R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2014"

Transkript

1 Montan, am 31. Mai 2014 R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/ Neuerungen betreffend die Voucher 2. Stabilitätsgesetz 2014 Neuerungen im Bereich Arbeitsrecht 3. Gesetzesdekret jobs act 4. Bonus 80 Euro für Lohnabhängige WICHTIG: UNTERSCHRIFT EINHOLEN 5. Erhöhung der Verwaltungsstrafen im Bereich Arbeitsrecht 6. Strafregisterauszug für Mitarbeiter 7. Beanstandungen von Seiten des NISF/INPS 8. Einführung des sog. internen DURC 9. Steuerbegünstigung für Prämien 2014 (Ersatzsteuer 10%) Sehr geehrter Kunde, Wir möchten Sie informieren, dass auch in den letzten Monaten wiederum unzählige Gesetze im Bereiche des Arbeits- und Steuerrechts erlassen wurden, wobei in diesem Rundschreiben die wichtigsten Bestimmungen angeführt werden. Wir stellen fest, dass die mehr oder weniger vollständigen bzw. sinnvollen Reformen des Arbeitsrechts von vier verschiedenen Regierungen (Berlusconi, Monti, Letta, nun Renzi) innerhalb von nur drei Jahren eine nie dagewesene Flut von Neuerungen und damit verbundenen bürokratischen Auflagen für Arbeitgeber und Lohnberater mit sich gebracht haben, die die tägliche Arbeit erschwert. Die Reformen der Regierung Renzi zeigen zumindest erste interessante Ansätze für die Arbeitgeber, allerdings bringen diese neuerlich unnütze bürokratische Auflagen mit sich (z.b. 80 Euro Bonus) und lassen aufgrund der Vielzahl an Einzelmaßnahmen (Legge di stabilità, Legge Destinazione Italia, Decreto jobs act, Decreto Renzi, etc.) leider eine systematische Vorgehensweise vermissen. Wie bisher beschränken wir uns darauf, die wichtigsten Neuerungen in kompakter Weise darzulegen und ersuchen Sie aufgrund der Wichtigkeit einiger Neuerungen, das vorliegende Rundschreiben aufmerksam durchzulesen, auch wenn wir uns bewusst sind, dass es derzeit häufig andere Prioritäten im Tagesgeschäft gibt. Kari KG des Josef Romagna & Co. I Montan (BZ), Dolomitenstraße 26 Telefon Fax Steuer- und MwSt.- Nummer info@karikg.com -

2 1. Neuerungen betreffend die Voucher 1.1. Aufwertung der Jahreshöchstbeträge Mit der sogenannten Fornero-Reform (G. 92/2012) wurde eine jährliche Aufwertung der Höchstbeträge für die Tätigkeit mittels Voucher aufgrund der Veränderung des Verbraucherpreisindexes vorgesehen, wobei für das Jahr 2014 folgende Beträge festgelegt wurden: Nettogesamtbetrag pro Jahr für den Mitarbeiter Euro (entsprechend Euro brutto); Nettobetrag pro Jahr und pro Auftraggeber Euro (entsprechend Euro brutto); Nettobetrag pro Jahr in der Landwirtschaft Euro (entsprechend Euro brutto) Anmeldung und Verwendung der Voucher Das NISF/INPS hat in einer Aussendung mitgeteilt, dass der Arbeitsbeginn und etwaige nachträgliche Änderungen nur mehr mittels telematischer Meldung an das NISF/INPS (also nicht mehr an das INAIL) vorgenommen werden müssen. Diese Art der Meldung sieht eine maximale Arbeitszeit von 30 Tagen vor. Wir erinnern daran, dass die Voucher immer vor Arbeitsbeginn angekauft werden müssen, d.h. dass der Auftraggeber vor Arbeitsbeginn und während der Arbeitszeit eines jeden Mitarbeiters im Besitz der Voucher sein muss, die dem Mitarbeiter für diese Arbeit ausgehändigt werden. 2. Stabilitätsgesetz 2014 Neuerungen im Bereich Arbeitsrecht 2.1. Absetzbeträge für die Wertschöpfungssteuer IRAP Mit dem Stabilitätsgesetz 2014 wurde ab dem ein neuer Absetzbetrag für Einstellung von unbefristet Beschäftigten in Höhe von Euro eingeführt, sofern die Einstellung insgesamt eine Zunahme der Beschäftigtenzahl bewirkt. Die Begünstigung gilt für 3 Geschäftsjahre und entspricht einer effektiven Steuerbegünstigung von insgesamt Euro Weiters weisen wir darauf hin, dass für Beschäftigte in der Provinz Bozen, welche im Zeitraum bis eingestellt werden, für die Zwecke der Wertschöpfungssteuer ein zusätzlicher Absetzbetrag vorgesehen ist. Der Absetzbetrag entspricht den gesamten Personalkosten, abzüglich jener Kosten, welche laut nationaler Bestimmung bereits in Abzug gebracht werden können. 2

