Strategie zur Armutsbekämpfung. Beitrag zum Themenfeld 3: Einelternfamilien und Working Poor-Familien

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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familie, Generationen und Gesellschaft 2.2 Strategie zur Armutsbekämpfung Beitrag zum Themenfeld 3: Einelternfamilien und Working Poor-Familien Ziele: Die Zahl der von Armut betroffenen Familien wird reduziert. Geeignete Massnahmen ermöglichen Working Poor-Familien und Einelternfamilien die nachhaltige Ablösung von spezifischen bedarfsabhängigen Unterstützungsleistungen, sowie einerseits ins Erwerbsleben integriert zu sein und andererseits genügend Zeit für ihre Kinder zu haben (Familienzeit). Entwurf zuhanden der Leitungsgruppe Themenverantwortlich: Generalsekretariat der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren und Sozialdirektorinnen (SODK), Veronika Neruda. In Zusammenarbeit mit: BSV (Joana Guldimann), EDK (Regina Bühlmann), SKOS (Caroline Knupfer), Städteinitiative Sozialpolitik (Armin Tremp). Mit fachlicher Unterstützung durch Caritas Schweiz (Carlo Knöpfel) und SVAMV (Anna Hausherr) und gestützt auf eine schriftliche Konsultation bei ATD quart monde (Marlise Schiltknecht), EKFF (Isabelle Villard, Elisa Streuli), SECO (Dora Makausz), SGV (Maria-Luisa Zürcher). Stand 18. April 2008 (Bericht noch nicht verabschiedet durch SODK Gremien)

2 4. Themenfeld 3: Einelternfamilien und Working Poor- Familien Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Begriffsdefinitionen PROBLEMBESCHREIBUNG Wandel der Familienstruktur: neue Herausforderungen der Familienpolitik Ursachen der hohen Armutsbetroffenheit von Einelternfamilien Ursachen des Phänomens der Working Poor-Familien LAUFENDE UND GEPLANTE MASSNAHMEN Familien-Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien Steuerliche Entlastung von Familien Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und -inkasso Familienzulagen Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung Weitere Massnahmen STRATEGISCHE ZIELE ANPASSUNGSVORSCHLÄGE / MASSNAHMENVORSCHLÄGE

3 Einleitung Kinder sind in der Schweiz ein Armutsrisiko, Familien besonders armutsgefährdet und armutsbetroffen. Dies zeigen unter anderem die Armuts- und Working Poor-Quoten des Bundesamts für Statistik: Armuts- und Working Poor-Quoten nach Bevölkerungsgruppen. In % Armutsquote 1) Working Poor-Quote 2) Total Geschlecht Alter Frauen Männer Jahre Jahre Jahre Jahre Staatsangehörigkeit Ausländer Schweizer Haushaltstyp Alleinlebende Alleinerziehend Paar ohne Kinder Paar mit 1 Kind Paar mit 2 Kindern Paar mit 3 und mehr Kindern ) Prozentteil der Armen an der Bevölkerung im Alter von Jahren. Als arm werden Personen bezeichnet, die in einem Haushalt unter der (nach den SKOS-Richtlinien definierten) Armutsgrenze leben. 2) Working Poor-Quoten: Prozentsatz der erwerbstätigen Armen an allen Erwerbstätigen im Alter von Jahren und in einem Haushalt leben, dessen kumulierter Erwerbsumfang mindestens einer Vollzeitstelle entspricht. Bundesamt für Statistik, SAKE BFS - Statistisches Lexikon der Schweiz Wie in der Tabelle ersichtlich liegen die Working Poor- und Armuts-Quoten von Haushalten mit Kindern deutlich über denjenigen ohne Kindern. Bei den Alleinerziehenden liegt die Armutsquote bei 25.1%, bei Paaren mit Kindern zwischen 10.3% und 23.1%. Die Armutsquote von Paaren ohne Kindern und von Alleinlebenden liegt mit 4.7% und 8% deutlich tiefer. Die Working Poor-Quote von Alleinerziehenden beträgt 10.3%, bei Paaren mit Kindern zwischen 5.4% und 16.5%. Auch hier sind deutlich tiefere Quoten bei Alleinlebenden (1.5%) und Paaren ohne Kinder (1.8%) festzustellen. Der vorliegende Teilbericht behandelt die beiden besonders von der Armut betroffenen Gruppen der "Einelternfamilien" und "Working Poor-Familien". Dabei wird erstens auf die Ursachen der Armut von Familien eingegangen und zweitens wird dargelegt, welche Massnahmen zur Bekämpfung der Armut von Familien beitragen können. Nicht spezifisch eingegangen wird auf die Thematik der Familienarmut im Zusammenhang mit Erwerbslosigkeit. Zum Thema Langzeitarbeitslosigkeit sei auf das Themenfeld 5 verwiesen. 3

