelsregister,1 für die Gesellschaft (in Gründung),1 für den Gründer. Vorabdruck Artikel aus WEKA Jahrbuch

13 5 Anmeldung 5.1 Neue Problematik Bislang war die Ausgestaltung des Textes der Anmeldung für die Anmeldenden und ihre Berater kein Thema, das im Vordergrund gestanden hätte. Der Text brauchte nicht bestimmten Regeln zu folgen, sondern konnte frei formuliert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügte es sogar, wenn sich die Anmeldung damit begnügte, den Eintragungswillen unter Hinweis auf die Belege zu dokumentieren. Hier hat mit der Revision der HRegV ein Paradigmenwechsel stattgefunden und die Ausformulierung der Anmeldung scheint Bedeutung zu erlangen. Die Verordnung bestimmt nämlich neu, dass die Anmeldung die Rechtseinheit klar identifizieren müsse, was durch Angabe von Firma und Sitz wohl hinreichend erfolgt, und dass die Anmeldung die einzutragenden Tatsachen angeben oder auf die entsprechenden Belege einzeln verweisen muss (Art. 16 Abs. 1 HRegV). Was heisst das? 5.2 Angabe der einzutragenden Tatsachen Was an Tatsachen im Handelsregister einzutragen ist, listet die HRegV auf (für die AG z.b. Art. 45 HRegV). Nach dem Wortlaut der Verordnung sind diese Angaben in der Anmeldung aufzuführen (Art. 16 Abs. 1 i.v.m. Art. 45 HRegV). Wird in den Statuten über den Minimalinhalt hinaus, eine Mitteilungsklausel vorgesehen (z.b. Die Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen brieflich. ), so ist nach dem Wortlaut der Verordnung dieser Umstand in der Anmeldung aufzuführen (Art. 16 Abs. 1 i.v.m. Art. 45 Abs. 1 lit. s HRegV). Es ist nicht auszuschliessen, dass eine Anmeldung die dem nicht Rechnung trägt, beanstandet oder zur Verbesserung zurückgewiesen wird. Es wäre dann so wie weiland in der Dorfschule beim Abschreiben von der Wandtafel: wird ein Wort vergessen, geht des Lehrers Finger hoch und die Abschrift muss korrekt kompletiert werden, was der Erziehung der Jugend zur Aufmerksamkeit dient. Der Bundesrat mag beim Abfassen dieser Bestimmung die Erziehung der Gewerbetreibenden beim Abschreiben der Belege zur Aufmerksamkeit als von Bedeutung erachtet haben; ein anderer Sinn dieser formalistisch geprägten Vorschrift ist nicht auszumachen. Wer keine Zeit für solche Schön-Schreib-Übungen hat oder sich nehmen will, sollte die Option der Belege-Einzelnennung wählen. 5.3 Einzelnennung der Belege Bislang reichte es, in der Anmeldung auf die Belege pauschal zu verweisen oder diese der Anmeldung einfach bloss beizulegen. Das scheint nun nicht mehr zu gehen. Vielmehr müssen nach dem Wortlaut der Verordnung die Belege einzeln genannt werden (Art. 16 Abs. 1 HRegV). Das hat wohl die Bedeutung, dass jeder einzelne Beleg aufzuführen ist. Unklar bleibt der Nutzen dieser Regelung. Immerhin schreibt die Verordnung nicht vor, dass die einzeln aufzuführenden Belege mit arabischen oder römischen Ziffern aufsteigend durchzunummerieren sind. 5.4 Unterschrift Bislang war auf der Anmeldung die persönliche Unterschrift und die Firmaunterschrift zu leisten. Die persönliche Unterschrift wurde von den Angehörigen des Leitungsorgans geleistet (Verwaltungsrat bei der AG oder Geschäftsführer bei der GmbH). Die Firmaunterschrift leisteten die Zeichnungsberechtigten, indem sie der Firma ihren Namenszug anfügten, bei Prokuristen unter Voranstellung des Kürzels pp oder ppa oder der Wendung per procura. Zeichnungsberechtigte Verwaltungsräte hatten deshalb auf der Anmeldung die persönliche Unterschrift und die Firmaunterschrift zu leisten und amtlich beglaubigen zu lassen. Im Alltag hat diese Unterscheidung oft zu Problemen geführt, weil den im realen Leben tätigen Geschäftsleuten die Unterscheidung nicht recht einleuchten wollte. Die revidierte HRegV kennt diese Unterscheidung nicht mehr. Neu muss auf der Anmeldung nur noch die (einfache) Unterschrift geleistet und amtlich beglaubigt werden. Vorabdruck Artikel aus WEKA Jahrbuch

