Aktionärbindungsvertrag Gemeinnützige Spital Affoltern AG

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1 Projekt "Neue Rechtsform Spital Affoltern" Aktionärbindungsvertrag Gemeinnützige Spital Affoltern AG ******************************* AKTIONÄRBINDUNGSVERTRAG zwischen den Gemeinden Affoltern am Albis, Aeugst am Albis, Bonstetten, Hausen am Albis, Hedingen, Kappel am Albis, Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Obfelden, Ottenbach, Rifferswil, Stallikon und Wettswil betreffend Beteiligung an der Gemeinnützigen Spital Affoltern AG (nachfolgend Gesellschaft). Aktionärsbindungsvertrag Gemeinnützige Spital Affoltern AG V 5.0 Seite 1 / 9

2 Präambel Die Vertragsparteien dieses Vertrages sind zum Zeitpunkt der Unterzeichnung Mitgliedergemeinden des bisherigen Zweckverbandes Spital Affoltern. Um den bisherigen hohen Stand der stationären Spitalversorgung und der Alterspflege zu sichern und für das Spital optimale Rahmenbedingungen für seine zukünftige Entwicklung zu schaffen sowie um die gemeinsame Kontrolle über die Gesellschaft zu sichern und ihre Aktionärsrechte zu koordinieren, haben die Stimmberechtigten der Gemeinden des bisherigen Zweckverbandes ein Vorgehen mit Gründung einer Aktiengesellschaft beschlossen. Die Gemeinnützige Spital Affoltern AG mit öffentlicher Zwecksetzung wird auf der Grundlage der Interkommunalen Vereinbarung errichtet. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien was folgt: I. Zweck des Aktionärbindungsvertrages... 3 II. Kapital- und Aktionärsstruktur / Liberierung der Aktien... 3 III. Geschäftspolitik... 4 IV. Verwaltungsrat/Generalversammlung der Gemeinnützigen Spital Affoltern AG... 5 V. Stimmrechtsvereinbarungen... 5 VI. Veräusserung der Aktien... 6 A. Grundsätzliche Veräusserungsbeschränkung... 6 B. Vorhandrecht/Vorkaufsrecht... 6 C. Bestimmungen des inneren Werts... 7 D. Mitverkaufsrecht... 7 VII. Hinterlegung der Aktien... 8 VIII. Verpflichtung von Rechtsnachfolgern... 8 IX. Verpfändung und Nutzniessung... 8 X. Inkrafttreten und Dauer des Vertrages... 8 XI. Vertragsänderungen und Beitritt... 8 XII. Salvatorische Klausel... 9 XIII. Anwendbares Recht... 9 XIV. Gerichtsstand... 9 Aktionärsbindungsvertrag Gemeinnützige Spital Affoltern AG V 5.0 Seite 2 / 9

3 I. Zweck des Aktionärbindungsvertrages 1 Mit dem Abschluss dieses Aktionärbindungsvertrages bezwecken die Vertragsparteien, die Beteiligungsverhältnisse an der Gemeinnützigen Spital Affoltern AG und die diesbezügliche Zusammenarbeit zu regeln. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Vertrag mit gutem Willen jeweils für alle Beteiligten faire und angemessene Lösungen herbeizuführen. Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, jederzeit alles in ihrer Macht Stehende zur Durchsetzung der Bestimmungen dieses Aktionärbindungsvertrages zu unternehmen und in keiner Situation Handlungen vorzunehmen und Auslegungen geltend zu machen oder durchzusetzen, die den berechtigten Interessen der Gemeinnützigen Spital Affoltern AG oder der Vertragsparteien zuwiderlaufen. II. Kapital- und Aktionärsstruktur / Liberierung der Aktien 3 Die Vertragsparteien sind Aktionärinnen der Gesellschaft. Für die Wahrnehmung einzelner nachfolgend geregelter Rechte bilden die Gemeinden drei nach Gemeindegrösse gegliederte Gruppen: A) Affoltern am Albis, Bonstetten, Obfelden B) Hausen am Albis, Hedingen, Mettmenstetten, Stallikon, Wettswil C) Aeugst am Albis, Kappel am Albis, Knonau, Ottenbach, Rifferswil, Maschwanden 4 Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 60'266'000.