Ausfuhrkontrolle / Ausfuhrverantwortlicher

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ausfuhrkontrolle / Ausfuhrverantwortlicher"

Transkript

1 Wirtschaftskammer Steiermark RECHTSSERVICE E rechtsservice@wkstmk.at T 0316/ Ausfuhrkontrolle / Ausfuhrverantwortlicher Dienstag, 23. Oktober Uhr

2 Exportkontrolle DI Karl Lebeda Außenwirtschaftskontrolle BMDW-C2/

3 Organisation BMDW Center 1 Center 2 Sektion I Sektion II Sektion III Innovation und Technologie und Europäische Integration Wirtschaftspolitik, Außenwirtschaftspolitik Unternehmenspolitik Historische Gebäude Digitalisierung, Innovation und E-Government Abt. C2/9 Außenwirtschaftskontrolle

4 BMDW - Center 2 Aufgaben der Abteilung C2/9 National Behörde - Exportkontrolle Dual-Use Güter und Verteidigungsgüter National Behörde - Nuklearkontrolle Kernmaterialkontrolle (Safeguards), Nuklearschmuggel, Physischer Schutz von Kernmaterial National Behörde - CWK und BTWK

5 Nonproliferation Aufgaben der Abteilung Administrative Umsetzung der österreichischen Exportkontrolle Administrative Umsetzung von Embargomaßnahmen Technische Expertise für andere Ressorts Teilnahme an interministeriellen Sitzungen (Nonproliferationsrunde BMI, BMEIA, BMLVS, BMWFW, BMF, BMG) Teilnahme an internationalen Exportkontrollregimen (AG, NSG, Zangger, MTCR, Wassenaar, CWK) Teilnahme als Nationale Behörde an Sitzungen der OPCW (Exekutivrat, Vertragsstaatenkonferenz, Überprüfungskonferenz)

6 Behörde - Interner Ablauf Personal: Juristen Techniker Sachbearbeiter Antrag Beirat (BMEIA BMLVS,BMI) Bescheid Sachbearbeiterin C2/9a Techniker C2/9b Sachbearbeiterin C2/9a Genehmiger C 2/9a uu Konsultation -> 4000 Ausfuhranträge/Jahr

7 Themen Güterlisten Arten der Antragstellung Elektronisches Antragsverfahren

8 Güterlisten Anhang I der Dual-Use VO (EU)Nr. 2017/2268 (gültig seit ) zur Änderung der Dual-Use Verordnung (EG)Nr. 428/2009; Verteidigungsgüterliste, vom Rat am 9.Februar 2015 angenommen, (vom Gem. Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung; ebenfalls im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG -Intra-EU; gültig ab ) Verzeichnis der Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition im Anhang I der Feuerwaffen-Verordnung(EU)Nr. 258/2012; Anhänge der Embargoverordnungen (u.a. Iran-VO(EG) Nr.267/2012 idgf.) Anhänge der Anti-Folter-VO(EG) Nr. 1236/2005 ( ) gemäß VO(EU) Nr.775/2014 ( ) aktualisiert;

9 Exportkontrollregime Wassenaar Arrangement (WA) Konventionelle Verteidigungsgüter und Dual-Use- Güter Missile Technology Control Regime (MTCR) Güter für Flugkörper zum Ausbringen von Massenvernichtungswaffen (ABC) Nuclear Suppliers Group (NSG) Nuklearrelevante Güter

10 Exportkontrollregime Australische Gruppe (AG) Güter die in Zusammenhang mit der Herstellung von chemischen und biologischen Waffen stehen Chemiewaffenkonvention (CWK) Multilateraler Abrüstungskontrollvertrag (vergl. Atomsperrvertrag, NPT) Inhalt: Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und Einsatz sowie Vernichtung solcher Waffen und chemische Herstellungseinrichtungen

11 Verteidigungsgüter Ursprung: Wassenaar Militärgüterliste, national umgesetzt im AußWG 2011 (dynamischer Verweis in der 3. AußWV 2014) 22 Güterpositionen Inhalt: mit wenigen Ausnahmen (Jagd und Sport, ziviler Sprengstoff, etc.) vor allem speziell für militärische Zwecke konstruierte oder modifizierte Güter, die für gewöhnlich keine zivile Verwendung haben. ML1 Sog. Hand und Faustfeuerwaffen ML2 Sog. Waffen mit großem Kaliber ML3 ML4 ML5 ML6 ML7 Munition, Zünder Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, Feuerleiteinrichtungen, Landfahrzeuge Chemische, biologische Agenzien 11

12 Verteidigungsgüter (cont.) ML8 ML9 ML10 ML11 ML12 ML13 ML14 ML15 ML16 ML17 ML18 ML19 ML20 ML21 ML22 Energetische Materialien Explosivstoffe Treibstoffe Kriegsschiffe, U-Boote, Antriebe, Propeller Luftfahrzeuge, Drohnen, Triebwerke Elektronische Ausrüstung, Störsender Hochenergiewaffen Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung Ausbildungsausrüstung, Simulation Bildausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse Ausrüstungsgegenstände, Tauchausrüstung, Stromaggregate, Brücken, Container Herstellungsausrüstung Strahlenwaffen-Systeme Kryogenische (Tieftemperatur-) und supraleitende Ausrüstung Software Technologie

13 Dual Use Güterliste Ursprung: Güter aus verschiedenen Exportkontrollregimen, zusammengefasst in EU-Verordnung (gültig in der gesamten EU). Inhalt: Güter, die aufgrund ihrer hohen technischen Leistungsfähigkeit sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Anmerkung: Anhang IV Güter des Anhang I, die bei Verbringungen innerhalb der EU einer Genehmigungspflicht unterliegen. (z.b. Nuklear- und Raketentechnologie)

14 Aufbau - Dual Use Güterliste - Kategorien Kategorie 0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung Kategorie 1 Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung Kategorie 2 Werkstoffbearbeitung Kategorie 3 Allgemeine Elektronik Kategorie 4 Rechner Kategorie 5 Telekommunikation und Informationssicherheit Kategorie 6 Sensoren und Laser Kategorie 7 Luftfahrtelektronik und Navigation Kategorie 8 Meeres- und Schiffstechnik Kategorie 9 Raumfahrzeuge und Antriebssysteme

15 Aufbau - Dual Use Güterliste - Gattungen 5 Gattungen A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen C Werkstoffe und Materialien D Datenverarbeitungsprogramme (Software) E Technologie

16 Dual Use- Anmerkungen und Bestandteilregel ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU ANHANG I Für die Kontrolle von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert sind, gelten die entsprechenden Kontrolllisten für militärische Güter, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geführt werden. Bei den in Anhang I verwendeten Verweisen mit dem Inhalt SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL sind genau diese Listen gemeint. Der Zweck der in Anhang I angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden. Die von Anhang I erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. NUKLEARTECHNOLOGIE-ANMERKUNG (NTA) relevant für Gattung E von Kategorie 0 ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA) relevant für Gattung E von Kategorie 1-9 ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA) relevant für Gattung D von Kategorie

17 Dual Use- Bestandsteilregel Bestandsteilregelung Ist das Bestandteil ein Hauptbestandteil? nein Nicht erfasst ja Ist der Bestandteil leicht entfernbar und daher für anderen Zweck verwendbar? nein Nicht erfasst Erfassung ja

18 Dual Use- Bestandsteilregel Beispiel für Bestandsteilregel Hochwertiger Prozessor im Wert von 500 Euro gelistet unter AL.Pos. 3A001 Platine mit Prozessor, fertig bestückt, kostet im Verkauf 700 Euro Anm.: Prozessor ist auf Platine gelötet gelötet gesteckt mit Kabeln verbunden

19 Dual Use- Software-Anmerkungen ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA) (Soweit in Gattung D der Kategorien 0 bis 9 Software erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.) Die Gattungen der Kategorien 0 bis 9 dieser Liste erfassen keine Software, die entweder: a) frei erhältlich ist und 1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: a) Barverkauf, b) Versandverkauf, c) Verkauf über elektronische Medien oder d) Telefonverkauf, und 2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder Anmerkung: Buchstabe a der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine Software frei, die von Kategorie 5, Teil 2 ( Informationssicherheit ) erfasst wird. b) allgemein zugänglich ist

20 Dual Use Güterliste Abkürzungen Begriffsbestimmungen Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt: siehe Begriffsbestimmungen z.b. RF Hochfrequenz (radio frequency) Definitionen Begriffe in,einfachen Anführungszeichen werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. Begriffe in doppelten Anführungszeichen werden in den Begriffsbestimmungen erläutert: Anmerkung: Der Bezug zur Kategorie steht in Klammern nach dem definierten Begriff. Für alle anderen Begriffe gelten die allgemein gültigen Auslegungen der Lexika (u.a. Wikipedia)

21 Dual Use Güterliste WA ML-Liste ML1 ML22 WA Dual Use Liste Nr MTCR Nr AG Nr NSG Nr CWK Nr EU - Verteidigungsgüterliste Dual Use Kontrollliste Anhang I zur EU-VO

22 Aufbau - Dual Use Güterliste - Kategorien Kategorie 2 Werkstoff Bearbeitung 2B001 Gattung A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen C Werkstoffe und Materialien D Datenverarbeitungsprogramme (Software) E Technologie Regime WA MTCR NSG AG CWC

23 Dual Use Güterliste - Fließdrückmaschine

24 Dual Use Güterliste - Mehrfachlistung 2B009 Drück- und Fließdrückmaschinen, die nach der technischen Beschreibung des Herstellers mit numerischen Steuerungen oder Rechnersteuerungen ausgerüstet werden können und mit den beiden folgenden Eigenschaften: ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 2B109 und 2B209. a) mit zwei oder mehr Achsen, bei denen mindestens zwei simultan für die Bahnsteuerung koordiniert werden können, und b) mit einer Supportkraft größer als 60 kn. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer 2B009 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet. 2B109 Fließdrückmaschinen, die nicht von Nummer 2B009 erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt: ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2B209. a) Fließdrückmaschinen mit den beiden folgenden Eigenschaften: 1. die nach der technischen Spezifikation des Herstellers mit einer numerischen Steuerung oder einer Rechnersteuerung ausgerüstet werden können, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Lieferung nicht damit ausgestattet sind, und 2. die über mehr als zwei Achsen verfügen, die simultan für die Bahnsteuerung koordiniert werden können;

