Druckerei C. H. . Beck ... Palandt, BGB (Kuko 7) Weidenkaff Stand bis a af. Palandt-Archiv Teil III 1. Revision,

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1 Weidenkaff Stand bis a af Palandt-Archiv Teil III Druckerei C H Beck Revision, 000 Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom (BGBl I 869, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das als Art des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom (BGBl I 869) erlassen wurde, seit in Kraft und im Buch erläutert ist, hat ua die 6 a, 6 b u 6 III ersetzt, die deshalb durch Art XIV vom des Gesetzes aufgehoben wurden Sie gelten aber gemäß I AGG weiter für Benachteiligungen vor dem Die aufgehobenen Vorschriften und ihre Kommentierung (Stand 65 Auflage 006, mit geringfügigen Ergänzungen) sind im Folgenden aufgeführt Revision

2 Revision, 000 Druckerei C H Beck 6 a a af Stand bis Weidenkaff 6 a BGB af Geschlechtsbezogene Benachteiligung Palandt-Archiv Teil III Geschlechtsbezogene Benachteiligung () Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist 6a af () Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht () Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte (4) Ein Anspruch nach den Absätzen und muss innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden Die Länge der Frist bemisst sich nach einer für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlussfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate Ist eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate (5) Die Absätze bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht ) Allgemeines Die Vorschr dient zur Umsetzg der GenderRL (PalArch I B ) SonderVorschr zur Gleichbehandlg enthalten BetrVG 75 I, BPersVG 67 I, SprAuG 7 I, TzBfG 4, SGB IX 8 II (dazu BAG NZA 05, 870) u AÜG I Nr, 9 Nr a) Zweck Die arbrechtl GleichbehandlgsPfl (vgl 6 Rn 06, 08, 09) soll im Verh Mann u Frau unabdingb gestaltet werden Der Gesetzgeber geht erkennb davon aus, dass die Frauen ggü den Männern im ArbLeben allein ihres Geschlechts wg bislang benachteiligt seien Dch II V soll ein diskriminiergsfreies StellenbesetzgsVerf gewährleistet, nicht ein RMissbr eröffnet werden b) Anwendungsbereich: alle ArbVerh, daher alle ArbN (Einf 7 vor 6), auch männl (LAG Hamm BB 97, 54), infolge der Gleichstellg mit ArbN die arbnehmerähnl Pers, auch im Bereich des BBiG aa) Persönl nur im konkreten ArbVerh Das Gesetz wendet sich nicht ausdrückl an die TarifVertrPart, für die aber jedenfalls GG gilt (BAG NJW 77, 74) bb) Zeitl: schon vor Abschluss des ArbVertr (Rn 7; vgl II), somit bei Begründg des ArbVerh bis zur Beendigg cc) Räuml nur innerh eines Betriebs (Einf 4 vor 6) c) Abdingbarkeit ist zu verneinen Die Vorschr ist zwingd, vom Gesetzgeber auch so gewollt d) Nichtigkeit gem 4 ist aus dem Verbot abzuleiten Sie betrifft nicht das ArbVerh des bevorzugten ArbN, weil nur die Benachteiligg verboten ist 4 kann sich auch nur auf RGesch beziehen, die das ArbVerh des Benachteiligten betreffen, zb eine Künd Eine dch I verbotene Maßn ist nicht zu befolgen e) Anspruchkonkurrenz mit 8 I wg PersönlichkRVerletzg ( 8 Rn 8) wird angenommen (hm; BAG NJW 96, 59) 6 a ist nach wohl hm auch SchutzG isv 8 II (s ErfK/Schlachter 7 Aufl Rn ) ) Gleichbehandlungsgebot (I) Es ist dem ArbG ausdrückl verboten, einen ArbN wg seines Geschlechts rechtl od tats zu benachteiligen Da dies an der Position eines ArbN and Geschlechts gemessen werden muss, ist auch die Bevorzugg einz ArbN wg ihres Geschlechts verboten Daher darf der ArbG bei gleicher Qualifikation einem ArbN nicht wg seines Geschlechts automat Vorrang einräumen, auch wenn dessen Geschlecht in der betr Gruppe von ArbN unterrepräsentiert ist (EuGH NJW 95, 09) Bei unterschiedl Qualifikation darf nicht gg die Sachgerechtigk verstoßen werden (EuGH NJW 00, 66) Weil diese Pfl des ArbG vor VertrAbschluss entsteht (Rn 7), führt I insow ein vorvertragl SchuldVerh herbei Gebunden ist der ArbG, damit alle an seiner Stelle tät Pers, die für ihn bei den VertrVerhandlgen od im ArbVerh handeln (vgl BAG NJW 04, ), insb Pers isv, 78 a) Grundsatz (I ) Das Gleichbehandlgsgebot bedeutet: Bei ArbN verschiedenen Geschlechts, die iü unter völl gleichen Bedinggen arbeiten u dabei gleiches leisten, muss das ArbVerh ohne Rücksicht auf das Geschlecht in allen Rechten u Pfl gleich gestaltet werden Innerh des Geschlechts kann Gleichbehandlg nur nach den Grds in 6 Rn 6 verlangt werden aa) Bei einer Vereinbarung Dies ist ein Vertr ( 45 ff), näml der ArbVertr ( 6 Rn ) od eine VertrÄnd ( I; vgl 6 Rn ) Aus II folgt, dass der GesetzG die Pfl des ArbG zur geschlechtsbezogenen Gleichbehandlg mit den Worten bei der auf einen Ztpkt vor VertrAbschl legen wollte Dieser Ztpkt ist auf den Eingang (nicht die Abgabe) der Bewerbg um den Abschluss eines ArbVertr festzusetzen Bei bestehdem ArbVerh, das der berufl Aufstieg, aber auch jede VertrÄnd ( I) voraussetzt, muss dieser Ztpkt der der konkreten VertrÄnd mit einem ArbN and Geschlechts sein, den der ArbG wg seines Geschlechts bevorzugt haben soll, entweder dch NeuAbschl eines ArbVertr (Begründg des ArbVerh) od dch VertrÄnd ( I) bb) Bei einer Maßnahme Der Begriff ist (wie Rn 7) weit zu verstehen Beispielh sind Weisgen (ir des 6 Rn 45 48) u Künd (Vorb 8 45 v 60) genannt Darüberhinaus werden zb freiwill soz Leistgen ( 6 Rn ) erfasst Die Maßn muss jedenfalls einen konkreten Bezug zum ArbVerh haben b) Benachteiligung ist die im Einzelfall bewirkte Schlechterstellg des betroffenen ArbN Setzt dessen ernsth Bewerbg u obj Eigng voraus (BAG NZA 99, 7) Benachteiligg ist auch die Vorenthaltg von Vorteilen, aber dann nicht, wenn sie sachl gerechtf od in der ROrdng schon angelegt ist (BAG 78, 74 mwn für 6 a), dass ein ArbN and Geschlechts bevorzugt wird Mittelbare Geschlechtsdiskriminierg liegt vor, wenn die Regelg neutral gefasst ist, aber tats prozentual mehr Pers eines Geschlechts benachteiligt, sofern diese unterschiedl Behandlg nicht dch obj Faktoren gerechtf ist, die nichts mit einer Diskriminierg agrd des Geschlechts zu tun haben (BAG

3 Revision, 000 Druckerei C H Beck Weidenkaff Stand bis a af Palandt-Archiv Teil III NZA 06, 6); der Anteil der nachteil Betroffenen muss erhebl höher sein u nur mit dem Geschlecht erklärt werden können (BAG NJW 9, 09) Benachteiligg wg des Geschlechts liegt auch dann vor, wenn neben der Geschlechtsdiskriminierg noch and Grde für die Maßn entscheidd waren; dabei ist ausreichd, wenn in dem Motivbündel, das die Entsch beeinflusst hat, das Geschlecht als Kriterium enthalten war; and nur, wenn positiv nachgewiesen wird, dass in dem Motivbündel das Geschlecht des ArbN (Bewerbers) nicht als negatives Merkmal od das and Geschlecht als positives Merkmal enthalten ist (BAG NJW 04,, 08, 658) Die Frage nach der Schwangersch ist unzuläss, gleichgült ob sich nur Frauen od auch Männer um den ArbPlatz bewerben (BAG NJW 9, 54, NZA 0, 848), auch nicht ausnahmsw dann zuläss, wenn ein Beschäftiggsverbot besteht od eine Schwangere für den ArbPlatz ungeeignet wäre (BAG NZA 0, 848)Weidenkaff c) Wegen des Geschlechts Hierfür genügt, dass die Geschlechtszugehörigk einen BewegGrd bildet Das muss nicht sein, wenn am ArbPlatz schwere körperl Arb verrichtet werden muss (LAG Köln NZA-RR 0, ) ) Ausnahme (I ) Die zuläss unterschiedl Behandlg setzt kumulativ voraus: a) Art der Tätigkeit, die der ArbN auszuführen hat Das ist die Arbeit, die im Einzelfall zu leisten ist (BAG NZA 99, 7) Die Vereinbg (Rn 7) od die Maßn (Rn 8) muss sich darauf beziehen b) Unverzichtbare Voraussetzung des bestimmten Geschlechts Das ist aus der Sicht des zeitgem, sozbewussten ArbG zu beurteilen, der den (Fort)Bestand u die Leistgsfähigk seines Untern, seiner Behörde od Anstalt anstrebt (BAG NZA 99, 7) Ein sachl Grd allein genügt idr nicht (BAG aao) Es ist abzustellen auf: () Tats Unmöglichk; () rechtl Unmöglichk (zb Beschäftiggsverbot); () geschlechtsbedingte Minderleistg; (4) öff Interesse an bestmögl ArbLeistg (Thüsing RdA 0, 9 mwn) Angesichts der Unsicherh ist zu empfehlen, izw geschlechtsneutral auszuschreiben c) Beispiele Eine Frau als Arzthelferin (BAG NJW 9, 7), Miederwarenverkäuferin, Model für Damenbekleidg Frauenreferentin einer polit Partei (LAG Bln NJW 98, 49) Ein Mann für die Chorsängerstelle eines Tenors od Bassisten; Dressman 4) Beweislast (I ) Die Regelg entspricht bereits der BewLRL (PalArch I B 0) Die Beweislast wird dch I umgekehrt, da diese Tats idr der AnsprSteller beweisen müsste a) Voraussetzungen Mit Streitfall ist der RStreit (Proz) gemeint Darin müssen vom ArbN geeignete Tats glaubh gemacht werden, wodch nicht auf ZPO 94 verwiesen wird, dh insbes überwiegd wahrscheinl gemacht werden od vom ArbG unstreit gestellt sein, die einen geschlechtsmotivierten BenachteiliggsGrd (Rn 9) vermuten lassen (BAG NJW 04,, 08, 658), zb die geschlechtsspezif Stellenausschreibg (BAG aao), die wesentl größere Zahl der betroffenen ArbN and Geschlechts bei undurchschaub Entlohngspraxis (BAG DB 9, 77) Dies ist aus der Sicht einer obj, verständ Pers zu beurteilen, die sich in der Position des betroffenen ArbN befindet Beweislast trägt der ArbN für den Zugang der Bewerbg beim beklagten ArbG (LAG Hbg DB 88, ) u für die benachteiligde Maßn (ErfK/Schlachter 7 Aufl Rn 7) b) Wirkung Der ArbG hat die BewL für: aa) Tats, aus denen sich Grde ableiten lassen, welche die im konkreten Fall bewirkte Benachteiligg obj rechtfertigen Sie dürfen nicht geschlechtsbezogen sein Das würde bedeuten, dass auch Eigensch der bevorzugten Pers, die notw aus deren Geschlecht abzuleiten sind, nicht berücksichtigt werden dürften Mit sachl ist alles gemeint, was aus obj Sicht des ArbG für Betrieb u ArbVerh sinnvoll ist, in jedem Fall: größere Leistgsfähigk, bessere Vorbildg, sinnvolle Ergänzg zu and ArbN, größere Vertrauenswürdigk Der ArbG muss beweisen, dass die unterschiedl Behandlg ausschließl dch nicht geschlechtsbezogene Grde gerechtf ist (BVerfG NJW 94, 647) u dass er ohne geschlechtsbezogene BewegGrde gehandelt hat bb) Bestimmtes Geschlecht als unverzichtb Voraussetzg (Rn ) Die Beweislastregelg ist prakt nicht von Bedeutg, weil hier regelmäß nur eine RFrage zu prüfen sein wird u Beweis von bestr, subsumtionsfäh Tats kaum erfdl werden dürfte; immerhin ist SachverstBeweis denkb 5) Schadensersatz bei geschlechtsbezogener Benachteiligung (II) Das bedeutet, dass der Bewerber eingestellt worden wäre, wenn er (sie) nicht geschlechtsbezogen diskriminiert worden wäre (II); ist (abgesehen von Rn 5) nur bei Begründg eines ArbVerh anwendb a) Voraussetzungen Dazu gehört nicht ein Verschulden (EuGH NJW 97, 89); ebsowenig ist das Fehlen eines RFertiggsGrdes erfdl (EuGH NJW 9, 68) Es genügt allein der Verstoß des ArbG gg I, dass der Bewerber den ArbPlatz nur wg seines Geschlechts nicht erhalten hat Dafür gilt die Beweislast der Rn 4, 5 b) Art des EntschädiggsAnspr Es handelt sich um einen SchadErsAnspr, der aber (abweichd von den 49 5) besond u and gesetzl geregelt ist Er geht nicht auf Naturalrestitution ( 49 I), weil ein Anspr auf Begründg des ArbVerh ausgeschl ist (II Hs ; Rn 0) II stellt einen gesetzl AusnFall des 5 (dort Rn ) dar c) Umfang Der Anspr ist der Höhe nach nicht dch eine bestimmte Zahl von Monatsverdiensten begrenzt Die zuzusprechde angemessene Entschädigg ist an den Gesichtspkten zu orientieren, die zum Ausgl der Diskriminierg wesentl sind, insb Alter u ArbPlatz des Bewerbers, seine allg Aussichten auf berufl Verbesserg der Stellg, in der er verblieben ist, u eine and Position wg unterbliebener Bewerbg nicht erhalten hat Interessen des ArbG, insbes dessen geschäftl Lage müssen ir der Angemessenh berücksichtigt werden (Zwanziger DB 98, 0), ebso ein Schaden des ArbN (Zwanziger aao) Für eine Orientierg an KSchG 0: Wendeling-Schröder DB 99, 0 Die Höchstgrenze gem III stellt keine Untergrenze für II dar d) Kein Anspruch auf Einstellung (II Hs ) Diese Vorschr geht dem 49 I vor Ein solcher Anspr darf auch nicht aus and Grden (zb 4) abgeleitet werden 6) Schadenersatzanspruch bei fehlender Benachteiligung (III) betrifft den Bewerber, der zwar wg seines Geschlechts nicht in die Auswahl für den ArbPlatz gelangt ist, aber die Stelle ohnehin nicht erhalten hätte u zwar jeden diskriminierten Bewerber (Zwanziger DB 98, 0) Anwendgsbereich: wie Rn 6 a) Voraussetzungen: grdsätzl wie Rn 7 Anders als dort ist jedoch nur erfdl, dass der Bewerber bei der Auswahl geschlechtsbezogen nicht berücksichtigt wurde, nicht aber, dass er nur deswegen nicht eingestellt wurde b) Art des Anspr: wie Rn 8 Ein Anspr auf Einstellg (vgl Rn 0) ist erst recht ausgeschl c) Höhe des Anspr: grdsätzl wie Rn 9; jedoch gilt als Höchstbetrag der dreifache Monatsverdienst, bemessen nach III Eine Mindestgrenze gibt es nicht Es sollten aber nicht Bagatellbeträge zugesprochen werden 7) Beruflicher Aufstieg (V) Das ist jede Verbesserg des ArbVerh nach Stellg od Bezahlg Anwendb sind II 5 bis IV (Rn 6 4) nur dann entspr, wenn agrd des ArbVertr (insb über TarifVertr) kein Anspr auf den berufl Aufstieg dch entspr Änderg des ArbVertr ( 6 Rn ) besteht Das bedeutet, dass ohne eine entspr vertragl Regelg kein Anspr auf berufl Aufstieg aus V hergeleitet werden kann

