des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Kunstkontrollgesetz stoppen Kulturgutschutz mit Augenmaß ermöglichen

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Dr. Friedrich Bullinger u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Kunstkontrollgesetz stoppen Kulturgutschutz mit Augenmaß ermöglichen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. inwiefern ihr der von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vorgelegte Gesetzentwurf zur Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes im Hinblick auf die Erreichung der angestrebten Ziele des verbesserten Kulturgutschutzes und die Gewährleistung des Grundrechts auf Eigentum bekannt ist und wie sie diesen ggf. bewertet; 2. wie sie die Bedeutung des Kunsthandels in Baden-Württemberg einschätzt (mit Angabe möglicher Auswirkungen auf den Kunsthandel durch die geplante Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes); 3. wie sie den im Gesetzentwurf enthaltenen Begriff national wertvolles Kulturgut definiert; 4. welche Stelle in Baden-Württemberg bisher für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgütern in den außereuropäischen Raum zuständig war und ob diese Stelle auch zukünftig die erweiterten Aufgaben wahrnehmen soll beziehungsweise welche Änderungen sich bei der Zuständigkeit und dem Verfahren aufgrund der Novelle des Kulturgutschutzgesetzes ergeben; 5. welche Erfahrungen mit dem Vollzug des Kulturgutschutzgesetzes bisher vorliegen, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der erteilten und verweigerten Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 2010 bis 2014, die durchschnittliche Dauer der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung sowie die Zahl der Rechtsstreitigkeiten wegen einer verweigerten Genehmigung in den genannten Jahren; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 6. wie hoch sie den Erfüllungsaufwand des geplanten Gesetzes für die Landesbehörden und Museen im Land, den Kunsthandel sowie die Eigentümer von geschützten Kulturgegenständen einschätzt und ob sie eventuell entstehenden Mehraufwand bei den Stellen des Landes im Rahmen des geplanten 2. Nachtragshaushalts 2015/16 berücksichtigen wird; 7. ob und wenn ja, welchen Kontakt sie zu den potenziell Betroffenen des Gesetzes (Museen, Kunsthandel, private Kunsteigentümer usw.) aufgenommen und gepflegt hat, um die Folgen des geplanten Gesetzes abschätzen und bei möglicherweise problematischen Folgen gegensteuern zu können; 8. wie sich der Ankaufetat der baden-württembergischen Landesmuseen und staatlichen Kunsthallen in den Jahren 2010 bis 2014 entwickelt hat, aufgeteilt nach der jeweiligen Institution; 9. wie sie die Möglichkeiten einschätzt, beispielsweise durch verstärkte Sponsoringbemühungen, Crowdfundingprojekte oder gebündelte Ankaufsangebote öffentlicher Institutionen, die Abwanderung von national wertvollem Kulturgut durch ein Vorkaufsrecht des Staats zu vermeiden; 10. wie sie den Vorschlag der Aktionsgemeinschaft Privates Denkmaleigentum bewertet, den Gesetzentwurf aufzuteilen in einen Teil, der die Vorschriften über die Einfuhr antiker Raubkunst und die Rückgabe von illegal gehandelten Kulturgütern beinhaltet und umgehend beschlossen werden könnte, und in einen zweiten Teil, der die Ausfuhrbestimmungen für Kunstgegenstände enthält und erst nach einer ausführlichen Diskussion über die möglichen Auswirkungen und dem Versuch einer Einigung mit den potenziell Betroffenen beziehungsweise ihren Verbänden zur Abstimmung gestellt werden sollte; II. den Gesetzentwurf der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Novellierung eines Kulturgutschutzgesetzes abzulehnen und sich bei den anderen Landesregierungen und der Bundesregierung für den von der Aktionsgemeinschaft Privates Denkmaleigentum gemachten Kompromissvorschlag einer Zweiteilung des Gesetzes einzusetzen, wonach über die geplanten Regelungen zur Einfuhr antiker Raubkunst und die Rückgabe von illegal gehandelten Kulturgütern unmittelbar abgestimmt werden könnte, die geplanten Ausfuhrbestimmungen für Kunstgegenstände jedoch erst nach einer