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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Abg. Reinhold Gall u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Hofnahe Schlachtung als tiergerechte Alternative zu Lebendtiertransporten Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften (Betäubung, Verbringung zur Schlachtung, Zeitfristen, Verarbeitung, etc.) zur Schlachtung von Rindern, Schweinen und Schafen und deren Schlachtstätten, insbesondere auch für hofnahe Schlachtungen und sogenannte mobile Schlachtstätten, gelten; 2. wie viele Tiere (aufgeschlüsselt für Rinder, Schweine und Schafe) im Land wie weit und wie lang durchschnittlich zur Schlachtung transportiert werden und welches die längsten und weitesten Wege sind; 3. ob und inwieweit ihr das Konzept der hofnahen Schlachtung bekannt ist und wie sie solche Systeme bewertet; 4. wie sie den aktuellen Bedarf und die Entwicklung des Bedarfs für mobile, hofnahe Schlachtungssysteme einschätzt; 5. für welche Nutztiere mobile Schlachtungssysteme gebräuchlich und sinnvoll sind; 6. welche Ansätze und gegebenenfalls ausgereiften Systeme zur mobilen, hofnahen Schlachtung ihr bekannt sind und wie die Erfahrungen mit diesen bewertet werden; 7. wie sie die Auswirkung der Verbreitung mobiler, hofnaher Schlachtung auf kleine Schlachtstätten einschätzt und wie sie dies unter dem Aspekt der Förderung des ländlichen Raumes beurteilt; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 8. inwieweit mobile Schlachtungssysteme direkt oder indirekt gefördert werden können und bislang konkret gefördert werden Gall, Nelius, Weber, Rolland, Born SPD Begründung Ausgehend von der Beantwortung der Drucksache 16/3448 Schlachtbetriebe in Baden-Württemberg, stellt sich die Frage nach weiteren Möglichkeiten zur Vermeidung von Tierschutzverstößen im Zuge des Schlachttiertransports und für möglichst tiergerechte Schlachtungsbedingungen. Zugleich bieten hofnahe Schlachtungen insbesondere kleineren Betrieben und Betrieben mit Nischenprodukten die Möglichkeit, tiergerechte und damit auch verbraucherfreundliche Lösungen für ihre Schlachtungen nutzen zu können. 2 Stellungnahme Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 Nr. Z(35) /356F nimmt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften (Betäubung, Verbringung zur Schlachtung, Zeitfristen, Verarbeitung, etc.) zur Schlachtung von Rindern, Schweinen und Schafen und deren Schlachtstätten, insbesondere auch für hofnahe Schlachtungen und sogenannte mobile Schlachtstätten, gelten; Zu 1.: a) Tierschutzrechtliche Regelungen: Hinsichtlich der Betäubung gelten die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L Nr. 303) sowie der nationalen Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S ): Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 werden die Tiere bei der Tötung und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont. Nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung werden Tiere nur nach einer Betäubung im Einklang mit den Verfahren und den speziellen Anforderungen in Bezug auf die Anwendung dieser Verfahren gemäß Anhang I getötet. Ein Betäubungsverfahren für die Schlachtung nach Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nr. 1 dieser Verordnung stellt der penetrierende Bolzenschuss dar. Nach Anlage 1 Nr der nationalen TierSchlV darf der penetrierende Bolzenschuss abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nr. 1 bei Schweinen nur zur Tötung in Notfällen sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur Betäubung oder Tötung von Schweinen, die ganzjährig im Freien gehalten werden, sowie bei Hausschlachtungen und als Ersatzverfahren für die Dauer einer Reparatur z. B. bei Elektrobetäubungsanlagen angewendet werden. Bei Anwendung des Bolzenschusses ist zu beachten, dass die Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt nach Anlage 2 der TierSchlV bei Rindern

