Lieferung von flüssigen Brennstoffen für Landesobjekte im Bundesland Tirol LOS 5

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1 Ausschreibung Lieferung von flüssigen Brennstoffen für Landesobjekte im Bundesland Tirol LOS 5 für den Bezirk Lienz Heizöl extra leicht A-6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz Bitte Geschäftszahl immer anführen!

2 - 2 - Das Land Tirol, vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung, dieses vertreten durch die Liegenschaftsverwaltung, 6010 Innsbruck, Landhaus 1 schreibt die nachstehenden Lieferungen / Leistungen im Wege eines o f f e n e n Verfahrens nach Bundesvergabegesetz, BGBL. Nr 99 / 2006, aus und lädt Sie ein, auf der Basis nachfolgender Bedingungen ein Angebot zu legen. FRISTEN / TERMINE gemäß Punkt 10, 11 und 12 dieser Ausschreibung: Abgabestelle: Das Angebot ist beim Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Liegenschaftsverwaltung, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, in einem verschlossenen Kuvert mit der Aufschrift Angebot Heizöl 2012/2013 und Bitte nicht öffnen! einzureichen. Die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg ist nicht zugelassen. Einreichung der Angebote bis Dienstag, 31. Juli 2012, 11:30 Uhr, anschließend Öffnung der Angebote. Ablauf der Zuschlagsfrist: 30. Oktober 2012, 24:00 Uhr Die Ausschreibung basiert auf den Normen des Bundesvergabegesetzes, BGBL. Nr 99 / 2006, und der ÖNORM A 2050 i. d. g. F. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ZUR AUSSCHREIBUNG 1. LEISTUNG 1.1. Art und Umfang Lieferung von flüssigen Brennstoffen für den Bereich Lienz Heizöl extra leicht gemäß beiliegender Leistungsbeschreibung für die Heizperiode 2012/2013 (vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2013) Leistungsbeschreibung (BVergG. 2006) Siehe Beilage 1.3. Für alle in der Leistungsbeschreibung angeführten Teilleistungen (Lieferadressen) wird bei Bedarf eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt (BVergG. 2006)

3 Die Auftragvergebende Stelle behält sich vor, jederzeit die Qualität der gelieferten flüssigen Brennstoffe zu überprüfen oder im Labor überprüfen zu lassen. Diesbezü- gliche Kosten gehen bei nicht entsprechender Qualität zu Lasten des Auftragnehmers Auskünfte können beim auf dem Deckblatt angegebenen Bearbeiter Tel ( anja.gstreinthaler@tirol.gv.at) eingeholt werden. 2. TEILANGEBOTE (BVergG. 2006) es sind keine Teilangebote zulässig, es müssen alle angeführten Objekte angeboten werden. 3. ALTERNATIVANGEBOTE (BVergG. 2006) sind ausschließlich neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig. 4. Als Nachweis der Eignung (wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen) sind vom anbietenden Unternehmer die Unterlagen entsprechend der Bekanntmachung anzuschließen. 5. Der Unternehmer hat sich zur Einhaltung der Bestimmungen der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu verpflichten (BVergG. 2006) 6. Die Erstellung des Angebotes für in Österreich durchzuführende Arbeiten / Leistungen hat unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Deshalb ist der Unternehmer verpflichtet, bei der Durchführung des ihm erteilten Auftrages in Österreich diese Vorschriften genau einzuhalten. Sie liegen bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme auf. (BVergG. 2006). 7. Zuschlagskriterien und Bewertung: Der Zuschlag wird dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt, wobei der vom Bieter im Teil Leistungsbeschreibung/Angebot angegeben Preis (Gesamtpreis pro jeweiligem Los) herangezogen wird. 1. Preis 2. Qualität 3. Lieferfrist 4. sonstige Kriterien lt. beiliegender Leistungsbeschreibung.

