Die neue Technik und der Datenschutz

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1 Die neue Technik und der Datenschutz 14. Juli 2015 Andreas Gummer, Beauftragter für den Datenschutz bei der Landeszentrale Vortrag bei der Tagung der AG Katholischer Frauen Bayerns in Kooperation mit dem Bildungswerk des Bayerischen Landesverbandes des KDFB e.v. zum Thema Big Data Wen hole ich mir denn da ins Wohnzimmer?

2 Der Beauftragte für den Datenschutz bei der Landeszentrale (Art. 20 BayMG) Wird durch den Präsidenten mit Zustimmung des Verwaltungsrats berufen. Überwacht die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes - bei der Landeszentrale und - ihren Anbietern. Jeder kann sich an ihn wenden, der sich in seinen Datenschutz-Rechten verletzt sieht. (durch die Landeszentrale oder einen Anbieter) Er erstellt alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Seite 2

3 Datenschutzaufsichtsinstitutionen Bund Länder Besondere Zuständigkeiten Bundesbeauftragte(r) für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Landesbeauftragte für den Datenschutz Landesamt für Datenschutzaufsicht (nur in Bayern) Kirchen Presse Rundfunk Seite 3

4 Spezielle Datenschutzaufsicht im Rundfunk Besondere verfassungsrechtliche Stellung des Rundfunks Rundfunk ist Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung Im Rundfunk muss Meinungsvielfalt gewährleistet sein. Er darf weder vom Staat noch durch einzelne gesellschaftliche Gruppen gesteuert oder kontrolliert werden. Staatsferne des Rundfunks und damit auch der datenschutzrechtlichen Aufsicht Seite 4

5 Funktionen des Beauftragten für den Datenschutz bei der Landeszentrale (1) Datenschutz innerhalb der Landeszentrale 1. Verwaltung a) Innenverwaltung b) im Hinblick auf den verantworteten Rundfunk c) Sonstiges 2. Datensicherheit Es gilt insb. das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) Seite 5

6 Funktionen des Beauftragten für den Datenschutz bei der Landeszentrale (2) Datenschutzaufsicht über die Rundfunkanbieter (die bei der Landeszentrale genehmigt sind) Aufsicht, Beratung und Information der Anbieter in Datenschutzangelegenheiten Mitarbeiterdatenschutz Kundendatenschutz (z.b. Verwendung personenbezogener Daten bei TV-Gewinnspielen und für Werbung, insbes. bei Pay-TV-Anbietern) Nutzerdatenschutz (z.b. bei SmartTV - HbbTV-Angebote) Datensicherheit Es gelten: Rundfunkstaatsvertrag (RStV), Telemediengesetz (TMG) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Seite 6

7 Entwicklung des Datenschutzes in Deutschland Grundgesetz (Art. 2 I i.v.m. Art 1 I GG) Volkszählungsurteil des BVerfG (1983) Datenschutzgesetze (BDSG, BayDSG, bereichsspezifische Datenschutzvorschriften: TKG, TMG, RStV, usw.) Europäische Datenschutzrichtlinie (RL 95/46 EG v ) Seite 7

8 Volkszählungsurteil des BVerfG 1983: (Grund-) Recht auf informationelle Selbstbestimmung Das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. BVerfG sagt in seinem Volkszählungsurteil (1983) dazu: Mit dem Grundgesetz wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der die Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Seite 8

9 Grundbegriff: Was sind personenbezogene Daten? Definition in 3 I BDSG.: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person = Betroffener Beispiele für Einzelangaben über natürliche Personen: Name und Anschrift Geburtsdatum Telefon- und Handynummer Priv. adresse Kontoverbindung Religionszugehörigkeit, Gewerkschaftszugehörigkeit, politische Meinungen, sexuelle Orientierung etc. Auch Daten, die anderweitig über einzelne Personen erhoben und geführt werden, z.b.: Arzt, Krankenkasse (z.b. Gesundheitsdaten) Arbeitgeber (z.b. Personalakte) Rentenversicherung etc. z.b. auch zum Freizeitverhalten (soweit einer konkreten Person zuzuordnen): Mitgliedschaft im Sportverein Hobbies und Musikgeschmack Informationen in sozialen Netzwerken, auf Bewertungsportalen, zum Informationsverhalten (z.b. abonnierte Zeitungen, Zeitschriften, Blogs) zur Internetnutzung, zum Fernsehverhalten etc. Seite 9

10 Zur Illustration: Was kann passieren, wenn viele Vieles über eine Person wissen. Seite 10

11 Erhebung/Verarbeitung von personenbezogenen Daten Gesetzlich erlaubt (z.b. Melderecht, Rentenversicherung/ Krankenkasse (SGB), BDSG, Telefon- und Internetprovider (TKG, TMG, etc.) Einwilligung Unzulässig (z.b. Kundendaten zu Werbezwecken; Teilnahme an Gewinnspielen; soziale Netzwerke) Seite 11

12 Auf wessen Veranlassung und bei welcher Gelegenheit werden (personenbezogene) Daten erhoben? Staat Meldebehörden, Steuerverwaltung, Polizei und Strafverfolgung Vorratsdatenspeicherung (Telekommunikation; Mobilfunknutzung; (LKW-) Mautdaten; autom. Autonotruf ecall (ab 2018); elektronische Gesundheitskarte; ELENA) Andere (z.b. private Institutionen) Arbeitgeber Bank (z.b. Zahlungsverhalten, Nutzung von Kreditkarten, Online-Banking-Vorgänge) Internetnutzung Smartphone (Apps können Bewegungsprofile erstellen, auf das Adressbuch Zugriff nehmen, Fotos und Videos einsehen, s lesen) Auto (Motormanagement + Mobilfunkanschluss Auswertung des Fahrverhaltens) Internetfähige Spielekonsolen (Ipod, x-box, PSP, Wii ) (Internetfähiger) Fernseher Seite 12

