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2 IMPRESSUM Verlag und Vertrieb FH-REP Verlag GbR Zülpicher Platz Köln Telefon: info@fh-rep.de Druck und Bindung Copyline GmbH, Albrecht-Thaer-Straße 10, Münster

3 Inhalt 1. KAPITEL: Einführung und Grundlagen 1 Lernhinweise zum 1. Kapitel 2 Einführung 3 Abkürzungen und Begriffe 8 Grundbegriffe des Strafrechts 10 Der dreistufige Deliktsaufbau 13 Grundlegendes Prüfungsschema KAPITEL: Allgemeiner Teil des StGB, Grundlagen 17 Lernhinweise zum 2. Kapitel 18 Der Tatbestand (vorsätzliches Begehungsdelikt) 19 Erfolgseintritt 19 Handlung 20 Kausalität und Zurechnung 22 Vorsatz: Irrtümer auf Tatbestandsebene 26 Die Rechtswidrigkeit 30 Notwehr, Einwilligung 34 Mutmaßliche Einwilligung 36 Festnahmerecht, 127 I StPO 38 Festnahmerecht, 127 II StPO 42 Notstand, 34 (subsidiär!) 44 Die Schuld 46 actio libera in causa 48 Irrtümer über Rechtfertigungsgründe 50 Der Versuch 52 Tatbestand des Versuchs 52 Rücktritt vom Versuch 54 Täterschaft und Teilnahme 58 Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme 58 Mittäterschaft, 25 II 60 Mittelbare Täterschaft, 25 I 2. Alt. 62 Anstiftung, Beihilfe, Gemeinsame Probleme von Anstiftung und Beihilfe 68

4 3. KAPITEL: Allgemeiner Teil des StGB, Vertiefung 70 Lernhinweise zum 3. Kapitel 71 Fahrlässiges Erfolgsdelikt 72 Abgrenzung Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit 74 Erfolgsqualifikationen 76 Erfolgsqualifikationen und Versuch 78 Unechte Unterlassungsdelikte, Unterlassungsversuch 84 Fahrlässiges unechtes U-Delikt KAPITEL: Besonderer Teil des StGB, Grundlagen 86 Lernhinweise zum 4. Kapitel 87 Der Besondere Teil des StGB 88 Die einzelnen Delikte 88 Der Aufbau der echten Qualifikation 88 Körperverletzung 90 Sachbeschädigung, Gemeinschädliche Sachbeschädigung, Diebstahl, Diebstahl, 242 Objektiver Tatbestand 94 Diebstahl, 242 Subjektiver Tatbestand 98 Regelbeispiele des Diebstahls, Qualifikationen des Diebstahls, 244, 244a 104 Unterschlagung, KAPITEL: Besonderer Teil des StGB, Vertiefung 110 Lernhinweise zum 5. Kapitel 111 Betrug, 263 Überblick 112 Betrug, 263 Täuschung über Tatsachen 114 Betrug, 263 Täuschungsbedingter Irrtum 116 Betrug, 263 Irrtumsbedingte Vermögensverfügung 117 Betrug, 263 Verfügungsbedingter Vermögensschaden 120 Betrug, 263 Subjektiver Tatbestand 124 Computerbetrug, 263a 126 Untreue, Kreditkartenmissbrauch, 266b 132

5 Nötigung, Raub, Erpressung, Räuberische Erpressung, 253, Räuberischer Diebstahl, Qualifikation des Erfolgsqualifikation des Erpresserischer Menschenraub/Geiselnahme, 239a, 239b 150 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, 316a 152 Die Anschlussdelikte 154 Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei, Urkundendelikte 164 Das Tatobjekt: Die Urkunde 164 Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, Mittelbare Falschbeurkundung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, Mord, Mord, 211 Objektive Mordmerkmale 174 Mord, 211 Subjektive Mordmerkmale 178 Weitere Qualifikationen der Körperverletzung 182 Misshandlung von Schutzbefohlenen, Schwere Körperverletzung und KV mit Todesfolge, 226, Beteiligung an einer Schlägerei, Widerstand gegen die Staatsgewalt 188 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Aussagedelikte 190 Falsche uneidliche Aussage, Meineid, Typische Aufgabenstellungen bei Aussagedelikten 192 Falsche Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat, 145d 195

