Epilepsie und Versicherungen

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1 Epilepsie-Liga Epilepsie und Versicherungen Schweizerische Liga gegen Epilepsie Ligue Suisse contre l Epilepsie Lega Svizzera contro l Epilessia Swiss League Against Epilepsy

2 Epilepsie und Versicherungen Herausgeberin: Schweizerische Liga gegen Epilepsie, Zürich Verfasserin: lic. iur. Evalotta Samuelsson, Rechtsanwältin, Zürich Evalotta Samuelsson Die Autorin dieses Versicherungsratgebers ist Rechtsanwältin mit Spezialgebiet Haftpflicht-, Privatversicherungs- und Sozialversicherungsrecht. Sie hat langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Unfallopfern und Körpergeschädigten sowie in der koordinierten Durchsetzung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Die Beratung und Vertretung von Versicherten im Rahmen der IV und der AHV gehören ebenfalls zu ihren Aufgaben. Evalotta Samuelsson hat die Broschüre Epilepsie und Versicherungen für die Schweizerische Liga gegen Epilepsie ehrenamtlich verfasst, wofür ihr grosser Dank gebührt. Dieser Ratgeber soll keine wissenschaftliche Abhandlung sein, sondern er will dem Benutzer eine Übersicht über die aktuelle Situation der Sozialversicherungsleistungen in der Schweiz geben, mit dem Ziel, dass Menschen mit Epilepsie ihre Ansprüche frühzeitig erkennen und anmelden können. Überdies wird aufgezeigt, an wen sich Menschen mit Epilepsie oder Angehörige bei besonderen Fragestellungen wenden können. Die aufgezeigten Sozialversicherungsleistungen basieren auf der am massgebenden Gesetzgebung. Zurzeit läuft eine weitere Revision der Invalidenversicherung. Der Revisionsvorschlag lag bei Drucklegung dieses Ratgebers noch nicht vor und ist daher nicht berücksichtigt. 2 3

3 Inhaltsverzeichnis C. Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung 1. Heilbehandlung 2. Geldleistungen bei kurzfristiger Erwerbsunfähigkeit 3. Hilflosenentschädigung I Angeborene Epilepsie A. Medizinische Behandlungen B. Schulische Massnahmen und berufliche Massnahmen C. Sonderschulung D. Ergänzungsleistungen E. Rentenleistungen aus Beruflicher Vorsorge F. Leistungen der Unfallversicherungen G. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung VI VII Leistungen bei langdauernder Erwerbsunfähigkeit (gilt für alle epilepsiekranken Menschen unabhängig von der Ursache) A. Grundsatz B. Berechnungsmethoden der Invalidität C. Invaliditätsregeln/-grade D. Betrag der Invalidenrenten E. Berechnungssystem der einzelnen Bereiche 1. Invalidenversicherung 2. Berufliche Vorsorge 3. Obligatorische und freiwillige Unfallversicherung Ergänzungsleistungen II Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit von Kindern A. Leistungen der Invalidenversicherung B. Leistungen der Krankenversicherungen VIII Anmeldung zum Leistungsbezug A. Invalidenversicherung B. Unfallversicherung C. Berufliche Vorsorge III Versicherungsrechtliche Stellung des Kindes nach Eintritt der Mündigkeit A. Leistungen der Invalidenversicherung B. Ergänzungsleistungen C. Berufliche Vorsorge IX Erreichen des Pensionsalters ohne Invalidität A. AHV-Renten B. Renten der Beruflichen Vorsorge IV Krankheitsbedingte Epilepsie A. Definition B. Leistungen der Krankenkassen C. Leistungen bei kurzdauernder Arbeitsunfähigkeit X Eintritt des Pensionsalters mit Invalidität A. IV-Renten B. Renten der beruflichen Vorsorge C. Renten der Unfallversicherung V Traumatische Epilepsie A. Unterstellung B. Definition Wichtige Adressen Literatur 4 5

4 Einleitung An diesem sozialen Netz beteiligt sind: Zweck einer jeden Versicherung ist die Absicherung der finanziellen Folgen des Eintrittes verschiedener Risiken. Versicherte Risiken sind Alter, Krankheit, Unfall, Tod, Militärdienst, Pflegebedürftigkeit und weitere. Die schweizerische Sozialversicherung deckt ein weites Spektrum von Risiken ab und sieht eine fast nicht mehr überblickbare Palette von Leistungen vor. Die schweizerischen Sozialversicherungsgesetze kennen über 100 verschiedene Leistungsarten. Dazu gehören Heilbehandlungen, Therapien, Hilfsmittel, berufliche Massnahmen (wie IV-Berufsberatung, erstmalige Ausbildung und Umschulungen), Taggelder, Arbeitslosenentschädigungen, Renten, Hilflosenentschädigungen, Bestattungsentschädigungen, u.v.m. Diese Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungen sind untereinander koordiniert, was die Überblickbarkeit nicht einfacher macht. Ergänzt wird das Sozialversicherungssystem durch die Privatversicherungen, konkret durch die privaten Unfall- und Krankenversicherungen, Lebensversicherungen und Haftpflichtversicherungen. Bei epilepsiekranken Menschen hat sich in rechtlicher Sicht das Risiko Krankheit, selten ein Unfall verwirklicht; teilweise bereits bei der Geburt, dann spricht man unter gewissen Bedingungen von einem Geburtsgebrechen (wobei der Zeitpunkt, indem ein Geburtsgebrechen erkannt wird, unerheblich ist). Arten und Umfang von Versicherungsleistungen hängen nun aber von der Ursache der Epilepsie ab. Im Vordergrund steht die Schweizerische Invalidenversicherung mit ihrem breiten Spektrum an Leistungen. Einen umfassenden Versicherungsschutz vermag aber auch sie nicht zu gewähren. Erst das Zusammenspiel, die Koordination der einzelnen Versicherungen schafft so etwas wie ein Netz sozialer Sicherheit für epilepsiekranke Menschen in der Schweiz. Invalidenversicherung Krankenkassen Taggeldversicherungen nach Krankenversicherungsrecht oder Privatversicherungsrecht Obligatorische Unfallversicherung Private Unfallversicherungen Berufliche Vorsorge Amt für Ergänzungsleistungen Arbeitslosenversicherung Die Arten der Versicherungsleistungen hängen von der Ursache und dem Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens ab. Wir kommen deshalb nicht darum herum, zwischen krankheitsbedingter und unfallbedingter Epilepsie zu unterscheiden. Bei Kindern und Jugendlichen kann die Epilepsie unter gewissen Bedingungen als Geburtsgebrechen gelten. Bei den Ausführungen wird auf die anwendbare Gesetzesbestimmung verwiesen. Dabei stehen folgende Abkürzungen für die angegebenen Gesetze: ATSG = Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsgesetzes (in Kraft seit ) KVG = Krankenversicherungsgesetz VVG = Versicherungsvertragsgesetz UVG = Unfallversicherungsgesetz UVV = Unfallversicherungsverordnung BVG = Berufliches Vorsorgegesetz BVV = Verordnung zur Beruflichen Vorsorge ELG = Ergänzungsleistungsgesetz AVIG = Arbeitslosengesetz IVG = Invalidenversicherungsgesetz IVV = Verordnung über die Invalidenversicherung GgV = Verordnung über Geburtsgebrechen = Teil der IVV HVI = Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln = Teil der IVV 6 7