- (60'266'000 Schweizer Franken). Es ist eingeteilt in 60'266 Namenaktien zu CHF 1'000.- (1'000 Schweizer Franken). 5 Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung setzt sich das Aktionariat der Gesellschaft wie folgt zusammen(alle Beträge in tausend CHF) 1 : Gemeinde Verteiler 2013 Zeitwert Sacheinlage Akut Zeitwert Sacheinlage LZP Aktienkapital durch Sacheinlage Nicht liberiertes Aktienkapital Total Aktienkapital Aeugst a.a. 4.24% 280 1'003 1'283 1'272 2'555 Affoltern a. A % 1'487 5'331 6'818 6'758 13'576 Bonstetten 10.38% 685 2'456 3'141 3'114 6'255 Hausen a.a. 6.74% 445 1'596 2'041 2'023 4'064 Hedingen 7.05% 465 1'668 2'133 2'114 4'247 Kappel a.a. 1.84% '111 Knonau 3.96% '197 1'187 2'384 Maschwanden 1.28% Mettmenstetten 8.83% 583 2'089 2'672 2'648 5'320 Obfelden 9.65% 637 2'285 2'922 2'896 5'818 Ottenbach 4.96% 327 1'173 1'500 1'487 2'987 Rifferswil 1.91% '153 Stallikon 6.66% 440 1'576 2'016 1'998 4'014 Wettswil a.a. 9.97% 658 2'360 3'018 2'991 6'009 Total % 6'601 23'665 30'266 30'000 60'266 6 Der zum Zeitpunkt der Errichtung der Gemeinnützigen Spital Affoltern AG nicht liberierten Anteil der Aktien wird von den Aktionärinnen innert 360 Tagen nach dem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Spital Affoltern AG auf das von diesem bezeichnete Liberierungskonto überwiesen. 1 Beträge gemäss Inventar vom , von der Revision geprüft. Aktionärsbindungsvertrag Gemeinnützige Spital Affoltern AG V 5.0 Seite 3 / 9

4 7 Erwirbt eine Vertragspartei zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Aktien der Gesellschaft, so gelten auch für diese die Bestimmungen dieses Vertrages. III. Geschäftspolitik 8 Der Verwaltungsrat der Gemeinnützigen Spital Affoltern AG lädt die Aktionärinnen zur Stellungnahme zu den folgenden Geschäften ein: Statutenänderungen Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen Auf- oder Abspaltungen, Erwerb von Beteiligungen Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung Festlegung Kostenverteiler für gemeinsame Leistungsvereinbarungen Erwerb oder Verkauf von Grundeigentum Kauf, Verkauf, Tausch und Schenkung von Liegenschaften im Wert von mehr als CHF 2 Mio. zur Beurteilung an Gemeindeversammlungen der Aktionärsgemeinden Übernahme von Mandaten der Gemeinnützigen Spital Affoltern AG durch Mitglieder des Verwaltungsrates 9 Die Parteien definieren mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der Aktionärinnen und zwei Dritteln des Aktienkapitals eine verbindliche Eigentümerstrategie bezüglich der Gesellschaft. Diese berücksichtigt: Zweckerfüllung der Gesellschaft: Spitalauftrag: Umfang der Leistungen, Art der Leistungserbringung, Positionierung, Wirtschaftliche Anforderungen Rahmen für die Zukunftsentwicklung und -Sicherung Zusammenarbeit Eigentümer und GSA Informationsaustausch, regelmässige Treffen Umgang mit kritischen Situationen Controlling und Finanzen: Monatliches Reporting über die Finanzkennzahlen, Laufende Informationen über grössere Vorhaben, Definition der finanziellen Ziele Beschränkung Aufnahme Fremdkapital, Definition Eigenkapitalquote Darlehen in erster Linie über Gemeinden Personal Zusammenarbeit mit Dritten 10 Der Gewinn wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und Auflagen im Zusammenhang mit einer allfälligen Steuerbefreiung verwendet für: Rückstellungen Dividende gemäss geltendem Zinssatz für die Aufnahme von Gemeindedarlehen, im Maximum von 6%. 11 Die Aktiengesellschaft richtet ein monatliches bzw. Quartalsreporting der Geschäftsleitung an den Verwaltungsrat und an die von den Gemeinden bezeichneten Ansprechpersonen ein. Dieses umfasst: monatliche Zahlen zur Belegung monatliche Berichte zu aussergewöhnlichen Ereignissen Aktionärsbindungsvertrag Gemeinnützige Spital Affoltern AG V 5.0 Seite 4 / 9