4 Revision, 000 Druckerei C H Beck a 6 af Stand bis Weidenkaff 8) Ausschlussfrist (IV) Sie ist bei II u III sowie V anwendb Begriff der Ausschlussfrist: wie 6 Rn 7 a) Fristbeginn: am Tag, nachdem die Ablehng der Bewerbg zugegangen ist ( 0; 87 I) b) Fristlänge Primär gilt die für das ArbVerh (insbes dch TarifVertr) vereinbarte Ausschlussfrist für SchadErsAnspr Ist sie kürzer als Monate, gilt die -Monatsfrist gem IV Hs Ist eine Ausschlussfrist vertragl nicht vorgesehen, gilt die 6-Monatsfrist gem IV Berechng: 87 I, 88 II c) Fristwahrung: Zugang ( 0) des Schreibens, mit dem der Anspr individualisierb geltd gemacht wird Das kann sogleich dch Klage od Mahnbescheid geschehen ZPO 67 ist darauf nicht anzuwenden (MüKo/Müller- Glöge, 4 Aufl, 6 a Rn 90) Versäumte Frist führt zum Erlöschen des Anspr 9) Prozessuales a) Klagefrist (ArbGG 6 b I): Monate ab schriftl Geltdmachg des Anspr gem IV (Rn 8) Berechng: ZPO, 87 I, 88 II b) Mehrere Bewerber Klagen sie auf Entschädigg aus II (nicht aus IV), so gilt auf Antr des ArbG die ZuständigkRegelg von ArbGG 6 b II zwecks einheitl Entscheidg der Frage, wer die Stelle erhalten hätte Weidenkaff 6 b BGB af Arbeitsplatzausschreibung 6 b Arbeitsplatzausschreibung Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, dass ein Fall des 6 a Abs Satz vorliegt Zweck Anpassg an die GenderRL (PalArch I B ) (wie 6 a Rn ) Arbeitsplatz: Bezieht sich auf ein ArbVerh (wie 6 a Rn ), das der ArbG zu begründen beabsichtigt Ausschreibung: Das ist jede Bek Mit öff ist die Bek insbes dch Zeitgen, Anzeigenblätter gemeint (Stellenanzeige), gleich ob dch den ArbG od von ihm beauftragte Dritte, zb BAgentur für Arb PflVerletzg des Dritten wird dem ArbG idr zugerechnet (BAG NJW 04, ); ArbG muss eine Fremdausschreibg überwachen Verstoß: 6 b ist eigentl eine öffrechtl SchutzVorschr Ein individueller Schaden ist kaum vorstellb, weil auch von einer Pers des and Geschlechts trotzdem eine Bewerbg eingereicht werden kann 6 b enthält keine bestimmte RFolge; es ist ggf 6 a anzuwenden (BAG NJW 04,, LAG Düss NZA-RR 0, 45) Die Nichtbeachtg des 6 b ist jedenfalls ein schwerwiegdes Beweisindiz ( 6 a Rn 4, 5; BAG aao) Sie berecht den Betriebsrat zur Zustimmgsverweigerg gem BetrVG 99 II Nr 5 (LAG Hessen NZA-RR 99, 64) 6a 6 af 6 Abs BGB af Vergütung 6 Vergütung () Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten 6 a Abs Satz ist entsprechend anzuwenden ) Allgemeines a) Zweck III will das GrdR in GG II, III für den ArbG bindd ausgestalten (vgl 6 a Rn ) u gilt für die geschlechtsbezogene Gleichbehandlg ( 6 Rn 09) ausschließl (BAG NJW 97, 000) b) Anwendungsbereich: III gilt für alle ArbVerh, für alle Arten von Vergütg ( 6 Rn 49 95; BAG NJW 97, 000), aber nur bei vereinbarter Vergütg Für AusbildgsVerh (Einfl 58 6 vor 6) gilt BBiG 7 ) Geschlechtsbezogene Lohngleichheit (III) Die Vorschr ist nach dem Wortlaut als gesetzl Verbot u nicht als AnsprGrdlage gefasst Da sie erlassen wurde, um dem europarechtl GleichhGebot für Männer u Frauen beim Entgelt zu genügen, gebietet die gemeinschkonforme Auslegg, sie als AnsprGrdlage (Rn 4) zu verstehen (BAG NZA 05, 059 mwn) a) Anwendungsbereich: wie 6 a Rn b) Voraussetzungen (III ): aa) Die geschuldete ArbLeistg ( 6 Rn 4 ) muss im Verh zu mind einem ArbN and Geschlechts (u desselben Betr) völl gleich sein (nach Art, Umfang u Zeit, wie 6 Rn 5 7) od gleichwert (BAG NJW 97, 000) Es ist ein GesamtVergl vorzunehmen (hierzu näher BAG NZA 96, 579) bb) Vereinbg geringerer Vergütg im ArbVertr (Einfl 4 vor 6) od bei VertrÄnd ( I) im Vergl zu mind einem ArbN and Geschlechts im selben Betrieb Es genügt die Vereinbg mit den begünstigten ArbN u es müssen nicht sämtl ArbN des and Geschlechts besser entlohnt werden (BAG NJW 9, 09) cc) Benachteiligg wg des Geschlechts: wie 6 a Rn 9, auch mittelb Diskriminierg, zb zusätzl bezahlte Freistellg männl ArbN ab 60 Jahren, die vorgezogenes Altersruhegeld in Anspr nehmen (BAG NZA 0, 86) Die Grde der höheren Entlohng dürfen sich nicht auf das Geschlecht beziehen (BAG aao) Die ungleiche Behandlg ist zuläss, wenn die Maßn einem wirkl Bedürfn des Untern dient u für die Erreichg des Ziels notw u geeignet ist (BAG NZA 05, 059) c) Beweislast (III ) Es gilt 6 a Rn 4, 5 Die Anwendg des 6 a I ist entspr, weil die Voraussetzg unter 6 a Rn 5 (dort bb) hier ggstandslos ist d) Wirkung Die Vereinbg gleichen Lohns (dh ein entspr VertrAbschluss) ist VertrPfl des ArbG Der ArbN hat einen unmittelb ErfüllgsAnspr darauf, dass ihm gleicher Lohn bezahlt wird (BAG NJW 9, 09, NJW 07, 08) Der Anspr auf die Lohndifferenz ist kein SchadErsAnspr e) Besondere Schutzvorschriften (III ), die wg des Geschlechts gelten (Einfl 84 vor 6), sind kein Grd (vgl 6 a Rn ) für geringeren Lohn So kann ein ergebnisbezogenes Entgelt nicht im Hinbl auf die Mutterschutzfrist gekürzt werden (BAG NJW 07, 08) Weidenkaff 4 Palandt-Archiv Teil III

5 Bassenge Stand bis 008 WEG 46, 46a af Palandt-Archiv Teil III 5 Druckerei C H Beck Revision, 000 Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl I 70), Wohnungseigentumsgesetz Wohnungseigentumsänderungsgesetz Bassenge Das Wohnungseigentumsgesetz wurde durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl I 70) mit Wirkung ab umfassend geändert Insbesondere sind gerichtliche Verfahren in Wohnungseigentumsstreitigkeiten, die ab dem anhängig werden, nicht mehr in einem gesonderten Verfahren nach den Grundsätzen des FGG durchzuführen, sondern im allgemeinen streitigen Zivilprozess Für Verfahren, die bis zum anhängig geworden sind, gelten aber bis zu ihrem Abschluss in letzter Instanz weiterhin die bisherigen Verfahrensvorschriften Die aufgehobenen Verfahrensvorschriften der 4 58 WEG af und ihre Kommentierung (Stand 66 Auflage) sind im folgenden aufgeführt Bassenge WEG 46, 46a af

6 Revision, 000 Druckerei C H Beck WEG 4 af Stand bis Bassenge III Teil Verfahrensvorschriften Abschnitt Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen Abschnitt Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen 4 WEG af Entscheidung durch den Richter 6 Palandt-Archiv Teil III Entscheidung durch den Richter () Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das WEG 4 Grundstück liegt, entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander mit Ausnahme der Ansprüche im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft ( 7) und auf Entziehung des Wohnungseigentums ( 8, 9); auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder Dritten über die Bestellung eines Verwalters im Falle des 6 Abs ; 4 auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer () Der Richter entscheidet, soweit sich die Regelung nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluß der Wohnungseigentümer ergibt, nach billigem Ermessen () Für das Verfahren gelten die besonderen Vorschriften der 44 bis 50 (4) An dem Verfahren Beteiligte sind: in den Fällen des Absatzes Nr sämtliche Wohnungseigentümer; in den Fällen des Absatzes Nrn und 4 die Wohnungseigentümer und der Verwalter; im Falle des Absatzes Nr die Wohnungseigentümer und der Dritte WEG 4 af ) Allgemeine Zuständigkeit (I) I weist die Verf nach Nr 4 zwingd der freiwilligen Gerichtsbarkeit (ifv Nr,, 4 als echte StreitVerf) zu (sog VerfZuständigk), wobei izw das Verf nach 4 ff stattfindet (BGH NJW 0, 709) Maßg ist sachl VerfGgst; Verf nach 4 ff daher auch, wenn in ihm geltd zu machder Anspr von/gg einen früheren WEigtümer/Verw (BGH aao), von einem Dritten agrd Abtretg/(Ver-)Pfändg (BGH aao), von/gg einen ges VerfStandschafter (TestVollstr, Nachl/-Ins-/ZwVerw) od von einem gewillkürten VerfStandschafter (Ermächtigg dch RInh u eigenes schutzwürd Intersse an Geltdmachg im eigenennamen) geltd gemacht wird; nicht aber wenn vor dem ProzGer geltd zu machder Anspr gg einen WEigtümer an die Gemsch abgetreten ist (vg Mü NZM 06, 6) Entscheidg dch ProzGer statt fg-ger u umgekehrt nicht nichtig (BayObLG NJW-RR 05, 84) Wg MahnVerf vgl 46 a Selbständiges Beweisverfahren entspr ZPO 485 ff statth (BGH ZMR 05, 58); für Zuständigk ifv ZPO 486 II gilt I Die Statthaftigk von RMitteln richtet sich nach ZPO 490 II, 494 a II, 567, 574, währd für die weiteren ZulässigkVoraussetzgen u das RMittelVerf das FGG gilt (BayObLG NJW-RR 96, 58; vgl 45 Rn 6) Vbg/TErkl kann Schieds- (BayObLG 7, ) od Vorschaltverfahren (zb Anrufg der Eigtümerversammlg od des VerwBeirats) vorsehen, ohne das Verf nach 4 unzul, sofern Dchführg (zb wg mögl Versäumg der Frist aus IV; erkennb Aussichtslosigk) nicht unzumutb (BayObLG NJW-RR 96, 90) Das nach EGZPO 5 c mögl SchlichtgsVerf gilt nicht für Streitigk isv 4, da nicht dch Klage geltd zu machen (vgl BT-Drucks 4/980 S 6) a ) Zuständigkeit (I) I begründet neben der VerfZuständigk (Rn ) eine ausschl örtliche und sachliche Zuständigk; im MahnVerf gilt 46 a I Sie muss für jeden Antr (auch GgAntr) gegeben sein Die internationale Zuständigk folgt izw der örtlichen EuGGVO Nr regelt sie in seinem Geltgsbereich für Klagen/Antr, die das WE als dingl Recht zum Ggst haben (diese fallen idr ohnehin nicht unter 4 u bei ausländ Wohnanlage besteht keine örtl Zuständigk nach 4 Dazu gehören nicht Wohngeld- u and ZahlgsAnspr (BayObLG FGPrax 0, 59) sowie GebrStreitigk Für WohngeldAnspr gg im EuGGVO-Ausland wohnden WEigtümer einer inländ Anlage folgt sie aus EuGGVO 5 Nr a (Stgt NJW-RR 05, 84) u für solche gg im Inland wohnde WEigtümer einer Anlage im EuGVVO-Ausland aus EuGGVO (BayObLG aao; hier aber keine örtl Zuständig aus 4) a) Verfahren nach I Nr aa) Nr betrifft alle Streitigk zw WEigtümern derselben Gemsch u (entspr Nr ) zw dem teilrfäh Verband u WEigtümern aus Angelegenh der 0 6, 8 III, 0 9 Maßg ist nicht die RGrdLage (insb WEG), sond ob die Rechte u Pfl nach den vorgetragenen Tats im inneren ZusHang mit einer GemschAngelegenh stehen (BGH NJW 95, 85; BayObLG NZM 0, 460, 46) Daher auch Streit über Umwandlg GemschE-SE od Änderg der MitEAnt bei Anspr nach BGB 4 ivm GemschVerh (BayObLG NZM 99, 7; Schlesw ZMR 06, 74; aa KG NZM 98, 58) u Streit über Bestehen u ggständl/inhaltl Umfang (BGH NJW 90, ) u RInhabersch (BPM/Merle 7; aa Saarbr NJW-RR 98, 65) von SNR sowie über ihre Beeinträchtigg dch and WEigtümer (Köln NJW-RR 89, 040) als Streit über GemschEGebr Unerhebl, ob berecht/verpfl WEigtümer vor VerfEinleitg aus Gemsch ausgeschieden (Rn ) bb) Nr betrifft nicht: Streit um Bestehen u RInhabersch von GemschE/SE als Ggst eines Feststellgs-/ Herausg-/GBBerichtiggsVerlangens (BGH NJW 95, 85); Streit aus vor GemschEntstehg (BayObLG ZWE 0, 74) od nach GemschAufhebg ( Rn ) bestehden RVerh Streit zw MitBerecht an einemwe (BGH NJW- RR 95, 588), zw WEigtümern u Mieter eines and WEigtümers (vgl Karlsr NJW-RR 94,46; and nach KG ZMR 05, 977, wenn Mieter selbst WEigtümer) od and Außenstehden (Zweibr NZM 0, 9) sowie zw WEigtümern aus selbstd RVerh (MietVertr über SE/SNRGgst [BayObLG WuM 9, 00]; WEVeräußerg [Mü ZMR 05, 979]; WettBewVertr [BGH NJW-RR 86, 5]; Vertr über SEBegründg [BayObLG NZM 99, 7]; BauherrenGemsch als GbR [Karlsr ZMR 00, 56]im Ggs zu AufbauVbg [BayObLG 57, 95]; Erwerbs-/ BauträgerVertr [BGH NJW 74, 55; BayObLG NZM0, 460]) 4 b) Verfahren nach I Nr aa) Nr betrifft alle Streitigk zw WEigtümern u Verw (auch pers haftden Gter einer VerwOHG/KG [BayObLG NJW-RR 87, 68] u bei gleichzeit Inanspruchn der Verw-GmbH deren GeschF [KG NZM 06, 6]) u (entspr Nr ) zw dem teilrfäh Verband u Verw unabhäng davon, ob auf WEG, BGB od Vertr gestützt od VerwBestellg wirks (Köln NJW-RR 05, 096) Unerhebl, ob Verw od WEigtümer (od beide; aa Köln WE 96, 75) als AntrSt bzw AntrGegner vor AntrStellg das VerwAmt/WEigt verloren haben (BayObLG NJW-RR 94, 856; NJWE-MietR 96, 76; ZWE 0, 4) Streit über Verwaltungsführung; zb Ausführg od Nichtausführg von Aufgaben nach 4, 7, 8, Zust zu Veräußerg od Gebr, Störg von SE od

