Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Abg. Daniel Rottmann u. a. AfD.

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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Abg. Daniel Rottmann u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Nacherfassung unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob alle Jugendämter in Baden-Württemberg der Aufforderung im Schreiben vom 20. Januar 2017, Daten zum Zwecke der Nacherfassung von UMA zu übermitteln, in vollem Umfang nachgekommen sind; 2. falls Ziffer 1 verneint wird, wie viele und welche Jugendämter sich der Zusammenarbeit oder der vollständigen Zusammenarbeit verweigert haben und wie viele UMA aufgrund dessen nicht überprüft werden konnten; 3. welchen Zweck die erkennungsdienstliche Nacherfassung also Abnahme von Fingerabdrücken, (i. d. R. erfolglose) Befragung nach Papieren, Erstellen eines Lichtbilds, Ausfüllen eines Formulars hatte, wenn die Richtigkeit sämtlicher selbst angegebener Daten mit Ausnahme der Fingerabdrücke und des Lichtbilds wegen des Mangels an Identitätsdokumenten nicht verifiziert werden konnte, die richtige Identität also gar nicht feststellbar war; 4. wie die unterschiedlichen Angaben von weitergeleiteten Datensätzen zur Nacherfassung, tatsächlich Nacherfassungen und Überprüfungen nach ressortübergreifenden Clearingverfahren zu erklären sind, wenn man davon ausgeht, dass das Landeskriminalamt von den dort eingegangenen Datensätzen diejenigen ausgefiltert hat, die keinen Anlass zur Beanstandung ergaben; 5. was unter ressortübergreifenden Clearingverfahren zu verstehen ist; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 6. wie sich die Bilanz dieser Erfassungstermine hinsichtlich angeordneter und tatsächlich wahrgenommener bzw. nicht wahrgenommener Termine darstellt und wie viele der nicht Erschienenen später noch aufgrund einer Nachsuche erwischt und nacherfasst wurden sowie wie viele der nicht Erschienenen völlig abgängig waren, also untergetaucht oder verschwunden sind; 7. auf welche Weise gewährleistet ist, dass die weisungsungebundenen Jugendämter, bei denen für die polizeiliche Nacherfassung abgängige UMA zum Zweck der Weiterversorgung wieder aufgetaucht sind, dies den Polizeipräsidien zum Zweck der Nacherfassung melden; 8. ob und wie viele UMA, die erschienen sind oder derer man habhaft werden konnte, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen unter Angabe der Konsequenzen verweigert haben; 9. ob es sich gegebenenfalls um einen Druckfehler handelt (und es ggf. 30 oder mehr heißen müsste), wenn geschildert wird, dass bei der Nacherfassung von oder Personen nur deren drei aufgefallen sein sollen, die eindeutig älter aussahen als angegeben, wenn beispielsweise auf Seite 14 der Antwort in Drucksache 16/3241 in Hamburg unter 652 Personen 96 Zweifelsfälle festgestellt wurden; 10. falls es sich um keine Druckfehler handelt, ob die Ursache darin liegen kann, dass viele der Alterslügner erst gar nicht der Einbestellung Folge leisteten; 11. ob die Feststellung von drei UMA, die nicht minderjährig waren, bedeutet, dass die Jugendämter in ganz Baden-Württemberg durch die ganze Aktion nur dreier UMA aufgrund falschen Alterseindrucks verlustig gingen und es weitere Zweifelsfälle unter den oder UMA, die nacherfasst wurden, nicht gab oder ob es nicht Aufgabe der Polizei gewesen sein sollte, Alterseinschätzungen vorzunehmen; 12. woher die Erkenntnisse des Landesjugendamts stammen, wonach zwischen 1. Juni 2017 und 31. Dezember 2017 bei 30 Prozent der Altersfeststellungen der Jugendämter Volljährigkeit festgestellt wurde, wenn nach Auskunft der Landesregierung vom 22. Dezember 2016, Drucksache 16/1279 auf die Frage Wie viele Flüchtlinge in Baden-Württemberg wurden in den Jahren 2013 bis 2016 auf ihr Alter hin untersucht? die