5 II Angeborene Epilepsie Besteht die Epilepsie bei vollendeter Geburt eines Kindes, so gilt sie als Geburtsgebrechen (sinngemäss nach ATSG 3 Abs. 2). Die Geburtsgebrechen, die gegenüber der IV einen Leistungsanspruch begründen, werden nicht durch ATSG 3 Abs. 2 bestimmt, sondern durch das Einzelgesetz, hier durch Art. 13 Abs. 1 IVG. Die vor allem bei der Invalidenversicherung relevante Definition eines Geburtsgebrechens zur Gewährung von medizinischen Eingliederungsmassnahmen von Kindern und Jugendlichen bis 20 Jahre lautet: Als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich. (GgV Art. 1). Die angeborene Epilepsie gilt als Geburtsgebrechen (Gg 387, GgV-Liste der Geburtsgebrechen), ausgenommen Formen, bei denen eine antikonvulsive Therapie nicht oder nur während eines Anfalles notwendig ist. Bei Kindern und Jugendlichen mit Epilepsie kommen u. U. noch andere Geburtsgebrechen dazu wie z.b. das POS (Gg 404) oder bei einer Mehrfachbehinderung allenfalls Gg 390 der angeborenen zerebralen Lähmung oder Gg 395 der leichten zerebralen Bewegungsstörung. Wann ist eine Epilepsie angeboren? Das praktische Problem liegt darin, dass anlässlich der Geburt und kurz danach nicht in jedem Fall bereits Symptome erkennbar sind, die auf eine Epilepsie deuten. Treten nun epileptische Anfälle, welche einer Epilepsie zugeordnet werden können, erst im Laufe der Kindheit auf, so stellt sich die Frage, ob wirklich eine angeborene Epilepsie vorliegt. Dies wird praxisgemäss vermutet, solange keine anderen eindeutigen postnatalen Ursachen nachgewiesen werden können. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem Urteil aus dem Jahre 1984 festgehalten, dass für die Diagnose einer angeborenen Epilepsie kein Anfallsleiden vorliegen müsse. Es könne sich auch um eine Epilepsie handeln, die sich in Sprach-, Schreib-, Lern- und Verhaltensstörungen äussere, sofern diese im EEG mit epileptischen Erscheinungen in Beziehung gebracht werden können. A. Medizinische Behandlungen Handelt es sich um eine Epilepsie im Sinne eines Geburtsgebrechens, so kommt bei Kindern und Jugendlichen vor allem die Invalidenversicherung zum Tragen. Diese sieht mit den medizinischen Eingliederungsmassnahmen eine umfangreiche Leistungspalette vor (IVG 14). Es werden die notwendigen medizinischen Leistungen zur Behandlung des Geburtsgebrechens und Folgeschäden (wie z.b. Zahnbehandlung bei Sturz auf die Zähne bei einem Anfall oder auch notwendige Psychotherapie) von der Invalidenversicherung bis zum vollendeten 20. Altersjahr erbracht (GgV 3). Dabei hat der Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten der ärztlichen und von einem Arzt angeordneten therapeutischen Behandlung inklusive EEG-Kontrollen. Dazu gehören auch ärztlich verordnete Leistungen wie Physiotherapie, Psychotherapie, Ergotherapie und Leistungen der Spitex. Macht die Epilepsie einen Aufenthalt in einer Klinik notwendig, so hat die Invalidenversicherung auch diese Kosten gemäss Tarifverträgen zwischen ihr und den Kliniken voll zu übernehmen, selbst wenn es sich um einen längeren Aufenthalt handelt. Natürlich können dabei nur die Kosten in der allgemeinen Abteilung in Rechnung gestellt werden. Nach Vollendung des 20. Altersjahres fällt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zur Behandlung des Geburtsgebrechens dahin. Geburtsgebrechen gelten als Krankheiten (ATSG 3). Die Krankenkassen übernehmen bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit (KVG 27). Somit wird die Krankenkasse die medizinischen Behandlungen der jungen Erwachsenen nach Beendigung der IV-medizinischen Eingliederungsmassnahmen ab 20- jährig übernehmen. Dies kann aber auch vor Erreichen des 20. Altersjahrs Bedeutung haben für Kinder, die zum Zeitpunkt der Geburt nicht bei der Invalidenversicherung abgedeckt waren, wie unter gewissen Umständen bei Kindern aus dem Ausland (BGE 126 V 104). Für Kinder aus dem EU- Raum oder aus Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat, gelten besondere, für diese vorteilhafte Bestimmungen. Die Leistungen der IV-Medizinischen Massnahmen sind umfassender als die Krankenkassenleistungen. So kennt die IV zum Beispiel keine Selbstbehalte. Die Reisekosten zu den Durchführungsstellen aller IV-Eingliederungsmassnahmen werden ebenfalls übernommen. Hinweis: Die Krankenkassen sind zur Aufnahme aller in der Schweiz wohnhaften Personen in die Grundversicherung ohne Vorbehalt oder Ausschlussklausel verpflichtet. Für Schweizerbürger, die in einem EU-Land wohnen, bestehen besondere Bestimmungen. 8 9

