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2 Inhalt: Seiten: Allgemeines Übersicht über die Gewerbetreibenden Personengesellschaften Juristische Personen Gewerbeanzeigen von Ausländern Reisegewerbe Handel mit Arzneimitteln Automatenaufsteller Ausfüllen der Gewerbeanmeldung Gewerbe-Ummeldung Gewerbe-Abmeldung Musteranzeigen ff. Impressum: Herausgegeben vom Landratsamt Weilheim-Schongau -Öffentliche Sicherheit und Ordnung- Rechtsstand: September 2004 Verfasser: Benno Greinwald und Andrea Martin Textverarbeitung: Sand/Sporer/Hartl Druck: Johannes Plattke

3 -1- Allgemeines Die Anzeigepflicht bei Beginn, Veränderung und Beendigung einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe nach 14 Gewerbeordnung verfolgt zwei Ziele: Zum einen sollen die dadurch gewonnenen Daten der zuständigen Behörde die Ü- berwachung der Gewerbeausübung ermöglichen, zum anderen anderen Behörden und Stellen die notwendigen Informationen zu deren Aufgabenerfüllung liefern. Die Anzeigepflicht nach 14 Gewerbeordnung trifft alle Betriebe des stehenden Gewerbes, unabhängig davon, ob es sich um erlaubnisfreie oder um erlaubnispflichtige Tätigkeiten handelt und unabhängig davon, ob die Tätigkeit in der Gewerbeordnung oder in gewerberechtlichen Nebengesetzen geregelt ist. Für die Gewerbeanzeigen stehen amtliche Vordrucke zur Verfügung. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, diese Vordrucke zu verwenden. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie hat die bundesweit einheitlich geltenden Gewerbeanzeigeformulare in das Baynet (Adresse: unter den Menüpunkten Behördenleistungen, Gewerbeanzeigen eingestellt. Ferner sind die Formulare auch auf den Internet-Seiten des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung unter und Menüpunkt Utilities, verfügbar. Für die Gewerbeanzeigen stehen drei Vordrucke zur Verfügung, nämlich für die a) Gewerbeanmeldung b) Gewerbeummeldung und c) Gewerbeabmeldung. Der Beginn eines Betriebes ist auf dem Formular Gewerbeanmeldung GewA 1 zu erstatten. Für die Gewerbeummeldung steht der Vordruck GewA 2 und für die Gewerbeabmeldung der Vordruck GewA 3 zur Verfügung. Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende, d.h. die das Gewerbe ausübende natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft. Bei Personengesellschaften, die bekanntlich keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, sind die geschäftsführenden Gesellschafter anzeigepflichtig; dagegen obliegt die Anzeigepflicht bei juristischen Personen dieser und nicht etwa dem Vorstand der Aktiengesellschaft oder den Geschäftsführern der GmbH, da diese als gesetzliche Vertreter keine Gewerbetreibenden sind. Sofern der Gewerbetreibende die Anzeige nicht von sich aus erstattet, kann die Behörde ihn durch Verwaltungsakt (Bescheid) zur Erfüllung der Anzeigepflicht auffordern. Daneben ist auch ein Bußgeldverfahren (zuständig hierfür ist das Landratsamt) möglich.

4 -2- Übersicht über Gewerbetreibende Natürliche Personen Juristische Personen Einzelpersonen Personengesellschaften GmbH Komplementär der KG Geschäftsführende Gesellschafter der Nicht eingetragene Vereine, 54 BGB AG Eingetragener Verein e.v. Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA GmbH u. Co OHG eingetragene Genossenschaft e.g. 17 GenG GmbH u. Co KG Kommanditist GmbH Komplementär Kommanditist Kommanditist