ausführlichen Diskussion über die möglichen Auswirkungen und dem Versuch einer Einigung mit den potenziell Betroffenen beziehungsweise ihren Verbänden zur Abstimmung gestellt werden sollten Dr. Bullinger, Dr. Rülke, Haußmann, Dr. Timm Kern, Dr. Goll FDP/DVP 2 Begründung Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hat im Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Kulturgüterschutzgesetzes vorgelegt. Der Gesetzentwurf behandelt im Wesentlichen zwei Bereiche: Einerseits soll die Einfuhr antiker Raubkunst verhindert und die Rückgabe von illegal gehandelten Kulturgütern geregelt werden, worüber weitestgehend Konsens herrscht. Andererseits sollen Ausfuhrbestimmungen für nationales Kulturgut festgelegt werden. Offen bleibt bislang, was unter nationalem Kulturgut zu verstehen ist beziehungsweise mit welchem Verfahren nationales Kulturgut bestimmt werden soll und welche Rolle dabei die Bundesländer spielen. Seitens der Betroffenen bestehen große Sorgen, dass die geplanten Ausfuhrbestimmungen den Zugang zum europäischen Kunstmarkt einschränken und Kunstwerke in Privatbesitz erheblich an Wert verlieren könnten. So haben vor diesem Hintergrund namhafte Leihgeber bereits erwogen, ihre Leihgaben aus staatlichen Museen zurückzuziehen. Die FDP/ DVP-Landtagsfraktion begehrt mit dem vorliegenden Antrag Auskunft darüber,

3 welche Folgen das geplante Kulturgutschutzgesetz nach Einschätzung der Landesregierung haben wird und inwieweit sie dafür Sorge trägt, negative Auswirkungen für die Betroffenen zu vermeiden. Außerdem soll die Landesregierung ersucht werden, sich für den von der Aktionsgemeinschaft Privates Denkmaleigentum gemachten Kompromissvorschlag einer Zweiteilung des Gesetzes einzusetzen, zunächst lediglich über den unumstrittenen Teil des Gesetzes abzustimmen und den umstrittenen Teil erst nach einer ausführlichen Diskussion über die möglichen Auswirkungen und dem Versuch einer Einigung mit den potenziell Betroffenen beziehungsweise ihren Verbänden zur Abstimmung zu stellen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 Nr /419/9 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. inwiefern ihr der von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vorgelegte Gesetzentwurf zur Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes im Hinblick auf die Erreichung der angestrebten Ziele des verbesserten Kulturgutschutzes und die Gewährleistung des Grundrechts auf Eigentum bekannt ist und wie sie diesen ggf. bewertet; Zu I. 1.: Dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist der Gesetzentwurf bekannt. Die wesentlichen Anliegen des Entwurfs insbesondere: verbesserter Schutz ausländischen Kulturguts und Stärkung des Abwanderungsschutzes werden grundsätzlich unterstützt. Soweit, was gerade beim Abwanderungsschutz der Fall ist, private Eigentümerinteressen betroffen sind, müssen diese sorgfältig gegen öffentliche Interessen abgewogen und selbstverständlich angemessen berücksichtigt werden. Dies ist in erster Linie eine Frage des Gesetzesvollzugs, der in wesentlichen Teilen Ländersache ist wie etwa die Entscheidung darüber, was in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingetragen wird. 2. wie sie die Bedeutung des Kunsthandels in Baden-Württemberg einschätzt (mit Angabe möglicher Auswirkungen auf den Kunsthandel durch die geplante Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes); Zu I. 2.: Der Kunsthandel ist in Baden-Württemberg durch renommierte und traditionsreiche, aber auch junge und innovative Unternehmen vertreten, die mit ihrer Arbeit zum Profil des Landes als Kunst- und Kreativstandort gehören. Auswirkungen für den Kunsthandel ergeben sich aus verschiedenen Regelungen des Gesetzentwurfs. Dazu gehören zusätzliche Pflichten wie die Genehmigungspflicht für Ausfuhren in den Binnenmarkt, sofern die betreffenden Objekte innerhalb der Alters- und Wertgrenzen liegen, sowie Sorgfalts- und Dokumentationspflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut; letztere dienen nach der Intention des Gesetzentwurfs auch dazu, das Vertrauen in den Kunsthandelstandort zu stärken. 3. wie sie den im Gesetzentwurf enthaltenen Begriff national wertvolles Kulturgut definiert; Zu I. 3.: Die Voraussetzungen für die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts ergeben sich im Einzelnen aus 7 des Gesetzentwurfs. Ob diese 3

