Bitte beachten Sie beim Ausfüllen des Vordrucks auch die beigefügten Erläuterungen! Beantragte Leistung(en) Hilfe/Unterstützung

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1 Erstantrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK Rheinland/Hamburg Antrag auf Erhöhung der Pflegestufe Die Gesundheitskasse Änderung der Pflegeleistungen ab: Antragsdatum: Name, Vorname des/der Pflegebedürftigen Geburtsdatum Straße, Hausnummer Versichertennummer Postleitzahl/Wohnort **Telefon Bitte beachten Sie beim Ausfüllen des Vordrucks auch die beigefügten Erläuterungen! Beantragte Leistung(en) Hilfe/Unterstützung durch Pflegedienst (Pflegesachleistung) Pflegegeld, weil Pflege durch z. B. Angehörige sichergestellt wird Kombination aus Hilfe/Unterstützung durch Pflegedienst und Pflegegeld (Kombinationsleistung) Stundenweise Versorgung in einer Tagesoder Nachtpflegeeinrichtung (Tages- oder Nachtpflege) Versorgung im vollstationären Pflegeheim Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Name und Anschrift des Pflegedienstes/der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung Name und Anschrift des Pflegeheimes/Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen Tag der Heimaufnahme Angaben über eine gesetzliche Betreuung/Bevollmächtigung für Rechtsgeschäfte zur pflegerischen Versorgung: Die Betreuung wurde beantragt: nein ja Ich habe einen gesetzlichen Betreuer: nein ja Bitte eine Kopie der Betreuungsurkunde/Vollmacht beifügen Ich habe einen Bevollmächtigten: nein ja Name, Vorname, Anschrift, Telefon des gesetzlichen Betreuers/Bevollmächtigten Dieser Antrag wurde von o. a. Betreuer/Bevollmächtigten ausgefüllt und unterschrieben: ja nein Nachfragen im Zusammenhang mit diesem Antrag bitte ich abweichend von an folgenden Ansprechpartner zu richten: Name, Vorname, Anschrift Telefon Hilfebedarf besteht in den nachstehenden Bereichen (bitte angeben, soweit bekannt): Körperpflege (z. B. Waschen, Duschen) Hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Einkaufen, Kochen) Ernährung (z. B. Nahrungsaufnahme) Mobilität (z. B. Aufstehen/Zubettgehen) 23PS001 09/10

2 Seite 2 Name, Vorname Versichertennummer Falls Angehörige, Freunde, Nachbarn etc. bei der Pflege helfen bzw. helfen werden, diese bitte hier angeben*: Anzahl der ehrenamtlich pflegenden Personen Name, Vorname der pflegenden Person (z. B. Angehörige) Geburtsdatum **Telefon Pflegeperson 1 Anschrift Anzahl wöchentliche Pflegestunden, soweit bereits bekannt* Wurde von der pflegenden Person die Inanspruchnahme von Pflegezeit (vorübergehende Freistellung von der Arbeit) gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt? nein ja, für bis zu 10 Tage ab ja, für bis zu 6 Monate ab Name, Vorname der weiteren pflegenden Person (z. B. Angehörige, Nachbarn, Freunde etc.) Geburtsdatum **Telefon Pflegeperson 2 Anschrift Anzahl wöchentliche Pflegestunden, soweit bereits bekannt* Wurde von der pflegenden Person die Inanspruchnahme von Pflegezeit (vorübergehende Freistellung von der Arbeit) gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt? nein ja, für bis zu 10 Tage ab ja, für bis zu 6 Monate ab Ich habe Anspruch auf Beihilfe, da ich im öffentlichen Dienst beschäftigt bin/war: ja* nein Ich habe Anspruch auf Beihilfe, da ich eine Hinterbliebenenversorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-/Arbeitsverhältnis meines Ehegatten/eines Elternteils erhalte: ja* nein Mein Ehegatte/Ein Elternteil ist/war im öffentlichen Dienst (z. B. Stadt, Bahn, Post) beschäftigt: ja* nein Name, Anschrift meines öffentlich-rechtlichen (ehemaligen) Arbeitgebers bzw. dem meines Ehepartners/meines Elternteils *Bitte eine Bescheinigung der Beihilfestelle über Ihren Beihilfeanspruch beifügen. Falls Sie es wünschen, setzen wir uns direkt mit Ihrer Beihilfestelle in Verbindung. Bitte geben Sie uns dazu nachstehend die erforderlichen Informationen zu Ihrer Beihilfestelle. Name, Anschrift der Beihilfestelle Die Pflegebedürftigkeit ist zurückzuführen auf einen Arbeitsunfall: ja nein eine Berufskrankheit: ja nein einen sonstigen Unfall (z. B. Autounfall): ja nein ein Versorgungsleiden/Kriegsschaden: ja nein einen Behandlungsfehler/Geburtshilfefehler: ja nein Ich erhalte daraufhin bereits Leistungen ja* nein Ich habe Leistungen beantragt: ja* nein *Name, Anschrift, Aktenzeichen des Unfallversicherungsträgers/Versorgungsamtes Bitte eine Bescheinigung über die Höhe der Leistungen oder eine Kopie des Bescheides beifügen. Ich erhalte bereits von einem anderen Leistungsträger Pflegeleistungen: ja* nein Sozialamt: ja nein Art der Leistung: Ausländischer Leistungsträger ja nein Art der Leistung: Sonstige Stellen, z. B.Unfallver- ja nein Art der Leistung: sicherungsträger/versorgungsamt Ich habe bei einem anderen Leistungsträger Pflegeleistungen beantragt: *Name, Anschrift, Aktenzeichen des Leistungsträgers Bitte eine Bescheinigung über die Höhe der Leistungen oder eine Kopie des Bescheides beifügen. ja* nein

3 Seite 3 Name, Vorname Versichertennummer In den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung war ich wie folgt versichert: von bis Pflegekasse von bis Pflegekasse Der behandelnde Arzt ist: Name des Arztes Anschrift des Arztes Telefon Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht**: Ich entbinde hiermit den unten aufgeführten Arzt, das angegebene Krankenhaus und die angegebene Pflegeperson von der Schweigepflicht gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und allen Personen, die mit der Prüfung des Antrags auf Pflegeleistungen befasst sind. Gleichzeitig bitte und ermächtige ich den unten aufgeführten Arzt, das unten aufgeführte Krankenhaus und die angegebene Pflegeperson, auf Verlangen dem Medizinischen Dienst bzw. der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse die sich in deren Besitz befindlichen Befunde vorzulegen. ja nein* Name des Arztes Name des Krankenhauses Name der Pflegeperson Einwilligungserklärung zur Information des Arztes: Ich bin damit einverstanden, dass die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse bei Bedarf das Pflegegutachten an meinen Arzt übermittelt. ja nein* Name und Anschrift des Arztes Bitte nur bei Antrag auf vollstationäre Pflege ausfüllen! Erklärung Ich erkläre, dass eine häusliche Pflege nicht möglich ist, weil keine Pflegeperson vorhanden ist. mögliche Pflegepersonen nicht zur Pflege bereit sind. meine räumlichen Gegebenheiten keine Pflege ermöglichen. Sonstige Gründe * Falls Sie nicht damit einverstanden sind, entstehen Ihnen keine rechtlichen Nachteile. ** Diese Angaben sind freiwillig, sie dienen der Beschleunigung des Antragsverfahrens.