5 -3- Erläuterungen zur Übersicht über Gewerbetreibende: Personengesellschaften Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die keine juristischen Personen sind, sind nicht selbst Gewerbetreibende. Personengesellschaften sind von den wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, nicht gewerbefähig und können daher z.b. nicht Träger gewerberechtlicher Erlaubnisse sein. Gewerbetreibende sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter, soweit sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen. Personengesellschaften sind: a) Die offene Handelsgesellschaft (ohg) Zur Geschäftsführung sind bei der OHG grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Bei der ohg muß grundsätzlich jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige nach 14 Gewerbeordnung erstatten. Bei einem Gesellschafterwechsel haben sowohl der ausscheidende wie der eintretende Gesellschafter eine Gewerbeanzeige zu erstatten, nicht aber die übrigen Gesellschafter. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten muß jeder Gesellschafter in Besitz einer eigenen Erlaubnis sein (z.b. Gaststättenerlaubnis). b) Die Kommanditgesellschaft (KG) Die KG kennt zwei verschiedene Arten von Gesellschaften, nämlich die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre genannt) und andererseits die nur mit ihrer Kommanditeinlage haftenden Kommanditisten. Gewerbetreibender ist der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär), dem die Geschäftsführung obliegt. Ausnahmsweise können die Kommanditisten ebenfalls Gewerbetreibende sein, wenn ihnen Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde. c) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die GbR ist ein Zusammenschluß mehrerer Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (vgl. 705 BGB). Diese Gesellschaftsform hat vor allem dann Bedeutung, wenn mehrere Personen eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen. Gewerbetreibende sind die Gesellschafter, soweit nach dem Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigt ( 714 BGB) und die Vertretungsmacht dem einzelnen Gesellschafter nicht entzogen ist ( 715 BGB). I. d. R. müssen alle Gesellschafter die Gewerbeanzeige erstatten und Erlaubnisse einholen. d) GmbH & Co. KG Es handelt sich hierbei um eine KG, deren Komplementär keine natürliche, sondern eine juristische Person ist und zwar eine GmbH. Gewerbetreibender ist hier der Komplementär, also die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so daß sich die gewerberechtliche Behandlung derartiger Fälle nach den Regeln der GmbH richtet.

6 -4- e) Stille Gesellschaft Die stille Gesellschaft ist kein Gewerbetreibender. Gewerbetreibender ist der Unternehmer, der die Vermögenseinlage in das Handelsgewerbe einbringt. f) Nicht rechtsfähige Vereine Auf nicht rechtsfähige Vereine finden nach 54 BGB die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Gewerbetreibende sind die geschäftsführungsbefugten Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder). Jedes Vorstandsmitglied muß die Gewerbeanzeige nach 14 erstatten. Juristische Personen als Gewerbetreibende Juristische Personen sind Gesellschaften oder sonstige Zusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit. Juristische Personen sind: a) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH hat nach 13 Abs. 1 GmbH-Gesetz als solche selbständig ihre Rechte und Pflichten. Als juristische Person ist die GmbH selbst Gewerbetreibende. Die Geschäftsführer der GmbH handeln als gesetzliche Vertreter im Namen und für Rechnung der von ihnen vertretenen Gesellschaft; sie sind daher im Sinne des Gewerberechts unselbständig. b) Die Aktiengesellschaft (AG) Die AG ist nach 1 Aktiengesetz ebenfalls eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Gewerberechtlich gilt für die AG das zur GmbH Gesagte entsprechend. An die Stelle der Geschäftsführer tritt der Vorstand. c) Andere juristische Personen Vereine (e.v.) können gewerbsmäßig tätig sein. Zwar dürfen diese nach 21 BGB ihrem hauptsächlichen Zweck nach nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein, dies schließt jedoch nicht aus, daß ein eingetragener Verein z.b. gewerblich eine Gaststätte betreibt. Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, beispielsweise eine Gemeinde oder eine Anstalt öffentlichen Rechts kann gewerblich tätig sein. Weitere juristische Personen sind z.b. die Kommanditgesellschaft auf Aktien und eingetragene Genossenschaften.

7 -5- Namensänderung/Umwandlung etc. von Gesellschaften und Anzeigepflicht Gegenstand Anzeigepflicht Bemerkungen Ja Nein Umwandlung einer GmbH in GmbH u. Co. KG x Abmeldung GmbH Anmeldung GmbH u. Co. KG GewA 1 Namensänderung einer juristischen Person (GmbH etc.) x Gesellschaft bleibt bestehen 30. GAT; TOP 7 Eintritt eines Gesellschafters mit x Vordruck GewA 1 Geschäftsführungsbefugnis in eine Personengesellschaft z.b. OHG Ausscheiden eines Gesellschafters, s.o. x GewA 3 Ausscheiden eines Gesellschafters (Vorstandsmitglied etc.) einer juristischen Person (AG, GmbH) x Gewerbetreibende ist die jur. Person Umwandlung einer OHG in eine GmbH x GewA 1 und 3 (Abmeldung des Gesellschafter) Umwandlung einer GmbH in eine AG x 31. GAT; TOP 3 Umwandlung einer GmbH in eine KG x GewA 1 und GewA 3 (für GmbH) Umwandlung einer AG in eine GmbH x 31. GAT; TOP 3