5 Quartalszahlen zu Auslastung, Aufwand und Ertrag und Bilanz, Liquidität, Ausstände und Darlehen Quartalsberichte zur Qualitätsmessung monatliche bzw. quartalsweise Kurzkommentare der Geschäftsleitung zu den vorgenannten Dokumenten IV. Verwaltungsrat/Generalversammlung der Gemeinnützigen Spital Affoltern AG 12 Die Aktionärinnen beachten die für ihre Instruktion und Stimmabgabe massgeblichen Entscheidungen gemäss der jeweiligen Gemeindeordnung und stimmen verbindlich gemäss den in der jeweiligen Gemeinde gefällten Entscheidungen. 13 Jede Aktionärin und der Verwaltungsrat haben das Recht, zu Handen der Findungskommission Personen für den Verwaltungsrat der Gesellschaft vorzuschlagen. 14 Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates ist auf eine hinreichende Fachkompetenz in den folgenden Gebieten zu achten: Akutspital, Langzeitpflege, Rolle der Ärzte und ambulante Patientenversorgung, Liegenschaften, Finanzen und Gesundheitsökonomie, Recht sowie Personalwesen. 15 Die drei Aktionärinnengruppen nach Ziff. 3 wählen mit einfachem Mehr der Gemeinden je eine sich nicht für das Verwaltungsratsmandat bewerbende Vertretung in eine Findungskommission. Diese zieht bei Bedarf eine professionelle Begleitung bei, nimmt Vorschläge für die Wahl entgegen und kann eigene Vorschläge vorbringen. Sie unterbreitet die Vorschläge (einschliesslich des Vorschlages für die Wahl des Verwaltungsratspräsidiums) spätestens 40 Tage vor der Generalversammlung den Aktionärinnen, dies unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Zusammensetzung des Verwaltungsrates. 16 Die Aktionärinnen verständigen sich vor der Generalversammlung auf die Stimmabgabe für die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten des Verwaltungsrates im Sinn der vorstehenden Ausführungen. Bei der Wahl entscheidet das einfache Mehr der Aktien. 17 Die Gemeinden (Aktionärinnen) delegieren an die Generalversammlung eine Person aus dem Gemeinderat als Vertretung der Gemeinde an der Generalversammlung. Diese stimmt gemäss den Abreden nach dem vorliegenden Aktionärbindungsvertrag und den Instruktionen des jeweiligen Gemeinderates bzw. dem Ergebnis der jeweiligen Gemeindeversammlung. 18 Die Generalversammlung wählt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. 19 Die Mitglieder des Verwaltungsrates zeichnen kollektiv zu zweien. V. Stimmrechtsvereinbarungen 20 Die Vertragsparteien verpflichten sich in ihrer Eigenschaft als Aktionärinnen der Gesellschaft, die Verwaltungsratsmitglieder auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Aktionärbindungsvertrages zu verpflichten wobei im Konfliktfall die Interessen der Gesellschaft vorgehen. Zu dieser Verpflichtung gehört der Erlass Aktionärsbindungsvertrag Gemeinnützige Spital Affoltern AG V 5.0 Seite 5 / 9