25 Dual Use Güterliste - Mehrfachlistung 2B109 b) besonders konstruierte Bestandteile für Fließdrückmaschinen, die von Nummer 2B009 oder Unternummer 2B109a erfasst werden. Anmerkung: Nummer 2B109 erfasst nur Maschinen, die zur Herstellung von Antriebskomponenten und -ausrüstung (z. B. Motorgehäuse) für von Nummer 9A005, Unternummer 9A007a oder 9A105a erfasste Systeme geeignet sind. Technische Anmerkung: Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden im Sinne von Nummer 2B109 als Fließdrückmaschinen betrachtet. 2B209 Fließdrückmaschinen und Drückmaschinen mit Fließdrückfunktion, die nicht von Nummer 2B009 oder 2B109 erfasst werden, und Dorne, wie folgt: a) Maschinen, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. drei oder mehr Rollen (Drückrollen oder Führungsrollen) und 2. nach der technischen Spezifikation des Herstellers mit numerischer Steuerung oder Rechnersteuerung ausrüstbar; b) Dorne zum Formen von zylindrischen Rotoren mit einem Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm. Anmerkung: Nummer 2B209a schließt Maschinen ein, die nur eine einzige Rolle zur Verformung des Metalls und zwei Hilfsrollen aufweisen, die den Dorn abstützen, am Verformungsprozess aber nicht direkt beteiligt sind

26 Verteidigungsgüterliste Position ML

27 Verteidigungsgüterliste ML6 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke; Technische Anmerkung: Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer ML6a schließen auch Anhänger ein. b) 1. Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften: a) hergestellt oder ausgerüstet mit Werkstoffen oder Bestandteilen, die einen ballistischen Schutz der Stufe III (NIJ , September 1985 oder eine vergleichbare nationale Norm) oder besser bewirken, b) Kraftübertragung zum gleichzeitigen Antrieb sowohl der Vorder- als auch der Hinterräder; erfasst werden auch Fahrzeuge, die zur Lastverteilung mit zusätzlichen angetriebenen oder nicht angetriebenen Rädern ausgestattet sind; c) zulässiges Gesamtgewicht von mehr als kg und d) konstruiert oder geändert für die Nutzung im Gelände;

28 Verteidigungsgüterliste Anmerkung 1: Unternummer ML6a schließt ein: a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer ML4 erfassten Waffen, b) gepanzerte Fahrzeuge, c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge, d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme. Anmerkung 2: Die Änderung eines von Unternummer ML6a erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die einen oder mehrere Bestandteile betrifft, der/die besonders konstruiert ist/sind für militärische Zwecke. Solche Bestandteile schließen ein: a) Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart, b) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z.b. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen), c) besondere Verstärkungen oder Lafetten für Waffen, d) Tarnbeleuchtung. Anmerkung 3: Nummer ML6 erfasst keine für den Werttransport konstruierten oder geänderten zivilen Fahrzeuge. Anmerkung 4: Nummer ML6 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften: a) vor 1946 hergestellt, b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und c) nicht ausgerüstet mit unter den Nummern ML1, ML2 oder ML4 erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern

29 Russland - Güterliste Auszug aus Anhang II der VO (EU) Nr. 833/2014 idgf 1. Überprüfung 2. Überprüfung

30 Iran-Güterliste Anhang III gem. VO (EU) 2016/1375 vom Grafit, Rohmetalle und Metallhalberzeugnisse

31 Arten der Antragstellung DI Karl Lebeda Außenwirtschaftskontrolle BMWFW-C2/

32 Antragsarten Antrag für Einzelgenehmigung ( 3 AußWG 2011) Antrag für Globalgenehmigung ( 17 AußWG 2011) Allgemeingenehmigung ( 16 1.AußWV 2011) Antrag auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit Antrag zur Voranfrage ( 62 AußWG 2011) Auskunft zur Güterliste (AzG)

33 Antragsarten Dual Use Güter (Anhang I) 1 Ausführer 1 Empfänger 1 Endverwender Einbringen: Antrag - Papier oder elektronisch Feststellungsbescheid Endverbleibserklärung (EUC) Proformarechnung Technische Unterlagen (Siehe gv.at ) Einzelgenehmigung Globalgenehmigung 1 Ausführer mehrere Empfänger /Endverwender (Liste) Voraussetzungen: Einzelgenehmigungen mit häufigen Ausfuhren liegen vor Einbringen: Antrag - Papier oder elektronisch Proformarechnung Technische Unterlagen Länderliste (AG) Allgemein-VoranfrageEmbarggenehmigung EU001 bis EU006 (VO) Güter- und Länderlisten Nationale AG - AT001 AT004 Voraussetzung: Registrierung (Ausfuhrverantwortlicher, ICP etc.) Gleich wie bei Ausfuhr- Antrag Aber: Kein EUC erforderlich (da noch 1 Ausführer 1 Empfänger 1 Endverwender Voraussetzungen: Einzelgenehmigungen hängen jeweils kein Rechts-vogeschäft Embargoarten den vorliegt) (Länder bzw. Personen / Organisationenbezogene Embargos) und -bestimmungen ab Auskunft zur Güterliste Formblatt Einbringen an post.c29@bmdw. gv.at mit folgenden Angaben: Antrag in schriftlich Form (Firmenbrief) Technische Unterlagen Güterklassifika tion (Hersteller, Marke, Type, Modell, etc.) Nicht für Rechtsgeschäft mit gelisteten Gütern

34 Antragsarten - Verteidigungsgüter Einzelgenehmigung Globalgenehmigung (AG) Allgemein-Voranfraggenehmigung Embargo Auskunft zur Güterliste Feststellungs -bescheid 1 Ausführer 1 Empfänger 1 Endverwender Einbringen: Antrag - Papier oder elektronisch Endverbleibserklärung (EUC) Importzertifikat (IIC, auf Verlangen) Proformarechnung Technische Unterlagen 1 Ausführer mehrere Empfänger /Endverwender (Liste) Voraussetzungen: Einzelgenehmigungen mit häufigen Ausfuhren liegen vor; unsensible Güter z.b. ML6 - LKW (daher selten) Einbringen: Antrag - Papier oder elektronisch Proformarechnung Technische Unterlagen Länderliste Verbringung innerhalb der EU: IVER 1 bis IVER 9 ML-Kategorien, für alle EU- Mitgliedstaaten Gem. 25 AußWG 2011 Voraussetzung : Registrieren (Ausfuhrverantwortlicher, ICP etc.) Gleich wie bei Ausfuhr- Antrag Aber: Ohne EUC (da noch kein Rechtsgeschäft vorliegt) 1 Ausführer 1 Empfänger 1 Endverwender Voraussetzungen: Einzelgenehmigungen hängen jeweils von den Embargoarten (Länder bzw. Personen / Organisationen-bezogene Embargos) und -bestimmungen ab Formblatt Einbringen an post.c29@bmdw. gv.at mit folgenden Angaben: Antrag in schriftlich Form (Firmenbrief) Technische Unterlagen Güterklassifikati on (Hersteller, Marke, Type, Modell, etc.) Nicht für Rechtsgeschäft mit gelisteten Gütern

35 Antragsarten nicht gelistete Güter Einzelgenehmigung Globalgenehmigung Allgemein-Voranfrage Embargo Auskunft geneh- zur migung Güterliste Gleich wie bei Ausfuhr- Antrag Aber: Ohne EUC (da noch kein Rechtsgeschäft vorliegt) 1 Ausführer 1 Empfänger 1 Endverwender Voraussetzungen: Einzelgenehmigungen hängen jeweils von den Embargoarten (Länder bzw. Personen/ Organisationenbezogene Embargos) und -bestimmungen ab Rechtsauskun ft, wenn Güter von Güterlisten erfasst sind oder nicht. Feststellungsbescheid 1 Ausführer 1 Empfänger 1 Endverwender Einbringen: Antrag - Papier oder elektronisch via Antragsformular DUAL USE ("Freiware") Endverbleibserklärung (EUC) Proformarechnung Technische Unterlagen Güterklassifikation Nachweise der Finanzierung (z.b. Banken)

36 Güterklassifizierung Güterklassifikation gegenüber der gültigen "Dual-use-Güterliste VO(EU)Nr. 2017/2268 vom , EU-ML-Liste (Anhang der Richtlinie2009/43, derzeit ABl. Nr. L 70 vom ), Embargo-Listen oder Anti-Folter- Güterliste Bezeichnung der Güter:. relevanter Gesetzestext nicht zutreffend weil / zutreffend weil erfasst (J/N) 0A001d: Steuerstäbe, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Steuerung der Spaltprozesse in einem Kernreaktor, Trage- oder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und Stabführungsrohre; 1C116: Martensitaushärtender Stahl (maraging steel) mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich MPa, gemessen bei 293 K (20 C), in Form von Blechen, Platten oder Rohren mit einer Wand-/Plattenstärke kleiner/gleich 5 mm KN-Code: Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl ML6 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, wie folgt: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. a. Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke; Technische Anmerkung: Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer ML6a schließen auch Anhänger ein. b. geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, die einen ballistischen Schutz der Stufe III (NIJ , September 1985 oder eine vergleichbare nationale Norm) oder besser bewirken. Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer ML13a