4 Seite 4 Name, Vorname Versichertennummer Ich bitte, das beantragte Pflegegeld zu zahlen: auf mein eigenes Konto auf ein anderes Konto (die Vertrauensperson hat die untenstehende Erklärung abzugeben) Name und Anschrift des Kontoinhabers Name Vorname Straße und Hausnummer Postleitzahl Wohnort Konto-Nr. bei dem unten bezeichneten Geldinstitut Bankleitzahl (gültige Bankleitzahl eintragen) Name des Geldinstitutes Erklärung Ich verpflichte mich, jede Änderung der Verhältnisse, die einen Einfluss auf die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung haben, unverzüglich der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse mitzuteilen. Diese sind z. B. Umzug in ein Pflegeheim, Hinzunahme eines Pflegedienstes, Änderung der Bankverbindung, Änderung des Gesundheitszustandes (Besserung/Verschlechterung) und Beantragung oder Bezug von Beihilfe- oder Versorgungsleistungen. Ich verpflichte mich, überzahlte Beträge unverzüglich an die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse zurückzuzahlen. Ich beauftrage gleichzeitig das jeweils kontoführende Geldinstitut mit Wirkung auch meinen Erben gegenüber, überzahlte Beträge der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse zurückzuzahlen. Die hierfür entstehenden Bankgebühren trägt die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse. Ich versichere, dass ich die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Ort und Datum Unterschrift des Pflegebedürftigen/gesetzl. Betreuers/Bevollmächtigten Erklärung der oben angegebenen Vertrauensperson des Pflegebedürftigen, auf deren Konto die Beträge überwiesen werden sollen: Ich verpflichte mich, überzahlte Beträge für Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, an die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse zurückzuzahlen, und beauftrage dazu das jeweils kontoführende Geldinstitut mit Wirkung auch meinen Erben gegenüber, überzahlte Beträge der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse zurückzuzahlen. Außerdem verpflichte ich mich, der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg jede Änderung meiner Bankverbindung und meines Wohnsitzes unverzüglich mitzuteilen. Ort und Datum Unterschrift der Vertrauensperson als Kontoinhaber Datenschutzhinweis ( 67 a Abs. 3 SGB X): Damit wir unsere Aufgaben rechtmäßig erfüllen können, ist Ihr Mitwirken nach 7, 28 SGB XI, 60 SGB I erforderlich. Ihre Daten sind im vorliegenden Falle aufgrund 94 SGB XI zu erheben. Fehlt Ihre Mitwirkung, kann dies zu Nachteilen (z. B. bei den Leistungsansprüchen) führen.

5 Die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse hat im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag, vgl. 69 SGB XI). Dazu schließt die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Versorgungsverträge u. a. mit Pflegediensten und Pflegeheimen ab. Inhalt und Umfang der Pflegeleistungen sowie die erforderliche Qualität sind festgelegt. Ferner wird in einer Vergütungsvereinbarung der Preis der jeweiligen Leistung vereinbart. Zur Überprüfung der Einhaltung der vertraglichen Absprachen z. B. zur Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungserbringung ( 94 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI) oder zur Durchführung des Versorgungsvertrages ( 104 Abs. 1 Nr. 2 a SGB XI), könnte Ihre Unterstützung hilfreich sein. Falls Sie uns dabei im Bedarfsfall durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in Ihre Pflegedokumentation unterstützen möchten, bitten wir Sie, die untenstehende Einverständniserklärung zu unterschreiben und Ihrem Antrag beizufügen oder im Bedarfsfall gesondert an uns zurückzusenden. Sollten Sie dies nicht wünschen, entstehen Ihnen keinerlei rechtliche Nachteile. Über Ihre Unterstützung freuen wir uns und bedanken uns dafür bereits im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Ihre Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Name, Vorname Versichertennummer Einverständniserklärung zur Offenlegung der Pflegedokumentation: Ich bin damit einverstanden, dass die AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse und die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse von der mich jeweils betreuenden Pflegeeinrichtung Unterlagen, Auskünfte sowie von der Pflegeeinrichtung angefertigte Aufzeichnungen (z. B. Pflegedokumentation) anfordern kann, soweit diese für Maßnahmen zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität ( 94 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI) der Leistungserbringung oder zur Durchführung des Versorgungsvertrages ( 104 Abs. 1 Nr. 2 a SGB XI) erforderlich sind. Ort und Datum Unterschrift des Pflegebedürftigen/Betreuers/Bevollmächtigen