14 Das heisst nicht, dass die Firmaunterschrift im diesseitigen Wirtschaftsleben ihre Existenz eingebüsst hätte, sie ist bloss aus dem Handelsregister verschwunden. Das Gesetz bestimmt nämlich immer noch, dass die zur Vertretung befugten Personen in der Weise zu zeichnen haben, dass sie der Firma ihre Unterschrift beifügen (Art. 719 und Art. 814 Abs. 5 OR). 5.5 Musteranmeldung GmbH Die Anmeldung zur Eintragung der GmbH kann wie folgt aufgebaut werden: Anmeldung Zur Eintragung in das Handelsregister gestützt auf die beiliegenden Belege wird angemeldet: 1. Firma 2. Sitz AB Muster GmbH Zürich 3. Domizil Fortunagasse Zürich < Rechtsdomizil> 4. Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Neueintragung) 5. Sonstige eintragungspflichtige Tatsachen: Entsprechend den beiliegenden Belegen 6. Belege Anmeldung 1. öffentliche Urkunde mit Statuten und Wahlannahmeerklärung 2. Stampa-Erklärung nach Art. 71 Abs. 1 lit. i HRegV 3. Erklärung der Geschäftsführung zum Verzicht auf die Revisionsstelle 7. Beglaubigung Amtliche Beglaubigung der nachstehenden Unterschrift unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Jahrgang, allfälligen akademischen Titeln sowie Heimat- und Wohnort (pol. Gemeinde) in der Beglaubigung. Die Beglaubigung muss ein Notar oder eine andere Urkundsperson vornehmen, wobei im Ausland vorgenommene Beglaubigung mit Superlegalisation durch die zuständige schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung oder mit Apostille zu versehen ist. 8. Unterschrift (Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV): (Bei der GmbH muss die Anmeldung von zwei Mitgliedern der Geschäftsführung oder von einem Geschäftsführer mit EU unterzeichnet werden).... Peter Muster Vorabdruck Artikel aus WEKA Jahrbuch

15 5.6 Musteranmeldung AG Die Anmeldung zur Eintragung der AG kann wie folgt aufgebaut werden: Anmeldung Zur Eintragung in das Handelsregister gestützt auf die beiliegenden Belege wird angemeldet: 1. Firma 2. Sitz AB Muster AG Zürich 3. Domizil Fortunagasse Zürich <Rechtsdomizil> 4. Rechtsform Aktiengesellschaft (Neueintragung) 5. Sonstige eintragungspflichtige Tatsachen Entsprechend den beiliegenden Belegen 6. Belege Anmeldung 1. öffentliche Urkunde mit Statuten und Wahlannahmeerklärung 2. Stampa-Erklärung nach Art. 43 Abs. 1 lit. h HRegV 3. Erklärung des Verwaltungsrates zum Verzicht auf die Revisionsstelle 7. Beglaubigung Amtliche Beglaubigung der nachstehenden Unterschrift unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Jahrgang, allfälligen akademischen Titeln sowie Heimat- und Wohnort (pol. Gemeinde) in der Beglaubigung. Die Beglaubigung muss ein Notar oder eine andere Urkundsperson vornehmen, wobei im Ausland vorgenommene Beglaubigung mit Superlegalisation durch die zuständige schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung oder mit Apostille zu versehen ist. 8. Unterschrift (Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV): (Bei der AG muss die Anmeldung von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder von einem Mitglied des Verwaltungsrates mit EU unterzeichnet werden).... Peter Muster Vorabdruck Artikel aus WEKA Jahrbuch