Antwort lautete: Statistische Angaben zu ärztlichen Untersuchungen, die aufgrund von 42 f SGB VIII durchgeführt werden, liegen nicht vor. ; 13. welche Jugendämter im Land nach diesen landesjugendamtlichen Erkenntnissen dort müssten schließlich die Jugendämter ihre Zahlen gemeldet haben zwischen Juni 2017 und Dezember 2017 wie viele vermeintlich Jugendliche wegen Volljährigkeit aus der Obhut entlassen haben; 14. wie es mit der zwingenden gesetzlichen Einzelfall-Voraussetzung die auch für besondere Lagen und einmalige Aktionen verbindlich ist der 68 Absatz 1 Satz 1 und 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vereinbar ist, dass die Jugendämter Sozialdatensätze auf einmal an das Landeskriminalamt herausgegeben haben, was im Übrigen ohne ein automatisiertes Verfahren kaum vorstellbar ist; 15. welches die jeweils an den Standorten der Jugendämter zuständige Stelle ist, bei der Ordnungswidrigkeitenanzeige nach 85 Absatz 2 Nummer 3 SGB X erstattet werden könnte Rottmann, Berg, Dürr, Palka, Voigtmann AfD 2

3 Begründung In Drucksache 16/3241 beantwortet die Landesregierung den Antrag der Fraktion der FDP Widersprüchliche Darstellungen zur Nacherfassung unbegleiteter Minderjähriger, die Sensibilisierung von Behörden und der Familiennachzug und fügt einige Schriftstücke bei. Danach hätten die Jugendämter dem Landeskriminalamt Datensätze von UMA übermittelt, davon seien Datensätze zur Nacherfassung an die jeweilig zuständigen Polizeipräsidien weitergeleitet worden; UMA seien überprüft und nacherfasst worden, was vermeintlich einen Widerspruch darstellt. Des Weiteren seien bei der Nacherfassung (von oder UMA) drei (sic!) UMA aufgefallen, deren Äußeres nicht mit dem Geburtsdatum in Einklang stehe. Weiter bleiben einige Fragen offen, insbesondere zum Ausmaß der Mitwirkung der Jugendämter: Da die Jugendhilfe eine weisungsfreie Pflichtaufgabe ohne Weisungsbefugnis des Ministeriums ist und die Lieferung von Sozialdaten an die Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung keine originäre Aufgabe des SGB VIII darstellt womit sich auch die fast schon flehentliche Bitte des Sozial- und Innenministeriums vom 20. Januar 2017 an die Leiter der Jugendämter um Mitwirkung erklärt und des Weiteren die Erfüllung dieser Bitte zum Nachteil für den Jugendlichen gereichen kann, obwohl primäre Aufgabe der Jugendämter die Hilfe und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen und die Abwehr von Kindeswohlgefährdung und nicht etwa Gefahrenabwehr darstellt, drängt sich für die Antragsteller die Frage nach der erfolgten Mitwirkung der Jugendämter im Detail auf. Die pauschale Aussage in der genannten Drucksache Die Jugendämter haben mitgewirkt ist zu hinterfragen, nachdem noch am 9. März 2017 die Daten von neun Jugendämtern fehlten. Des Weiteren verwundert, dass plötzlich im zweiten Halbjahr 2017 die Jugendämter flächendeckende Altersfeststellungen mit einer Trefferquote von 30 Prozent vornehmen sollen, nachdem die Landesregierung noch Ende 2016 bestritt, dass es eine statistische Erfassung der Feststellungen überhaupt gebe. Auch ein offenbarer Verstoß gegen die Datenübermittlungsvorschriften ist festzustellen; denn sowohl 68 Absatz 1 Satz 1 als auch 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erlauben eine Datenübermittlung nur im Einzelfall, worunter kaum Einzelfälle bzw. Dutzende oder Hunderte auf einmal zu subsumieren sind. Hingegen wäre es rechtlich unbedenklich gewesen, die Daten bei den Ausländerbehörden selbst zu erheben, bei denen alle UMA erfasst sind, 42 a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII, hier Anmeldung bei der Ausländerbehörde und Beantragung einer Duldung oder vorläufigen Bescheinigung und im Einzel- und Zweifelsfall die Jugendämter um Bestätigung zu bitten. 3

