Abschlussbericht. Projekt: Qualität in der Prävention Projektleitung: Dr. Thomas Kohstall, BGAG. Teilprojekt 1: Liste der Präventionsdienstleistungen

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2 Abschlussbericht Projekt: Qualität in der Prävention Projektleitung: Dr. Thomas Kohstall, BGAG Teilprojekt 1: Liste der Präventionsdienstleistungen Teilprojektleiter: Dirk Lauterbach BGAG Institut Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Königsbrücker Landstraße Dresden Abschlussbericht, März 2005 ISBN:

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4 Inhalt 1 Einleitung Vorbemerkungen Dienstleistungen der Prävention Persönliche Präventionsdienstleistungen Die Präventionsdienstleistung Beratung Die Präventionsdienstleistung Ermittlung Die Präventionsdienstleistung betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung Die Präventionsdienstleistung Überwachung Die Präventionsdienstleistung Schulung Sächliche Präventionsdienstleistungen Die Präventionsdienstleistung Informationsmaterial Die Präventionsdienstleistung Unfallverhütungsvorschriften Die Präventionsdienstleistung Zertifikate Die Präventionsdienstleistung Forschungs- und Entwicklungsergebnisse Die Präventionsdienstleistung Information und Kommunikation Die Präventionsdienstleistung Anreizsysteme/Prämienmodelle...73 Abbildungsverzeichnis...79 Tabellenverzeichnis...81 Quellen

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6 1 Einleitung Die Liste der Präventionsdienstleistungen gibt auf der Basis des berufsgenossenschaftlichen Dienstleistungskatalogs einen ersten Überblick über die im Rahmen des Gesamtprojektvorhabens Qualität in der Prävention zu untersuchenden Dienstleistungen der Prävention. Die Liste der Präventionsdienstleistungen soll den Projektbeteiligten zur Orientierung im Rahmen des Gesamtprojekts dienen. Ein verständlich geschriebener Dienstleistungskatalog, der Transparenz hinsichtlich der durch die Berufgenossenschaften (BG) im Bereich der Prävention erbrachten Leistungen schafft. Als Kunden der gewerblichen Berufsgenossenschaften werden in erster Linie die Unternehmen und die Versicherten betrachtet. Die Liste der Präventionsdienstleistungen gibt so in knapper Form einen Überblick über die zukünftigen Forschungsfelder des Projekts. Sie bildet die Grundlage für die detaillierte Untersuchung der einzelnen Dienstleistungen der Prävention in den späteren Modulen. In der frühen Phase des Gesamtprojekts ist die Liste der Präventionsdienstleistungen die Basis für die Beschreibung der Wechselwirkungen der Präventionsdienstleistungen (Modul 2) sowie der Definition von Indikatoren zur Bewertung der Leistungen (Modul 3). 5

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8 2 Vorbemerkungen Berufgenossenschaftliche Dienstleistungen werden nach Dienstleistungen der Prävention, Dienstleistungen der Rehabilitation/Entschädigung, weiteren externen Dienstleistungen sowie Servicedienstleistungen unterschieden. Die Liste der Präventionsdienstleistungen ist angelehnt an die im Berufsgenossenschaftlichen Dienstleistungskatalog 1 beschriebenen persönlichen und sächlichen Präventionsdienstleistungen. Der KLR-BG-Dienstleistungskatalog soll mit seiner vorrangig prozessorientierten Beschreibung der Dienstleistungen eine möglichst einheitliche Grundlage steuerungsrelevanter Informationen für das Controlling schaffen. Die Liste der Präventionsdienstleistungen beschreibt die Dienstleistungen der Prävention aus Kundensicht, das heißt in erster Linie aus Sicht der Versicherten und der Unternehmen. Die Branchengliederung sowie betriebsspezifische Besonderheiten führen bei den Berufsgenossenschaften zu einer Vielzahl an unterschiedlichen Dienstleistungen. Um diese transparent beschreiben zu können, werden neben den rechtlichen Grundlagen exemplarisch typische Erscheinungsformen der Dienstleistungen aufgezeigt. Hierbei wird, soweit dies im Einzelfall möglich ist, versucht, die Dienstleistungen unabhängig voneinander zu betrachten. Innerhalb der vorliegenden Liste der Präventionsdienstleistungen erfolgt die Vorstellung der einzelnen Dienstleistungen zu Beginn jeden Kapitels zunächst in tabellarischer Form. Neben den Zielen einer Dienstleistung werden hier ihre jeweiligen Produkte sowie zum besseren Verständnis ein jeweils typisches Beispiel vorgestellt. 1 vgl. Bräunig, S. 74 7

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10 3 Dienstleistungen der Prävention Die übergreifende strategische Zielsetzung der berufsgenossenschaftlichen Präventionsdienstleistungen mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten 2 (BK) und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen, wird aus den 1 Nr. 1 und 14 Abs. 1 S. 1 SGB VII abgeleitet. Die grundlegende Unterscheidung erfolgt nach persönlichen und sächlichen Präventionsdienstleistungen. Daraus ergibt sich die folgende Zuordnung der (Einzel-) Dienstleistungen: Persönliche Präventionsdienstleistungen Beratung Ermittlung Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung Überwachung Schulung Sächliche Präventionsdienstleistungen Informationsmaterial Unfallverhütungsvorschriften Zertifikate Forschungs- und Entwicklungsergebnisse Information und Kommunikation Anreizsysteme/ Prämienmodelle 2 Als Berufskrankheiten werden Erkrankungen bezeichnet, die durch Einwirkungen verursacht werden, denen Berufstätige durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maß ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Die staatliche BK-Liste (Anlage zu 1 der Berufskrankheiten-Verordnung) legt fest, welche Erkrankungen als Berufkrankheiten gelten. 9

11 Präventionsprodukte sind Teilmenge der zugehörigen Präventionsdienstleistungen (vgl. Abbildung 1). Je nach Art und Umfang können Präventionsdienstleistungen aus verschiedenen Produktgruppen bzw. Produktarten bestehen. Prävention Präventionsdienstleistungen Präventionsdienstleistung Präventionsdienstleistung Präventionsdienstleistung Produktgruppe Produktgruppe Produktgruppe Produktart Produktart Produktart Produkt Produkt Abbildung 1: Präventionsdienstleistungen und -produkte Beispiel: Präventionsdienstleistung: Informationsmaterial verbreiten, Produktgruppe: Audiovisuelle und elektronische Medien, Produktart: Internetdatenbank, Produkt: Gefahrstoffdatenbank. 10

12 3.1 Persönliche Präventionsdienstleistungen Die Präventionsdienstleistung Beratung Dienstleistungsgruppe: Persönliche Präventionsdienstleistungen (Einzel-)Dienstleistung: Beratung Beschreibung: Beratung des Unternehmers und der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Zielsetzung: Reduzierung von Arbeitsunfällen und BKen Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Anerkennung als kompetenter Berater in Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Gezielte Motivation und Information zur Eigeninitiative im Arbeitsschutz Rechtliche Grundlagen: 17 (1) SGB VII Produkte: Beratung auf Anforderung Beratung im Zuge der Umsetzung gezielter Präventionsstrategien der BG Beratung im Zusammenhang mit Betriebsbesichtigungen, Unfalluntersuchungen und BK-Ermittlungen Kollektivberatung bspw. im Rahmen nationaler und internationaler Normungsvorhaben Typisches Beispiel: Beratung zum Thema Organisation des Arbeitsschutzes Beratung von Unternehmen bei der Anschaffung neuer Maschinen, Arbeitsstoffen und -verfahren Qualitätsmerkmale und Messgrößen (z.b.): Anzahl der Beratungen/Beratungsstunden Umsetzung von Präventionsmaßnahmen im Anschluss an Beratung/Qualität der Umsetzung Kundenzufriedenheit/Qualität der Beratung 11

13 Zeitnähe der Beratung Wiederholungsanfragen Rückgang von Versicherungsfällen Abgrenzung: Beratungsleistungen im Verbund mit Ermittlungs- und Überwachungsleistungen Tabelle 1: Präventionsdienstleistung Beratung Beschreibung der Präventionsdienstleistung Beratung Unter Bezug auf 1 SGB VII wird in 14 SGB VII der Präventionsgrundsatz:... mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen formuliert. Der Beratungs- und Überwachungsauftrag für die gesetzlichen Unfallversicherungsträger findet sich in 17 (1) SGB VII: 17 (1) Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten. Sie können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben 1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach 15, 2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren. Die Berufsgenossenschaften sehen in einer qualifizierten Beratung der Unternehmen den Schlüssel für das eigenverantwortliche Handeln in Sachen Arbeitsschutz im Arbeitsalltag eines Betriebs. In den letzten Jahren hat hinsichtlich dieser Beratungsleistung der Berufsgenossenschaften grundsätzlich ein Paradigmenwechsel stattgefunden: Vorran- 12

14 gig wird nicht die Beratung zu einzelnen Präventionsaspekten, sondern diejenige zur systematischen Einbindung des Arbeitsschutzes in die betrieblichen Abläufe als zielführend anerkannt. Hierbei werden ergänzend weitere Präventionsdienstleistungen wie z. B. Schulung (Aus- und Weiterbildung) oder die Weitergabe spezifischer Handlungshilfen (AMS, Gefährdungsbeurteilung) im Verbund mit der Beratung eingesetzt. Daneben beraten die Berufsgenossenschaften Institutionen und Multiplikatoren (kollektive Beratung) wie beispielsweise das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie internationale Organisationen. Ein wesentlicher Teil der kollektiven Beratung findet auch in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Normungsorganisationen statt (vgl. hierzu 3.2.3) Beispiel Beratung: Beratung durch Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft Die Aufsichtsperson besichtigt einen größeren Maschinenbaubetrieb. In diesem Unternehmen sollen wirtschaftlichere Fertigungsverfahren eingeführt werden. Hierfür ist es erforderlich, neue Maschinen und Arbeitsstoffe einzusetzen sowie den Arbeitsablauf zu verändern. Die Aufsichtsperson, der Betriebsleiter, der Sicherheitsingenieur des Unternehmens, der Betriebsarzt und der Betriebsrat erörtern gemeinsam, welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beachtet werden müssen. Diese Beratung umfasst die technischen Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung, die Arbeitsorganisation und die personenbezogenen Präventionsmaßnahmen, wie z.b. erforderliche Fortbildungen und Unterweisungen der Beschäftigten. 13