6 Beleidigungsdelikte 196 Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung, Nachstellung, Freiheitsberaubung, Straßenverkehrsdelikte 208 Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c 210 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, 315b 214 Verbotene Kraftfahrzeugrennen, 315d 218 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Brandstiftungsdelikte 222 Brandstiftung, Schwere Brandstiftung, 306a I 224 Schwere Brandstiftung, 306a II 225 Besonders schwere Brandstiftung, 306b I 226 Besonders schwere Brandstiftung, 306b II 227 Brandstiftung mit Todesfolge, 306c 228 Fahrlässige Brandstiftung, 306d 229

7 Erfolgseintritt 19 DER TATBESTAND (VORSÄTZLICHES BEGEHUNGSDELIKT) Erfolgseintritt PRÜFUNGSSCHEMA MIT DEFINITIONEN UND PROBLEMÜBERSICHT Das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges p Fehlender Erfolgseintritt b) Handlung des Täters c) Kausalität zwischen der Handlung und dem Erfolg d) Objektive Zurechnung des Erfolges zur Handlung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld DIE WICHTIGSTEN PROBLEME LÖSUNGSANSÄTZE p Fehlender Erfolgseintritt Der tatbestandliche Erfolg wird bei den sog. Erfolgsdelikten im jeweiligen Tatbestand des StGB beschrieben. Bsp.: 223 I, 229: Körperverletzungserfolg 212 I, 222: Todeserfolg 303: Sachbeschädigungserfolg Sofern es ein Delikt als Vorsatz- und als Fahrlässigkeitsdelikt gibt, 223 I vorsätzliche und 229 fahrlässige Körperverletzung 212 I Totschlag und 222 fahrlässige Tötung ist der vorausgesetzte Erfolg stets identisch. Der nötige Erfolgseintritt ist ein Problem des besonderen Teils des StGB. Gutachten: In einfachen Fällen schreibt man: O ist tot. Damit ist der von 222 vorausgesetzte Erfolg eingetreten. Fehlt der Erfolg, kommt aber eine Strafbarkeit wegen Versuchs (vgl. 22) in Betracht, wenn der Täter den Erfolg herbeiführen wollte. Fall: T schießt auf O, um ihn zu töten, schießt aber daneben. FH-REP Verlag GbR

8 20 Der Tatbestand (vorsätzliches Begehungsdelikt) Handlung PRÜFUNGSSCHEMA MIT DEFINITIONEN UND PROBLEMÜBERSICHT Das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges b) Handlung des Täters DEFINITION Handlung ist jedes menschliche Verhalten, das vom Willen beherrscht oder zumindest beherrschbar und damit auch vermeidbar ist. p Fehlende Handlungsqualität c) Kausalität zwischen der Handlung und dem Erfolg d) Objektive Zurechnung des Erfolges zur Handlung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld DIE WICHTIGSTEN PROBLEME LÖSUNGSANSÄTZE p Fehlende Handlungsqualität Wer nicht gehandelt hat, den trifft strafrechtlich keine Verantwortlichkeit für eingetretene Rechtsgutsverletzungen. Folgende Fallgruppen sollten bekannt sein: vis absolula DEFINITION Vis absoluta wird in der Strafrechtslehre auch als willensbrechende Gewalt bezeichnet. Gemeint ist damit, dass dem Opfer durch die Gewaltmaßnahme eine freie Willensbetätigung oder Willensbildung absolut unmöglich gemacht ist. Dem Opfer wird schlechthin jede Möglichkeit genommen, nach seinem eigenen Willen zu handeln. Fall: T schubst den O gegen den D. D verletzt sich dadurch. O ist schon mangels Handlung nicht gem. 229 wegen fahrlässiger Körperverletzung an D strafbar. Reflex DEFINITION Ein Reflex ist eine unwillkürliche, rasche und gleichartige Reaktion eines Organismus auf einen bestimmten Reiz. FH-REP Verlag GbR