UPDATE HANDELSREGISTER UND OR

UPDATE HANDELSREGISTER UND OR UPDATE HANDELSREGISTER UND OR 18. JANUAR 2008 LAKE SIDE ZÜRICH Raphaël Camp lic. iur. Rechtsanwalt Küng Rechtsanwälte, Zürich Unternehmer Forum Schweiz AG Zellerstrasse 58, 8038 Zürich Telefon 043 399

Mehr

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der

Mehr

Öffentliche Beurkundung. Gründung. der. * (Name der Gesellschaft) mit Sitz in * (Sitz der Gesellschaft)

Öffentliche Beurkundung. Gründung. der. * (Name der Gesellschaft) mit Sitz in * (Sitz der Gesellschaft) Öffentliche Beurkundung Gründung der * (Name der Gesellschaft) mit Sitz in * (Sitz der Gesellschaft) Im Amtslokal des Notariates * (Name des Notariates) sind heute erschienen: 1. * (Vorname, Name, Geburtsdatum,

Mehr

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter

Mehr

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Ebenso

Mehr

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Handelsregisteramt Kanton Zürich Merkblatt Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Kleinen und mittleren Unternehmen gewährt das Schweizerische Obligationenrecht seit 2008 die

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG)

Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) 1. Firma Notar: 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien Gründer/in 1 Gründer/in 2 / Firma / Firma

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts (GmbH- Recht

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft

Mehr

GmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs

GmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs Marco Strahm / Claudia Leu Januar 2012 GmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs Von Marco Strahm Rechtsanwalt und Notar Partner

Mehr

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

Mehr

Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts)

Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht: Recht der Organisationsformen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln (Teilgebiet des Handelsrechts) Handelsrecht:

Mehr

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Die Umsetzung der GAFI-Empfehlungen erfolgt durch Anpassung des innerstaatlichen Rechts. Es betrifft dies aus Sicht der Notare insbesondere: Die Anpassung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Angaben GmbH für neu zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Angaben GmbH für neu zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung Angaben GmbH für neu zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gründungsauftrag) I. Firma / Name der Gesellschaft Firmenabklärung durch den Notar Eidg. Handelsregisteramt Ja Nein Institut für

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Unter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in.

Unter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in. Seite 1 von 6 Statuten XY Netz AG 2008 Statuten der XY Netz AG Vorbemerkung: In diesen Statuten wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit für alle Funktionen die männliche Form verwendet. Personen weiblichen

Mehr

Änderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH

Änderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH TREVISTA TREUHAND- UND REVISIONSGESELLSCHAFT AG Bürkihof 4, 8965 Berikon Telefon 056-633 02 33 Telefax 056-633 83 70 Internet: www.trevista.ch E-Mail: info@trevista.ch Änderungen im Recht der Gesellschaft

Mehr

Heizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck II. Aktienkapital und Aktien

Heizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck II. Aktienkapital und Aktien Heizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck Art. 1 Unter der Firma Heizwerk Oberdiessbach AG besteht mit Sitz in Oberdiessbach (BE) eine Aktiengesellschaft gemäss den vorliegenden

Mehr

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der

Mehr

Statuten der GeoGR AG

Statuten der GeoGR AG GeoGR AG GEODATENDREHSCHEIBE GRAUBÜNDEN AG Statuten Seite 1 / 5 Statuten der GeoGR AG I. Firma, Sitz, Zweck, Dauer Unter der Firma GeoGR AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Chur. 1. 2. Zweck

Mehr

AG- oder GmbH-Gründung in der Schweiz: Nur 1 Gründer/in notwendig

AG- oder GmbH-Gründung in der Schweiz: Nur 1 Gründer/in notwendig FELDMANN ADVOKATUR & NOTARIAT RECHTSANWÄLTE & NOTARE / ATTORNEYS AT LAW & NOTARIES / AVOCATS & NOTAIRES AG- oder GmbH-Gründung in der Schweiz: Nur 1 Gründer/in notwendig und 1 Person mit Wohnsitz in der

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes

Mehr

Gewerbe: selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche. Gesellschaft und Unternehmen: die Gesellschaft als Trägerin eines Unternehmens

Gewerbe: selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche. Gesellschaft und Unternehmen: die Gesellschaft als Trägerin eines Unternehmens Begriff des kaufmännischen Unternehmens Gewerbe: selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 2 lit. b HRegV) ("Unternehmen") nach kaufmännischer Art geführt (siehe z.b.

