Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr. Augsburg, den 12. April 2016 Seite 61
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1 Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr Jahrgang Augsburg, den 12. April 2016 Seite 61 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Bekanntmachung der Regierung von Schwaben betreffend die Veröffentlichung der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen sowie der Effizienzwerte der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze Umwelt und Gesundheit Naturschutzrecht; Ausnahme nach 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für die im Rahmen der Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (Anoplophora glabripennis, Motschulsky, 1853) in der Quarantänezone Schönebach erforderlichen Maßnahmen Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 21. März 2016 Gz.: / Bekanntmachungen der regionalen Planungsverbände Regionaler Planungsverband Allgäu Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 Vom 9. März Bekanntmachungen anderer Behörden Zweckverband Renaturierung Dattenhauser Ried Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 Vom 8. März Zweckverband Abwasserverband Wirtschaftsraum Augsburg Ost Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 Vom 16. März Zweckverband Abwasserverband Wirtschaftsraum Augsburg West Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 Vom 16. März Bekanntmachungen anderer Stellen Bekanntmachung der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH Unterrichtung der Öffentlichkeit über Emissionen Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Bekanntmachung der Regierung von Schwaben betreffend die Veröffentlichung der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze ( 74 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz EnWG vom , BGBl I S. 1970, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom , BGBl I S. 2870) sowie der Effizienzwerte der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze ( 31 Abs. 1 Satz 1 Anreizregulierungsverordnung AregV vom , BGBl I S. 2529, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom , BGBl I S. 2870) Gemäß 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EnWG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 17, zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom , GVBl S. 964) sowie 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom (GVBl S. 2, zuletzt geändert durch 4 des Gesetzes vom , GVBl S. 344) ist die Regierung von Schwaben die zuständige Landesregulierungsbehörde für Netzbetreiber mit
2 62 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/2016 Unternehmenshauptsitz im Regierungsbezirk Schwaben, an deren Strom- bzw. Gasverteilernetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und deren Strom- bzw. Gasverteilernetz nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausreicht. Gemäß 74 Satz 1 EnWG und 31 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Wegen gegebenenfalls kurzfristiger Ergänzungen und aus Aktualitätsgründen veröffentlicht die Regierung von Schwaben als Landesregulierungsbehörde diese Informationen ausschließlich auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (Suchbegriff: Anreizregulierung). RABl Schw S. 61 Umwelt und Gesundheit Naturschutzrecht; Ausnahme nach 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für die im Rahmen der Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (Anoplophora glabripennis, Motschulsky, 1853) in der Quarantänezone Schönebach erforderlichen Maßnahmen Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 21. März 2016 Gz.: /248 Die Regierung von Schwaben erlässt folgende Allgemeinverfügung: Auf der Grundlage von 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), werden für die im Rahmen der Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (Anoplophora glabripennis, Motschulsky, 1853) in der Quarantänezone Schönebach erforderlichen Fällungen von Bäumen folgende Regelungen getroffen: I. Zugelassene Maßnahmen