4 Begriffsdefinitionen Bevor im Folgenden auf die Problemlage des Themas eingegangen wird, sollen noch einige einleitende Erläuterungen zur Definition der hier verwendeten Begriffe angebracht werden. Für die Definition von Familie wird auf die Begrifflichkeit des Bundesamts für Statistik BFS zurückgegriffen, die auch den vorangegangenen Zahlen zu Grunde liegt. 1 Das BFS definiert Familie als "eine Gruppe von mindestens zwei Personen aus verschiedenen Generationen, die in der Regel zusammen wohnen und durch Geburt, Heirat oder Adoption miteinander verwandt sind". Der Begriff Einelternfamilie umfasst die Familienform mit Kind(ern) und einem alleinerziehenden Elternteil. Alleinerziehende sind Eltern, welche die elterliche Sorge, die rechtliche und/oder faktische Obhut über ihre Kinder alleine innehaben. 2 Einelternschaft ist gemäss BFS oft nur ein vorübergehender Zustand 3, der heutzutage am häufigsten nach der Trennung einer Ehe oder Partnerschaft auftritt. Zu den allein Erziehenden gehören aber auch Witwen und Witwer mit unmündigen Kindern sowie Frauen, die trotz geplanter oder ungeplanter Elternschaft nicht heiraten wollen oder können. 4 Im Folgenden wird der Begriff Einelternfamilien benutzt, wenn es um die Familie bestehend aus alleinerziehender Person und ihrem Kind / ihren Kindern geht. Der Begriff Alleinerziehende wird benutzt, wenn es nur um die Person des alleinerziehenden Elternteils geht (beispielsweise bei der Teilnahme am Erwerbsleben). Auch für den Begriff Working Poor wird von der Definition des Bundesamts für Statistik BFS ausgegangen, welches unter Working Poor Folgendes versteht: "Alle Personen im Alter von Jahren, die in einem Haushalt leben, dessen monatliches Einkommen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Steuern unter der Armutsgrenze liegt, werden als arm bezeichnet. Bei dieser Bevölkerungsgruppe gelten diejenigen als Working Poor, die mindestens eine Stunde pro Woche arbeiten und in einem Haushalt leben, der mindestens über ein volles Erwerbspensum verfügt (d.h. alle Haushaltsmitglieder arbeiten zusammen mindestens 36 Stunden pro Woche)." 5 Die insbesondere bei der Gruppe der Alleinerziehenden grossen Unterschiede zwischen der Armutsquote und der Working Poor-Quote lassen sich zum einen mit dieser Definition der 1 Für eine umfassendere Definition von Familie sei insbesondere auf die Publikation "Warum Familienpolitik? Argumente und Thesen zu ihrer Begründung" von Kurt Lüscher, herausgegeben von der Eidgenössischen Koordinationskommmission für Familienfragen EKFF 2003 hingewiesen. Familie wird darin als Lebensform, die sich durch die Gestaltung der grundsätzlich lebenslangen Beziehungen von Eltern und Kindern im Generationenverbund bezeichnet. 2 Zur Begrifflichkeit siehe beispielsweise: Miryam Meile "Alleinerziehung im Familien- und Sozialrecht" in: Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Alfred Kölz, Ulrich Meyer-Blaser (Hrsg.) Aus rechtlicher Sicht bleibt die Einelternschaft bestehen, wenn eine neue Partnerschaft eingegangen wird. Das gilt insbesondere fürs Konkubinat, wo der neue Partner / die neue Partnerin keine Rechte und Pflichten gegenüber den Kindern hat. Vgl. Miryam Meile "Alleinerziehung im Familien- und Sozialrecht" in: Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Alfred Kölz, Ulrich Meyer-Blaser (Hrsg.) BFS, Vgl. Working Poor: Armut trotz Erwerbstätigkeit, BFS,

5 Working Poor erklären: Teilzeiterwerbende von Armut Betroffene gelten gemäss BFS nicht als Working Poor. Zum anderen machen die - freiwillig oder unfreiwillig - von Erwerbslosigkeit betroffenen Haushalte den Unterschied aus. Da die Mehrheit der Working Poor in Mehrpersonenhaushalten, d.h. Paar- oder Eineltern- Haushalten mit Kindern lebt, sind weit mehr Personen als nur die Erwerbstätigen von dieser Armut betroffen lebten 146'000 Working Poor in 95'000 Haushalten mit 170'000 Kindern und weiteren 38'000 nichterwerbstätigen Erwachsenen. 6 Diese Familien werden als Working Poor-Familien bezeichnet. Die Definitionen des BFS sind politisch umstritten. Die Feststellung der Anzahl der von Armut Betroffenen und der Working Poor variert je nach Definition stark. Diskutiert wird insbesondere die Höhe des Erwerbsgrades bei Working Poor, die Definition der Armutsgrenze sowie die Frage, ob bei Working Poor von Einzelpersonen oder von Haushalten ausgegangen wird Problembeschreibung Wandel der Familienstruktur: neue Herausforderungen der Familienpolitik Seit den späten 1960er Jahren haben in der Schweiz und den übrigen westlichen Ländern ein ausgeprägter Wandel der Familienstrukturen und ein verändertes Verständnis von Familien stattgefunden. Es entstand eine grössere Vielfalt an Familienformen, Familien- und Rollenbildern. 8 Auf der einen Seite ging die Zahl der Eheschliessungen zurück und es sanken die Geburtenraten. Auf der anderen Seite stiegen die Scheidungszahlen, und die Zahl alleinerziehender Eltern und erwerbstätiger Mütter wuchs an. 9 Für eine Erklärung des Wandels in den Familien- und Haushaltformen sind hauptsächlich vier Elemente hervorzuheben: Der technologische Fortschritt in der Empfängnisverhütung, vor allem die Verbreitung der "Pille", der Ausbau des Sozialstaates, insbesondere die Existenzsicherung im Alter, der wirtschaftliche Aufschwung der Nachkriegszeit, der zu einer starken Erhöhung des Arbeitsplatzangebotes im Dienstleistungssektor führte sowie das gewandelte Rollenverständnis von Männern und Frauen. Diese technologischen, sozialstaatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Einflussfaktoren beeinflussen sich gegenseitig in starkem Masse, so dass es schwierig ist, einen Einflussfaktor als den wichtigsten herauszuschälen. 10 Besonders auffallend ist dabei die starke Zunahme der Zahl der Einelternfamilien. Diese hat von 65.3 Haushalten pro Tausend im Jahr 1960 auf Haushalte pro Tausend im Jahr 2000 zugenommen. Die Zahl der Haushalte von allein erziehenden Eltern mit Kindern unter 16 Jahren hat zwischen 1970 und 2000 von rund 36'000 auf rund 90'000 auf mehr als das Zweieinhalbfache zugenommen. Mehr als vier Fünftel der allein Erziehenden sind Frauen. 11 Beinahe jede sechste Familie in der Schweiz ist somit eine Einelternfamilie. Nach verheirateten Paaren mit Kindern sind Einelternfamilien heutzutage die in der Schweiz zweithäufigste Familienform. Diese veränderte Familien- und Haushaltstruktur stellte die Schweiz in den letzten 20 Jahren 6 BFS, Zur Terminologiediskussion vgl. beispielsweise: Working Poor in der Schweiz, Wege aus der Sozialhilfe, S Vgl. Familiale Lebensformen im Wandel, BFS Mehr dazu siehe: Familien, Geld und Politik, Tobias Bauer, Silvia Strub, Heidi Stutz, NFP 45, Vgl. BFS Frauen- und Gleichstellungsatlas Schweiz, Vgl. BFS Statistisches Lexikon, Haushaltstruktur und BFS Gleichstellungsatlas. 5