37 Auskunft zur Güterliste (AzG) Zweck: Auskunft / Bestätigung, ob es sich um Dual-Use-Güter gem. Anhang I, VO (EU)Nr. 2017/2268 (gültig seit ) zur Änderung der Dual-Use Verordnung (EG)Nr. 428/2009; oder Verteidigungsgüter gem. Anhang der Richtlinie 2009/43/EG -Intra-EU; gültig ab )

38 Auskunft zur Güterliste (cont.) Keine Auskunft zur Güterliste wird erteilt: - Rechtsgeschäft - Projekt - Ausfuhr in Embargoländer - kompletter Güterkataloge - komplette Anlagen (z.b. Raffinerien, Kraftwerke, ) - Güter, die keine Nähe zu Anhang I der EG-Dual-Use-VO oder EU-ML-Liste haben - wenn die technischen Parameter im Anhang I der EG-Dual- Use-VO nicht einmal annähernd erfüllt werden

39 Auskunft zur Güterliste für Banken (BAzG) Zweck: Auskunft / Bestätigung für Banken, für bereits getätigt Ausfuhren in Embargoländer (Russland, Iran) Dual-Use-Güter gemäß Anhang I der "Dual-Use-Verordnung" (EG) Nr. 428/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2017/2268 (gültig seit ) oder Verteidigungsgüter gemäß der Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (Anhang der Richtlinie 2009/43/EG -Intra-EU; gültig ab ) Güter in den Anhängen der entsprechenden Embargoverordnungen

40 Auskunft zur Güterliste (cont.) Einbringen des Antrages (Formblatt) in schriftlich Form an mit - Angaben zu betreffenden Güter (Hersteller, Marke, Type, Modell, etc.) - Erklärung für welchen Zweck diese Güter aufgrund deren Konstruktion gedacht sind. - Vorlage von technischen Datenblätter, Zeichnungen (Fotos -> Achtung auf Dateigröße als Anhang) - Vorlage einer Güterklassifikation

41 Ausfuhr zur Güterliste (cont.) Anmerkung: Auskunft zur Güterliste ist kein Bescheid, sondern nur eine Bestätigung der Einstufung der Güter z.b.: Bestätigung zur Klärung /Vorlage beim Zoll oder Bank

42 Voranfrage Voranfrage gem. 62 AußWG 2011 Zweck: Feststellung mit Bescheid, wie über einen Vorgang, über den ein außenwirtschaftsrechtlich relevantes Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, seitens dem BMWFW (Genehmigungsbehörde) entschieden werden soll. Rechtsverbindliche Auskunft

43 Voranfrage 62 AußWG 2011 Einbringen des Antrages: elektronisch oder Antrag in Papierform (Außenwirtschaftsportal) - Vorlage einer Güterklassifikation - Im Antragsformular sind folgende Angaben anzugeben: Güter: Güterbeschreibung; Menge der Güter; geschätzter Wert der Güter; Endverwendung der Güter; Antragstellers, Empfänger und Endverwender: Name, Anschrift, wenn vorhanden: Telefonnummer, Telefax-Nummer und -Adresse, Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders, Bestimmungsland Anmerkung: Keine Proforma-Rechnung oder Endverbleibserklärung, da noch kein Geschäftsabschluss

44 Voranfrage 62 AußWG 2011 Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gem. 62 (3) AußWG 2011: 1. der Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht unterliegt oder 2. der Vorgang einem Verbot unterliegt oder 3. der Vorgang einer Genehmigungspflicht unterliegt und a) die Genehmigung erteilt werden kann, b) die Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, die im Feststellungsbescheid zu spezifizieren sind, erteilt werden kann oder c) die Erteilung der Genehmigung zu verweigern ist

45 Catch all (Art. 4 (1) DU-VO) ist weltweit gültig MELDEPFLICHT für Ausführer wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Absatz 1 genannten Verwendungszwecke (ABC- Waffen und deren Flugkörper) bestimmt sind oder bestimmt sein können

46 Catch all (Art. 4 (1) DU-VO) red flags

47 Catch all (Art. 4 (1) DU-VO) ist für alle Waffenembargoländer gültig: Anlage 1, 3. AußWV 2014 Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Côte d Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Irak, Iran, Libanon, Liberia, Libyen, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Zentralafrikanische Republik. MELDEPFLICHT wenn militärische ENDVERWENDUNG bekannt zb: der Einbau in militärische Güter, die in der Militärliste der Mitgliedstaaten aufgeführt sind;

48 Catch all (Art. 4 (1) DU-VO) Das Kriegsschiff ist erfasst in der AL-Pos. ML 9 und somit gemäß Art. 4 (2) lit a DU- VO gilt dieser Einbau als mil. Endverwendung der Ausführer hat MELDEPFLICHT

49 Elektronische Antragstellung DI Karl Lebeda Christian Rupp Außenwirtschaftskontrolle BMDW-C2/

50 Elektronischer Antrag Menüpfad: BMDW-Homepage - Außenwirtschaft - Exportkontrolle online Antragstellung Exportkontrolle online Mit dem Außenwirtschaftsgesetz AußWG 2011 BGBl. I Nr. 26 idgf wurde die Elektronische Antragstellung gemäß 53 AußWG 2011 idgf gesetzlich verankert. Direkter Zugang zur Antragseinreichung Online Antragstellung für bereits registrierte und aktivierte Benutzer: Zugang zum Web-Portal für Exporteure Antragstellung in Papierform für noch nicht registrierte und aktivierte Benutzer: Elektronische Eingabe zur Erstellung von Anträgen in Papierform Erst- oder Neueinreicher 1. Informationen finden Sie im Export Online Web Portal 2. Voraussetzung für die Online Einreichung ist die Nennung eines oder mehrerer verantwortlichen/er Beauftragten/er gemäß 50 und 51 AußWG 2011 (mittels Formular). 3. Ausschließlich für den Fall, dass die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist (eine entsprechende Stellungnahme ist abzugeben, siehe 53 AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26 idgf), gibt es die Möglichkeit, Anträge in Papierform zu übermitteln. Informationen finden Sie unter Antragstellung Export

51 Rechtsquelle 53 AußWG 2011 (1) Anträge und Meldungen gemäß 52 sind mittels elektronischer Medien einzubringen, soweit dies zumutbar (ab 4 Anträge / Jahr) ist und die technischen Voraussetzungen dafür sowohl beim Antragsteller als auch bei der Behörde vorhanden und funktionsfähig sind

52 Rechtsquelle (2) 53 AußWG 2011 (2) Wer Anträge und Meldungen in einer in Abs. 1 genannten Form einbringt, hat jedenfalls einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von 50 zu bestellen, und es ist nachweislich sicher zu stellen, dass einer dieser Personen die Verantwortung im Sinne von 50 Abs. 6 für den Antrag oder die Meldung zukommt. (3) Bei elektronisch eingebrachten Anträgen und Meldungen sind sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen in Kopie beizuschließen. Die Originale sind gemäß 65 aufzubewahren und zur jederzeitigen Vorlage oder Einsicht bereitzuhalten. Auf Ersuchen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sind diese Originale unverzüglich an diesen zu übermitteln oder ihm vorzulegen. Elektronische Antragstellung mit Bürgerkarte soweit zumutbar (ab 4 Anträge / Jahr) =-> Die eingerichtete elektronische Eingabemaske zur Erstellung des Antragsformulares in Papierform gemäß AußWG 2011 ist verfügbar, um darin die elektronisch angebotenen Formulare komplett ausgefüllt und ausgedruckt zu erstellen, rechtsverbindlich in Papierform zu unterfertigen und im Original samt allen Beilagen an das BMDW- zu übermitteln

53 Portal-Außenwirtschaftsadministration

54 Portal Außenwirtschaftsadministration

55 Portal Außenwirtschaftsadministration

56 Antragstellung Papierform

57 Voraussetzungen für Online - Zugang Ein oder mehrere Verantwortliche Beauftragte gemäß 50 AußWG: natürliche Person(en) verlässlich im Sinne von 51 AußWG leitende Funktion im Unternehmen Verantwortung für Organisation, Personalauswahl und weiterbildung Überwachung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen von AußWG und EU-Recht

58 Vorteile der Online Antragstellung - Erhöhte Transparenz durch Abfragemöglichkeit von Antragsstatus bisher (auch in Papierform) gestellter Anträge in Echtzeit unabhängig von Amtsstunden - Gesicherter Zugang durch Bürgerkarte; Smartcards und Handysignatur sowie Möglichkeit, eigene Mitarbeiter direkt im Portal selbst zu berechtigen (User-ID + Passwort) - Alle Arbeitsschritte bis zur Verzollung der Güter in Ö können elektronisch einfacher und komfortabler online erfolgen -> keine Papier- Extra -Abschreibung ist notwendig - Vereinfachte und rasche Erstellung neuer Anträge durch Kopierfunktion und Vorlagenverwaltung - Möglichkeit der elektronischen Abänderung bereits gestellter Anträge (Korrekturmodus) und gesicherte Kommunikation durch Nachrichtenaustausch - Beschleunigung interner Abläufe sowie elektronische Suchmöglichkeiten - Nutzung elektronischer Online Formulare (keine extra-software notwendig!) - Elektronische Ausfuhrlizenzen mit elektronischer Amtssignatur

59 Warum Bürgerkarte? Dauerfrage: Genügt nicht USER ID und PASSWORT? Die Bürgerkarte ist der persönlicher Ausweis im Internet. Jeder Bürger, der einen Wohnsitz in Österreich hat, ist im Zentralen Melderegister unter einer sogenannten Stammzahl registriert. Die Stammzahl des Melderegisters kann mittels Personenbindung mit Ihrem qualifizierten Zertifikat verknüpft werden (in verschlüsselter Form). Dadurch wird Ihr Zertifikat mit der Funktion der Bürgerkarte ergänzt. Die Bürgerkarte / Handysignatur ( kann in verschiedenen verfügbaren E-Government Applikationen (Waffenregister, Finanz online) genutzt werden