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16 3.1.2 Die Präventionsdienstleistung Ermittlung Dienstleistungsgruppe: Persönliche Präventionsdienstleistungen (Einzel-)Dienstleistung: Ermittlung Beschreibung: Verdachts- oder vorfallbezogene Ermittlung der möglichen Ursachen und Begleitumstände für Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren Durchführung von Ermittlungen durch Befragung, Dokumenteneinsicht und Messung Berichterstattung über Ermittlungsergebnisse Aufbereitung der Ermittlungsergebnisse für zukünftige Präventionsansätze Zielsetzung: Zeitnahe Durchführung der Ermittlungen Verfügbarkeit der Ergebnisse für die Prävention Bereitstellung der Ermittlungsergebnisse für die Leistungserbringung in den Bereichen Rehabilitation und Entschädigung Rechtliche Grundlagen: 19 Abs. 1 SGB VII Produkte: BK-Ermittlung Unfalluntersuchung Präventionsinformationen Typisches Beispiel: Ursachenermittlung für allergische Hauterkrankungen bei Arbeiten mit Estrichen ohne Wasser Qualitätsmerkmale und Messgrößen (z.b.): Anzahl der Ermittlungsstunden Qualität der Ermittlung Anzahl der Ermittlungen/Anzahl der Unfälle Verwertung der Ermittlungsergebnisse für die Prävention Abgrenzung: Ermittlungsleistungen im Verbund mit Beratungs- und Überwachungsleistungen 15

17 Tabelle 2: Präventionsdienstleistung Ermittlung Praktisch sind Ermittlungen nach 19 Abs. 1 SGB VII kaum von denen zur Feststellung des Versicherungsfalls, der Prüfung von Rückgriffsansprüchen bzw. der Verhängung von Bußgeldern abgrenzbar. Beschreibung der Präventionsdienstleistung Ermittlung Die Ermittlung durch die Präventionsdienste umfasst die Gefährdungsermittlung zur Vermeidung möglicher Schadensfälle (SGB VII, 19, 1, Satz 5), die nachträgliche Aufklärung von Schadensfällen, d.h. von konkreten Unfallereignissen, BK-Fällen und erkannten arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (SGB VII, 19, 1, Satz 7). Die Aufsichtspersonen sind nach SGB VII 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 befugt, Ermittlungen zu gefährlichen Stoffen und deren Zubereitung im Unternehmen vorzunehmen. Diese Befugnis bezieht sich auf sämtliche Stoffe von denen Gesundheitsgefahren ausgehen können. 3 Die Ermittlungen können in chemischen Analysen, aber auch in der Einsichtnahme in Lieferscheine oder in der Einholung von Auskünften vom Hersteller bestehen. Soweit die Aufsichtsperson und der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, besteht die Möglichkeit, Dritte einzuschalten. 4 Die Untersuchung von Unfällen (Arbeitsunfälle im Sinne des 8 SGB VII) und Erkrankungen (Berufskrankheiten im Sinne des 9 SGB VII sowie weitere arbeitsbedingte Erkrankungen) wird durch SGB VII 19 3 vgl. Kranig/ Waldeck in Hauck/ Noftz, K 19 Rdn Schmitt, SGB VII 19 Rdn

18 Abs. 1 Nr. 7 ermöglicht. Eingeschlossen ist auch die Untersuchung von Schadensfällen (Unfälle bzw. Störungen), die lediglich Sachschäden zur Folge hatten, jedoch möglicherweise zu einer Gefährdung von Personen geführt haben. 5 Als Maßnahmen zur Ermittlung kommen unter anderem zur Anwendung: Inaugenscheinnahme, Zeugenbefragungen, Rekonstruktion des Unfallgeschehens, Geräteprüfungen. 6 Untersuchungen im Rahmen der Ermittlung, die primär der Prävention dienen sollen, lassen sich praktisch nicht von denen zur Feststellung des Versicherungsfalls (nach 103 Abs.2 SGB VII), der Prüfung von Rückgriffsansprüchen (nach 110 SGB VII) bzw. der Verhängung von Bußgeldern gegen einen betrieblichen Verursacher (nach 209 SGB VII) unterscheiden, da diese Untersuchungen in der Praxis kaum getrennt voneinander durchgeführt werden. 7 Zweck ist (bei der Ermittlung in Schadensfällen unter dem Präventionsaspekt) die Verbesserungen des Arbeitsschutzniveaus zur Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die Leistung wird von den Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften in den Mitgliedsunternehmen erbracht und richtet sich an die 5 vgl. Schmitt, SGB VII 19 Rdn vgl. Schmitt, SGB VII 19 Rdn vgl. Kranig/ Waldeck in Hauck/ Noftz, K 19 Rdn. 27, vgl. auch Schmitt, SGB VII 19 Rdn

19 Versicherten und die Unternehmer. Die Aufsichtspersonen können Dritte zur Unterstützung heranziehen (Messtechnische Dienste, BG- Institute und andere, auch BG-externe Fachstellen). Beispiel Ermittlung: Allergische Hauterkrankungen durch Arbeiten mit Estrichen ohne Wasser Bei den neu angezeigten Hautkrankheiten in der Bauwirtschaft nehmen Epoxidharzprodukte einen erheblichen Stellenwert ein. Dies wurde zum Anlass für eine systematische Ermittlung der Expositionen und Gesundheitsgefahren bei der Verarbeitung von Estrichen ohne Wasser mit Epoxidharzen oder Oligomersystemen als Bindemittel genommen. Für die Ausgangsmaterialien werden von den Herstellern keine gefährlichen Inhaltsstoffe angegeben. Bei und nach der Verarbeitung jedoch entstehen ätzende bzw. reizende Reaktionsprodukte die freigesetzt werden. Diese Stoffe wurden durch Untersuchungen der Bau- Berufsgenossenschaften und des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitsschutz identifiziert und ihre Expositionshöhen ermittelt: Es handelt sich v. a. um Formaldehyd, Acetaldehyd, Acrlaldehyd, Ameisensäure. Die Reaktion und Ausgasung beginnt nach ca. 2 Stunden, nach 5 bis 10 Stunden werden in Innenräumen Grenzwerte für die freigesetzten Stoffe ums Mehrfache überschritten, nach etwa 20 Stunden klingt die Exposition auf etwa das Grenzwertniveau wieder ab. Hände, aber auch Augen und Schleimhäute sind durch reizende und ätzende Wirkungen der Harzkomponenten oder Reaktionsprodukte der Oligomersysteme akut und chronisch gefährdet. Schlussfolgerungen: Arbeiten ist in der Zeit zwischen 2 und 10 Stunden nach Verarbeitung der Oligomersysteme nur noch unter Atemschutz möglich. Bei Einsatz 18

20 von Expoxidharzprodukten muss bereits beim Mischen auf geeignete persönliche Schutzausrüstung geachtet werden, wie Schutzbrille, Nitril- oder Butylkautschukhandschuhe und Schutzsalbe. Umsetzung: Veröffentlichung der Ergebnisse und Empfehlungen für die Praxis u. a. in einer Branchenzeitschrift für das Innenausbau-Handwerk. 19

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22 3.1.3 Die Präventionsdienstleistung betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung Dienstleistungsgruppe: Persönliche Präventionsdienstleistungen (Einzel-)Dienstleistung: Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung Beschreibung: Umsetzung des ASiG in Unternehmen Bereitstellung von Hilfsmitteln zur Umsetzung einer qualifizierten Betreuung Zielsetzung: Sicherstellung einer flächendeckenden, wirtschaftlichen und qualitativ hochwertigen Betreuung von Mitgliedsbetrieben Rechtliche Grundlagen: ASiG ArbSchG 24 SGB VII BGV A2 (BGV A6/BGV A7) Produkte: Umsetzung der Vorgaben für die betriebsärztliche Betreuung nach ASiG Umsetzung der Vorgaben für die sicherheitstechnische Betreuung nach ASiG Typisches Beispiel: Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Kleinbetrieben Qualitätsmerkmale und Messgrößen (z.b.): Qualität der Betreuung Minderung betrieblicher Störungen Kundenzufriedenheit Abgrenzung: BGV A2 - Bedeutung für die Realisierung der Betreuung in den Betrieben (siehe Unfallverhütungsvorschriften) Bedeutung und Wirksamkeit berufsgenossenschaftlicher Grundsätze für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (siehe Information und Kommunikation) Tabelle 3: Präventionsdienstleistung Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung 21

23 Beschreibung der Präventionsdienstleistung Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung Nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit im erforderlichen Umfang zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass 1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden, 2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können, 3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen. 8 Die Berufsgenossenschaften konkretisieren die Umsetzung des ASiG in den Betrieben durch die Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A 2). Die Anwendung der dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften nach ASiG 1 S. 3 Nr. 1 hat eine möglichst sachkundige Umsetzung der einschlägigen Vorschriften in der Betriebspraxis zum Ziel. Neben staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften zählen hierzu auch technische Normen und Regelwerke. 9 Die konkreten Regeln sind 8 vgl. Arbeitssicherheitsgesetz Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, 1, S. 1 9 vgl. Wank, S