Mehr

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

AG und GmbH. Die Kleine Aktienrechtsrevision, das neue Revisionsrecht und Das neue Recht der GmbH. Marcel Merz, Rechtsanwalt und Notar Feb-07 1

AG und GmbH. Die Kleine Aktienrechtsrevision, das neue Revisionsrecht und Das neue Recht der GmbH. Marcel Merz, Rechtsanwalt und Notar Feb-07 1 AG und GmbH Die Kleine Aktienrechtsrevision, das neue Revisionsrecht und Das neue Recht der GmbH Marcel Merz, Rechtsanwalt und Notar Feb-07 1 Kleine Aktienrechtsrevision Gründungsverfahren Zulässigkeit

Mehr

Statuten Ethos Services AG

Statuten Ethos Services AG Ethos Services Place Cornavin 2 Postfach CH-1211 Genf 1 T +41 (0)22 716 15 55 F +41 (0)22 716 15 56 www.ethosfund.ch Statuten Ethos Services AG I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft Artikel

Mehr

PARTNER DER KMU. WEGWEISENDhSTARKh KOMPETENT

PARTNER DER KMU. WEGWEISENDhSTARKh KOMPETENT PARTNER DER KMU WEGWEISENDhSTARKh KOMPETENT T.O. ADVISCO // kleine Aktienrechtsreform Die Probleme einer KMU werden nicht primär durch die kleine Aktienrechtsreform geprägt! T.O. ADVISCO // kleine Aktienrechtsreform

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

FAQ zum neuen GmbH-Recht 2008

FAQ zum neuen GmbH-Recht 2008 Handelsregisteramt Kanton Zürich FAQ zum neuen GmbH-Recht 2008 Revision Frage 1: Welche Belege sind dem Handelsregisteramt bei einem Verzicht auf eine Revision einzureichen? Die einzureichenden Belege

Mehr

Angaben zur Gründung einer AG

Angaben zur Gründung einer AG Jean Baptiste Huber Rechtsanwalt und Urkundsperson Bundesplatz 6 Postfach 6304 Zug /(Schweiz) Tel. 041 725 41 41 Fax 041 725 41 42 E-Mail: jbhuber@rahuber.ch Angaben zur Gründung einer AG Bei Fragen oder

Mehr

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) Sie tragen sich mit dem Gedanken, ein Unternehmen zu gründen und wollen die persönliche Haftung für etwaige Verbindlichkeiten

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

STATUTEN. der. Warteck Invest AG. in Basel

STATUTEN. der. Warteck Invest AG. in Basel STATUTEN der Warteck Invest AG in Basel Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft 1 Unter der Firma Warteck Invest AG Warteck Invest SA Warteck Invest Ltd. Besteht aufgrund dieser Statuten eine Aktiengesellschaft,

Mehr

Beilage 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Personengesellschaften Kapitalgesellschaften

Beilage 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Seite 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesesetzliche Grundlage OR 552 ff. OR 594 ff. OR 620 ff. OR 772 ff. Zweck Wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich Wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich

Mehr

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat

Mehr

Merkblatt über das Beglaubigungswesen

Merkblatt über das Beglaubigungswesen DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Notariatskommission 22. August 2014 Merkblatt über das Beglaubigungswesen 1. Grundsätzliches Die Gemeinden sind dafür verantwortlich,

Mehr

Interaktive Teilnahme an einer Generalversammlung über das Internet: Fiktion oder Realität? von Hansjürg Appenzeller *

Interaktive Teilnahme an einer Generalversammlung über das Internet: Fiktion oder Realität? von Hansjürg Appenzeller * Interaktive Teilnahme an einer Generalversammlung über das Internet: Fiktion oder Realität? von Hansjürg Appenzeller * Das Informations- bzw. Internetzeitalter wird unser tägliches Leben verändern. Mit