7 Revision, 000 Druckerei C H Beck Bassenge Stand bis WEG 4 af Palandt-Archiv Teil III 7 GebrRegelg bei Verwaltg Streit aus Verwalterverhältnis; zb Wirksamk der VerwBestellg u des VerwVertr (KG OLGZ 76, 66); Streit über Vergütg, VertrErfüllg, Aufwendgs/SchadErs, Herausg von bzw Einsicht in VerwUnterlagen od Auskunft/Rechngslegg bb) Nr betrifft nicht: Streit über Gelder, die späterer Verw als Baubetreuer vor Bildg der WEGemsch empfing (BGH 65, 64); Streit aus Verwaltg des SE (BayObLG DWE 95, 8); Streit zw WEigtümer u Versicherer des Verw (BayObLG NJW-RR 87, 099); Widerruf/Unterl ehrverletzder Äußerg eines Eigtümers (Bay- ObLG 89, 67; Düss ZWE 0, 64) c) Verfahren nach I Nr Gerichtl VerwBestellg nach 6 III; zu unterscheiden von gerichtl Bestellg als Maßn ordngsmäß Verwaltg ( IV) im Verfahren nach I Nr (Köln NZM 0, 44) d) Verfahren nach I Nr 4 UngültErkl eines Beschl ( IV), Feststellg seiner Nichtigk (BayObLG NJW- RR 0, 950) od Gültigk (Celle NJW 58, 07), Feststellung seines Inhalts bei unterl Verkündg dch VersVorsitzden (BGH NJW 0, 9) u bei Verkündg mit unklarem Inhalt (bei Verkündg mit falschem Inhalt ist UngültErkl erforderl; BGH NJW 0, 704) Der Antr richtet sich gg die and WEigtümer u nicht gg die Gemsch (BGH NJW 05, 06/068 für UngültErkl) ) Antragsrecht; dch Vbg/TErkl nicht allg abdingb, aber im Einzelfall verzichtb Nicht abtretb; vgl aber Rn Verwirkung, wenn Ausübg im Widerspr zu bish Verhalten, das Nichtausübg hat erwarten lassen (vgl auch Rn 6); sie kann auch nach AntrStellg dch längeres Unterl erforderl u mögl VerfFörderg eintreten (vgl Zweibr FGPrax 0, 6)WEG 4 af a) Wohnungseigentümer in Verf nach Nr 4 (über Mitgl werdder Gemsch u werdden WEigtümer vgl 7, 0 vor ); ifv Nr 4 auch bei Erwerb des WE währd AntrFr (Ffm OLGZ 9, 49) u StimmRAusschl IFv Nr 4 ist keine nachteil Betroffenh erforderl (BGH NJW 0, 4) Bei Brucht- (BGB 0; BayObLG NZM 99, 767) u ErbenGemsch (BGB 08 I ; BayObLG 98, 7) jeder einzeln Verlust des WEigt vor AntrStellg unschädl, wenn Rechte/Pfl des Ausgeschiedenen VerfGgst sind bzw ifv Nr 4 der Beschl noch Auswirkgen für ihn hat Verlust des WEigt nach AntrStellg unschädl (bei Wegfall der Aktivlegitimation gilt ZPO 65 II ); RSchutzInt kann aber entfallen (BayObLG NZM 00, 50) Soweit in Verf nach Nr (zb Wohngeld) u (zb Anspr aus dem VerwVertr) die Wohnungseigentümergemeinschaft auf der GrdLage ihrer jetzt bejahten TeilRFgk materiell Berecht ist, ist sie (statt der WEigtümer) antragsberecht; daher nicht in Verf nach Nr 4 b) Verwalter nur in Verf nach Nr u 4 IFv Nr 4 Beeinträchtigg eigenen Rechts erforderl (BGH NJW 0, 40; aa KG OLGZ 76, 56; Reuter ZWE 0, 86), wie zb bei Abberufg (BGH aao) od Verstoß gg 7 III, nicht aber bei Beschl über VerwVertr (vgl BGH aao) u auch keine Beeinträchtigg bei Verstoß gg III (vgl IV) u Fehlern bei BeschlFassg (str) Verlust der VerwStellg vor AntrStellg unschädl, wenn Rechte/Pfl des Ausgeschiedenen VerfGgst sind Verlust der VerwStellg nach AntrStellg unschädl; RSchutzInt kann bei Streit aus VerwFührg (Rn 4) entfallen c) Sonstige NichtWEigtümer als BeiratsMitgl in BeiratsAngelegenh; VerwaltgsBefugte ( 5 Rn ) statt des WEigtümers (BayObLG NJW-RR 9, 7; aa Häublein ZfIR 05, 7 [bei ZwVerw auch WEigtümer]); gibt InsVerw das WE frei, so wird ein Antr des Schuldn nicht rückwirkd wirks (Hamm ZfIR 04, 790); Beteil kr Amtes; Dritte ifv Nr sowie bei AnsprAbtretg/(Ver-)Pfändg u ges od gewillkürter VerfStandsch (Rn ) Verw- Beirat hat als solcher kein AntrR, ebso nicht NutzgsBerecht ohne StimmR ( 5 Rn ) ) Rechtsschutzinteresse Vom Bestehen ist auszugehen (BayObLG WE 9, 44); bes Prüfg nur ifv ZPO 56 Anfängl Fehlen führt zur AntrAbweisg; ebso nachträgl Wegfall, wenn AntrStr nicht Erledigg der Hauptsache erklärt Es fehlt insb, wenn RSchutzZiel ohne gerichtl Verf erreichb (zb 5 Rn 8, Rn 0) od die erstrebte Entscheidg keine Wirkg entfalten kann (zb Rn,, 8) 4) Bindung des Richters (II) a) An Vereinbarung/Teilungserklärung und Mehrheitsbeschlüsse (die nicht nichtig od rkräft für ungült erklärt) auch, wenn unzweckmäß Gestaltg unbill Folgen bewirkt (BGH NJW 9, 94); über Anspr aus BGB 4 auf Änderg vgl 0 Rn 0 Sie äußert sich bei Antr nach 5 III, IV ergänzde Regelg Bei BeschlAnfechtg äußert sie sich darin, dass ein irv 5 II, III liegder Beschl nicht deshalb für ungült erklärt werden darf, weil and Regelg bloß zweckmäßiger (Düss FGPrax 99, 94; Bay- ObLG NZM 99, 504) b) An Sachanträge der Beteil keine strenge Bindg, es darf aber kein Mehr od aliud zugesprochen werden (BGH NJW 9, 59); and bei BeschlAnfechtg (BayObLG 85, 7) 5) Verfahrensvorschriften (III) In erster Linie gelten 44 bis 50 Soweit dort keine SonderVorschr, gelten FGG bis 4 (BGH Rpfleger 85, 4) Auf echte StreitVerf (Rn 5) ist ergänzg die ZPO heranziehb, soweit nicht Grdsätze der FG (zb FGG ) entggstehen a) Antragsarten GgAntr in erster Instanz jederzeit, in BeschwInstanz entspr ZPO 5 Nr (KG NJW-RR 05, 608), nicht in weitbeschwinstanz (BayObLG WuM 85, ); gg Eigtümer (KG OLGZ 9, 90) od Verw (BayObLG 7, ) auch, wenn Verw in VerfStandsch für WEigtümer handelt StufenAntr entspr ZPO 54 (Düss NJW- RR 87, 6) FeststellgsAntr entspr ZPO 56 I, II (BayObLG NJW-RR 88, 7; 90, 0) Antr auf wiederkehrde/künft Leistg entspr ZPO 58, 59 Antragsstellung in der Form nach FGG od schriftl; Schriftform erfordert keine Unterschrift, nur AntrSteller u AntrWille müssen erkennb sein (Hamm NJW-RR 0, ) Sie istverfeinleitg u begründet die VerfÄnhänigk; diese (u nicht entspr ZPO 5 I, 6 I die nach FGG nicht notw Zustellg an and Beteil) ist zb für AntrR/VerfZuständigk/materielle Beteiligg bei ausgeschiedenen WEigtümer/Verw (sofern sie für diesen nicht gegeben) u FrWahrg bei IV ( Rn 7) maßg (KG WuM 9, 69; Erm/Grziwotz 9; NSch/Niedenführ 7 vor 4; aa BPM/Merle 79; Staud/Wenzel 4) Damit besteht auch ein VerfHindern entspr ZPO 6 III Nr Antragsänderung wg mat RKraft der Ablehng nur entspr ZPO 6, 64, 5 Nr zul (BayObLG ZMR 95, 495; 06, 0; aa Ffm OLGZ 90, 49), nicht in weit- BeschwInstanz; ifv I Nr 4 muss Frist des IV gewahrt sein Antragserweiterung in erster Instanz jederzeit, in BeschwInstanz entspr ZPO 6, 64, 5 Nr (BayObLG ZMR 95, 495), nicht in weitbeschwinstanz; ifv I Nr 4 muss Frist des IV gewahrt sein Antragsrücknahme (auch teilw bei teilb od mehreren VerfGgstd) in allen Instanzen mögl ( 48 I, IV); FGG 9 I gilt nicht Neustellg vorbeh Verzicht/Verwirkg/FrAblauf Zust des AntrGegners nach Maßg ZPO 69 I wg mat RKraft der Abweisg erforderl (sehr str; vgl BayObLG ZWE 0, 60), bei FrAblauf ( IV ) aber entbehrl Bei Rückn in RMittelInstanz werden Vorentscheidgen ohne Aufhebg wirkgslos (BayObLG ZWE 0, 55); deklarator Feststellg entspr ZPO 69 IV zuläss Kostenentscheidg ( 47) nach summarischer Prüfg ohne weitere Ermittlgen; GerKosten trägt grds der AntrStelle, soweit nicht ausnahmsw Abw geboten (BayObLG ZWE 0, 55, 4); Kostenerstattg wie bei

8 Revision, 000 Druckerei C H Beck WEG 4 af Stand bis Bassenge 8 Palandt-Archiv Teil III Unterliegen nur bei bes Grd (Hamm NZM 000, 75; aa BayObLG WE 98, 78 [strspr]: wie GerKosten); RMittel: FGG 0 a II, 7 II b) Tatsachenfeststellung Nach FGG haben die Ger der TatsInstanzen ohne Bindg an Behauptgen u BewAntr der Beteil die entscheidgserhebl Tats für VerfVoraussetzgen (BayObLG ZWE 0, 7) u Voraussetzgen des in Frage stehden materiellen Rechts vaw zu ermitteln; auch keine Bindg an als unstr bezeichnete Tats (Bay- ObLG NJW-RR 97, 97) ZPO 87 entspr anwendb, nicht aber ZPO 96, 5 Keine AntrZurückweisg weil er unsubstantiiert (Köln WuM 95, 4) od gar nicht (BayObLG ZWE 0, ) begründet worden ist; Ger muss auf Vervollständigg hinwirken Auch bei als unstr bezeichneten Tats kann Anlass zur Prüfg bestehen Begrenzung Die AmtsermittlgsPfl besteht nur soweit, als der BeteilVortrag u der übrige Akteninhalt dazu Anlass geben Sie endet, wo weitere Ermittlungen entscheidgserhebl Ergebn nicht mehr erwarten lassen (BayObLG ZMR 04, 94) u wo ein Beteil es allein od hauptsächl in der Hand hat, Tats u BewMittel für eine ihm günst Entscheidg beizutragen (BGH NJW 0, ; BayObLG NZM 0, 66) Soweit für eine Tats eine tats Vermutg (Köln WE 89, 0) od der AnschBew (Zweibr NJW-RR 0, 749) spricht od schon erhebl Bew zb dch glaubh BeteilVortrag od behördl Bestätigg erbracht ist (BGH NJW 0, ), obliegt es dem Gegner, entggstehde Tats u BewMittel beizubringen Keine Pfl zu Ermittlg einem Beteil günstiger Tats, wenn er selbst angekündigte BewMittel trotz mehrf Auffdg nicht beibringt (BayObLG ZMR 0, 57), od sie trotz bestehder Möglichk im BeschwVerf nicht vorträgt, obwohl die angefochtene Entscheidg auf die Nichtbeibringg gestützt ist (BayObLG ZWE 0, 599) Verfahren; über selbstd BewVerf vgl Rn Frei- od StrengBewVerf (KG WuM 88, 8) FreiBew reicht idr für VerfVoraussetzgen u einstwao; sonst grds nur, wenn die Tats danach unstr geworden Im StrengBewVerf gelten ZPO 55, 75 (BayObLG FGPrax 97, 0), 7 44, (FGG 5 I), 45 ff (BayObLG NJW-RR 0, 45), 445 ff (NSch/Niedenführ 7 vor 4), soweit FGG nicht entggsteht (daher ZPO 440 II nicht anwendb[bayoblg aao] u ZPO 448 ohne die dortigen Beschränkgen [BayObLG Rpfleger 70, 40]) Soweit nach den entspr anwendb ZPO-Vorschr Beschw stattfinden, gilt 45 Rn 6 Feststellungslast Jeder Beteil trägt sie unabhäng von seiner Stellg im Verf für Tats, die das von ihm beanspruchte Recht begründen/erhalten, u der Ggner für die, die es hindern/vernichten/hemmen c) Aussetzung des Verf entspr ZPO 48, 49, so dass sich die Statthaftigk von RMitteln nach ZPO 5, 567, 574 richtet, währd für die weiteren ZulässigkVoraussetzgen u das RMittelVerf das FGG gilt (BayObLG WE 95, 46; vgl 45 Rn 6) Ruhen des Verf entspr ZPO 5, 5 a III; RMittel (ZPO 5) wie bei Aussetzg (Bay- ObLG NJW-RR 88, 6) Trennung von VerfGgst entspr ZPO 45 I, II (zu Beschrkgen vgl BayObLG ZWE 05, 96); nicht selbstd anfechtb Auch ZPO 45 III entspr anwendb Unterbrechung des Verf entspr ZPO 9, wenn VfgGgst ein IndividualAnspr des gestorbenen AntrSt (BayObLG 7, 07; WE 9, 6) od eine Individualschuld des gestorbenen AntrGegners ist; daher nicht Verf nach I Nr 4 od auf Mitwirkg an VerwMaßn Unter diesen Voraussetzgen auch entspr ZPO 40 (daher keine Unterbrechg dch Ins des AntrSt im WohngeldVerf [Ffm ZMR 05, 45] od im BeschlAnfVerf [KG NJW-RR 05, 85]; Schlesw NJW-RR 06, 594), 4 nicht aber ZPO 44 Auch ZPO 46 anwendb RMittel gg Feststellg oder Verneing (ZPO 5; ThP/Putzo 5 Rn 4) wie bei Aussetzg Verbindung von Verf entspr ZPO 47 (BayObLG 77, 6); nicht selbstd anfechtb d) Prozesskostenhilfe entspr ZPO 4 ff (FGG 4) mit der Folge, dass sich die Statthaftigk von RMitteln nach ZPO 7 II, 567, 574 richtet, währd für die weiteren ZulässigkVoraussetzgen u das RMittelVerf das FGG gilt (BayObLG NJW 0, 57; vgl 45 Rn 6) Handelt der Verw als VerfBevollm der WEigtümer, so sind ihre pers/wirtsch Verh maßg, handelt er in VerfStandsch, so sind seine u die der WEigtümer maßg (ThP/ Reichold 4 Rn ) FGG schließt RA-Beiordng nicht aus e) Richterablehnung SelbstAblehng (u Ausschl) nach FGG 6 Ablehng dch Beteil entspr ZPO 4 ff (allgm) Entspr Anwendg von ZPO 4 (BayObLG WE 98, 5): Einlassg in Verhdlg steht Einreichg eines Schriftsatzes mit Ausführgen zur Sache od Antr gleich; bloße AblehngsAnkünd reicht nicht Die Statthaftigk von RMitteln richtet sich nach ZPO 46 II, 567, 574, währd für die weiteren ZulässigkVoraussetzgen u das RMittelVerf das FGG gilt (vgl 45 Rn 6); RMittel können nicht auf neue AblehngsGrde gestützt werden (BayObLG WE 98, 5) GeschWert wie Hauptsache (BayObLG WE 95, 8; str); keine Kostenerstattg (BayObLG FGPrax 0, 9) f) Erledigung der Hauptsache (auch teilw bei teilb od mehreren VerfGgstd), wenn VerfFortführg ohne Sinn, weil VerfGgstd nach AntrStellg wg Änderg der Sach- od RLage entfallen, wobei urspr Zulässigk/Begründeth des Antr unerhebl (BayObLG NZM 98, 488); auch dch rückwirkde Aufrechg (BGH NJW 0, 4) Keine VerfFortsetzg zur Feststellg der urspr Zulässigk/Begründeth des Antr (BayObLG NJW-RR 04, 44) In jeder VerfLage vaw zu ermitteln; Ger aber an übereinstimmde ErlErkl aller VerfBeteil gebunden (Bay- ObLG NJWE-MietR 96, 9) Erledigg in erster Instanz Nach übereinstimmder ErlErkl sind neue SachAntr unzuläss (BayObLG WE 97, 40), nur noch Kostenentscheidg ( 47) nach summarischer Prüfg ohne weitere Ermittlgen RMittel: FGG 0 a II, 7 II, auch wenn Beschl die Erledigg überflüss ausspricht (BayObLG WuM 94, 68) Erklärt AntrSt nicht für erledigt, so wird der Antr dch Hauptsacheentscheidg abgewiesen; geht er in sofbeschw ( 45 I) von Erledigg aus, so ist diese nur zuläss, wenn er keine Gelegenh zur ErlErkl hatte (BayObLG NJW-RR 00, 46) Erklärt AntrSt einseit für erledigt (AntrÄnderg entspr ZPO 64 Nr ), so ist die Erledigg dch Hauptsacheentscheidg festzustellen (Hamm WE 99, 0); RMittel: sofbeschw ( 45 I), nicht aber FGG 0 a II ErlErkl nur des AntrGegners unerhebl (BayObLG WuM 95, 504) Erledigg zwischen den Instanzen Beschw gg Hauptsacheentscheidg unzuläss; sofern aus ihr Vollstr mögl, ist str, ob Erledigg nach ZPO 767 (Demharter ZMR 87, 0) od dch Beschw (Gottwald NJW 76, 50) geltd zu machen Kostenentscheidg nicht selbstd anfechtb (FGG 0 a II) Erledigg in der Rechtsmittelinstanz Hatte der Antr in Vorinstanz Erfolg, so wird er mangels ErklErkl des AntrSt unter Änderg der Vorentscheidg abgewiesen (Düss ZWE 0, 7), u bei einseit ErlErkl des AntrSt wird das RMittel des AntrGegners mit der Maßg zurückgewiesen, dass die Erledigg festgestellt wird (Demharter aao; aa BayObLG WE 95, 6) Hatte der Antr in der Vorinstanz keinen Erfolg, wird das RMittel des AntrSt unzuläss, wenn er es nicht auf die Kosten beschrkt (BayObLG ZWE 0, 49); bei Beschrkg ist über die Kosten aller Instanzen zu entscheiden Entscheidet das BeschwGer bei unbeschrkter Beschw in der Hauptsache, so ist die weitbeschw nicht wg der Erledigg unzuläss (BayObLG aao) In allen Fällen wird bei übereinstimmder ErlErkl nur noch über die Kosten in allen Instanzen entschieden; die angefochtene Entscheidg wird mangels RKraft nicht wirks (das kann deklarator ausgesprochen werden) g) Rechtsmittelbelehrung notw (BGH NJW 0, 7 gg bish hm) Unterbleiben hindert nicht Beginn u Lauf der BeschwFr sowie Wirksamwerden mit formeller RKraft; aber FGG II mit unwiderlegl vermutetem Nichtverschulden, wenn sie für Versäumg der BeschwFr ursächl, wobei Ursächlichk bei ausreichder RKenntn des Beteil (zb rechtzeit Belehrg dch BeschwGer [BayObLG NZM 04, 556]; BerufsVerw [BayObLG NJW-RR 0, 0]) od seiner VerfBevollm fehlt (BGH aao) Gilt auch für mit befristetem RMittel anfechtb ZwEntscheidg