6 vor neue familienpolitische Herausforderungen: eine Anpassung der bisherigen familienpolitischen Instrumente und insbesondere der Instrumente des Familienlastenausgleichs an die neuen Familien-Realitäten sowie die besondere Berücksichtigung der Familienpolitik als Querschnittsproblematik war und wird noch immer gefordert. Denn während die Anforderungen an die Familienpolitik gestiegen waren, stagnierten die familienpolitischen Leistungen: Ihr Anteil am Bruttoinlandprodukt in den letzten Jahren ist etwa konstant geblieben, der Anteil an den Sozialleistungen sogar rückläufig. 12 Der steigende Handlungsbedarf wurde in verschiedenen Familienberichten des Bundes festgestellt 13 und schlug sich vereinzelt auf Gesetzesebene nieder. Von Bedeutung waren insbesondere die Revision des Kindesrechts (1979), die Aufnahme des Gleichstellungsartikels in die Bundesverfassung (1981) sowie das neue Eherecht (1988), das Gleichstellungsgesetz (1995), die Einführung der Mutterschaftsentschädigung durch die EO-Revision (2004), sowie das Familienzulagengesetz (2006). Zentrale Rahmenbedingungen der Familienpolitik in der Schweiz sind der Föderalismus und die Subsidiarität. In der Familienpolitik - wie auch in der Sozialpolitik - verfügen die Kantone und die Gemeinden über weit reichende Kompetenzen. Wie die SKOS-Studie "Steuern, Transfers und Einkommen in der Schweiz" 14 zeigt, hat dies zur Folge, dass in vielen familienpolitischen Fragen - zum Beispiel bei der Frage von Bedarfsleistungen, aber auch betreffend Ausgestaltung von Kinderbetreuungstarifen und familienfreundlichen Steuersystemen - eine Vielfalt an Regelungen und Ausgestaltungen besteht. Auch was familienpolitische Gremien und Strukturen anbelangt bestehen grosse Unterschiede in den verschiedenen Kantonen und Gemeinen. Während in einigen Kantonen Familienleitbilder 15, Familienkommissionen 16 oder Fachstellen in der Verwaltung eingeführt wurden, ist das Thema in anderen Kantonen noch wenig institutionell verankert. Die Familienarmut stellt bis heute ein gewichtiges Problem in der Familienpolitik dar. Dies konstatierte unter anderem die Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen Auch der Familienbericht des Bundes von 2004 beschrieb den Schutz der Familien gegen Armut als eines der zentralen Elemente der schweizerischen Familienpolitik. Wo heute die Ursachen der Familienarmut und insbesondere der Armut von Einelternfamilien und Working Poor-Familien liegen, soll im Folgenden genauer angeschaut werden. 12 Vgl. Familien, Geld und Politik, Tobias Bauer, Silvia Strub, Heidi Stutz, NFP 45, 2004, S "Bericht über die Lage der Familie in der Schweiz" (1978), "Familienpolitik in der Schweiz" (1982), "Familien in der Schweiz" (1991), sowie "Familienbericht 2004". 14 Steuern, Transfers und Einkommen in der Schweiz, Caroline Knupfer, Natalie Pfister, Oliver Bieri, SKOS Z.B. OW/NW oder LU. 16 Z.B. BS. 17 Die Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen zieht Bilanz,

7 4.1.2 Ursachen der hohen Armutsbetroffenheit von Einelternfamilien 18 Einelternfamilien stellen die Familienform mir der höchsten Armuts- und Working Poor-Quote dar. Es gibt verschiedene Ursachen für die besonders hohe Armutsbetroffenheit von Einelternfamilien, welche untereinander in Wechselwirkung stehen und sich teilweise gegenseitig noch verstärken. Einelternfamilien haben grundsätzlich höhere Kinder- und Lebenshaltungskosten als ein Paarhaushalt mit Kindern. So braucht eine allein stehende Person mit einem Kind ein um 44% höheres Einkommen als eine kinderlose allein stehende Person, um ihren Lebensstandard halten zu können, ein Paar dagegen 18% mehr Einkommen. 19 Verantwortlich dafür ist der so genannte Skaleneffekt: Je mehr Mitglieder zu einem Haushalt hinzukommen, umso geringer werden die Zusatzkosten, weil die Ausgaben für gemeinsam genutzte Güter (vor allem die Wohnung) nur unterproportional ansteigen. Bei Einelternfamilien ist der Skaleneffekt geringer als bei Zweielternfamilien: Das erste Kinde ist die zweite Person im Haushalt, während es bei Paarhaushalten die dritte Person ist. 20 Beträchtlich sind ausserdem die indirekten Kosten, die sich ergeben, weil die Betreuung von Kindern Zeit braucht. Diese für Haus- und Familienarbeit aufgewendete Zeit kann nicht mehr für Erwerbsarbeit eingesetzt werden, was zu einem Erwerbsausfall führen kann. 21 Dies ist bei Einelternfamilien, welche auf einer Einkommensquelle basieren, von grösserer Bedeutung. Eine zentrale Rolle für die finanzielle Situation von Einelternfamilien spielen die Alimente. Dabei ist einerseits die Höhe der Alimente und andererseits die Regelung der Alimentenbevorschussung und -inkasso ausschlaggebend. Bei der Höhe der Unterhaltsbeiträge besteht das Problem, dass es keine gesetzlich festgelegten Mindestunterhaltsbeiträge gibt - wie es zum Beispiel bei der Waisenrente der Fall ist. Die Festlegung des Betrags hängt von der finanziellen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils ab. Wenn dieser nicht für die Kinderkosten aufkommen kann, wird den Kindern kein Unterhaltsbeitrag zugesprochen. Und wer keine Alimente zugesprochen erhält, der kann sich diese auch nicht bevorschussen lassen, denn die Bevorschussung basiert auf dem festgelegten Unterhaltsbeitrag. Eine Studie der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen stellt fest, dass ScheidungsrichterInnen und Vormundschaftsbehörden heutzutage die Alimente tendenziell nach unten nivellieren oder keine Kinderalimente mehr sprechen. 22 Diese Beobachtung wird vom Schweizerischen Verband alleinerziehender Mütter und Väter SVAMV bestätigt. Ein grosser Teil der Alimentenberechtigten (schätzungsweise jede fünfte Einelternfamilie 23 ) ist aufgrund säumiger oder fehlender Alimentenzahlungen auf staatliche Bevorschussung oder -inkasso angewiesen. Die Regelungen zur Eintreibung der Alimente (ZGB 290) sowie der Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes ist Sache der Kantone (ZGB 293). Dies bedeutet, dass eine Vielfalt an kantonalen Regelungen besteht. Die kantonalen Unterschiede wurden in der SKOS-Studie "Steuern, Transfers und Einkommen in der 18 Vgl. zu diesem Kapitel vor allem "Die Armut von Einelternfamilien wirksam bekämpfen", SVAMV 2008, sowie Alleinerziehende zwischen Kinderkrippe, Arbeitsplatz und Sozialamt, Stefanie Arnold, Carlo Knöpfel, Caritas, Vgl. Kinder, Zeit und Geld, BASS, Vgl. Modelle des Ausgleichs von Familienlasten. Eine datengestützte Analyse für die Schweiz. Bauer, Streuli im Auftrag der EKFF Vgl. Familienbericht 2004, S Vgl. Nachehelicher Unterhalt, Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe, Freivogel Elisabeth im Auftrag der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen, 2006/ Alleinerziehende zwischen Kinderkrippe, Arbeitsplatz und Sozialamt, Stefanie Arnold, Carlo Knöpfel, Caritas,