24 maßgeblich für die Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in den Unternehmen. ASiG 1 S. 3 Nr. 2 beschreibt den Grundsatz, dass... gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können.... Die zur erfolgreichen Umsetzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung erforderlichen Erkenntnisse der Arbeitsmedizin betreffen alle Maßnahmen, Mittel und Einrichtungen, um arbeitsbedingte Gesundheitsschäden zu erkennen und zu verhüten. Die Erkenntnisse der Sicherheitstechnik beschreiben alle technischen Maßnahmen, um Gesundheitsschäden zu vermeiden. 10 Nach 3 Abs. I Nr. 1 des ASiG zählen zu den Aufgaben der Betriebsärzte: die Beratung des Arbeitgebers sowie weiterer für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlicher Personen, die arbeitsmedizinische Untersuchung, diese umfasst die Untersuchung der Arbeitnehmer, die arbeitsmedizinische Beurteilung sowie Beratung, die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung z.b. durch Begehungen der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen, die Belehrung der Arbeitnehmer in Fragen der Abwehr von Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind sowie Mitwirkung bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in Erster Hilfe und des medizinischen Hilfspersonals. 10 vgl. Wank, S

25 Nach 6 des ASiG zählen zu den Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit: die Beratung des Arbeitgebers sowie weiterer für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlicher Personen, Überprüfung von Betriebsanlagen, technischen Arbeitsmitteln sowie Arbeitsverfahren, Überwachung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, die Belehrung der Arbeitnehmer in Fragen der Abwehr von Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit aus- gesetzt sind sowie die Mitwirkung bei Schulung der Sicherheitsbeauftragten. 11 Seit Mitte der 90er Jahre wurden die Verpflichtungen zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach dem ASiG auf kleine und kleinste Unternehmen erweitert. Umgesetzt wird diese Anforderung durch die Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkraft für Arbeitssicherheit (BGV A2). Einzelne gewerbliche Berufsgenossenschaften haben zur Umsetzung des ASiG bzw. der BGV A2 nach 24 SGB VII einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst eingerichtet. 11 vgl. Wank, S. 98 f 24

26 24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst (1) Unfallversicherungsträger können überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten; das Nähere bestimmt die Satzung. Die von den Diensten gespeicherten Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden; 203 bleibt unberührt. Die Dienste sind organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten der Unfallversicherungsträger zu trennen. Zugang zu den Daten dürfen nur Beschäftigte der Dienste haben. (2) In der Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, dass die Unternehmer verpflichtet sind, sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzuschließen, wenn sie innerhalb einer vom Unfallversicherungsträger gesetzten angemessenen Frist keine oder nicht in ausreichendem Umfang Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Unternehmer sind von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Pflicht nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben. Entsprechend der jeweiligen berufsgenossenschaftlichen Regelungen wird in einzelnen Berufsgenossenschaften ein eigener Dienst betrieben bzw. ein externer Dienst mit der Ausführung im Auftrag der betreffenden Berufsgenossenschaft beauftragt. 25

27 Beispiel betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung: ASD*BGN Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung aus einer Hand Zwei Dienstleistungen in einem Servicepaket das bietet der Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Dienst der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (ASD*BGN). Der seit bestehende Dienst der BGN deckt die Betreuung nach BGV A6 und BGV A7 in Form einer kombinierten Betreuungsleistung gemäß der BGN-Satzung für seine Mitgliedsbetriebe ab. Er richtet sich insbesondere an die Betriebe, die der Regelbetreuungspflicht unterliegen. Das sind Betriebe mit mehr als 10 vollbeschäftigten Arbeitnehmern. Der ASD*BGN berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie sie arbeitsplatzbezogene Risiken und Gefährdungen verhindern bzw. verringern können. Sie helfen dabei, die Knackpunkte an den einzelnen Arbeitsplätzen herauszufinden, und machen z.b. Vorschläge zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen sowie zur Auswahl und Beschaffung von Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln. Arbeitsmedizinische Untersuchungen an Arbeitnehmern führt der ASD*BGN nur dann durch, wenn ein arbeitsmedizinischer Bedarf besteht. In diesem Fall ist die Teilnahme an den Untersuchungen für Arbeitnehmer freiwillig. Die Betreuungsaufgabe der Ärzte des ASD*BGN beinhaltet keine allgemeinen Vorsorgeuntersuchungen, die der Gesunderhaltung dienen. Und ebenfalls davon ausgeklammert sind spezielle gesetzlich vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die z.b. beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen bei den davon 26

28 betroffenen Mitarbeitern durchgeführt werden müssen. Diese Untersuchungen sind jeweils in gesonderten Rechtsvorschriften geregelt weitere Informationen zum ASD*BGN unter: 27

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30 3.1.4 Die Präventionsdienstleistung Überwachung Dienstleistungsgruppe: Persönliche Präventionsdienstleistungen (Einzel-)Dienstleistung: Überwachung Beschreibung: Überwachung der betrieblichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur Sicherstellung der Ersten Hilfe Anordnung zur Beseitigung von Mängeln Kontrolle der Mängelbeseitigung, ggf. Einleitung entprechender Verwaltungsverfahren Zielsetzung: Reduzierung von Arbeitsunfällen und BKen Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Sicherstellung der Wahrnehmung der Verantwortung im Arbeits- und Gesundheitsschutz durch den Unternehmer Rechtliche Grundlagen: 17 SGB VII 19 SGB VII Produkte: Überwachung (inkl. Beratung) Kontrolle der Mängelbeseitigung Typisches Beispiel: Überwachung der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften bei Arbeitsplätzen mit Absturzgefahr Qualitätsmerkmale und Messgrößen (z.b.): Anzahl der Betriebsbesichtigungen pro 1000 Unternehmen Qualität der Erfüllung von Anordnungen Abgrenzung: Beratung und Überwachung der Unternehmen sind zentrale Aufgaben der Aufsichtspersonen. Die Überwachung mündet in der Regel in eine zielgerichtete Beratung 13 Tabelle 4: Präventionsdienstleistung Überwachung 13 vgl. BGZ-Handbuch II, S

31 Beschreibung der Präventionsdienstleistung Überwachung 17 Abs. 1 S. 1 SGB VII verpflichtet die Unfallversicherungsträger zur Überwachung und Beratung der Unternehmen 14. Der Auftrag zur Ü- berwachung bezieht sich auf die Durchführung von Maßnahmen des Unternehmens zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie der Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe. 15 Hierbei sind neben den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften auch die über die BGV A1 in Bezug genommenen staatlichen Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz zu beachten. Im Sinne eines ganzheitlichen Präventionsverständnisses gilt es bei der Überwachung jegliche Umstände zu berücksichtigen, die zu Arbeitsunfällen oder sonstigen Gefahren für die Gesundheit der Versicherten führen können. Die Überwachungsaufgabe richtet sich nicht nur an die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Unternehmer, sondern auch an die Versicherten. Die Einbeziehung der Ersten Hilfe in den Überwachungs- und Beratungsauftrag ist vor dem Hintergrund des Gesamtauftrags der Unfallversicherung (Prävention, Rehabilitation/Entschädigung) zu sehen. So ist davon auszugehen, dass durch eine frühe und zielgerichtete Erste Hilfe körperliche Unfallfolgen und erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen gemindert werden können. 16 SBG VII 19 regelt die Befugnisse der Aufsichtspersonen: 14 vgl. hierzu auch Präventionsdienstleistung Beratung 15 Kranig/Waldeck in Hauck/Noftz, 1999, K 17 Rdn vgl. Kranig/Waldeck in Hauck/Noftz, 1999, K 17 Rdn

32 (1) Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt, 1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, 2. von dem Unternehmer, die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen, 3. geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert, 4. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen, 5. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen, 6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmer nicht aus- drücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen, 7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist, 8. die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. 31

33 Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen der Unternehmer tätig ist, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten. (2) Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit zu treffen. (3) Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden. Beispiel Überwachung: Überwachung durch Aufsichtsperson Die Aufsichtsperson einer Bau-Berufsgenossenschaft stellt anlässlich einer Baustellenbesichtigung fest, dass ein Gerüst unvollständig und somit sicherheitsgefährdend und vorschriftswidrig errichtet wurde. Es besteht die Gefahr, dass Bauarbeiter abstürzen können. Der bestehende Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten ist gravierend und stellt eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten dar. Da in diesem Fall Gefahr im Verzug (also unmittelbar und konkret) für Leben und Gesundheit der Versicherten besteht, ist sofort vollziehbare Anordnung erforderlich und zulässig. Die Aufsichtsperson ordnet an, dass die Arbeiten im betroffenen Bereich bis zur vorschriftsmäßigen Vervollständigung des Gerüsts eingestellt 32

34 werden ( 19 Abs. 2 SGB VII). Grundsätzlich besteht darüber hinaus die Möglichkeit, wegen des Verstoßes gegen eine bußgeldbewehrte Bestimmung der Unfallverhütungsvorschrift, ein Bußgeldverfahren einzuleiten. 33

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36 3.1.5 Die Präventionsdienstleistung Schulung Dienstleistungsgruppe: Persönliche Präventionsdienstleistungen (Einzel-)Dienstleistung: Schulung Beschreibung: Durchführung von beruflicher Weiterbildung zur Qualifizierung der in den Betrieben mit Aufgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie mit sicherheitsrelevanten Arbeiten befassten Personen Systematische Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten zum Erkennen von Sicherheitsund Gesundheitsrisiken, zu deren Bewertung und zur Motivation für eine zielgerichtete Umsetzung von Maßnahmen Zielsetzung: Vermittlung von Wissen, Fertigkeiten und Einstellungen, die zu einer nachhaltigen Umsetzung in der Praxis führen (Transfersicherung) Systematische Qualifizierung von Multiplikatoren Vertiefungsmöglichkeiten für besondere Gefährdungen Systematische Kontaktpflege zu den Mitgliedsunternehmen Rechtliche Grundlagen: 14 SGB VII 17 SGB VII 23 SGB VII Produkte: Aus- und Fortbildungsseminare Vorträge von BG-Experten Vorträge BGexterner Experten Bereitstellung von Schulungsmedien Entwicklung von Schulungskonzepten Fachtagungen Typisches Beispiel: Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit Qualitätsmermale und Messgrößen (z.b.): Anzahl der erreichten Teilnehmer und Betriebe pro Seminar Nachfrage im Vergleich zu anderen Anbietern 35