abweichend von 44 Abs. 1 BNatSchG 1. Für die Beseitigung von Gehölzen im Rahmen der Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers wird eine Ausnahme von den Verboten des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG für nicht vermeidbare Tötungen und Störungen von europäisch geschützten Vogelarten und Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG sowie für die Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten erteilt. Die Ausnahme gilt insbesondere für folgende Artengruppen: - Baumbewohnende Fledermäuse - Horstbrüter - gehölzbrütende Vogelarten, Halbhöhlenbrüter und Höhlenbrüter 2. Der Erlass der Beseitigungsanordnung durch die Bayer. Landesanstalt für Landwirtschaft soll unter Wahrung einer angemessenen Anhörungsfrist nach Möglichkeit so frühzeitig erfolgen, dass der Beseitigungspflichtige diese Frist einhalten kann. 3. Tötungen von Tieren sind soweit wie möglich zu vermeiden. Mobilen Tieren ist das rechtzeitige Entkommen aus dem Gefahrenbereich der Fällung zu ermöglichen. 4. Befinden sich Bäume mit einem besonderen ökologischen Wert (z. B. Bäume mit erkennbaren Höhlen, Bäume in naturschutzrechtlichen Bereichen, entsprechend ihrer Art alte Bäume) innerhalb eines Umkreises von 100 m Radius um ein befallenes Gehölz, ist die Regierung von Schwaben (Höhere Naturschutzbehörde) darüber bei Bekanntwerden zu informieren. Im Rahmen der Angemessenheit ist in Abstimmung mit der Regierung von Schwaben (Höhere Naturschutzbehörde) und unter Betrachtung alternativer Methoden, die Notwendigkeit der Fällung von Bäumen mit besonderem ökologischem Wert abzuwägen. 5. Falls bei der Fällung verletzte oder bewegungseingeschränkte Tiere aufgefunden werden, ist deren Bergung und artgerechte Versorgung durch fachkundiges Personal zu veranlassen. Ansprechpartner für Fledermäuse: Frau Carmen Liegl, Tel.: Wenn bei der Fällung Vögel oder Fledermäuse verletzt oder getötet, Tiere erheblich gestört oder erkennbare Fortpflanzungsstätten zerstört wurden, ist dies der Landesanstalt für Landwirtschaft innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen. Bei der Fällung ist auf diesbezügliche Fälle zu achten. Kontakt:
3 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/ Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Pflanzenschutz Tel ; Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft übermittelt der Höheren Naturschutzbehörde der Regierung von Schwaben einmal jährlich zum eine Zusammenstellung der Meldungen nach I.5 (Ort der Fällung; betroffene Arten, soweit identifizierbar, und Angabe des Verbotstatbestandes). II. Geltungsbereich 1. Die Regelungen gemäß Ziffer I. gelten in der Quarantänezone, die in der Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom Az. IPS 4d unter Nr. 2 festgelegt wurde. Um den in der Gemeinde Ziemetshausen, Ortsteil Schönebach, liegenden Koordinatenpunkt nach Gauß-Krüger'schen Koordinatensystem, Rechtswert ,713 und Hochwert ,703 wird eine kreisförmige Quarantänezone ausgewiesen. Deren Radius beträgt Meter. Ausgenommen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind alle Waldflächen in der Quarantänezone. 2. Die Quarantänezone ist in dem Luftbild im Maßstab 1:35.000, das dieser Allgemeinverfügung nachrichtlich beigefügt ist, rot markiert. Die Waldflächen in der Quarantänezone sind gelb markiert. III. Die Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise auch für den Einzelfall widerrufen werden. IV. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. V. Diese Allgemeinverfügung tritt am in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Die Allgemeinverfügung vom gilt am Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung als aufgehoben. Gründe: I. Am wurde durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Institut für Pflanzenschutz, an mehreren Ahornbäumen in der Sandgasse, Ecke St. Leonhard Straße in Ziemetshausen, Ortsteil Schönebach, Befall mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer festgestellt. Seitdem wurden im Umkreis von ca. 700 Metern um den ersten Fundort weitere befallene Bäume festgestellt. Die LfL hat an dem ersten Fundort den Koordinatenpunkt nach Gauß- Krüger'schem Koordinatensystem festgelegt und eine kreisförmige Quarantänezone festgesetzt. In der Quarantänezone führen Mitarbeiter der LfL und des AELF ein intensives Monitoring durch. Mittlerweile wurden weitere Bäume mit Asiatischem Laubholzbockkäfer-Befall entdeckt. Der Befall in der Quarantänezone ist stark. Eine rasche Beseitigung der befallenen und der befallsverdächtigen Bäume mit unmittelbar anschließender, ortsnaher Vernichtung (Häckseln und Verbrennen) des Holzes ist unverzichtbar. Derzeit sind Grundbesitzer und Verfügungsberechtigte von Laubbäumen auf Grundstücken in der Quarantänezone verpflichtet, Vorkommen des Asiatischen Laubholzbockkäfers außerhalb des Waldes der LfL zu melden (Allgemeinverfügung der LfL vom , Az. IPS 4d ). Der Befall wird dann durch Beauftragte der LfL vor Ort geprüft, den Betroffenen in 14-tägiger Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dann eine Beseitigungsanordnung erlassen. Die Fällung ist durch den jeweiligen Grundstückseigentümer zu veranlassen. Dabei ist bereits jetzt abzusehen, dass sich die notwendigen Fällarbeiten auch auf Grund weiterer Bäume, deren Meldung erst zukünftig erfolgt, bis in die Vogelbrutzeit erstrecken. Ein Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung liegt nicht vor. Eine Klärung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten wäre angesichts der Gefahr der weiteren Ausbreitung des Bockkäfers und den durch ihn verursachten forstwirtschaftlichen und sonstigen Schäden an Bäumen unverhältnismäßig. Die Regierung von Schwaben erteilt die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für unvermeidbare fällungsbedingte Tötungen, unvermeidbare, aber trotzdem erhebliche Störungen der lokalen Populationen der betroffenen Arten sowie die Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensstätten. Die LfL oder der jeweilige Vorhabensträger wirkt auf eine rasche Fällung vor der Vogelbrutzeit hin, damit so Verbotstatbestände soweit wie möglich minimiert werden. Sollte sich aus den Meldungen der LfL über die aufgetretenen Verbotstatbestände wider Erwarten ergeben, dass eine Anhang IV- Art mit ungünstigem Erhaltungszustand so massiv betroffen ist, dass Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes notwendig werden, so wird dies nachträglich über eine Anpassung des parallelen Bescheids an das AELF geregelt. II. 1. Die Regierung von Schwaben ist gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit 1 Abs. 1
4 64 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/2016 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Artenschutz vom (GVBI S. 719) sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich für den Erlass der Allgemeinverfügung zuständig. Eine Ausnahme für die geplanten Maßnahmen ist erforderlich, da die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG voraussichtlich verwirklicht werden. 2. Artenschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens/Artenschutz nach europäischem Recht: 2.1 Vorkommen betroffener Arten des Anhangs IV der FFH-RL, für die Verbotstatbestände verwirklicht werden. Tötungsverbot ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Störungsverbot ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Als Arten, die im Quarantänebereich in Baumhöhlen vorkommen können, sind auf Grund von Nachweisen im mittleren Schwaben unter anderen folgende Arten anzusprechen (Status: potentieller Nachweis): Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Graues Langohr (Plecotus austriacus), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) 2.2 Vorkommen betroffener einheimischer europäischer Vogelarten, für die Verbotstatbestände verwirklicht werden. Tötungsverbot ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) hinsichtlich flugunfähiger Nestlinge Störungsverbot ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) (bei Fällungen in der