6 Erläuterungen zum Antrag auf Pflegeleistungen Seite 1, die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen bei der Beantragung von Pflegeleistungen weiterhelfen und die Notwendigkeit der Datenerhebungen verdeutlichen. Selbstverständlich können Sie die Mitarbeiter der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse bei Rückfragen anrufen oder persönlich aufsuchen. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Hinweise zum Antragsvordruck: Falls Sie einen gesetzlichen Betreuer/Bevollmächtigten haben, so tragen Sie hier bitte den Namen und die Anschrift des Betreuers/Bevollmächtigten ein. Bitte fügen Sie dem Antrag auf Pflegeleistungen eine Kopie der Betreuungsurkunde/Vollmacht bei, damit wir erkennen können, ob sich die gesetzliche Betreuung auch auf die Bereiche der Gesundheitsvorsorge, der pflegerischen Versorgung oder Aufenthaltsbestimmung erstreckt. Im Übrigen benötigen wir die Angaben zur Prüfung, ob die Person, die den Antrag stellt, dazu berechtigt ist. Sofern Sie wünschen, dass wir uns bei Fragen, die ggf. im Zusammenhang mit der Antragstellung entstehen, an eine Person Ihres Vertrauens wenden, die nicht zugleich Ihr Betreuer/Bevollmächtigter ist, so können Sie uns hier die entsprechenden Daten angeben. Zur Körperpflege zählen: Waschen, Baden/Duschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Blasenentleerung, Darmentleerung, Wechseln von Vorlagen/Windeln, Wechseln/Entleeren des Urin-/Stomabeutels. Zur Ernährung zählen: Nahrungsaufnahme, mundgerechte Zubereitung Zur Mobilität zählen: Aufstehen/Zubettgehen, Umlagern, An-/Auskleiden, Gehen/Bewegen im Haus bei o. g. Verrichtungen, Treppensteigen, Aufstehen vom Rollstuhl, Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung Zur hauswirtschaftlichen Versorgung zählen: Einkaufen/Kochen, Spülen, Wohnung reinigen, Wechseln/Waschen der Wäsche/Kleidung, Beheizen der Wohnung Diese Angaben sind nur bei häuslicher Pflege durch ehrenamtlich Pflegende erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen entrichten wir für ehrenamtliche Pflegepersonen Rentenversicherungsbeiträge. Zur Prüfung der Voraussetzungen wird die Angabe des Geburtsdatums der Pflegeperson benötigt. Wer einen nahen Angehörigen pflegt und berufstätig ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine bis zu 10-tägige (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder bis zu 6-monatige (Pflegezeit) Freistellung von der Arbeit. Falls Ihre ehrenamtliche Pflegeperson die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt hat, so tragen Sie dies bitte hier ein. Beihilfeberechtigte haben gegenüber der Pflegekasse Anspruch auf die Hälfte der Pflegeleistungen. Die andere Hälfte zahlt die entsprechende Beihilfestelle nach Vorlage des Bewilligungsbescheides der Pflegekasse. Um den möglichen Anspruchsumfang Ihrer Pflegeleistungen beurteilen zu können, sind wir auf diese Angaben angewiesen. Falls Sie es wünschen, setzen wir uns zur Klärung Ihrer Beihilfeberechtigung auch direkt mit Ihrer Beihilfestelle in Verbindung. Für den Fall, dass Sie von einer ehrenamtlichen Pflegeperson gepflegt werden, für die wir Rentenversicherungsbeiträge zahlen, sind wir verpflichtet, Ihre Beihilfestelle/Ihren Dienstherrn über eine ggf. bestehende Rentenversicherungspflicht Ihrer ehrenamtlichen Pflegeperson zu informieren. Dies dient der Sicherung der vollen Leistungsansprüche Ihrer Pflegeperson.

7 Erläuterungen zum Antrag auf Pflegeleistungen Seite 2 Ist die Pflegebedürftigkeit auf einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, einen sonstigen Unfall oder auf ein Versorgungsleiden zurückzuführen, so sind die Leistungen des Unfallversicherungsträgers/Versorgungsamtes auf die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung anzurechnen. Wenn Pflegebedürftigkeit nachweislich auf einen durch schuldhaftes Handeln eines Arztes entstandenen Behandlungsfehler/einen Geburtshilfefehler zurückzuführen ist, können Schadensersatzansprüche der Kranken-/Pflegeversicherung geltend gemacht werden. Zur Klärung des Sachverhaltes benötigen wir Ihre Angaben. Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung sind z. B. gegenüber den Leistungen des Unfallversicherungsträgers/Versorgungsamtes oder des ausländischen Leistungsträgers nachrangig. Gegenüber Leistungen des Sozialhilfeträgers sind sie gleich- oder vorrangig. Um die Vorrangigkeit/Nachrangigkeit der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung prüfen zu können, sind diese Angaben notwendig. Sie dienen auch der Vermeidung von Überzahlungen, die sich ggf. zu Ihrem Nachteil auswirken können. Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung können nur zur Verfügung gestellt werden, wenn der Versicherte in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung mindestens 2 Jahre Mitglied oder familienversichert war. Bitte geben Sie deshalb alle Versicherungszeiten und Pflegekassen an, sofern sie in diesem Zeitraum nicht bei der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse versichert waren. Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit beauftragt die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse den MDK mit einer Begutachtung Ihres Hilfebedarfs. Der MDK soll, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärzte, insbesondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen. Um dies kurzfristig zu gewährleisten, benötigen wir Ihre Angaben. Um das Antragsverfahren zu beschleunigen bieten wir Ihnen an, uns bei Bedarf zur Klärung der Angelegenheit mit Ihrem behandelnden Arzt, Krankenhaus oder Ihrer/n Pflegeperson/en in Verbindung zu setzen und die für eine Begutachtung Ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen ärztlichen Unterlagen, Auskünfte oder Befunde einzusehen und an den MDK weiterzuleiten. Der MDK gibt in dem Pflegegutachten oftmals auch Hinweise zu angezeigten Therapien, Rehabilitationsmaßnahmen oder