6 eines Organisationsreglements gestützt auf Art. 20 Abs. 2 der Gesellschaftsstatuten, das für folgende im Verwaltungsrat der Gesellschaft zu beschliessenden Gegenstände die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Verwaltungsräte vorsieht: Beschlüsse über den Erwerb und Verkauf von massgeblichen Beteiligungen; Aufgabe oder Aufnahme neuer Geschäftsbereiche; Kauf und Verkauf wesentlicher Aktiva; Abschluss oder Kündigung für die Gesellschaft wesentlicher Verträge; einmalige Investitionen, die den Betrag von CHF 1,5 Mio. übersteigen, soweit sie nicht im Budget enthalten sind; jährlich wiederkehrende Verpflichtungen in der Höhe von über CHF 0,5 Mio., soweit sie nicht im Budget enthalten sind; Budget; Wahl von Verwaltungsräten in einen Verwaltungsratsausschuss Ausübung der Aktionärsrechte bei Beteiligungen Änderung des Organisationsreglements Beschlüsse über die Übertragung von Aktien Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Grundstücken bzw. Einholung von Stellungnahmen bei den Aktionärinnen gemäss Ziff. 8 VI. Veräusserung der Aktien A. Grundsätzliche Veräusserungsbeschränkung 21 Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Aktien an der Gesellschaft nur gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Aktionärbindungsvertrages zu übertragen. 22 Der Verkauf ist nur zulässig an andere Aktionäre oder an andere Gemeinwesen (angrenzende oder andere an den Leistungen interessierte Gemeinden oder Kantone). Der Begriff Dritter in den nachfolgenden Bestimmungen bezieht sich immer auf die vorgenannten Gemeinwesen, die zum Zeitpunkt der Erstunterzeichnung des ABV nicht Aktionärinnen sind. 23 Zusätzlich verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Aktien während fünf Jahren nach Eintrag der Gesellschaft im Handelsregister nicht an einen Dritten zu übertragen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, ganz oder teilweise durch Kauf, Tausch, Abtretung, Sacheinlage in eine Gesellschaft oder mittels einer anderen Form der Handänderung, es sei denn, sämtliche Vertragsparteien stimmen einer solchen Übertragung zu. 24 Vorbehalten bleibt die Absicht einer Gemeinde oder die Absichten mehrerer Gemeinden ihren Aktienanteil von mehr als zwei Dritteln des Aktienkapitals mit Zustimmung aller anderen Vertragsparteien zu verkaufen. B. Vorhandrecht/Vorkaufsrecht 25 Die Vertragsparteien räumen sich bzw. ihren Rechtsnachfolgerinnen gegenseitig ein Vorhandrecht/Vorkaufsrecht ein an allen Aktien der Gesellschaft, die ihnen heute gehören und in Zukunft gehören werden. Aktionärsbindungsvertrag Gemeinnützige Spital Affoltern AG V 5.0 Seite 6 / 9

7 26 Vorkaufspreis soll der tiefere der folgenden Werte sein: a) innere Wert der Aktien (ermittelt nach Ziff. 34) bzw. b) der Angebotspreis des Dritten 27 Beabsichtigt eine Aktionärin, ihre Aktien an der Gesellschaft ganz oder teilweise an einen Dritten zu veräussern oder sonst wie zu übertragen (z.b. zu verschenken, zu tauschen usw., nachfolgend als Verkaufsfall bezeichnet) ist diese Aktionärin (nachfolgend Verpflichtete ) verpflichtet, die betroffenen Titel den Mitaktionärinnen (nachfolgend Berechtigte ) durch schriftliche Verkaufsofferte, unter Angabe der wesentlichen Vertragsmerkmale (Name des Käufers, Kaufpreis sowie allfällige davon abweichender Vorkaufspreis [innerer Wert], Zahlungsmodalitäten), anzubieten. 28 Den Berechtigten steht das Vorkaufsrecht proportional zu dem von ihnen gehaltenen Anteil am Aktienkapital zu. 29 Die Berechtigten haben innert 240 Tagen nach Erhalt der Anzeige schriftlich zu erklären, ob sie hinsichtlich aller ihnen offerierten Aktien von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wollen. Teilangebote müssen vom Verpflichteten nicht akzeptiert werden. Stillschweigen gilt als Ablehnung des Vorkaufsrechts. 30 Lehnen ein oder mehrere Berechtigte den Kauf der ihnen zustehenden Aktien ab, hat die Verpflichtete diese Aktien den anderen Berechtigten erneut schriftlich anzubieten. 