Brutzeit; für die Horstbrüter Saatkrähe, Rabenkrähe und Mäusebussard auch bei Fällungen außerhalb der Brutzeit, da diese Arten ihre Fortpflanzungsstätte wiederkehrend nutzen. Horstbrüter (z. B. Rabenkrähe, Mäusebussard) gehölzbrütende Vogelarten (z. B. Amsel, Buchfink, Singdrossel etc.) Halbhöhlenbrüter (z. B. Gartenrotschwanz, Hausrotschwanz) Höhlenbrüter (z. B. Meisen, Spechte) 2.3 Voraussetzungen der Ausnahme nach 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG Möglichkeit der Ausnahme nach 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG Ausnahmegrund ist primär die Abwendung forstwirtschaftlicher Schäden ( 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG) und damit verbundene sonstige wirtschaftliche Schäden (vgl. 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG), im Einzelfall können auch Gründe der Verkehrssicherung bei einzelnen befallenen und daher morschen Bäumen gegeben sein ( 45 Abs. 7 Nr. 4 BNatSchG) Alternativlösung: ( 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG Wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind ) Es ist zielführend, die Bekämpfungsmaßnahmen im Befallsgebiet möglichst rasch und nach Möglichkeit vor Beginn der Flugzeit des Bockkäfers ab Juni durchzuführen, da nur so die flächendeckende Ausbreitung des Neozoen wirksam und die Fällung einer entsprechend großen Anzahl an Bäumen verhindert werden kann. Dementsprechend besteht keine Alternative, auch Fällungen in der Vogelbrutzeit zuzulassen, wenn die Mehrzahl der bekannten befallenen Bäume vor der Brutzeit gefällt wurden (vgl. Auflage 1.2). Die üblichen Vermeidungsmaßnahmen zugunsten von Fledermäusen (intensive Kontrolle durch einen zoologischen Fachmann und gegebenenfalls Verschließen von Höhlen, Zuziehung einer fachkundigen Person bei der Fällung) wären in diesem Fall ausnahmsweise auf Grund der besonderen Umstände (Bekämpfung eines invasiven Schädlings auf zahlreichen privaten Einzelgrundstücken) unverhältnismäßig. Zur Minimierung des Tötungsrisikos für besonders und streng geschützte Arten ist eine Information der Höheren Naturschutzbehörde sinnvoll, die dann gegebenenfalls Minimierungsmaßnahmen vorschlagen kann Erhaltungszustand der jeweiligen Populationen der betroffenen Arten bei Durchführung der Maßnahme in ihrem Verbreitungsgebiet 45 Abs. 7 BNatSchG. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist der Erhaltungszustand der betroffenen Arten durch die zugelassenen Maßnahmen nicht gefährdet. Sollte sich wider Erwarten im Zusammenwirken mit den Maßnahmen auf den Waldflächen eine starke Betroffenheit einer Art mit ungünstigem Erhaltungszustand ergeben, werden die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes in den Bescheid an das AELF nachträglich aufgenommen, da FCS-Maßnahmen einzel-
5 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/ ner Grundeigentümer weder erfolgversprechend noch verhältnismäßig sind. 3. Ermessen Ermessensrelevante Gründe, die bei der gebotenen pflichtgemäßen Ermessensausübung ( 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, Art. 40 BayVwVfG) dazu führten, die Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG nicht zu erteilen, liegen nicht vor. Die Ausnahme wird in pflichtgemäßer Ermessensausübung erteilt. 4. Nebenbestimmungen 4.1 Die Nr. 2.3 stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 BayVwVfG. 4.2 Die Anordnung zur sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Das öffentliche Interesse den möglicherweise vorhandenen Befall zu erkennen und zu tilgen, bevor der Schädling sich weiter ausbreitet und neue Bäume befällt war höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren für diesen Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweis: Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann während der allgemeinen Dienstzeiten im Dienstgebäude der Regierung von Schwaben, Fronhof, Augsburg, Zimmer-Nr. 266 eingesehen werden. Augsburg, den 21. März 2016 Regierung von Schwaben Karl Michael Scheufele Regierungspräsident