8 -6- Gewerbeanzeigen durch Ausländer 1. EU-Bereich 1.1 Natürliche Personen Auch für Ausländer besteht Gewerbefreiheit im Sinne von 1 Gewerbeordnung. Für die Ausübung eines Gewerbes durch Ausländer (oder ausländische juristische Personen) gelten grundsätzlich die allgemeinen gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der Gewerbeordnung, des Gaststättengesetzes und der Handwerksordnung. Sie unterliegen der Anzeigepflicht nach 14 Gewerbeordnung, haben bei Unzuverlässigkeit eine Untersagung zu erwarten und müssen ggf. erforderliche Erlaubnisse einholen, wobei die jeweiligen Erlaubnisvoraussetzungen zu erfüllen sind. Sie sind gewerberechtlich wie Inländer zu behandeln. Nicht eingegangen werden soll über besondere Erlaubnisse, die nur Deutschen erteilt werden kann (z.b. Waffenhandelserlaubnis nach 21 Abs. 4 Waffengesetz). 1.2 Ausländische juristische Personen Ausländische juristische Personen im Sinne der Gewerbeordnung sind Unternehmen, die Kraft ausländischen Rechts gegründet wurden und eine eigene Rechtspersönlichkeit auch im Inland besitzen können. Der Europäische Gerichtshof hat hinsichtlich der Anerkennung ausländischer juristischer Personen die sog. Sitztheorie zugunsten der Gründungstheorie verworfen. Die nach deutschem Recht bislang vorherrschende Sitztheorie erachtet das Recht des Staates als maßgebend, in dem sich der effektive Verwaltungssitz befindet, während die Gründungstheorie an das Recht des Staates anknüpft, in dem die juristische Person gegründet worden ist. Daraus folgt, daß eine im Geltungsbereich der Europäischen Union unterliegende Gesellschaft hier in Deutschland rechtsfähig ist, in das Registergericht einzutragen ist und nicht nach 15 Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung verhindert werden kann. Mit seinem Urteil vom hat der Europäische Gerichtshof seine Rechtssprechung fortgesetzt und konkretisiert. Er hat erneut betont, daß allein der Umstand, daß eine Gesellschaft in dem Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Sitz hat, keine Tätigkeit entfaltet und ihre Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Mitgliedsstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt, noch kein mißbräuchliches oder betrügerisches Verhalten darstellt. Im Klartext bedeutet dies, daß ausländische juristische Personen innerhalb des EU-Hoheitsbereiches wie deutsche juristische Personen zu behandeln sind.

9 -7-2. Bereich außerhalb der EU 2.1 Natürliche Personen Ausländer, die selbständig gewerblich tätig werden und sich zu diesem Zweck im Inland aufhalten wollen, benötigen zunächst grundsätzlich eine ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung, in der die Ausübung einer solchen gewerblichen Tätigkeit nicht ausgeschlossen worden ist. Sofern die Ausländerbehörde die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausschließt, vermerkt sie in der Aufenthaltsgenehmigung selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Wird die selbständige gewerbliche Tätigkeit ausländerrechtlich gestattet und liegen auch keine sonstigen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten vor, kann die Gewerbeanzeige nach 14 Gewerbeordnung erfolgen. 2.2 Juristische Personen Auch für ausländische juristische Personen gelten grundsätzlich die allgemeinen gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere auch die Erlaubnisvorbehalte nach dem Gaststättengesetz und der Handwerksordnung. Bei der Gewerbe-Anmeldung ausländischer juristischer Personen ist grundsätzlich (wie auch bei der GmbH oder AG nach deutschem Recht) auf die Angabe der Personalien (Name, Anschrift etc.) des oder der gesetzlichen Vertreter der ausländischen juristischen Person (Angaben zum Betriebsinhaber) und der Anschrift der Hauptniederlassung der juristischen Person im Ausland sowie ggf. auf eine entsprechende Vollmacht des die Anzeige erstattenden Bevollmächtigten zu achten. Ferner ist die Vorlage eines Registerauszuges zur Überprüfung dieser Angaben in deutscher Übersetzung zu fordern. Weiter ist auch ein Nachweis der Eintragung in das Handelsregister zu verlangen, da die Zweigniederlassungen einer ausländischen juristischen Person zur Eintragung in das Handelsregister bei der Industrie- und Handelskammer anzumelden sind. 3. Grenzüberschreitender Verkehr Von ausländischen Gewerbetreibenden/Handwerksbetrieben, die keine gewerbliche Niederlassung im Bundesgebiet haben, kann bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten (Dienstleistungen) keine Anzeige nach 14 Gewerbeordnung verlangt werden. Nur wer im Rahmen eines stehenden Gewerbebetriebes entweder eine Hauptniederlassung, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle eröffnet, hat dies im Wege einer Gewerbeanzeige der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben. Werden demnach nur Dienstleistungen über die Grenze erbracht, die nicht dazu führen, daß mindestens eine unselbständige Zweigstelle entsteht, ist eine Gewerbeanzeige nicht erforderlich. Eine unselbständige Zweigstelle kann z.b. in einem Baubüro auf einer Großbaustelle gesehen werden.