9 Revision, 000 Druckerei C H Beck Bassenge Stand bis WEG 4, 44 af Palandt-Archiv Teil III 9 (Karlsr ZWE 0, 7) Entscheidungsberichtigung entspr ZPO 9; FGG 8 II steht nicht entgg Mit Bek beginnt neue RMittelFr für berichtigte Entscheidg nur, wenn die Berichtigg die Beschwer od RMittelstatthaftigk erst erkennen lässt (BayObLG NZM 0, 9) Statthaftigk von RMitteln richtet sich nach ZPO 9 III, 567, 574, währd für die weiteren ZulässigkVoraussetzgen u das RMittelVerf das FGG gilt (BayObLG ZWE 00, ; ZMR 0, 588; vgl 45 Rn 6) Entscheidungsergänzung entspr ZPO I, II (BayObLG WE 97, 4); III, IV gelten nicht ErgänzgsEntscheidg ist Teilentscheidg isv 45 Rn, ; über Anfechtg ergänzder Kostenentscheidg vgl 47 Rn 5 Mit Bek beginnt neue RMittelFr für Hauptentscheig entspr ZPO 58 (BayObLG 6, 90) Keine Anerkenntnis-/Verzichts-/Versäumnisentscheidung (BayObLG WuM 96, 66; vgl Hamm RdL 60, 0) 6) Beteiligung IV nennt nur die materiell Beteil; außerdem können es ein: Verwaltgsbefugte ( 5 Rn ) als Beteil kr Amtes; Erwerber eines im Verf nach 4 geltd zu machden Anspr (Rn ); bei Streit aus Beiratstätigk Mitgl, das nicht WEigtümer ist Materiell od formell Beteil können nicht Zeugen sein (BayObLG FGPrax 97, 0) Beteiligtenwechsel/-erweiterung entspr ZPO 6 (BayObLG WE 88, 97; Ffm WE 89, 7), ifv IV muss aber die AntrFr gewahrt sein (BayObLG ZWE 0, 544) a) Materielle Beteiligung (IV) BeteilFgk haben: natürl u jurpers sowie rfäh PersGesellsch (BGB 4 II; daher auch Außen-GbR) u der teilrfäh Verband ir seiner RFgk (5 vor ) aa) Nr Alle Wohnungseigtümer (auch ein früherer, der vom VerfGgst betroffen); Ausn für WEigtümer, die in ihren Rechten nicht betroffen sein können; zb IndividualAnspr gg einen and WEigtümer (Hbg ZWE 0, 89) od bei Mehrhausanlage ( 5 Rn ; BayObLG NZM 00, 678) Maßg ist der Ztpkt der VerfEinleitg (Rn 5) EigtVerlust währd des Verf berührt Beteiligg nicht; Entscheidg wirkt entspr ZPO 65, 5 für u gg RNachf, der daher nicht formell zu beteiligen ist (BGH NJW 0, 9), sofern kein BeteilWechsel od formelle Beteiligg als Streithelfer/Verkündeter erfolgt Nicht der Verw Der teilrfäh Verband (statt der WEigtümer) in ihn betreffden Verf (zb Geltdmachg von Wohngeld gg einen WEigtümer; Maroldt S 9) bb) Nr mit I Nr Alle Wohnungseigentümer (wie bei Nr ), auch bei Verf auf ZustErteilg nach (BayObLG ZMR 0, 89); and bei IndividualAnspr gg Verw (BGH NJW 9, 8) wie SchadErsAnspr wg falscher Ausk od Beschädigg des SE (BayObLG NZM 00, 50) u Anspr auf Einsicht in VerwUnterlagen (Bay- ObLG NZM 0, 46) od Benenng der and WEigtümer Der teilrfäh Verband (statt der WEigtümer) in ihn betreffden Verf (zb Streit aus dem VerwVertr; vgl 6 Rn ) Ferner der Verwalter Bei Streit aus Verwaltgsführg (Rn 4) ist Verlust des VerwAmtes vor od nach VerfEinleitg unerhebl, wenn die Entscheidg noch RWirkg für den bish Verw haben kann (BayObLG ZWE 0, ); nach VerfEinleitg neu bestellter Verw wird Beteil (ges BeteilWechsel), wenn VerfGgst nicht nur pers Verpfl des bish Verw ist Bei Streit aus VerwVerh (Rn 4) ist Verlust des VerwAmtes vor od nach VerfEinleitg unerhebl; neuer Verw wird nicht Beteil cc) Nr mit I Nr 4 Alle Wohnungseigentümer (wie bei Nr ); ferner vor VerfEinleitg Ausgeschiedener, wenn EigtümerBeschl (zb nach 8 V) noch RWirkg für/gg ihn hat Ferner der Verwalter, auch wenn er erst nach VerfEinleitg bestellt wurde (BGH NJW 98, 755) Verlust des VerwAmtes vor oder nach VerfEinleitg unerhebl, wenn die Entscheidg noch RWirkg für den bish Verw haben kann (zb Anfechtg von Abberufgs/Entlastgs- Beschl; nicht aber bloße Haftgsmöglichk [Hamm OLGZ 7, 96]); Verlust nach VerfEinleitg auch unerhebl, wenn ihm VerfKosten auferlegt werden können (BGH aao) Nicht aber der teilrfäh Verband (BGH NJW 05, 06) dd) Nr Alle Wohnungseigentümer bei VerfEinleitg u der Dritte; nicht aber der künft Verw (kann AmtsÜbern ablehnen) b) Formelle Beteiligung (dazu Bassenge/Herbst/Roth FGG Einl Rn ) aller materiell Beteil notw Sie erfordert VerfFgk = GeschFgk (BayObLG WuM 00, 565) Bei jurpers u rfäh PersGesellsch sowie AußenGbR u WEigtümerGemsch sind nur die VertretgsBerecht zu beteiligen Das Ger hat vaw (kann AntrSteller Namhaftmachg aufgeben [BayObLG ZWE 0, 48], aber nicht erzwingen [BayObLG DWE 85, 60]) die materiell Beteil festzustellen (BayObLG MittBayNot 9, 67) u ihnen bzw ihren VerfBevollm Antr, Termine, BeteilVorbringen, ErmittlgsErgeb u Entscheidgen mitzuteilen (BayObLG NJW-RR 97, 07) sowie rechtl Gehör zu gewähren; Mitteilgen an den Verw irv 7 II Nr reichen, sofern ein Beteil nicht dch Anwalt vertreten (KG WuM 90, 6) Maß der aktiven Beteiligg steht im Belieben jedes Beteil; auch ohne aktive Beteiligg ist er weiter formell zu beteiligen, da sich Anlaß zu aktiver Beteiligg erst im Laufe des Verf ergeben kann (zu weitgehd Hamm OLGZ 7, 0) ZPO 6 nicht anwendb (KG WuM 85, 97) Formelle auch ohne materielle Beteiligg mögl (zb Streithilfe; VerfStandsch) Verfahrensvertretung nach FGG (aa Abramenko ZMR 04, 66) Entspr 7 II Nr 5 können die WEigtümer dch MehrhBeschl (oder Vbg/TErkl) bzw auf ihm beruhden VerwVertr einen Verf- Bevollm (zb den Verw) bestellen, ohne das EigenVertretgsR zu verlieren (BayObLG NZM 0, 959) c) Nebenintervention und Streitverkündung entspr ZPO 66, 7 ff zul (BayObLG NJW-RR 87, 4 bzgl NichtEigtümer) WEG 4, 44 af 44 WEG af Allgemeine Verfahrensgrundsätze WEG 44 Allgemeine Verfahrensgrundsätze () Der Richter soll mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und hierbei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen () Kommt eine Einigung zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, und zwar nach den Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich im bürgerlichen Rechtsstreit gelten () Der Richter kann für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen Diese können selbständig nicht angefochten werden (4) In der Entscheidung soll der Richter die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind Die Entscheidung ist zu begründen ) Mündliche Verhandlung (I) a) Erforderlich in allen TatsInst vor der Endentscheidg in der Hauptsache (nicht zb vor selbstd Kostenentscheidg [Hbg OLGZ 9, 47], VollstrEntscheid nach 45 III, ZPO 89 [Bay- ObLG NJW-RR 96, 780], einstw AO od VerfAbgabe an ProzGer [BGH NJW 89, 74]) u darf nur bei bes Umständen entfallen (zb Verzicht der Beteil bei bloßen RFragen [BGH NJW 98, 7]; unzul Antr/ Beschw [BayObLG WE 9, 97]; nicht aber fehlde Antr/BeschwBegründg [Ffm NJW-RR 0, 804]); im BeschwVerf, das nicht dem EinzRichter übertragen ( 45 Rn ), vor voll besetzter Kammer (Ffm aao) Sie dient der Sachaufklärg (FGG ) u der gütl Einigg (Ffm aao); hat aber nicht die Funktion von ZPO 8, so dass unter Wahrg von GG 0 I EntscheidgsGrdLage auch sein kann, was nicht VerhandlgsGgst war (zb nachträgl Vorbrin