4 4 Stellungnahme Mit Schreiben vom 16. April 2018 Nr /1-5 nimmt das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Integration zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob alle Jugendämter in Baden-Württemberg der Aufforderung im Schreiben vom 20. Januar 2017, Daten zum Zwecke der Nacherfassung von UMA zu übermitteln, in vollem Umfang nachgekommen sind; 2. falls Ziffer 1 verneint wird, wie viele und welche Jugendämter sich der Zusammenarbeit oder der vollständigen Zusammenarbeit verweigert haben und wie viele UMA aufgrund dessen nicht überprüft werden konnten; Zu 1. und 2.: Der Bitte, die Daten zum Zwecke der Nacherfassung von UMA zu übermitteln, sind alle Jugendämter nachgekommen. 3. welchen Zweck die erkennungsdienstliche Nacherfassung also Abnahme von Fingerabdrücken, (i. d. R. erfolglose) Befragung nach Papieren, Erstellen eines Lichtbilds, Ausfüllen eines Formulars hatte, wenn die Richtigkeit sämtlicher selbst angegebener Daten mit Ausnahme der Fingerabdrücke und des Lichtbilds wegen des Mangels an Identitätsdokumenten nicht verifiziert werden konnte, die richtige Identität also gar nicht feststellbar war; Zu 3.: In erster Linie war das Ziel der landesweiten Schwerpunktaktion zu ermitteln, ob alle unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA), die sich zum damaligen Zeitpunkt in Baden-Württemberg aufhielten, erkennungsdienstlich behandelt sind bzw. in welchen Fällen eine erkennungsdienstliche Behandlung noch durchzuführen ist. Dieses Ziel konnte erreicht werden. Der Abgleich der von den Jugendämtern übermittelten Daten erfolgte im Wege eines automatisierten Abgleichs der personenbezogenen Daten mit INPOL-Zentral (Inpol-Z), einem zentralen Informationssystem beim Bundeskriminalamt (BKA). Hierbei kann insbesondere festgestellt werden, ob ein entsprechender Bestand im sog. automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungs-System (AFIS-A) existiert oder eine erkennungsdienstliche Nacherfassung erforderlich ist. 4. wie die unterschiedlichen Angaben von weitergeleiteten Datensätzen zur Nacherfassung, tatsächlich Nacherfassungen und Überprüfungen nach ressortübergreifenden Clearingverfahren zu erklären sind, wenn man davon ausgeht, dass das Landeskriminalamt von den dort eingegangenen Datensätzen diejenigen ausgefiltert hat, die keinen Anlass zur Beanstandung ergaben; Zu 4.: Dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg (LKA BW) wurden rund alphanumerische Datensätze von UMA übermittelt. Diese wurden mit Blick auf bereits durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlungen überprüft. Im Anschluss wurden etwa Datensätze zur Nacherfassung an die regionalen Polizeipräsidien übersandt. Hierbei handelte es sich um diejenigen UMA, bei denen der alphanumerische Datenabgleich keine erkennungsdienstliche Behandlung auf Grundlage des Asyl- und Aufenthaltsrechts ergab. Ca UMA kamen der Einladung zu den regionalen Polizeipräsidien nach und wurden durch die dortigen Clearingstellen überprüft. Die Differenz ergibt sich unter anderem aus dem Umstand, dass in der Zwischenzeit bereits Registrierun-

5 gen oder Vorladungen zur Registrierung seitens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgt sind, bzw. UMA im Zuge des bundesweiten Verteilmodus Baden-Württemberg verlassen hatten oder ausgereist waren. Auch wurden teilweise neu hinzugekommene UMA den Clearingstellen vorgestellt. Die Überprüfung in den Clearingstellen anhand der Fingerabdrücke ergab, dass rund 800 der UMA bereits erkennungsdienstlich registriert waren. Diese 800 Fälle konnten im Zuge der alphanumerischen Vorprüfung nicht erkannt werden. Grund hierfür waren überwiegend Übertragungsfehler bei den Personalien. Nach Überprüfung in den Clearingstellen waren rund UMA im Ergebnis noch nicht erkennungsdienstlich erfasst und dementsprechend nachzuerfassen. 