37 Inhaltliche Eignung des Angebots Durchführungs- und Prozessqualität Lernerfolgs, Ergebnis- und Transferqualität Abgrenzung: Schulung als Maßnahme im Rahmen der Erfüllung des Beratungsauftrags Abgrenzung der Nachbetreuung der Teilnehmer von Überwachung/Beratung Tabelle 5: Präventionsdienstleistung Schulung Beschreibung der Präventionsdienstleistung Schulung Die Zielsetzung der Präventionsdienstleistung Schulung kann wie folgt beschrieben werden: Ziel und erwarteter Nutzen von Qualifizierungsmaßnahmen ist es, Gesundheit, Lebensqualität, Mobilität und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten und dadurch perspektivisch einen Teil der derzeitigen finanziellen Aufwendungen, insbesondere für arbeitsbedingte Erkrankungen, Berufsunfähigkeit oder Berufsunfälle zu sparen. Erreicht werden soll dies vor allem durch die Schulung betrieblicher Multiplikatoren des Arbeitsschutzes. Diese Akteure sollen technische, ergonomische, organisatorische oder durch Personen verursachte Mängel der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes erkennen, sowie Maßnahmen zur Lösung entwickeln und umsetzen können. Nach 14 (1) des SGB VII haben die Unfallversicherungen mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen. Diese allgemeine Präventionszielsetzung gilt auch für die Durchführung von Schulungen. Im SGB VII ist zudem in 23 geregelt, dass sich die Unfallversicherungsträger aktiv um die Qualifizierung der betrieblichen Akteure bemühen sollen und welche Kosten sie hierfür übernehmen. So haben die Unfallversicherungsträger... für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sor- 36

38 gen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. (SGB VII 23 Abs. 1). Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Unternehmer und Versicherte (nicht: sonstige betroffene Personen) zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten. Es genügt nicht, dass die Betroffenen eingeladen werden, sondern sie sind nachhaltig auf die tatsächlichen und rechtlichen Folgen mangelnder Qualifikation hinzuweisen. 17 Nach 17 SGB VII können Schulungen im Rahmen der Erfüllung des Beratungsauftrags eingesetzt werden. 18 Aus- und Fortbildung in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ist eine der Schwerpunktaufgaben der Prävention. In Seminaren werden Fachinformationen, rechtliche Hintergründe sowie branchenspezifische Vorgehensweisen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit vermittelt. Teilnehmer sind Unternehmer, Führungskräfte, Betriebsärzte, Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsbeauftragte, Personal- und Betriebsräte sowie weitere betriebliche Multiplikatoren. Die Teilnahme an einer Schulung war erfolgreich, wenn die geschulten Akteure einen höheren Informationsstand haben, im Problembewusstsein geschärft wurden und ihre Handlungsbereitschaft und - fähigkeit gestärkt wurde. Die dahinter stehende Hoffnung ist es, die Arbeitssysteme in den Unternehmen im Hinblick auf sichere und ergonomische Arbeitsmittel, si- 17 Schmitt, SGB VII 23 Rdn vgl. Schmitt, SGB VII 17 Rdn. 5 37

39 chere Arbeitsabläufe, sichere und gesunde Arbeitsumgebung und informierte Unternehmer zu beeinflussen. Das Ziel der verhaltensorientierten Präventionsdienstleistung Schulung ist also letztlich doch Verhältnisprävention. Beispiel Schulung: Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist die Vermittlung aller Kenntnisse, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) benötigt, um den Aufgaben in der betrieblichen Praxis gerecht zu werden. Dies sind einerseits Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Fachkompetenz), andererseits Kenntnisse von Methoden und Vorgehensweisen (Methodenkompetenz) sowie Fähigkeiten im Umgang mit anderen Personen und Gruppen (Sozialkompetenz). Ausbildungsstruktur Die Ausbildung (siehe Abbildung 2) erfolgt im Wechsel von Präsenzphasen (Pph) und Selbstlernphasen (Sph). Zwischen den Präsenzveranstaltungen sind ausgewählte Themen selbstständig mit Hilfe von Computer Based Training (CBT) zu bearbeiten. Ein Großteil der Ausbildung erfolgt damit im Selbststudium am Computer. Zur vertieften eigenständigen Anwendung des Gelernten ist außerdem ein Praktikum vorgesehen. Dabei soll das theoretische Wissen und Können bereits im Rahmen der Ausbildung unter den spezifischen Bedingungen des eigenen Betriebs angewendet werden. Dazu wird eine mit dem Betrieb abgestimmte Praktikumsaufgabe gestellt. Die Ausbildung gliedert sich in eine grundlegende, eine vertiefende und eine branchenspezifische Ausbildung. 38

40 Übersicht zur Struktur der Sifa-Ausbildung Pph. I 1 Wo. Sph. I Ausbildungsstufe I Pph. II 1 Wo. 1.LEK Sph. II Pph. III 2 Wo. Sph. III Praktikum Ausbildungsstufe II Pph. IV 1 Wo. 2.LEK 3. LEK Ausbildungsstufe III Pph. V? Tage 4. LEK Sph. IV? Ausgebildete Sifa Abbildung 2: Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit 39

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42 3.2 Sächliche Präventionsdienstleistungen Die Präventionsdienstleistung Informationsmaterial Dienstleistungsgruppe: (Einzel-)Dienstleistung: Sächliche Präventionsdienstleistungen Informationsmaterial Beschreibung: Systematische bedarfsorientierte Erarbeitung, Aktualisierung und Verteilung von schwerpunkt-, tätigkeits-, branchen- oder betriebsbezogenen Informationsmaterialien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz als Handlungshilfen für die Praxis Zielsetzung: Zeitnahe Bereitstellung aktueller, verständlicher und zielgruppenorientierter Informationsmaterialien Systematisches Erreichen der Zielgruppen zur Vermittlung der Prävention Rechtliche Grundlagen: 13 SGB I 14 SGB VII Produkte: Informationsschriften Audiovisuelle und elektronische Medien Plakate Aufkleber Typisches Beispiel: GESTIS-Stoffdatenbank Qualitätsmerkmale und Messgrößen (z.b.): Anzahl der hergestellten Informationsmaterialien/Zielgruppenerreichung Anzahl der Zugriffe auf bereitgestellte Medien (z. B. Internetdatenbanken) Anzahl/Qualität der Rückmeldungen zu verteilten Informationsmaterialien Qualität der Informationsmaterialien Abgrenzung: Verwendung von Informationsmaterialien im Rahmen von Beratungen und Schulungen Abgrenzung von Informationsmaterialien zu Unfallverhütungsvorschriften und zur Öffentlichkeitsarbeit (Information und Kommunikation) Tabelle 6: Präventionsdienstleistung Informationsmaterial 41

43 Beschreibung der Präventionsdienstleistung Informationsmaterial 13 SGB I spricht von der Pflicht der Leistungsträger, ihrer Verbände und der sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlichrechtlichen Vereinigungen... im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären. 19 Die in SGB VII 14 verankerte Vorschrift... mit allen geeigneten Mitteln... berechtigt und verpflichtet die Unfallversicherungsträger... alle nur denkbaren Mittel für die Unfallverhütung einzusetzen, also alle technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, technische Arbeitsmittel und Erzeugnisse sowie persönliche Schutzausrüstungen auf Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen zu prüfen, alle Mittel der Propaganda, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden wie Broschüren, Plakate, Filme, Fernsehsendungen, Schallplatten, Preisausschreiben, Unfallverhütungsaktionen größeren Stils, Schaffung geeigneten Aufklärungsmaterials für Berufsschulen, Fachschulen, allgemeinbildende Schulen zur Verwendung im Unterricht, Belohnungen der BG an Versicherte für gute Unfallverhütung. 20 Als Produkte der Dienstleistung Informationsmaterial werden Medien zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wie Plakate, Filme, Flyer, Betriebszeitungen, allgemeine Informationsbroschüren, CDs, Internetauftritte u.ä.m. verstanden. Eine Abgrenzung der Dienstleistung Informationsmaterial zur Dienstleistung Information und Kommunikation, aber auch zu weite- 19 Aichberger, SGB I, Lauterbach/ Eiermann, UV-SGB VII; 14 Rdn

44 ren im Bereich der Prävention erbrachten Dienstleistungen, ist nur schwer möglich. So werden beispielsweise im Rahmen von Schulungen verschiedene Informationsmaterialien eingesetzt. Beispiel Informationsmaterial: GESTIS-Stoffdatenbank Die GESTIS-Stoffdatenbank (siehe Abbildung 3) enthält Informationen für den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen am Arbeitsplatz, wie z. B. die Wirkungen der Stoffe auf den Menschen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Maßnahmen im Gefahrenfall (inkl. Erste Hilfe). Darüber hinaus wird der Nutzer über wichtige physikalischchemische Daten der Stoffe sowie über spezielle gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Regelungen zu den einzelnen Stoffen informiert. Die Datenbank enthält Informationen zu circa Stoffen. Die Pflege der Daten erfolgt zeitnah nach Veröffentlichung im Vorschriften- und Regelwerk oder nach Vorliegen neuer wissenschaft- licher Erkenntnisse. Erstellt und gepflegt wird die Datenbank vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA). Abbildung 3: GESTIS-Stoffdatenbank (Februar 2005) 43

45 3.2.2 Die Präventionsdienstleistung Unfallverhütungs- vorschriften Dienstleistungsgruppe: (Einzel-)Dienstleistung: Sächliche Präventionsdienstleistungen Unfallverhütungsvorschriften Beschreibung: Erstellung autonomer Rechtsnormen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufkrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Zielsetzung: Vorschriften und Regeln müssen aktuell, verständlich, transparent, praxisorientiert und schnell verfügbar sein Rechtliche Grundlagen: 13 SGB I 14 SGB VII 15 SGB VII Produkte: BG-Vorschriften (BGV) BG-Regeln (BGR) BG-Informationen (BGI) Typisches Beispiel: BGV A1 Qualitätsmerkmale und Messgrößen (z.b.): Anzahl/Qualität der Rückmeldungen durch die Adressaten zu Vorschriften und Regeln Bewertung der Vorschriften und Regeln (Anwenderfreundlichkeit) Abgrenzung: Unfallverhütungsvorschriften in Abgrenzung zum Informationsmaterial und zur Öffentlichkeitsarbeit Tabelle 7: Präventionsdienstleistung Unfallverhütungsvorschriften Beschreibung der Präventionsdienstleistung Unfallverhütungsvorschriften Zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gibt es insbesondere verbindliche Vorgaben in den Gesetzen und Verordnungen des Staates (z.b. Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung) Unfallverhütungsvorschriften 44