6 66 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/2016 RABl Schw S. 62
7 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/ Bekanntmachungen der regionalen Planungsverbände Regionaler Planungsverband Allgäu Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 Vom 9. März 2016 Die am beschlossene Haushaltssatzung des Regionalen Planungsverbandes Allgäu wird nachstehend bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang beim Regionalen Planungsverband Allgäu, Kaiser-Max- Straße 1, Kaufbeuren, Rathaus-Altbau Zimmer 23 A, öffentlich zur Einsichtnahme auf. Haushaltssatzung des Regionalen Planungsverbandes Allgäu für das Haushaltsjahr 2016 Auf Grund Art. 8 Abs. 5 BayLplG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 KommZG und Art. 57 ff der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Regionale Planungsverband Allgäu folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Regionalen Planungsverbandes Allgäu für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt 1. im Ergebnishaushalt mit der Erträge von der Aufwendungen von und einem Saldo (Jahresergebnis) von Euro Euro Euro 2. im Finanzhaushalt a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit der Einzahlungen von Euro der Auszahlungen von und einem Saldo von b) aus Investitionstätigkeit mit der Einzahlungen von der Auszahlungen von und einem Saldo von c) aus Finanzierungstätigkeit mit der Einzahlungen von der Auszahlungen von und einem Saldo von d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von Euro Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro Euro. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht. 4 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt. 5 Die Haushaltssatzung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Kaufbeuren, den 9. März 2016 Regionaler Planungsverband Allgäu Stefan Bosse Oberbürgermeister Verbandsvorsitzender RABl Schw S. 67
8 68 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/2016 Bekanntmachungen anderer Behörden Zweckverband Renaturierung Dattenhauser Ried Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 Vom 8. März 2016 I. Auf Grund des Art. 40, 41, 26 KommZG in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband Renaturierung Dattenhauser Ried folgende Haushaltssatzung: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Zweckverbandes Renaturierung Dattenhauser Ried umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf festgesetzt (Umlagesoll). Die Verbandsmitglieder haben nach folgendem Maßstab zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen (gemäß 15 Abs. 3 der Verbandssatzung): Landkreis Dillingen 60 % Gemeinde Bachhagel 15 % Gemeinde Ziertheim 15 % Gemeinde Syrgenstein 10 % nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitgliedskommunen des Zweckverbandes Renaturierung Dattenhauser Ried umgelegt werden soll (Investitionsumlage), wird auf festgesetzt (Umlagesoll). Die Verbandsmitglieder haben nach folgendem Maßstab zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen (gemäß 15 Abs. 3 der Verbandssatzung): Landkreis Dillingen 60 % Gemeinde Bachhagel 15 % Gemeinde Ziertheim 15 % Gemeinde Syrgenstein 10 % Ein Überschuss aus der Jahresrechnung 2016 wird der allgemeinen Rücklage zugeführt. In den folgenden Jahren werden Überschüsse bzw. Fehlbeträge aus der allgemeinen Rücklage finanziert. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 6 Sonstige Festsetzungen werden nicht mit aufgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Ziertheim, den 8. März 2016 Zweckverband Renaturierung Dattenhauser Ried Thomas Baumann Verbandsvorsitzender II. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Wittislingen, Marienplatz 6, Wittislingen, während der Öffnungszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 68 Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Vermögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der