60 Startseite Online Portal

61 Zugriff auf Startseite

62 e-antragstellung

63 Antragssuche

64 Antrag Dual Use Güter!!

65 Antrag Dual Use Güter!

66 Antrag Dual Use Güter!!

67 Antrag Feuerwaffen + ML-Güter

68 Antrag Feuerwaffen + ML-Güter

69 Antrag Feuerwaffen + ML-Güter

70 Antrag Feuerwaffen + ML-Güter

71 spezielle Funktionen

72 Elektronische Genehmigung Die elektronisch amtssignierte Ausfuhrgenehmigung 1. zeigt alle Lizenzdaten 2. die offizielle Amtssignatur gemäß den gesetzlichen Vorschriften (=ELAK-Signatur)

73 Auskünfte erteilen: im juristischen Bereich RL C2/9a Mag. Helene Ferschner-Hallwirth Mag. Carla Farcas-Hutchinson Mag. Christine Göstl Mag. Vincenz Lerch Tel.: 01 / DW DW DW DW im technischen Bereich RL C2/9b Dipl.-Ing. Karl Lebeda Ing. Werner Haider Dipl.-Ing. Andreas Moser Dipl.-Ing Michael Messner Tel.: 01 / DW DW DW DW

74 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit DI Karl Lebeda BMWFW-C2/9 Außenwirtschaftskontrolle .:

75 DIE ANDRITZ-GRUPPE INNOVATIVE TECHNOLOGIEN FÜR UNSEREN PLANETEN EIN GLOBALER PARTNER FÜR SCHLÜSSELINDUSTRIEN, DIE DIE WELT PRÄGEN AUGUST 2018

76 ERFA AUSFUHRKONTROLLE UND AUSFUHRVERANTWORTLICHER DIESBZGL. ERFAHRUNGEN EINES INTERNATIONALEN ANLAGENHERSTELLERS

77 DIE ANDRITZ-GRUPPE ANDRITZ ist einer der weltweit führenden Lieferanten von Anlagen, Ausrüstungen und Serviceleistungen für Wasserkraftwerke, die Zellstoff- und Papierindustrie, die metallverarbeitende Industrie und Stahlindustrie, für kommunale und industrielle Fest-Flüssig-Trennung sowie für Tierfutter- und Biomassepelletierung. Globale Präsenz Hauptsitz in Graz, Österreich; mehr als 250 Produktionsstätten sowie Service- und Vertriebsgesellschaften weltweit. WICHTIGE FINANZKENNZAHLEN: UMSATZ NACH REGIONEN 2017 (%) EINHEIT H Auftragseingang MEUR 3.269, ,5 Auftragsstand (per ultimo) MEUR 6.841, ,0 Umsatz MEUR 2.763, ,1 Konzernergebnis (vor Abzug von nicht beherrschenden Anteilen) MEUR 99,9 265,6 Europa & Nordamerika: 58% MEUR Emerging Markets: 42% Mitarbeiter (per ultimo; ohne Lehrlinge) / AUSFUHRKONTROLLE UND AUSFUHRVERANTWORTLICHER / MARIO HORJAK

78 EIN WELTWEITER MARKTFÜHRER MIT VIER GESCHÄFTSBEREICHEN HYDRO PULP & PAPER METALS SEPARATION 2 4 PRODUKTANGEBOT Elektromechanische Ausrüstungen für Wasserkraftwerke (Turbinen, Generatoren); Pumpen; Turbogeneratoren. 3 6 % Auftragseingang* % Auftragseingang* % Auftragseingang* * Anteil am Auftragseingang der Gruppe im Jahr PRODUKTANGEBOT Anlagen für die Erzeugung aller Arten von Faserstoffen, Papier, Tissuepapier und Karton; Kessel für Energieerzeugung. 2 9 PRODUKTANGEBOT Pressen / Pressenlinien für die Metallumformung (Schuler); Anlagen zur Herstellung von Bändern aus Edelstahl, Kohlenstoffstahl und Nicht-Eisen-Metallen; Industrieofenanlagen. 1 1 % Auftragseingang* PRODUKTANGEBOT Ausrüstungen zur kommunalen und industriellen Fest-Flüssig- Trennung; Anlagen zur Herstellung von Tierfutter- und Biomassepellets. 78 / AUSFUHRKONTROLLE UND AUSFUHRVERANTWORTLICHER / MARIO HORJAK

79 BREITES PRODUKTANGEBOT IM BEREICH DIGITALISIERUNG ANDRITZ bietet unter der Technologiemarke Metris eine breite Palette an intelligenten, digitalen Lösungen und Produkten an. Metris-Produkte sind maßgeschneidert auf die jeweiligen Kundenbedürfnisse und optimieren industrielle Abläufe und Prozesse. Das Ergebnis für die Kunden: Erhöhung der Anlagen-Effizienz und -Rentabilität Optimaler Einsatz von Ressourcen Konstante Beibehaltung höchster Produktqualität Vermeidung von Produktionsausfällen Maximale Anwenderfreundlichkeit, z.b. einfache Kontrolle via Smartphone/Tablet/Smart glasses 79 / AUSFUHRKONTROLLE UND AUSFUHRVERANTWORTLICHER / MARIO HORJAK

80 KURZVORSTELLUNG MARIO HORJAK Manager Exportkontrolle Andritz Gruppe (GMEX) Ausgebildeter Jurist (Sponsion zum Mag. Iur. im Mai 1995) Seit 1996 in Managementpositionen berufstätig, seit 8 Jahren im Export Exportchef Kosmetik Unternehmen in AT, selbstständiger Unternehmensberater: Gesellschaftergeschäftsführer der Export Experts Horjak GmbH mit Beratungsfokus auf Exportkontrolle Seit MEX in der AAG, seit Ausfuhrverantwortlicher (bzw. Verantwortlicher Beauftragter) und seit GMEX Diplomierter Exportkaufmann, akkred. Exportberater, Vortragender am WIFI 80 / AUSFUHRKONTROLLE UND AUSFUHRVERANTWORTLICHER / MARIO HORJAK

81 AUSFUHRVERANTWORTLICHER Verantwortlicher Beauftragter im österr. AußWG 2011 Natürliche Person und verlässlich i. S. d. AußWG (keine einschlägigen Vorstrafen usw.) Exportkontrolle ist Chefsache: leitende Funktion im Unternehmen und für die Organisation, die Personalauswahl und -weiterbildung sowie die Überwachung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verantwortlich (Unterschiede in DE und AT, wo auch Bereichsleitung ausreicht). Der VB unterzeichnet die Anträge im PAWA und ist der Behörde mittels eines speziellen Formulars bekannt zu geben > bei AAG Vorstand Dr. Schönbeck und Mario Horjak als weiterer VB. Er ist glz. MEX mit direkter Berichtlinie an VO und STOPP- bzw. Weisungsrecht namens der Geschäftsleitung. VB haftet der Behörde gegenüber persönlich für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften der Exportkontrolle (gerichtliche Strafbarkeit bei schweren Verstößen ABER jeder einzelne Mitarbeiter, der schuldhaft die geltenden Gesetze bricht, haftet auch). Großer Vorteil der Bestellung von VB: Beschleunigung der Verfahren beim BMDW durch Umstieg von Papier Anträgen (Dauer ca. 3 Monate) auf elektronische Einbringung von Anträgen (Dauer bis zum Bescheid ca. 6 Wochen) Antragsstatus kann jederzeit eingesehen (keine Bindung an Amtsstunden mehr) und die fertige Exportlizenz down geloadet werden (kein Papierversand mehr). Elektronische Abschreibung bei der Zollanmeldung. 81 / AUSFUHRKONTROLLE UND AUSFUHRVERANTWORTLICHER / MARIO HORJAK

82 INTERNES (EXPORT) KONTROLLPROGRAMM AM BEISPIEL DER ANDRITZ AG IN AT Gesamtheit der innerbetrieblichen Maßnahmen bzgl. Exportkontrolle inkl. DOKUMENTATION! In AT gesetzliche Verpflichtung gem. 49 Abs. 2 AußWG Kommunikation des IKP (eigene Share Point Seite Intranet) Zugriff 24/7 Bekenntnis zur Exportkontrolle im Unternehmensleitbild (vgl. Andritz Code of Business Conduct and Ethics) Bestellung Ausfuhrverantwortlicher gem. AußWG Verankerung im Organigramm Schulungsplan (inkl. Teilnehmerkreis, Termine, Inhalte) Überwachung (intern) und Audits (durch externe Institutionen) Prozessanweisungen und Stellenbeschreibungen Integrierter Einsatz von EDV (SAP-GTS) und PAWA Einbindung verbundener Unternehmen (zuerst Muserprozess für die AAG und anschl. roll out Prozess auf Tochterges. im Konzern) Ein IKP ist immer individuell (abhängig von Exportquote, Lieferländer, Dua-Use usw.) und man kann nicht einfach die copy/paste Taste drücken. / Ausfuhrkontrolle und Ausfuhrverantwortlicher / Mario Horjak 82

83 4 FRAGEN DES EXPORTEURS MIT ASAP-GTS PROZESS SANKTIONSLISTENPRÜFUNG (S-PROJEKTE) Strikte Trennung in S- (Spare parts/service) und C- (Capital) Projekte Grundprozess immer anlassbezogenen Prüfung, also wenn im SAP ein Geschäftspartner angelegt oder ein Beleg erstellt wird (Offert, AB, Lieferung usw.) > Prüfung der Geschäftspartner im Beleg gegen aktuelle BANZ Listen > Treffer > Warnmeldung/soft block an ASAP User > automat. an MEX > Abarbeiten des Treffers > i.d.r. Freigabe durch Setzung auf Positiv Liste Zusätzlich wöchentlicher Generalcheck aller AAG Kreditoren, Debitoren und Mitarbeiter gegen jeweils aktuelle Sanktionslisten > Treffermeldung per an MEX > Abarbeitung (Check immer am WE, montags darauf Trefferabarbeitung). Herausforderung: GTS prüft dzt. nur den Geschäftspartner selbst, nicht jedoch seine Eigentümerstrukutr Problem des auch indirekt geltenden Bereitstellungsverbots. Aktuell nur manuelle Lösung für RU und IR, genereller Ansatz in Ausarbeitung (Datenprovider): es sollen Listen von jenen Unternehmen abonniert werden, die zwar selbst nicht gelistet sind, aber in deren Eigentümerstruktur einen bad guy haben. Integration in den laufenden Prozess wird angestrebt! 83 / AUSFUHRKONTROLLE UND AUSFUHRVERANTWORTLICHER / MARIO HORJAK