zu einer erforderlichen Hilfsmittelversorgung. In diesen Fällen ist es angezeigt, Ihrem Arzt eine Kopie des Pflegegutachtens zu überlassen. Sollten Sie dies dennoch nicht wünschen, entstehen Ihnen keinerlei rechtliche Nachteile. Die soziale Pflegeversicherung darf stationäre Pflegeleistungen nur zur Verfügung stellen, wenn häusliche Pflege oder teilstationäre Pflege nicht in Betracht kommen. Um die Heimpflegebedürftigkeit feststellen zu können, sind diese Angaben unbedingt erforderlich. Diese Angaben sind im Falle einer Pflegegeldzahlung erforderlich, damit die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse die Zahlungen auf das von Ihnen angegebene Konto leisten kann. Bitte füllen Sie den Vordruck sorgfältig und vollständig aus. Viele Veränderungen in Ihrer persönlichen Situation können Einfluss auf die Höhe der Pflegeleistungen haben. So kann eine Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes zum Wegfall, eine Verschlechterung zur Erhöhung der Pflegeleistungen führen. Auch können im Laufe der Pflegebedürftigkeit eigene Beihilfeansprüche oder Ansprüche gegenüber dem Versorgungsamt/Unfallversicherungsträger entstehen. Deshalb ist es außerordentlich wichtig, der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse jede Änderung der Verhältnisse, die Einfluss auf die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung haben, unverzüglich mitzuteilen. Gleichzeitig verpflichten Sie sich, Beträge, die Sie zu Unrecht erhalten haben, an die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung entfaltet auch gegenüber Ihren Erben Wirkung. Die Erläuterungen zu 15 gelten analog. Falls das Pflegegeld nicht auf Ihr eigenes Konto überwiesen wird, sondern auf ein Konto einer Person Ihres Vertrauens, gelten die unter 14 gemachten Ausführungen auch für diese Person. Die Verpflichtung, der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg die Änderung der Bankverbindung und Ihres Wohnortes unverzüglich mitzuteilen, endet spätestens mit dem Eingang der letzten zu erwartenden Zahlung für den Pflegebedürftigen durch die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse.

8 Seite 1 Merkblatt zur Pflegezeit und zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen Ohne das große Engagement von Angehörigen oder Freunden ist die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen undenkbar. Nicht selten verzichten die ehrenamtlich Pflegenden aufgrund der Pflegetätigkeit teilweise oder sogar ganz auf eine eigene Berufstätigkeit. Um diesen hohen Einsatz anzuerkennen und keine Nachteile gegenüber Berufstätigen entstehen zu lassen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Pflegezeit sowie die soziale Absicherung der Pflegeperson geregelt. Nachstehend informieren wir Sie darüber. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegezeit nach dem Gesetz über die Pflegezeit Um Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige (Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder) in häuslicher Umgebung zu pflegen oder deren Versorgung zu organisieren, hat der Gesetzgeber das Gesetz über die Pflegezeit in Kraft gesetzt. Danach haben Beschäftigte das Recht bis zu 10 Arbeitstagen der Arbeit fern zu bleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder sich bis zu sechs Monate (Pflegezeit) von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freistellen zu lassen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tagen) ist dem Arbeitgeber auf Verlangen durch eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen oder die Erforderlichkeit der bedarfsgerechten Organisation der Pflege anzuzeigen. Die Inanspruchnahme der Pflegezeit (bis zu sechs Monate) ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nachzuweisen. Der MDK wird dazu im Rahmen der Begutachtung des Pflegebedürftigen eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Bitte fragen Sie danach. Die soziale Absicherung der Pflegepersonen umfasst auch den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Dies gilt allerdings nur für Pflegepersonen, die eine Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen und die vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits arbeitslosenversicherungspflichtig waren; z. B. aufgrund einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Absicherung in der Rentenversicherung durch die AOK Anspruch auf eine Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat, wer einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Wird der Pflegebedürftige aufgrund des Umfangs der Pflegebedürftigkeit von zwei oder mehr Personen jeweils mehr als 14 Stunden wöchentlich gepflegt, so erstreckt sich die soziale Sicherung auf alle Pflegepersonen. Die AOK-Pflegekasse zahlt die Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen betreuen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Pflegeperson ansonsten regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. In diesem Fall läge eine Vollbeschäftigung vor, mit der bereits eine ausreichende Altersversorgung verbunden ist. Die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge erfolgt mit Hilfe eines speziellen Antrags. Wichtig ist es, dass dieser von der Pflegeperson vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die AOK-Pflegekasse zurückgesandt wird.