9 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/ Zweckverband Abwasserverband Wirtschaftsraum Augsburg Ost Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 Vom 16. März 2016 I. Auf Grund von Art. 26 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), BayRS I, in Verbindung mit Art. 63 der Gemeindeordnung (GO), BayRS I, erläßt der Zweckverband Abwasserverband Wirtschaftsraum Augsburg-Ost folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit Hiervon treffen auf: 1. das Verbandsmitglied Stadt Augsburg ( 60,20 v. H.) das Verbandsmitglied Stadt Friedberg ( 12,74 v. H.) das Verbandsmitglied Abwasserverband Obere Paar ( 27,06 v. H.) Summe (100,00 v. H.) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 6 entfällt 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Augsburg, den 16. März 2016 Zweckverband Abwasserverband Wirtschaftsraum Augsburg - Ost ab. 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Gerd Merkle Verbandsvorsitzender und berufsm. Stadtrat II. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird gemäß 15 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, durch eine Verbandsumlage gedeckt. Die Berechnung der Umlage und die Heranziehung der einzelnen Verbandsmitglieder erfolgen nach den im 15 Abs. 2 mit 7 der Zweckverbandssatzung festgelegten Maßstäben. Der Finanzbedarf des Zweckverbandes, der durch eine Verbandsumlage zu decken ist, beträgt insgesamt (Umlagensoll). Die Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus ( 15 Abs. 5 Satz 1 und 2) der Zweckverbandssatzung. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Verbandskämmerei des Zweckverbandes in Augsburg, Dienstgebäude Rathausplatz 2 a, 2. OG, Zimmer 313 (Verwaltungsgebäude II), während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 69 Zweckverband Abwasserverband Wirtschaftsraum Augsburg West Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 Vom 16. März 2016 I. Auf Grund von Art. 26 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), BayRS I, in Verbin-
10 70 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/2016 dung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO), BayRS I, erläßt der Zweckverband Abwasserverband Wirtschaftsraum Augsburg- West folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. Der Finanzbedarf des Zweckverbandes, der durch eine Verbandsumlage zu decken ist, beträgt insgesamt (Umlagensoll). Die Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus 15 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Zweckverbandssatzung. Hiervon treffen auf: 1. das Verbandsmitglied Stadt Augsburg ( 33,71 v. H.) das Verbandsmitglied Abwasserverband Untere Wertach ( 66,29 v. H.) Summe (100,00 v. H.) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 6 entfällt 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Augsburg, den 16. März 2016 Zweckverband Abwasserverband Wirtschaftsraum Augsburg - West 4 Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird gemäß 15 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, durch eine Verbandsumlage gedeckt. Gerd Merkle Verbandsvorsitzender und berufsm. Stadtrat II. Die Berechnung der Umlage und die Heranziehung der einzelnen Verbandsmitglieder erfolgen nach den im 15 Abs. 2 mit 7 der Zweckverbandssatzung festgelegten Maßstäben. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Verbandskämmerei des Zweckverbandes in Augsburg, Dienstgebäude Rathausplatz 2 a, 2. OG, Zimmer 313 (Verwaltungsgebäude II), während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 69 Bekanntmachungen anderer Stellen Bekanntmachung der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH Unterrichtung der Öffentlichkeit über Emissionen Entsprechend des Planfeststellungsbeschlusses vom mit Ergänzungsbescheid vom veröffentlicht die AVA GmbH Emissionsmessungen und Verbrennungsbedingungen mit Beurteilung über den Berichtszeitraum bis Abfallbehandlungsanlage 1.1 Betreiber