4 4 Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall anhand des betroffenen Kulturguts entschieden werden. 4. welche Stelle in Baden-Württemberg bisher für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgütern in den außereuropäischen Raum zuständig war und ob diese Stelle auch zukünftig die erweiterten Aufgaben wahrnehmen soll beziehungsweise welche Änderungen sich bei der Zuständigkeit und dem Verfahren aufgrund der Novelle des Kulturgutschutzgesetzes ergeben; Zu I. 4.: Zuständige Stelle in Baden-Württemberg für die Erteilung von Genehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 für die Ausfuhr von Kulturgütern in Drittstaaten ist das Badische Landesmuseum. Über die Fragen der Zuständigkeiten für die nach dem Gesetzentwurf vorgesehenen erweiterten Aufgaben wird noch entschieden. 5. welche Erfahrungen mit dem Vollzug des Kulturgutschutzgesetzes bisher vorliegen, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der erteilten und verweigerten Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 2010 bis 2014, die durchschnittliche Dauer der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung sowie die Zahl der Rechtsstreitigkeiten wegen einer verweigerten Genehmigung in den genannten Jahren; Zu I. 5.: Die Zahl der Ausfuhrgenehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 für die Ausfuhr von Kulturgütern in Drittstaaten hat sich wie folgt entwickelt: 2010: : : : : 223 Dargestellt ist die Anzahl der Anträge. Die Anzahl der Objekte, die pro Antrag vorgelegt wurde, variierte 2011 zwischen 1 und 737 Stück, 2012 zwischen 1 und 242 Stück, 2013 zwischen 1 und 204 Stück und 2014 zwischen 1 und 218 Stück. Der durchschnittliche Zeitaufwand beträgt pro Antrag mit einem Objekt eine Stunde. Seit 2010 wurde in einem Fall eine Ausfuhrgenehmigung zunächst verweigert und eine Anhalteanordnung nach dem Kulturgüterrückgabegesetz erlassen. Eine Verhandlung darüber vor dem Verwaltungsgericht Freiburg im Januar 2012 endete mit einem Vergleich, die Ausfuhrgenehmigung wurde letztlich auch in diesem Fall erteilt. 6. wie hoch sie den Erfüllungsaufwand des geplanten Gesetzes für die Landesbehörden und Museen im Land, den Kunsthandel sowie die Eigentümer von geschützten Kulturgegenständen einschätzt und ob sie eventuell entstehenden Mehraufwand bei den Stellen des Landes im Rahmen des geplanten 2. Nachtragshaushalts 2015/16 berücksichtigen wird; Zu I. 6.: Aus dem geplanten Gesetz ergibt sich nach Einschätzung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst ein gegenüber der bisherigen Rechtslage erhöhter, nicht zuverlässig quantifizierbarer Erfüllungsaufwand für die Beteiligten auf privater Seite (Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft) und öffentlicher Seite (Verwaltung und Kultureinrichtungen). Erhöhend auswirken werden sich insbesondere die neue Genehmigungspflicht für Ausfuhren in den Binnenmarkt, die erweiterten Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen sowie die neuen Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, insbesondere zur Provenienz, beim Inverkehrbringen von Kulturgut. Bei den Museen und anderen Kultureinrichtungen sowie den Landesbehörden dürften sich aber auch Entlastungen daraus ergeben, dass künftig allgemeine offene