10 Revision, 000 Druckerei C H Beck a WEG 44, 45 af Stand bis Bassenge 0 Palandt-Archiv Teil III gen), u auch ZPO 09 gilt nicht (BayObLG ZMR 04, 764) ZPO 85 gilt nicht (BayObLG NJW-RR 90, 40) Sie ist öffentl (BayObLG NJW-RR 89, 9) b) Teilnahme Nichtteiln eines Beteil führt nicht zu VersäumnBeschl Vertretg zuläss Anordng des pers Erscheinens (FGG ) steht im pflichtgem Ermessen u für Sachaufklärg (nicht nur für Einigg) gem FGG erzwingb (Saarbr NZM 0, 7; da Aussage nicht erzwingb, darf Verweigerg nicht feststehen (Hbg MDR 97, 596) c) Protokoll nach Ermessen des Ger; ZPO 59 ff gelten nicht (BayObLG NZM 0, 670); vgl aber II Zurückweisg von Ändergs-/ErgänzgsAntr unanfechtb (Ffm NJW-RR 05, 84) d) Rechtliches Gehör (GG 0 I), wonach Ger nur Tats verwerten darf, zu denen die Beteil (auch außerh mündl Verhandlg) Gelegenh zur Kenntn- u Stellgnahme hatten, von mündl Verhandlg zu unterscheiden (dazu Bassenge/Herbst/Roth FGG Einl Rn 55) ) Einigung (II) erfordert kein ggseit Nachgeben (NSch/Niedenführ 7; Staud/Wenzel 7) Sie ist zugl mat RGesch u VerfHdlg (KG ZWE 0, 6) EiniggsGgst dafür maßg, welche mat Beteil dem mat RGesch zustimmen müssen (reicht dafür ein MehrhBeschl, so kann es nur unter den Voraussetzgen einer Vollversammlg geschl werden [KG OLGZ 74, 99]) Als VerfHdlg Zust aller formell Beteil erforderl Es muss eine Niederschrift nach ZPO 59 ff aufgen werden; Wortlaut von II steht entspr Anwendg von ZPO 78 VI entgg (aa Ungewitter NZM 04, 87) Einigg in dieser Form beendet das Verf unmittelb ohne RKraftwirkg (BayObLG NJW-RR 90, 594) u ist nach 45 III vollstreckb Sondernachfolger nur gebunden, wenn Einigg als SE-Inhalt eingetr ( 0 II) od die Voraussetzgen eines EigtümerBeschl erfüllt ( 0 III) sind (BayObLG NJW-RR 90, 594; Zweibr ZWE 0, 56) VerfFortsetzg nur, wenn Unwirksamkeit geltd gemacht wird (BayObLG NZM 99, 86); bei Wirksamk ist dies dch Endentscheidg festzustellen, die wie solche über die Hauptsache anfechtb (Stgt NZM 00, 64) RFolgen aus NichtErf (BayObLG NZM 99, 86), Wegfall der GeschGrdLage (BayObLG WE 9, 99) od AufhebgsVertr (BGH 4, 0) sind in neuem Verf geltd zu machen ) Einstweilige Anordnung (III) erfordert anhäng HauptsacheVerf (BayObLG ZMR 0, 90) u kann in jeder Instanz ergehen (BayObLG WuM 90, 4) Sie erfordert keinen bes Antr (BGH NJW 9, 59) u ergeht (nur ir des VerfGgst der Hauptsache) ohne Bindg an solchen; mit ihr können einstw Regelgen u Sichergen wie nach ZPO 708 ff, 96 ff erreicht werden Wirks mit Bek an Beteil (FGG 6 I) u sofort vollstreckb ( 45 III); ggf SchadErs nach ZPO 945 (BGH NJW 9, 59), für dessen Geltdmachg im BeschwVerf über die Hauptsache ZPO 5 gilt Anordng/Änderg/Aufhebg sowie Ablehng dieser Maßn (auch wenn dies nach ZPO 96 ff selbständ anfechtb; aa Hbg NZM 00, 98) nur zus mit Hauptsache anfechtb (BayObLG ZMR 0, 948) u wenn VerfGgst von einstwao u BeschwVerf ident; selbstd anfechtb aber Erlass ohne anhäng HauptsacheVerf (BayObLG 77, 44) Anordng/Änderg/Aufhebg bis RMittelEinlegg gg Hauptsacheentscheidung u danach dch RMittelGer zul (Bay- ObLG ZWE 04, 7) Anordng wird mit Wirksamwerden der Hauptsacheentscheidg nach 45 II (BayObLG ZMR 0, 90) od wenn solche (zb nach AntrRückn) nicht mehr ergehen kann (Düss ZMR 89, 5) ohne förml Aufhebg ggstlos 4) Durchführungsanordnung (IV ) setzt entspr materiellrechtl Anspr voraus (Stgt NJW 70, 0); zul zb Herausg von VerwUnterlagen bei Abberufg des Verw (BayObLG 65, 4), KündErmächtigg an Verw bei unzul Vermietg (LG Lüb DWE 88, 9) Sie ergeht auch noch im RMittelVerf unabhäng von Antr der Beteil u ohne Bindg an solche Wo ZwVollstr in Betr kommt, muss sie vollstrfäh Inhalt haben 5) Begründungspflicht (IV ) betrifft nur Endentscheidgen (zb auch selbstd Kostenentscheidg), mit diesen anfechtb (zb nach III) u wie diese anfechtb ( 45 Rn ) ZwEntscheidgen; IV verdrängt im BeschwVerf FGG 5 Fehlen der Begründg hindert Lauf der BeschwFrist u damit Wirksamwerden der Entscheidg (BayObLG 8, 90; WE 90, 40) WEG 44, 45 af 45 WEG af Rechtsmittel, Rechtskraft WEG 45 Rechtsmittel, Rechtskraft () Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde, gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde 750 Euro übersteigt () Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam Sie ist für alle Beteiligten bindend () Aus rechtskräftigen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und einstweiligen Anordnungen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt (4) Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so kann der Richter auf Antrag eines Beteiligten seine Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich ändern, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist ) Entscheidungen a) Endentscheidungen beenden das Verf in der Instanz; Teilendentscheidg entspr ZPO 0 zuläss (Zweibr NZM 99, 858), zu ihr gehört Vorabentscheidg nach ZPO 56 II b) Zwischenentscheidungen Verfrechtl ZwEntscheidgen über AntrZulässigk entspr ZPO 80 (Celle NJW- RR 89, 4) bzw sonstige VerfFragen entspr ZPO 0 (Köln NZM 99, 858) Materiellrechtl ZwEntscheidgen bei illiquider Aufrechng entspr ZPO 0 od über den AnsprGrd entspr ZPO 04 (Köln aao) zuläss; nicht aber über einz Elemente der Begründeth (vgl BGH MDR 56, 404; hier ggf auf Antr ZwFeststellgsentscheidg entspr ZPO 56 II) Sonstige ZwEntscheidgen wie insb verfleitde Entscheidgen u einstwao, vgl auch Rn 6 ) Rechtsmittel Gg an sich unanfechtb Entscheidg keine außerordentl Beschw/weitBeschw wg greifb Ges- Widrigk, sond Rüge entspr a ZPO auch bei Verletzg and VerfGrdR als GG 0 I u willkürl RAnwendg (BayObLG NZM 0, 46; krit Voßkuhle NJW 0, 9/98) a) Endentscheidungen (I) I regelt nur die RMittel gg (Voll- u Teil-)Endentscheidgen über die Hauptsache u ihnen bzgl der RMittel entspr ZPO 80 II, 0 III, 04 II gleichstehde ZwEntscheidgen Über RMittel gg Abgabe- u selbstd Kostenentscheidgen vgl 46 Rn, 47 Rn 6 aa) Sofortige Erstbeschwerde gg Entscheidgen des AG, wenn der Wert der Beschwer zz der Be- schweinlegg (erweiterter/neuer Antr im BeschwVerf bleibt unberücksichtigt) für den BeschwFührer u nicht der GeschWert des BeschwVerf (BGH NJW 9, 05) 750 Euro (ohne Zinsen/VerfKosten als NebenFdg; Schlesw FGPrax 05, 7) übersteigt;daher bei Entscheidgen, die zu einer nur anteil ZahlgsPfl des BeschwFührers

11 Revision, 000 Druckerei C H Beck Bassenge Stand bis WEG 45, 46 af Palandt-Archiv Teil III führen können, nur dieser Anteil, IZw ist vom Erreichen des Wertes auszugehen (Düss ZWE 0, 80) Bei Teilentscheidg ist die Beschw dch sie maßg (BayObLG WE 97, 4) Bei mehreren BeschwFührern ist die Summe der Beschwer maßg (Düss ZMR 98, 450) Vorabfestsetzg des BeschwWerts nicht gesondert anfechtb (Ffm OLGZ 9, 9) Die Frist beträgt Wochen (FGG I) u beginnt für jeden Beteil mit Bek nach FGG 6 II od III an ihn; ZPO 57 gilt nicht (Celle WuM 0, 64 Über Frist bei Berichtiggs-/ErgänzgsEntscheidg vgl 4 Rn Beschwerderecht hat ein Beteil ( 4 IV) nur, wenn er isv FGG 0 I beeinträchtigt ist (bei WEigtümer genügt Verletzg des Anspr auf ordngsm Verwaltg [BGH NJW 0, 4 ]; bei UngültErkl genügt für Verwalter Verlust seiner Organstellg (vgl BGH NJW 0, 40), mögl SchadErsAnspr gg ihn wg UngütlErkl [BayObLG NJW-RR 04, 09; and bei ausgeschiedenem Verw Celle ZWE 06, 98] od Verletzg von 7 I [BayObLG aao]); bei Übergehen eines Antr daher nur ZPO entspr (BayObLG NZM 0, 708) Bei AntrZurückweisg gem FGG 0 II nur der AntrSt (Bassenge Rpfleger 8, 9; aa hm: jeder AntrBerecht); jedenf darf BeschwFührer, der im RZug keinen Antr gestellt hat, nicht die AntrFr des IV versäumt haben (BGH aao) Kein eig BeschwR haben daher werdde WEigtümer (7 vor ) u Benutzer ohne StimmR (vgl 5 Rn ) Für das Verfahren gelten iü FGG 8 II (BayObLG NZM 05, 788), 9 II (GVG 9 I Nr b ist in FG-Sachen nicht anwendb [Stgt NZM 06, 48; vgl auch Düss ZMR 06, 789; aa Greiner NZM 06, 9]), 0 a ( 47 Rn 5, 6), 4, 0 u die allg Grds (zb Verschlechtgsverbot; BayObLG ZMR 94, 4); Antr u Begründg nicht notw (BayObLG WuM 0, 55) Nach FGG 0 I gilt für die Übertragg des BeschwVerf auf einen Einzelrichter ZPO 56 (nicht 57) Anschlussbeschwerde entspr ZPO 567 III kann bis zum Erlass der Entscheidg des BeschwGer eingelegt werden (BGH NJW 85, 77); da gilt auch, wenn sie sich gg die Zurückweisg eines Antr nach IV richtet (aa Saarbr NZM 06, 8) bb) Sofortige weitere Beschwerde gg Entscheidgen des LG über ErstBeschw nach Rn ohne Rücks auf deren Zulässigk, wenn der Wert der Beschwer dch die BeschwEntscheidg für den BeschwFührer 750 Euro übersteigt (Berechng entspr Rn ); ohne Rücks auf BeschwWert, wenn ErstBeschw als unzuläss verworfen (BGH NJW 9, 05) Die Frist beträgt Wochen (FGG I, 9 IV) u beginnt für jeden Beteil mit Bek nach FGG 6 II od III (BayObLG NZM 0, 99) an ihn; über Frist bei ErgänzgsEntscheidg vgl 4 Rn Beschwerderecht hat der ErstBeschwFührer ohne Rücks auf Zulässigk der ErstBeschw bei Verwerfg od Zurückweisg der ErstBeschw Beteil, die keine ErstBeschw eingelegt haben, wenn für sie dch die Änderg der ErstEntscheidg ein BeschwR nach Rn gegeben ist (BGH NJW 84, 44); bei Verwerfg/Zurückweisg der ErstBeschw nur, wenn sie die ErstEntscheidg noch anfechten könnten (BGH NJW 80, 960) Für das Verfahren gelten FGG 7 9 Weitere Anschlussbeschwerde entspr ZPO 574 IV wie Rn ; NotFrist u ZPO 574 IV gelten nicht (da keine BegrPfl für HauptBeschw)WEG 45, 46 af b) Zwischenentscheidungen Soweit sie nicht nach allg Grds (zb ZwStreitentscheidgen entspr ZPO 0 [vgl BGH NJW 94, 65/65], verfleitde Anordngen [vgl Bassenge/Herbst/Roth FGG 9 Rn ] od SonderVorschr (zb 44 III) unanfechtb sind, gelten vorbeh von SonderVorschr (insb ifv Rn 6) ohne Rücks auf einen BeschwWert FGG 9 ff, 7 ff (BayObLG ZMR 98, 5) Richten sich Zwischenverfahren nach der ZPO, weil das FGG die ZPO für entspr anwendb erklärt (zb FGG 4, 5 I ) od soweit sie auch ohne dies entspr angewendet wird (zb ZPO 4 ff [ 4 Rn 9], 48 u 5[ 4 Rn 7], 485 ff [ 4 Rn ]), richtet sich die Statthaftigk von RMitteln (statth/unstatth; befr/unbefr; ohne/bei Zulassung) nach der ZPO, währd für die weiteren ZulässigkVoraussetzgen (Einlegg, Frist) u das sonstige RMittelVerf (zb AbhilfeBefugn, EinzRichter) das FGG gilt (vgl BGH NZM 04, 795; BayObLG FGPrax 0, 9; NJW 0, 57; Demharter NZM 0, ) Folgen: keine dem FGG fremde RBeschw zum BGH nach ZPO 574, GVG ; weitbeschw gg BeschwEntscheidgen (Karlsr FGPrax 0, 4) u gg entspr ZwEntscheidgen des BeschwG für das BeschwVerf (BGH aao) nur bei Zulassg (ZPO 574 I Nr ) u gg letztere keine ErstBeschw zum OLG c) Besondere Verfahren RMittel im KostenfestsetzgsVerf: 47 Rn 8, im GeschWertfestsetzgsVerf: 48 Rn, im ZwVollstrVerf: Rn 8 ) Wirksamwerden (II ) bedeutet Eintritt der Wirkgen, die herbeizuführen die Entscheidg nach ihrem Inhalt bestimmt u geeignet ist Entscheidgen in der Hauptsache mit formeller RKraft: Unanfechtbark für alle Beteil (BayObLG WuM 9, 49), daher keine TeilRKraft hinsichtl einz Beteil u TeilRKraft hins einz VerfGgstd nur bei nicht mehr mögl Änderg im RMittelzug (Zweibr FGPrax 0, 6) Wurde einem materiell Beteil ( 4 IV) eine anfechtb Entscheidg nicht zugestellt, wird sie nicht formell rkräft (Hamm NJW-RR 87, 84/845) II verdrängt im BeschwVerf FGG 6, so dass FGG 6 S nicht anwendb Für and Entscheidgen gilt FGG 6 Bindung (II ) bedeutet materielle RKraft (BayObLG 94, 6) Ohne formelle RKraft keine Bindg eines Beteil, denn ohne formelle keine materielle RKraft Keine RKraftwirkg der UngültErkl eines EigtümerBeschl bei Verf über neuen Beschl gleichen Inhalts (BGH NJW 0, 476/480); jedoch der Abweisg des UngültErklAntr bei Verf über bestätigden ZweitBeschl (BayObLG ZfIR 0, 5) 4) Zwangsvollstreckung (III) aus Vergl u formell rkräft Entscheidgen (auch einstwao), keine vorläuf Vollstreckbark ZwVollstr nach ZPO (nicht FGG ), insb ZPO (Ffm NJW-RR 06, 55: auch bei einstwao), [BayObLG NZM 0, 99]), 750 (vgl dazu 6 Rn 9), 887 ff (BayObLG 95, 4) anwendb; vgl auch 6 Rn 0 Das Ger der FG ist zuständ, wenn nach ZPO das Prozessgericht im VollstrVerf entscheidet (zb ZPO 887 ff); für Verf, Kostenentscheidg u RMittel gilt unmittelb die ZPO (Köln ZfIR 00, 48) u für die Kosten das GKG (BayObLG WE 9, 6); daher ErstBeschw nach ZPO u RBeschw nach ZPO (nicht 45 I) Im ErkenntnVerf nach ZPO 767 (Düss NJW-RR 97, 5), 768 (Ffm NJW-RR 06, 559) ist aber WEG/FGG anwendb Das AG ist als Vollstreckungsgericht nach ZPO 764 für die Aufgaben zuständ, die die ZPO ihm zuweist (zb ZPO 766); Verf u RMittel richten sich nach ZPO Mögl auch vollstreckb Urk zb für 8 II (vgl 6 Rn 8) 5) Abänderung (IV) formell rkräft Entscheidgen od gerichtl (nicht außergerichtl; BayObLG NZM 98, 77) Vergl nur auf Antr bei Änderg der tats Verh, nicht bei geänd RAuffassg (auch nicht bei RsprÄnderg) Unbill Härte ergibt sich nicht schon aus ungleicher Behdlg der WEigtümer (BayObLG ZMR 0, 758) Zuständ ist das AG auch bei BeschwEntscheidg (Ffm OLGZ 88, 6) Daneben ZPO 9 anwendb (vgl dazu Bassenge/Herbst/Roth FGG 8 Rn 4 6), ebso WiederAufn des Verf entspr ZPO 578 ff (BayObLG WuM 95, 45) 46 WEG af Verhältnis zu Rechtsstreitigkeiten Verhältnis zu Rechtsstreitigkeiten () Werden in einem Rechtsstreit Angelegenheiten anhängig gemacht, über die nach 4 Abs im Verfahren der freiwilligen WEG 46 Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, so hat das Prozeßgericht die Sache insoweit an das nach