3 60 Sekunden beträgt, bei Schafen in den Hinterkopf 15 Sekunden, sowie bei anderen Tieren und anderen Schusspositionen 20 Sekunden. Bei Anwendung der Elektrobetäubung nach Anhang I Kapitel I Tabelle 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beträgt die Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt nach Anlage 2 der TierSchlV bei Liegendentblutung 10 Sekunden, bei Entblutung im Hängen 20 Sekunden. Der Schuss mit einer Feuerwaffe darf abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nach Anlage 1 Nr der Tier- SchlV nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur Betäubung oder Tötung von Rindern, die ganzjährig im Freien gehalten werden, angewendet werden. Eine Einwilligung soll insbesondere nur dann erfolgen, wenn die Rinder aus Gründen des Tierschutzes nicht transportiert werden können. Der Kugelschuss birgt die Gefahr von Fehlschüssen, die zu erheblichen Schmerzen und Leiden der Tiere führen können. Bei der Prüfung von Anträgen zum Betäuben und Töten von Rindern mittels Kugelschuss auf der Weide sind von den zuständigen Behörden daher strenge Maßstäbe anzulegen und kann nur in begründeten Einzelfällen erteilt werden. Dabei ist zu klären, ob andere Methoden wie die Bolzenschussbetäubung eingesetzt werden können. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass gemäß 2 des Tierschutzgesetzes die Betreuung und Heilbehandlung der Tiere auch bei Freilandhaltung gewährleistet sein muss und somit i. d. R. das Vorhandensein von geeigneten Fang- und Fixiereinrichtungen erforderlich ist. Eine solche Einrichtung ist nicht zuletzt auch unerlässlich für die Kennzeichnung der Tiere, für die Klauenpflege sowie für tierseuchenrechtliche Probenahmen und Schutzimpfungen. Es ist zu prüfen, ob in Fixationsvorrichtungen übliche Betäubungsverfahren eingesetzt werden können. Auch bei ganzjähriger Weidehaltung lässt sich die Verwilderung von Haustieren durch entsprechendes Management verhindern, z. B. durch geschicktes Fütterungsmanagement und regelmäßige Jungtierfütterung. Dabei können die Tiere sowohl an die Fangeinrichtungen als auch an den Menschen gewöhnt werden. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 (in Verbindung mit 4 Absatz 2 der TierSchlV) sind für alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Schlachtung (Handhabung und Pflege der Tiere vor ihrer Ruhigstellung, Ruhigstellung der Tiere, Betäubung von Tieren, Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung, Einhängen und Hochziehen, Entbluten, vgl. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009) durchgeführt werden, Sachkundenachweise erforderlich. Darüber hinaus muss jeder Unternehmer, der einen Schlachthof nach Artikel 2 Buchst. k) der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 führt ( ein Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fällt ), nach Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung die Tötung von Tieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten planen und im Einklang mit Standardarbeitsanweisungen durchführen. Dies gilt auch für hofnahe Schlachtungen, sofern die Schlachtung/Entblutung in einem Teil des zugelassenen Betriebs erfolgt. Die Unternehmer erstellen Standardarbeitsanweisungen und setzen diese um, damit gewährleistet ist, dass die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt werden. Bei den Standardarbeitsanweisungen handelt es sich um eine Reihe schriftlich festgelegter Regeln, mit denen sichergestellt wird, dass eine bestimmte Aufgabe bzw. Vorschrift einheitlich wahrgenommen wird (Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung). Verantwortlich für die Entwicklung von Standardarbeitsanweisungen ist der Unternehmer. Er muss sicherstellen, dass das Personal die Standardarbeitsanweisungen kennt und versteht und dass die Standardarbeitsanweisungen tatsächlich eingehalten werden. Die in den Standardarbeitsanweisungen festgelegten Abläufe bzw. Kontrollen und Maßnahmen sind regelmäßig zu verifizieren und risikoorientiert, mindestens arbeitstäglich zu kontrollieren. Zum Inhalt der Standardarbeitsanweisung für die Betäubung macht die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zwingende Vorgaben (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2): Berücksichtigung der Empfehlungen der Betäubungsgeräte-Hersteller, 3