9 Handlung 21 Fall: Arzt A schlägt dem Patienten P mit dem Reflexhammer auf die Patellarsehne unterhalb der Kniescheibe (Kniegelenk) und bewirkt dadurch eine Streckung des angewinkelten Beins. Dadurch tritt P der Krankenschwester K ins Gesicht, die sich gerade in diesem Moment gebückt hatte, um etwas vom Boden aufzuheben. P ist schon mangels Handlung nicht gem. 229 wegen fahrlässiger Körperverletzung an K strafbar. krankheitsbedingte Zustände Fall: Epileptiker E erleidet einen Anfall. H, der E helfen will, wird von dem Arm des E im Gesicht getroffen. E ist schon mangels Handlung nicht gem. 229 wegen fahrlässiger Körperverletzung an H strafbar. Bewusstlosigkeit Fall: B wird im Fitness-Studio plötzlich bewusstlos. Der Körper des B fällt auf S, der gerade Sit-Ups macht. B ist schon mangels Handlung nicht gem. 229 wegen fahrlässiger Körperverletzung an S strafbar. Schlaf Fall: T hat einen Albtraum und schlägt im Schlaf um sich. Der Arm des T trifft X. T ist schon mangels Handlung nicht gem. 229 wegen fahrlässiger Körperverletzung an X strafbar. Möglich: Zeitlich vorgelagertes sorgfaltspflichtwidriges Verhalten im Rahmen einer Fahrlässigkeitstat. Fall: Epileptiker E fährt trotz ärztlichen Verbots Auto. Als er während der Fahrt einen Anfall erleidet, kann er das Auto nicht mehr kontrollieren, wodurch Passant P angefahren und verletzt wird. Gutachten: 229 durch das Anfahren prüfen und mangels Handlung ablehnen. Fraglich ist jedoch, ob E überhaupt gehandelt hat. Handlung ist jedes menschliche Verhalten, das vom Willen beherrscht oder zumindest beherrschbar und damit auch vermeidbar ist. Der krankheitsbedingte Kontrollverlust über den eigenen Körper bei einem epileptischen Anfall ist vom menschlichen Willen nicht mehr beherrschbar, weshalb E nicht gehandelt hat. Er hat sich folglich durch das Anfahren des P nicht gem. 222 strafbar gemacht. Dann 229 prüfen mit dem Obersatz: Indem E trotz ärztlichen Verbots Auto gefahren ist, könnte er sich wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. 229 an P strafbar gemacht haben. Wer nicht handelt, kann sich schließlich noch wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er eine Rechtspflicht zum Handeln hat. Fall: Bademeister B sieht zu, wie sein Feind F am Badesee ertrinkt, obwohl er ihm hätte helfen können. In diesem Fall ist B wegen Totschlags durch Unterlassen ( 212 I, 13) oder gar wegen Mordes durch Unterlassen ( 211, 13) strafbar. FH-REP Verlag GbR

10 22 Der Tatbestand (vorsätzliches Begehungsdelikt) Kausalität und Zurechnung PRÜFUNGSSCHEMA MIT DEFINITIONEN Das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges b) Handlung des Täters c) Kausalität zwischen der Handlung und dem Erfolg DEFINITION Kausal für einen Erfolg ist eine Handlung, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. d) Objektive Zurechnung des Erfolges zur Handlung DEFINITION Dem Täter ist ein Erfolg objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat. 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld EINLEITUNG Im Strafrecht gilt insoweit nach h.m. die o.g. Äquivalenztheorie, die alle Bedingungen für den Erfolgseintritt als objektiv gleichwertig ansieht. Für diese Theorie wird auch der Begriff der conditio-sine-qua-non-formel verwendet, was wörtlich übersetzt bedeutet: Bedingung, ohne die nicht (der Erfolg eingetreten wäre). Die Kausalität wird also durch ein Gedankenexperiment ermittelt. Es wird die dem Täter vorzuwerfende Handlung hinweggedacht und überprüft, ob in diesem Fall der Erfolg dennoch eingetreten wäre oder nicht. Im letzteren Fall ist die Handlung des Täters für den Erfolgseintritt ursächlich. Dieses Gedankenexperiment führt jedoch zu dem Problem, dass dadurch die Gruppe der strafrechtlich verantwortlichen Verursacher nicht klar von der Gruppe der strafrechtlich nicht verantwortlichen Verursacher abgegrenzt werden kann. So kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Mutter des späteren Mörders mit dessen Zeugung eine Ursache für den späteren Tod des Mordopfers gesetzt hat. Dennoch kann sie allein deshalb natürlich nicht für die Tat ihres Sohnes strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Wegen dieser uferlosen Weite der Äquivalenztheorie kann durch sie keinesfalls abschließend die strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen Erfolgseintritt bestimmt werden. Vielmehr kann diese Theorie nur eine negative Abgrenzung dergestalt vornehmen, dass sie diejenigen Bedingungen aussondert, die den Erfolg jedenfalls nicht verursacht haben. FH-REP Verlag GbR