12 Revision, 000 Druckerei C H Beck WEG 46, 46a af Stand bis Bassenge 4 Palandt-Archiv Teil III Abs zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben Der Abgabebeschluß kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend () Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Ausgang eines in 4 Abs bezeichneten Verfahrens ab, so kann das Prozeßgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung dieses Verfahrens ausgesetzt wird ) Abgabe an das FG-Gericht (I) a) Verfahren In erster Instanz vaw; Beschl mit sof Beschw anfechtb (GVG 7 a IV ; BGH NJW 95, 85) Keine Abgabe, wenn FGGer seine Zuständigk schon rkräft verneint hat (BGH 97, 87) Verf vor FGGer setzt bish Verf nicht fort, vgl jedoch wg der Kosten 50 b) Bindung (I u entspr GVG 7 a V [BGHNJW 95, 85]) auch bei fehlerh Abgabe; and bei offensichtl Unrichtigk/ Willkür (Köln NZM 99, 9) FGGer verfährt nach 4 ff u FGG (Karlsr OLGZ 86, 9) u darf Antr- Befugn nach 4 I Nr, deren Fehlen Unzulässigk des FGVerf ergeben würde, nicht mehr prüfen (BayObLG NJW 65, 484) Bei Rückverweisg/UnzuständigkErkl gilt ZPO 6 Nr 6 (BGH NJW 84, 740) c) Unterlassung; Rn gilt entspr RKraft der Hauptsacheentscheidg steht in ihren obj Grenzen einem Verf nach 4 entgg, wenn VerfBeteil nur die ProzPart od deren RNachf sind; sind auch and Pers Beteil, so kann wg der weiterreichden RKraftWirkg ( 45 II) eine neue u inhaltl abw Entscheidg ihnen ggü ) Abgabe an das Prozessgericht a) Verfahren In erster Instanz entspr I, GVG 7 a II vaw; auch wenn FGGer für HilfsAntr zuständ (BayObLG WE 9, 5) Beschl mit sof Beschw nach 45 I anfechtb (BGH NJW 0, 709) Für die Wirkg der Verweisg u die bish Kosten gilt GVG 7 b b) Bindung entspr GVG 7 a II, V auch bei fehlerh Abgabe; and bei offensichtl Unrichtigk/Willkür (BayObLG NJW-RR 90, 4) ProzGer verfährt (auch bei falscher Abgabe) nach ZPO; zb ZPO 9 ff statt 47 (KG WE 90, 9) Bei Rückverweisg/ UnzuständigkErkl ZPO 6 Nr 6 (BayObLG NZM 98, 55) c) Unterlassung, wenn FGGer sich für zuständ hält Vorabentscheidg darüber zuläss (GVG 7 a III ) u bei ZuständigkRüge notw (GVG 7 III ); Vorabentscheidg wie Hauptsacheentscheidg anfechtb u bei RKraft bindd (GVG 7 V) Bei unterl Vorabentscheidg gilt im RMittelVerf über die Hauptsacheentscheidg GVG 7 V; and bei Übergehen eines Antr nach GVG 7 III (BayObLG ZWE 0, 74) ) Aussetzung (II) Das Verf u die RMittel richten sich nach ZPO Für Aussetzg des FGVerf gilt ZPO 48 entspr (vgl 4 Rn 7) WEG 46, 46a af 46 a WEG af Mahnverfahren Mahnverfahren () Zahlungsansprüche, über die nach 4 Abs zu entscheiden ist, können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnver- WEG 46 a fahren geltend gemacht werden Ausschließlich zuständig im Sinne des 689 Abs der Zivilprozeßordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt 690 Abs Nr 5 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß das nach 4 Abs zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bezeichnen ist 4 Mit Eingang der Akten bei diesem Gericht nach 696 Abs Satz 4 oder 700 Abs Satz der Zivilprozeßordnung gilt der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids als Antrag nach 4 Abs () Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist für die Begründung des Antrags Vor Eingang der Begründung wird das Verfahren nicht fortgeführt Der Widerspruch kann bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung der Begründung zurückgenommen werden; 699 Abs Satz der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden () Im Falle des Einspruchs setzt das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist für die Begründung des Antrags, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird Die 9, 40 Abs, und 4 Abs der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden Vor Eingang der Begründung wird das Verfahren vorbehaltlich einer Maßnahme nach 44 Abs nicht fortgeführt 4 Geht die Begründung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, wird die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Antragsgegners eingestellt 5 Bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln können aufgehoben werden 6 Für die Zurücknahme des Einspruchs gelten Absatz Satz erster Halbsatz und 46 der Zivilprozeßordnung entsprechend 7 Entscheidet das Gericht in der Sache, ist 4 der Zivilprozeßordnung anzuwenden 8 Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet über die Zulässigkeit des Einspruchs und in der Sache durch Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde nach 45 Abs stattfindet ) Allgemeines 46 a eröffnet für ZahlgsAnspr nach 4 das ZPO-MahnVerf, das ifv Widerspr od Einspr in ein WEG/FGG-Verf übergeleitet wird VerfGgst sind alle ZahlgsAnspr nach 4 I Nr (zb Lasten/Kostenbeiträge, SchadErs) u Nr (zb SchadErs, VerwVergütg, BGB 675) Es kann auch gleich das Verf nach 4 gewählt werden ) Mahnverfahren Es richtet sich vorbehaltl I, nur nach der ZPO (I ); daher 4 II IV, unanwendb a) Mahnbescheid Es gelten ZPO , 70 ff (I ), soweit I, nicht Besonderh vorsehen Ausschließl zuständ ist das in I bezeichnete AG; ifv ZPO 689 III muss es nicht mit dem AG nach 4 I ident sein Bezeichng des 4-Gerichts nach I erfordert Zusatz in Verf nach 4 WEG oä, sofern diese Zuständigk nicht eindeut aus der AnsprBezeichng erkennb b) Vollstreckungsbescheid Es gelten ZPO 699, 700 I, II, 70 ff (I ) Aus dem VollstrBescheid kann vor Eintritt der formellen RKraft vollstreckt werden (ZPO 699 I, 794 I Nr 4, 796 I) Das 4-Gericht ist zuständ, soweit das für StreitVerf zuständ Gericht für Entscheidgen im VollstrVerf zuständig ist (zb ZPO 796 III); über dessen Verf vgl 45 Rn 8 Der VollstrBescheid wird nach Maßg von ZPO 9 I, 705 u 7 formell bzw materiell rkräft ) Widerspruch gegen Mahnbescheid Für die Einlegg gelten ZPO 694 I, 695, 70, 70 a) Verfahren des Mahngerichts Mitteilg des Widerspr an AntrSt (ZPO 695) Unanfechtb Abgabe des Verf an das gem I, ZPO 69 I Nr bezeichnete Gericht, wenn AntrSt od AntrGegner die Dchführung des Streit-

13 Revision, 000 Druckerei C H Beck ZPO Bassenge Stand bis WEG 46, 47 af Verf beantragt haben, u Mitteilg davon an die Parteien (ZPO 696 I, 698) Damit endet das Verf nach der Palandt-Archiv Teil III 5 b) Verfahren des 4-Gerichts Mit Eingang der Akte dort gilt der MahnbescheidAntr als Antr nach 4 I (I 4) Für das Verf gelten fortan WEG/FGG (BayObLG NZM 98, 488); ZPO gilt nur noch nach Maßg von II irv 4 Rn aa) Durchführung ZPO 696 IV nicht anwendb Das Gericht (Richter) setzt dem AntrSt eine AntrBegründgsFrist (II ); Bekanntmachg nach FGG 6 II Das Verf wird erst fortgeführt, wenn die dem AntrGegner zuzustellde (vgl II ) Begründg eingegangen ist (II ) od die Frist fruchtlos abgelaufen ist (BT-Drucks /6 S 64); für die Ermittlgen gilt 4 Rn 4 ff Beteiligg jetzt nach 4 IV Für die Endentscheidg gelten 45, 47 bb) Zurücknahme des Widerspruchs (II ) Zuläss bis zum Ablauf von Wochen ab Zustellg der AntrBegründg an AntrGegner; bei formloser Mitteilg gilt ZPO 87 Bei fehlder Begründg Zurückn bis zum Erlass der Endentscheidg zuläss, da ZPO 697 IV nicht anwendb hm; aa BPM/Merle 04) Nach wirks Zurückn erlässt das 4-Gericht VollstrBescheid, für den Rn (nicht 45, 47) gilt; zuständ ist der Rpfleger (Hansens Rpfleger 9, 77), denn das Verf wird dch die Zurückn wieder MahnVerf 4) Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid Für die Einlegg gelten ZPO 9, 40 I, II, 694 II, 70, 70 a) Verfahren des Mahngerichts Unanfechtb Abgabe des Verf an das gem I, ZPO 69 I Nr bezeichnete Gericht u Mitteilg davon an die Parteien (ZPO 700 III,, 696 I, 698) Damit endet das Verf nach der ZPO b) Verfahren des 4-Gerichts Mit Eingang der Akten gilt der MahnbescheidAntr als Antr nach 4 I (I 4) Für das Verf gilt fortan WEG/FGG; ZPO gilt nach Maßg von III u irv 4 Rn 4 ff aa) Einspruchsprüfung nach ZPO 4 I (III ); ein Beschl, der den Einspr als unzuläss verwirft, ist nach 45 I anfechtb (III 8) bb) Durchführung Bei zuläss Einspr gilt für AntrBegründgsFr (III ), VerfFortführg (III ), Ermittlgen u Beteiligg Rn 5 cc) Einstweilige Anordnung isv 44 III zuläss ab Eingang der Akte (III ) bis zum Erlass der Endentscheidg ( 44 Rn ); Inhalt entspr ZPO 707 I Einstellg der ZwVollstr nach III 4 zwingd u ohne SicherhLeistg dd) Zurücknahme des Einspruchs (III 6) Zuläss ohne Einwilligg des AntrSt bis zum Ablauf von Wochen ab Zustellg der AntrBegründg an AntrGgn (bei formloser Mitteilg gilt ZPO 87) u bei fehlder Begründg bis zum Beginn der mündl Verhdlg; danach mit Einwilligg der AntrSt bis zum Erlass der Endentscheidg (BPM/Merle ; Hansens Rpfleger 9, 77); iü gelten ZPO 46, 55 (daher keine Kostenentscheidg nach 47) entspr ee) Endentscheidung Für die Hauptsacheentscheidg (ZahlgsAnspr) gilt ZPO 4 (III 7); sie ergeht dch Beschl u ist nach 45 I anfechtb (III 8) Über die gesamten VerfKosten wird nach 47 entschieden (er kann Aufrechterhaltg der Kostenentscheidg des VollstrBescheids rechtfertigen) Im Umfang der Aufrechterhaltg des VollstrBescheids bleibt es bei dessen Vollstreckbark (Rn ); entggstehde einstwao nach Rn 9 muss aufgehoben werden, da sie sonst bis zum Wirksamwerden der Endentscheidg gilt ( 44 Rn ) Für Wirksamwerden u RKraft gilt 45 II 47 WEG af Kostenentscheidung Kostenentscheidung Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, WEG 47 bestimmt der Richter nach billigem Ermessen Er kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind WEG 46, 47 af ) Allgemeines Die Entscheidg nach S begründet eine Kostenschuld nach KostO Nr (vgl 48 Rn ), die nach S begründet od verneint einen verfrechtl ErstattgsAnspr u regelt damit auch den materiellrechtl (zb aus Verzug) abschließd (Zweibr NZM 99, 54); beide ergehen vaw 47 gilt auch für NebenVerf (zb Richterablehng; BayObLG WE 90, 84); nicht aber wenn für das Verf die ZPO gilt (zb 45 III) Bei vorgerichtl Streiterledigg gilt 47 entspr (KG NJW-RR 9, 404) ) Arten der Kostenentscheidung a) Unselbständige Wenn eine Hauptsacheentscheidg (auch die Feststellg der Erledigg nach einseit ErlediggsErkl des AntrStellers; BayObLG WuM 9, 75) ergeht; mit dieser od nachholb entspr ZPO (BayObLG JurBüro 89, 8) b) Selbständige Wenn keine Hauptsacheentscheidg ergeht; zb bei Antr/BeschwRückn, beiderseit ErlediggsErkl, Vergl ohne Kostenregelg (BayObLG ZMR 99, 78) c) Mischentscheidung Wenn nach teilw AntrRückn usw über die restl Hauptsache u einheitl über die Kosten beider Teile entschieden wird ) Inhalt der Kostenentscheidung Beteil isv 47 sind nur die formell Beteil (BayObLG 75, /7) 47 ist alleinige EntscheidgsGrdLage; ZPO 9 ff nicht anwendb (Düss NJWE-MietR 96, 50) Kostenregelgen der Beteil dürfen aber nicht geändert werden (BayObLG DWE 89, 4) a) Gerichtskosten (S ) IdR sind sie dem Unterliegden (BGH NJW 05, 06/069) bzw demjenigen, der seinen Antr/Beschw zurücknimmt (BayObLG WuM 9, 4) aufzuerlegen; nach Erledigg der Hauptsache demjenigen, der nach summarischer Prüfg ohne weitere Ermittlgen vermutl unterlegen wäre (BayObLG WuM 9, 0) Bes Umstände können Abweichg rechtfertigen (BayObLG WE 90, 8) Dem Verw grdsätzl nur, wenn er in Wahrg eigener Interessen od aus pers Verschuld am Verf beteiligt (BayObLG WuM 88, 408; Düss WE 90, 74) Es kann (zb bei Anfechtg zweifelh EigtümerBeschl) angeordnet werden, dass die Kosten aus dem VerwVermögen zu zahlen sind (KG OLGZ 89, 48) b) Außergerichtliche Kosten (S ) Grdsätzl trägt jeder Beteil seine Kosten (BGH NJW 05, 06/069) 4 ErstattgsPfl für Kosten and Beteil (erfasst auch Kosten dessen Streithelfers; BayObLG ZWE 0, 0) nur bei bes Grd wie zb bei offensichtl unbegründeter Nichtzahlg von fäll Wohngeld/Sonderumlage (BayObLG ZMR 0, 56), bei offensichtl Unzulässigk von Antr/Beschw (BayObLG ZMR 04, 55), wenn Verw BeschlAnfechtg schuldh verursacht hat (BGH NJW 98, 755), bei materiellr ErstattgsPfl (BayObLG ZMR 04, 55); dies ist nach Erledigg der Hauptsache agrd summarischer Prüfg ohne weitere Ermittlgen zu beurteilen (BayObLG NZM 0, 54) Gilt auch für Antr-/BeschwRückn (Köln NZM 99, 855; Hamm NZM 00, 75; KG FGPrax 0, 06), doch wird dieser Grds hier vielf umgekehrt (BayObLG ZMR 99, 84); jedenf kann die nach summarischer Prüfg ohne weitere Ermittlgen sich ergebde vermutl Erfolglosigk die Erstattg rechtfertigen u auch die vom Ger vermittelte Einsicht in die Erfolglosigk, wenn sie offensichtl ist (BayObLG WuM 0, 5) od sich erst nach BewAufn ergibt (Düss NJW-RR 0, ) Keine Erstattg, wenn Antr/Beschw ausdrückl nur zur