46 Die Unfallversicherungsträger haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Diesem Auftrag kommen die Unfallversicherungsträger nach, in dem sie als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften erlassen. Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger beraten und überwachen den Unternehmer und die Versicherten bei der Umsetzung der in den Unfallverhütungsvorschriften genannten Maßnahmen. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind Unfallverhütungsvorschriften im Sinne des 15 SGB VII im Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sie dienen der Umsetzung oder Konkretisierung staatlicher Verordnungen und sind verbindlich für Unternehmer und Versicherte. Die staatlichen Vorschriften regeln auf der Grundlage europäischer Richtlinien übergreifend für alle Arbeitsbereiche den Arbeitsschutzstandard in Deutschland. Um die praktische Umsetzung in den Betrieben zu erleichtern, stellen die Berufsgenossenschaften Handlungshilfen in Form von BG-Regeln und BG-Informationen zur Verfügung. Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (siehe Abbildung 4) gelten entweder für alle Branchen, z. B. die Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1) oder Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4), oder sind auf bestimmte Einrichtungen, Branchen, Betriebsarten oder Arbeitsverfahren zugeschnitten. Vor dem Hintergrund der Neugliederung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes mit den Zielen Vereinfachung, Transparenz und Anwenderfreundlichkeit, wurde im April 1999 eine 45

47 neue Systematik eingeführt. Die bisherigen Abkürzungen "VBG" für Unfallverhütungsvorschriften und "ZH 1" für Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter sind entfallen. Abbildung 4: Berufgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln Die Datenbank BG-Vorschriften (BGVR-Datenbank) enthält alle Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie zahlreiche berufsgenossenschaftliche Informationen und technische Regeln im Volltext, die recherchierbar sind und im Volltext im PDF-Format heruntergeladen werden können. Unter Aktuelles können Neuveröffentlichungen von Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln - eingeschränkt auch einzelne BG- Informationen - bereits während der Drucklegung im Volltext als PDF- Datei eingesehen werden. In der neuen BGVR-Systematik gibt es drei Ebenen: 1. BG-Vorschriften(BGV) Diese Unfallverhütungsvorschriften benennen Schutzziele sowie branchen- oder verfahrensspezifische Forderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Sie haben wie bisher 46

48 rechtsverbindlichen Charakter und werden von den Vertreterversammlungen der einzelnen Berufsgenossenschaften beschlossen. Diese Vorschriften sind in die Kategorien A (Allgemeine Vorschriften/Betriebliche Arbeitsschutzorganisationen), B (Einwirkungen), C (Betriebsart/Tätigkeiten) und D (Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren) eingeteilt. 2. BG-Regeln (BGR) Hier handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie beschreiben den Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus Unfallverhütungsvorschriften. 3. BG-Informationen (BGI) In dieser Ebene werden spezielle Veröffentlichungen, z.b. für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Zielgruppen zusammengefasst. Während die Schriften der ersten beiden Ebenen von berufsgenossenschaftlichen Fachausschüssen erarbeitet werden, sind für die BG-Informationen die Einzel- Berufsgenossenschaften zuständig. Grundsätze für die Prüfung von technischen Arbeitsmitteln oder arbeitsmedizinische Grundsätze gehören nicht zu der vorstehenden Systematik; sie werden daher gesondert als BG-Grundsätze (BGG) bezeichnet. Beispiel Unfallverhütungsvorschriften: BGV A 1 Die neue Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A 1, siehe Abbildung 5) ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. 47

49 Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung dieser neuen Vorschrift wurden insgesamt 47 Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft gesetzt: Allgemeine Vorschriften (VBG 1), Erste Hilfe (VBG 109) Umgang mit Gefahrstoffen (VBG 91), UVV Biologische Arbeitsstoffe (BGV B 12), sowie 43 UVVen des so genannten Maschinenaltbestandes. 22 Abbildung 5: Die neue BGV A 1 23 Das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk wurde damit deutlich verschlankt, ohne dass daraus Nachteile für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz resultieren. Die neue BGV A 1 ist die zentrale Basisvorschrift eines neu gestalteten berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks für die Prävention. Sie verzahnt das berufsgenossenschaftliche Satzungsrecht mit dem staatlichen Arbeitsschutzrecht (Juli 2004) 23 pdf/bgv_a1.pdf (Juli 2004) 48

50 Zu den wesentlichen Elementen der neuen BGV A 1 zählen: eine Anpassung der Grundlagenvorschrift an das SGB VII, die Umsetzung des mit der Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erweiterten Präventionsauftrags in das berufsgenossenschaftliche Satzungsrecht, ein Verzicht auf Wiederholungen von Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzrechts und die Straffung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks mit dem zusätzlichen Aspekt der Transparenzerhöhung. Beispielhafte Lösungen und praktische Hilfen für die Betriebe zur Umsetzung der Anforderungen aus der BGV A 1 werden in Kürze in einer berufsgenossenschaftlichen Regel (BGR A 1) gegeben. 49

51 3.2.3 Die Präventionsdienstleistung Zertifikate Dienstleistungsgruppe: (Einzel-)Dienstleistung: Sächliche Präventionsdienstleistungen Zertifikate Beschreibung: Bestätigung, dass Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Arbeitsmittel, eingehalten werden Durchführung von Produktprüfungen und zertifizierungen für Mitgliedsbetriebe und andere Kunden Durchführung von Auditierungen und Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen Zielsetzung: Prüf- und Zertifizierungstätigkeit als wesentlicher Bestandteil zur Gewinnung von Erkenntnissen, die insbesondere über die berufsgenossenschaftlichen Fachausschüsse in die Erstellung von Vorschriften und Normen einfließen Einflussnahme auf die sicherheitsgerechte Beschaffenheit von Produkten Rechtliche Grundlagen: 14 SGB VII 7 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GS-Zeichen) Produkte: Konformitätsbewertung Prüfgrundsätze Prüfverfahren Prüfung Beratung von Herstellern, Marktüberwachungsbehörden und Regelsetzern Zertifikate Typisches Beispiel: Staubbeseitigende Maschinen Vermeidung gesundheitsschädlicher Stäube an der Quelle Qualitätsmerkmale und Messgrößen (z.b.): Anzahl der Zertifikate Anzahl unterstützter Normungsvorhaben Marktanteil berufsgenossenschaftlicher Zertifikate in bestimmten Produktgruppen Anteil von Prüfverfahren bei neuartigen 50

52 Produkten Zufriedenheit der Auftraggeber mit der Arbeit der Prüf- und Zertifizierungsstellen Abgrenzung: Forschung und Entwicklung im Rahmen von Prüf- und Zertifizierungstätigkeit Tabelle 8: Präventionsdienstleistung Zertifikate Beschreibung der Präventionsdienstleistung Zertifikate Die gewerblichen Berufsgenossenschaften nehmen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten, Einfluss auf die die sicherheitsgerechte Beschaffenheit von Produkten betreffende nationale, europäische und internationale Vorschriftengebung und Normung. Zur Gewinnung der hierzu notwendigen Erkenntnisse, die insbesondere über die berufsgenossenschaftlichen Fachausschüsse in die Erstellung von Vorschriften und Normen einfließen, ist die Prüf- und Zertifizierungstätigkeit ein unverzichtbarer Bestandteil. 24 Die Berufsgenossenschaften sind seit Jahrzehnten in der Prüfung und Zertifizierung tätig. Prüfen, Zertifizieren und Überwachen von technischen Produkten und von Qualitätsmanagementsystemen sowie das Einbringen von Erkenntnissen aus der Prüf- und Zertifizierungstätigkeit in die europäische Normung sind die wesentlichen Aufgaben der berufsgenossenschaftlichen Prüf- und Zertifizierungsstellen (BG- PRÜFZERT). 25 Mit insgesamt über 75% aller erteilten Bescheinigungen bilden freiwillige Prüfungen den Schwerpunkt der Prüf- und Zertifizierungstätigkeit 24 Auszug aus dem Beschluss der Mitgliederversammlung des Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften 1993 zur Gründung des BG-PRÜFZERT 25 vgl. Schulz-Halberg in Schulin HS-UV 41 Rdn

53 in BG-PRÜFZERT. Von den im Jahr 2003 ausgestellten ca Zertifikaten im BG-PRÜFZERT entfielen 42% auf GS-Bescheinigungen, 21% auf BG-PRÜFZERT-Bescheinigungen und 24% auf EG-Baumusterprüfbescheinigungen. 26 Abbildung 6: GS- und BG-PRÜFZERT-Zeichen GS-Zeichen und BG-PRÜFZERT-Zeichen Das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit, Abbildung 6) kennzeichnet sicherheitsgerechte Arbeitsmittel. Mit dem GS-Zeichen versehene Arbeitsmittel können das Arbeiten sicherer machen und behördliche Beanstandungen, Auflagen oder nachträgliche Änderungen vermeiden. 27 Das GS-Zeichen als ein deutsches Sicherheitsprüfzeichen basiert auf dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Voraussetzung für die Vergabe des Zeichens ist der erfolgreiche Abschluss einer Baumusterprüfung sowie eine Überwachung der Produktion durch eine zugelassene Stelle. Neben dem GS-Zeichen vergeben die Prüf- und Zertifizierungsstellen im BG-PRÜFZERT auch ihr eigenes freiwilliges Prüfzeichen, das BG- PRÜFZERT-Zeichen. Das Prüfzeichen wird für verwendungsfertige Ar- 26 Quelle: BG-PRÜFZERT, Anmerkung: Rest 13% Sonstige Zertifikate im freiwilligen Bereich und 0,2% Sonstige im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren nach EG-Richtlinien 27 Wörterbuch Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 52

