Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld

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1 Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen und Schulen für Kranke bei der Bezirksregierung Münster Postanschrift: Telefon: Vorsitzender: Albrecht-Thaer-Str / o Claus Funke Münster FAX: 0251/ Tel (priv.) Raum N 4030 PRfoerderschulen@brms.nrw.de claus-funke@t-online.de I. Mutterschutz Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen nach der Entbindung. Bezahlung während des Mutterschutzes Während des Mutterschutzes erhalten Beamtinnen ihr vorheriges Gehalt weiter. Angestellte Lehrkräfte erhalten steuer- und beitragsfrei Mutterschaftsgeld. Es wird von der Krankenkasse bezahlt, beträgt höchstens 13 pro Tag, das entspricht maximal 390 pro Monat. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) zahlt die Differenz zum Nettogehalt, das in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schutzfrist bezogen wurde. Es muss direkt beim Arbeitgeber beantragt werden und wird wie das Gehalt ausgezahlt. Bezahlung während eines Beschäftigungsverbotes Hat eine Lehrkraft schon vor Beginn des Mutterschutzes ein allgemeines oder individuelles Beschäftigungsverbot, erhält die Beamtin weiterhin ihr vorheriges Gehalt, die Angestellte vom Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Dieser errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate. Frühgeburten und Mutterschutz Von einer Frühgeburt spricht man bei einem Geburtsgewicht von unter 2500 Gramm oder wenn- bei höherem Gewicht- das Kind wegen noch nicht voll ausgebildeter Reife oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich höheren Pflege bedarf. Bei einer Frühgeburt dauert der Mutterschutz nach der Geburt 12 Wochen, zusätzlich gibt es die Wochen, die an Mutterschutz vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten. Beispiel 1: Frühgeburt, 10 Wochen zu früh => 12 Wochen Mutterschutz, plus 6 Wochen nicht genommener Mutterschutz vor der Geburt = 18 Wochen Mutterschutz Beispiel 2: Frühgeburt, 4 Wochen zu früh => wegen Frühgeburt 12 Wochen Mutterschutz, plus 4 Wochen nicht genommener Mutterschutz = 16 Wochen Mutterschutz Auch bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. ( 6 MuSchG)

2 Beispiel: Entbindung 1 Woche vor errechnetem Termin => 8 Wochen Mutterschutz plus 1 Woche nicht in Anspruch genommener Mutterschutz vor der Geburt= 9 Wochen Mutterschutz Mehrlingsgeburten und Mutterschutz Der Mutterschutz nach einer Mehrlingsgeburt beträgt nach 6 MuSchG 12 Wochen nach der Entbindung. Der Elterngeldanspruch gilt seit dem pro Geburt, nicht mehr pro Kind! Für das zweite und jedes weitere Kind wird ein Mehrlingsanspruch von 300 (mtl.) gezahlt. Geburt eines Kindes mit Behinderung Bei Geburt eines behinderten Kindes wird die Schutzfrist nach der Entbindung auf Wunsch der Mutter von 8 auf 12 Wochen verlängert. Tod eines Kindes und Mutterschutz Bei Tod eines Kindes gelten die Mutterschutzfristen entsprechend, je nachdem, ob es sich um eine Frühgeburt, vorzeitige Entbindung oder zeitlich reguläre Geburt handelt. Auf keinen Fall ist eine Beschäftigung in den ersten 2 Wochen nach der Entbindung zulässig, danach nur auf den ausdrücklichen Wunsch der Mutter und wenn nach ärztlichem Attest nichts dagegenspricht. Mutterschutz und Probezeit Mutterschutz ist im Grunde auch eine Art Beschäftigungsverbot, s. 3 MuSchG. Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote führen grundsätzlich nicht zu einem Aussetzen oder zu einer Verlängerung der Probezeit (s. dazu: 5 Abs. 6 Laufbahnverordnung: "Beurlaubungszeiten ohne Bezüge und Krankheitszeiten von mehr als 3 Monaten gelten nicht als Probezeit)." Da hier Mutterschutz und Beschäftigungsverbot nicht aufgeführt sind, zählen diese Zeiten bei der Anrechnung der Probezeit mit. Ansonsten führen krankheitsbedingte Ausfälle von mehr als 3 Monaten zu einer Verlängerung der Probezeit um die volle Zeit, nicht mehr wie vorher nur um den die 3 Monate überschreitenden Zeitraum. Nach 5, Abs.1 der LVO beträgt die regelmäßige Probezeit 3 Jahre. Vordienstzeiten können (müssen aber nicht) gemäß 5 Abs. 3 und 5 LVO auf die Probezeit angerechnet werden, wenn vor Ablauf des entsprechenden gekürzten Zeitraumes die dienstliche Bewährung festgestellt werden kann. Beispiel 1: Beschäftigungsverbot von Okt 2017 bis zur Geburt Anfang Mai 2018, Rückkehr in den Dienst Anfang Juli, nach 8 Wochen Mutterschutz Das Ende der regulären 3-jährigen Probezeit wäre im April noch während des Mutterschutzes vor der Geburt- gewesen. Die Schulleitung muss bei Vorliegen einer ersten dienstlichen Beurteilung die dienstliche Beurteilung zum Ende der Probezeit auf Grund ihrer Beobachtungen, Erfahrungen und Gespräche mit der Lehrkraft vor dem Beschäftigungsverbot vornehmen, auch ohne einen weiteren Unterrichtsbesuch durchführen zu können. Im 9 LVO "Nachzeichnung dienstlicher Beurteilung" wird von einer fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung u.a. bei Elternzeit und Beurlaubung aus dienstlichen Gründen gesprochen, s. Abs. (1) 3, (2) und (3). Auswirkungen von Mutterschutz und Beschäftigungsverboten werden nicht erwähnt, denn der Mutterschutz darf sich nicht 2

3 negativ auf den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung auswirken. Allerdings darf der Mutterschutz die Feststellung der Bewährung nicht aushebeln. Beispiel 2: Eine auf Grund von Vordienstzeiten anfänglich auf 1 Jahr verkürzte Probezeit, davon 10 Monate Beschäftigungsverbot -> Es verbleiben noch 2 Monate Beschäftigungszeit. Vordienstzeiten bleiben nicht angerechnet, weil die Bewährung nicht vor Ablauf der gekürzten Probezeit festgestellt werden konnte. Die Probezeit bleibt bei 3 Jahren. Beispiel 3: Probezeit 3 Jahre, davon 10 Monate Beschäftigungsverbot Die Bewährung kann trotzdem festgestellt werden, eine Beendigung der Probezeit nach 3 Jahren ist unproblematisch (s. o). Grundsätzlich gilt: Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als 3 Monaten gelten laut 5 Abs. 6 LVO nicht als Probezeit. Regelungen für Lehramtsanwärterinnen: Die Mutterschutzbestimmungen gelten gleichermaßen. Während der Schutzfristen braucht grundsätzlich keine Prüfung abgelegt zu werden. Diese kann zu einem späteren Termin nachgeholt werden. In den 6 Wochen vor der Geburt kann die LAA sich freiwillig zur Prüfung melden. Sie ist dann am Prüfungstag daran gebunden. II. Elternzeit Beide Elternteile können jeweils 36 Monate (= 3 Jahre) Elternzeit ohne Bezüge beantragen. Elternzeit kann bei jedem Elternteil in 3 Zeitabschnitte eingeteilt werden. Von den 36 Monaten sind 24 Monate pro Person übertragbar auf die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr des Kindes. Die Übertragung muss fristgerecht vor Inanspruchnahme beantragt werden. Mit der Beantragung der Elternzeit muss festgelegt werden, wie man die ersten zwei Jahre der Elternzeit gestalten möchte (z. B. im ersten Jahr ganz zu Hause zu bleiben und im 2. Jahr Teilzeit zu arbeiten). Bei 3 Elternzeitabschnitten, d.h. der vollen Elternzeit, mit vollständiger Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ist keine Zustimmung des Arbeitgebers nötig. Liegt der 3. Elternzeitabschnitt jedoch zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, kann er aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Wenn