84 4 FRAGEN DES EXPORTEURS MIT ASAP-GTS PROZESS LÄNDEREMBARGOPRÜFUNG (S-PROJEKTE) Abbildung in der AAG seit Herbst des Vorjahres auch bereits durch GTS. Dort sind die 26 EU Embargoländer hinterlegt und Prozess läuft gleich wie bei SLP: jeder Beleg eines Users im ASAP wird gegen diese Länderliste geprüft und ist eine Ship- oder Sold-to Party in einem solchen Land Warnmeldung (soft block) für User und automat./systemgenerierte an MEX mit Treffermeldung. Sonderprozess IR/RU beachten: Einhaltung eines erhöhten Compliance Niveaus nach Vorgabe BMDW in AT! PROZESS VERWENDUNGSPRÜFUNG (S-PROJEKTE) Einholung sog. End Use Zertifikate (Endverbleibserklärung) vom Kunden, spezielle EVE für IR und RU. Einsatz GTS: in Verbindung mit der Länderembargoprüfung wenn Treffermeldung bzgl. Lieferung in Embargoland hinterfragt MEX bei verdächtigen Kunden den Endverwendungszweck und läßt EUC bereit stellen (Erfüllung kaufmännische Sorgfaltspflicht bzw. der catch-all Klausel) Einführung zusätzliche Partnerrolle final customercrm : ist auszufüllen, wenn über Zwischenhändler geliefert wird und Endverwender nicht gleich Ship-oder Sold-to Party 84 / AUSFUHRKONTROLLE UND AUSFUHRVERANTWORTLICHER / MARIO HORJAK

85 4 FRAGEN DES EXPORTEURS MIT ASAP-GTS PROZESS GÜTERPRÜFUNG (S-PROJEKTE) Aktueller Prozess: durchgängige, IT unterstützte Gütertarifierung und -klassifizierung schon bei Materialanlage im SAP durch definierte Mitarbeiter (Key User), geplanter endgültiger go-live Okt (dzt. soft opening) Abbildung künftig nicht mehr manuell, sondern auch durch kommerzielle Prüfsoftware GTS und erweiterte Daten BANZ (TARIC usw.). System meldet dann automatisch etwaige Genehmigungspflicht Prozessbeschreibung: User legt Material im ASAP an automat. Überleitung ins GTS Arbeitsvorrat für Key User diese tarifieren/klassifizieren die Materialien ihres jew. Geschäftsbereichs mit Systemunterstützung (sog. Classification Suite, welche Vorschläge für richtige HS-/Dual-Use Codes bringt) GTS rücküberspielt diese Codes ins ASAP, wo sich am Materialstamm abgelelgt werden wird idf von einem User im ASAP ein Belege mit einem Dual-Use Produkt und Ship-od. Sold-to Party im Drittland kreiert Warnmeldung inkl. an MEX Zentrales Dokumentenmanagement im GTS geplant: Beantragung/Abschreibung/Verlängerung/ der Exportgenehmigungen 85 / AUSFUHRKONTROLLE UND AUSFUHRVERANTWORTLICHER / MARIO HORJAK

86 4 FRAGEN DES EXPORTEURS MIT ASAP-GTS SANKTIONSLISTENPRÜFUNG (C-PROJEKTE) CAPITAL BEREICH: GTS versagt, da Auftrag (OC) im ASAP erst lange nach Vertragsabschluss kreiiert wird (als Basis für die Rechnungserstellung im ASAP) Projekt-/Auftragsleiter muss schon im Vorfeld früh genug klären, ob Geschäftspartner vertrauenswürdig ist, wenn dieser noch nicht in unserem ASAP! Prüfung der beteiligten Geschäftspartner auf der Kundenseite (Kontraktor, Endverwender) gegen Sanktionslisten: des Projekt-/Auftragsleiters mit den Kundendaten (Name + Adresse) an Manager Exportkontrolle (MEX), damit dieser eine manuelle Sofortprüfung durchführen kann. Bemerkung: wenn sich ein Geschäftspartner des Capital Auftrags in Russland oder dem Iran befindet, ist ZWINGEND zusätzlich die Eigentümerstruktur dieses Geschäftspartners gegen Sanktionslisten zu prüfen manuelle Einsteuerung eines entsprechenden Bescheids beim AC Teheran/Moskau ein (Dauer ca. 3 Werktage). In anderen Ländern nur bei Kenntnis/begründeten Verdacht, dass die Eigentümerstruktur des Geschäftspartners von Sanktionen betroffen sein könnte. Künftig wollen wir auch dieses Thema wie oben beschrieben inhouse abdecken (neuer Datenprovider) 86 / AUSFUHRKONTROLLE UND AUSFUHRVERANTWORTLICHER / MARIO HORJAK

87 4 FRAGEN DES EXPORTEURS MIT ASAP-GTS LÄNDERPRÜFUNG (C-PROJEKTE) Lediglich mit Nordkorea treiben wir keinen Handel, alle anderen (Dritt) Länder gehen prinzipiell (ACHTUNG: immer auf die spezifische Embargosituation) Die aktuelle Länderembargoliste (dzt. 26 EU Embargos) ist vom Projektleiter immer im Auge zu behalten und bei Unklarheiten der MEX zu kontaktieren. Fast alle EU Embargos sind reine Waffenembargos, d.h. da wir fast ausschließlich in den zivilen Sektor liefern, sind wir meistens nicht betroffen (Ausnahmen: RU und IR!) VERWENDUNGSPRÜFUNG (C-PROJEKTE)) Einholung eines sog. End-Use Zertifikats (EUC): ein solches ist vom Auftrags-/Projektleiter JEDENFALLS bei allen Lieferungen in Waffenembargoländer einzuholen. Bei Lieferungen (aktuelle Liste siehe hier: --> Achtung: unterschiedliche Formulare je nach Lieferland!). 87 / AUSFUHRKONTROLLE UND AUSFUHRVERANTWORTLICHER / MARIO HORJAK

88 4 FRAGEN DES EXPORTEURS MIT ASAP-GTS GÜTERPRÜFUNG C-Bereich (C-PROJEKTE)) Es werden nicht mehr alle einzelnen Bestandteile der Maschine/Anlage, sondern nur mehr die Gesamtanlage als solches (bzw. allenfalls deren größte Hauptbestandteile) auf Basis der, für diese vom Kunden und/oder Zollamt bereitgestellten, Zolltarifnummer (sog. Teilanlieferungsbescheid) gegen die Dual-Use Liste geprüft (Bestandteilregelung!) Werden (Dual-Use) Bestandteile jedoch glz. in einem separaten Ersatzteilpaket oder später als einzelne Ersatzteile geliefert, muss um eine Exportlizenz angesucht und daher dafür eine gesonderte Gütertarifierung und - Klassifizierung durchgeführt werden!). Zuständig für diese Gütereinordnung sind die für den jeweiligen Capital Fachbereich nominierten Key User. MEX holt im Zeitfenster zwischen Vertragsabschluss und Auslieferungsbeginn (spätestens 3 Monate vor den ersten Lieferungen!) beim BMDW einen Feststellungsbescheid über die Genehmigungsfreiheit der gesamten Anlage ein - auf Basis des Feststellungsbescheids können dann alle zum Hauptauftrag gehörenden Teillieferungen ohne Rücksicht auf etwaige dort enthaltene Dual-Use Produkte durchgeführt werden. ACHTUNG AUF USREX: ist US Content in der Anlage? Dzt. ist v. a. die Situation im Iran in aller Munde wegen einseitiger Aufkündigung des Joint Comprehensive Plan of Action durch Präs. Trump im Mai des Jahres Ausrufen von 2 sog. wind down periods innert derer die Unternehmen (auch non-us Entities) aufgefordert wurden, Ihr Iran Business niederzufahren. 88 / AUSFUHRKONTROLLE UND AUSFUHRVERANTWORTLICHER / MARIO HORJAK

89 DANKE FÜR IHR INTERESSE UND DIE AUFMERKSAMKEIT! Kontaktdaten Mario Horjak (MEX): 89 / AUSFUHRKONTROLLE UND AUSFUHRVERANTWORTLICHER / MARIO HORJAK