3 2.2. Verrechnung des Zusatzbeitrages ASpI Wir erinnern daran, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen (außer Saisonkräfte oder Ersatz von abwesenden Arbeitnehmern) ein zusätzlicher NISF/INPS-Beitrag in Höhe von 1,4% zur Finanzierung des Arbeitslosengeldes geschuldet ist (sog. ASpI-Beitrag), wie von der Fornero-Reform eingeführt. Im Falle der Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes bestand die Möglichkeit, diesen zusätzlichen Beitrag für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten zu verrechnen. Mittels Stabilitätsgesetz wurde diese Bestimmung dahingehend geändert, dass der gesamte zusätzliche Beitrag ohne zeitliche Einschränkung verrechnet werden kann Beiträge NISF/INPS für die Sondersektion Wir erinnern daran, dass die Beitragssätze der Sondersektion des NISF/INPS seit einigen Jahren angepasst werden. Für das Jahr 2014 sind, auch aufgrund einer Änderung durch das Stabilitätsgesetz, folgende Beitragssätze vorgesehen: 22,00% für Beitragspflichtige mit anderer Pflichtversicherung und Pensionisten; 27,72% für Beitragspflichtige ohne andere Pflichtversicherung, welche eine Mehrwertsteuerposition besitzen; 28,72% für Beitragspflichtige ohne andere Pflichtversicherung, welche keine Mehrwertsteuerposition besitzen. Mit Rundschreiben Nr. 18 vom hat das NISF/INPS klargestellt, dass der Beitragssatz von 27,72% nur bei eingeschriebenen selbständigen Freiberuflern anwendbar ist. In allen Fällen, in denen die Einzahlung durch den Auftraggeber als Steuersubstitut erfolgt, ist der Beitragssatz von 28,72% anzuwenden (z.b. auch bei Tür-zu-Tür- Verkäufern). 3. Gesetztesdekret jobs act 3.1. Befristete Arbeitsverträge Es werden neuerlich die Bestimmungen über die befristeten Arbeitsverhältnisse abgeändert, in der Folge die wichtigsten Neuerungen: Höchstdauer: 36 Monate inklusive etwaiger Verlängerungen; Verlängerungen: der Vertrag kann bis zu fünf Mal verlängert werden; Begründung: die Pflicht zur Begründung der Befristung im Vertrag und in den Vertragsverlängerungen wird abgeschafft; Beschränkung der Anzahl: die Anzahl der befristet Beschäftigen darf nicht höher sein als 20% der unbefristet Beschäftigten zum eines jeden Jahres; bis zu fünf Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer befristet beschäftigen; die Kollektivverträge können eine höhere Obergrenze vorsehen; Gültigkeit: die Befristung muss aus einer schriftlichen Vereinbarung hervorgehen; Verpflichtung zur Angabe des Vorrechtes der Lohnabhängigen im Vertrag. 3

4 WICHTIG: aufgrund der Obergrenze von 20%, welche nur für neue Anstellungen gilt, ist es bei Überschreitung dieser Obergrenze nicht mehr möglich, Arbeitnehmer befristet zu beschäftigen und des gelangt eine Verwaltungsstrafe zur Anwendung. Sollte in diesem Fall trotzdem ein Arbeitnehmer mit befristeten Vertrag eingestellt werden, gilt dieser als unbefristet beschäftigt. Falls ein Arbeitgeber die Obergrenze von 20% nicht innerhalb erfüllt, kann der Arbeitgeber keine befristeten Arbeitsverhältnisse mehr abschließen. Die Obergrenze von 20% gelangt in folgenden Fällen nicht zur Anwendung: Saisonkräfte, Ersatz von Arbeitnehmern (z.b. Mutterschaft) und sonstige spezifische Beschäftigungsverhältnisse (z.b. Forschungseinrichtungen) Lehrlings- und Ausbildungsverträge Auch die nationalen Bestimmungen betreffend das Lehrlingswesen wurden neuerlich abgeändert. Nachdem aber in der Provinz Bozen die Landesbestimmungen gelten, werden die Neuerungen nicht ausdrücklich angeführt Vereinfachungen beim DURC Die vom Gesetz vorgesehenen Vereinfachungen sehen vor, dass das DURC von einem telematischem System ersetzt wird, welches die Überprüfung der Beitragspositionen bei INPS, INAIL und Bauarbeiterkasse auf elektronischem Wege ermöglicht. Die Gültigkeit des Ergebnisses der Überprüfung von 120 Tagen wird bestätigt. Die Bestimmung tritt erst nach Veröffentlichung eines Interministerialdekretes in Kraft, welches die technischen und organisatorischen Details festlegt. 4. Bonus 80 Euro für Lohnabhängige Mit dem Renzi-Dekret (G.D. 66/2014) wurde unter anderem ein sog. Bonus für Lohnabhängige in Form eines Steuerguthabens in Höhe von Euro 640 eingeführt, welches den Lohnabhängigen und einigen anderen gleichgestellten Einkommenskategorien monatlich über den Lohnstreifen ausbezahlt werden muss. In der Folge die wichtigsten Bedingungen zur Gewährung des Steuerguthabens: bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von Euro wird der volle Betrag des Steuerguthabens in Höhe von Euro 640 gewährt, entsprechend monatlich Euro 80 bei acht verbleibenden Monaten 2014, beginnend mit Mai 2014; bei einem Jahresbruttoeinkommen zwischen Euro und Euro wird das Steuerguthaben proportional reduziert, bei Einkommen über Euro steht kein Steuerguthaben zu; das Steuerguthaben steht nur dann zu, falls sich abzüglich der Absetzbeträge für abhängige Arbeit eine Einkommenssteuerschuld ergibt (Absetzbeträge für Familienmitglieder sind nicht zur berücksichtigen); d.h. dass bei niedrigen Jahresbruttoeinkommen (bis Euro) kein Steuerguthaben zusteht; das Steuerguthaben wird anteilig zur Arbeitszeit im Jahr 2014 gewährt; das Steuerguthaben muss vom Arbeitgeber anhand der ihm vorliegenden Informa- 4