8 Schweiz" 24 analysiert und dargestellt. Sie betreffen unter anderen folgende Fragen: Definition von Höchstbeiträgen der Bevorschussung, Bevorschussung der Erwachsenenalimente, Definition von Einkommens- und Vermögensgrenzen, Mitberücksichtigung von Einkommen und Vermögen, Höhe der Grenzbeiträge, Altersgrenze bei der Bevorschussung und Form der Gesuchstellung. Als besonders problematisch erweist sich dabei die Tatsache, dass in den meisten Kantonen die Vorschüsse als Bedarfsleistungen in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt werden, die Einkommensgrenze für die Bevorschussung aber sehr niedrig angesetzt sind. Dies führt zum Effekt, dass Erwerbstätigkeit des obhutberechtigten Elternteils bestraft wird. 25 Ausserdem wird das Budget von Einelternfamilien dadurch zusätzlich belastet, dass die Alimente für das Kind als Einkommen der Alleinerziehenden besteuert und dadurch de facto gekürzt werden. Durch das höhere steuerbare Einkommen reduzieren sich für die Einelternfamilie ausserdem soziale Vergünstigungen, wie zum Beispiel tiefere Kinderbetreuungs-Tarife oder Verbilligungen der Krankenversicherungsprämie. Daneben kann die Nicht-Existenz der Teilbevorschussung eine Armutsfalle bedeuten: Die Bevorschussung der Alimente erfolgt nur bis zu einer bestimmten Bedarfsgrenze. Übersteigen die anrechenbaren Einnahmen diese Grenze, fällt die Bevorschussung vollständig weg. Die Bevorschussung wird somit an einem bestimmten Punkt von hundert Prozent auf Null reduziert, was zu einer Sozialhilfebedürftigkeit führen kann. Eine fehlende Teilbevorschussung ist gegenwärtig in acht Kantonen anzutreffen. 26 Beim Alimenteninkasso stellt sich wiederum die Problemlage vor allem in der Umsetzung. Diese hängt sehr stark von der umsetzenden Behörde ab und verlangt einiges an Fachwissen (z.b. im Bereich des Auslandinkasso). Es wird kritisiert, dass zuständigen Behörden der Aufgabe des Alimenteninkassos oftmals zu wenig nachkommen, zu wenig Kapazitäten dafür haben oder zu wenig dafür ausgebildet sind. Dies obwohl sich durch eine solide Beratung betreffend Alimenteninkasso, sowohl bei den Kinderalimenten, wie auch bei den Erwachsenenalimenten Sozialhilfekosten vermeiden liessen. Ganz grundsätzlich wird als problematisch gewertet, dass im heutigen System eine Ungleichbehandlung von geschiedenen Eltern in Bezug auf die Verantwortung um die materielle Existenz der Kinder besteht. 27 Unterhaltspflichten für Kinder werden nach heutiger Regelung nicht in die Sozialhilfebudgets von SozialhilfebezügerInnen einberechnet. Das bedeutet, dass in solchen Fällen derjenigen Elternteil, der die Kinder aufzieht, die alleinige Verantwortung um die materielle Existenz tragen muss und damit Familienzeit und Erziehungsaufgaben belastet werden. 28 Wie vorher dargelegt, wird die Teilnahme von Alleinerziehenden am Erwerbsleben durch die Regelung der Alimentenbevorschussung und der Steuern in vielen Kantonen eher behindert als gefördert: es besteht oft ein so genannter negativer Arbeitsanreiz. Die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben hängt ausserdem auch von der Verfügbarkeit von ausreichend finanziell leistbaren Betreuungsangeboten ab. Fehlende familienergänzende Tagesstrukturen oder hohe Betreuungstarife können Alleinerziehende 29 bei der Integration ins Erwerbsleben zusätzlich behindern. Hinzu kommt, dass berufsbedingte Kinderbetreuungskosten meist nicht oder nur sehr beschränkt von den Steuern abgezogen werden können Steuern, Transfers und Einkommen in der Schweiz, SKOS, Caroline Knupfer, Oliver Bieri, Vgl. Wie schützen die Kantone die Rechte der Kinder? Untersuchung zur Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe in den Kantonen, SVAMV, S Vgl. Armutsfalle Alimentenbevorschussung, Caroline Knupfer, Natalie Pfister, Präsentation SKOS anlässlich SKOS-Tagung vom 6. März Vgl. Nachehelicher Unterhalt, Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe, Freivogel Elisabeth im Auftrag der Eidg. Kommission für Frauenfragen, 2006/ Vgl. Die Armut von Einelternfamilien wirksam bekämpfen, SVAMV Ebenso auch Zweielternfamilien. 30 Vgl. auch: Wie schützen die Kantone die Rechte der Kinder? Untersuchung zur Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe in den Kantonen, SVAMV, 2005.S.9 8