4 Festlegung der Schlüsselparameter auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, Maßnahmen bei unzureichender Betäubung. Jeder, der ein Tier schlachtet und tötet, hat bei jedem Tier sicherzustellen, dass es ausreichend tief und bis zu seinem Tod anhaltend betäubt ist (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, 4 Tierschutzgesetz, 3 Absatz 1 TierSchlV). Die bei der Betäubung und ggf. dem Anschlingen und Entbluten beteiligten Personen achten auf Anzeichen einer unzureichenden Betäubung bzw. einer Wiederkehr des Wahrnehmungsvermögens (Routinekontrolle). Bei Anzeichen auf eine unzureichende Betäubung ist sofort zu reagieren. Zusätzlich zu dieser Routinekontrolle müssen alle Unternehmer (Artikel 2 Buchstabe l) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 durch regelmäßige Kontrolle sicherstellen, dass die Tiere in der Zeit zwischen Betäubungsvorgang und Tod keine Anzeichen von Wahrnehmung oder Empfinden aufweisen. Zusätzlich haben Schlachthofbetreiber nach Artikel 16 dieser Verordnung für jede Schlachtlinie getrennt, betriebseigene Überwachungsverfahren in Bezug auf die Betäubungskontrolle schriftlich zu erstellen und diese anzuwenden. Diese Kontrollen erfolgen an einer statistisch repräsentativen Stichprobe von Tieren und haben zum Ziel, technische oder andere Fehler im System aufzudecken. Störungen im Normalbetrieb, die nicht augenfällig sind, können so aufgedeckt werden. Das Überwachungsverfahren muss genaue Beschreibungen enthalten, wann und wie die Kontrolle durch das betriebseigene Personal durchzuführen und zu dokumentieren ist. Die jeweiligen Maßnahmen, die zu ergreifen sind, müssen in Standardarbeitsanweisungen festgelegt sein. Weitergehende Eigenkontrollen und Dokumentation in Schlachthöfen betreffen Aufzeichnungen über Instandhaltungen von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung sowie Aufzeichnungen der Betäubungsgeräte. b) Fleischhygienerechtliche Regelungen: Für die Schlachtung von Rindern, Schweinen und Schafen gilt im Wesentlichen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Im Rahmen der nationalen Durchführungsvorschriften gilt zusätzlich die Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV). Die EU-Verordnung Nr. 853/2004 schreibt die Schlachtung von als Haustieren gehaltenen Huftieren wie Rindern, Schweinen und Schafen in hierfür von den zuständigen Behörden zugelassenen Schlachthöfen vor, wenn das Fleisch dieser Tiere außerhalb des Haushaltes des Tierhalters verwendet und verzehrt werden soll. Hierzu müssen die Schlachttiere lebend in den Schlachthof gelangen. Ausnahmen hiervon gibt es für Notschlachtungen (Schlachtungen aus besonderem Anlass wie insbesondere schwer verletzte Tiere) sowie Farmwild und Bisons, aber nicht für (Haus-)Rinder, Schweine und Schafe. Der Erwägungsgrund 28 dieser Verordnung spricht jedoch davon, dass die Vorschriften auch für mobile Schlachteinheiten anwendbar sein sollen, wie sie insbesondere in Skandinavien für Rentiere seit vielen Jahren im Einsatz sind. Für die Zulassung und den Betrieb eines Schlachthofes bedarf es einer geeigneten räumlichen und technischen Ausstattung für den gesamten Schlachtprozess von der Anlieferung der Schlachttiere über ggf. Aufstallung, Betäubung, Entblutung, Enthäutung/Enthaarung, Ausweiden, Zurichtung für und Durchführung der amtlichen Fleischuntersuchung sowie Kühlung des gewonnen Fleisches. Weitere Zulassungsanforderungen sind eine funktionsfähige Grund- oder Basishygiene und angemessene Eigenkontrollsysteme (Reinigung und Desinfektion, Entsorgung, Trinkwasser, Kühlung, Schädlingsbekämpfung etc.). Der tatsächliche Aufwand für diese räumliche und technische Ausstattung hängt sehr stark von den vorgesehen Schlachtkapazitäten und den vorgesehenen Tierarten ab. Grundsätzlich sind auch 4