5 tionen gewährt werden und gleichmäßig auf die Löhne und Gehälter aufgeteilt werden, die nach Inkrafttreten des Renzi-Dekretes ausbezahlt werden; sollte ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Gewährung des Steuerguthabens nicht besitzen, muss er dies dem Arbeitgeber mitteilen. Aus der unnützen Komplexität dieser Regelung ergeben sich für den Arbeitgeber aus unserer Sicht in der Praxis folgende Problematiken: (1) Überprüfung des Einkommenslimits für jeden einzelnen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Einkommensarten (nicht nur lohnabhängiges Einkommen); (2) zeitliche Aufteilung des Steuerguthabens, vor allem wenn der Arbeitnehmer nach dem aufgenommen wird bzw. wurde; (3) etwaiger Steuerausgleich am Jahresende bei welchem das Steuerguthaben wegen Überschreitung der Einkommenshöchstgrenze teilweise oder zur Gänze aberkannt werden muss; die Aberkennung des Steuerguthabens bewirkt die Reduzierung des Nettolohns im Dezember von bis zu 640 Euro und kann somit Grund für Diskussionen mit den Arbeitnehmern sein, auch wenn vom Gesetz so vorgesehen; (4) falls das für 2014 vorgesehene Steuerguthaben für das Jahr 2015 nicht verlängert wird, ergibt sich eine Verminderung des Nettolohnes ab Januar 2015; (5) falls mit dem Arbeitnehmer ein monatlicher Nettolohn vereinbart wurde aus diesem Grund empfehlen wir, mit den Arbeitnehmern grundsätzlich Bruttolöhne zu vereinbaren. WICHTIG: für eine korrekte Anwendung des Steuerguthabens und zwecks Vermeidung von Diskussionen oder Missverständnissen mit den Mitarbeitern, empfehlen wir, von jedem einzelnen Mitarbeiter die beiliegende Erklärung unterzeichnen zu lassen und uns zu übermitteln. Wir werden allen Mitarbeitern unserer Kunden, welche laut uns vorliegender Informationen Anrecht auf das Steuerguthaben haben, dieses gewähren, außer der Mitarbeiter erklärt mittels beiliegender Erklärung, kein Anrecht zu haben. Aufgrund der äußerst knappen Fristen für die Einführung (Rundschreiben Agentur der Einnahmen vom ), wird es voraussichtlich zu Engpässen bei der Gewährung der Steuerguthaben kommen diese können aber in den nächsten Monaten eventuell ausgeglichen werden. 5. Erhöhung der Verwaltungsstrafen im Bereich Arbeitsrecht Mit dem Dekret Destinazione Italia (was immer diese Bezeichnung in diesem Zusammenhang bedeuten möge!) wurden unter anderem die Verwaltungsstrafen für bestimmte Vergehen im Bereich des Arbeitsrechtes erhöht, so wurden unter anderem die Strafen für Schwarzarbeit um 30% erhöht und die Strafen für die Verletzung der Bestimmungen der Arbeitszeiten verdoppelt. In der Folge eine Zusammenfassung der diesbezüglich vorgesehenen Verwaltungsstrafen: 5

6 5.1. Strafen für Schwarzarbeit Datenverarbeitung und Steuererklärung Die Strafen werden reduziert, falls der Arbeitnehmer in einem auf die Schwarzarbeit folgenden Zeitraum ordnungsgemäß beschäftigt wird: einmalige Verwaltungsstrafe zwischen Euro und Euro (reduzierte Verwaltungsstrafe von Euro bis Euro ); Zusatzstrafe pro Tag Euro 195 (reduzierte Strafe Euro 39). Zusätzlich zu den Strafen wird die Tätigkeit des Unternehmens eingestellt für den Fall, dass 20% oder mehr der Beschäftigen am Arbeitsort als Schwarzarbeiter beschäftigt wurden. Um einen Aufschub der Einstellung der Tätigkeit zu erwirken, muss der Arbeitgeber nun eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro zahlen Strafen für Verletzung der Bestimmungen zur Arbeitszeit Überschreitung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden innerhalb von 7 Tagen (berechnet als Durchschnitt in einem Zeitraum unter 4 Monaten) oder Nichteinhaltung der wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden innerhalb von 7 Tagen (berechnet als Mittelwert in einem Zeitraum unter 14 Tagen): Verwaltungsstrafe zwischen Euro 200 und Euro 1.500; das Vergehen betrifft mehr als 5 Arbeitnehmer oder mindestens 3 Zeiträume: zwischen Euro 800 und Euro 3.000; das Vergehen betrifft mehr als 10 Arbeitnehmer oder mindestens 5 Zeiträume: zwischen Euro und Euro Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit von 11 aufeinanderfolgenden Stunden je 24 Stunden: Verwaltungsstrafe zwischen Euro 100 und Euro 300; das Vergehen betrifft mehr als 5 Arbeitnehmer oder mindestens 3 Zeiträume: zwischen Euro 600 und Euro 2.000; das Vergehen betrifft mehr als 10 Arbeitnehmer oder mindestens 5 Zeiträume: zwischen Euro und Euro Strafregisterauszug In Bezug auf die Pflicht für den Arbeitgeber, einen Strafregisterauszug für Mitarbeiter zu beantragen, welche in der Ausübung ihrer Tätigkeit direkten und dauerhaften Kontakt mit Minderjährigen haben, hat das Justizministerium einige Punkte zur Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmung (Gv.D. 39/2004) klargestellt: Die Verpflichtung gelangt nur für Neuanstellungen ab dem zur Anwendung, nicht aber für zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse. Die Verpflichtung betrifft nur jene Berufsbilder, welche die Arbeit mit Minderjährigen zum Gegenstand haben (z.b. Lehrer, Fahrer von Schülerbussen, Kinderanimateure in Hotels, usw.). Alle anderen Berufsbilder sind demnach ausgenommen. Die Verpflichtung gilt für alle Beschäftigungsverhältnis (Lohnabhängige, Projektarbeit und Selbständige). 6

7 Von der Verpflichtung ausgenommen sind alle Verhältnisse, die kein Beschäftigungsverhältnis im eigentlichen Sinne begründen (Praktikanten, Freiwillige, Trainer, Funktionäre und Begleiter ohne Arbeitsvertrag) sowie die privaten Arbeitgeber (z.b. Babysitter). Falls die Vorlage des Strafregisterauszuges vorgesehen ist, kann nach erfolgter Beantragung des selben bis zur Ausstellung, der Mitarbeiter in der Zwischenzeit beschäftigt werden, wenn vom Mitarbeiter eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes eingeholt wird, mittels welcher der Mitarbeiter den Inhalt des Strafregisterauszuges laut Gesetz bestätigt. 7. Beanstandungen von Seiten des NISF/INPS In den nächsten Wochen wird das NISF/INPS die seit einem Jahr aufgrund technischer Probleme aufgeschobene Übermittlung der Beanstandungen wieder aufnehmen. In den meisten Fällen werden diese Beanstandungen direkt an den Lohnberater, also unser Büro, übermittelt. In Einzelfällen kann es sein, dass die Beanstandung an die PEC-Adresse des Arbeitgebers übermittelt wird. WICHTIG: der Posteingang der PEC-Adresse (zertifizierte ) ist laufend zu prüfen und etwaige Mitteilungen durch das NISF/INPS oder andere Institute sind unverzüglich an unser Büro weiterzuleiten. 8. Einführung des sog. internen DURC Mit Mai 2014 wird das NISF/INPS die neue Prozedur des sogenannten internen DURC anwenden. Das NISF/INPS wird auf der Grundlage der elektronischen Daten direkt die Ordnungsmäßigkeit der Beitragsposition der Arbeitgeber monatlich kontrollieren, um in Echtzeit zu prüfen, ob bestimmte Beitragsbegünstigungen zustehen. Falls die Beitragsposition in Ordnung ist, wird dem Arbeitgeber eine entsprechende elektronische Mitteilung übermittelt und etwaige Beitragsbegünstigungen können angewandt werden. Im Falle von Verstößen gegen die Beitragsbestimmungen wird dem Arbeitgeber (bzw. direkt dem Lohnberater) eine entsprechende Mitteilung übermitteln mit der Angabe der Beitragsvergehen (z.b. unterlassene oder verspätete Zahlung); der Aufforderung, das/die Vergehen innerhalb von 15 Tagen richtigzustellen; dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist von 15 Tagen ohne erfolgte Richtigstellung, ein negatives internes DURC erstellt wird, mit der Folge, das sämtliche Beitragsbegünstigungen ausgesetzt werden. WICHTIG: Falls etwaige festgestellte Beitragsverstöße nicht richtiggestellt werden, dürfen keine Beitragsbegünstigungen angewandt werden. Es ist aus diesem Grund sehr wichtig, den Posteingang der PEC-Adresse periodisch zu prüfen, um Mitteilungen des NISF/INPS sofort bearbeiten zu können. 7