90 DISCLAIMER Diese Präsentation enthält wertvolles, gesetzlich geschütztes Eigentum der ANDRITZ AG oder seiner Tochterunternehmen ( die ANDRITZ-GRUPPE ), und es werden darin keine Lizenzen oder sonstigen Schutzrechte gewährt, auch ist der Inhalt dieser Präsentation kein Bestandteil ein es eventuell zwischen den Unternehmen der ANDRITZ-GRUPPE und Käufern von Anlagen und/oder Systemen, auf die hierin verwiesen wird, abgeschlossenen Kaufvertrags. Bitte beachten Sie, dass die ANDRITZ-GRUPPE ihre Schutzrechte aktiv und konsequent im nach anwendbarem Recht weitest zulässigen Umfang durchsetzt. Sämtliche hierin enthaltenen Informationen (außer öffentlich verfügbaren Informationen) dürfen weder ganz oder teilweise, elektronisch noch ph ysisch an Dritte weitergegeben oder reproduziert werden. Hierin enthaltene Informationen dürfen in keiner Weise kommerziell oder für einen anderen Zweck als für internes Betrachten, Lesen oder die Bewertung ihres Inhalts durch den Empfänger genutzt werden, und die ANDRITZ-GRUPPE übernimmt keine Haftung für die Nutzung oder den Verlass des Empfängers auf solche Informationen. Sämtliche Titel an Schutzrechten in dieser Präsentation und sämtliche darin enthalte nen Informationen sind und bleiben Eigentum der ANDRITZ-GRUPPE. Keine hierin enthaltenen Informationen dürfen als Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung ausgelegt werden, und für solche Ratschläge sollten private Anwälte, Buchhalter oder sonstige professionelle Berater aufgesucht und herangezogen werden. Sämtliche urheberrechtlich schützbaren Texte und Grafiken, die Selektion, Anordnung und Darstellung aller Materialien sowie die Gesamtgestaltung dieser Präsentation sind ANDRITZ-GRUPPE Alle Rechte vorbehalten. Diese Informationen oder Materialien dürfen auch auszugsweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Eigentümers weder vervielfältigt, noch weitergeleitet, gezeigt, verteilt oder abgeändert werden. Sämtliche Marken und sonstigen Namen, Logos und Icons, die die Waren und Dienstleistungen des Eigentümers bezeichnen, sind Eigentum der ANDRITZ -GRUPPE. Hat der Empfänger Zweifel daran, ob eine Erlaubnis für irgendeine Art der Verwendung der Inhalte dieser Präsentation erforderlich ist, ist die ANDRITZ -GRUPPE unter welcome@andritz.com zu kontaktieren. 90 / AUSFUHRKONTROLLE UND AUSFUHRVERANTWORTLICHER / MARIO HORJAK

91 Herzlichen DANK UNTERLAGEN zur Veranstaltung ANFRAGEN E rechtsservice@wkstmk.at oder T 0316/

Überblick über die Handelssanktionen der EU gegen IRAN Neueste Entwicklungen

Überblick über die Handelssanktionen der EU gegen IRAN Neueste Entwicklungen Überblick über die Handelssanktionen der EU gegen IRAN Neueste Entwicklungen Dipl.-Ing. Karl LEBEDA, BMWFW Abt. C2/9 Außenwirtschaftskontrolle November 2016 Organisation BMWFW Center 1 Center 2 Sektion

Mehr

Ersuchen um Auskunft zur Güterliste (AzG)

Ersuchen um Auskunft zur Güterliste (AzG) Ersuchen um Auskunft zur Güterliste (AzG) Einbringer: ua. voller Firmenwortlaut; Adresse; Telefonnummer; E-Mail Zweck des Auskunftsersuchens: Bestätigung der Einstufung für den Zoll Bestätigung der Einstufung

Mehr

Ersuchen um Auskunft zur Güterliste (AzG)

Ersuchen um Auskunft zur Güterliste (AzG) Ersuchen um Auskunft zur Güterliste (AzG) Einbringer: ua. voller Firmenwortlaut; Adresse; Telefonnummer; E-Mail Zweck des Auskunftsersuchens: Bestätigung der Einstufung für den Zoll Bestätigung der Einstufung

Mehr

EINHALTUNGSERKÄRUNG ZUR ZOLL- UND AUßENWIRTSCHAFTSREGULIERUNG. Wichtiger Hinweis:

EINHALTUNGSERKÄRUNG ZUR ZOLL- UND AUßENWIRTSCHAFTSREGULIERUNG. Wichtiger Hinweis: Wichtiger Hinweis: Bitte füllen Sie dieses Dokument vollständig und gewissenhaft aus. Sie können das Dokument auf unserer Webseite unter: http://www.misumi-europe.com/de/upload-enduser-agreement im PDF

Mehr

Exportkontrolle und die Sanktionen im Zusammenhang mit Russland. Zollforum Mittelhessen

Exportkontrolle und die Sanktionen im Zusammenhang mit Russland. Zollforum Mittelhessen Exportkontrolle und die Sanktionen im Zusammenhang mit Russland Zollforum Mittelhessen 03.12.2014 Der Außenhandel mit Russland vor Erlass der Sanktionen Einschränkungen nach EU-Recht ( Art. 3 und 4 Dual-use-Verordnung)

Mehr

8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember Entwicklungen i. Z. m. Embargos / Iran

8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember Entwicklungen i. Z. m. Embargos / Iran 8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016 Entwicklungen i. Z. m. Embargos / Iran Thomas Barowski Volker Anders http://www.bafa.de/ Generelle Herangehensweise Besondere Aufmerksamkeit geboten

Mehr

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom 16.03.2018

Mehr

INNOVATIVE TECHNOLOGIEN FÜR UNSEREN PLANETEN

INNOVATIVE TECHNOLOGIEN FÜR UNSEREN PLANETEN DIE ANDRITZ-GRUPPE INNOVATIVE TECHNOLOGIEN FÜR UNSEREN PLANETEN EIN GLOBALER PARTNER FÜR SCHLÜSSELINDUSTRIEN, DIE DIE WELT PRÄGEN AUGUST 2018 DIE ANDRITZ-GRUPPE ANDRITZ ist einer der weltweit führenden

Mehr

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom 09.03.2017

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. Dezember 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. Dezember 2015 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. Dezember 2015 Teil II 430. Verordnung: Änderung der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011) 430. Verordnung

Mehr

HINWEISBLATT. Außenwirtschaftsgesetz AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011 idgf

HINWEISBLATT. Außenwirtschaftsgesetz AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011 idgf HINWEISBLATT E rläuterungen zum Antrag auf Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung für Dual Use Güter I. Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 428/2009 idgf (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union

Mehr

Verbote und Genehmigungspflichten beim Export nach Russland

Verbote und Genehmigungspflichten beim Export nach Russland Verbote und Genehmigungspflichten beim Export nach Russland Falko Hackert Sachgebietsleiter Referat 215: Sonstige Genehmigungspflichten, nicht gelistete Güter, ausfuhrrechtliche Sondervorhaben BAFA Bundesamt

Mehr

INNOVATIVE TECHNOLOGIEN FÜR UNSEREN PLANETEN

INNOVATIVE TECHNOLOGIEN FÜR UNSEREN PLANETEN DIE ANDRITZ-GRUPPE INNOVATIVE TECHNOLOGIEN FÜR UNSEREN PLANETEN EIN GLOBALER PARTNER FÜR SCHLÜSSELINDUSTRIEN, DIE DIE WELT PRÄGEN MÄRZ 2018 DIE ANDRITZ-GRUPPE ANDRITZ ist einer der weltweit führenden Lieferanten

Mehr

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) vom 16. März 2018

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) vom 16. März 2018 Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) vom 16.

Mehr

Unsere Stellungnahme im vorliegenden Schreiben bezieht sich daher ausschliesslich auf die Güterkontrollgesetzgebung.

Unsere Stellungnahme im vorliegenden Schreiben bezieht sich daher ausschliesslich auf die Güterkontrollgesetzgebung. Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Aussenwirtschaft CH-3003 Bern, DW / SECO/boj Einstufung von Bestandteilen für Rüstungsgüter;

Mehr

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom

Mehr

Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation März 2015

Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation März 2015 Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation März 2015 Die ANDRITZ-GRUPPE Übersicht Profil: weltweit führender Lieferant von Anlagen, Ausrüstungen, und Serviceleistungen für Wasserkraftwerke, die Zellstoff-

Mehr

Praxis Workshop Außenwirtschaft. Elster. 8. September 2015

Praxis Workshop Außenwirtschaft. Elster. 8. September 2015 Praxis Workshop Außenwirtschaft Elster 8. September 2015 AGENDA Warum Exportkontrolle Wer ist betroffen Welche Destinationen sind kritisch Welche Lieferungen sind relevant Was bedeutet Kenntnis Wer ist

Mehr

8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016

8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016 8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016 Aktuelles aus dem BAFA: Neue Endverbleibsdokumente Dr. Björn Griebel (Zivilgüter) Valerie Hermesmeier (Rüstungsgüter) http://www.bafa.de/ 21 Außenwirtschaftsverordnung

Mehr

Embargovorschriften Iran: Status, Perspektiven, Verfahren. IHK-Ausschuss für Außenwirtschaft, 22. Juni 2015 Christine Haux, IHK Darmstadt

Embargovorschriften Iran: Status, Perspektiven, Verfahren. IHK-Ausschuss für Außenwirtschaft, 22. Juni 2015 Christine Haux, IHK Darmstadt Embargovorschriften Iran: Status, Perspektiven, Verfahren IHK-Ausschuss für Außenwirtschaft, 22. Juni 2015 Christine Haux, IHK Darmstadt Die Exportkontrolle in der Praxis 4 Bereiche der Exportkontrolle

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt 1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Sicherung der EU-Konformität betreffend Liste der Verteidigungsgüter. - Keine Lieferungen von Verteidigungsgütern in Waffenembargoländer. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich

Mehr

Inhaltsübersicht Alphabetische Inhaltsübersicht der Bände 2, 3 und 4 Ordnungs- Nummer

Inhaltsübersicht Alphabetische Inhaltsübersicht der Bände 2, 3 und 4 Ordnungs- Nummer Alphabetische der Bände 2, 3 und 4 Ordnungs- Nummer AG, Formular 900 AG/CWÜ, Formular 911 AG/E1, Formular 902 AG/E2, Formular 903 AG/W, Formular 901 Allgemeine Genehmigung nach dem KWKG, Erste Verordnung

Mehr

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Ventile und Pumpen) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Ventile und Pumpen) vom Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Ventile und Pumpen) vom 16.03.2018

Mehr

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften. vom

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften. vom Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften vom 16.03.2018

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.10.2018 C(2018) 6511 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 10.10.2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung

Mehr

8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016

8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016 8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016 Aktuelles aus den Regimen / Güterlisten Dr. Thomas Jennen http://www.bafa.de/ Güterlisten Ausfuhrliste Anlage 1 zur Außenwirtschaftsverordnung Teil