5. was unter ressortübergreifenden Clearingverfahren zu verstehen ist; Zu 5.: Zur Nacherfassung der UMA wurden besondere Aufbauorganisationen (BAO) aus Vertretern der Ausländerbehörden, der Jugendämter und der Polizei Baden- Württemberg eingerichtet. Hierdurch konnte ein ressortübergreifendes Clearingverfahren u. a. zur Überprüfung der alphanumerischen und biometrischen Daten der UMA, Dokumentenüberprüfung sowie der erkennungsdienstlichen Nacherfassung erreicht werden. 6. wie sich die Bilanz dieser Erfassungstermine hinsichtlich angeordneter, tatsächlich wahrgenommener bzw. nicht wahrgenommener Termine darstellt und wie viele der nicht Erschienenen später noch aufgrund einer Nachsuche erwischt und nacherfasst wurden sowie wie viele der nicht Erschienenen völlig abgängig waren, also untergetaucht oder verschwunden sind; Zu 6.: Eine derartige Statistik wird nicht geführt. Es kann jedoch gesagt werden, dass rund zehn Prozent der angeschriebenen UMA der Einladung zur Registrierung nicht gefolgt sind. Für jede dieser Personen wurde ein Personenblatt erstellt und an die zuständigen Ausländerbehörden übergeben. Die Ausländerbehörden haben daraufhin die Nacherfassung veranlasst. Nach Kenntnis des Innenministeriums sind zwei Personen untergetaucht, wobei eine dieser Personen vermutlich nach Schweden ausgereist ist. 7. auf welche Weise gewährleistet ist, dass die weisungsgebundenen Jugendämter, bei denen für die polizeiliche Nacherfassung abgängige UMA zum Zweck der Weiterversorgung wieder aufgetaucht sind, dies den Polizeipräsidien zum Zweck der Nacherfassung melden; Zu 7.: Gemäß 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben öffentliche Stellen unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der Einreise von UMA regelmäßig vor. Öffentliche Stellen im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere auch die Jugendämter als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die sozialdatenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnis der Jugendämter an die Ausländerbehörden ergibt sich aus 61 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII i. V. m. 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). 8. ob und wie viele UMA, die erschienen sind oder derer man habhaft werden konnte, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen unter Angabe der Konsequenzen verweigert haben. Zu 8.: Dies wird statistisch nicht erfasst. 5

6 6 9. ob es sich gegebenenfalls um einen Druckfehler handelt (und es ggf. 30 oder mehr heißen müsste), wenn geschildert wird, dass bei der Nacherfassung von oder Personen nur deren drei aufgefallen sein sollen, die eindeutig älter aussahen als angegeben, wenn beispielsweise auf Seite 14 der Antwort in Drucksacke 16/3241 in Hamburg unter 652 Personen 96 Zweifelsfälle festgestellt wurden; 10. falls es sich um keinen Druckfehler handelt, ob die Ursache darin liegen kann, dass viele der Alterslügner erst gar nicht der Einbestellung Folge leisten; Zu 9. und 10.: Es handelt sich bei der Antwort der Landesregierung zu Frage 5 zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Hans-Ulrich Rülke u. a. FDP/DVP, Widersprüchliche Darstellungen zur Nacherfassung unbegleiteter Minderjähriger, die Sensibilisierung von Behörden und der Familiennachzug, Drucksache 16/3241 um keinen Druckfehler. Wie zu Frage 3 der vorliegenden Drucksache ausgeführt, war Ziel der Schwerpunktaktion zu ermitteln, welche UMA erkennungsdienstlich nacherfasst werden müssen. Die Altersfeststellung stand nicht im Vordergrund. Die Zahlen aus Hamburg beziehen sich dagegen auf das Altersfeststellungsverfahren nach 42 f SGB VIII. Der in Frage 10 gezogene Schluss kann daher nicht gezogen werden. 