die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes liegen soll, muss sie 7 Wochen vor Antritt angemeldet werden. Nach dem 3. Geburtstag muss die Anmeldung 13 Wochen vor Antritt erfolgen. Für Tarifbeschäftigte besteht während der Elternzeit Kündigungsschutz. Er beginnt frühestens 1 Woche vor Beginn der Anmeldefrist für die Elternzeit, d.h. mit der Geburt. Zuschuss zu den Krankenkassenbeiträgen während der Elternzeit Während der Elternzeit werden bei Beamtinnen die Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von monatlich 31 bezuschusst. Voraussetzung ist, dass die Bezüge vor Beginn der 3

4 Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (in 2018: monatlich 4950, jährlich ) nicht überschritten haben. Erforderlich dafür sind der Nachweis (Kopie des aktuellen Versicherungsscheins) der Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung sowie die Höhe des monatlichen Beitrags. Der Zuschuss muss beim Landesamt für Besoldung und Versorgung beantragt werden. Unterbrechungen der Elternzeit Unterbrechungen der Elternzeit sind nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die Schulferien entfallen. Frei gewählte Elternzeiten Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Ferienzeiten nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden. In der Regel wird so verfahren, dass Beginn und Ende der Elternzeit so zu wählen sind, dass mindestens ein Zeitabstand vor den Ferien besteht, der der Dauer der Ferien entspricht (Sommerferien 6 Wochen und für alle übrigen Schulferien 2 Wochen). Beginn und Ende der Elternzeit innerhalb der Ferienzeit führen nicht zu einer missbräuchlichen Rechtsausübung, wenn sich der Beginn der Elternzeit unmittelbar an die Mutterschutzfristen anschließt, der gesetzliche Höchstanspruch auf Elterngeld (vgl. Thema: "Elterngeld") innerhalb der Ferien endet (das Elterngeld ist an den Geburtstermin des Kindes gekoppelt) und die Elternzeit nicht fortgeführt wird, der gesetzliche Höchstanspruch auf Elternzeit innerhalb der Ferien endet. Darüber hinaus können Abweichungen in besonders gelagerten Fällen zugelassen werden, in denen erkennbar kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Tätigkeit während der Elternzeit, auch in einem anderen Schulamt bzw. in einer anderen Bezirksregierung Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden, bei Förderschullehrkräften max. 20 Unterrichtsstunden, möglich. Grundsätzlich kann die Tätigkeit auch in einem anderen Schulamt oder in einer anderen Bezirksregierung ausgeübt werden. Voraussetzung dafür ist, dass da, wo die Lehrkraft ihren Dienst in Elternzeit ausüben möchte, Stellenanteile zur Verfügung stehen und die abgebende Schule auf die Stellenanteile zur Ersatzeinstellung verzichtet. Bei einer Tätigkeit in einer anderen Bezirksregierung müssen sich die beteiligten Bezirksregierungen verständigen und klären, ob freie und besetzbare Stellenanteile zur Verfügung stehen. Es erfolgt in der Regel keine Abordnung, sondern lediglich ein entsprechender Eintrag in den STD-Bogen, der dem Landesamt für Besoldung und Versorgung gegenüber die Höhe der Bezahlung ausweist. Vorzeitige Beendigung der Elternzeit: 1. Bei Vorliegen einer neuen Schwangerschaft Wird eine Kollegin während der Elternzeit erneut schwanger, so sollte sie die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zu Beginn des Mutterschutzes beantragen. Während des Mutterschutzes erhält sie das Gehalt, das dem vor der Elternzeit entspricht. Somit wird nicht nur die Elternzeit beendet, sondern gegebenenfalls auch die unterhälftige Teilzeit. Die noch nicht genutzten Elternzeitmonate verfallen nicht, sondern werden automatisch übertragen auf einen späteren Zeitpunkt. Die Inanspruchnahme der Übertragungszeiträume 4