9 4.1.3 Ursachen des Phänomens der Working Poor-Familien gab es in der Schweiz gemäss Bundesamt für Statistik unter der erwerbstätigen Bevölkerung im Alter von 20 bis 59 Jahren 146'00 Working Poor. Die Working Poor machen ungefähr 38% der Armen aus. 32 Working Poor sind Ausdruck vielfältiger Problemlagen und das Phänomen der Working Poor hat viele verschiedene Ursachen. Ein komplexes Zusammenspiel von arbeitsmarktlichen und sozialpolitischen Faktoren, der Familiensituation und der Entwicklung der Lebenskosten ist ausschlaggebend dafür, ob jemand trotz Erwerbstätigkeit unter der Armutsgrenze lebt oder nicht. Dabei lassen sich drei hauptsächliche Armutsrisiken feststellen: Kinder, Tieflohn und steigende obligatorische Ausgaben, wie Krankenkassenprämien oder Mietkosten. 33 Dass Kinder zu einem Armutsrisiko werden, hängt - wie in dargelegt - mit den höheren Lebenskosten einer Familie zusammen, die durch die bestehenden Familienlastenausgleiche nicht genügend kompensiert werden, sowie in der Einschränkung des Beschäftigungsgrades infolge Betreuungsaufgaben. Ursache für einen tiefen Lohn sind insbesondere geringe Bildung - bei gewissen AusländerInnen-Gruppen besonders häufig anzutreffen -, die Branche und der Beruf sowie prekäre Arbeitsverhältnisse. Die verschiedenen Faktoren hängen dabei stark zusammen. So kann z.b. eine tiefe Bildung einen Beruf in einer Tieflohnbranche zur Folge haben. Die Phänomene Working Poor und Tieflohn sind jedoch nicht deckungsgleich. Wer einen tiefen Lohn bezieht, muss nicht automatisch zu den Working Poor zählen, wer einen "normalen" Lohn bekommt, kann trotzdem zu den Working Poor gehören. 34 Wie in der Einleitung ersichtlich ist die Working Poor-Quote bei Alleinerziehenden besonders hoch. Obwohl allein erziehende Mütter öfter erwerbstätig sind, als Mütter mit einem Partner und auch einen höheren Beschäftigungsgrad als diese haben, reicht das Einkommen oft nicht aus, die höheren Familienkosten wettzumachen. Aus der Tatsache, dass etwa 85% der Alleinerziehenden Frauen sind, 35 lässt sich schliessen, dass wir es hier auch mit einer frauenspezifischen Benachteiligung im Erwerbsleben zu tun haben. Gegenwärtig ist die Sozialhilfe in der Schweiz das einzige sozialpolitische Sicherungssystem, das für die Working Poor zuständig ist. Einzig die im Kanton Tessin existierenden Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familie sind ein effektives sozialpolitisches Instrument zur Bekämpfung von Armut unter Erwerbstätigen. Die Sozialhilfe ist an sich jedoch nicht für die Bekämpfung dieser Problemlage geschaffen, ist sie doch auf die Überbrückung von individuellen Notlagen vorgesehen. Bei Working Poor-Fällen handelt es sich jedoch oft um dauerhafte Mangellagen. Wird für Working Poor-Haushalte ergänzende Sozialhilfe bezahlt, kann das die Subventionierung niedrig entlöhnter Arbeitsverhältnisse bedeuten. 31 Vgl. zu diesem Kapitel insbesondere Working Poor in der Schweiz, Elisa Streuli, Tobias Bauer, Bundesamt für Statistik 2002, sowie Working Poor in der Schweiz - Wege aus der Sozialhilfe, NFP 45, Stefan Kutzner, Ueli Mäder, Carlo Knöpfel, BFS Vgl. Working Poor in der Schweiz, S.111 ff. und Working Poor in der Schweiz - Wege aus der Sozialhilfe, S Vgl. Working Poor in der Schweiz Wege aus der Sozialhilfe, S Volkszählung 2000, Haushalte und Familien, BFS

10 4.2 Laufende und geplante Massnahmen Mit welchen Massnahmen wird in der Schweiz zur Bekämpfung der Armut von Familien beigetragen? Welche Massnahmenvorschläge werden aktuell diskutiert? Dieser Frage soll im Folgenden nachgegangen werden. Da eine umfassende Übersicht aller möglichen Massnahmen den Rahmen dieses Berichts überschreiten würde, wird der Schwerpunkt auf Massnahmen gelegt, welche für Einelternfamilien und Working Poor-Familien von besonderer Bedeutung sind Familien-Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien Die Einrichtung von spezifischen Bedarfsleistungen für Familien ist eine der momentan meistdiskutierten Massnahmen zur Bekämpfung von Familienarmut. In verschiedenen Kantonen gibt es gesetzliche Grundlagen, damit im Bedarfsfall und unter bestimmten Voraussetzungen Bedarfsleistungen an Familien ausgerichtet werden können. 36 Es handelt sich dabei aber in der Regel um zeitlich begrenzte Massnahmen mit oftmals sehr tiefen Unterstützungsbeiträgen. Diese Leistungen können folglich oftmals Armut nicht verhindern. In anderen Kantonen ist das Thema in der politischen Diskussion. Als Vorreiter in dieser Frage gilt der Kanton Tessin, welcher 1997 ein Familien-Ergänzungsleistungssystem (Assegni di famiglia 37 ) eingeführt hat. Das Tessiner Modell ist das am weitesten fortgeschrittene und best evaluierte Modell und deshalb auch Grundlage für Diskussionen zur Einführung von Familien-Ergänzungsleistungen auf Bundesebene. Im eidgenössischen Parlament wird gegenwärtig ein Gesetzesentwurf für die Einführung von Ergänzungsleistungen auf Bundesebene diskutiert. Bereits 2004 hat die Subkommission «Familienpolitik» der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Nationalrates verschiedene Varianten für Ergänzungsleistungen auf Bundesebene geprüft und einen Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Seither ist das Geschäft hängig. Bisher existiert keine bundesrechtliche Regelung für Ergänzungsleistungen an bedürftige Familien. Es sind verschiedene Modellvarianten in Diskussion. Die Modelldiskussion dreht sich dabei vor allem um die Definition des hypothetischen Einkommens, um die Festlegung des Grundbedarfs, um die Frage, ob und wie Prämienverbilligung und Kinderbetreuung einbezogen werden können, um die Einführung von Erwerbsfreibeträgen zur Verbesserung des Erwerbsanreizes und um Sonderregelungen für Familien mit Kleinkindern. 38 In einem im Januar 2008 publizierten Grundlagenpapier des Schweizerischen Verbands alleinerziehender Mütter und Väter (SVAMV) wird zudem eine Ergänzungsleistung für einkommensschwache Unterhaltspflichtige gefordert, mit dem Ziel diese in der Wahrnehmung ihrer materiellen Verantwortung für die Kinder zu unterstützen Eine Übersicht über die kantonalen gesetzlichen Grundlagen mit Stand 1. Januar 2007 gibt die Zusammenstellung "Bedarfsleistungen an Eltern in den Kantonen" des BSV, sowie das Inventar der Bedarfsabhängigen Sozialleistungen des BFS: Vgl. Familienergänzungsleistungen, Bericht EKFF Vgl. Die Armut von Einelternfamilien wirksam bekämpfen. SVAMV,