5 sehr einfache Anlagen für die Schlachtung von einzelnen Tieren zulassungsfähig. In den letzten Jahren wurde von verschiedenen Mitgliedsstaaten bei der EU- Kommission mehrfach angefragt, ob auch sehr einfache mobile Anlagen für die Schlachtung von Rindern, in denen nur ein Teil des Schlachtprozesses (Entblutung und Transport) durchlaufen wird und ein Abschluss des Schlachtprozesses in einem ortsfesten Schlachthof stattfindet, im Einklang mit dem EU-Recht stehen. Die Kommission hat hierzu bisher stets die Auffassung vertreten, dass alle wesentlichen Anforderungen an Schlachthöfe auch für mobile Schlachteinheiten gelten und die Anwendung der bisher von den Mitgliedsstaaten vorgestellten einfachen mobilen Schlacht- boxen eine vom EU-Hygienerecht nicht erlaubte Schlachtung von Rindern im Herkunftsbetrieb darstelle. Es wurde darauf verwiesen, dass auch für die Schlachtung von Farmwild und Bisons im Herkunftsbetrieb hygienische Vorrichtungen zum Entbluten und Transportieren erforderlich sind. Diese Auslegung der EU-Kommission ist die zentrale, rechtliche Hürde für die Anwendung von teilmobilen Schlachtsystemen bei Rindern, Schweinen und Schafen. In der nationalen Durchführungsverordnung zum EU-Hygienerecht (Tier-LMHV) wurde eine Vorschrift zur Schlachtung von einzelnen Rindern aus ganzjähriger Haltung im Freien aufgenommen ( 12 Abs. 2). Aufgrund erheblicher Widerstände und Vorbehalte der EU-Kommission gegen derartige nationale Ausnahmeregelungen ist diese Regelung mit einem behördlichen Genehmigungsvorbehalt, einer Befristung auf Transporte des geschlachteten Tieres von maximal einer Stunde zum zugelassenen Schlachthof sowie einer Verpflichtung zur Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes bei der Betäubung und Entblutung verbunden. Im Übrigen sind die vorgenannten Anforderungen und Einwilligungsvorbehalte des Tierschutzes je nach anzuwendender Betäubungsmethode sowie ggf. weiterer Vorschriften (Waffen- und Ordnungsrecht) zu beachten. 2. wie viele Tiere (aufgeschlüsselt für Rinder, Schweine und Schafe) im Land wie weit und wie lang durchschnittlich zur Schlachtung transportiert werden und welches die längsten und weitesten Wege sind; Zu 2.: Nach Zahlen des Statistischen Landesamts wurden im Jahr 2017 in Baden-Württemberg Rinder, Schweine, Lämmer, Ziegen und 509 Pferde geschlachtet. Über die jeweiligen Transportwege liegen der Landesregierung keine Zahlen vor, da sie weder in der Schlachtstatistik noch in einem anderen System erfasst oder ausgewertet werden. Im Rahmen innerstaatlicher Transporte dürfen Nutztiere nach 10 der Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) zu einem Schlachtbetrieb grundsätzlich nicht länger als acht Stunden befördert werden, es sei denn, sie werden in speziellen für lange Beförderungen zugelassenen Transportmitteln befördert. Auf Landesebene besteht bereits im Rahmen des Qualitätszeichens Baden-Württemberg die Vorgabe, dass Schlachttiere nicht länger als vier Stunden zur Schlachtung transportiert werden dürfen. 3. ob und inwieweit ihr das Konzept der hofnahen Schlachtung bekannt ist und wie sie solche Systeme bewertet; 6. welche Ansätze und ggfs. ausgereifte Systeme zur mobilen, hofnahen Schlachtung ihr bekannt sind und wie die Erfahrungen mit diesen bewertet werden; Zu 3. und 6.: Zum Konzept der hofnahen Schlachtung verweist die Landesregierung auf ihre Stellungnahmen zur Kleinen Anfrage des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP, Möglichkeiten der Weideschlachtung, Drucksache 16/177 und Kleinen Anfrage des Abg. Stefan Herre AfD, Mobile Schlachtung im ländlichen Raum bei regional agierenden Kleinbauern, Drucksache 16/

6 6 Der Begriff hofnahe Schlachtung ist nicht eindeutig definiert und umfasst unterschiedliche Systeme, die letztendlich nur den Verzicht des Transports des lebenden Schlachttieres zu einem Schlachtbetrieb/Schlachthof gemeinsam haben: Schlachtung einzelner, ganzjährig im Freien gehaltener Rinder im Herkunftsbetrieb nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach 12 Abs. 2 der nationaler tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV). Schlachtung von Tieren durch den Landwirt in einem nach EU-Recht zugelassenen Schlachtbetrieb auf dem Gelände der Tierhaltung. Schlachtung von Tieren mit Hilfe einer mobilen Schlachteinheit, in der jedoch nur ein Teil des gesamten Schlachtprozesses sowie der Transport des getöteten Tieres zum Schlachtbetrieb/Schlachthof durchgeführt wird ( hofnahe Schlachtung i. e. S. der insbesondere in Hessen initiierten Projekte). Eine derartige Einheit muss