10 -8- Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Urteil vom (Gewerbearchiv 1998, 28) entschieden, daß ein ausländisches Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland Bauleistungen durchführt, den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes begonnen hat und dies gemäß nach 14 Abs. 1 Gewerbeordnung anzeigen muß. Das Vorhandensein einer gewerblichen Niederlassung sei keine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines stehenden Gewerbebetriebes. Wenn ein Ausländer unter Beibehaltung seines Geschäftssitzes im Ausland Dienstleistungen im Inland erbringt, sind diese gewerberechtlich nur von Bedeutung, wenn sie eine bestimmte Intensität aufweisen.

11 -9- Gewerbe-Anmeldung für das Reisegewerbe Die Anzeigepflichten für das Reisegewerbe ergeben sich aus 55 c Gewerbeordnung. Die Anzeige ist auf dem Vordruck GewA 1 bei Ausübung folgender Tätigkeiten als selbständiger Gewerbetreibender erforderlich: 1. Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Gemeinde des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung, sofern die Gemeinde nicht mehr als Einwohner zählt (werden diese Tätigkeiten im Reisegewerbe in Gemeinden mit über Einwohnern ausgeübt, so entfällt die Anzeigepflicht für das Reisegewerbe. Der Gewerbetreibende bedarf dann der Reisegewerbekarte nach 55 Abs. 2 Gewerbeordnung. Zuständig für die Erteilung der Reisegewerbekarte ist das Landratsamt). 55 a Abs. 1 Nr. 3 GewO. 2. Vertrieb von Waren des täglichen Bedarfs von mobilen Verkaufsstellen oder einer anderen Einrichtung aus. Es handelt sich hier z.b. um Verkaufsfahrzeuge von Bäckereien, die in regelmäßigen Abständen Gemeinden anfahren und dort ihre Waren vom Verkaufswagen aus vertreiben. Diese benötigen keine Reisegewerbekarte, müssen jedoch das Gewerbe bei der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung anzeigen. 55 a Abs. 1 Nr. 9 GewO. 3. Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten ( 55 a Abs. 1 Nr. 10 GewO). Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, falls der Gewerbetreibende eine gleichartige Tätigkeit auch im stehenden Gewerbe ausübt und daher bereits dieses Gewerbe nach 14 Abs. 1-3 anzumelden hat. Übt der Gewerbetreibende im stehenden Gewerbe eine andere Tätigkeit als im Reisegewerbe aus, ist eine Anzeige nach 55 c Gewerbeordnung erforderlich. Beispiel: A betreibt ein Reisebüro in der Gemeinde Polling und hat dort das Gewerbe nach 14 GewO angezeigt. Er fährt jedoch an den Samstagen Backwaren aus. Die Anzeige hat bei der für den Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes bei der für den Aufenthaltsort des Gewerbetreibenden zuständigen Gemeinde zu erfolgen. Die Aufgabe einer nach 55 c Gewerbeordnung anzeigepflichtigen Tätigkeit wird auf dem Vordruck GewA 3 angezeigt.

