6. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN BEREICH EIGELTINGEN BOLLENBERG NORD FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG STAND

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1 Regierungspräsidium Freiburg Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen Die Flächenausweisung umfasst auch die notwendigen Eingrünungsmaßnahmen, Frischluftschneisen sowie die Anbauverbotszone mit 15 m (siehe Stellungnahme Landratsamt Konstanz, Sachbereich Nahverkehr und Straßen) entlang der Kreisstraße, sodass effektiv nur die zum Tausch vorgesehene Fläche von 4,5 ha zur Wohnbebauung zur Verfügung steht. Die Abgrenzung erfolgte entsprechend den vorhandenen Parzellen, die aufgrund des teilweise spitzen Zuschnitts auch nicht voll nutzbar sein werden. Die Hecke und ein gegebenenfalls notwendiger Schutzabstand liegen auf dem Flst. Nr Der Erhalt und die Sicherung der Feldhecke erfolgt im Rahmen der Entwicklung des Bebauungsplans, in dem diverse Festsetzungen zum Schutz getroffen werden können. Lediglich das Flurstück 2530 liegt in der Schutzzone III. Die Rechtsverordnungen müssen im Rahmen der weiteren Entwicklungsstufen beachtet werden. Eine Rekultivierungsmaßnahme auf dem Flurstücks Nr wurde durch das Büro Geopro, Stockach mit Stand vom begutachtet. Die Baugrunderkundung mit 5 Baggerschürfen bestätigt die Vermutung, dass auch auf Flurstück 2530 Kiesabbau umging und die Fläche verfüllt und rekultiviert wurde. Die Auffüllung besteht der Erkundung zufolge nur aus Erdaushub mit äußerst geringem Anteil bodenfremder Stoffe. Bauschutt, Gießereisande oder hausmüllähnliche Abfälle wurden nicht angetroffen. Die Auffüllung mit einem Alter von mehr als 25 Jahren ist aus geotechnischer Sicht für eine Überbauung ohne besondere Maßnahmen des Spezialtiefbaus geeignet. Es gibt keine Hinweise auf Schadstoffe, die die geplante Nutzung als Wohnbaugebiet einschränken würden. LANDRATSAMT KONSTANZ Keine Bedenken und Anregungen. Seite 1/7

2 LANDRATSAMT KONSTANZ Keine Bedenken und Anregungen. Keine Bedenken und Anregungen. Die Flächen des bisherigen Entwicklungsgebiets Betzengrube sind ebenfalls landwirtschaftlich genutzt und ebenfalls in Vorrangflur Stufe I dargestellt. Es erfolgt lediglich eine Verlagerung der Fläche. Seite 2/7

3 Hinweis: Zunächst handelt es sich beim aktuellen Verfahrensschritt gem. 4 Abs. 1 BauGB um die Unterrichtung der TÖB und nicht um die Einholung von Stellungnahmen gem. 4 Abs. 2 BauGB. Das Baugesetzbuch und insbesondere 4 kennen den Begriff einer abschließenden Stellungnahme nicht. Die Gemeinde muss im Anschluss an die im Volksmund als frühzeitige Beteiligung bezeichnete Unterrichtung so oder so gemäß 4 Abs. 2 BauGB nochmals die Stellungnahmen zum dann aktuellen Stand der Planung einholen. Siehe Regierungspräsidium Freiburg Sachbereich Naturschutz. Das Plangebiet bildet aufgrund seiner Größe keinen spornartigen Fortsatz, zumal das Gebiet südlich vom Höhenrücken begrenzt wird, auf dessen Nordseite sich die Siedlung am leichten Hang entwickelt. Es ist außerdem nicht wissenschaftlich erwiesen, dass sich eine spornartige Struktur ökologisch nachteiliger auswirkt als eine kompakte Form, deren Durchlässigkeit aufgrund der Dimensionen nicht mehr gegeben ist. Im Hegau häufig anzutreffen sind Straßendörfer als historisch entwickelte Struktur, so dass aus der Spornartigkeit prinzipiell keine negative Auswirkung auf das Landschaftsbild abgeleitet werden kann. BESCHLUSSVOSCHLAG: Der Umweltbericht wird wie folgt angepasst: 2. Vorgehensweise: Aufgrund der topographischen Lage, der strukturellen Randbedingungen, des Landschaftsbildes und der vorhandenen Erschließungsstrukturen sollten mehrere Bereiche des Kernorts als Standort für eine bauliche Entwicklung näher betrachtet werden. Zu den im Weiteren zu untersuchenden Bereichen zählt auch das Gewann Hintere Blatt. Die Fläche ist intensiv landwirtschaftlich genutzt und nach Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung stehen die Flächen kurz- und mittelfristig nicht zu Erwerb. Aus diesen Gründen kann nachfolgend auf eine tiefere Betrachtung und Untersuchung verzichtet werden. Seite 3/7