54 beitsmittel ebenso vergeben wie für nicht verwendungsfertige Produkte (Teile, Anbau- und Zusatzgeräte). Ein spezielles BG-PRÜFZERT-Zeichen wird vergeben, wenn ein besonderer Teilaspekt geprüft wurde. Das BG-PRÜFZERT-Zeichen enthält dann in einem Zusatz Angaben hierzu. Eine Verfahrensordnung unter dem Titel Prüf- und Zertifizierungsordnung der Prüf- und Zertifizierungsstellen im BG-PRÜFZERT (BG- Grundsatz 902, April 2004) legt das Prüfverfahren von der Auftrags- erteilung bis zur Ausstellung der Prüfbescheinigung fest. Sie regelt auch die Voraussetzungen für die Durchführung von EG- Baumusterprüfungen und die Erteilung des GS-Zeichens sowie des BG-PRÜFZERT-Zeichens. CE-Kennzeichnung Eine Vielzahl von Produkten (bspw. Persönliche Schutzausrüstungen, Elektrogeräte, Maschinen) dürfen in der EU nur mit der CE- Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt ein Hersteller, dass sein Produkt mit den zutreffenden EG-Richtlinien und den darin enthaltenen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen übereinstimmt. Somit gehört die CE-Kennzeichnung nicht zur Präventionsdienstleistung Zertifikate. In einigen Produktbereichen (beispielsweise PSA der Kategorie II und III und die als besonders gefährlich eingestuften sogenannten Anhang-IV-Maschinen) ist allerdings die Einschaltung einer notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstelle durch den Hersteller gefordert. Sichere und gesundheitsgerechte Produkte Die berufsgenossenschaftlichen Prüf- und Zertifizierungsstellen nehmen wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung von sicheren und ge- 53

55 sundheitsgerechten Produkten. Als Vertreter der Fachausschüsse sind Mitarbeiter der Prüf- und Zertifizierungsstellen aktiv in der europäischen und weltweiten Normungsarbeit tätig. Darüber hinaus arbeiten die berufsgenossenschaftlichen Prüf- und Zertifizierungsstellen aktiv in den Koordinierungskreisen der Prüf- und Zertifizierungsstellen auf nationaler und europäischer Ebene mit. Die dort erarbeiteten Recommendations for use stellen eine wichtige Handlungshilfe für notifizierte Stellen, aber auch für Hersteller und Marktüberwachungsbehörden dar. Die gefundenen Lösungen fließen in der Regel in die Normung ein. Als wichtiger Informationslieferant geben die Prüf- und Zertifizierungsstellen ihre Erkenntnisse direkt an ihre Kunden weiter und leisten somit einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung von sicheren und gesundheitsgerechten Produkten. Im Rahmen des Prüf- und Zertifizierungsverfahren prüfen die Stellen, ob die rechtlichen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz eingehalten werden. Sofern von Normen abgewichen wird, wird geprüft, ob die realisierte Lösung mindestens gleichwertig mit der Lösung der Norm ist. Besonders wichtig ist diese bei innovativen Produkten, für die noch keine Normen vorhanden sind. Hier werden durch die Prüf- und Zertifizierungsstellen die Prüfanforderungen und -verfahren erarbeitet, die Grundlage für die Prüfung und Zertifizierung sind. Die Ergebnisse fließen in die sicherheitstechnische Normung ein und fördern damit die Weiterentwicklung des Regelwerks. Für den Hersteller bedeutet diese enge Verknüpfung zwischen Zertifizierung und Normung eine Förderung des Marktzugangs. 54

56 Beispiel Zertifikate: Staubbeseitigende Maschinen - Vermeidung gesundheitsschädlicher Stäube an der Quelle Betroffene Produkte Staubbeseitigende Maschinen Problemlage Abbildung 7: Entstauber, angeschlossen an eine Bearbeitungsmaschine Bei vielen Industrieprozessen fällt Staub in Mengen an, der ein gesundheitlich unbedenkliches Arbeiten nicht mehr möglich macht. Darüber hinaus enthält der Staub zum Teil Inhaltsstoffe, die gesundheitsschädlich sind oder gar als KMR- Stoffe (krebserzeugende, mutagene, reproduktionstoxische Stoffe) eingestuft sind und zu Berufskrankheiten der Atemwege und der Lunge führen können. Um diese Stäube effektiv zu entfernen, bevor sie in die Atemluft der Beschäftigten gelangen, werden staubbeseitigende Maschinen eingesetzt. Diese Maschinen lassen sich in Entstauber, Industriestaubsauger und Kehrsaugmaschinen einteilen. Entstauber (Abbildung 7) werden in Kombination mit einer Bearbeitungsmaschine eingesetzt. Sie erfassen den Staub möglichst direkt an der Entstehungsstelle. Dadurch kann erreicht werden, dass der Staub gar nicht erst in den Atembereich der Beschäftigten gelangt. Es gibt Entstauber, die für Holzstäube, Metallstäube oder Steinstäube geeignet sind. 55

57 Industriestaubsauger (Abbildung 8) werden eingesetzt, um abgelagerte Stäube aufzunehmen. Früher und leider heute auch noch vielfach wurden abgelagerte Stäube mit Besen und Kehrblech zusammengefegt und aufgenommen. Dadurch wurde der feine abgelagerte Staub in erheblichem Maße wieder aufgewirbelt und in den Atembereich der Beschäftigten gebracht. Mithilfe von Industriestaubsaugern geschieht dies staubarm, ohne dass Staub aufgewirbelt wird. Abbildung 8: Industriestaubsauger Kehrsaugmaschinen werden ebenfalls zum Aufnehmen von abgelagerten Stäuben eingesetzt, allerdings finden sie in der Regel dort Einsatz, wo größere Flächen zu reinigen sind. Rechtsgrundlage Alle vorgenannten, ortsveränderlichen Maschinen, führen die gereinigte abgesaugte Luft in der Regel wieder in den Arbeitsbereich zurück. Hierfür sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Festlegungen getroffen. So fallen die zum Absaugen von krebserzeugenden Stoffen benutzte staubbeseitigende Maschinen in den Bereich der TRGS 560, die die Reinluftrückführung regelt und begrenzt sowie bauartgeprüfte Maschinen fordert. Ferner werden in der TRGS 519, die den Umgang mit Asbest regelt, bauartgeprüfte staubbeseitigende Maschinen gefordert. Rechtliche Grundlage der Prüfung ist das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG), das sich unter anderen auf die Richtlinien 98/37/EG (Maschinen) und 73/23/EWG (Niederspannung) bezieht. In diesen Richtlinien sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt. Um diese grundlegenden Anfor- 56

58 derungen für staubbeseitigende Maschinen zu spezifizieren, wurde die DIN EN mit dem Anhang AA erarbeitet. In diesem Anhang sind die staubtechnischen Anforderungen aufgeführt, die zum großen Teil die früheren nationalen Anforderungen aus der inzwischen zurückgezogenen berufsgenossenschaftlichen ZH 1/487 in Verbindung mit den Hinweisen zur Prüfung von staubbeseitigenden Maschinen widerspiegeln. Vorgehensweise und Einfluss der Prüf- und Zertifizierungsstelle Zusammen mit den europäischen Partnern wurde unter dem Dach der europäischen Normenorganisationen eine Reihe von Normen erarbeitet, in denen festgelegt ist, welche Kriterien die vorgenannten Maschinen einhalten müssen, um ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten. Die Berufsgenossenschaftlichen waren in diesen Gremien aktiv. So konnte eine Prüfnorm erarbeitet werden, die inzwischen weltweit den gleichen Rang besitzt und somit alle Hersteller zu einheitlichen Standards verpflichtet. Ergebnis: Nutzen für den Arbeitsschutz durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle Werden die genannten Maschinen bei einer Prüf und Zertifizierungsstelle positiv geprüft, so werden sie in die BG-PRÜFZERT-Datenbank aufgenommen. Wird ein(e) positiv geprüfte(r) Entstauber, Industriestaubsauger oder Kehrsaugmaschine eingesetzt, so kann davon ausgegangen werden, dass durch die Maschine keine erhöhten Konzentrationen an Gefahrstoffen in der Atemluft der Beschäftigten entstehen. Bei Entstaubern, die zum Absaugen von Stäuben an Maschinen und Geräten sowie Staubquellen eingesetzt werden, ist zusätzlich zu beachten, dass der erreichbare Luftvolumenstrom ausreichend zur Erfassung des einatembaren Staubes ist. 57

59 Mithilfe der Positivlisten können sowohl die Anwender als auch die Aufsichtsbehörden sehr schnell erkennen, ob eine der vorgenannten Maschinen für den Einsatzzweck geeignet ist, oder es können Empfehlungen gegeben werden, wie der Kontrollaufwand für die Einhaltung der Luftgrenzwerte nach TRGS 900 vereinfacht werden kann. Im regelmäßig veröffentlichten BIA-Report Gefahrstoffliste 28 wird zu den Stäuben auch die jeweilige Staubklasse aufgeführt, der die zum Einsatz kommende staubbeseitigende Maschine entsprechen muss. 28 siehe (Februar 2005) 58