als Teil eines nach EU-Hygienerecht zugelassenen Schlachtbetriebes von den Behörden anerkannt sein. Schlachtung von Tieren in einem vollständig mobilen und als solchem zugelassenen Schlachthof nach EU-Hygienerecht. Systeme zur hofnahen Schlachtung mittels teilmobiler Schlachthöfe müssen für die erforderliche Zulassung nach EU-Hygienerecht ggf. auch den regelmäßig stattfindenden Auditierungen durch Sachverständige der EU-Kommission zur Umsetzung des EU-Rechts durch die nationalen Behörden standhalten können. Dies gilt umso mehr, wenn diese in größerem Umfang zum Einsatz kommen sollen. Vor dem Hintergrund der unter Ziffer 1 b) genannten, bisher sehr restriktiven Bewertung von teilmobilen Schlachtsystemen durch die EU-Kommission, bedarf es daher einer konsequenten Beachtung der unter Ziffer 4 genannten, und unter Federführung von Experten aus Baden-Württemberg erarbeiteten Auslegungshinweise. Auf der Grundlage des Abstimmungsergebnisses der Arbeitsgruppe der Länder unter Beteiligung des BMEL aus 2017 wurden seither bestehende Systeme angepasst (v. a. in Bayern) oder neue Systeme entwickelt (v. a. in Hessen und Baden- Württemberg), die sich derzeit in der Erprobungsphase befinden. 4. wie sie den aktuellen Bedarf und die Entwicklung des Bedarfs für mobile, hofnahe Schlachtungssysteme einschätzt; 7. wie sie die Auswirkung der Verbreitung mobiler, hofnaher Schlachtung auf kleine Schlachtstätten einschätzt und wie sie dies unter dem Aspekt der Förderung des ländlichen Raumes beurteilt; Zu 4. und 7.: Vor dem Hintergrund des Spannungsfeldes zwischen den europäischen Hygienevorschriften und dem wachsenden, aber nicht näher quantifizierbaren Interesse von Tierhaltern und Verbrauchern an Fleisch, welches ohne lange Tiertransporte gewonnen wird, beinhaltet die Koalitionsvereinbarung 2016 folgende Forderung: Außerdem werden wir uns für die Schlachtung der Tiere in ihrer Herkunftsregion stark machen und attraktive Modelle für die mobile Schlachtung entwickeln. Wir wollen den Tieren lange Transportwege ersparen. Unter Federführung von Baden-Württemberg wurde zur Umsetzung der Koalitionsvereinbarung, gemeinsam mit den anderen Ländern und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in einer Arbeitsgruppe für Fleischhygiene und Fachfragen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft ein abgestimmtes Konzept für eine teilmobile und nach Auffassung nationaler Experten EU-rechtskonforme Schlachtung von Rindern erarbeitet. Eckpunkte dieses Konzeptes sind: die Betäubung von Rindern mittels der in Schlachthöfen üblichen Bolzenschussgeräte und Verzicht auf den Einsatz von Feuerwaffen/Kugelschuss, wie er bei der Schlachtung im Herkunftsbetrieb bei Farmwild und Bisons üblich ist. Damit wird zudem gewährleistet, dass die Rinder lebend in den mobilen Teil des Schlachthofs gelangen können.

7 Beachtung der nach Tierschutzrecht vorgegebenen Verfahren und insbesondere der Fristen zwischen Betäubung und Entblutung beim Einsatz der üblichen Bolzenschussgeräte von maximal 60 Sekunden. Die teilmobile Schlachteinheit muss Anforderungen an einen üblichen Schlachtraum eines zugelassenen Schlachthofs erfüllen, so dass neben den üblichen Anforderungen an die Hygiene sich Schlachtrind und Schlachter spätestens ab dem Entbluteschritt im Raum befinden können und dabei Türen und ggf. Fenster geschlossen sein können. Auf der Grundlage dieses Beschlusses von 2017 wurden zwischenzeitlich zum Teil in enger Abstimmung mit verschiedenen Verwaltungsebenen Umsetzungskonzepte in Baden-Württemberg und anderen Ländern (v. a. Hessen und Bayern) erarbeitet, da das Interesse von Tierhaltern und Verbrauchern an derartig gewonnenem Rindfleisch sehr groß ist und zur Zeit auch aufgrund des knappen Angebotes weit überdurchschnittliche Verkaufspreise erzielt werden können. Zur Frage des konkreten Bedarfs und der Auswirkungen auf die bestehenden Strukturen kleinerer Schlachtbetriebe (v. a. Metzgereien mit eigenen Schlachtanlagen, landwirtschaftliche Direktvermarkter) liegen der Landesregierung keine aktuellen Studien vor. Nach Angaben des Berichts Fleisch aus tiergerechter Haltung eine Möglichkeit der