8 9. Steuerbegünstigung für Prämien 2014 (Ersatzsteuer 10%) Am wurde endlich das Dekret zur Anwendung der Steuerbegünstigung auf die im Jahr 2014 an die lohnabhängig Beschäftigen gewährten Produktivitätsprämien veröffentlicht. Das Dekret ist mit in Kraft getreten und somit kann ab Mai 2014 die Ersatzsteuer auf Produktivitätsprämien unter Einhaltung der bisher vorgesehenen Voraussetzungen wir folgt angewandt werden: für Lohnabhängige mit einem Jahresbruttoeinkommen 2013 (inklusive Produktivitätsprämien) bis zu Euro ; bis zu einem Höchstbetrag von Euro (Steuergrundlage). WICHTIG: in Bezug auf im Jahr 2014 bereits gewährte Produktivitätsprämie (Lohnstreifen Januar bis April 2014) teilen wir mit, dass diese im Rahmen des Steuerausgleichs im Dezember 2014 einer Neuberechnung unterworfen werden und dass die zu viel eingezahlten Lohnsteuern entsprechend ausgeglichen werden. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen KARI KG Dr. Christian Unterhauser Anlage: Erklärung der Arbeitnehmer zur Anwendung des 80 Euro Bonus. 8

R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 5/2015

R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 5/2015 Montan, am 24. Dezember 2015 R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 5/2015 1. Wichtige Hinweise zum Jahresende 2. Regionale Einkommenssteuerzuschläge der Provinzen Bozen und Trient 3. Änderung

Mehr

R u n d s c h r e i b e n 8/2013

R u n d s c h r e i b e n 8/2013 Montan, am 20. Dezember 2013 R u n d s c h r e i b e n 8/2013 1. Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen - 2. IRPEF-Steuerabsetzbetrag 50% für Ankauf von Möbeln und Haushaltsgeräten

Mehr

R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2017

R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2017 Montan, am 6. Februar 2017 R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2017 1. Senkung des gesetzlichen Zinssatzes 2. Neue ACI-Tarife für 2017 3. Regionale Einkommenssteuerzuschläge der Provinzen

Mehr

Dekret Arbeit Die Neuigkeiten für die Arbeitgeber

Dekret Arbeit Die Neuigkeiten für die Arbeitgeber Dekret Arbeit Die Neuigkeiten für die Arbeitgeber Zusammenfassend: Am 28. Juni hat die Regierung das Gesetzesdekret nr. 76 (sog. Beschäftigungsdekret) erlassen. Mit dem neuen Dekret soll die Beschäftigung,

Mehr

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 2/2012

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 2/2012 Montan, am 16. Juli 2012 R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 2/2012 1. Arbeitsmarktreform a) Befristete Arbeitsverträge - Neuerungen b) Kündigung/Entlassung/Arbeitslosengeld c) Scheinselbständigkeit

Mehr

R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 3/2016

R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 3/2016 Montan, am 24. Dezember 2016 R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 3/2016 1. Letzte Neuerungen zur Arbeitsmarktreform Jobs Act 2. Arbeitsunfälle INAIL 3. DURC Online Neuerungen für Baufirmen

Mehr

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 5/2011

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 5/2011 Montan, am 21. September 2011 R u n d s c h r e i b e n 5/2011 1) Mehrwertsteuer a) Erhöhung des MwSt-Satzes auf 21,00 % b) Einzelhandel: Abschaffung der pauschalen Mehrwertsteuerberechnung 2) Untätige

Mehr

Konjunkturdekret Fare, Beschäftigungsdekret Lavoro und weitere Neuerungen

Konjunkturdekret Fare, Beschäftigungsdekret Lavoro und weitere Neuerungen Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@interconsult.bz.it I www.interconsult.bz.it

Mehr

R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2016

R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2016 Montan, am 20. April 2016 R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2016 1. Stabilitätsgesetz 2016 2. Änderungen im Steuerstrafrecht und der Verwaltungsstrafen 3. Steuerbegünstigung für Heimkehrer

Mehr

SACHSALBER GIRARDI HUBER Arbeitsrechtsberater Consulenti del lavoro

SACHSALBER GIRARDI HUBER Arbeitsrechtsberater Consulenti del lavoro Die wichtigsten en ab Jänner 2013 Zusammenfassend: Die Arbeitsrechtsreform im Juli 2012 hat einige wichtige en eingeführt, die teilweise ab Jänner 2013 in Kraft treten. Folgend die wichtigsten Neuerungen:

Mehr

Neuerungen im Steuersektor

Neuerungen im Steuersektor Kundeninfo 1-2015 Neuerungen im Steuersektor Wie üblich sind zum Jahresende 2014 einige wichtige steuerliche Neuerungen in Kraft getreten. In der Folge werden wir einen zusammenfassenden Überblick über