6 B. Schulische Massnahmen und berufliche Massnahmen Die IV gewährt umfangreiche Leistungen für die Sonderschulung (IVG 19), für die Betreuung bei Hilflosigkeit (IVG 42) und für die berufliche Eingliederung (IVG 15 ff.). C. Sonderschulung Die Invalidenversicherung übernimmt Beiträge an die Sonderschulung epilepsiekranker Kinder, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist (IVG 19). Die Beiträge umfassen ein Schulgeld, ein Kostgeld, wenn das Kind wegen der Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts untergebracht werden muss, wobei einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern Rechnung getragen wird; besondere Entschädigungen für allenfalls zusätzlich zum Sonderschulunterricht (oder in kleinerem Umfang zur Ermöglichung des Volksschulbesuches) notwendig werdenden Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie zum Beispiel Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche u.v.m. (Beispiel: BGE 114 V 22), Logotherapie, Psychomotorik- oder Legasthenieunterricht und allenfalls eine besondere Entschädigung für die mit der Überwindung des Schulweges im Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten. Der Schulgeldbeitrag beträgt (im Jahr 2005) CHF 44. per Schultag. Der Kostgeldbeitrag beträgt zwischen CHF 7. bei Externatsaufenthalt und CHF 56. pro Übernachtung bei Internatsaufenthalt (IVV 8-12). Nach Vollendung des 18. Altersjahres hat der epilepsiekranke Versicherte allenfalls einen Anspruch auf eine IV-Rente. Dieser ist dann zu prüfen (IVG 29 Abs. 2); der Rentenbetrag erreicht mindestens 133 1/3% des Mindestansatzes der zutreffenden Vollrente (IVG 37 Abs. 2), wenn es sich um eine ausserordentliche Rente eines Frühinvaliden handelt. D. Ergänzungsleistungen Kindern steht grundsätzlich kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (ausser bei Anspruch auf eine Waisenrente der AHV) zu. Wird bei Vollendung des 18. Altersjahres eine Invaliden-Rente zugesprochen, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu prüfen. Für AusländerInnen, die nicht aus dem EU-Raum kommen, bestehen Karenzfristen. E. Rentenleistungen aus Beruflicher Vorsorge Führt eine bereits bestehende Epilepsie bei einem der beruflichen Vorsorge unterstehenden Arbeitnehmer später zu einer Invalidität, kann davon ausgegangen werden, dass eine Leistungspflicht der Beruflichen Vorsorge auf Invalidenrente besteht. Dies jedoch nur, wenn der Epilepsiekranke vor Eintritt in die Berufliche Vorsorge keine längeren Arbeitsunfähigkeiten als Folge der Epilepsie aufzuweisen hat oder die zur Invalidität führende epilepsiebedingte Arbeitsunfähigkeit nicht im Rahmen eines Arbeitsversuches auftritt. Praxisgemäss stellen sich hier bei Leistungsverweigerung von Beruflichen Vorsorgestiftungen komplexe rechtliche Fragen. F. Leistungen der Unfallversicherungen Kinder sind nicht obligatorisch unfallversichert. Sie sind über die obligatorische Krankenversicherung für Unfälle versichert. Nur jene Minderjährigen sind bei der Unfallversicherung obligatorisch erfasst, die eine unselbständige Tätigkeit ausüben. Hier übernimmt die obligatorische Unfallversicherung die Behandlungs-kosten und Erwerbsausfallkosten. G. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung 1) Die Leistungen der ALV umfassen Beratung, Vermittlung, arbeitsmarktliche Massnahmen und den Ersatz des Erwerbsausfalles. Allerdings muss jemand bereit und vermittlungsfähig sein, um eine Arbeit anzunehmen. 2) Führt die angeborene Epilepsie später zu einer Behinderung, so gilt bei der Arbeitslosenversicherung eine erleichterte Umschreibung der Vermittlungsfähigkeit (AVIG 15 Abs. 2)

7 II Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit von Kindern Besondere Bedeutung haben die Versicherungsleistungen bei Kindern, die infolge angeborener Epilepsie invalid sind oder dauernd gepflegt werden müssen (Pflegebedürftigkeit). Im Vordergrund stehen dabei die Leistungen der Invalidenversicherung. Gelegentlich werden diese Leistungen durch Leistungen von privaten Zusatzversicherungen ergänzt (soweit solche bestehen). A. Leistungen der Invalidenversicherung Neben den bereits beschriebenen ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen, die unter die medizinischen Massnahmen fallen, sieht die Invalidenversicherung bei erhöhtem Bedarf epilepsiekranker Kinder an Hilfe (Betreuung, Überwachung oder Pflege) verglichen mit gleichaltrigen gesunden Kindern eine Hilflosenentschädigung (HE) vor. Die HE kann während der Kindheit bis ins Erwachsenen- und AHV-Alter ausgerichtet werden. Braucht ein Kind eine intensive Betreuung, wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung ein Intensivpflegezuschlag (IPZ) ausgerichtet, dessen Höhe sich nach dem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand richtet (IVG 42ter Abs. 3). Der IPZ kann nur bis 18-jährig ausgerichtet werden. Als weitere Leistung der Invalidenversicherung auch für Erwachsene gibt es die als eigenständige Eingliederungsmassnahme geltenden Hilfsmittel (Verordnung über die Hilfsmittel der Invalidenversicherung HVI). Auf der Liste der Hilfsmittel zu finden sind u.a. auch die Sturzhelme für Epileptiker (15.08) oder Rollstühle (9), welche für Epilepsiebetroffene mit einer Mehrfachbehinderung von Bedeutung sein können. Die Notwendigkeit des Tragens eines Sturzhelmes muss ärztlich bestätigt und begründet sein. Als einfach und zweckmässig gelten Radfahrer- oder andere Sporthelme. Der Arzt hat allenfalls zu begründen, weshalb diese den Anforderungen nicht genügen. Daneben gibt es auch im KVG und UVG Hilfsmittellisten. B. Leistungen der Krankenversicherungen Die Krankenkassen übernehmen gewisse medizinische Massnahmen bei Pflegebedürftigkeit von Kindern. Dabei handelt es sich vor allem um ärztliche Behandlungen, medikamentöse Behandlungen, medizinisch indizierte Behandlungen, Spitalaufenthalte, Pflegeheimaufenthalte und weitere, die nicht durch die IV-medizinischen Massnahmen gedeckt werden