4 Mögliche Zufahrten werden führzeitig abgestimmt, wenngleich noch keine konkrete Planung für die Erschließung des Plangebiets vorliegt. Es handelt sich um eine Änderung des Flächennutzungsplans und nicht um einen Bebauungsplan, so dass die Anregung erst bei der weiteren Entwicklung des Plangebiets berücksichtigt und abgearbeitet werden kann. Betrifft nur den Bereich Bollenberg. Seite 4/7

5 Siehe Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Grundwasserschutz. Es handelt sich um eine Änderung des Flächennutzungsplans und nicht um einen Bebauungsplan, so dass die Anregung erst bei der weiteren Entwicklung des Plangebiets berücksichtigt und abgearbeitet werden kann. Seite 5/7

6 Bereits im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans 2001 wurde die Entwicklungsmöglichkeiten geprüft und eine Entwicklung im Osten des Ortes bevorzugt. Die Fläche Hintere Blatt ist nach Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung kurz- bzw. mittelfristig nicht verfügbar. Die bisherige Entwicklungsfläche Bollenberg Süd liegt ebenfalls in einer exponierten Hanglage, die vom Gewann Vor Loh bis zum Langensteiner Tal einsehbar sind. Das Gewann Hintere Blatt ist aufgrund seiner Plateaulage ebenfalls gut einsehbar. Hinsichtlich der Spornartigen Ausdehnung wird auf die Stellungnahme zu den Anregungen des Landratsamt Konstanz, Sachbereich Naturschutz verwiesen. Die Straßenbreite beträgt an der Engstelle etwa 3,5 m. Die Mindestanforderung für Linienbusverkehr liegt bei 3,25 m. Entsprechend Tabelle 15 der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen) sind Fahrbahnverengungen an Zwangspunkten mit kurzer Einengung bei 3,0 4,75 m Breite bis zu 500 Kfz/h denkbar. Es sind im Endausbau ca. 90 Bauplätze und damit etwa 120 WE zu erwarten, so dass das maximale Verkehrsaufkommen in den Spitzenstunden bei etwa 80 Fahrzeugen liegt. Hinzu kommen die Fahrzeuge aus Homberg, Münchhöf und aus dem Gebiet Untere Blatt. Der Aufstellungsbeschluss bzw. der Geltungsbereich eines Bebauungsplans müssen nicht deckungsgleich mit dem Flächennutzungsplan sein. Innerhalb der ausgewiesenen Entwicklungsfläche sind auch Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft möglich. Seite 6/7

7 6. ÄNDERUNG BEREICH EIGELTINGEN BOLLENBERG NORD FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG STAND Entlang der Kreisstraße ist eine Anbauverbotszone von m vorgesehen, die nicht bebaut werden darf, so dass ausreichend Frischluftzufuhr entlang der Kreisstraße gewährleistet ist. Unabhängig davon kann diese Fläche als Wohnbaufläche ausgewiesen werden, die zwar nicht bebaut, aber möglicherweise als Hausgarten genutzt werden kann. Die Abgrenzungen einer Wohnbaufläche im Rahmen des Flächennutzungsplans sind eine erste grobe Festsetzung der Nutzung von Flächen und der städtebaulichen Entwicklungsziele. Eine parzellenscharfe Ausweisung erfolgt erst im Rahmen eines Bebauungsplans, der alle Schutzgüter einzeln bewerten und abwägen muss. Der Birnbaum wird im Rahmen des Bebauungsplans genauer bewertet und dessen Erhalt geprüft und ggf. Maßnahmen festgesetzt. Siehe oben. Siehe oben. Der notwendige Biotopabstand ist im Rahmen des Bebauungsplans genauer zu prüfen und endgültig festzulegen. Aus dieser Untersuchung resultieren auch notwendige Schutzmaßnahmen. Einige Teile des Kernorts liegen bereits im Wasserschutzgebiet Zone III. Hieraus ergeben sich teilweise zu beachtende Vorschriften wie z.b. bei der Lagerung von Heizöl. Grundsätzlich stellt dieses Wasserschutzgebiet aber keine Ausschlusskriterium zur Ausweisung einer Wohnbaufläche dar. * Seite 7/7

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