Mehr

NEWSLETTER 03/

NEWSLETTER 03/ NEWSLETTER 03/2017 13.02.2017 IN DIESER AUSGABE 1. Die Abfassung und die Abgabe des Modell 770/2017 in ordentlicher und/oder in vereinfachter Form, sowie der Einheitlichen Bescheinigung 2017 1 Die Abfassung

Mehr

Die Hausangestellten. Informationen über die Beschäftigung von Hausangestellten

Die Hausangestellten. Informationen über die Beschäftigung von Hausangestellten Die Hausangestellten Informationen über die Beschäftigung von Hausangestellten Hausangestellte sind jene Personen, welche im Haushalt des Arbeitgebers gewöhnliche oder spezialisierte Tätigkeiten für dessen

Mehr

RUNDSCHREIBEN SEPTEMBER 2017

RUNDSCHREIBEN SEPTEMBER 2017 Dr. Michael Brugnara Mag. Walter Schweigkofler Dr. Walter Weger RUNDSCHREIBEN SEPTEMBER 2017 Sehr geehrte Kunden, in den folgenden Seiten haben wir für Sie die wichtigsten steuerlichen Neuerungen der letzten

Mehr

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT 1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Neue Absetzbarkeit von Gebühren für den Schulbesuch... 2 Steuerbonus auf den Einkauf von neuen Musikinstrumenten... 3 Arbeit & Soziales Pflichtaufnahmen

Mehr

NEWSLETTER 06/

NEWSLETTER 06/ NEWSLETTER 06/2018 06.03.2018 IN DIESER AUSGABE 1. Die Abfassung und die Abgabe des Modell 770/2018, sowie der Einheitlichen Bescheinigung 2018 1 Die Abfassung und die Abgabe des Modell 770/2018, sowie

Mehr

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 1/2013

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 1/2013 Montan, am 28. Januar 2013 R u n d s c h r e i b e n 1/2013 1) Rechnungslegung Neuerungen ab 2013 a) Zusätzliche Angaben in der Rechnung vorgeschrieben b) Nummerierung der Rechnung - Klarstellung c) Zeitpunkt

Mehr

NEUIGKEITEN IM ARBEITSRECHT

NEUIGKEITEN IM ARBEITSRECHT ! "# $ % " & $' # ( ' '' ) * ) " +!"#$!%!$!% NEUIGKEITEN IM ARBEITSRECHT Sehr geehrter Kunde, vor kurzem wurden vom Parlament einige Verordnungen in Gesetze umgewandelt, welche Einfluss auf die Arbeitswelt

Mehr

Datenverarbeitung und Steuererklärung

Datenverarbeitung und Steuererklärung Montan, am 9. August 2013 R u n d s c h r e i b e n 3 / 2 0 1 3 1. Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen - Neuerungen 2. IRPEF-Steuerabsetzbetrag 50% für Ankauf von

Mehr

THEMEN UNTER DER LUPE

THEMEN UNTER DER LUPE THEMEN UNTER DER LUPE 03 2011 Wirtschaft und Steuern Steuerguthaben Einschränkung bei Verrechnung über F24... 1 Arbeit und Soziales Die Beiträge an Bilaterale Körperschaften Rechtsunsicherheit und Aufklärung

Mehr

R u n d s c h r e i b e n 8 / 2016

R u n d s c h r e i b e n 8 / 2016 Montan, am 7. Dezember 2016 R u n d s c h r e i b e n 8 / 2016 1. Steuerliche Handhabung von Weihnachtsgeschenken 2. Steuerliche Handhabung von Weihnachtsessen 3. Voucher-Arbeit 4. Arbeitsunfälle INAIL

Mehr

Neuerungen des Nachtragshaushaltes

Neuerungen des Nachtragshaushaltes Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@interconsult.bz.it I www.interconsult.bz.it

Mehr

Stabilitätsgesetz 2016 Sozial- und arbeitsrechtliche Bestimmungen

Stabilitätsgesetz 2016 Sozial- und arbeitsrechtliche Bestimmungen Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@interconsult.bz.it I www.interconsult.bz.it

Mehr

NEWSLETTER 03/

NEWSLETTER 03/ NEWSLETTER 03/2018 05.02.2018 IN DIESER AUSGABE 1. Die neuen Regeln für die MwSt.-Absetzbarkeit nach den erfolgten Klärungen seitens der Agentur der Einnahmen 2. Besondere Regeln für die Operationen, welche

Mehr

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT 1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Absetzbeträge und sonstige Beiträge... 2 Die elektronische Rechnungslegung... 4 Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen

Mehr

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT 1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Würdedekret ( decreto dignitá ) Umwandlung in Gesetz... 2 Würdedekret - Arbeitsreform... 3 Güter von bedeutendem Wert

Mehr

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2012

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2012 Montan, am 21. Juni 2012 R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2012 1. Neuheiten bei der Besteuerung der Produktivitätsprämien 2012 - Ersatzsteuer 2. Meldungen an das Arbeitsamt - Fälligkeiten

Mehr

Dokument zur Steuerregelung

Dokument zur Steuerregelung Dokument zur Steuerregelung Die Raiffeisen Landesbank Südtirol AG haftet für die Vollständigkeit und die Wahrhaftigkeit der in diesem Dokument enthaltenen Daten und Angaben. Seite 1 von 5 RAIFFEISEN OFFENER

Mehr

BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG

BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG Der befristete Arbeitsvertrag stellt die Ausnahme dar und wird für eine begrenzte Dauer und zur Ausführung einer konkreten und nicht dauerhaften Aufgabe abgeschlossen. Folglich

Mehr

ALLES NEU BEI KÜNDIGUNG UND EINVERNEHMLICHER AUFLÖSUNG - ERGÄNZUNG

ALLES NEU BEI KÜNDIGUNG UND EINVERNEHMLICHER AUFLÖSUNG - ERGÄNZUNG An Alle Kunden Rundschreiben 3/2016 bis Bozen, 11.03.2016 ALLES NEU BEI KÜNDIGUNG UND EINVERNEHMLICHER AUFLÖSUNG - ERGÄNZUNG Sehr geehrter Kunde, wie bereits mitgeteilt, sieht das gesetzesvertretende Dekret