11 4.2.2 Steuerliche Entlastung von Familien Die Steuergesetzgebungen können ebenfalls zur Armutsprävention und -reduzierung von Familien beitragen. 40 Steuerentlastungen haben einen eher präventiven Effekt und unterstützen und erhalten den Erwerbsanreiz. Kinderabzüge und Abzüge für externe Betreuung vom Einkommen entlasten vor allem Familien des Mittelstands; von Steuergutschriften, Abzügen vom Steuerbetrag und der Steuerbefreiung des Existenzminimuns profitieren hingegen Familien mit tiefem Einkommen. 41 In Bezug auf Einelternfamilien wird vor allem die Ausgestaltung der Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen diskutiert. Heute können unterhaltszahlende Eltern die Unterhaltsbeiträge für ihre Kinder von der Steuer abziehen, allerdings nur bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Der alleinerziehende Elternteil muss hingegen die Unterhaltsbeiträge zu seinem eigenen Einkommen hinzurechnen und versteuern. Dies setzt wiederum einen negativen Arbeitsanreiz beauftragte der Bundesrat eine ExpertInnengruppe abzuklären, ob das Instrument der erwerbsabhängigen Steuergutschriften geeignet sein könnte, den Beschäftigungsgrad im unteren Einkommensbereich anzuheben. Der seit August 2007 vorliegende Bericht der ExpertInnenengruppe Leu 42 kommt zum Schluss, dass sich die Beschäftigungssituation der einkommensschwachen Haushalte mit diesem Instrument kaum verbessern liesse, d.h. dass diese Massnahme wenig geeignet sei. Eine weitere diskutierte Massnahme ist schliesslich die Steuerbefreiung des Existenzminimums. Diese zielt unter anderem darauf hin, negative Arbeitsanreize denen armutsbetroffene Familien aufgrund der Besteuerung von tiefen Erwerbseinkommen oftmals ausgesetzt sind, zu beseitigen. Diese Problematik tritt v.a. bei Austritt aus der Sozialhilfe auf, bei welchem die Steuerbelastung je nach Ausgestaltung der kantonalen und kommunalen Steuersysteme zu einem mehr oder weniger grossen Einkommensrückgang führen kann. Zu diesem Thema sei auf Teilbericht 4 verwiesen Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und -inkasso Wie in ersichtlich, machen Unterhaltsbeiträge im Budget von Einelternfamilien einen gewichtigen Posten aus, tiefe oder fehlende Unterhaltsbeiträge sind deshalb auch ein häufiger Armutsfaktor bei Einelternfamilien. Viele seit längerem diskutierte Massnahmenvorschläge zielen deshalb auf eine Verbesserung des heutigen Systems von Alimentenbevorschussung und -inkasso ab. Dabei ist insbesondere die sehr unterschiedliche kantonale Ausgestaltung der Frage der Alimentenbevorschussung und -inkasso ein Thema. Dies hatte verschiedene politische Vorstösse auf kantonaler und Bundesebene 43 zur Harmonisierung der Alimentenhilfe zur Folge. Ob eine Harmonisierung auf Bundes- oder interkantonaler Ebene realisiert werden soll, ist noch offen. Ein Bericht des Bundesamts für Justiz über gesetzgeberische Möglichkeiten im Bereich Alimentenbevorschussung von 2005 kam zum Schluss, dass diese auf Bundesebene beschränkt sind. 44 Das Bundesamt für Sozialver- 40 Siehe Working Poor, BFS Vgl. Familien, Geld und Politik, Forschungsprojekt im Rahmen des NFP 45, Zusammenfassung des Schlussberichts, Tobias Bauer, Silvia Strub, Heidi Stutz, Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS, Erwerbsabhängige Steuergutschriften: Möglichkeiten und Auswirkungen einer Einführung in der Schweiz. 43 z.b. 321/ Petition SVAMV, Parl. In. Teuscher, Postulat SGK-NR, ZH KR 91/206 Standesinitiative zur Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und des Alimenteninkassos. 44 Gesetzgeberische Möglichkeiten im bereich der Alimentenbevorschussung, Bundesamt für Justiz für die Subkommission Existenzsicherung, SGK NR;