12 -10- Fallbeispiele zur Anzeigepflicht nach 55 c Gewerbeordnung Beispiel 1: Bäckermeister A unterhält eine Verkaufsstelle in der Stadt Schongau. Zusätzlich fährt er mit einem Verkaufswagen bestimmte Straßen und Plätze ab, um in regelmäßigen Zeitabständen von seinem Verkaufswagen aus Ware an Kunden zu verkaufen. Er hat eine gewerbliche Niederlassung und das Gewerbe nach 14 Gewerbeordnung bei der Stadt Schongau angezeigt. Das Ausfahren seiner Produkte ist Reisegewerbe im Sinne von 55 Abs. 1 Gewerbeordnung. Er benötigt nach 55 a Abs. 1 Nr. 9 Gewerbeordnung keine Reisegewerbekarte. Er muß für das Ausfahren auch keine Gewerbeanzeige nach 55 c Gewerbeordnung erstatten, weil er das Gewerbe bereits nach 14 Gewerbeordnung angezeigt hat. Der Gesetzgeber wollte eine doppelte Anzeige vermeiden. Beispiel 2: Bäckermeister A unterhält wie vor eine Verkaufsstelle in Schongau. Nicht er selbst, sondern der selbständige Gewerbetreibende B kauft ihm seine Produkte ab und fährt sie in regelmäßigen Zeitabständen aus. B hat keine gewerbliche Niederlassung, sondern nur das Verkaufsfahrzeug. Er übt Reisegewerbe aus nach 55 Abs. 1 Gewerbeordnung. Er braucht jedoch nach 55 a Abs. 1 Nr. 9 Gewerbeordnung keine Reisegewerbekarte, weil er von einer nicht festen Verkaufsstelle aus Lebensmittel (Bäckerwaren) verkauft. Er muß jedoch das Reisegewerbe nach 55 c Gewerbeordnung anzeigen. Beispiel 3: C (selbständiger Gewerbetreibender) unterhält in der Gemeinde Hohenpeißenberg ein Fotogeschäft, das er nach 14 Gewerbeordnung angezeigt hat. Aus Anlaß von Erstkommunion und Firmung macht er außerhalb seiner Verkaufsräume Fotoaufnahmen. Er übt damit ein Reisegewerbe nach 55 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung aus. Er braucht dazu aber keine Reisegewerbekarte, weil Hohenpeißenberg weniger als Einwohner hat ( 55 a Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung). Er braucht auch keine Anzeige nach 55 c Gewerbeordnung zu machen, weil er bereits eine Verkaufsstelle nach 14 Gewerbeordnung in Hohenpeißenberg angezeigt hat. Würde C auch in anderen Gemeinden das Reisegewerbe (Erstellung von Fotos) ausüben, würde er eine Reisegewerbekarte benötigen, weil er außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung tätig wird. Besteht eine Reisegewerbekartenpflicht, so entfällt die Anzeige nach 55 c Gewerbeordnung.

13 -11- Handel mit Arzneimitteln, Losen, Lotterien, Ausspielungen nach 14 Abs. 2 GewO Die Gewerbeanzeige ist notwendig für den Handel mit Arzneimitteln (z. B. in Apotheken und Drogerien) Handel mit Losen und Lotterien sowie Ausspielungen (Toto- und Lotto- Annahmestellen) Handel mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose Betrieb von Wettannahmestellen aller Art (Verkaufsstellen für Lotterielose). Es ist der Vordruck GewA 1 zu verwenden.

14 -12- Automaten-Aufsteller-Gewerbe nach 14 Abs. 3 GewO Das Aufstellen von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art ist vom Aufsteller unter Verwendung des Vordrucks GewA 1 anzuzeigen (siehe Feld Nr. 21). Dabei ist die Art des Automaten in Feld Nr. 15 anzugeben: Warenautomat (Süßwaren, Tabakwaren, Getränke, Textilien usw.) Leistungsautomat (Schuhputzautomat, Waage usw.) Unterhaltungsautomat (Musikbox, Unterhaltungsspielgeräte mit und ohne Ge- winnmöglichkeit wie Kicker, Billard, Geldspielgeräte usw.). Eine Anzeigepflicht besteht jedoch nur dann, wenn die Aufstellung von Automaten als selbständiges Gewerbe betrieben wird, d.h. der Gewerbetreibende seine Automaten nicht in räumlichem und sachlichem Zusammenhang mit seinem sonstigen Gewerbebetrieb aufstellt. Anzeigepflichtig nach dieser Vorschrift ist daher z.b. nicht, wer Zigarettenautomaten an der Außenwand seines Tabakwarengeschäftes oder in seiner Gaststätte anbringt. Die Anzeige ist bei allen Gemeinden zu erstatten, in deren Bereich selbständige Automaten betrieben werden. Dabei wird in Feld Nr. 12 (Betriebsstätte) des Vordrucks GewA 1 die Gemeinde angegeben, in deren Bereich die Automaten aufgestellt werden sollen. Die Aufstellungsorte der einzelnen Automaten (z.b. Dorfstraße 42) müssen nicht benannt werden. Die Gemeinde kann jedoch nach 14 Abs. 3 Satz 2 Gewerbeordnung im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen. Im nachfolgenden Muster wurde dies unter Feld Nr. 12 eingetragen. Hier ist z.b. klar, daß in der Dorfstraße 42 ein Geldspielgerät aufgestellt werden soll. Verzichtet die Gemeinde auf den genauen Aufstellungsort, so ist in Feld Nr. 12 nur anzugeben: X Dorf. Der Betrieb eines Automaten für die Softeis- oder Popcornherstellung ist nicht nach 14 (3) GewO, sondern nach 14 (1) GewO anzuzeigen. EC-Automaten sind nicht anzeigepflichtig. Bei Verlegung des Aufstellungsortes einzelner, selbständiger Automaten innerhalb einer Gemeinde wird keine Gewerbeummeldung erstattet.