60 3.2.4 Die Präventionsdienstleistung Forschungs- und Entwicklungsergebnisse Dienstleistungsgruppe: Sächliche Präventionsdienstleistungen (Einzel-)Dienstleistung: Forschungs- und Entwicklungsergebnisse Beschreibung: (branchenspezifische) Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes Zielsetzung: Klärung von ursächlichen Zusammenhängen zwischen Einwirkungen bei der Arbeit und Auswirkungen für Sicherheit und Gesundheit sowie Mitwirkung bei der Entwicklung, Erprobung und Validierung von wirksamen Präventionskonzepten und - maßnahmen Praxisbezug der Problemstellung und die Möglichkeit der Nutzung der Forschungsergebnisse in der Praxis Übergreifende Planung, Durchführung und Austausch von Arbeitsergebnissen Untersuchung der Wirksamkeit von Maßnahmen der Prävention (Entwicklung und Erprobung von Strategien und Instrumenten zur Realisierung eines wirksamen Arbeitsund Gesundheitsschutzes) Rechtliche Grundlagen: 1, 9 und 14 SGB VII Produkte: angewandte Forschung (als Grundlage für Präventionshandeln) Forschung zur Wirksamkeit von Prävention Analysen Modellprojekte Entwicklungen Forschungsförderung Umsetzung der Forschungsergebnisse (z.b.): Beratungen der BGen und von Mitgliedsbetrieben der BGen berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationsschriften 59

61 nationale und internationale Normung staatliche Regelsetzung und Vorschriften der EU Fachveröffentlichungen und praktische Hilfen Qualifizierungsmaßnahmen im Arbeitsund Gesundheitsschutz Entwicklung von Prüf- und Messverfahren Kooperationen mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz Typisches Beispiel: Forschungsprojekt: CCall Erfolgreich und gesund arbeiten im Call Center Qualitätsmerkmale und Messgrößen (z.b.): Anteil FuE-Aufwand am Gesamtaufwand Anzahl jährlich abgeschlossener und neu begonnener Projekte Anzahl der Unternehmen, die sich an Forschungs- und Entwicklungsprojekten beteiligen Verwertung der Ergebnisse (Abruf von Schriften, Internet-Statistik etc.) Anteil international geförderter FV Anteil von FV mit nationaler/internationaler Kooperation Abgrenzung Veröffentlichung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Informationsmaterial, Information und Kommunikation) Tabelle 9: Präventionsdienstleistung Forschungs- und Entwicklungsergebnisse Beschreibung der Dienstleistung Forschungs- und Entwicklungsergebnisse Berufsgenossenschaftliche Forschung und Entwicklung gründet sich auf 1 und 14, SGBVII, in dem die Unfallversicherungsträger beauftragt werden, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen und den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nach- 60

62 zugehen. 9(8) präzisiert diesen allgemeinen Auftrag durch die Forderung "durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beizutragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären". Ein weiteres Element des gesetzlichen Auftrags berufsgenossenschaftlicher Forschung und Entwicklung stellt die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Krankenkassen bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren dar ( 14, Abs. 2, SGB VII). Die berufsgenossenschaftliche Forschung umfasst alle Arbeitsbereiche des berufsgenossenschaftlichen Aufgabengebiets. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Sicherheitstechnik, die Arbeitsmedizin, die Unfallheilkunde und Rehabilitation sowie die psychischen und psychologischen Voraussetzungen menschlichen Verhaltens. 29 Berufsgenossenschaftliche Forschung erfasst außerdem die Bereiche Erziehungs- und Wirtschaftswissenschaften. Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit bezieht sich sowohl unmittelbar auf die Prävention, also z. B. darauf, die Wirksamkeit der Prävention zu untersuchen und weiter zu entwickeln als auch auf die Erforschung noch unzureichend aufgedeckter oder neuer Ursache- Wirkungsbeziehungen. Der Schwerpunkt liegt auf angewandter Forschung, die unmittelbar in Präventionshandeln umgesetzt werden kann. Grundlagenforschung ist dann eingeschlossen, wenn sie zumindest mittelbar dem gesetzlichen Forschungsauftrag der Unfallversicherungsträger (UV) dient. 29 Lauterbach/ Eiermann, UV-SGB VII; 14 Rdn. 6 61

63 Die Ausgestaltung dieses Auftrags erfolgt im gesetzlichen und satzungsgemäßen Handlungsrahmen der UV-Träger. Hierzu gehören die Einrichtung und der Betrieb eigener Forschungsstellen, deren älteste bereits auf das Jahr 1934 ( Staubbekämpfungsstelle ab 1935 Staubforschungsinstitut, Vorgänger des BIA) zurückgeht, Auftragsforschung mit externen privaten oder öffentlichen Forschungsstellen, sowie Forschungsförderung auf Antrag berufsgenossenschaftlicher und externer Stellen. Aus Gründen der Effizienz und Synergie sind wesentliche Forschungsressourcen (sächlich, personell und finanziell) zentral beim HVBG für alle gewerblichen Berufsgenossenschaften gebündelt. Daneben forschen und entwickeln die Berufsgenossenschaften auch eigenständig, z. B. mit externern Partnern. Die Berufsgenossenschaften setzen auf Basis des Auftrags des SGB VII im Wesentlichen eigene Mittel, d. h. aus der Versicherungsumlage für Forschung und Entwicklung, ein, bewerben sich jedoch auch um Mittel Dritter (Industrie, nationale, europäische und internationale Förderungen und Ausschreibungen). Der Einsatz eigener Mittel, die Initiierung, Qualitätssicherung von Vorhaben, Begutachtung bis zur Umsetzung von Ergebnissen wird i.d.r. von gewählten, sozialpartnerschaftlich besetzten Gremien der Selbstverwaltung begleitet. Aus dem gesetzlichen Auftrag leiten sich die wesentlichen Beurteilungsmaßstäbe berufsgenossenschaftlicher Forschung und Entwicklung (im Rahmen der Prävention) ab: Beitrag zur Verbesserung (Wirksamkeit und Effizienz) der Prävention auf allen Ebenen, v.a. aber der Berufsgenossenschaften selbst und der Betriebe Präventionsrelevante Aufklärung von Ursache- Wirkungsbeziehungen. 62

64 Damit stellt die Umsetzbarkeit und die tatsächliche praktische Umsetzung der Ergebnisse ein zentrales Beurteilungskriterium berufsgenossenschaftlicher Forschung und Entwicklung dar. 63

65 Beispiel Forschungs- und Entwicklungsergebnisse: Projekt CCall: Erfolgreich und gesund arbeiten im Call Center Das Projekt CCall (siehe Abbildung 9) entstand im Jahr 2000 als ein Projekt, das vom damaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gefördert und von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit ihren Partnern bis Mitte 2002 durchgeführt worden ist. Arbeitsplätze in Call Centern sind kommunikationsintensive, ITgestützte Arbeitsformen, die spezifische Anforderungen an die Beschäftigten stellen und daher eine große Aufmerksamkeit erfahren müssen, um die Gesundheit bei der Arbeit sicherzustellen. In Kooperation mit Partnern von Unfallversicherungsträgern, Arbeitsschutzbehörden, Krankenkassen, Verbänden, Fach- und Forschungsstellen wurden im Projekt CCall die charakteristischen Belastungen und Beanspruchungen sowie deren Folgen untersucht. Abbildung 9: CCall Erfolgreich und gesund arbeiten im Call Center 64

66 Kernziel des Projekts war die Erarbeitung von wirksamen Hilfen zur Verbesserung der Arbeitbedingungen in Call Centern. Dabei stand im Mittelpunkt, dass die Ergebnisse sowohl die wirtschaftlichen Bedingungen des Unternehmens als auch die Gesundheit der Mitarbeiter berücksichtigen. Neben den klassischen Bereichen des Arbeitsschutzes Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung wurde im Projekt CCall ein Schwerpunkt auf Arbeitsorganisation und Human Ressources gelegt. 30 Die große Resonanz sowie die steigende Nachfrage aus den Unternehmen und der Branche, waren Anlass für die Verwaltungs- Berufsgenossenschaft CCall als Produkt eigenständig weiterzuführen. Ein interdisziplinäres Beratungsteam steht für Beratung, Qualifizierung und Praxisforschung als Ansprechpartner für den Bereich Call Center zu Verfügung. 31 Daneben stehen eine Vielzahl Reports, Infolinemodulen und Tools rund um das Thema Call Center zur Verfügung: CCall-Reports Report 1: Branchenbild Call Center Report 2: Report 3: Report 4: Call Center Agent als Sprechberuf Belastungsfaktoren und Stimmerkrankungen Call Center auf dem arbeitspsychologischen Prüfstand(Teil 1) Arbeitsumgebung und Ergonomie 30 vgl. Projekt CCall erfolgreich und gesund arbeiten im Call Center unter: (Juli 2004) 31 weitere Informationen zu CCall: 65

67 Report 5: Report 6: Report 7: Behinderte Menschen im Call Center Hilfen zur beruflichen Eingliederung Arbeitsmedizinische Untersuchungen bei Call Center Beschäftigten Partizipation im Call Center Report 8: Gestaltung behindertengerechter Arbeitsplätze Report 9: Gesundheit fördern Erfolg gestalten Report 10: Report 11: Report 12: Report 13: Report 14: Report 15: Report 16: Bedarfsorientierte Integration behinderter Men chen im Call Center Call Center auf dem arbeitspsychologischen Prüfstand (Teil 2) Informationen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung im Call Center Instrumente zur Personalauswahl und -entwicklung im Call Center Arbeits- und organisationspsychologische Untersuchungen in Call Centern Maßnahmen zur Verhütung von Stimmstörungen in Call Centern Wissensmanagement im Call Center Report 17: Report 18: Emotion und Kommunikation als Herausforderung im Call Center Kurzpausensysteme im Call Center Report 19: Qualifizierung zur Partizipation im Call Center 66

68 CCall-Infoline Infolinemodul 1: Infolinemodul 2: Infolinemodul 3: Infolinemodul 4: Infolinemodul 5: Infolinemodul 6: Infolinemodul 7: Effektive Arbeitsgestaltung Behinderte Menschen im Call Center Arbeitsumgebung und Ergonomie Get fit for work Im Dialog gewinnen Softwareergonomie Stimmig arbeiten im Call Center CCall-Tools Auswahlhilfe Luftbefeuchter Screening Gesundheitsschutz im Call Center Bewegungsübungen für Call Center Agents Stimmtraining für Call Center Agenten Stimmbeschwerden Was tun? Arbeitsplatznahes Lernen Konzept Lernarbeitsplatz Arbeitsgestaltung im Call Center Tipps zum Aufbau einer Projektgruppe. CCall wurde 2002 in Bilbao zusammen mit der Sparkasse Hannover mit dem europäischen Good Practice Award für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ausgezeichnet. 67