4 ANGEBOTE Die Angebote sind nach den Bestimmungen des BVergG in Verbindung mit Abschnitt 3 der Ö- NORM A 2050 auf den beiliegenden Angebotsformularen zu erstellen. Jedes Angebot ist für sich verschlossen in einem Kuvert mit der Aufschrift Angebot Heizöl 2012/2013 und Bitte nicht öffnen bis spätestens Dienstag, 31. Juli 2012, 11:30 Uhr, beim Amt der Tiroler Landesregierung, Eduard- Wallnöfer-Platz 3, Liegenschaftsverwaltung Zimmer A006 einzureichen. Aus organisatorischen Gründen wird jedoch um frühere Einreichung der Angebote ersucht. Den Angeboten sind verbindliche Ölanalysen anzuschließen. In Angebot sind das Herkunftsland und die Produktionsstätte / Raffinerie der angebotenen Erzeugnisse (Heizöle) anzugeben. Bei bewusst falschen Angaben über die Herkunft wird der Bieter auf die Dauer von 2 Jahren bei der Vergabe von Aufträgen nicht berücksichtigt. Die Angebote sind in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen. Angebote, die nicht spätestens bis zum vorstehend angeführten Termin vorliegen, können nicht berücksichtigt werden und bleiben ungeöffnet. Änderungen, Ergänzungen, Vorbehalte oder die Zurückziehung der Angebote können nur berücksichtigt werden, wenn sie s c h r i f t l i c h erfolgen und vor Beginn der Öffnungsverhandlung bei der ausschreibenden Stelle einlangen. Rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß BVergG nicht weiter zu berücksichtigen sind, werden ausgeschieden. 9. ÖFFNUNG DER ANGEBOTE (BVergG. 2006) Die Öffnung findet am Dienstag, 31. Juli 2012, 11:30 Uhr im Landhaus 1, Zimmer A-006 statt. Die Bieter oder ihre Beauftragten sind berechtigt, an der Offerteröffnung teilzunehmen. 10. Die Vergabe der gegenständlichen Leistung erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG.), BGBL. Nr. 99 /2006 in der jeweils geltenden Fassung, der dazu ergangenen Verordnungen. 11. LEISTUNGSVERTRAG (BVergG. 2006) Für die Erfüllung der Leistung gelten die Bedingungen laut Ausschreibung Erfüllungsort: frei bei den angegebenen Lieferadressen der Landesobjekte Erfüllungsfrist: Auf Abruf, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach dem beim Abruf vereinbarten Termin. Die jeweiligen Lieferungen / Teillieferungen haben im Einvernehmen mit der Auftragvergebenden Stelle bzw. der zu beliefernden Stelle zu erfolgen Bei der Lieferung von flüssigen Brennstoffen muss eine exakte Überprüfung der gelieferten Mengen durch entsprechend genormte Behältnisse, Messeinrichtungen (Messstrecken) oder Wiegescheine möglich sein. Die Ölabfüllung für Heizöl EXTRA LEICHT muss mit amtlich zugelassenen Messstrecken die am Tankwagen fix montiert sind - in Anwesenheit eines Vertreters

5 - 5 - der Auftraggebenden Stelle erfolgen. Auf Verlangen ist ein Nachweis über die Eichung die nicht älter als 2 Jahre sein darf - vorzulegen. Die Messstrecke muss zu Beginn der Abfüllung auf null gestellt sein. Die Kontrolle der abgeschlauchten Menge erfolgt durch das Messen der Dichte mit einem Aräometer (Spindel), die vom Auftraggeber beigestellt wird. Hiezu hat der Tankwagenlenker des Auftragnehmers während des Abschlauchens eine Probemenge von ca. 1 Liter mit einem von ihm mitzuführenden Gefäß (Eimer) zu entnehmen. Die gemessenen Daten (Menge in Liter und Dichte) sind in einem Messprotokoll zu vermerken und vom Tankwagenlenker (Firmenvertreter) und dem Vertreter der belieferten Dienststelle mit Datum und Uhrzeit zu unterschreiben Die Lieferung von Produkten mit anderer Herkunft als im Angebot angegeben oder von anderen Vorlieferanten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Auftragverge- benden Stelle LIEFERMENGEN Die im Leistungsverzeichnis angeführten Liefermengen für die Objekte beruhen auf Verbrauchswerte der vergangenen Heizperioden. Eine Vermehrung bzw. Verminderung der Liefermengen bedingt KEINE Änderung des angebotenen Einheitspreises Preise. Die Preise sind als Einheitspreise für die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Mengeneinheiten einschließlich aller Nebenkosten (Zustellkosten, Abfüllpauschale etc.) unter Berücksichtigung aller Steuern (ausgenommen die Umsatzsteuer) und Abgaben zu erstellen. Sie gelten als v e r ä n d e r l i c h und ändern sich wie folgt:

6 HEIZÖL EXTRA LEICHT Preisgleitklausel Preisbasis Die Angebotspreise basieren auf den per Stichtag (= Tag der Angebotseröffnung) gültigen Steuern und Abgaben in Österreich und den im Vormonat der Angebotslegung (Juni 2012) durchschnittlichen internationalen Produktnotierungen in Rotterdam. Preisgleitklausel Preisveränderungen werden anerkannt und wirksam mit Stichtag bei Veränderung der Produktbezogenen Steuern und Abgaben in Österreich mit jeweiligem Monatsbeginn entsprechend der Änderung (in Euro/to) des Durchschnitts- wertes des Vormonates der internationalen Produktnotierung in Rotterdam. ACHTUNG: Preisänderung wie bei Gasöl (0,1) Durchführung von Preisänderungen Die Bekanntgabe der jeweiligen Veränderung der Durchschnittsnotierung des abgelaufenen Monats zum Vormonat erfolgt durch den Fachverband der Erdölindustrie Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Preissenkungen unverzüglich mitzuteilen und weiterzugeben Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die durch Preisänderungen sich ergebenden Preise zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Der Auftragnehmer hat über Verlangen in alle hiezu erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren bzw. Abschriften oder Kopien zur Verfügung zu stellen Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer bekannt gegebenen oder die ihm bei allfälliger Einsicht in Unterlagen bekannt gewordenen Kalkulationsdaten vertraulich zu behandeln Im Angebot ist zweifelsfrei anzugeben, ob die Preise einschließlich oder aus- schließlich Umsatzsteuer zu verstehen sind. Der Umsatzsteuersatz ist anzugeben.

7 Rechnungsbelegung / Zahlungsbedingungen Die Bezahlung der gelieferten Heizöle erfolgt im Regelfall binnen Monatsfrist, gerechnet ab dem Datum der Rechnungsvorlage (Einlaufstempel der Einlaufstelle) und bei ordnungsgemäßer, vollständiger Rechnungslegung Die Rechnungen sind den jeweiligen Bedarfsträgern (Besteller ist Zahler) des Landes in zweifacher Ausfertigung vorzulegen Sammelrechnungen über die Belieferung von mehreren Objekten innerhalb des durch den Auftragnehmer zu beliefernden Rahmens können aus buchhalterischen Gründen nicht anerkannt werden. Es sind grundsätzlich Einzelrechnungen, auf denen das Bestelldatum aufzuscheinen hat, zu stellen Rechnungen, welche nicht den zum Zeitpunkt der Befüllung geltenden Preis ausweisen, werden vom Auftraggeber auf den jeweils gültigen Preis reduziert Gewährleistungsfrist / Ausführungsmängel 12 Monate Für Schäden und Kosten, resultierend aus einer Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen (=Ausschreibungsbedingungen) durch den Auftragnehmer, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber Vertragsanpassung, Irrtümer Mit dem Zustandekommen des Vertrages verzichtet der Auftragnehmer auf die Geltendmachung von Irrtümern Sonstiges. Bieter, die sich bei der Erteilung von Auskünften nach dem BVergG bzw. der ÖNORM A 2050 im erheblichem Maße falscher Erklärungen und Angaben schuldig machen, werden auf die Dauer von 2 Jahren vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen Für die Landesregierung Gstreinthaler Beilagen: Leistungsbeschreibung

8 - 8 - Amt der Tiroler Landesregierung Liegenschaftsverwaltung ALLGEMEINE LEISTUNGSBESTIMMUNGEN (Anlage zur Ausschreibung) 1. Allgemeines: Erfolgt die Heizölbestellung auf Grund des gelegten Angebotes, gelten die Bestimmungen der Ausschreibung als besondere Vereinbarung. Lieferbedingungen und Vorbehalte auf Lieferbelegen und Rechnungen, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind rechtsunwirksam. 2. Herkunft von Erzeugnissen / Produkten: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Liegenschaftsverwaltung die Herkunft der Heizölprodukte jederzeit nachzuweisen und alle hiefür benötigten Daten und Belege zur Verfügung zu stellen. 3. Lieferung: Die Lieferaufträge werden vom jeweiligen Bedarfsträger des Landes (siehe Lieferadressen) erteilt und mittels Auftragsschreiben schriftlich bestätigt. Lieferfristen: siehe Ausschreibung Allfällige Lieferschwierigkeiten sowie Lieferverzögerungen sind sofort der Liegenschaftsverwaltung und dem jeweiligen Bedarfsträger des Landes unter Angabe der Begründung mitzuteilen. Erfolgt am vereinbarten Liefertermin keine Belieferung und ist dies auf Lieferschwierigkeiten oder Lieferverzögerungen, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, zurückzuführen, so kann der Auftraggeber sofort eine andere Lieferfirma mit der Erfüllung des Auftrages betrauen. Trifft den Auftragnehmer an den Lieferschwierigkeiten bzw. Lieferverzögerungen kein Verschulden, so ist der Auftraggeber nur bei Vorliegen einer Notsituation (DROHENDER HEIZUNGSSTILLSTAND) berechtigt, sofort eine andere Lieferfirma mit der Erfüllung des Auftrages zu betrauen. Ansonsten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei unverschuldeten Lieferschwierigkeiten bzw. Lieferverzögerungen eine angemessene Nachfrist zur Auftragserfüllung zu setzen. Erfüllt der Auftragnehmer auch nach Ablauf dieser Nachfrist den Auftrag nicht, ist der Auftraggeber wiederum berechtigt, sofort eine andere Lieferfirma mit der Erfüllung des Auftrages zu betrauen.