11 Kausalität und Zurechnung 23 Für den Fall der Bejahung der Kausalität muss deshalb eine zweite Prüfungsebene folgen, auf welcher der Frage nachgegangen wird, ob der vom Täter verursachte Taterfolg auch als ein Werk des Täters oder als ein Werk des Zufalls, oder eines Dritten oder des Opfers selbst, also als ein Unrecht oder als ein Unglück erscheint. Diese zweite Wertungsstufe nennt man die Zurechnung des Erfolg zur Handlung. PRÜFUNGSSCHEMA MIT PROBLEMÜBERSICHT Das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges b) Handlung des Täters c) Kausalität zwischen der Handlung und dem Erfolg p überholende/abgebrochene Kausalität p fortwirkende/anknüpfende Kausalität p kumulative Kausalität p alternative Kausalität d) Objektive Zurechnung des Erfolges zur Handlung p Risiko- bzw. Schadensverringerung bzgl. bereits bestehender Gefahr p atypische Kausalverläufe (Tod durch Blitzschlag) p Eigenverantwortlichkeit des Opfers p Dazwischentreten Dritter DIE WICHTIGSTEN PROBLEME LÖSUNGSANSÄTZE p überholende / abgebrochene Kausalität Zweitereignis (z.b. Schuss des S) führt unabhängig vom Erstereignis (z.b. langsam wirkendes Gift des G) den Erfolg bei O früher herbei. Kausalität (+) bzgl. Zweitereignis (hypothetische Reserveursache egal!) Kausalität (-) bzgl. Erstereignis; diesbzgl. dann Versuch prüfen! Gutachten: Zuerst Prüfung des Zweitereignisses, also hier den Schuss des S. Dieser hat sich gem. 212 I / 211 strafbar gemacht. Dass O später am Gift des G gestorben wäre, kann S natürlich nicht entlasten. Danach Prüfung des G und im Rahmen der 212 I / 211 die mangelnde Kausalität des Giftes für den Todeserfolg feststellen. Danach Prüfung (und wohl Bejahung) eines versuchten Mordes (Totschlags) des G an O. Danach Prüfung (und wohl Bejahung) einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung ( 223 I, 224 I Nr. 1, 5) des G an O. 212 I / 211 und 223 I, 224 I Nr. 1, 5 stehen in Tateinheit gem. 52. FH-REP Verlag GbR

12 24 Der Tatbestand (vorsätzliches Begehungsdelikt) p kumulative Kausalität Zwei unabhängige Ursachen führen im Zusammenwirken den Erfolg herbei. Fall: A und B geben O unabhängig voneinander Gift. Nur im Zusammenwirken sind beide Giftdosen tödlich.] Kausalität (+), aber i.d.r. keine obj. Zurechnung (atypischer Kausalverlauf); dann für jeden Täter Versuch prüfen (in Tateinheit mit 224 I Nr. 1, 5). Gutachten: Egal, mit welchem Täter begonnen wird. 212 I / 211 prüfen. Kausalität bejahen, da bei Wegdenken einer Giftdosis der Erfolg nicht mehr eingetreten wäre. Bei der obj. Zurechnung liegt i.d.r. ein bloßer Zufall (atypischer Kausalverlauf) hinsichtlich der zeitgleichen Giftgabe durch den zweiten Täter vor. Im Rahmen der versuchten Tötung liegt beim Prüfungspunkt Nichtvollendung ein rechtlicher Fall der Nichtvollendung vor. Schreibe in der Klausur: Zwar ist O tot, jedoch liegt aus o.g. Gründen ein rechtlicher Fall der Nichtvollendung vor.. p fortwirkende / anknüpfende Kausalität Zweitereignis führt anknüpfend an das Erstereignis den Erfolg früher herbei. Fall: Opfer O ist durch Gift des G geschwächt. Nur deshalb kann der körperlich Unterlegene U den O totschlagen. Kausalität (+) bzgl. Zweitereignis Kausalität (+), aber Zurechnungsproblem (!) beim Erstereignis. Zurechnung, wenn die Fortwirkung vom Täter geradezu eingeplant wurde oder wenn das Handeln des Dritten schon als Gefahr in der Ersthandlung angelegt war (vgl. dazu unten beim Dazwischentreten Dritter den Gnadenschuss-Fall ). Wenn keine Zurechnung: Versuch prüfen (in Tateinheit mit 224 I Nr. 1, 5). Gutachten: Zuerst Prüfung des Zweitereignisses! 212 I / 211 durch U bejahen. Bzgl. G 212 I / 211 prüfen, Kausalität bejahen, da ohne die durch das Gift hervorgerufene Schwächung des O der U diesen nicht hätte erschlagen können. Die obj. Zurechnung wäre hingegen z.b. nur zu bejahen, wenn G gewusst hätte, dass U nur auf eine Gelegenheit wartet, um O töten zu können. Wenn G dem O dann deswegen das Gift gibt, um ihn dem Angriff des U auszusetzen, dann ist der Tod des O das Werk des G und ihm folglich zuzurechnen. Ansonsten liegt bei Tötungsvorsatz des G ein Versuch (in Tateinheit mit 224 I Nr. 1, 5) vor. Solche Fälle zeigen, warum der BGH die sog. subj. Zurechnung im Rahmen des Vorsatzes zum Kausalverlauf prüft. Auch die Lehre von der obj. Zurechnung kann subj. Aspekte nicht vollständig ausblenden. p alternative Kausalität Fall: Zwei Autobomben, die von zwei Tätern unabhängig voneinander gelegt wurden, explodieren absolut gleichzeitig. Kausalität (+) nach Modifikation der Äquivalenz-Formel. FH-REP Verlag GbR