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Merkblatt zur Neueintragung einer Aktiengesellschaft (Art. 261 367 PGR)

Merkblatt zur Neueintragung einer Aktiengesellschaft (Art. 261 367 PGR) 1/5 A M T FÜ R JU S TIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG ISTER Merkblattnummer AJU/ h70.004.03 Merkblattdatum 02/2013 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Merkblatt zur Neueintragung einer

Mehr

Einzutragende Tatsachen bei einer Stiftung Angaben für die Errichtungsurkunde

Einzutragende Tatsachen bei einer Stiftung Angaben für die Errichtungsurkunde Einzutragende Tatsachen bei einer Stiftung Angaben für die Errichtungsurkunde 1. Name der Stiftung 2. Sitz PLZ, Ortschaft: Domiziladresse(eigene Büros oder c/o-adresse): Beleg: Domizil-Annahmeerklärung

Mehr

Formular Handelsregisteranmeldung einer Einzelfirma in der Schweiz

Formular Handelsregisteranmeldung einer Einzelfirma in der Schweiz Formular Handelsregisteranmeldung einer Einzelfirma in der Schweiz 1. Firmenbezeichnung Familienname des Inhabers bzw. der Inhaberin. Weitere Zusätze (z.b. Vornamen, Umschreibung der Geschäftstätigkeit,

Mehr

Angaben zur Gründung einer GmbH

Angaben zur Gründung einer GmbH Jean Baptiste Huber Rechtsanwalt und Urkundsperson Bundesplatz 6 Postfach 6304 Zug /(Schweiz) Tel. 041 725 41 41 Fax 041 725 41 42 E-Mail: jbhuber@rahuber.ch Angaben zur Gründung einer GmbH Bei Fragen

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Statuten. der ... mit Sitz in ... Art. 1

Statuten. der ... mit Sitz in ... Art. 1 Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell Ausserrhoden Appenzell Innerrhoden St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008

Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Vorgestellt von: Harry Nöthe Abteilungsleiter Betriebsberatung Handwerkskammer Potsdam, Tel. 0331 3703-170 Personenunternehmen Kapitalgesellschaften

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick 4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht

Mehr

Statuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld

Statuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld Statuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld I. FIRMA/SITZ/ZWECK 1. Firma, Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Bioladen Frauenfeld, besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Frauenfeld im Sinne von Art.

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Aktionärsbindungsvertrag

Aktionärsbindungsvertrag Aktionärsbindungsvertrag Zwischen Einwohnergemeinde Birr, (im folgenden: Gemeinde Birr genannt), Einwohnergemeinde Birrhard, (im folgenden: Gemeinde Birrhard genannt), Einwohnergemeinde Brugg, handelnd

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

binderlaw Checkliste Gründung GmbH 1. Firma (nach vorangehender Firmenabklärung) 2. Sitz (Politische Gemeinde) Ort: 3. Domizil

binderlaw Checkliste Gründung GmbH 1. Firma (nach vorangehender Firmenabklärung) 2. Sitz (Politische Gemeinde) Ort: 3. Domizil 1. Firma (nach vorangehender Firmenabklärung) 1.1. Bezeichnung 1.2. Markenrechtlicher Schutz ja nein 1.3. Enseigne ja nein falls ja welche Bezeichnung: 2. Sitz (Politische Gemeinde) Ort: 3. Domizil 3.1.

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

binderlaw Checkliste: Gründung AG 1. Firma (nach vorangehender Firmenabklärung) 2. Sitz (Politische Gemeinde) Ort: 3. Domizil

binderlaw Checkliste: Gründung AG 1. Firma (nach vorangehender Firmenabklärung) 2. Sitz (Politische Gemeinde) Ort: 3. Domizil 1. Firma (nach vorangehender Firmenabklärung) 1.1. Bezeichnung 1.2. Markenrechtlicher Schutz ja nein 1.3. Enseigne ja nein falls ja welche Bezeichnung: 2. Sitz (Politische Gemeinde) Ort: 3. Domizil 3.1.