9 Seite 2 Die AOK-Pflegekasse übersendet einmal jährlich den Pflegepersonen automatisch eine Bescheinigung über die Höhe des Entgelts, aus dem die Beiträge berechnet und an die Rentenversicherung abgeführt wurden. Absicherung in der Unfallversicherung Neben der Rentenversicherung sind die häuslichen Pflegepersonen zusätzlich automatisch in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Hierdurch entstehen ihnen keine Kosten; diese werden von den Kommunen getragen. Die gesetzliche Unfallversicherung tritt mit Leistungen ein, wenn die Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege einen Unfall erleidet. Absicherung in der Arbeitslosenversicherung Die soziale Absicherung in der Arbeitslosenversicherung ist auch für Pflegepersonen vorgesehen, die (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) schon bisher versicherungspflichtig waren. Dabei sind die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen an die arbeitsrechtlichen Regelungen geknüpft, die durch das Pflegezeitgesetz eingeführt worden sind. So wird ein besonderer Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegezeit) gesetzlich verankert. Die Pflegezeit, die in Anlehnung an die Regelungen über die Inanspruchnahme von Elternzeit ausgestaltet ist, beträgt längstens sechs Monate. Beschäftigte können zwischen der vollständigen und der teilweisen Freistellung wählen. Die Notwendigkeit einer sozialen Absicherung besteht nur in den Fällen, in denen eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgt. In den Fällen der teilweisen Arbeitsverhinderung, in denen das bisherige entgeltliche Beschäftigungsverhältnis bestehen bleibt, bleibt die bisherige Arbeitslosenversicherungspflicht bestehen. Werden Sie teilweise freigestellt, Ihr Arbeitsentgelt überschreitet aber nicht die Geringfügigkeitsgrenze, endet Ihre Arbeitslosenversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung für die Dauer der Pflegezeit erfordert anders als die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen keinen wöchentlichen Mindestumfang an Pflegetätigkeiten. In den Fällen, in denen eine vollständige Freistellung während der Pflegezeit erfolgt, bleibt die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestehen. Voraussetzung ist dafür allerdings, dass - unmittelbar vor der Pflegezeit Arbeitslosenversicherungspflicht bestand oder - eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt wurde, die ein Versicherungspflichtverhältnis begründete oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat. Die Versicherungspflicht wegen der vorübergehenden Pflege eines Angehörigen in der Pflegezeit tritt allerdings dann nicht ein, wenn ein Versicherungsschutz während der Zeit der Pflege bereits aus anderen Gründen besteht. Bei mehrfacher Pflege eines Pflegebedürftigen kann für jede Pflegeperson, die Pflegezeit in Anspruch nimmt, eine Versicherungspflicht begründet werden. Die Beiträge für Personen, die einen Angehörigen während der Pflegezeit pflegen, tragen die für die Leistungen an den Pflegebedürftigen zuständigen Leistungsträger. Die Feststellung der Versicherungspflicht setzt, ebenso wie in der Rentenversicherung, einen Antrag voraus. Dieser Antrag ist vollständig ausgefüllt an die zuständige Pflegekasse zu senden.