14 Revision, 000 Druckerei C H Beck WEG 47, 48 af Stand bis Bassenge 4 Palandt-Archiv Teil III FrWahrg eingelegt u vor weiterer VerfDchführg zurückgen (BayObLG NJW-RR 0, 58) Best Kosten können von Erstattg ausgen werden (zb AnwKosten bei BerufsVerw [LG Lüb WEZ 88, 08], MehrGeb nach RVG- VVerz 008 [KG ZMR 9, 44]) od die Erstattg kann auf best Kosten beschränkt werden; dies bindet bei der Kostenfestsetzg 4) Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung a) Unselbständige Nur zus mit der Hauptsacheentscheidg (FGG 0 a I), sofern Beschw gg diese zuläss, od dch AnschlBeschw (BayObLG WuM 90, 6) Nachgeholte aber entspr FGG 0 a II anfechtb, wenn sie nach Unanfechtbarwerden der Hauptsacheentscheidg ergangen (BayObLG JurBüro 89, ) b) Selbständige des AG mit sof Beschw (FGG 0 a II) ohne weit Beschw (FGG 7 II; Ffm NJW-RR 04, 590) u des BeschwGer mit sof weit Beschw (FGG 0 a II, 7 II), sofern gg die Hauptsacheentscheidg Beschw bzw weitbeschw nach 45 I zuläss wäre (Schlesw FGPrax 05, 7); beide BeschwWerte (I u FGG 0 a II) müssen also erreicht sein (BayObLG 9, 0) c) Mischentscheidung Bei zuläss Beschw gg die Hauptsacheentscheidg ist die gesamte Kostenentscheidg anfechtb; ohne solche gilt für die Anfechtg der den zurückgen/erledigten Teil betreffenden Kostenentscheidg Rn 6 (BayObLG ZMR 0, 66) 5) Kostenfestsetzung nach FGG a III, ZPO 0 07, RPflG [weitbeschw zum OLG nur bei Zulassg; BGH ZMR 05, 58) wg 45 II erst nach RKraft der Kostenentscheidg (LG Düss Rpfleger 8, 04) Über die Erstattgsfähigk wird in diesem Verf entschieden, sofern die Kostenentscheidg nicht darüber befunden hat; über Festsetzg von VerwSondervergütg für VerfVertretg vgl LG Mü I Rpfleger 0, 05; LG Stgt ZMR 04, 6 Für die Kostenentscheidg gelten 47, FGG 0 a (BayObLG JurBüro 89, 69) WEG 47, 48 af 48 WEG af Kosten des Verfahrens WEG 48 Kosten des Verfahrens () Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr 4 Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen ( 46 a), wird die nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids auf die Gebühr für das gerichtliche Verfahren angerechnet; die Anmerkung zu Nummer 0 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gilt entsprechend 5 Abs Satz des Gerichtskostengesetzes ist nicht anzuwenden () Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden () Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest Der Geschäftswert ist niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen (4) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben Vorbem: I 4 idf des Art 4 Abs 6 KostRModG v (BGBl I 78) ) Allgemeines Für die GerKosten (Gebühren u Auslagen) gilt die KostO ergänzt dch 48, der die Gebührentatbestände abschließd regelt (BayObLG JurBüro 89, 58) KostO 0 V anwendb (BayObLG WE 9, 7) Für NebenVerf wie zb Richterablehng gilt nur die KostO (Karlsr ZWE 0, 7) a) Vorschuss nach Maßg KostO 8 forderb (anfechtb nach KostO 4); gilt wg Nichtgeltg von KostO I auch für RMittelVerf (Ffm NZM 05, 6) Der Vorschuss umfasst auch die Zustellgsauslagen (Karlsr FGPrax 06, 08) Bei Nichtzahlg keine AntrZurückweisg, sond vorbehaltl KostO 8 II (zb ifv 4 I Nr 4; KG NJW-RR 05, 68) Ruhen des Verf (BayObLG NZM 0, 4; Köln ZMR 0, 66); kann zur Verwirkg des AntrR führen ( 4 Rn ) Nach Tätigwerden des Ger dürfen einz Beweiserhebgen wg FGG nicht mehr von Vorschuss abhäng gemacht werden (BayObLG WE 90, 7) b) Kostenschuldner: KostO Nr (AntrSteller, BeschwFührer), KostO (Nr : EntscheidgsSchuldn gem 47 S ; Nr : zb bei Vergl), KostO 5 bei Mehrh (zb KostO Nr u Nr ; BayObLG 94, 88) Ausgl bei SchuldnMehrh nach BGB 46 unter Berücksichtigg von FreistellgsAnspr (BayObLG NZM 00, 964) c) Auslagen Für Schriftsatzabschriften für Beteil gelten KostO 6 u KVGKG 9000 Nr nicht (BayObLG 89, 64); iü gelten KostO 7, 9 Nichterhebg von Zustellgsauslagen, wenn entgg 7 II an Beteil statt an Verw zugestellt (Hamm Rpfleger 85, 57) ) Gebühren im ersten Rechtszug (I) Höhe folgt aus KostO ivm GeschWert a) Halbe Gebühr (I ) bei AntrRückn vor gerichtl Entscheidg od gerichtl vermittelter Einigg (Prot isv 44 II nicht notw); gilt isolierte Kostenentscheidg ab (BayObLG WE 99, 79) Gerichtl Entscheidg weit zu verstehen ( eine ); daher auch ZwEntscheidg (zb einstwao [aa Schmid JurBüro 9, 777], Richterablehng), nicht aber verfleitde Anordng b) Dreifache Gebühr (I ) bei Entscheidg über die Hauptsache od gleichstehder ZwEntscheidg (zb über AnsprGrd) Sie wird vom Ausgang des BeschwVerf nicht berührt (BayObLG 94, 88); keine weitere Gebühr für erneute Entscheidg nach Aufhebg u Zurückverweisg (BayObLG aao) c) Eine Gebühr (I ) in allen nicht von Rn 5 u 6 erfassten Fällen wie zb gerichtl vermittelte Einigg, beiderseit ErlediggsErkl, AntrRückn nach einstwao (str; vgl Rn 5) Gilt isolierte Kostenentscheidg ab (BayObLG WuM 94, 68) d) Mahnverfahrensgebühr (I 4) Für das MahnVerf ( 46 a) werden Gebühren nach GKG, 4 ivm KVGKG Nr 0 erhoben Wird das MahnVerf nach Widerspr/Einspr in ein FG-Verf übergeleitet, so ist das MahnVerf bzgl der GerKosten Teil des FG-Verf; für die Kostenerhebg (Ansatz, RMittel) gilt nur noch die KostO Für das FG-Verf werden Gebühren nach 48 erhoben Die MahnVerfGeb wird auf die Gebühr nach 48 angerechnet, soweit sie diese nicht übersteigt; soweit ein Teil des VerfGgst nicht ins FGVerf übergeleitet ist, wird nur die Gebühr aus KVGKG Nr 0 nach dem Wert des übergeleiteten Teils angerechnet

15 Revision, 000 Druckerei C H Beck Bassenge Stand bis WEG 48, 49 af Palandt-Archiv Teil III 5 9 ) Mischfälle (II) Verschied GebSätze sind die in I,, genannten GebSätze Wird ein Antr zt zurückgen u zt beschieden, so entsteht eine halbe Gebühr nach dem GeschWert des zurückgen Teils (I ) u eine dreifache Gebühr nach dem GeschWert des entschiedenen Teils (I ) Ist die Summe dieser Gebühren höher als eine dreifache Gebühr nach dem GesamtGeschWert, so bildet diese die Obergrenze (vgl GKG 6 III, KostO 44 II b) 4) Beschwerdeverfahren (IV); Erst- u weitere Beschw Die Gebühren des I werden nur erhoben in BeschwVerf gg Endentscheidgen (das sind neben Hauptsacheentscheidgen auch selbstd Kostenentscheidgen isv 47 Rn [LG Wuppt JurBüro 88, 656]), u zwar abw von KostO auch bei Erfolg der Beschw (BayObLG JurBüro 89, 58) Gebühren nach I, IV entstehen auch bei Aufhebg u Zurückverweisg (BayObLG 7, 69) In BeschwVerf gg Entscheidgen in Nebensachen (zb Kostenfestsetzg, Richterablehng) gilt die KostO (BayObLG WE 97, 70; insb KostO statt I, IV); KostO III bleibt unberührt 5) Geschäftswert (III) Für das FestsetzgsVerf gilt KostO Festsetzg dch LG, die nicht auf Beschw gg Festsetzg dch AG erfolgte (zb Festsetzg für das BeschwVerf), ist mit ErstBeschw nach KostO III anfechtb; erfolgt sie auf Beschw gg Festsetzg dch das AG, so ist weitbeschw nur nach Zulassg dch das LG statth (KostO III 5, 4 V), wobei Nichtzulassg bindet (BayObLG NJW-RR 0, 58); unanfechtb ist die Festsetzg nur des Wertes des BeschwGgst isv 45 I (Ffm OLGZ 9, 9) BeschwR des Anwalts nach RVG II a) Bemessung aa) Ausgangswert (III ) Einheitl ggü allen Beeil unabhäng von EinzelVorschr der KostO, wobei wg umfassder RKraftWirkg ( 45 II ) Interesse aller Beteil maßg; daher in Verf nach 4 I Nr 4 keine Aufspaltg hins einz WEigtümer (BayObLG WE 99, 97) Bei Fehlen tats Anhaltspkte orientiert sich die Praxis gleichwohl an KostO 0 II Bei verbundenen Verf ist einheitl Wert festzusetzen (vgl BayObLG 67, 5; JurBüro 75, 967); zb WohngeldAnspr gg mehrere WEigtümer Unterschiedl Wert für einz VerfAbschnitte kann notw sein (zb ab ErlediggsErkl nur noch entstandene Kosten; BayObLG ZWE 0, 07; Zweibr ZWE 0, 8) bb) Reduzierung (III ) Gilt für alle Verf nach 4 (BayObLG ZMR 0, 50); bei ZahlgsAnspr aber grds nicht geboten (BayObLG ZWE 0, 07) EinzInteresse u Kostenbelastg jedes Beteil auf unangem Verh zu prüfen (aber einheitl GeschWert für alle); bei Kostenbelastg sind GesSchuldnAusgl u Nichterforderlichk außergerichtl Kosten (Karlsr MDR 96, 5) zu berücksichtigen, aber nicht VermVerh (RSchutzVers steht nicht entgg; Hamm ZMR 06, 5) Keine grds Begrenzg auf 5-fachen Betr des EinzInteresses (BayObLG ZWE 0, 54; aa Hamm ZWE 00, 48) b) Einzelfälle Bauliche Veränderung: Bei Streit über Zulässigk sind das Bestands- (Kosten der Veränderg u ihrer Beseitigg), Nutzgs- u Gestaltgsinteresse (zb offener Kamin) des Verändernden sowie das Beseitiggsinteresse der Widersprechden zu berücksichtigen (BayObLG ZfIR 0, 466; WuM 0, 568, 575, 688) Bei kleineren Verändergen (zb Balkonverglasg) idr Kost 0 II Gebrauch/Nutzung: Bei Streit über Zulässigk sind das Gebr/Nutzgsintersse des Ausübden (erzielbare Einnahmen, ersparte Ausg für Ausübg an and Stelle, and GebrVorteile) u UnterlInteresse der Widersprechden (Belästigg, GebrBehinderg, EinnMinderg) zu berücksichtigen (BayObLG WuM 94, 57; ZfIR 0, 5; Karlsr NJW-RR 00, 89; aa [nur UnterlInteresse] KG ZMR 9, 46 Instandhaltung: Streit über Vorn/Unterl: voller Kostenaufwand Bloße Mehr-/Minderkosten, wenn weitergehde/teurere bzw eingeschrkte/billigere Maßn verlangt (BayObLG JurBüro 98, 65; ZWE 0, 54) Reduzierg nach III : zb auf bzw 8000 Euro bei Volumen von bzw Euro und Eigeninteresse von bzw 500 Euro (BayObLG ZWE 0, 07; NZM 0, 6); 000 Euro bei Volumen von Euro u geringem Eigeninteresse (BGH NJW 05, 06/069) Jahresabrechnung/Wirtschaftsplan: Aufn/Herausn best EinzPosten: deren Betr (Ffm WuM 0, 647) Beanstandg des Verteilgsschlüssels: Summe aus erstrebter Entlastg u daraus folgder Mehrbelastg and WEigtümer unter Berücks von Zukunftswirkg (BayObLG ZWE 0, 65) Gesamtanfechtg nur wg formeller Mängel: 5% des Gesamtvolumens (BayObLG ZWE 0, 7); wg mat Mängel ohne EinzBeanstandg: 5% des Gesamtvolumens (BayObLG ZWE 0, 7), mit EinzBeanstandg: EinzBetr zzgl 0% des Gesamtvolumens (BayObLG WuM 0, 4) Veräußerung/Entziehung: Zust nach : 0 0% des VerkWerts (BayObLG DWE 95, 9); Beschl nach 8: 0% des VerkWert (Köln ZMR 98, 76) Verwalter: Bestellg/VertrAbschl: Vergütg währd Amtszeit (BayObLG ZWE 0, 07) bzw für ein Jahr bei NotVerw (Stgt ZMR 0, 78), Abberufg/VertrKünd: Vergütg für Restamtszeit (BGH NJW 0, 40/46); mögl 0 0% Abzug für Kostenersparn (Schlesw NJW-RR 90, 045; Hbg ZMR 05, 974); Reduzierg nach III : nicht bei Euro (BayObLG WuM 0, 69), auf 0% bei Euro (BayObLG ZWE 0, 07) Entlastg: Höhe mögl Schad- ErsAnspr (Ffm WuM 0, 647); ohne Anhalt für solche: 5 0% des Abrechngsvolumens (Köln NZM 0, 5; aa Hamm NZM 0, 549 u Ffm aao: nicht über 500 Euro) Herausg umfangreicher VerwUnterlagen: 500 Euro (BayObLG ZWE 0, 4) Ausk/Rechngslegg/Unterlageneinsicht: 0 5% des Wertes des vorzubereitden Anspr (BayObLG 9,0; WE 98, 75) Verwaltungsbeirat: Bestellg/Abberufg: mangels Vergütg je nach GemschGröße bis 000 Euro Entlastg: wie Verw (aa Hamm NZM 0, 549: nicht über 50 Euro) Verweisung an ProzGer: Wert der Hauptsache (BayObLG NJW-RR 0, 88) Zahlungsantrag: Voller Betrag (bei mehreren EinzFdg GesBetr) ohne Zinsen u Kosten als NebenFdg WEG 48, 49 af 49 WEG af Rechtsanwaltsgebühren Rechtsanwaltsgebühren (Aufgehoben dch Art XI 4 V Nr 5 KostRÄndG v , WEG 49 BGBl 86) ) Der RA erhält im ersten Rechtszug Gebühren nach RVG-VVerz 00, 04 (die Gebühr aus 04 I Nr entsteht auch bei Absehen von mdl Verhdlg; BGH NJW 06, 495) u ggf 00 Im Beschwerdeverfahren (Erst- u weitbeschw) über instanzbeendde Entscheidgen (Hauptsacheentscheidg; selbstd Kostenentscheidg) erhält er Gebühren nach RVG-VVerz 00, 0); bei sonstigen Beschw (zb gg ZwEntscheidgen) nach RVG- VVerz 500 bzw 50 (entspr, da weitbeschw wie RBeschw behandelt wird), 50) Zusätzl ggf RVG-VVerz 00 Das Verf über eine Einstweilige Anordnungen ( 44 III) ist eine verschied Angelegenh ggü dem HauptsacheVerf (RVG 7 Nr 4 b) ) RVG 7 mit VVerz 008: Bei Vertretg einer WEGemsch als BruchtGemsch handelt es sich um mehrere AuftrGeber, selbst wenn Verw die Eigtümer vertritt (BGH NJW 87, 40); bei Vertretg des teilrfäh Verbands handelt es sich nur um einen AuftrGeber (KG ZWE 06, 97) Aber nur ein AuftrGeber bei Vertretg des Verw, der in VerfStandsch für mehrere WEigtümer handelt (BayObLG WE 99, 79); dazu besteht idr keine Verpfl, um Kosten zu sparen (Kblz NZM 0, 77; Zweibr ZWE 05, 44; aa LG Brschw NZM 0, 775; LG Essen Rpfleger 0, 0), unnöt MehrVertretg kann aber irv 47 S berücksichtigt werden (KG ZMR 9, 44) 0 4

16 Revision, 000 Druckerei C H Beck WEG af Stand bis Bassenge 50 WEG af Kosten des Verfahrens vor dem Prozessgericht Kosten des Verfahrens vor dem Prozessgericht Gibt das Prozeßgericht die Sache WEG 50 nach 46 an das Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln Vor dem abgebden ProzGer entstandene Gerichtskosten werden neben 47, 48 nicht gesondert angesetzt (Hbg DWE 94, 48) Abschnitt Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten Abschnitt Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten 5 af Zuständigkeit für die Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums Zuständigkeit für die Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums Das WEG 5 Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums ( 8) zuständig Keine ausschließl Zustdgk (BGH 59, 04) Streitwert: Verkehrswert des WE des Bekl (Rstk ZMR 06, 476; aa LG Köln ZMR 0, 0 [Wohngeldschuld bei Entziehg deswg]) Für Streitigk aus Vollziehg vereinbarter Aufhebg der Gemsch ( 7) gelten weder 4 noch 5 (BayObLG 79, 44) 5 af Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über das Dauerwohnrecht Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über das Dauerwohnrecht Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht auf den Wert des WEG 5 Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer und dem Dauerwohnberechtigten über den in bezeichneten Inhalt und den Heimfall ( 6 Abs bis ) des Dauerwohnrechts Keine ausschließl Zustdgk Keine Ausdehng auf andere als die bezeichneten Streitigk über das DWR (zb Streit über Gültigk der Bestellg, Zahlg des Entgelts od der HeimfallEntschädigg), wohl aber auf Streit über Zustimmg (vgl 5 Rn ) Das AG entscheidet als ProzGer Abschnitt Verfahren bei Versteigerung des Wohnungseigentums Abschnitt Verfahren bei der Versteigerung des Wohnungseigentums Schrifttum: Götte BWNotZ 9, 05; Heil RhNK 99, 7 5 Zuständigkeit, Verfahren Zuständigkeit, Verfahren () Für die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums im Falle des 9 ist jeder Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk das WEG 5 Grundstück liegt () Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der 54 bis 58 Für die durch die Versteigerung veranlaßten Beurkundungen gelten die allgemeinen Vorschriften Die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung von Geboten in der Zwangsversteigerung vom 0 Juli (richtig: Juni) 94 (Reichsgesetzbl I S 54, 70) in der Fassung der Verordnung vom 7 Januar 944 (Reichsgesetzbl I S 47) sind sinngemäß anzuwenden Die 5 ff lehnen sich an PrFGG 66 ff an Kosten: KostO 47,, 44 Die in II genannten VO sind aufgeh dch G v 0 8 5, BGBl 95 Jetzt: ZVG 54 Antrag, Versteigerungsbedingungen Antrag, Versteigerungsbedingungen () Die Versteigerung erfolgt auf Antrag WEG 54 eines jeden der Wohnungseigentümer, die das Urteil gemäß 9 erwirkt haben () In dem Antrag sollen das Grundstück, das zu versteigernde Wohnungseigentum und das Urteil, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgt, bezeichnet sein Dem Antrag soll eine beglaubigte Abschrift des Wohnungsgrundbuches und ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke beigefügt werden () Die Versteigerungsbedingungen stellt der Notar nach billigem Ermessen fest; die Antragsteller und der verurteilte Wohnungseigentümer sind vor der Feststellung zu hören AntrR hat jeder der Kläger für sich allein (I) Amtl Verzeichn der Grdst (II ): GBO II Feststellg der VerstBdggen (III) ohne Bindg an ZVG 44 ff (LG Mainz Rpfleger 99, 4) muss vor Terminsbestimmg erfolgen (vgl 55 II 5) VerstBdggen müssen angemessenem Kaufvertr entspr (vgl LG Freibg DWE 90, 4) Dingl Rechte bleiben alle bestehen RMittel: 58WEG af 55 Terminsbestimmung Terminsbestimmung () Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins WEG 55 und dem Termin soll nicht mehr als drei Monate betragen Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termin soll in der Regel ein Zeitraum von sechs Wochen liegen () Die Terminsbestimmung soll enthalten: die Bezeichnung des Grundstücks und des zu versteigernden Wohnungseigentums; Zeit und Ort der Versteigerung; die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist; 4 die Bezeichnung des verurteilten Wohnungseigentümers sowie die Angabe des Wohnungsgrundbuchblattes und, soweit möglich, des von der Preisbehörde bestimmten Betrages des höchstzulässigen Gebots; 5 die Angabe des Ortes, wo die festgestellten Versteigerungsbedingungen eingesehen werden können 6 Palandt-Archiv Teil III