Qualitätsdifferenzierung im Fleischbereich im Rahmen des TA-Projekts Entwicklungstendenzen von Nahrungsmittelangebot und -nachfrage und ihre Folgen Vertiefungsphase der Universität Kassel vom 30. November 2002 ist die mangelnde Wirtschaftlichkeit infolge geringerer Auslastung als beim herkömmlichen Verfahren und die in der Regel damit verbundenen Investitionen für Räume und technische Anlagen das größte Hemmnis bei der Verwirklichung hofnaher Schlachtung. In Baden-Württemberg hat das Metzgerhandwerk noch eine große Bedeutung. Große Metzgereien, teils auch als Filialisten, haben in den letzten Jahren entsprechend ihrer, auf Verbraucher ausgerichteten durchgehenden Produktstrategien, in eigene kleinere Schlachtanlangen investiert. Für sie kann die hofnahe Schlachtung durch Kooperation mit Tierhaltern, insbesondere mit Biobetrieben oder Betrieben mit Mutterkuhhaltung, zur eigenen Existenzsicherung und der der Tierhalter beitragen. Dies setzt aber voraus, dass nicht nur einzelne Verbraucher Fleisch aus hofnaher Schlachtung entsprechend nachfragen, sondern dass sie auch bereit sind, einen ggf. deutlich erhöhten Preis zu zahlen. 5. für welche Nutztiere mobile Schlachtungssysteme gebräuchlich und sinnvoll sind; Zu 5.: Teilmobile Schlachteinheiten sind bisher vor allem für Rinder gefragt, da bei diesen Tieren mehrere Faktoren zusammenkommen: Vermeidung von Stress, insbesondere bei einzeln zu transportierenden Rindern zu einem Schlachthof, bei der Abtrennung von der Gruppe/Herde. Häufig extensive Haltungsformen (Weidemast oder Mutterkuhhaltung) von Tieren, die den täglichen unmittelbaren Kontakt mit dem Tierhalter oder eine regelmäßige Fixierung in Fressfanggitter oder ähnlichem nicht mehr gewohnt sind (auf die Ausführungen unter Nr. 1 Buchst. a wird hingewiesen). Arbeitsschutz für den Tierhalter/Transporteuren. Bereitschaft von Verbrauchern, für besondere Qualitäten von Rindfleisch ggf. deutlich überdurchschnittliche Preise zu zahlen. Zu dieser besonderen Qualität zählt insbesondere der Verzicht auf Tiertransporte auch zu nahegelegenen Schlachthöfen. Bei den andern genannten Tierarten (Schweinen, ggf. Schafe) gibt es zwar vereinzelt Anfragen. Ende September 2018 wurden auf einer Fachtagung von der tierärztlichen Fakultät der Universität München die ersten Ergebnisse eines kleinen Forschungsprojektes zur Schlachtung von Schweinen aus Freilandhaltung mittels eines teilmobilen Schlachtsystems vorgestellt. Danach zeigten sich sehr günstige 7

8 Einflüsse auf die Fleischqualität bei allerdings sehr hohem zeitlichen Aufwand für den Ablauf der Schlachtung. Die Argumente für die Anwendung derartiger Systeme bei anderen Tierarten als Rindern sind jedoch deutlich weniger ausgeprägt, da zum einen der Transport derartiger Schlachttiere in aller Regel in kleinen Gruppen erfolgt, sodass keine Vereinzelung vor oder beim Transport erforderlich ist und zum anderen die Probleme für Arbeitsschutz des Tierhalters und des Transporteurs hier nicht ausgeprägt sind. Zudem sind die Alternativen (vollständig mobile Schlachtsysteme, Zulassung von Schlachtstätten auf dem Betriebsgelände des Tierhalters) bei diesen kleineren Schlachttieren mit weniger Aufwand als bei Rindern realisierbar. 8. inwieweit mobile Schlachtungssysteme direkt oder indirekt gefördert werden können und bislang konkret gefördert werden. Zu 8.: Im Rahmen der Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Marktstrukturverbesserung) können Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung bzw. Erzeugerzusammenschlüsse eine Unterstützung bei entsprechenden Investitionen erhalten. Voraussetzung ist, dass die geltenden Fördervoraussetzungen (z. B. Lieferverträge mit landwirtschaftlichen Erzeugern über mindestens 40 % der Aufnahmekapazitäten, Nachweis Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz, Kostenplausibilisierung anhand von drei Angeboten) erfüllt werden. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt Euro. Bislang liegt noch kein Antrag auf Förderung eines mobilen Schlachtungssystems vor. Hauk Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 8

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