15 -13- Anleitung zum Ausfüllen der Gewerbeanzeige Vordruck GewA 1 Das Formular GewA 1 betrifft sowohl die Neuerrichtung als auch die Übernahme eines bestehenden Betriebes (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, unselbständige Zweigstelle). Neuerrichtung ist auch die Aufnahme eines geschäftsführenden Gesellschafters in eine Personengesellschaft, die Änderung der Rechtsform und die Verlegung des Betriebes aus dem Bereich einer Gemeinde in eine andere Gemeinde, in den der Anmeldebehörde. Das Formular GewA 2 behandelt dagegen die Verlegung des Betriebes innerhalb derselben Gemeinde, den Wechsel des Gegenstandes und die Ausdehnung des Gewerbes auf nicht geschäftsübliche Waren und Leistungen. Auf die Übersicht Namensänderung/Umwandlung von Gesellschaften und Anzeigepflicht in dieser Broschüre darf verwiesen werden. Wir geben zu den einzelnen Feldnummern (FN-Nr.) folgende Hinweise: FN 1 Diese Spalte hat überwiegend für juristische Personen sowie für Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die in die dort erwähnten Register eingetragen sind, Bedeutung. Einzutragen ist in FN 1 die Firma mit Rechtsform. Sofern ein Gewerbetreibender neben seiner Firma noch einen Betriebsnamen (z.b. Gasthof Goldener Stern) führt, kann dieser zusätzlich in Klammern angegeben werden. Obwohl eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts nicht in ein Register einzutragen ist, soll in FN 1 ein Hinweis über die GbR aufgenommen werden. FN 2 In diese Spalte sind Ort und Nummer des Registereintrages (Handelsregister, Genossenschaftsregister) anzugeben. FN 3 bis 9 Die Angaben sind für die im Rahmen einer etwaigen Zuverlässigkeitsprüfung einzuholenden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister oder dem Gewerbezentralregister von Bedeutung. Sie dienen der Identifizierung des Gewerbetreibenden. FN 4 a Hier ist das Geschlecht des Anmeldenden anzugeben. Wie in

16 -14- der Gesetzesbegründung ausgeführt, lasse sich das Geschlecht, insbesondere bei ausländischen Namen, nicht immer eindeutig zuordnen. Eine geschlechtsspezifische Aussage über die Gewerbetreibenden ist für Zwecke der Statistik und die Konkretisierung frauenspezifischer Aspekte in der Wirtschaftspolitik notwendig. FN 10 In beiden Fällen, ob Personengesellschaft oder juristische Person, verlangt FN 10 im Rahmen einer Kontrollmitteilung die Angabe der Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter bzw. gesetzlichen Vertreter. FN 11 Bei einer inländischen Aktiengesellschaft wurde auf die Angaben der gesetzlichen Vertreter aus Gründen der Deregulierung verzichtet. Sofern es auf deren Kenntnisse ankommt, können die Daten ggf. bei der vertretungsberechtigten Person bzw. Betriebsleiter erfragt werden, deren Familienname und Vorname in FN 1 anzugeben ist. Die vertretungsberechtigten Personen sind auch bei Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen anzugeben (z.b. Betriebsleiter einer Zweigstelle des Unternehmens). FN 12 In FN 12 ist die Anschrift der Betriebsstätte anzugeben. Dies kann eine Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle sein, die neu angemeldet wird. FN 13 In FN 13 ist die Hauptniederlassung einzutragen, wenn eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle angezeigt wird. Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb des stehenden Gewerbes dar, der sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet. Eine Hauptniederlassung kann auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden (z.b. eines Maklers) liegen. Anzeigepflichtig ist eine Hauptniederlassung auch dann, wenn von ihr aus nur die Tätigkeit ihrer Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen geleitet wird. FN 13 ist nur auszufüllen, wenn eine Zweigstelle oder unselbständige Zweigstelle angezeigt wird. FN 14 In FN 14 ist die frühere Betriebsstätte anzugeben. FN 15 Hier ist der Gegenstand des Betriebes umfassend und genau