5 Genehmigungen für vorübergehende Ausfuhren für Ausstellungen u. a. ermöglicht werden sollen. 7. ob und wenn ja, welchen Kontakt sie zu den potenziell Betroffenen des Gesetzes (Museen, Kunsthandel, private Kunsteigentümer usw.) aufgenommen und gepflegt hat, um die Folgen des geplanten Gesetzes abschätzen und bei möglicherweise problematischen Folgen gegensteuern zu können; Zu I. 7.: Dem Gesetzentwurf des Bundes ist seit Herbst 2014 ein umfangreiches schriftliches und mündliches Anhörungsverfahren vorangegangen, bei dem sich Vertreterinnen und Vertreter aus relevanten Bereichen äußern konnten. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst stand und steht zu verschiedenen Beteiligten über verschiedene Fragen, die den Gesetzentwurf betreffen, in Kontakt. 8. wie sich der Ankaufetat der baden-württembergischen Landesmuseen und staatlichen Kunsthallen in den Jahren 2010 bis 2014 entwickelt hat, aufgeteilt nach der jeweiligen Institution; Zu I. 8.: Die baden-württembergischen Landesmuseen (einschließlich der staatlichen Kunsthalle Karlsruhe) werden als Landesbetriebe geführt und erhalten ein Gesamtbudget; die Landesmuseen entscheiden selbstständig darüber, ob und in welcher Höhe im Rahmen des Gesamtbudgets Ankaufsmittel vorgesehen werden (die staatliche Kunsthalle Baden-Baden hat keine Sammlung und daher auch keine Ankaufsmittel). Die Landesmuseen kaufen aus ihren jeweiligen Gesamtbudgets in der Regel nur in geringem Umfang an. Den baden-württembergischen Landesmuseen wurden aus zentralen Mitteln für den Ankauf von Kunstwerken in den Jahren 2010 bis 2014 überdies insgesamt jährlich rund 4,2 Mio. zur Verfügung gestellt. Davon stammen rd. 3,5 Mio. jährlich aus der Museumsstiftung sowie rd. 0,7 Mio. jährlich aus dem Zentralfonds zum Ankauf von Spitzenwerken. Für den Erwerb von Sammlungsgegenständen von besonderem Wert für die Staatlichen Naturkundemuseen standen den beiden Naturkundemuseen 2010 bis 2014 jährlich aus dem Zentralfonds zur Verfügung. Diese wurden hälftig auf die beiden Museen verteilt. 9. wie sie die Möglichkeiten einschätzt, beispielsweise durch verstärkte Sponsoringbemühungen, Crowdfundingprojekte oder gebündelte Ankaufsangebote öffentlicher Institutionen, die Abwanderung von national wertvollem Kulturgut durch ein Vorkaufsrecht des Staats zu vermeiden; Zu I. 9.: Es gelingt immer wieder, im Verbund mit privaten und öffentlichen Mitförderern (insbesondere mit der Kulturstiftung der Länder) national bedeutsame Objekte anzukaufen. Ob ein Systemwechsel vom bisherigen Kulturgutschutzrecht zu einem auf ein staatliches Vorkaufsrecht gestütztes System einen geeigneten Abwanderungsschutz ermöglichen würde, erscheint aber sehr zweifelhaft. 5

6 10. wie sie den Vorschlag der Aktionsgemeinschaft Privates Denkmaleigentum bewertet, den Gesetzentwurf aufzuteilen in einen Teil, der die Vorschriften über die Einfuhr antiker Raubkunst und die Rückgabe von illegal gehandelten Kulturgütern beinhaltet und umgehend beschlossen werden könnte, und in einen zweiten Teil, der die Ausfuhrbestimmungen für Kunstgegenstände enthält und erst nach einer ausführlichen Diskussion über die möglichen Auswirkungen und dem Versuch einer Einigung mit den potenziell Betroffenen beziehungsweise ihren Verbänden zur Abstimmung gestellt werden sollte; II. den Gesetzentwurf der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Novellierung eines Kulturgutschutzgesetzes abzulehnen und sich bei den anderen Landesregierungen und der Bundesregierung für den von der Aktionsgemeinschaft Privates Denkmaleigentum gemachten Kompromissvorschlag einer Zweiteilung des Gesetzes einzusetzen, wonach über die geplanten Regelungen zur Einfuhr antiker Raubkunst und die Rückgabe von illegal gehandelten Kulturgütern unmittelbar abgestimmt werden könnte, die geplanten Ausfuhrbestimmungen für Kunstgegenstände jedoch erst nach einer ausführlichen Diskussion über die möglichen Auswirkungen und dem Versuch einer Einigung mit den potenziell Betroffenen beziehungsweise ihren Verbänden zur Abstimmung gestellt werden sollten. Zu I. 10. und II.: Eine Regelung der verschiedenen Aspekte des Kulturgutschutzes in einem kohärenten Gesetz erscheint sinnvoll. Eine Aufteilung des Gesetzentwurfs in zwei getrennte Vorhaben würde dieser Intention zuwiderlaufen. Dem Gesetzentwurf ist eine breite und intensive Debatte mit den Beteiligten vorangegangen, die auch, soweit dem Ministerium bekannt, Einfluss auf den aktuellen Entwurf hatte. Das Ministerium geht davon aus, dass das Vorhaben auch noch während des Gesetzgebungsverfahrens intensiv diskutiert werden wird. Bauer Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst 6

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