12 sicherungen (BSV) erarbeitet 2008 im Auftrag des Bundesrates einen Bericht aus, zur Beantwortung des Postulats der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates ( ) mit dem Ziel, Vorschläge zur Harmonisierung der Gesetzgebung auf Bundesebene zu prüfen. Von Seiten des Schweizerischen Verbands alleinerziehender Mütter und Väter (SVAMV) wurde im Januar 2008 ausserdem der Vorschlag lanciert, auf Ebene der Bundesgesetzgebung einen Mindestunterhaltsbeitrag für Kinder in der Höhe der einfachen Waisenrente festzulegen. 45 Die Frage ob im Scheidungsrecht ein Fehlbetrag hälftig auf beide Ehegatten aufgeteilt werden soll, wenn die finanziellen Mittel zur Deckung des Existenzminimums fehlen, wurde bereits im Vorfeld der Gesamtrevision des Scheidungsrechts diskutiert lancierte die Eidgenössische Frauenkommission die Diskussion um eine gerechte Mankoverteilung erneut Familienzulagen Familienzulagen gehören zu den finanzpolitisch wichtigsten Instrumenten zur Entlastung von Familien. 48 Seit 2006 gibt es mit dem Bundesgesetz über Familienzulagen 49 eine einheitliche Rechtsgrundlage. Diese tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gemäss diesem neuen Gesetz werden in allen Kantonen mindestens eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahren sowie eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren ausgerichtet. Da sich der Anwendungsbereich des Bundesgesetzes auf Arbeitnehmende beschränkt, ist momentan eine parlamentarische Initiative hängig, die fordert, dass das Kinderzulagensystem nach dem Grundsatz "Ein Kind, eine Zulage" ausgestaltet werden soll. Bestehende Lücken bei der Anspruchsberechtigung auf Kinderzulagen sollen damit geschlossen werden Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung Ein ausreichendes Angebot an kostengünstiger familien- und schulergänzender Kinderbetreuung (darunter werden zum Beispiel Krippen, Tagesfamilien, Spielgruppen, Mittagstische oder Tagesschulen verstanden 51 ) spielt bei der Bekämpfung von Familienarmut ebenfalls eine Rolle, in dem es die Erwerbskapazität der Eltern erhöhen hilft. 52 Seit dem 1. Februar 2003 ist das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung in Kraft 53. Dabei handelt es sich um ein auf 8 Jahre befristetes Impulsprogramm, das die Schaffung zusätzlicher Plätze für die Tagesbetreuung von Kindern fördern soll, damit die Eltern Erwerbsarbeit bzw. Ausbildung und Familie besser vereinbaren können und um die Kinder in ihrer sozialen Entwicklung familienergänzend zu unterstützen. Bis Die Armut von Einelternfamilien wirksam bekämpfen. SVAMV Vgl. dazu beispielsweise: Neuere Entwicklungen im nachehelichen Unterhalt, Pascal Pichonnaz, Alexandra Rumo-Jungo, in: Familienvermögensrecht, Bern Vgl. Frauenfragen : Nach der Scheidung aufs Sozialamt. 48 Vgl. Familienbericht Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 ( 50 Parl. In. Fasel n Ein Kind, eine Zulage. 51 Mehr dazu siehe: Übersicht über Betreuungsangebote für Kinder von 0-15 Jahren, EDK, SODK, Vgl. Trotz Einkommmen kein Auskommen, Caritas Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung ( ) 12

13 sind mit dem Programm mehr als 18'000 neue Betreuungsplätze geschaffen worden. Dafür sind 60,5 von den zur Verfügung stehenden 320 Millionen ausbezahlt worden. 54 Die meisten Kantone sehen eine Förderung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung durch die öffentliche Hand vor. Das Konkordat zur Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS), welches sich momentan bei den Kantonen im Ratifizierungsverfahren befindet, sieht eine frühere Einschulung (ab 4 Jahren), sowie die Einführung von Tagesstrukturen vor. In einigen Kantonen beteiligen sich sowohl der Kanton als auch die Gemeinden an den Fördermassnahmen, andere Kantone delegieren die Aufgaben vollständig an die Gemeinden. Die vorgesehenen Massnahmen in den einzelnen Kantonen beinhalten beispielsweise Beiträge an die Betreuungskosten (Sozialtarife, subventionierte Plätze), die Mitfinanzierung von Plätzen und Beiträgen pro Mahlzeit oder die Unterstützung von Aufbau und Projektentwicklung Weitere Massnahmen Neben diesen ganz spezifisch auf Familien ausgerichteten Massnahmen gibt es eine Reihe weiterer, umfassender (auch für Haushalte ohne Kinder konzipierte) Massnahmen, welche für einkommensschwache und arme Familien eine besonders grosse Bedeutung haben können. Im arbeitsmarktlichen Bereich werden insbesondere die Einführung von sozialpartnerschaftlich ausgehandelten branchenspezifischen Minimallöhnen, sowie von gesetzlich festgelegten Mindestlöhnen oder staatlichen Lohnzuschüsse diskutiert. Im Bildungsbereich ist besonders die Validierung von Bildungsleistungen ein grosses Thema, um die beruflichen Chancen und damit auch Löhne von unteren Beschäftigungsgruppen zu erhöhen. 55 Das 2004 in Kraft getretene Berufsbildungsgesetz ermöglicht neu die Anrechnung nicht formal erworbener Kompetenzen und dadurch den Zugang zu eidgenössischen Abschlüssen, ohne einen üblichen Bildungsgang durchlaufen zu müssen. Im Projekt "Validation des acquis" werden unter der Federführung des BBT in Zusammenarbeit mit dem SE- CO, den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt die Grundlagen zur Erarbeitung von Anrechnungsverfahren entwickelt. Erwachsene mit mindestens fünfjähriger beruflicher Erfahrung erhalten Zugang zu eidgenössischen Berufsbildungsabschlüssen. Dazu werden ihnen berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung sowie fachliche oder allgemeine Bildung angemessen angerechnet. Seit 2007 werden in den Kantonen Validierungsverfahren gemäss dem nationalen Leitfaden aufgebaut und erprobt. 56 Daneben sind Weiterbildungsmassnahmen wichtig (siehe dazu Themenfeld 5). Zudem können auch Massnahmen zur Senkung der Lebenshaltungskosten wie Wohnraumverbilligung für Familien (sozialer Wohnungsbau) oder eine Weiterentwicklung der einkommensabhängigen Verbilligung von Krankenkassenprämien einen möglichen Beitrag zur Bekämpfung der Familienarmut leisten. 54 Siehe: Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, Bilanz nach 5 Jahren, BSV Vgl. Working Poor in der Schweiz, BFS Vgl. 13