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70 3.2.5 Die Präventionsdienstleistung Information und Kommunikation Dienstleistungsgruppe: (Einzel-)Dienstleistung: Sächliche Präventionsdienstleistungen Information und Kommunikation Beschreibung: Präsentation der Präventionskonzepte auf Veranstaltungen (z. B. Foren, Kongressen, Messen) Zielsetzung: Ausbau der Öffentlichkeitsarbeit um die Notwendigkeit der Prävention zu vermitteln Systematisches Erreichen der Zielgruppen zur Vermittlung der Prävention Förderung des Aufbaus von Kooperationen mit anderen Partnern, um unterschiedliche Fachkompetenzen und Handlungsfelder zusammenzuführen und nutzen zu können Rechtliche Grundlagen: 13 SGB I 14 SGB VII Produkte: Gremienarbeit (branchenbezogene Fachausschüsse, Koordinierungsausschüsse) Medien und Veranstaltungen zu Themen der Prävention/zur Öffentlichkeitsarbeit Durchführung von Kampagnen Typisches Beispiel: Berufsgenossenschaftliche Präventionskampagne: Aktion: Sicherer Auftritt Qualitätsmerkmale und Messgrößen (z.b.): Anzahl durchgeführter Veranstaltungen/Aktionen Zielgruppenkontakte pro durchgeführte Maßnahme Bewertung der Veranstaltungen/Aktionen Vereinbarungen aus Veranstaltungen Abgrenzung: Im Rahmen von Information und Kommunikation werden Informationsmaterialien eingesetzt. Tabelle 10: Präventionsdienstleistung Information und Kommunikation 69

71 Beschreibung der Präventionsdienstleistung Information und Kommunikation Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zur berufsgenossenschaftlichen Präventionsdienstleistung Information und Kommunikation wird auf die Erläuterungen zur Präventionsdienstleistung Informationsmaterial verwiesen. Das folgende Beispiel macht deutlich, wie schwierig es ist, die Dienstleistungen Information und Kommunikation und Informationsmaterial voneinander abzugrenzen. Beispiel Information und Kommunikation: Berufsgenossenschaftliche Präventionskampagne Aktion: Sicherer Auftritt Jeden Tag verunglücken in Deutschland Menschen durch einen Sturz bei der Arbeit. Rund Betroffene pro Jahr verletzen sich dabei so schwer, dass sie wegen dauernder gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine Rente der Berufsgenossenschaften erhalten. 32 Erstmals starteten im Jahr 2003 alle gewerblichen Berufsgenossenschaften gemeinsam eine Präventionskampagne zur Vermeidung von Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen. Ziel der zweijährigen Aktion: Sicherer Auftritt ist es, eine Reduzierung dieser Unfälle um 15 Prozent zu erreichen. Neben der Sensibilisierung für das Problem der Sturzunfälle soll die Kampagne persönliche Betroffenheit erzielen. Außerdem sollen mit der Kampagne Kooperationspartner auf der betrieblichen Ebene gewonnen werden, die die Aktion innerbetrieblich, firmengruppen- oder branchenintern unterstützen und eigene Aktivi (Februar 2005) 70

72 täten im Bereich der Vermeidung von Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen durchführen. Die Aktion ist der deutsche Beitrag zur weltweiten Kampagne Safety Culture at Work der internationalen Arbeitsorganisation ILO. Abbildung 10: Anni Friesinger unterstützt die Aktion: Sicherer Auftritt Zeitgleich zur übergreifenden Dachkampagne führen die Berufsgenossenschaften branchenspezifische Einzelkampagnen durch. Im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Präventionskampagne Aktion: Sicherer Auftritt kommen eine Vielzahl verschiedener Informationsmedien und Werbemittel zum Einsatz. Der Werbemittelkatalog und der Bestellkatalog für kostenlose Druckerzeugnisse geben einen Überblick über die Vielzahl der im Rahmen der Kampagne verwendeten Medien (Auszug): Plakate Notizzettel Faltblätter Kugelschreiber Aufkleber Brillenputztuch Videos Stofftasche T-Shirt 71

73 Unter anderem mit Verkehrsmittelwerbung (Abbildung 11) sowie begleitender Medienarbeit sensibilisieren die Berufsgenossenschaften Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Problematik der Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle. Abbildung 11: Verkehrsmittelwerbung im Rahmen der Kampagne Bei Promotion-Aktionen in ausgewählten Städten hatten die angesprochenen Passanten die Möglichkeit, an einem Preisausschreiben teilzunehmen. Im Rahmen der Kampagne wird also sowohl Öffentlichkeitsarbeit betrieben, um die Notwendigkeit der Prävention zu vermitteln als auch gleichzeitig Informationsmaterialien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz als Handlungshilfen für die Praxis bereit gestellt. 72

74 3.2.6 Die Präventionsdienstleistung Anreizsysteme/Prämien- modelle Dienstleistungsgruppe: (Einzel-)Dienstleistung: Sächliche Präventionsdienstleistungen Anreizsysteme/Prämienmodelle Beschreibung: Gewährung von Prämien als Sonder zahlungen oder Beitragsnachlass in Abhängigkeit von der Durchführung bestimmter Präventionsmaßnahmen und/oder der Realisierung eines bestimmten Sicherheitsniveaus Aktive Motivation und Beratung der Unternehmen zu Möglichkeiten der Teilnahme an Prämienverfahren Zielsetzung: Realisierung eines möglichst gerechten Beitrags zur Unfallversicherung durch primäre Beitragsdifferenzierung Schaffung von Anreizen zur Förderung präventiven Verhaltens (sekundäre Bei tragsdifferenzierung Rechtliche Grundlagen: 14 SGB VII 162 SGB VII Produkte: Beitragsdifferenzierung Beitragsunabhängige Anreizverfah ren/prämienmodelle Typisches Beispiel: Gütesiegel Sicher mit System (Stein bruchs-bg) Qualitätsmerkmale und Messgrößen (z.b.): Anzahl der an Prämienverfahren teil nehmenden Unternehmen im Verhältnis zu allen Unternehmen einer Branche Anzahl der gewährten Prämien im Verhältnis zu möglichen Prämien Anzahl der aus Anreizverfahren hervorgehenden innovativen Maßnahmen Kundenzufriedenheit Abgrenzung: Abgrenzung von Anreiz-/Prämienverfahren zur Beitragsbemessung Tabelle 11: Präventionsdienstleistung Anreizsysteme/Prämienmodelle 73

75 Beschreibung der Dienstleistung Anreizsysteme/Prämienmodelle Gemäß 14, Abs. 1, SGB VII sind die Unfallversicherungsträger berechtigt mit allen geeigneten Mitteln Unfallverhütung zu betreiben. Auch das Instrument der Belohnung für eine gute Unfallverhütung der Versicherten kann in der Prävention eingesetzt werden. Es empfiehlt sich sogar, dieses Instrument auszubauen, da es die Eigenverantwortung der Unternehmen für den Arbeitsschutz betont und die Abkehr von direktiven Maßnahmen im Arbeitsschutz unterstreicht. Grundsätzlich sind verschiedene Varianten von Belohnungen oder Anreizen für Prävention denkbar wie z.b. Anerkennungen und Auszeichnungen für besondere Aktivitäten und Eigeninitiative im Arbeitsschutz; Sicherheitswettbewerbe; Zuschüsse für Präventionsmaßnahmen im Rahmen von Best-Practice-Modellen; Prämien für durchgeführte Präventionsmaßnahmen. Belohnungen können als immaterieller Anreiz wirken, wenn sich dadurch das Unternehmensimage verbessert oder konkret in Form einer Prämie einen materiellen Anreiz für die Durchführung bestimmter Präventionsmaßnahmen darstellen. Beispiele für eine immaterielle Anreizwirkung sind die Vergabe von Gütesiegeln oder öffentlichkeitswirksamen Belobigungen. Der Gesetzgeber räumt gemäß SGB VII 162 Abs. 2 den Unfallversicherungsträgern ausdrücklich die Möglichkeit ein, finanzielle Anreize in Form von Prämien zu gewähren. Es besteht somit für die Unfallversicherungsträger die Möglichkeit, das Zuschlag- oder Nachlassverfahren der Beitragsfestsetzung (SGB VII, 162 Abs. 1) um weitere finan- 74

76 zielle Anreize zu erweitern. Die Prämienvergabe soll hierbei an besondere Bemühungen der Betriebe bei der Prävention anknüpfen. Bei der Entwicklung von Anreizsystemen, welche die beitragsbezogenen Maßnahmen ergänzen, sind jedoch die gesetzlichen Rahmenbedingungen des SGB VII zu berücksichtigen. Sollen z. B. Prämien für die Durchführung von Unfallverhütungsmaßnahmen gewährt werden, so ist das Solidarprinzip bei der Beitragsfestsetzung zu beachten. Außerdem muss die Prämiengewährung nach allgemeinen, gleichen und objektiven Kriterien erfolgen, damit eine Gleichbehandlung aller Unternehmen garantiert ist. Im folgenden wird beispielhaft ein immaterielles Anreizsystem und seine Funktionsweise vorgestellt. 75

77 Beispiel Anreizsysteme/Prämienmodelle: Das Gütesiegel Sicher mit System der Steinbruchs-BG Die Steinbruchs-BG vergibt Mitgliedsunternehmen, die den Arbeitsund Gesundheitsschutz erfolgreich in ihre Organisation integriert haben, ein Gütesiegel, mit dem sie z. B. auf ihrem Briefkopf werben können. Den Verfahrensablauf zur Erlangung des Gütesiegels zeigt die folgende Abbildung 12. Abbildung 12: Der Weg zum Gütesiegel Sicher mit System (Februar 2005) 76

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