9 Sind auf Grund der Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Lieferauftrages dem Auftrageber Schäden (Heizungsstillstand, Abfrieren von Leitungen usw.) entstanden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber vollkommen schadlos zu halten. 5. Abfüll- und Übernahmemodalitäten: (Wird nachstehenden Bestimmungen nicht Folge geleistet, erfolgt keine Annahme der Lieferung!) 5.1. HEIZÖL EXTRA LEICHT: Die Abfüllung darf nur über amtlich geeichte Messstrecken erfolgen, deren Plombierung unversehrt und das Eichdatum nicht älter als zwei Jahre ist. Der ausgedruckte Messstreckenbon über die abgegebenen Liter ist je Anlieferung dem Übernahmeorgan der betreffenden Landesbedarfsstelle sofort nach Beendigung des Abschlauchvorganges zu übergeben. Das Zusammenfassen mehrerer Lieferungen auf einen Messstreckenbon ist untersagt. 6. Der FRACHTBRIEF bzw. die VERLADEANZEIGE und das QUALITÄTSZERTIFIKAT müssen ebenso und ausnahmslos wie die Messstreckenbon(s) des Tankfahrzeuges sofort nach Beendigung der Befüllung dem Übernahmeorgan ausgefolgt werden. Den Original-Frachtbrief bzw. die Original-Verladeanzeige erhält der Lieferant nach Anfertigung einer Fotokopie sofort zurück. Der mit dem ARÄOMETER festgestellte Dichtewert wird in das vorbereitete Übernahmeprotokoll (Vordruck) eingetragen. In diesem Übernahmeprotokoll sind noch folgende Angaben enthalten: - Anzahl der Probeentnahmen, - Abfüllmenge laut Messstreckenbon, - Vorlage der Frachtpapiere, - Unterschriften des Fahrers vom Lieferanten und des Übernahmeorganes, - Datum und Uhrzeit. 7. Der Lieferant wird verpflichtend aufgefordert, sofern vorhanden, die Grenzwertgeber gegen Tanküberfüllung verlässlich zu benützen. 8. Haftung bei Ausführungsmängeln / Gerichtsstand: Für Schäden und Kosten, resultierend aus einer Nichteinhaltung der Ausschreibungs- / Vertragsbedin- gungen durch den Auftragnehmer, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. Für Rechtsstreitigkeiten gilt österr. Recht. Als Gerichtsstand werden die nach dem Sitz der Auftragver- gebenden Stelle (örtlicher Bedarfsträger) örtlich und sachlich zuständigen Gerichte vereinbart.

10 BRENNSTOFFART: SCHWEFELARMES HEIZÖL EXTRA LEICHT mit einem maximalen Schwefelgehalt von 0,005% gemäß ÖNORM C lfd. Lieferadresse Liefermenge Lieferungen Preis 2) Summe Im Preis Herkunft/Pro- Bemerkungen Zahl in Liter je 100 Liter enthaltene duktionsstelle/ Zustellkosten Raffinerie Angaben exklusive USt. Bezirk Lienz 1 Straßenmeisterei (Bauhof) wird auf Matrei des Baubezirks- Fernwärme amtes Lienz umgestellt Wierer Anton Telefon: 04852/6633/4922 Fax: 04852/6633/4905 Gesamtsumme in 2 Flüchtlingsheim Lienz Muchargasse 6, 9900 Lienz Schneider Janette Telefon: 04852/61220 Fax: 04852/61220 Gesamtsumme in A-6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz Bitte Geschäftszahl immer anführen!

11 Straßenmeisterei (Bauhof) Leisach des Baubezirksamtes Lienz Wierer Anton Telefon: 04852/6633/4922 FAX: 04852/6633/4905 Gesamtsumme in

12 E r l ä u t e r u n g e n: 1) Vom Bieter sind die stark umrandeten Felder auszufertigen. 2) Die Preise sind einschließlich aller Nebenkosten unter Berücksichtigung aller sonstigen Steuern und Abgaben frei Tank zu erstellen. Besondere Erschwernisse, wie Schlauchlänge über 8 m, sind in der Spalte 8 angegeben.... Firmenstempel, firmenmäßige Zeichnung ZUSAMMENFASSUNG LOS 5 Bezirk Heizöl extra leicht Lienz Nettoangebotssumme 20% MWSt ENDSUMME...

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