8 III Versicherungsrechtliche Stellung nach Eintritt der Mündigkeit IV Krankheitsbedingte Epilepsie Wie ist ein junger Erwachsener mit Epilepsie nach Eintritt der Mündigkeit, d.h. ab dem 18. Altersjahr gegen den Eintritt weiterer Risiken (wie Erwerbsunfähigkeit etc.) versichert und welche Leistungen können beanspruchten werden, wenn sich sein Gesundheitsschaden verschlimmert? A. Leistungen der Invalidenversicherung Liegt bei Erreichen der Mündigkeit bereits eine Invalidität vor, entsteht ohne weitere Wartezeit der Anspruch auf eine Invalidenrente (IVG 29 Abs. 2). Ein Mindestbeitrag von 133 1/3 % der zutreffenden Vollrente ist dabei gewährleistet (IVG 37 Abs. 3). Verschlimmert sich später die Invalidität d.h. erhöht sich der Invaliditätsgrad, so wird die Rente angepasst (ATSG 17). Besteht mit 18 Jahren bereits eine Hilflosigkeit, richtet die Invalidenversicherung weiterhin die Hilflosenentschädigung aus (IVG 42 Abs. 1). B. Ergänzungsleistungen Wer eine Rente der Invalidenversicherung bzw. eine Hilflosenentschädigung oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der Invalidenversicherung bezieht, kann Anspruch auf Ergänzungsleistungen erheben (ELG 2c), wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Karenzfrist für Ausländer und Ausländerinnen ist zu beachten. C. Berufliche Vorsorge Arbeitet ein an Epilepsie erkrankter junger Erwachsener in unselbständiger Tätigkeit und erzielt er ein jährliches Einkommen von mindestens CHF , ist er obligatorisch beruflich vorsorgeversichert. Die obligatorische Berufliche Vorsorge darf bei Eintritt keine Vorbehalte anbringen. Bei einem Leistungsfall (Invalidität) kann aber eingewendet werden, die eingetretene Invalidität gehe zurück auf einen Zeitpunkt, in welchem noch keine Abdeckung der obligatorischen Beruflichen Vorsorge bestanden habe. Wesentlich hierfür ist, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, bestanden hat und ob der Versicherte bereits versichert war. Denkbar ist also der Fall, dass frühinvalide Personen im Rahmen der obligatorischen Beruflichen Vorsorge gar nicht abgedeckt sind. A. Definition Epileptische Anfälle sind relativ kurzdauernde, plötzliche Änderungen des Bewusstseins, Denkens, Verhaltens, Gedächtnisses, Fühlens und Empfindens oder der Anspannung der Muskulatur aufgrund einer vorübergehenden Funktionsstörung von Nervenzellen im Gehirn in Form vermehrter und einander gegenseitig aufschaukelnder elektrischer Entladungen. Bei zwei Dritteln bis drei Vierteln aller Menschen mit Epilepsie lassen sich keine Ursachen für die Epilepsie finden. Versicherungstechnisch gelten alle Epilepsien als krankheitsbedingt, sofern sie nicht als Folge einer unfallbedingten Hirnverletzung auftreten. (Bei Kindern und jungen Erwachsenen bis 20-jährig wird die krankheitsbedingte Epilepsie noch differenziert: zwischen Epilepsie als Geburtsgebrechen oder krankheitsbedingter Epilepsie wie z.b. durch virale oder bakterielle Enzephalitis, die nicht durch die Invalidenversicherung übernommen wird: s. Abschnitt über Medizinische Eingliederungsmassnahmen). B. Leistungen der Krankenkassen Aufgrund der Trennung von Krankenversicherung und Unfallversicherung ist es für die Frage, welche Versicherung Leistungen zu erbringen hat, entscheidend, ob die Epilepsie krankheits- oder unfallbedingt ist. Alle Personen sind obligatorisch zumindest über das KVG, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, gegen Unfall versichert. Ist eine Epilepsie als Folge einer Krankheit entstanden, stehen die Leistungen der Krankenversicherungen (obligatorische und falls vorhanden private Krankenversicherungen) im Vordergrund. Alle Leistungen der Krankenpflege müssen von der Krankenkasse übernommen werden. Dabei handelt es sich um Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder ihrer Folgen dienen (KVG 25 Abs. 1). Dazu zählen u.a. ärztliche Behandlungen, medikamentöse Behandlungen, Behandlungen auf ärztliche Anordnung hin, Kosten für Spitalaufenthalte bei Vorliegen einer Spitalbedürftigkeit und Pflegeheimaufenthalt