5 (max. 24 Monate) muss rechtzeitig (13 Wochen vorher) beantragt und kann auf 2 Phasen aufgeteilt werden; z.b. vom 3. Bis zum 4. Lebensjahr des Kindes während des Einstiegs in den Kindergarten und in der Zeit vom 6. bis zum 7. Lebensjahr während der Einschulung. Bei Kindern, die vor dem geboren wurden, musste ein Antrag auf Übertragung des 3. Elternzeitjahres gestellt werden. Ansonsten verfielen diese Zeiten. Wurde also schon eine Übertragung von 1 Jahr beantragt, verfielen bei vorzeitiger Beendigung der EZ wegen erneuter Schwangerschaft die Zeiten, die im ersten Elternzeitabschnitt wegen der erneuten Schwangerschaft nicht genutzt werden konnten. 2. Auf eigenen Wunsch Man kann die Elternzeit auch vorzeitig auf eigenen Wunsch beenden. Allerdings gibt es keinen Rechtsanspruch darauf. Die Bezirksregierung Münster prüft jeden Einzelfall gesondert. Sie ist jedoch verständnisvoll und großzügig bei ihren Genehmigungen. Elternzeit und Beihilfe Der eigene Beihilfeanspruch bleibt bestehen, wenn verbeamtete Lehrkräfte während der Elternzeit eine Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit ausüben. Bei Elternzeit ohne Teilzeit oder mit nur unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung entfällt der eigene Beihilfeanspruch, man wird berücksichtigungsfähiger Angehöriger bei dem Ehepartner. Die genauen Regelungen für Alleinerziehende, bei beihilfeberechtigten oder gesetzlich versicherten PartnerInnen sollten bei der Beihilfestelle der Bezirksregierung erfragt werden. Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 60 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, sie entfällt, wenn man während der Elternzeit keine Bezüge erhält. Die Beihilfe beträgt für jedes Kind 80%. Beihilfeberechtigte erhalten nach Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde einen Zuschuss zur Säuglings- und Kleinkindausstattung in Höhe von 170 für jedes Kind. Das muss auf dem Beihilfeantrag angekreuzt werden. Elternzeit und Probezeit Nach 5, Abs. 6 der Laufbahnverordnung (LVO, letzte Änderung vom ) gelten Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge von mehr als 3 Monaten nicht als Probezeit. Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist der Stundenumfang relevant für die Anrechnung der Zeiten auf die Probezeit. Eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird in vollem Umfang angerechnet. Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regulären Arbeitszeit zählt entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung. (s. LVO 5, Abs. 7) Beispiel: Teilzeit von 7 WStd: 13,75 (halbe Stelle) = 50% In diesem Fall wird die Hälfte der Dauer der Teilzeitbeschäftigung angerechnet. Teilzeit von 10 WSt: 13,75 = 72%. Hier werden 72% der gearbeiteten Zeit angerechnet. Die Probezeit wird allerdings nur dann verlängert, wenn die Auswirkungen mehr als 3 Monate betragen, d.h. wenn die geringe Teilzeit länger als 3 Monate dauerte. 5

6 Liegt wegen Elternzeit und/oder Beurlaubung aus dienstlichen Gründen keine aktuelle, wohl aber eine erste dienstliche Beurteilung vor, muss diese auf der Grundlage der vorherigen Beurteilung fiktiv fortgeschrieben werden. (Nachzeichnung genannt, s. LVO 9) Das gilt für den Fall, dass im Durchschnitt während des gesamten Beurteilungszeitraumes weniger als 20 % der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wurde. Erneute Schwangerschaft während einer Elternzeit Wenn während der laufenden Elternzeit eine erneute Schwangerschaft eintritt, sollte mit Beginn des Mutterschutzes die Beendigung der Elternzeit beantragt werden (s. vorzeitige Beendigung der