Mehr

STEUERRECHTLICHE FÄLLIGKEITEN UND ERFÜLLUNGSPFLICHTEN IN ITALIEN

STEUERRECHTLICHE FÄLLIGKEITEN UND ERFÜLLUNGSPFLICHTEN IN ITALIEN (Stand zum 16.02.2015) Irpef Ires Irap 1 IMU/ TASI 2 USt. / Einheitsbestätigung Mod. 770 INPS 3 Vidimierungsgebühren Handelskammergebühr Enasarco 4 Intrastat Januar 16 16 16 25 Black List Registergebühren

Mehr

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT 1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Mitteilung in eigener Sache/Digitaler Versand von Rechnungen... 2 Neues Pauschalsystem ab 2016... 2 Die Inhalte dieses

Mehr

NEWSLETTER 04/

NEWSLETTER 04/ NEWSLETTER 04/2017 03.03.2017 IN DIESER AUSGABE 1. Die Einzahlung der jährlichen Vidimationsgebühr 2. Die neue Regelung in Bezug auf die Verwendung der Absichtserklärungen 3. Das Verlängerungsdekret Milleproroghe

Mehr

IRAP STEUERSÄTZE UND FÖRDERUNGSMAßNAHMEN RUNDSCHREIBEN NR.1

IRAP STEUERSÄTZE UND FÖRDERUNGSMAßNAHMEN RUNDSCHREIBEN NR.1 Ressort für Handwerk, Industrie, Handel, Finanzen und Haushalt Dipartimento all'artigianato, industria, commercio, finanze e bilancio IRAP STEUERSÄTZE UND FÖRDERUNGSMAßNAHMEN RUNDSCHREIBEN NR.1 Prot.14.04/322186

Mehr

Mehrwertsteuer-Jahreserklärung über 2016

Mehrwertsteuer-Jahreserklärung über 2016 Rundschreiben Nr. 2/2017 Geschrieben von dott. Thomas Thaler Bozen, 25.01.2017 Mehrwertsteuer-Jahreserklärung über 2016 Der elektronische Einreichungstermin für die MwSt.-Jahreserklärung ist der 28. Februar

Mehr

THEMEN UNTER DER LUPE

THEMEN UNTER DER LUPE THEMEN UNTER DER LUPE 04 2011 Wirtschaft und Steuern Energetisches Sanieren - Meldung an die Agentur der Einnahmen... 1 Verzugszinsen... 2 Ein- bzw. Verkäufe innerhalb der EU Staaten Wichtiger Hinweis!...

Mehr

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT 1 Wirtschaft & Steuern THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Begleitverordnung zum Bilanzgesetz 2019 Begünstigte Abfindung von Steuerstreitverfahren (Art. 1-9)... 2 Neuerungen hinsichtlich

Mehr

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT 1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Nachtragshaushalt ("Manovra correttiva") 2017... 2 Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen

Mehr

Geschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr

Geschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht dar. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird von der Autorin keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Mehr

Angaben auf den Lohnsteuerkarten Urlaub aus persönlichen Gründen (Sonderurlaub)

Angaben auf den Lohnsteuerkarten Urlaub aus persönlichen Gründen (Sonderurlaub) Luxemburg, Januar 2018 Sehr geehrter Kunde, sehr geehrte Kundin, hiermit übermitteln wir Ihnen vorbehaltlich der geltenden Gesetzgebung im Anhang die Änderungen, die zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten

Mehr

RUNDSCHREIBEN AN DIE KUNDEN

RUNDSCHREIBEN AN DIE KUNDEN WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER DOTTORI COMMERCIALISTI E REVISORI LEGALI BRUGNARA SCHWEIGKOFLER WEGER Dr. Michael Brugnara Dr. Walter Schweigkofler Dr. Walter Weger RUNDSCHREIBEN AN DIE KUNDEN (verfasst

Mehr

NEWSLETTER 01/

NEWSLETTER 01/ NEWSLETTER 01/2019 09.01.2019 IN DIESER AUSGABE 1. Der Ausdruck der obligatorischen Buchhaltungsregister 2. Die elektronische Archivierung der Buchhaltungsunterlagen 3. Die Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen

Mehr

Ersatzsteuer auf Mieteinnahmen aus Wohnungen Regime della cedolare secca (Art. 3 Gesetzesdekret vom 14. März 2011 Nr. 23/2011 )

Ersatzsteuer auf Mieteinnahmen aus Wohnungen Regime della cedolare secca (Art. 3 Gesetzesdekret vom 14. März 2011 Nr. 23/2011 ) Rundschreiben Nr. 6/2011 Steuern ausgearbeitet von: Vera Kammerer Bruneck, 18. April 2011 Ersatzsteuer auf Mieteinnahmen aus Wohnungen Regime della cedolare secca (Art. 3 Gesetzesdekret vom 14. März 2011

Mehr

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung

Mehr

Betrifft: 2. Vereinfachungsverordnung in Kraft Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer

Betrifft: 2. Vereinfachungsverordnung in Kraft Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, den 12. März 2012 Nr. 20/2012 Betrifft: 2. Vereinfachungsverordnung in Kraft Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer Die Ende Februar von der Regierung angekündigte zweite

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT 1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern GSE - Ausstellen von elektronischen Rechnungen ab 21. September... 2 Elektronische Fakturierung - Ausblick auf die zukünftigen

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, den 5. Jänner 2016 Nr. 07/2016. Betreff: Finanzgesetz für 2016 Sonstige Änderungen

An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, den 5. Jänner 2016 Nr. 07/2016. Betreff: Finanzgesetz für 2016 Sonstige Änderungen An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, den 5. Jänner 2016 Nr. 07/2016 Betreff: Finanzgesetz für 2016 Sonstige Änderungen Das zum 1. Jänner 2016 in Kraft getretene Finanzgesetz für 2016 (G. 208 vom 28.

Mehr

DER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG

DER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG Vorlage 2 DER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG Der befristete Arbeitsvertrag stellt die Ausnahme dar und wird für eine begrenzte Dauer und für die Ausführung einer konkreten und nicht dauerhaften Aufgabe abgeschlossen.

Mehr

Entwurf Stabilitätsgesetz 2017

Entwurf Stabilitätsgesetz 2017 Rundschreiben Nr. 13/2016 Steuern ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, den 31.10.2016 Entwurf Stabilitätsgesetz 2017 Kürzlich hat die Regierung den Entwurf für das Stabilitätsgesetz 2017 vorgelegt.