9 C. Leistungen bei kurzdauernder Arbeitsunfähigkeit Die Arbeitsunfähigkeit kann aus verschiedenen krankheits- oder unfallbedingten Gründen eintreten. Bei Epilepsie als Folge eines Geburtsgebrechens oder einer Krankheit oder eines nicht obligatorisch versicherten Unfalles besteht nur dann ein Anspruch auf Taggelder, wenn der Kranke selber privat eine Taggeldversicherung bei einer Krankenversicherung oder einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat oder wenn er durch seinen Arbeitgeber kollektivversichert worden ist. Derzeit besteht keinerlei Obligatorium für Kranken-Taggeldversicherungen. Bei den Privatversicherern besteht kein Rechtsanspruch auf Beitritt. Bei einer Krankenversicherung nach dem Krankenversicherungsrecht besteht ein Rechtsanspruch (KVG 68 Abs. 1), es sind jedoch nur tiefe Tagesansätze über die obligatorische Krankenversicherung versicherbar. Vorbehalte sind bei der privaten Taggeldversicherung ohne Einschränkungen möglich. Bei der Taggeldversicherung nach dem Krankenversicherungsrecht sind Vorbehalte nur für bestehende Krankheiten oder für solche mit besonderer Rückfallsgefahr möglich (KVG 69 Abs. 1 KVG). Bei den privaten Taggeldversicherungen ist der Vorbehalt zeitlich unbeschränkt möglich. Bei der Taggeldversicherung nach dem Krankenversicherungsrecht ist er auf maximal fünf Jahre beschränkt (KVG 69 Abs. 2). Epilepsiekranken Personen ist es erfahrungsgemäss nicht möglich, eine private Zusatzversicherung abzuschliessen (z.b. Krankentaggeld). Wenn überhaupt, dann nur mit dem Vorbehalt, der Leistungen zufolge Epilepsie ausschliesst. V Traumatische Epilepsie A. Unterstellung Tritt die Epilepsie als Folge eines Unfalles auf (vgl. auch Ziffer IV, litera A), so ist für die Leistungen entscheidend, ob die verunfallte Person unfallversichert gewesen ist. Der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt sind alle Unselbständigerwerbenden (auch Behinderte, die in geschützten Werkstätten arbeiten), die in der Schweiz tätig sind. Das maximale versicherte Einkommen liegt bei CHF (UVV 22 Abs. 1). Arbeitet jemand wöchentlich mindestens acht Stunden als Arbeitnehmer, ist die Person neben den Berufsunfällen auch für Freizeitunfälle versichert (UVV 13 Abs. 1), sonst nur für Unfälle am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg. B. Definition Das Problem ist nun häufig, dass die Epilepsie nicht unmittelbar im Anschluss an einen Unfall manifest wird. Hier fängt naturgemäss das juristische Hickhack an. Eine Epilepsie ist dann als traumatisch zu qualifizieren, wenn sie in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis steht. Mit anderen Worten muss medizinisch überwiegend wahrscheinlich sein, dass das Unfallereignis die Epilepsie verursacht hat. C. Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung Gemäss Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz (Art. 11 UVV) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Um eine Spätfolge handelt es sich, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können wie zum Beispiel die posttraumatische Epilepsie (vgl. auch BGE 105 V 35 E. 1c)

10 1. Heilbehandlung Die Unfallversicherung hat die Leistungen zu übernehmen, welche zweckmässig sind (UVG 10 Abs. 1). Es besteht freie Arzt und Spitalwahl (UVG 10 Abs. 2). Im Spital werden nur die Kosten der allgemeinen Abteilung übernommen. Im Gegensatz zur Krankenversicherung, sieht die Unfallversicherung keine Kostenbeteiligung der versicherten Person (Franchise und Selbstbehalt) vor. Die Kosten für Heilbehandlung werden solange übernommen, als der Gesundheitszustand durch medizinische Behandlung verbessert werden oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. 2. Geldleistungen bei kurzfristiger Erwerbsunfähigkeit Ist eine Person obligatorisch oder freiwillig unfallversichert, hat sie Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung. Der Anspruch auf Zahlung beginnt ab dem 3. Tag nach dem Unfall (UVG 16 Abs. 2) und wird entrichtet, solange die Heilbehandlung andauert. Das Taggeld beträgt 80% des versicherten Verdienstes. Unter versichertem Verdienst versteht man den letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn. Der 13. Monatslohn wird hinzugerechnet (UVG 15 Abs. 2). Besteht nach der Heilbehandlung und beruflicher Eingliederung trotzdem eine (Teil-) Invalidität, muss die Unfallversicherung die Berentung prüfen. Besteht eine Invaliditätsgrad von mehr als 10%, hat sie eine Invalidenrente zu erbringen. Für Einzelheiten siehe unten unter Ziffer VI. Was gilt, wenn keine obligatorische Unfallversicherung besteht? Erleiden Kinder, Jugendliche in Schulen, Hausfrauen oder -männer sowie Nichterwerbstätige oder Teilzeiterwerbstätige und Selbstständigerwerbende (auch Betriebsunfall) einen Nichtbetriebsunfall, so haben sie sich an die Krankenversicherung zu halten (zu den Leistungen im Einzelnen siehe oben Ziffer IV). Taggelder erhalten sie nur im Rahmen einer allfälligen beruflichen Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung. Daneben können Ansprüche gegenüber privaten Taggeldversicherungen bestehen. Die IV-Taggelder müssen in der Regel an die privaten Taggeldleistungen für Arbeits- und Erwerbsausfall angerechnet werden, ausser die Versicherung werde ausdrücklich als Summenversicherung bezeichnet. Es empfiehlt sich, die Police und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau zu studieren. Dies hängt von der Art der privaten TG- Versicherung ab. Handelt es sich um eine Schadenversicherung, spielt die Kongruenz, diesfalls werden die IV-Taggelder angerechnet. Handelt es sich um eine Summenversicherung, müssen die privaten TG zusätzlich ausbezahlt werden. Ob es sich um eine Schaden- oder Summenversicherung handelt, ergibt sich in erster Linie aus dem Vertrag, in der Regel aus der Police selbst oder in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 3. Hilflosenentschädigung (ATSG 9:) Hilflos ist eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Diese Definition gilt nun einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung, die Leistungen bei Hilflosigkeit vorsehen (AHV, IV, UV und Militärversicherung). Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung werden nach wie vor durch die oben genannten Einzelgesetze bestimmt. So die bisherige Rechtsprechung: Epilepsiekranke Menschen sind trotz der periodischen Anfälle nur beim Vorliegen besonderer Umstände hilflos. Nicht hilflos ist ein Epileptiker, der zwar während der Anfälle, jedoch nicht dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, bei dem die Ärzte während etwa acht Jahren nur rund zehn akute Anfälle beobachtet haben, der ohne fremde Hilfe essen und gehen, sich ankleiden und waschen, schreiben, telefonieren, modellieren und malen kann (EVGE f.) 18 19