17 -15- FN 16 zu beschreiben. Allgemein gehaltene Angaben, wie z.b. Handel mit Waren aller Art, reichen nicht aus. Die Angabe dient als Information für statistische Belange. FN 17 Hier ist das Datum des Beginns des Gewerbes anzugeben. FN 18 Anzukreuzen ist die Art des Betriebes, wodurch eine Zuordnung zu den dort aufgeführten Wirtschaftsbereichen ermöglicht werden soll. Über die Abgrenzung Industrie und Handwerk darf auf die Aufstellung der Industrie- und Handelskammer/Handwerkskammer, Ausgabe 2004, verwiesen werden. FN 19 Die Information über die Zahl der Arbeitnehmer ist für die Arbeitsverwaltung von Bedeutung. Das Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung hat festgestellt, daß lediglich ein Fünftel der Gewerbeanzeigen Angaben zu den geforderten Beschäftigungsdaten enthält. Feld 19 sollte deshalb stets ausgefüllt werden. Dabei ist eine Null einzusetzen, wenn es sich um ein Einzelunternehmen handelt oder wenn bei dem Gewerbetreibenden noch nicht bekannt sein sollte, ob er künftige Mitarbeiter beschäftigen wird. Im übrigen ist die Zahl der bei Gewerbebeginn voraussichtlich Beschäftigten anzugeben. FN 20 bis 26 Diese Fragen haben weitgehend ergänzende Funktion zu den Angaben der FN 12 bis 16. Sie erläutern die dort gemachten Angaben. Zu den Voraussetzungen einer Hauptniederlassung siehe dazu die Ausführungen zu FN 13. Eine Zweigniederlassung kann dann angenommen werden, wenn ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist. Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle umfaßt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z.b. Auslieferungslager). Für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle ist eine eigene Anzeige bei der örtlich zuständigen Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft erforderlich. FN 28 bis 31 Hierdurch soll die Behörde bei der Gewerbeanmeldung über die Einhaltung von Berufszulassungsvorschriften in Kenntnis gesetzt werden, nämlich über das Vorliegen einer Erlaubnis

18 -16- (z.b. Maklererlaubnis, Gaststättenerlaubnis usw.) Gewerbe-Ummeldung GewA 2 Eine Gewerbe-Ummeldung ist in folgenden Fällen notwendig: a) Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb einer Gemeinde b) Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes c) Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind. Die Änderungen werden unter Verwendung des Vordruckes GewA 2 angezeigt. Eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen liegt dann vor, wenn die Erweiterung des Sortiments bei der angemeldeten Tätigkeit nicht geschäftsüblich ist. Beispiele: ein Sägewerksbetreiber gliedert eine Skiherstellung an ein Kfz-Händler übernimmt neu einen Abschleppdienst eine Bäckerei verabreicht zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Gaststättengewerbe) ein Baustoffhändler wird als Bauunternehmer tätig ein Tankstellenbetreiber führt einen Kfz-Handel durch ein Betrieb des Abschlepp- und Wagenpflegedienstes führt Lackier- und Reparaturarbeiten aus. Ergeben sich Zweifel, ob Waren oder Leistungen geschäftsüblich sind, empfiehlt sich eine Rückfrage bei der Industrie- und Handelskammer. Der Gegenstand des Gewerbes wird gewechselt, wenn a) die Branche gewechselt wird (z.b. von Textileinzelhandel in Möbeleinzelhandel) oder b) die Handelsstufe gewechselt wird (z.b. vom Einzelhandel zum Großhandel oder Hinzunahme des Einzelhandels zum Großhandel oder umgekehrt).

19 -17- Freiwillige Ummeldung Die Gewerbe-Ummeldung kann auch dann vorgenommen werden, wenn z.b. ein Gewerbetreibender freiwillig über Änderungen informieren will (Änderung des Familiennamens durch Heirat, Aufgabe einer von mehreren Tätigkeiten). Unter Feld 16 a ist für alle Beweggründe der Ummeldung Raum gegeben. Für die freiwillige Ummeldung sollten keine Gebühren erhoben werden, weil ein ü- berwiegendes öffentliches Interesse an aktuellen Gewerbedaten besteht (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz).