Elternzeit). Rückkehr in den Dienst nach Elternzeit Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die weniger als ein Jahr beurlaubt oder freigestellt waren, kehren grundsätzlich an die bisherige Schule zurück. Das Stellen eines Rückkehrantrages ist nicht erforderlich, es sei denn, sie möchten nicht an die alte Schule zurückkehren. Personen, die Elternzeit und Elterngeld/Elterngeld-Plus in Anspruch nehmen, können auf Wunsch auch nach Ausschöpfung des Bezugszeitraumes gemäß 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz an die bisherige Schule zurückkehren. Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung oder Freistellung von einem Jahr und mehr sind auch innerhalb der laufbahnrechtlichen oder tarifrechtlichen Probezeit wohnortnah, d.h. im Umkreis von 35 km und dort an einer Schule mit entsprechendem Bedarf einzusetzen. Ein Rückkehrantrag, für den es jährlich zwei Termine gibt, ist unter zu stellen. Rückkehrdatum Antragsfristen Verfahren zum 1.2. bis zum des Vorjahres Verfahren zum 1.8. bis zum des Vorjahres Auf Wunsch der Lehrkraft kann die Mutterschutzfrist neuerdings ausgenommen werden. Dazu reicht ein formloser Antrag an die Dienststelle (s. Änderungen im Versetzungserlass zum ). Die Jahresfrist beginnt dann erst ab dem ersten Tag der Elternzeit zu zählen, sodass das Stellen eines Rückkehrantrages nicht nötig ist. 5 Jahre nach einem erstmals gestellten Versetzungsantrag erfolgt eine automatische Freigabe. Das gilt unabhängig davon, ob regelmäßig in der Zwischenzeit Versetzungsanträge gestellt wurden oder die Lehrkraft in der Zwischenzeit in Elternzeit war. III. Elterngeld Basiselterngeld Die Form des früheren Elterngeldes wird jetzt "Basiselterngeld" genannt. Es kann wie bisher beantragt werden. Die Elterngeldstellen in NRW findet man unter Jedes Elternteil kann einen Antrag für 1 Jahr stellen. Elterngeld wird für 1 Jahr gewährt, beträgt in der Regel 65% des vorherigen monatlichen Einkommens, max. 1800, min Im Jahr beträgt es max Zwei zusätzliche 6

7 Partnermonate sind möglich, wenn beide Elternteile das Elterngeld nutzen und ihr Erwerbseinkommen wegfällt. Eine Übertragung auf einen späteren Zeitraum ist nicht möglich. Auch Alleinerziehende habe einen Anspruch auf die weiteren beiden Monate Elterngeld. Möchte der Elternteil, der Elterngeld bezieht, während des Bezugszeitraumes Teilzeit arbeiten (max. 30, bei SonderpädagogInnen max. 20 Unterrichtswochenstunden), wird das Elterngeld gekürzt. Es wird zum Teilzeitgehalt (Netto) maximal 65% der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen vor der Geburt und dem jetzigen Nettogehalt gezahlt. Beispiel: Jemand hat im letzten Jahr vor der Geburt eine Vollzeitstelle bekleidet (27,5 Std.) und möchte in der Elternzeit 10 Stunden arbeiten. Für die 10 Stunden bekommt sie/er Gehalt und zusätzlich 65% Elterngeld bezogen auf das Gehalt für die verbleibenden 17,5 Stunden. Das Elterngeld erhöht sich, wenn 2 Kinder unter 3 Jahren oder 3 und mehr Kinder unter 6 Jahren da sind, um 10%, mindestens um 75 (Geschwisterbonus). ElterngeldPlus Für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden (das entsprechende Gesetz ist seit dem in Kraft), kann ElterngeldPlus beantragt werden. Es beträgt max. die Hälfte des Elterngeldbetrages, der den Eltern ohne Teilzeitbeschäftigung zustünde, d.h. min. 150, max Beim Bezug von ElterngeldPlus ist eine Teilzeitbeschäftigung möglich, aber nicht Voraussetzung. Die Bezugsdauer verdoppelt sich: Aus jedem Elterngeldmonat werden 2 ElterngeldPlus- Monate. ElterngeldPlus kann man so 2 Jahre lang bekommen. Wird ElterngeldPlus gewährt, halbieren sich auch der Geschwisterbonus und der