11 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/ AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH, Am Mittleren Moos 60, Augsburg 1.2 Ansprechpartner / Verantwortlicher für die Veröffentlichung Herr Guggenberger, Technischer Leiter 1.3 Anlagenbeschreibung Das Abfallheizkraftwerk beinhaltet drei Ofenlinien, jede Ofenlinie ist auf 10 t/h Mülldurchsatz ausgelegt. 1.4 Verbrennungsbedingungen 850 C Feuerraumtemperatur, 2 Sekunden Verweilzeit. 1.5 Abgasreinigung Rauchgasreinigung mit Elektrofilter, zweistufigem Rauchgaswäscher, Entstickungsanlage (Denox- Anlage), Dedioxinierungsanlage (Aktivkohle/Gewebefilter) 2 Emissionsmessergebnisse 2.1 Jahresmittelwerte der kontinuierlichen Messungen Parameter Einheit Grenzwert für Tagesmittelwert Jahresmittelwert Ofenlinie 1 Jahresmittelwert Ofenlinie 2 Jahresmittelwert Ofenlinie 3 CO mg/m³ 50 12,42 15,22 14,14 Staub mg/m³ 10 0,29 0,46 1,41 Cges mg/m³ 10 <0,1 0,14 <0,1 HCl mg/m³ 10 2,21 1,59 1,42 SO 2 mg/m³ 25* 2,29 3,08 1,60 NO X mg/m³ ,53 63,61 80,55 NH 3 mg/m³ 20* <0,2 <0,2 0,33 * Grenzwert laut Planfeststellungsbeschluss Die Jahresmittelwerte basieren auf validierten Halbstundenmittelwerten gemäß 17. BImSchV. 2.2 Mittelwerte der diskontinuierlichen Einzelmessungen Parameter Einheit Grenzwert Ofenlinie Mittelwert Maximal- Wert Fluorwasserstoff mg/m³ 4 Quecksilber gesamt mg/m³ 0,05 Summe aus Cadmium, Thallium mg/m³ 0,05 Summe aus Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, mg/m³ 0,5 Nickel, Vanadium, Zinn Summe aus Arsen, Benzo(a)pyren, Cadmium, Kobalt, mg/m³ 0,05 Chrom Dioxine und Furane Toxizitätsäquivalente nach NATO/CCMS ng/m³ 0,1 1 <0,2 <0,2 2 <0,2 <0,3 3 <0,3 <0,5 1 0, , , , , , ,0005 0, ,0005 0, ,0007 0, ,016 0, ,015 0, ,038 0, ,008 0, ,0045 0, ,014 0, ,0017 0, ,0017 0, ,0023 0,0033 Alle Angaben beziehen sich auf das Abgas im Normzustand (0 C, 1013 mbar) trocken. Die Messungen wurden durch die Eurofins GfA GmbH durchgeführt.
12 72 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/ Bewertung zu Ziffer 1.4 und 2.1 Die geforderten Emissionsbegrenzungen und Verbrennungsbedingungen wurden im Berichtszeitraum im Wesentlichen eingehalten, folgende Grenzwertverletzungen wurden registriert: CO-Messung: Es wurde bei 0,022% der Betriebszeit (5,5 Stunden) der Grenzwert überschritten. Ursachen waren das Anfahren der Ofenlinie und Müllchargen mit niedrigem oder sehr hohem Heizwert, ein defekter Schnellöffner vor Dampfumleitstation und die geringe Wärmestrahlung bei geringer Kesselverschmutzung. Cges-Messung: Es wurde bei 0,002% der Betriebszeit (0,5 Stunden) der Grenzwert überschritten. Ursache war ein defekter Schnellöffner vor Dampfumleitstation. SO 2 -Messung: Es wurde bei 0,012% der Betriebszeit (3 Stunden) der Grenzwert überschritten. Ursachen waren Wartungsarbeiten am Rauchgaswäscher. Feuerraumtemperatur-Messung: Es wurde bei 0,035% der Betriebszeit (7 Stunden) der Grenzwert unterschritten. Ursachen waren Lasteinbrüche wegen geringem Heizwert, Abfahrvorgänge sowie ein defekter Schnellöffner vor Dampfumleitstation. 2.4 Bewertung der Ziffer 2.2 Nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt die Dioxinbestimmung an drei aufeinander folgenden Tagen an jeder Ofenlinie für mindestens 6 Stunden. Im Berichtszeitraum betrug die Dioxinkonzentration im Mittel 0,0019 ng/m³, dies entspricht 1,9 % des gesetzlich festgelegten Grenzwertes. Die von der AVA emittierten Dioxinfrachten sind somit so gering, dass eine Änderung des im Umland gegebenen Dioxinpegels praktisch nicht erfolgt. 3 Prüfung der Meßeinrichtungen Gemäß 10 Abs. 3 der 17. BImSchV wurden die Messeinrichtungen auf Funktionsfähigkeit geprüft. AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH Dirk Matthies Geschäftsführer RABl Schw S. 70 Amtsblatt der Regierung von Schwaben. Herausgeber, Verlag und Druck: Regierung von Schwaben, Fronhof 10, Augsburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel alle 3 Wochen. Das Jahresabonnement beträgt 55,00. Abbestellungen schriftlich jährlich bis zum 31. Oktober. Bestellungen für den laufenden Bezug oder für Einzelnummern sind an die Regierung von Schwaben, Amtsblatt, Fronhof 10, Augsburg zu richten.
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