20 -18- Gewerbe-Abmeldung GewA 3 Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes wird unter Verwendung des Vordruckes GewA 3 angezeigt. Eine Aufgabe im Sinne der Gewerbeordnung liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor. Eine Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeit ist daher nicht anzeigepflichtig, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (z.b. eines Strandcafes oder eines Skilifts). Allerdings ist eine freiwillige Abmeldung eines Teils der bisherigen Tätigkeit möglich. Daran ist z.b. zu denken, wenn ein Gewerbetreibender erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausübt, das erlaubnispflichtige Gewerbe jedoch aufgeben will. Durch diese Teilabmeldung erlangt die Behörde Kenntnis, daß die bisher erlaubnispflichtige (und evtl. überwachungspflichtige) Tätigkeit aufgegeben wurde. Zu verwenden ist dabei der Vordruck GewA 2 für die Ummeldung, wie bereits ausgeführt. Beispiel: Ein Tankstellenbesitzer, der in seiner Betriebsstätte auch eine Gaststätte betrieben hat (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) möchte das Gaststättengewerbe aufgeben. Es handelt sich also um eine Teilaufgabe des bisherigen gewerblichen Umfanges. Eine Anzeigepflicht für diese Teilaufgabe besteht nicht. Allerdings kann der Gewerbetreibende freiwillig eine Teiilabmeldung (Vordruck GewA 2) verwenden und damit der Behörde kundtun, daß er das erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Gewerbe nicht mehr betreibt. Weiteres Beispiel: Ein Handelsvertreter betreibt zusätzlich die Tätigkeit der Darlehensvermittlung und besitzt insoweit eine Erlaubnis nach 34 c der Gewerbeordnung. Er möchte das letztere Gewerbe aufgeben. Eine Anzeigepflicht nach 14 besteht wie bereits ausgeführt nicht. Er kann jedoch eine freiwillige Teilabmeldung (Ummeldung) vornehmen und damit kundtun, daß er das bisherige erlaubnis- und überwachungspflichtige Gewerbe nicht mehr ausübt. Damit entfällt auch z.b. die Prüfungspflicht nach 16 der Makler- und Bauträgerverordnung. Die Kenntnis dieser Tatsache ist sowohl für den Gewerbetreibenden als auch für die Behörden von Bedeutung.

21 -19- Die Aufgabe des gesamten Betriebes ist mit jeder der angezeigten Betriebsstätten (Haupt-, Zweigniederlassung, unselbständige Zweigstelle) gesondert abzumelden. Eine Gewerbeabmeldung ist ferner in folgenden Fällen notwendig: a) Verlagerung des Betriebes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde b) Ausscheiden eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft (z. B. GbR) c) ein Inhaberwechsel (z. B. durch Verkauf, Verpachtung etc.) stattfindet. Der bisherige Gewerbetreibende hat das Gewerbe abzumelden. Amtliche Abmeldung: Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgt, kann die Gemeinde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen ( 14 Abs. 1 Satz 5 GewO).

22 -20- Muster-Vordrucke für Gewerbeanzeigen Gewerbeanmeldungen GewA 1 Anlage Anmeldung einer Hauptniederlassung 1 Anmeldung einer Zweigniederlassung 2 Nicht eingetragener Verein 3 KG 4 KG a. A. 5 GmbH & Co. KG 6 OHG 7 GmbH, mehrere gesetzl. Vertreter 8 GmbH, ein gesetzl. Vertreter 9 GbR 10 eingetragener Verein, e.v. 11 AG 12 natürl. Person, Einzelgewerbetreibender 13 Genossenschaft, e.g. 14 Automatenaufsteller 15

23 -21- Gewerbeummeldungen GewA 2 Namensänderung (natürl. Person) 16 Ausdehnung von Tätigkeiten 17 Verlegung eines Betriebes 18 Wechsel des Gegenstandes 19 Wechsel des Gegenstandes (Teilaufgabe) 20 Teilaufgabe einer Tätigkeit 21 Gewerbeabmeldungen GewA 3 Wechsel der Rechtsform 22 GbR / Ausscheiden eines Gesellschafters 23 Verlegung in einen anderen Meldebezirk 24 Hinweis: Die Vordrucke sind nicht in allen Feldern ausgefüllt. Die angegebenen Daten sind zufällig und haben keinen realen Hintergrund.

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