13 Was kann ich als Nutzer tun? Grundsatz der Datensparsamkeit - auch auf Nutzerseite! Beim Einsatz vernetzter Geräte: Sicherung der Daten vor dem unberechtigten Zugriff Dritter! Datensicherheit! Insbes. bei der Installation/Verwendung von mobilen Apps Sonstiger Schutz vor unbefugter technischer Manipulation Problem bei Smart-TV: Die derzeit am Markt erhältlichen Geräte haben noch erhebliche Defizite Seite 13

14 Schöne neue Fernsehwelt? Ich weiß, was du gerade in deinem Wohnzimmer machst! Angriffe von Dritten - Plusminus-Beitrag v Seite 14

15 Datentransfers bei Smart TV (mit Internetzugang) Datenaustausch beginnt mit dem ersten Einschalten des Fernsehgeräts Wird durch das Fernsehgerät selbst initiiert Verantwortlichkeit der Gerätehersteller Aufsicht liegt bei den staatlichen Datenschutzaufsichtsbehörden (über die Gerätehersteller) Einschalten eines Fernsehprogramms mit HbbTV-Signalisierung initiiert weitere Datentransfers Werden durch den Anbieter des einzelnen Fernsehprogramms veranlasst Verantwortlichkeit des jeweiligen TV-Programmanbieters Aufsicht liegt bei den für den Rundfunk zuständigen Datenschutzaufsichtsinstitutionen Seite 15

16 Die Bedeutung des Red Button Eingeschalteter Fernsehkanal vor dem Drücken des Red Button: Vom Nutzer wird bewusst lediglich und ausschließlich ein linearer Dienst genutzt (gewohntes anonymes Fernsehen als Lean-back-Medium ohne Rückkanal) Alle anfallenden Daten in diesem Stadium beziehen sich auf den Rundfunkkonsum der Person, die gerade vor dem Gerät sitzt. Folge: Das Drücken des Red Button bildet datenschutzrechtlich eine maßgebliche Zäsur! Seite 16

17 Die Bedeutung des Red Button Mit dem Drücken des Red Button signalisiert der Nutzer, dass er nun die gewohnte lineare Fernsehwelt verlassen und (individuelle) Zusatzinformationen in Anspruch nehmen möchte: Fernsehnutzung (linear) Zuschauer drückt Red Button Dienst auf (individuellen) Abruf Zuschauer im Internet Es gelten die normalen DS-Regeln im Internet Seite 17

18 Datenerfassung bei der Fernsehnutzung (Smart-TV) Von den TV-Anbietern werden über Smart-TV-Funktionalitäten im Wesentlichen zwei Zwecke verfolgt: 1. Reichweitenmessung (anonym?) 2. Erfassung und Auswertung von (individuellen) Nutzungsdaten Um Nutzungsprofile anzulegen Um weitere Inhalte anbieten oder zusenden zu können Seite 18

19 Fragen zur Datenerhebung bei HbbTV-Angeboten Liegt ein Personenbezug vor? Erfasst werden z.b. IP-Adresse, MAC-Adresse, Cookies u.a. Hilft eine (nachträgliche) Anonymisierung der übertragenen Daten? Unproblematisch nur, soweit kein Personenbezug feststellbar wäre Folge: Zulässigkeit setzt gesetzliche Erlaubnis oder Einwilligung des Betroffenen voraus Seite 19

20 Rechtsfolgen für die Datenerhebung bei HbbTV-Angeboten Unterrichtung des Nutzers zu Beginn des Nutzungsvorgangs Wie kann das alles bei HbbTV konkret technisch umgesetzt werden? Einwilligung des Nutzers Freie, bewusste und eindeutige Erklärung / Protokollierung / Widerrufsmöglichkeit Wie kann das bei HbbTV konkret technisch umgesetzt werden? Gesetzliche Erlaubnis ( 15 TMG): Die Erhebung der personenbezogene Daten eines Nutzers muss erforderlich sein, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen oder abzurechnen. Für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung darf der Dienstanbieter Nutzungsprofile bei der Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht (sog. Opt-Out-Lösung). Seite 20

21 Datenschutzrechtlicher Handlungs- und Abstimmungsbedarf bei Smart TV Gerätehersteller: Geräte sollten datensparsam arbeiten und datenschutzfreundlich voreingestellt sein HbbTV-Anbieter: Anonymes Fernsehens sollte auch in Zukunft noch möglich sein Aufsichtsinstitutionen: Abstimmung über und Formulierung von einheitlichen Standards als Grundlage für ein aufsichtliches Handeln Gesetzgeber? Weiterentwicklung des HbbTV-Standards im Hinblick auf datenschutzrechtliche Belange? Seite 21

22 Welche Rechte habe ich als Betroffener? Der Betroffenen kann gegenüber dem jeweiligen Anbieter Auskunft verlangen ( 34 BDSG) Der Betroffenen kann Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten verlangen ( 35 BDSG) Der Betroffenen kann die Datenschutzaufsicht anrufen Bei Smart-TV und HbbTV ist dies je nach Zuständigkeit: Die staatliche Datenschutzaufsicht oder Rundfunkdatenschutzaufsicht Seite 22

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 23

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