14 4.3 Strategische Ziele Zur Bekämpfung von Familienarmut sind insbesondere folgende strategische familienpolitischen Ziele anzustreben: 1. Ergänzungsleistungen: Einführung von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien. 2. Steuern: Einführung von steuerlichen Entlastungen für einkommensschwache Familien und für einkommensschwache Unterhaltspflichtige, sowie Steuerbefreiung des Existenzminimums. 3. Alimente: Einführung gesamtschweizerischer Standards und Regelungen. 4. Familienergänzende Kinderbetreuung / Tagesstrukturen Bedarfsgerechter Ausbau und Förderung des Angebots und insbesondere des Angebots an kostengünstigen Plätzen für einkommensschwache Familien. 5. Familienpolitik allgemein: Stärkung der gesetzlichen und strukturellen Ebene der Familienpolitik zur Schaffung von positiven Rahmenbedingungen für armutsbetroffene Familien. Zur Umsetzung der strategischen Ziele werden folgende Anpassungs- und Massnahmenvorschläge gemacht: 4.4 Anpassungsvorschläge / Massnahmenvorschläge Ergänzungsleistungen Beschreibung Ziel Zuständigkeit Umsetzung Auf Bundesebene werden einkommensabhängige Familienergänzungsleistungen zur Sicherung der Existenz von Familien angestrebt. Diese werden durch Massnahmen zur beruflichen Qualifikation und Integration begleitet. Ablösung von Familien aus der Sozialhilfe. Unterstützung der beruflichen Qualifizierung und Integration von Eltern. Bund Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Einführung von Familien- Ergänzungsleistungen. Finanzierung Festgesetzter Verteilschlüssel Bund und Kantone (Vorschlag SGK NR 2004 der eine Mehrheit fand: 5/8 Bund, 3/8 Kantone). Finanzierung des Bundesanteils aus allgemeinen Steuermitteln (Vorschlag SGK NR 2004, wurde von grosser Mehrheit in Vernehmlassung befürwortet). Evaluation Wirkungs-Evaluation der EL nach bestimmter Zeit unter Miteinbezug von Betroffenen. 14

15 Steuern Beschreibung Ziel Zuständigkeit Umsetzung Finanzierung Evaluation Auf Bundes- und Kantonsebene werden steuerliche Entlastungen für einkommensschwache Familien und für einkommensschwache Unterhaltspflichtige angestrebt. Zu prüfen sind insbesondere folgende Elemente: - Höhere Kinderabzüge; - Abzüge für familienexterne Kinderbetreuung; - Kinderabzug vom Steuerbetrag; - Kinderalimente und Kinderzulagen werden nicht besteuert, um negative Anreize für die Erwerbstätigkeit zu beseitigen; - Unterhaltspflichtige erhalten Kinderabzüge auch nach dem 18. Lebensjahr der Kinder (bis Ende der Erstausbildung); - Steuerbefreiung des Existenzminimums. Steuerliche Entlastungen tragen wesentlich zur Armutsreduktion von Familien und unterhaltspflichtigen Eltern bei. Bund und Kantone. Reform Steuergesetzgebung Bund und Kantone. Einnahmenverlust bei Steuerbehördenund Kompensation durch Entlastung Sozialwerke der öffentlichen Hand. Wirkungs-Evaluation der neuen Steuergesetzgebung nach bestimmter Zeit unter Miteinbezug von Betroffenen. Alimente Beschreibung Auf gesamtschweizerischer Ebene wird auf eine wirkungsvolle und koordinierte Sicherung der Alimente hingewirkt. Die Harmonisierung müsste insbesondere folgende Aspekte beinhalten: - Definition und Berechnung der Leistungshöhe (Bandbreite); - Festlegung der Einkommensgrenzen (keine negative Anreize für die Erwerbstätigkeit); - Definition der Anspruchsbedingungen; - Festlegung von Voll- oder Teilbevorschussungen; - Leitlinien für eine effektive und effiziente Inkassohilfe. Ziel Zuständigkeit Umsetzung Finanzierung Evaluation Es existiert eine wirkungsvolle und gesamtschweizerisch koordinierte Sicherung der Alimente. Bund oder Kantone. Bund oder Kantone: Schaffung von Harmonisierungsgesetz/vereinbarung, z.b. in der Form eines Bundes-Rahmengesetzes oder einer interkantonalen Harmonisierungsregelung. Kann zu diesem Zeitpunkt nicht beziffert werden. Wirkungsevaluation der eingeführten Instrumente nach gewisser Zeit, je nach dem durch Bund oder Kantone unter Miteinbezug von Betroffenen. 15

16 Familien- und schulergänzende Betreuung Beschreibung Ziel Zuständigkeit Umsetzung Finanzierung Evaluation Ein bedarfsgerechter Ausbau des heutigen Angebots an familien- und schulergänzender Betreuung und Tagesstrukturen (vom Frühbereich bis Ende der obligatorischen Schulzeit) mit einkommensabhängigen Betreuungstarifen ist anzustreben. Sofern nicht vorhanden ist die Einführung dafür angemessener Rechtsgrundlagen und Koordinationsinstrumente anzustreben. Es besteht in der ganzen Schweiz ein ausreichendes und auch für einkommensschwache Familien finanziell leistbares Angebot an familien- und schulergänzender Kinderbetreuung und Tagesstrukturen. Bund, Kantone, Gemeinden und Wirtschaft. Bund: Umwandlung befristete Finanzhilfen in dauerhafte Lösung, Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage. Kantone: Finanzierung, Einführung von Instrumenten zur Erfassung, Koordination und Steuerung von Bedarf und Angebot, sowietarifen und allenfalls Rechtsgrundlagen. Gemeinden: Finanzierung und Reglementierung von Angeboten, Infrastruktur und Trägerschaften. Wirtschaft: Förderung firmeneigener Betreuungsangebote oder Firmen, die finanzielle Unterstützung von firmenexternen Angeboten leisten. Kann zu diesem Zeitpunkt nicht beziffert werden. Evaluation Finanzhilfen Bund. Regelmässige Erhebung des Stands von Nachfrage und Angebot. Evaluation des Angebots unter dem Aspekt der Tarifgestaltung unter Miteinbezug von Betroffenen. 16

17 Familienpolitik allgemein Beschreibung Ziel Zuständigkeit Umsetzung Finanzierung Evaluation Die schweizerische Familienpolitik ist auf gesetzlicher und struktureller Ebene zu stärken. Eine gestärkte Familienpolitik trägt dazu bei, günstigere Rahmenbedingungen zur Förderung und Unterstützung von Familien zu schaffen und damit indirekt auch die Armut von Familien zu bekämpfen. Bund, Kantone und Gemeinden. Bund: Schaffung einer Verfassungsgrundlage (parl. In. Hochreutener), Stärkung familienpolitischer Gremien. Kantone: Schaffung von kantonalen Gesetzesgrundlagen (Umsetzung parl. In. Hochreutener) oder Familienleitbildern/konzepten, Stärkung familienpolitischer Gremien. Gemeinden: Stärkung familienpolitischer Strukturen und Instrumente. Kann zu diesem Zeitpunkt nicht beziffert werden. Im Rahmen der Familienberichterstattung des Bundes unter Miteinbezug von Betroffenen. 17

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