Mehr

NEWSLETTER 05/

NEWSLETTER 05/ NEWSLETTER 05/2019 15.02.2019 IN DIESER AUSGABE 1. Die Abfassung und die Abgabe des Modell 770/2019, sowie der Einheitlichen Bescheinigung 2019 2. Die erfolgte Neufinanzierung des Zinsbeitrages laut Sabatini-Gesetz,

Mehr

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT 1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Steuerbonus für Werbemaßnahmen... 2 Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen Zwecken und stellen

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Bundesrat Drucksache 469/04 04.06.04 Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes A. Problem und Ziel Die wirtschaftliche Situation

Mehr

Herzlich Willkommen Benvenuti

Herzlich Willkommen Benvenuti Herzlich Willkommen Benvenuti Bezirkssitzungen Riunioni di Comprensorio 20.-21.-22.09.2014 ore 10:00 12:00 Uhr Nationaler Kollektivvertrag Bauindustrie 1.7.2014 (zur Erneuerung des NKV vom 19.4.2010) Gültigkeitsbeginn

Mehr

Rundschreiben Bozen, 5. Jänner 2015 Nr. 06/2015. Betreff: Vereinfachungsverordnung Nr. 175/2014 Auswirkungen auf die Einkommensteuern

Rundschreiben Bozen, 5. Jänner 2015 Nr. 06/2015. Betreff: Vereinfachungsverordnung Nr. 175/2014 Auswirkungen auf die Einkommensteuern An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 5. Jänner 2015 Nr. 06/2015 Betreff: Vereinfachungsverordnung Nr. 175/2014 Auswirkungen auf die Einkommensteuern In Umsetzung des Ermächtigungsgesetzes Nr. 23 vom

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer

Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer M u s t e r Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma (Sitz oder Anschrift) als Arbeitgeber und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in)

Mehr

THEMEN UNTER DER LUPE

THEMEN UNTER DER LUPE THEMEN UNTER DER LUPE 7 2012 Mitteilung in eigener Sache / Sommerferien...1 Wirtschaft & Steuern Einschränkungen im Einkommenssteuerabzug bei Pkws...1 Neuerungen bei der Besteuerung von Mieteinnahmen...2

Mehr

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT 1 Wirtschaft & Steuern THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Begleitverordnung zum Bilanzgesetz 2017... 2 Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen Zwecken und stellen

Mehr

Gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Unternehmers für Verbindlichkeiten aus Steuern

Gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Unternehmers für Verbindlichkeiten aus Steuern Rundschreiben Nr. 7/2012 13. November Steger Benjamin Knapp Manfred Gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Unternehmers für Verbindlichkeiten aus Steuern INHALT 1 Vorbemerkung... 1 2 Anwendungsbereich...

Mehr

Spielregeln im Berufsleben einhalten

Spielregeln im Berufsleben einhalten Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,

Mehr

Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen

Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen Wann wird Einkommen angerechnet? Einkommen, das Sie aus einer

Mehr

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT 1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Telefisco 2018 Natürliche Personen... 2 Unternehmen... 3 Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen

Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.

Mehr

Arbeitsvertragsgestaltung. Dr. Christian Wesener

Arbeitsvertragsgestaltung. Dr. Christian Wesener Arbeitsvertragsgestaltung Dr. Christian Wesener Stufenbau der Arbeitsrechtsordnung Verfassungsrecht/Europarecht Gesetze Verordnungen Kollektivverträge Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge Weisungsrecht

Mehr

Hilfe zur Eingabe der Stundenmeldung

Hilfe zur Eingabe der Stundenmeldung Hilfe zur Eingabe der Stundenmeldung (Stand: September 2013) Die folgende Beschreibung soll eine Übersicht der Stundenmeldung darstellen und bei der Eingabe der Daten behilflich sein. Hauptübersicht In

Mehr

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT 1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Neue ENEA Meldung für Wiedergewinnungsarbeiten ab 2018... 2 PKWs mit ausländischer Zulassung... 3 Erhöhung der ENASARCO

Mehr

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten

Mehr

S T E U E R - UND W I R T S C H A F T S B E R A T E R

S T E U E R - UND W I R T S C H A F T S B E R A T E R INFO Nr. 1 vom 11.01.2016 Rundschreiben Nr. 1 Themen: - Einkommenssteuer IRPEF Tarif - Regionale Wertschöpfungssteuer IRAP - IMI-GIS - Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen - Aufwertung Anlagevermögen

Mehr

Finanzen. Sachen von den auf das 1986 in

Finanzen. Sachen von den auf das 1986 in 1 Der Minister für Wirtschaft und Finanzen Aufgrund der Artikel 8 und 9 dess gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 23 vom 14. März 2011, die die Gemeindesteuer auf Immobilien einführen und regeln; Aufgrund

Mehr

VORLAGE 1.1 BÜRGSCHAFT FÜR VORLÄUFIGE KAUTIONEN. Artikel 1 Gegenstand der Bürgschaft

VORLAGE 1.1 BÜRGSCHAFT FÜR VORLÄUFIGE KAUTIONEN. Artikel 1 Gegenstand der Bürgschaft Aufgrund neuer Bestimmungen, vor allem des GvD 50/2016 und des Landesgesetzes Bozen 16/2015, müssen die Klauseln der Vorlage 1.1 des MD 123/04 mit folgenden Klauseln ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen,

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *)

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Zwischen... (Name und Adresse des Arbeitgebers) (ggf.: vertreten durch. ) - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und Herrn/Frau... wohnhaft.... - nachfolgend

Mehr

INFORMATIONSRUNDSCHREIBEN 03/2018

INFORMATIONSRUNDSCHREIBEN 03/2018 INFORMATIONSRUNDSCHREIBEN 03/2018 Sehr geehrter Kunde, mit folgendem Rundschreiben möchten wir Ihnen sowohl die jüngsten gesetzlichen Neuerungen, welche für Sie von Bedeutung sind, als auch jene in Bezug

Mehr

THEMEN UNTER DER LUPE

THEMEN UNTER DER LUPE THEMEN UNTER DER LUPE 7 2013 Wirtschaft und Steuern Paket zur Wirtschaftsförderung und sonstige Neuerungen...1 PEC Adresse Meldung...3 Arbeit und Soziales Förderungen bei Neueinstellungen...3 Meldung von