Mehr

Feuerwaffenverordnung der EU. Antragsformulare: Anlage FW-VO und Anlage A FW-VO

Feuerwaffenverordnung der EU. Antragsformulare: Anlage FW-VO und Anlage A FW-VO Feuerwaffenverordnung der EU Antragsformulare: Anlage FW-VO und Anlage A FW-VO Feuerwaffenverordnung der EU 2 Hintergrund Zum 30.09.2013 tritt die Feuerwaffen-Verordnung (EU) Nr. 258/2012 vom 14.03.2012

Mehr

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung über die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) für die Ausfuhr

Mehr

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge) vom 18. September 2018

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge) vom 18. September 2018 Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge)

Mehr

Der Verkauf von Drohnen im Lichte des Missile Technology Control Regime

Der Verkauf von Drohnen im Lichte des Missile Technology Control Regime Der Verkauf von Drohnen im Lichte des Missile Technology Control Regime 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Der Verkauf von Drohnen im Lichte des Missile Technology Control Regime Verfasser: Aktenzeichen:

Mehr

Allgemeine Genehmigungen (AG)

Allgemeine Genehmigungen (AG) Allgemeine Genehmigungen (AG) Bezeichnung Regelungsbereich Güterkreis Voraussetzungen Nebenbestimmungen/Hinweise AG Nr. EU 001 vom 24.8.2009 BAnz. Nr. 129 vom 1.9.2009, S. 3043 Ausfuhr von Gütern mit doppeltem

Mehr

Seminar Exportkontrolle für die Luftund Raumfahrtindustrie

Seminar Exportkontrolle für die Luftund Raumfahrtindustrie Seminar Exportkontrolle für die Luftund Raumfahrtindustrie 17. Oktober 2018 bavairia e.v. Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Ein Seminar von und Seminar-Inhalte Mit den bavairia Seminaren und Workshops wollen

Mehr

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) vom Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) vom 13.03.2017

Mehr

Allgemeine Genehmigung Nr. 18 für Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung. vom 13. März 2017

Allgemeine Genehmigung Nr. 18 für Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung. vom 13. März 2017 Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Allgemeine Genehmigung Nr. 18 für Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung

Mehr

Hinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern

Hinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern Ausfüllhilfe (Erläuterungen) ACE - Antrag in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b Zollkodex Hinweis Um bereits im Vorfeld eventuelle

Mehr

Internationale Ersatzteillogistik in Drittstaaten Tarifäre- und Nichttarifäre Handelshemmnisse

Internationale Ersatzteillogistik in Drittstaaten Tarifäre- und Nichttarifäre Handelshemmnisse RUSSLAND Internationale Ersatzteillogistik in Drittstaaten Tarifäre- und Nichttarifäre Handelshemmnisse Andreas Gfrerer +43 662 88984 0 a.gfrerer@condor.co.at www.condor.co.at/ett Zoll Zoll Exportkontrolle

Mehr

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) vom Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) vom

Mehr

Übersicht über die länderbezogenen Embargos 1;2;3 Stand:

Übersicht über die länderbezogenen Embargos 1;2;3 Stand: Übersicht über die länderbezoen Embargos 1;2;3 Stand: 17.04.2014 land Einfuhr- Beförderungsbeschränkun Ägypten Armenien Art. 2 2702011 in der Fassung der 10992012 Art. 9 2702011 OSZE- Beschluss vom 28.02.1992

Mehr

Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation März 2016

Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation März 2016 Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation März 2016 Die ANDRITZ-GRUPPE Übersicht ANDRITZ ist ein weltweit führender Lieferant von Anlagen, Ausrüstungen, und Serviceleistungen für Wasserkraftwerke, die

Mehr

Wissenschaft und Proliferation Die Beschränkung des Technologietransfers aus außen- und sicherheitspolitischen Erwägungen

Wissenschaft und Proliferation Die Beschränkung des Technologietransfers aus außen- und sicherheitspolitischen Erwägungen Wissenschaft und Proliferation Die Beschränkung des Technologietransfers aus außen- und sicherheitspolitischen Erwägungen Fachdialog Sicherheitsforschung Hamburg, 23.11.2012 Holger Beutel Bundesamt für

Mehr

Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation Mai 2017

Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation Mai 2017 Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation Mai 2017 Die ANDRITZ-GRUPPE Übersicht ANDRITZ ist ein weltweit führender Lieferant von Anlagen, Ausrüstungen und Serviceleistungen für Wasserkraftwerke, die

Mehr

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) - 1 - Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 (WGG) für die Ausfuhr

Mehr

Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation November 2016

Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation November 2016 Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation November 2016 Die ANDRITZ-GRUPPE Übersicht ANDRITZ ist ein weltweit führender Lieferant von Anlagen, Ausrüstungen, und Serviceleistungen für Wasserkraftwerke,

Mehr

Was bleibt? Was kommt? Aktueller Status und Überblick über die Iran-Sanktionen

Was bleibt? Was kommt? Aktueller Status und Überblick über die Iran-Sanktionen Was bleibt? Was kommt? Aktueller Status und Überblick über die Iran-Sanktionen Dr. Julia Pfeil Rechtsanwältin, Frankfurt Berlin, 24. Oktober 2016 Übersicht Das Embargo und Ausfuhrbeschränkungen der EU

Mehr

Warenbezogene Ausfuhrbeschränkungen & Genehmigungscodierungen. Y901, AZG oder doch lieber X002, DEE. Klaus Brick, Dipl.-Finanzw.

Warenbezogene Ausfuhrbeschränkungen & Genehmigungscodierungen. Y901, AZG oder doch lieber X002, DEE. Klaus Brick, Dipl.-Finanzw. Warenbezogene Ausfuhrbeschränkungen & Genehmigungscodierungen Y901, AZG oder doch lieber X002, DEE Beispiel: Ausgeführt wird: ein Faltenbalgventil hergestellt aus aus einer Stahl-Nickel-Chrom-Legierung

Mehr

Übersicht über die länderbezogenen Embargos 1;2;3 Stand:

Übersicht über die länderbezogenen Embargos 1;2;3 Stand: Schlossgasse 2, D-63654 Büdin Übersicht über die länderbezoen Embargos 1;2;3 Stand: 17.04.2014 land Ägypten Armenien Art. 2 2702011 in der Fassung der 10992012 Art. 9 2702011 OSZE- Beschluss vom 28.02.1992

Mehr

EXPORTKONTROLL- UND WIRTSCHAFTSSANKTIONSRICHTLINIE DER PRYSMIAN GROUP

EXPORTKONTROLL- UND WIRTSCHAFTSSANKTIONSRICHTLINIE DER PRYSMIAN GROUP EXPORTKONTROLL- UND WIRTSCHAFTSSANKTIONSRICHTLINIE DER PRYSMIAN GROUP Alle Mitarbeiter der Prysmian Group müssen, je nach dem, welches jeweils restriktiver ist, die Exportkontroll- und Wirtschaftssanktionsrichtlinie

Mehr

In der Mitte von Schwierigkeiten liegen die Möglichkeiten.

In der Mitte von Schwierigkeiten liegen die Möglichkeiten. Herausforderung Exportkontrolle In der Mitte von Schwierigkeiten liegen die Möglichkeiten. Albert Einstein Wozu dient die Exportkontrolle? Ziele Wahrung der Menschenrechte Sicherung des Internationalen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 30.12.2017 L 351/55 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2468 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern

Mehr

Ausfüllhilfe (Erläuterungen) SSE - Antrag in Bezug auf die Verwendung von besonderen Verschlüssen - Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c Zollkodex

Ausfüllhilfe (Erläuterungen) SSE - Antrag in Bezug auf die Verwendung von besonderen Verschlüssen - Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c Zollkodex Ausfüllhilfe (Erläuterungen) SSE - Antrag in Bezug auf die Verwendung von besonderen Verschlüssen - Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c Zollkodex Hinweis Um bereits im Vorfeld eventuelle Fragestellungen,

Mehr

21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) 21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2004 DES RATES vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen

Mehr

Stand: EXPERIUM. Produktbeschreibung

Stand: EXPERIUM. Produktbeschreibung Stand: 05.12.2018 EXPERIUM Produktbeschreibung Verfasser BEXDID: Alexander Haun HAA-201808-004 Stand: 05.12.2018 Version: 0.1 Verwendung: Intern Partner Öffentlich Einschränkung: n.v. Status: Entwurf Final

Mehr

Übersicht über die länderbezogenen Embargos 1;2;3 Stand:

Übersicht über die länderbezogenen Embargos 1;2;3 Stand: Übersicht über die länbezoen Embargos 1;2;3 Stand: 07.01.2013 land Einfuhr- Beförungsbeschränkun Ägypten Armenien 2702011 in Fassung 10992012 Art. 9 Verordnung 2702011 OSZE- Beschluss vom 28.02.1992 Aserbaidschan

Mehr

Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation März 2017

Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation März 2017 Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation März 2017 Die ANDRITZ-GRUPPE Übersicht ANDRITZ ist ein weltweit führender Lieferant von Anlagen, Ausrüstungen, und Serviceleistungen für Wasserkraftwerke, die

Mehr

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) vom Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) vom 16.03.2018

Mehr

7. Informationstag Exportkontrolle am 3. Dezember 2015. Aktuelles aus den Regimen / Güterlisten

7. Informationstag Exportkontrolle am 3. Dezember 2015. Aktuelles aus den Regimen / Güterlisten 7. Informationstag Exportkontrolle am 3. Dezember 2015 Aktuelles aus den Regimen / Güterlisten Dr. Thomas Jennen http://www.bafa.de/ Güterlisten Ausfuhrliste Anlage 1 zur Außenwirtschaftsverordnung Teil

Mehr

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) vom Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) vom

Mehr

EU-Konformitätserklärungen

EU-Konformitätserklärungen EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es

Mehr

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung

Mehr

Anpassung der Ausfuhrliste an Änderungen des Wassenaar Arrangements für konventionelle Rüstungsgüter,

Anpassung der Ausfuhrliste an Änderungen des Wassenaar Arrangements für konventionelle Rüstungsgüter, Deutscher Bundestag Drucksache 16/13921 16. Wahlperiode 21. 08. 2009 Verordnung der Bundesregierung Einhundertachte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung A.