11. ob die Feststellung von drei UMA, die nicht minderjährig waren, bedeutet, dass die Jugendämter in ganz Baden-Württemberg durch die ganze Aktion nur dreier UMA aufgrund falschen Alterseindrucks verlustig gingen und es weitere Zweifelsfälle unter den oder UMA, die nacherfasst wurden, nicht gab oder ob es nicht Aufgabe der Polizei gewesen sein sollte, Alterseinschätzungen vorzunehmen. Zu 11.: Eine Zuständigkeit der Polizei zur Durchführung einer Alterseinschätzung besteht nicht. Wurden durch die Polizei im Rahmen der Nacherfassungen in den regionalen Präsidien bei einer Person offenkundige Zweifel an den Altersangaben festgestellt, so wurden die vor Ort anwesenden Vertreter der originär zuständigen Jugend- und Ausländerbehörden unmittelbar informiert. 12. woher die Erkenntnisse des Landesjugendamts stammen, wonach zwischen 1. Juni 2017 und 31. Dezember 2017 bei 30 Prozent der Altersfeststellungen der Jugendämter Volljährigkeit festgestellt wurde, wenn nach Auskunft der Landesregierung vom 22. Dezember 2016, Drucksache 16/1279 auf die Frage Wie viele Flüchtlinge in Baden-Württemberg wurden in den Jahren 2013 bis 2016 auf ihr Alter hin untersucht? die Antwort lautete: Statistische Angaben zu ärztlichen Untersuchungen, die aufgrund von 42 f SGB VIII durchgeführt werden, liegen nicht vor ; Zu 12.: Die Drucksache 16/1279 bezieht sich auf Untersuchungen, die zwischen 2013 und 2016 zur Altersfeststellung durchgeführt wurden. Hierzu liegen keine Zahlen vor. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) Landesjugendamt (Landesverteilstelle) erfasst seit 1. Juni 2017, in wie vielen Fällen das Altersfeststellungsverfahren insgesamt zur Feststellung von Volljährigkeit geführt hat. Daten zu einzelnen Schritten der Altersfeststellung, insbesondere zu nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen Untersuchungen, wurden und werden hingegen nicht erhoben. 13. welche Jugendämter im Land nach diesen landesjugendamtlichen Erkenntnissen dort müssen schließlich die Jugendämter ihre Zahlen gemeldet haben zwischen Juni 2017 und Dezember 2017 wie viele vermeintliche Jugendliche wegen Volljährigkeit aus der Obhut entlassen haben; Zu 13.: Laut Mitteilung des KVJS Landesjugendamt (Landesverteilstelle) vom 9. Januar 2018 wurden von den Jugendämtern in Baden-Württemberg vom 1. Juli 2017 bis

7 zum 31. Dezember 2017 insgesamt Alterseinschätzungen durchgeführt. Bei 435 jungen Menschen wurde nach der Inaugenscheinnahme die Volljährigkeit festgestellt. Dies ergibt eine Quote von rund 30 Prozent. 14. wie es mit der zwingenden gesetzlichen Einzelfall-Voraussetzung die auch für besondere Lagen und einmalige Aktionen verbindlich ist der 68 Absatz 1 Satz 1 und 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vereinbar ist, dass die Jugendämter Sozialdatensätze auf einmal an das Landeskriminalamt herausgegeben haben, was im Übrigen ohne ein automatisiertes Verfahren kaum vorstellbar ist; Zu 14.: Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat den Vorgang überprüft. Er kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund des akuten Handlungsbedarfs, der dem breiten Zuzug von Flüchtenden geschuldet war, kein Grund für eine förmliche Beanstandung gesehen werde. Das Ministerium für Soziales und Integration hat zugesagt, sich in künftigen vergleichbaren Fällen wegen Fragen der Rechtsgrundlagen frühzeitig mit dem Landesdatenschutzbeauftragten abzustimmen. 15. welches die jeweils an den Standorten der Jugendämter zuständige Stelle ist, bei der Ordnungswidrigkeitenanzeige nach 85 Absatz 2 Nummer 3 SGB X erstattet werden könnte. Zu 15.: Gemäß 37 Absatz 1 Nr. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, zuständig. Dies sind gemäß 15 Absatz 1 Landesverwaltungsgesetz (LVG) in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden. In Vertretung Würtenberger Ministerialdirektor 7

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