Mehr

BETRIEBLICHES MEHRFACHABKOMMEN

BETRIEBLICHES MEHRFACHABKOMMEN [VZ-ACC] Edizione 05/2018 BETRIEBLICHES MEHRFACHABKOMMEN AUF INDIVIDUELLER BASIS ZUR EINRICHTUNG DER ZUSATZVORSORGE GEMÄSS ART. 3, Abs. 1, Buchst. a), SOWIE GEMÄSS ART. 12, Abs. 2 UND 13 DES LEGISLATIVDEKRETES

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

Steuerliche und andere Neuerungen

Steuerliche und andere Neuerungen Rundschreiben Nr. 1/2017 Geschrieben von dott. Thomas Thaler Bozen, 9.1.2017 Steuerliche und andere Neuerungen Mit dem Finanzgesetz 2017, Gesetz Nr. 232 vom 11.12.2016 sind einige Steuer- und Abgabenbestimmungen

Mehr

THEMEN UNTER DER LUPE

THEMEN UNTER DER LUPE THEMEN UNTER DER LUPE 10 2013 Wirtschaft & Steuern Neuerungen hinsichtlich IMU...1 Abfallwirtschaft...2 Arbeit & Soziales Erleichterungen bei befristeten Arbeitsverträgen...3 Recht Energienachweis auch

Mehr

M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am

M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

Einige Gruppen von Arbeitnehmern sind von der Gleitzonenregelung ausgenommen:

Einige Gruppen von Arbeitnehmern sind von der Gleitzonenregelung ausgenommen: Stolpersteine - Gleitzone Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Ausnahmen von der Regelung 3. Regelmäßiges Arbeitsentgelt maßgebend 3.1 Sonderzahlungen 3.2 Gelegentliche Unter- bzw. Überschreitung 3.3 Schwankende

Mehr

Einige Gruppen von Arbeitnehmern sind von der Gleitzonenregelung ausgenommen:

Einige Gruppen von Arbeitnehmern sind von der Gleitzonenregelung ausgenommen: Stolpersteine - Gleitzone Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Ausnahmen von der Regelung 3. Regelmäßiges Arbeitsentgelt maßgebend 3.1 Sonderzahlungen 3.2 Gelegentliche Unter- bzw. Überschreitung 3.3 Schwankende

Mehr

Rentenabsicherung für Eltern. Familienlandesrätin Waltraud Deeg Regionalassessorin Violetta Plotegher

Rentenabsicherung für Eltern. Familienlandesrätin Waltraud Deeg Regionalassessorin Violetta Plotegher Rentenabsicherung für Eltern Familienlandesrätin Waltraud Deeg Regionalassessorin Violetta Plotegher 04.08.2017 Rechtliche Grundlagen Staat GVD Nr. 151/2001 & Gesetz Nr. 53/2000 (Regelung der Elternzeit

Mehr

DIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT.

DIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT. Sachgrund Befristung, ohne DIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT. Arbeitsvertrag nur für eine bestimmte Dauer Wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis

Mehr

Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz

Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Arbeits- und Sozialrechts-Info Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis

Mehr

Muster eines befristeten Arbeitsvertrags 1 (BAV) Artikel L bis L des Arbeitsgesetzbuchs

Muster eines befristeten Arbeitsvertrags 1 (BAV) Artikel L bis L des Arbeitsgesetzbuchs Muster eines befristeten Arbeitsvertrags 1 (BAV) Artikel L.122-1 bis L.122-13 des Arbeitsgesetzbuchs Die unterzeichneten Parteien: 1. Frau / Herr / Firma mit Wohnsitz in / errichtet und mit Firmensitz

Mehr

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0016-0021 DER RAT DER EUROPÄISCHEN

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,

Mehr

Personalbogen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte

Personalbogen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte Arbeitgeber: Arbeitnehmer: Allgemeine Angaben: Name, Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Geburtsname: Geburtsort: Verwandtschaftsverhältnis zum Arbeitgeber: nein ja, genaue Bezeichnung:

Mehr

Betrifft: Diverse Neuerungen bei der Besteuerung von Liegenschaften. 1. Ab 2012 geänderte Besteuerung von Einkünften aus denkmalgeschützten Gebäuden

Betrifft: Diverse Neuerungen bei der Besteuerung von Liegenschaften. 1. Ab 2012 geänderte Besteuerung von Einkünften aus denkmalgeschützten Gebäuden An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 23. Juni 2012 Nr. 29/2012 Betrifft: Diverse Neuerungen bei der Besteuerung von Liegenschaften In den letzten Wochen ist aufgrund von Gesetzesänderungen oder auch

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 141 SGB III. Persönliche Arbeitslosmeldung

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 141 SGB III. Persönliche Arbeitslosmeldung Gültig ab: 20.07.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 141 SGB III Persönliche Arbeitslosmeldung FW Seite 2 (07/2017) 141 Aktualisierung,

Mehr

Absender: Jobcenter Barnim Bewerberorientierter Stellenservice Bergerstr Eberswalde. Vermerke des Jobcenters

Absender: Jobcenter Barnim Bewerberorientierter Stellenservice Bergerstr Eberswalde. Vermerke des Jobcenters Absender: Jobcenter Barnim Bewerberorientierter Stellenservice Bergerstr. 30 16225 Eberswalde Vermerke des Jobcenters Org. Zeichen: Kdnr.: Betriebsnr.: Eingangsvermerk Nz. Antrag auf Gewährung

Mehr

R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 4/2015

R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 4/2015 Montan, am 12. November 2015 R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 4/2015 1. Veröffentlichung der letzten gesetzesvertretenden Dekrete zum Jobs Act 2. Allgemeine Informationen zur Voucherarbeit

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

REGIONALGESETZ VOM 29. OKTOBER 2014, NR. 10

REGIONALGESETZ VOM 29. OKTOBER 2014, NR. 10 REGIONALGESETZ VOM 29. OKTOBER 2014, NR. 10 Bestimmungen auf dem Sachgebiet des Rechtes auf Bürgerzugang der Bekanntmachung, Transparenz und Verbreitung von Informationen seitens der Region und der Körperschaften,

Mehr