Mehr

aktueller Strafregisterauszug (in elektronischer Kopie) je genannter Person (Ausstellungsbehörde: Bundespolizeidirektion bzw.

aktueller Strafregisterauszug (in elektronischer Kopie) je genannter Person (Ausstellungsbehörde: Bundespolizeidirektion bzw. bmdw.gv.at BMDW - III/2 (Außenwirtschaftskontrollen) p os t. III2 _ 19 @ bmdw. gv. at Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Abteilung III/2 Stubenring 1 1011 Wien +43 1 711 00-805832

Mehr

4 OPTI MI ERTE ANTRAGSTELLUNG

4 OPTI MI ERTE ANTRAGSTELLUNG 4 OPTI MI ERTE ANTRAGSTELLUNG OPTI MI ERTE ANTRAGSTELLUNG 5 6 OPTI MI ERTE ANTRAGSTELLUNG Hinweis Den AGG-Finder sowie u.a. eine Au istung der aktuell geltenden AGGen nden Sie auf unserer Internetseite

Mehr

KBA. Kraftfahrt-Bundesamt Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer

KBA. Kraftfahrt-Bundesamt Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer Kraftfahrt-Bundesamt Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer Leitfaden für die EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG als Ergänzung zum

Mehr

Elektronischer Datennachweis

Elektronischer Datennachweis Elektronischer Datennachweis Novelle des 17 Abs. 2 E-GovG Datenbeschaffung durch die Behörde Christian Herwig Krems, April 2011 christian.herwig@bka.gv.at Überblick & Navigation Aktuelles und Allgemeines

Mehr

Veranstaltung der NUMOV im Hause der BHF-BANK 24. September 2010

Veranstaltung der NUMOV im Hause der BHF-BANK 24. September 2010 Veranstaltung der NUMOV im Hause der BHF-BANK 24. September 2010 Absicherung von Exportrisiken in Bezug auf Ausfuhrrestriktionen Beate Bischoff, Geschäftsfeldleiterin Corporate Banking BHF-BANK Inhalt

Mehr

Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine Änderung vom 12. November 2014 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation August 2017

Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation August 2017 Die ANDRITZ-GRUPPE Unternehmenspräsentation August 2017 Die ANDRITZ-GRUPPE Übersicht ANDRITZ ist ein weltweit führender Lieferant von Anlagen, Ausrüstungen und Serviceleistungen für Wasserkraftwerke, die

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeit im Nahen und Mittleren Osten

Rechtliche Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeit im Nahen und Mittleren Osten Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Rechtliche Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeit im Nahen und Mittleren Osten Exportkontrolle: Vorschriften und Verfahren in Bezug auf genehmigungspflichtige

Mehr

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften. vom

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften. vom Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften vom 20.11.2017

Mehr

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge) vom 13. März 2017

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge) vom 13. März 2017 Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge)

Mehr

DICO Arbeitspapier. A06 Grundlagenpapier Einführung und Hintergrund der Exportkontrolle

DICO Arbeitspapier. A06 Grundlagenpapier Einführung und Hintergrund der Exportkontrolle DICO Arbeitspapier A06 Grundlagenpapier Einführung und Hintergrund der Exportkontrolle Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle Stand: August 2016 Inhaltsverzeichnis I 2 1. EINLEITUNG 4 2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Mehr

in der durch geänderten Form - Vom Zentralbereich Recht der Deutschen Bundesbank erstellte Lesefassung -

in der durch geänderten Form - Vom Zentralbereich Recht der Deutschen Bundesbank erstellte Lesefassung - Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1) in der durch Verordnung (EG) Nr. 46/2009

Mehr

Hinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern

Hinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern Ausfüllhilfe (Erläuterungen) ACR - Antrag in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders für das Unionsversandverfahren Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a Zollkodex Hinweis Um bereits im Vorfeld eventuelle

Mehr

Mag. Gernot Lorenz Abteilung VI/1 (Betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und kontrolle) Telefon

Mag. Gernot Lorenz Abteilung VI/1 (Betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und kontrolle) Telefon Mag. Gernot Lorenz Abteilung VI/1 (Betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und kontrolle) Telefon 01-51522-3508 gernot.lorenz@lebensministerium.at Seite 1 11.04.2011 Auswirkungen und Bedeutung für

Mehr

Hinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses

Hinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses Hinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses Bitte vor dem Ausfüllen sorgfältig lesen!!! Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf dem roten Antrag!!! Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Westerman

Mehr

10. Tätigkeitsbericht. der. Bundesrepublik Deutschland. gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005. des Rates. vom 27.

10. Tätigkeitsbericht. der. Bundesrepublik Deutschland. gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005. des Rates. vom 27. 10. Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 Zeitraum: 01.01.2016 bis 31.12.2016 I. Gegenstand der Verordnung

Mehr

Leitfaden Exportkontrolle

Leitfaden Exportkontrolle Leitfaden Exportkontrolle Möllenhoff Rechtsanwälte RA, FAfStR Dr. Ulrich Möllenhoff RA, FAfStR Hajo Nohr RA, FAfStR Heiko Panke RA, FAfStR Arne Kiehn RAin Almuth Barkam RA Stefan Dinkhoff ADM Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

Das Iran Embargo. Allgemeiner Teil. Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle Grundlagen der Exportkontrolle Rechtssystematik.

Das Iran Embargo. Allgemeiner Teil. Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle Grundlagen der Exportkontrolle Rechtssystematik. Das Iran Embargo Allgemeiner Teil Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle Grundlagen der Exportkontrolle Rechtssystematik http://www.bafa.de/ Übersicht 1. Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 30. Dezember 1992 290. Stück 848. Verordnung: Bewilligungspflicht der Ausfuhr

Mehr

WHITEPAPER Sanktionslistenprüfung Mit der richtigen Software auf der sicheren Seite. Rechtskonforme Compliance was ist zu beachten?

WHITEPAPER Sanktionslistenprüfung Mit der richtigen Software auf der sicheren Seite. Rechtskonforme Compliance was ist zu beachten? WHITEPAPER Sanktionslistenprüfung Mit der richtigen Software auf der sicheren Seite Rechtskonforme Compliance was ist zu beachten? 1 Was bedeutet Sanktionslistenprüfung für Unternehmen? Die Europäische

Mehr

Häufig gestellte Fragen/FAQs

Häufig gestellte Fragen/FAQs Häufig gestellte Fragen/FAQs 1) Wer hat Anspruch auf Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gem. 30 e Ökostromgesetz? Grundsätzlich kann jeder Endverbraucher, dem einen Anspruch auf Energieabgabenrückvergütung

Mehr

Matthias Machnig Staatssekretär

Matthias Machnig Staatssekretär Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Matthias Machnig Staatssekretär Herrn Dr. Wolfgang Schäube, MdB Präsident des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin НAusАNsСНRIFТ Scharnhorststraße

Mehr

Hinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern

Hinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern Ausfüllhilfe (Erläuterungen) CVA - Antrag in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind Artikel 73 Zollkodex Hinweis Um bereits im Vorfeld eventuelle

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 31. August 1992 185. Stück 540. Verordnung: Bewilligungspflicht der Ausfuhr

Mehr

Rüstungsexporte Deutschlands im ersten Halbjahr 2018 in EU-, NATO- und NATOgleichgestellte Staaten, Drittstaaten sowie Entwicklungsländer

Rüstungsexporte Deutschlands im ersten Halbjahr 2018 in EU-, NATO- und NATOgleichgestellte Staaten, Drittstaaten sowie Entwicklungsländer Deutscher Bundestag Drucksache 19/3371 19. Wahlperiode 12.07.2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Christine Buchholz, Heike Hänsel, Matthias Höhn, Andrej Hunko, Pascal Meiser, Zaklin Nastic,

Mehr

ANHÄNGE. der. Delegierten Verordnung der Kommission

ANHÄNGE. der. Delegierten Verordnung der Kommission EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.4.2016 C(2016) 2002 final ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE der Delegierten Verordnung der Kommission zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung

Mehr

Technologietransfer und Dual-Use-Güterkontrolle Szenarien, Haftung, Lösungsansätze Cologne Compliance Panel 2016 Matthias Merz

Technologietransfer und Dual-Use-Güterkontrolle Szenarien, Haftung, Lösungsansätze Cologne Compliance Panel 2016 Matthias Merz Technologietransfer und Dual-Use-Güterkontrolle Szenarien, Haftung, Lösungsansätze 14.03.2016 3. Cologne Compliance Panel 2016 Matthias Merz Geschäftsführender Gesellschafter AWB Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

12. Tätigkeitsbericht. der. Bundesrepublik Deutschland. gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/125

12. Tätigkeitsbericht. der. Bundesrepublik Deutschland. gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/125 2. Tätigkeitsbericht der Bunrepublik Deutschland gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 209/25 Europäischen Parlaments und Rates vom 6. Januar 209 Zeitraum: 0.0.208 bis 3.2.208 I. Gegenstand der

Mehr

Euler Hermes Aktiengesellschaft

Euler Hermes Aktiengesellschaft Euler Hermes Aktiengesellschaft Euler Hermes Aktiengesellschaft, Postfach 50 03 99, 22703 Hamburg Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland Hermesdeckungen Tel. +49 (0) 40/88 34- Fax +49 (0)

Mehr

Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance

Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance Beispiele für EG-/EU-Konformitätserklärungen 1. EG-Konformitätserklärung nach Anhang II A der Richtlinie

Mehr

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung 8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 1997) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende

Mehr