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch

Mehr

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar. Bilanzdeponierung Allgemeines In den Art. 190-193 SchKG sind einige Tatbestände geordnet, die ohne vorgängige Betreibung zur Konkurseröffnung führen. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, welche die Möglichkeit

Mehr

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa A. Statuten der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa I. Zweck und verfügbare Mittel 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa besteht mit Sitz in Klosters eine Stiftung im Sinne

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt

Mehr

Angaben GmbH-Gründung

Angaben GmbH-Gründung Angaben GmbH-Gründung 1. Firma 2. Gründungsart (zutreffendes unterstreichen) Bargründung Sacheinlagegründung (Einbringung von Vermögenswerten anstelle von Geld) (Beabsichtigte) Sachübernahmegründung (Einbringung

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 02. Juli 2015, um 10:00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

Dr. Stefan Schmiedlin

Dr. Stefan Schmiedlin Dr. Stefan Schmiedlin Advokat & Notar Augustinergasse 5 Postfach 1112 CH-4001 Basel Direkt +41 61 260 81 80 Zentrale +41 61 260 81 81 Telefax +41 61 261 13 27 schmiedlin@schmiedlin.ch Information zu GAFI

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz

Mehr

Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen

Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Seite 1/6 Zweck Gründer 1 Person mind. 2 Personen mind. 2 Personen 1 Person 1 Person Nur Gründungskosten gering gering gering hoch mittel Verwaltungskosten gering gering gering hoch mittel Gründung keine

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Für die Gründung Ihres Unternehmens stehen Ihnen hauptsächlich die folgenden Gesellschaftsformen

Für die Gründung Ihres Unternehmens stehen Ihnen hauptsächlich die folgenden Gesellschaftsformen 6 Rechtsform Die Wahl der Gesellschaftsform bei der Gründung Ihres Unternehmens ist von grosser Bedeutung. Die gewählte Form beeinflusst die Organisation Ihres Unternehmens in den Bereichen Führung, Produktion,

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Statuten. Niederhornbahn AG

Statuten. Niederhornbahn AG (Statuten nach VR vom 19. Juni 2014) (vormals Beatenbergbahn AG) Statuten der Firma Niederhornbahn AG mit Sitz in 3803 Beatenberg NHB Statuten 2014-2 - Inhaltsverzeichnis Seite I. FIRMA, SITZ UND ZWECK

Mehr

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft

Mehr

STATUTEN. der [ AG. mit Sitz in [ ]

STATUTEN. der [ AG. mit Sitz in [ ] STATUTEN der [ AG mit Sitz in [ ] I. Grundlage Artikel 1 Firma und Sitz Unter der Firma [ AG besteht mit Sitz in [politische Gemeinde, Kanton] auf unbestimmte Dauer eine Aktiengesellschaft gemäss Art.

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art.

Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art. Charakterisierung der GmbH aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art.

Mehr

Gründung einer AG in Polen

Gründung einer AG in Polen KOZLOWSKI Rechts- und Steuerberatung Ul. Wawelska 1/2 70-505 Szczecin POLEN http://ra-kozlowski.com/ mail@ra-kozlowski.com Gründung einer AG in Polen Die polnische Aktiengesellschaft (spółka akcyjna, kurz

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)

VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) Statuten vom 6. März 1997 / 28. August 2008 / 27. August 2012 A. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Unter dem Namen «Vereinigung Zürcher Immobilienunternehmen» (VZI)

Mehr

Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen

Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Zweck Gründer 1 Person Mindestens 2 Personen Mindestens 2 Personen 1 Person 1 Person Gründungskosten Gering Gering Gering Mittel Mittel Verwaltungskosten

Mehr

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes vom 6. März 1906, Reichsgesetzblatt Nr. 58 in der heute geltenden Fassung.

Mehr

Entwicklung IKS in der Schweiz

Entwicklung IKS in der Schweiz Entwicklung IKS in der Schweiz Entwicklung IKS in der Schweiz Einleitung Inhalt der Gesetzesvorlage Parlamentsbeschluss Anforderungen Revisionspflicht Prüfumfang der ordentlichen Revisionspflicht Kontroll-Framework

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

ODDSLINE Entertainment AG

ODDSLINE Entertainment AG Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................

Mehr