11 VI Leistungen bei langdauernder Erwerbsunfähigkeit (gilt für alle epilepsiekranken Menschen unabhängig von der Ursache) A. Grundsatz Eingliederung vor Rente ist der oberste Grundsatz der schweizerischen Sozialversicherung. Ist eine Person aufgrund eines Gesundheitszustandes trotz versuchter Eingliederung dennoch längerfristig in ihren Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt, so gilt sie als invalid. B. Berechnungsmethoden der Invalidität Invalidenrenten sehen die Invalidenversicherung, Berufliche Vorsorge, aber auch die Unfallversicherung vor. Dabei gilt ein einheitlicher Invaliditätsbegriff (ATSG 8 Abs. 1 sowie BVG 23). Zur Festlegung des Invaliditätsgrades werden in der Regel Einkommen verglichen (ATSG 16): Zuerst wird dasjenige Einkommen definiert, welches die versicherte Person erzielen würde, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. Es wird also geprüft, wie hoch das gesamte Einkommen ausfallen würde, wenn die Person ganz gesund wäre (Valideneinkommen). Danach wird dasjenige Einkommen bestimmt, das die versicherte Person unter tatsächlicher Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch erzielen kann (Invalideneinkommen). Das kann das tatsächlich noch erzielte Einkommen sein, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, mit welcher sie die zumutbare verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausnützt. Voraussetzung ist allerdings, dass das betreffende Arbeitsverhältnis genügend stabil ist. Es darf also nicht etwa nur ein Arbeitsversuch vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird das Invalideneinkommen gestützt auf Lohnstatistiken bestimmt. Diese so bestimmten Einkommen werden einander gegenübergestellt: Valideneinkommen abzüglich Invalideinkommen multipliziert mit 100 geteilt durch das Valideneinkommen ergibt den Invaliditätsgrad. Dieser bestimmt danach den Rentenanspruch. Anders gerechnet werden muss bei Personen, die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ganz oder teilweise im Haushalt tätig wären. Hier wird geprüft, bei welchen Tätigkeiten in welchem Umfange die Person eingeschränkt ist (IVG 28 Abs. 2bis). Dabei werden die Tätigkeitsbereiche prozentual gewichtet und danach die prozentuale Einschränkung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen festgelegt. Diese werden am Schluss zusammengezählt und dies ergibt den Invaliditätsgrad im Haushalt. Ist jemand teilerwerbstätig, werden die beschriebenen Methoden gemischt. C. Invaliditätsregeln/-grade Die verschiedenen Sozialversicherungen sehen folgende Invalidätsregeln und Höhen vor: D. Betrag der Invalidenrenten Die Höhe der Invalidenrenten hängen nicht nur vom Grad der Invalidität ab. Es treten weitere Faktoren hinzu, welche die frankenmässige Berechnung der Invalidenrenten steuern. In den einzelnen Bereichen bestehen verschiedene Berechnungssysteme, was das Ganze noch komplizierter gestaltet. Eine Vorausberechnung von Invalidenrenten wird so erheblich erschwert. Manchmal ist es auch unmöglich, die Renten zum Voraus zu bestimmen. Hinzu kommt, dass die Invalidenrenten der einzelnen Bereiche gesamthaft auch noch miteinander koordiniert werden. IV: Mindestinvaliditätsgrad von 40% Abstufungen: (IVG 28) = Viertelrente halbe Rente (mind. 50%), Dreiviertel-Rente (mind. 60%), ganze Rente (mind. 70%) BV: Im Bereich des Obligatoriums gilt Bei der weitergehenden beruf- (BVG 24) seit dem ein Mindest- lichen Vorsorge gibt es invaliditätsgrad von 40%; es gelten verschiedenste Modelle; sie sind die gleichen Invaliditätsgrade wie in den Reglementen geregelt. bei der Invalidenversicherung. Unbedingt zu beachten sind die Schlussbestimmungen der 1. BVG Revision, die ein komplexes System von Übergangsbestimmungen vorsehen. UV: Der Mindestinvaliditätsgrad Die Rente wird auf Prozente (UVG 18; gilt beträgt 10 %. genau berechnet und abgestuft. nur bei unfallbedingter Epilepsie) 20 21

12 E. Berechnungssystem der einzelnen Bereiche In den einzelnen Bereichen gelten folgende Berechnungssysteme: 1. Invalidenversicherung Die IV-Renten werden grundsätzlich nach dem gleichen System berechnet wie die AHV-Renten. Berechnungsgrundlage ist also die bisherige Beitragsdauer und die Höhe des Einkommens, auf denen bisher AHV-Beiträge bezahlt wurden. Wer keine Beitragslücken aufweist und ausreichend Beiträge (durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF und mehr) entrichtet hat, kann bei einer Invalidität von mehr als 70% auf eine Maximalrente von kommen; die halbe Rente beträgt CHF und die Viertelsrente der Invalidenversicherung CHF Sind zu unterhaltende Kinder (auch Pflegekinder oder Kinder von Konkubinatspartnern) vorhanden, kommen Kinderrenten dazu. Die Höhe dieser Kinderrenten richtet sich nach derjenigen der Hauptrente. 2. Berufliche Vorsorge Im Obligatoriumsbereich werden die Invalidenrenten ähnlich wie die Altersrenten berechnet (BVG 24 Abs. 2; BVV 2 17 Abs. 1). Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge gelten verschiedene Systeme der Rentenberechnung, beispielsweise können Renten oder einmalige Kapitalien vorgesehen sein. 3. Obligatorische und freiwillige Unfallversicherung Massgeblich für die Höhe der Rente ist der versicherte Verdienst. Dabei handelt es sich um den innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn, inklusive allfälliger Nebeneinkünfte und Familienzulagen (UVG 15 Abs. 2). Dieser versicherte Verdienst ist jedoch plafoniert. Der Höchstbetrag des versicherten Einkommens beträgt CHF (UVV 22 Abs. 1). Eine volle Invalidenrente beträgt 80% des versicherten Einkommens. Die Renten der Unfallversicherung werden prozentual abgestuft nach dem Invaliditätsgrad ausgerichtet. Wird nebst der Rente der Unfallversicherung auch eine Rente der Invalidenversicherung oder eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zugesprochen, was in den überwiegenden Fällen geschieht, so wird dem Versicherten eine Komplementärrente gewährt. Diese entspricht der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Einkommens und der Rente der Invalidenversicherung, resp. AHV, höchstens jedoch dem für Voll- oder Teillinvalidität vorgesehen Betrag (UVG 20 Abs. 2). VII Ergänzungsleistungen Es gibt epilepsiekranke Menschen, die ihr Existenzminimum mit den Renten nicht zu decken vermögen. Dies ist vor allem bei Menschen mit einer angeborenen Epilepsie der Fall, da sie in der Regel nur die Rente der Invalidenversicherung beanspruchen können. Für solch finanziell schlecht gestellte Versicherte sehen Bund, Kantone und Gemeinden weitere (ergänzende) Leistungen vor. Für diese verschiedenen Ergänzungsleistungen sind jeweils verschiedene Gesetzesbestimmungen anwendbar. Diese kennen je unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen. Eine der wichtigsten Ergänzungsleistungen ist diejenige des Bundes. Anspruch darauf haben Invalide, Betagte und Hinterlassene. Als invalid gelten auch Versicherte, die zwar keine IV-Rente, aber eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen (ELG 2c). Bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung werden die anerkannten Ausgaben mit den anrechenbaren Einnahmen verglichen. Ergibt sich eine Differenz, entspricht die Ergänzungsleistung dem Differenzbetrag. Es gilt aber eine absolute Höchstgrenze. Achtung: Die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben sind im Gesetz abschliessend festgelegt (vgl. ELG 3b, 5, ELV 14a, 17, 17a). Besonderheiten gelten für epilepsiekranke Menschen, die in einem Heim leben (vgl. ELG 5 Abs. 1). Wer Ergänzungsleistungen bezieht, hat Anspruch darauf, dass ihm Krankheits- und Behinderungskosten gesondert vergütet werden. Dabei handelt es sich z.b. um Ausgaben für zahnärztliche Behandlungen, für Spitex-Dienste, für Transporte zu Behandlungsstellen, für Hilfsmittel sowie für Franchisen und Selbstbehalte bei der Krankenversicherung (ELG 3d Abs. 1). Es gibt Höchstgrenzen der anerkannten Ausgaben. Auf kantonaler Ebene sind verschiedenste weitere Zusatzleistungen vorgesehen, die kantonal und daher verschieden geregelt sind. Zur Prüfung einer allfälligen Anspruchsberechtigung empfiehlt es sich, sich bei der zuständigen Behörde der Wohnortgemeinde (Bsp. Stadt Zürich: Amt für Ergänzungsleistungen) über die Bedingungen zu informieren. Wohin sich wenden? 22 23