Mehrlingszuschuss. Arbeiten beide Elternteile parallel, d.h. gleichzeitig für 4 Monate in Teilzeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden (für SonderpädagoInnen 16,5 bis 20 Unterrichtswochenstunden), erhält jeder 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, den sogenannten "Partnerschaftsbonus". So ist 4 Monate länger eine Teilzeitbeschäftigung plus Unterstützung möglich. Bei einer Teilzeitbeschäftigung bekommt man zum Teilzeit-Gehalt max. die Hälfte des Elterngeldes und zwar für die doppelte Anzahl an Monaten. Etwas Vergleichbares gibt es auch für Alleinerziehende. Arbeitet die Mutter/der Vater min. 4 Monate in Teilzeit, erhält sie/er zusätzlich 4 ElterngeldPlus-Monate, in denen sie/er zwischen 25 und 30 Stunden (für SonderpädagoInnen 16,5 bis 20 Unterrichtswochenstunden) arbeiten muss. Kombination aus Elterngeld und Elterngeld-Plus Man kann auch einige Monate Elterngeld (=Basiselterngeld) und einige Monate ElterngeldPlus beantragen. Für letztere verdoppelt sich der Bezugszeitraum. Arbeiten beide Elternteile mindestens 4 Monate im 1. Jahr nach der Geburt, erhält jeder zusätzlich den 4- monatigen Partnerschaftsbonus (s.o.). Beantragung Eine Entscheidung der Eltern für Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder eine Kombination aus beidem ist erforderlich. Eine monatsweise Festlegung ist nötig, sie kann allerdings auch nachträglich geändert werden. 7

8 Nach der Geburt ist dies schriftlich bei der Elterngeldstelle zu beantragen, eine rückwirkende Zahlung ist nur für max. 3 Monate vor Antragseingang möglich. Deshalb empfiehlt es sich, den Antrag möglichst innerhalb der ersten 3 Lebensmonate zu stellen. Pro Elternteil ist ein Antrag möglich, bezogen auf Folgemonate kann man Änderungsanträge stellen. ElterngeldPlus-Monate können rückwirkend in Elterngeldmonate umgewandelt werden. Mutterschutzleistungen gelten als Monate mit Basiselterngeldbezug. In den Monaten mit Mutterschutzleistungen ist kein ElterngeldPlus möglich. Ab dem 14. Lebensmonat des Kindes kann bei entsprechenden Vorleistungen nur noch ElterngeldPlus beantragt werden. Beide Elternteile können gleichzeitig Elterngeld beantragen und beziehen. Es gibt dann folgende Möglichkeiten: Beide Elternteile können gleichzeitig je 7 Monate Basiselterngeld beantragen. Beide Elternteile können je 14 Monate gleichzeitig ElterngeldPlus beantragen, in denen beide Teilzeit arbeiten können, aber nicht müssen. Bei einer Kombination aus Elterngeld und ElterngeldPlus verändern sich die Bezugsmonate entsprechend. Hinweis: Gehaltszahlungen während des Mutterschutzes, Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden immer auf den Elterngeld-Bezugszeitraum der Mutter angerechnet. Klärung bei Mehrlingsgeburten Der Elterngeldanspruch gilt pro Geburt, nicht mehr pro Kind! Für das zweite und jedes weitere Kind wird ein Mehrlingsanspruch von monatlich je 300 gezahlt. Neuerungen seit dem Bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche darf die Beschäftigte bis zum Ablauf von 4 Monaten nicht entlassen werden. Das galt bisher nur für die Zeit der Schwangerschaft und direkt nach der Entbindung. Unabhängig von dienstlichen Interessen haben Lehrkräfte jederzeit das Recht auf Freistellung für erforderliche Untersuchungen während der Schwangerschaft und Mutterschaft oder für die zum Stillen erforderliche Zeit. Zeiten für Untersuchungen in der Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Zeiten zum Stillen werden in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet (orientiert an 24d SGB V). Die Freistellung umfasst auch die Wegezeiten. Stand:

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