17 Revision, 000 Druckerei C H Beck Bassenge Stand bis WEG af () Die Terminsbestimmung ist öffentlich bekanntzugeben: durch einmalige, auf Verlangen des verurteilten Wohnungseigentümers mehrmalige Einrückung in das Blatt, das für Bekanntmachungen des nach 4 zuständigen Amtsgerichts bestimmt ist; durch Anschlag der Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle; durch Anschlag an die Gerichtstafel des nach 4 zuständigen Amtsgerichts (4) Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und dem verurteilten Wohnungseigentümer mitzuteilen (5) Die Einsicht der Versteigerungsbedingungen und der in 54 Abs bezeichneten Urkunden ist jedem gestattet 56 Versteigerungstermin Versteigerungstermin () In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die Versteigerungsbedingungen und die das zu versteigernde Woh- WEG 56 nungseigentum betreffenden Nachweisungen bekanntgemacht Hierauf fordert der Notar zur Abgabe von Geboten auf () Der verurteilte Wohnungseigentümer ist zur Abgabe von Geboten weder persönlich noch durch einen Stellvertreter berechtigt Ein gleichwohl erfolgtes Gebot gilt als nicht abgegeben Die Abtretung des Rechtes aus dem Meistgebot an den verurteilten Wohnungseigentümer ist nichtig () Hat nach den Versteigerungsbedingungen ein Bieter durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt in dem Verhältnis zwischen den Beteiligten die Übergabe an den Notar als Hinterlegung Aus II folgt, dass idr auch die Rückübereigng vom Ersteher an den Ausgewiesenen nichtig ist (BPM/ Merle 6; aa Soe/Stürner ); Vermietg an ihn rechtfertigt Entziehg nach 8, wenn Ausweisg nicht wg Zahlgs- Verzugs erfolgte (BayObLG NZM 98, 868) Zeitablauf u Veränderg der Umst mögen im Einzelfall anderes Ergebn rechtfertigen 57 Zuschlag Zuschlag () Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem WEG 57 Zeitpunkt, in welchem die Versteigerung geschlossen wird, soll unbeschadet des 5 Abs Satz mindestens eine Stunde liegen Die Versteigerung soll solange fortgesetzt werden, bis ungeachtet der Aufforderung des Notars ein Gebot nicht mehr abgegeben wird () Der Notar hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu verkünden und, soweit tunlich, den Antragsteller und den verurteilten Wohnungseigentümer über den Zuschlag zu hören () Bleibt das abgegebene Meistgebot hinter sieben Zehnteln des von der Preisbehörde bestimmten Betrages des höchstzulässigen Gebots oder in Ermangelung eines solchen hinter sieben Zehnteln des Einheitswertes des versteigerten Wohnungseigentums zurück, so kann der verurteilte Wohnungseigentümer bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag (Absatz ) die Versagung des Zuschlags verlangen (4) Wird der Zuschlag nach Absatz versagt, so hat der Notar von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin zu bestimmen Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll sechs Wochen nicht übersteigen, sofern die Antragsteller nicht einer längeren Frist zustimmen (5) In dem neuen Termin kann der Zuschlag nicht nach Absatz versagt werden Mit RKraft des Zuschlags (vgl 58) Abschl des KaufVertr Gebot ist Offerte Zum EigtÜbergang nöt noch Ann der dch das Urteil ersetzten ÜbereigngsErkl des Ausgewiesenen dch den Ersteher (einseitig, aber Form des 95) u Eintr Vgl auch Friese MDR 5, 59 Kein Erlöschen der auf dem WE ruhenden dingl Rechte dch den Zuschlag (Hamm WE 94, 84) ZVG 74 a gilt nicht (LG Mainz Rpfleger 99, 4) WEG af 58 Rechtsmittel Rechtsmittel () Gegen die Verfügung des Notars, durch die die Versteigerungsbedingungen festgesetzt werden, sowie gegen die Entscheidung des Notars über den WEG 58 Zuschlag findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit aufschiebender Wirkung statt Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig () Für die sofortige Beschwerde und das Verfahren des Beschwerdegerichts gelten die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Für andere Entscheidgen des Notars gilt BNotO 5 II (KG FGPrax 04, 9; BayObLG NZM 05, ) Palandt-Archiv Teil III 7

18 WEG af Stand bis 008 Bassenge 8 Palandt-Archiv Teil III Druckerei C H Beck Revision, 000 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts Das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 007 (BGBl I 6) hat ua 0 BGB dahin geändert, dass der Lebensversicherungsvertrag aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeklammert worden ist; einschlägig ist nunmehr 59 VVG (s BT-Drs 6/945 S 00) Für Altverträge gilt die bisherige Fassung des 0 aber noch bis zum 008 weiter (vgl Art Abs EGVVG) Die frühere Fassung des 0 und ihre Kommentierung (Stand 67 Auflage, mit geringfügigen Änderungen) sind im Folgenden aufgeführt

19 Revision, 000 Druckerei C H Beck 0 Grüneberg Stand bis Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leibrentenvertrag Palandt-Archiv Teil III 9 Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leibrentenvertrag Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird Grüneberg 0 ) Allgemeines 0 stellt als Ausleggsregel für 4 Fälle die Vermutung auf, dass ein echter Vertr zg Dritter vorliegt Ein GgBeweis ist mögl Hinsichtl des Ztpkts des RErwerbs gelten 8 II, ; auch hinsichtl der Ändergs- u Widerrufsmöglichk folgen die Vertr den allg Regeln ( 8 II, ); s aber Rn 4 f Mit dem am 08 in Kraft getretenen VVG-ReformG v 07 (BGBl I S 6) wurde der LebensVersVertr aus dem Anwendgsbereich des 0 ausgeklammert; einschlägig ist nunmehr VVG 59 (s BT-Drs 6/945 S 00) Für AltVertr sind Rn ff noch bis zum 008 von Bedeutg (s Art I EGVVG) ) Lebensversicherungsverträge (VVG 59 ff af) Zur zeitl Geltg s zunächst Rn ae a) Ausgestaltung als Vertrag zgdr 0 gilt für alle Arten von LebensVers, Kapital- u RentenVers, auf den Todes- od Erlebensfall, auch für die KapitalunfallVers (VVG 80 af) Die Anspr aus dem VersVertr stehen grdsätzl dem VersN zu, if des Todes seinen Erben u zwar als Teil des Nachl (BGH, 46) Vertr zg Dritter wird der VersVertr nur, wenn der Versicherer zur Leistg an den Dritten, den Bezugsberechtigten, verpfl wird Der Anspr auf die Vers- Summe entsteht in diesem Fall ohne Dchgang dch das Vermögen des VersN unmittelb in der Pers des Bezugsberecht, fällt also bei einer Versichg auf den Todesfall nicht in den Nachl (BGH,,, 47, 0, 8, Ffm NJW-RR 0, 586, Naumbg WM 04, 80, Petersen AcP 04, 8, arg VVG 67 II af) Ist Zahlg an die Erben ausbedungen, ist bei KapitalVers nach VVG 67 II af izw anzunehmen, dass diese den Anspr auf die VersSumme nicht kr ErbR, sond als Bezugsberecht erwerben sollen u dass diejen bezugsberecht sind, die if des Todes zu Erben berufen sind, selbst wenn sie die Erbsch ausschlagen Ist die Ehefrau als Bezugsberecht bezeichnet, erlischt ihr BezugsR mit der Scheidg nur dann, wenn der Bestimmg eine hinreichd deutl auflösde Bedingg beigefügt ist 077 ist nicht analog anwendb; es bedarf vielmehr idr eines Widerrufs (BGH 79, 98, NJW 87,, Karlsr VersR 98, 9, aa Ffm VersR 97, 6) Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau ohne Zusatz des Namens benannt ist (BGH aao, Köln VersR 8, 8); sie darf die VersSumme aber nur behalten, wenn dafür in der Beziehg zum Erbl ein RGrd besteht (BGH NJW 87, ); das ist nicht der Fall, wenn das ValutaVerh wg Wegfalls der GeschGrdlage rückabgewickelt werden muss (BGH NJW 95, 08, Karlsr VersR 98, 9, aa Petersen AcP 04, 8/49: 077 I, III analog) Hat der Ehemann das BezugsR seiner früheren Ehefrau auch 6 Jahre nach der Scheidg noch nicht widerrufen, scheidet aber idr eine Rückabwicklg nach aus (Hamm VersR 0, 409) Bei einer LebensVers, die der betriebl Altersversorgg dient, ist izw die Ehefrau begünstigt, die bei Eintritt des VersFalls mit dem VersN verheiratet ist (BGH 79, 95); entspr gilt für die UnfallVers (Stgt NJW- RR 88, 80) b) Bestimmung des Bezugsberechtigten, Widerruf Währd nach 8 zur Bestimmg u Aufhebg des Rechts des Dritten grdsätzl ein Vertr zw Versprechdem u VersprEmpfänger erfdl ist, steht bei der Kapitallebens- Vers dem VersN nach VVG 66 af izw das Recht zu, ohne Zustimmg des Versicherers einen Dritten als Bezugsberecht zu bezeichnen, an dessen Stelle einen and zu setzen od die Bestimmg zu widerrufen, u zwar auch dann, wenn die Bezeichng im Vertr erfolgt ist Bei and als KapitallebensVers bedarf es zur Begründg eines entspr WiderrufsR einer besond Vereinbg Bestimmg u Widerruf sind einseit WillensErkl u zugl rechtsgestaltde Vfgen (BGH NJW-RR 89, ) Das BestimmgsR ist keine höchstpersönl Befugn, sond abtretb u pfändb (BGH 9, 89) Die Erkl müssen dem Versicherer zugehen, können aber auch in einer Vfg vtw enthalten sein ( ) Erkl ggü dem Dritten od and Beteiligten genügen dagg nicht (RG 40, 4, 5, 5) Die Abtretg u die Verpfändg der Rechte aus dem VersVertr stellt daher keinen Widerruf eines bestehden BezugsR dar (RG 7, 7, 5, 6); auch die Anzeige der Abtretg od Verpfändg ist idr kein Widerruf (s BGH 09, 70) Der im Zushang mit einer SichgsAbtretg formularmäß erklärte Widerruf ist idr dahin zu verstehen, dass das BezugsR nicht erlöschen, sond hinter den vereinbarten SichgsZweck zurücktreten soll (BGH aao, WM 0, 5) Das BezugsR kann auch von vornherein so ausgestaltet werden, dass es hinter einer noch vorzunehmden SichgsAbtretg zurücktritt (BGH WM 0, 5) Die SichgsAbtretg hindert den VersN daher idr auch nicht, einen and Bezugs- Berecht zu bestimmen (Köln VersR 90, 9, Hamm VersR 94, 05) Der Widerruf des BezugsR ist izw bis zum Eintritt des VersFalls mögl (VVG 66 II af) Er kann aber auch schon vorher auf Antr des VersN dch schriftl Bestätigg des Versicherers ausgeschlossen werden (ALB II) Hierdch entsteht abweichd von gleichgült, ob es sich um eine Versichg auf den Todes- od Erlebensfall handelt, sofort ein eig FdgsR des BezugsBerecht (BGH 45, 6, NJW 0, 679, Prahl NJW 0, 74) Dagg wirkt ein mit dem BezugsBerecht vereinbartes Widerrufsverbot nur schuldrechtl (BGH NJW 75, 60) Trotz Ausschluss des WiderrufsR bleibt der VersN VertrPart u kann daher kündigen (BGH 45, 67) Seine Gläub können mit dem Anspr aus dem VersVertr gem ZPO 857 II auch das (nicht höchstpersönl) WiderrufsR pfänden u nach Überweisg ausüben (RG 5, 5) Auch der InsolvenzVerw kann widerrufen (BAG ZIP 96, 966) Allerd kann der Widerruf eines BezugsR in der DirektVers des ArbN if der Insolvenz des ArbG ausgeschl sein (BGH NJW-RR 06, 58, aa BAG NZA 07, 69, Vorlage an GmS-OBG) c) Gläubigerbenachteiligung macht die Zuwendg des BezugsR nach dem AnfG od der InsO anfechtb Dazu hat der BGH neue, von der bish hm (6 Aufl) abweichde Grds entwickelt (NJW 04, 4, Elfring NJW 04, 48: Jahrhundert-Entsch ): Hat der Schu für die von ihm abgeschl LebensVers einem Dritten ein widerrufl BezugsR eingeräumt, richtet sich der AnfechtgsAnspr nach Eintritt des VersFalls auf Auszahlg der Versicherungssumme u nicht auf Rückgewähr der geleisteten Prämien Das gilt auch dann, wenn das BezugsR des Dritten sogleich bei Abschluss des Vertr begründet worden ist (BGH aao, and die frühere hm) Bei Erteilg eines widerrufl BezugsR gilt die anfechtb RHandlg erst dann als vorgenommen, wenn der VersFall eingetreten ist (BGH aao) Auch wenn das BezugsR vor der krit Zeit begründet worden ist, bleibt die Anfechtg daher zuläss (BGH aao) Ist die Zuwendg ohne RGrd erfolgt, hat der BezugsBerecht gem 8, 88 den Anspr auf die VersSumme od die VersSumme (u nicht die Prämien) herauszugeben (BGH NJW 84, 56) Dagg unterliegt das unwiderrufl BezugsR nicht der Anfechtg, wenn es dem Dritten von Anfang an eingeräumt worden ist, da die Zuwendg dann zum Vermögen des Dritten gehört; wurde das BezugsR erst nachträgl eingeräumt, ist die Begründg des BezugsR anfechtb, vorausgesetzt, sie fällt in die krit Zeit (Hasse VersR 05, 5/ u 76) 4 5 6

20 0 Stand bis 008 Grüneberg 0 Palandt-Archiv Teil III Druckerei C H Beck Revision, 000 d) Versicherung für fremde Rechnung Sie ist Vertr zg Dritter (BGH NJW 06, 44/6), 0 findet aber keine Anwendg; es gelten die SondRegeln der VVG 74 ff af Wird eine Versichg gg Unfälle eines Dritten genommen, handelt es sich izw um eine Versichg für dessen Rechng (VVG 79 II af, s auch III af) Der Dritte ist Versicherter u hat daher ein eig FdgR; bei seinem Tod fällt der Anspr in seinen Nachl (BGH, 50, BFH NJW-RR 94, 98) ) Weitere Anwendungsfälle des 0 sind Leibrentenverträge zg Dritter, unentgeltliche Zuwendungen und Vermögens- oder Gutsübernahme Insoweit wird auf die aktuelle Kommentierg im Palandt verwiesen Grüneberg 7 8

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