13 VIII Anmeldung zum Leistungsbezug A. Invalidenversicherung Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgt auf amtlichen Formularen (zu beziehen bei den kantonalen IV-Stellen oder über Internet: Stichwort: Invalidenversicherung/Beratung/ Formulare). Ein Formular finden Sie am Schluss dieses Ratgebers. Das Formular ist bei der IV-Stelle des Wohnkantons einzureichen. Achtung: Es ist ausserordentlich wichtig, dass eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt. Die IV richtet ihre Leistungen nur für ein Jahr vor Anmeldung rückwirkend aus. B. Unfallversicherung Jeder Unfall sollte, sobald mit gesundheitlichen Folgen zu rechnen ist, sofort bei der obligatorischen Unfallversicherung angemeldet werden. Auch diese Anmeldung erfolgt auf einem speziellen Formular, welches der Arbeitgeber seiner Versicherung einreicht. C. Berufliche Vorsorge Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge haben sich die Invalidenrenten in der Regel nach derjenigen der Invalidenversicherung zu richten. Konkret heisst das, dass die berufliche Vorsorgeeinrichtung den Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung zu übernehmen hat. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich der Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen von der IV-Stelle über ihren Entscheid informiert werden. Den Vorsorgeeinrichtungen steht auch ein Einspracherecht zu. Erhebt die Vorsorgeeinrichtung keine Einsprache, ist sie an den IV-Entscheid gebunden, sofern er sich nicht als unhaltbar erweist. Es lohnt sich, den Invaliditätsfall selber schriftlich der Vorsorgeeinrichtung zu melden. In der Praxis hat es wegen Informationslücken immer wieder Probleme gegeben, vor allem bei Kündigung der Arbeitsstelle. Achtung: Dauern die Abklärungen der IV-Stelle länger (Bsp. umfangreiche medizinische Abklärungen oder berufliche Eingliederungsmassnahmen), muss allenfalls ein Verjährungsverzicht bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung eingeholt werden. Einzelne Rentenleistungen in der obligatorischen Vorsorge verjähren nach fünf Jahren, andere nach zehn Jahren (BVG Art. 41 Abs. 1). Das Stammrecht kann nicht mehr verjähren (in Kraft seit ), sofern der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen hat

14 IXIX Erreichen des Pensionsalters ohne Invalidität X Eintritt des Pensionsalters mit Invalidität A. AHV-Renten Epilepsiekranke Menschen erhalten wie alle andern in der Schweiz wohnhaften Personen im Alter von 65 Jahren (Männer) resp. 64 Jahren (Frauen; ab ) eine Altersrente (AHVG 21). Die Höhe der Altersrenten hängt von der Höhe des durchschnittlichen Jahreseinkommens und von der Beitragsdauer ab (AHVG 29bis ff.). Sie beträgt für eine Einzelperson bei einem durchschnittlichen Einkommen von CHF und mehr maximal CHF Hinweis: Beitragslücken führen zu einer tieferen Rente! Ist ein Ehepaar AHV-rentenberechtigt, werden zwei einfache Altersrenten ausgerichtet. Diese sind jedoch auf 150% des Höchstbetrages der Altersrente begrenzt. B. Renten der Beruflichen Vorsorge Obligatorisch versichert ist in der beruflichen Vorsorge nur, wer ein bestimmtes minimales Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt (ab CHF ). Das Rentenalter der Frauen richtet sich im Bereich der obligatorischen Vorsorge seit dem nach demjenigen der AHV (BVV 62a). Vorher lag das Pensionsalter der Frauen bei 62 (BVG Art. 13). Berechnet wird die Altersrente im Bereich der obligatorischen Vorsorge durch die Verzinsung der auf dem obligatorisch versicherten Einkommen berechneten Altersgutschriften mit einem Mindestzinssatz. Das so ermittelte Altersguthaben wird als Basis für die Berechnung der jährlichen BVG-Altersrente genommen. Diese beträgt 7,.2% des Altersguthabens (BVV 2 17 Abs. 1). Dieser Zinssatz wird in den nächsten Jahren stufenweise gesenkt. Definitive Höhe noch nicht bekannt. Welche Ansprüche hat eine invalide Person, die das Pensionsalter erreicht? A. IV-Renten Gegenüber der AHV gilt ein Besitzstand gegenüber der bisher bezogenen IV-Rente. Das heisst, dass die Leistungen der Invalidenversicherung durch diejenigen der AHV abgelöst werden. Dies gilt für Renten, für Hilflosenentschädigungen sowie für Hilfsmittel. B. Renten der beruflichen Vorsorge Die Invalidenrenten müssen im Bereich der obligatorischen Vorsorge bis zum Tod ausgerichtet werden (BVG 26 Abs. 3). Das Erreichen des Pensionsalters bringt hier keine Änderung mit sich. C. Renten der Unfallversicherung Prinzip der lebenslänglichen Rentenausrichtung). Hinweis: Nach Eintritt des Pensionsalters kann die Invaliditäts-Rente der Unfallversicherung nicht mehr revidiert werden (UVG 22). Die Invalidenrenten der Unfallversicherung werden unverändert über die Altersgrenze hinaus ausgerichtet (UVG 19 Abs. 2; 26 27