13 Kausalität und Zurechnung 25 DEFINITION Von mehreren Handlungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, sind alle ursächlich. Beide Täter sind als Nebentäter gem. 212 I / 211 zu bestrafen. Mangels gemeinsamen Tatentschlusses liegt keine Mittäterschaft vor. Gutachten: Egal, mit welchem Täter begonnen wird. 212 I / 211 prüfen. Kausalität nach der normalen Äquivalenz-Formel verneinen, da bei Wegdenken einer Autobombe der Erfolg dennoch durch die andere Bombe eingetreten wäre. Dann darlegen, dass das Ergebnis unbillig ist, weil das gleiche Ergebnis ja auch für den anderen Täter gelten wurde ( Zwei Bomben, keiner war s?! ) und dann das Problem durch die Modifikation der Äquivalenz-Formel lösen. p Eigenverantwortlichkeit des Opfers Diese setzt voraus, dass das Opfer das gefährdende Geschehen beherrscht; anderenfalls u.u. einvernehmliche Fremdgefährdung, welche eine Einwilligung (dort Näheres) darstellen kann. Fall 1: O fragt T, ob man auf einer bestimmten Landstraße in der Nacht mal den Wagen ausfahren könne. T redet ihm zu. O verunglückt tödlich. In Betracht kommt eine fahrlässige Tötung gem Fraglich ist schon, ob das Zureden für die Raserei ursächlich war. Insoweit ist auf den Sachverhalt zu achten. Wenn dies zu bejahen ist, fehlt wegen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung jedenfalls die objektive Zurechenbarkeit. T hat sich nicht strafbar gemacht. Fall 2: Dealer D hat den Überblick verloren, welches Päckchen Heroin und welches Kokain beinhaltet. Als sein Stammkunde S wieder Kokain kaufen will, gibt D ihn ein Päckchen Heroin. S stirbt an einer Überdosis. In Betracht kommt eine fahrlässige Tötung gem Hier fehlt es an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, da S die Gefahren des Drogenkonsums nicht mehr selbst abschätzen kann. Als Stammkunde musste und konnte er nicht damit rechnen, statt Kokain die stärkere Droge Heroin zu erhalten. p Dazwischentreten Dritter Im Normalfall schließt das Dazwischentreten eines Dritten die obj. Zurechnung aus. Vgl. oben die überholende und (meist auch) die anknüpfende Kausalität. Ausnahmsweise keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs, wenn das Handeln des Dritten schon als Gefahr in der Ersthandlung angelegt war. Gnadenschuss-Fall (BGH, MDR 1956, 526): Im Rahmen eines Kriegsverbrechens schießt A auf O. B gibt dem röchelnden O den Gnadenschuss. A und B sind wegen 212, 211 als Nebentäter strafbar. FH-REP Verlag GbR

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