10 Seite 3 Personen, die einen Angehörigen während der Pflegezeit zunächst vorübergehend gepflegt haben, können ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (freiwillige Weiterversicherung) begründen, wenn sie ihr versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgeben, um die Pflege fortzusetzen. Voraussetzung für die freiwillige Weiterversicherung ist, dass innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens 12 Monate ein Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des SGB III bestand oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen wurde und dies auch unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der Fall war. Den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung müssten Sie bei der Agentur für Arbeit stellen, dort sind auch die entsprechenden Formulare zu erhalten. Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung Eine soziale Absicherung der Pflegepersonen ist in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht vorgesehen. In den Fällen, in denen das ursprünglich Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt über 400 EUR monatlich neben der Pflegetätigkeit bestehen bleibt, besteht weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Erfolgt während der Pflegezeit eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung, endet die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sofort. Bezüglich des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes bestehen vier alternative Möglichkeiten: a) Familienversicherung Ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bzw. ab dem damit verbundenen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt können die pflegenden Angehörigen soweit die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind z. B. über ihren Ehegatten familienversichert werden. b) Freiwillige Versicherung Ist eine beitragsfreie Familienversicherung nicht möglich, kann eine freiwillige Krankenversicherung begründet werden, wenn die dafür erforderliche Vorversicherungszeit (unmittelbar vor dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung 12 Monate bzw. in den letzten 5 Jahren 24 Monate Versicherungszeit) erfüllt wird. Die freiwillige Versicherung beginnt vom ersten Tag der Freistellung an; ein Fortbestehen der Mitgliedschaft für die Dauer eines Monats nach dem Ende der Versicherungspflicht ist ausgeschlossen. Die freiwillige Krankenversicherung löst gleichzeitig Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus. Die freiwillige Krankenversicherung besteht während der Pflegezeit, und darüber hinaus, wenn die Beschäftigung wegen der Pflege beendet wird. c) Versicherungspflicht der Nichtversicherten Kann weder eine Familienversicherung noch eine freiwillige Krankenversicherung begründet werden, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der sogenannten Bürgerversicherung. Damit besteht gleichzeitig Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. d) Vorliegen eines anderen Versicherungspflichttatbestandes Das Ende der Versicherungspflicht aufgrund der vor der Pflegezeit bestehenden Beschäftigung kann dazu führen, dass Pflegepersonen während der Pflegezeit aufgrund eines anderen Tatbestandes in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (z. B. Personen, die als Witwe oder Witwer bereits eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und aufgrund dieses Rentenbezuges in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind).

11 Seite 4 Beitragszuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen Wenn Sie als freiwilliges Mitglied oder im Rahmen der Bürgerversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder aber privat krankenversichert sind, werden Ihnen auf Antrag von der Pflegekasse Zuschüsse in Höhe der Mindestbeiträge zu den von ihnen zu zahlenden Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Dauer der Pflegezeit gezahlt. Die Zuschüsse werden auf Antrag der Pflegeperson von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen geleistet, und zwar unabhängig davon, ob der pflegende Angehörige gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Dementsprechend erbringen die Pflegekassen auch Zuschüsse für privat krankenversicherte Pflegepersonen und die private Pflege-Pflichtversicherung erbringt auch Zuschüsse für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Pflegepersonen. Die Zuschussgewährung setzt neben dem Antrag der Pflegeperson nach 44a Abs. 1 Satz 1 SGB XI voraus, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Pflegezeit nach 3 PflegeZG entweder vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt ist oder teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt ist, wenn die Beschäftigung dadurch zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird. Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Mitarbeiter(innen). Wie muss ich meinen Arbeitgeber informieren? Pflegende haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen gegenüber ihrem Arbeitgeber vor Inanspruchnahme der Pflegezeit und spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich anzukündigen. Die Pflegedürftigkeit des nahen Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber mit der Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Pflegezeit kann bis zu einer Dauer von längstens sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch auf die Pflegezeit besteht dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Neben der sechsmonatigen Pflegezeit wird Beschäftigten das Recht eingeräumt, bei unerwartetem Eintritt der besonderen Pflegesituation eines nahen Angehörigen bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fern zu bleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Sofern Sie in dieser Zeit kein Entgelt bekommen, muss der Arbeitgeber auch keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Diese Freistellung muss nicht beim Arbeitgeber beantragt werden; es reicht aus, wenn Sie Ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung Waren Sie bisher als höher verdienender Arbeitnehmer versicherungsfrei in der Krankenversicherung, und nehmen die Pflegezeit im Sinne des Pflegezeitgesetzes in Anspruch, bleiben Sie nach dem Ende der Pflegezeit dann versicherungsfrei, wenn Sie spätestens innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Pflegezeit in Ihrer Beschäftigung wieder regelmäßig mehr als die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen.

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