15 28 Wichtige Adressen Schweizerische Liga gegen Epilepsie Seefeldstrasse 84 Postfach 1084 CH-8034 Zürich T F info@epi.ch Epi-Suisse Schweizerischer Verein für Epilepsie Seefeldstrasse 84 Postfach 313 CH-8034 Zürich T F info@epi-suisse.ch ParEpi Schweizerische Vereinigung der Eltern epilepsiekranker Kinder Seefeldstrasse Zürich T F parepi@bluewin.ch Für alle Rechts- und Sozialversicherungsfragen: Schweizerisches Epilepsie-Zentrum/ Sozialberatung Bleulerstrasse Zürich T F Klinik Bethesda für Epilepsie und Neurorehabilitation/Sozialberatung 3233 Tschugg T F Bundesamt für Sozialversicherungen (kantonale IV-Stellen) oder ahv.ch (Informationen zur IV) Rechtsdienst: Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter SAEB Rechtsdienst Bürglistrasse 11 CH-8002 Zürich T zs@saeb.ch oder Schützenweg Bern T rechtsdienst.be@saeb.ch Rechtsberatung für Unfallopfer und Patienten U.P. Werdstrasse Zürich Antwortkarte Zutreffendes bitte ankreuzen Senden Sie mir weitere Versicherungsratgeber gewünschte Exemplare deutsch französisch italienisch Senden Sie mir die Liste Ihres Informationsmaterials Senden Sie mir die Broschüre Autofahren und Epilepsie, gewünschte Exemplare Ihre Fachzeitschrift Epileptologie interessiert mich. Bitte senden Sie mir ein Probeexemplar. Ich möchte den Newsletter für Gönnerinnen und Gönner erhalten. Ich möchte die Arbeit der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie unterstützen und bitte um Einzahlungsschein(e). Senden Sie mir Ihren Ratgeber für Legate. Ich melde mich als Einzelmitglied an und bezahle jährlich mindestens 50 Franken. Schicken Sie mir bitte die Mitgliedsunterlagen. Wir melden uns als Kollektivmitglied an und bezahlen jährlich mindestens 100 Franken. Schicken Sie uns bitte die Mitgliedsunterlagen. Ich habe Fragen zum Thema Epilepsie. Bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf. Bemerkungen:

16 Literatur Bitte diese Seite abtrennen, in einen Umschlag stecken und frankiert senden an: Schweizerische Liga gegen Epilepsie Geschäftsstelle Seefeldstrasse 84 Postfach 1084 CH 8034 Zürich Ueli Kieser, Jürg Senn: Beobachter Ratgeber Invalidität 208 Seiten, 2. aktualisierte Auflage 2005, Zürich, ISBN Absender/in Günter Krämer: Das grosse TRIAS-Handbuch Epilepsie 3. Auflage, 2005, Stuttgart, ISBN Name Beruf Funktion Strasse Nr. PLZ Ort Telefon Fax Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter SAEB: Behindert - was tun? 320 Seiten, Unionsverlag 2003, Zürich, ISBN Für die freundliche Unterstützung bei der Realisierung dieser Broschüre danken wir: Pfizer AG Schärenmoosstrasse Zürich Weitere Sponsoren der Epilepsie-Liga sind: Cyberonics AG Desitin Pharma GmbH GlaxoSmithKline AG Janssen-Cilag AG Novartis Pharma (CH) AG Orion Pharma AG Sanofi-Aventis (Suisse) S.A. UCB Pharma AG 29

17 Epilepsie kann jeden treffen Mindestens fünf Prozent der Menschen erleiden in ihrem Leben einen epileptischen Anfall. Knapp ein Prozent der Bevölkerung erkrankt im Laufe ihres Lebens an Epilepsie. In der Schweiz sind dies rund Personen, davon etwa Kinder. Bei etwa zwei Dritteln der Patienten kommt es entweder zur Ausheilung der Epilepsie oder sie können dank einer medikamentösen Behandlung ein nahezu beschwerdefreies Leben führen, bei etwa einem Drittel bleibt die Epilepsie schwer behandelbar. Bei einem epileptischen Anfall kommt es zu einer vorübergehenden Funktionsstörung des Gehirns. Es gibt zahlreiche Formen epileptischer Anfälle. Die Zeichen reichen von isolierten Bewusstseinsstörungen bei Absencen (kleinen generalisierten Anfällen oder Petit mal) über kurze unwillkürliche Zuckungen bei erhaltenem Bewusstsein (Myoklonien) bis hin zu grossen Krampfanfällen mit Bewusstseinsverlust (Grand mal). Epilepsien können erblich bedingt oder mitbedingt sein, daneben können sie zum Beispiel nach Schlaganfällen, Kopfverletzungen oder bei Hirntumoren und degenerativen Leiden wie der Alzheimer Krankheit auftreten. Oft bleibt die Ursache allerdings nach wie vor unklar. Epilepsie-Liga vielfältig aktiv Die Schweizerische Liga gegen Epilepsie forscht, hilft und informiert seit Forschen Sie fördert die Weiterentwicklung des Wissens in allen Bereichen der Epilepsie. Helfen Auskünfte und Beratungen: für Fachleute aus den verschiedensten Bereichen für Betroffene und Angehörige Informieren Die Epilepsie-Liga informiert und sensibilisiert die Öffentlichkeit und unterstützt so die Integration von epilepsiebetroffenen Menschen. Schweizerische Liga gegen Epilepsie Seefeldstrasse 84 Postfach Zürich T F info@epi.ch PC

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