31 Wenn alle Berechtigten abgelehnt haben, ist die Verpflichtete in der Folge während 3 Monaten frei, die angebotenen Titel zu den mitgeteilten Konditionen an Dritte zu veräussern. Kommt während dieser Frist kein Verkauf zustande, kommt die vorliegende Regelung erneut zur Anwendung. 32 Der Kaufpreis ist innert 60 Tagen nach Erklärung der Ausübung des Vorkaufsrechts gemäss Ziff. 27 Zug um Zug gegen Übergabe der Aktien fällig. 33 Das Vorhandrecht/Vorkaufsrecht ist unter Vorbehalt anders lautender Regelungen im vorliegenden Vertrag nicht übertragbar. C. Bestimmungen des inneren Werts 34 Die Bestimmung des inneren Wertes erfolgt per eines jeden Jahres verbindlich und endgültig durch die Revisionsstelle der Gesellschaft aufgrund allgemein anerkannter kaufmännischer Grundsätze und gilt bis zur Festlegung des Folgejahres. Die Bestimmung wird den Vertragsparteien mit dem Vorliegen des Wertes mitgeteilt. D. Mitverkaufsrecht 35 Beabsichtigt eine Aktionärin oder eine Aktionärsgruppe, einer Käuferin eine Aktienmehrheit zu verkaufen bzw. wird ein Käufer durch einen Kauf zur Mehrheitsaktionärin, wird den an diesem Vertrag beteiligten Mitaktionärinnen Gelegenheit gegeben, sich zu gleichen Konditionen, proportional zum jeweiligen Aktienbestand, dem Verkauf anzuschliessen. Aktionärsbindungsvertrag Gemeinnützige Spital Affoltern AG V 5.0 Seite 7 / 9

8 VII. Hinterlegung der Aktien 36 Zur Sicherstellung der in diesem Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten werden sämtliche Aktien der Gesellschaft blanko indossiert bei der jeweiligen Revisionsstelle hinterlegt. 37 Die Revisionsstelle ist vor der Hinterlegung der Aktien vertraglich zu verpflichten, die hinterlegten Aktien nur auf gemeinsame Instruktion der Parteien oder auf richterliche Anweisung herauszugeben. Ist eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen, verpflichten sich die anderen Vertragsparteien, ihre Zustimmung zur Herausgabe der hinterlegten Aktien zu erteilen. Allfällige Kosten der Aktienhinterlegung gehen zu Lasten der Gesellschaft. VIII. Verpflichtung von Rechtsnachfolgern 38 Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ihre Rechtsnachfolger zu überbinden. Sie verpflichten sich zudem, diese Überbindungspflicht auch auf ihre Rechtsnachfolger zu übertragen. IX. Verpfändung und Nutzniessung 39 Die Einräumung einer Nutzniessung an Aktien oder die Verpfändung von Aktien ist einer Vertragspartei ohne Einwilligung der übrigen Vertragsparteien nicht gestattet. X. Inkrafttreten und Dauer des Vertrages 40 Dieser Vertrag tritt sofern nötig rückwirkend per 1. Januar 2014 in Kraft und gilt für eine feste Dauer von 10 Jahren ab Vertragsunterzeichnung. 41 Sollte dieser Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf der Frist der Vertragsdauer schriftlich und adressiert an alle dannzumaligen Vertragsparteien gekündigt werden, verlängert er sich jeweils automatisch um weitere 3 Jahre. Die Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. 42 Mit der Kündigung dieses Vertrages entsteht ein Kaufrecht an den Aktien der ausscheidenden Partei gemäss sinngemässer Anwendung der Ziff. 24 ff. vorne. Im Übrigen wird der Vertrag von den anderen Vertragsparteien fortgesetzt. 43 Dieser Vertrag hat für jede Vertragspartei solange Bestand, als diese Aktionärin der Gesellschaft ist. Eine ausscheidende Aktionärin wird ihrer Rechte und Pflichten erst entbunden, wenn die Übertragung der Aktien gegen Entrichten des Kaufpreises erfolgt ist und die Erwerberin dem vorliegenden Vertrag vorbehaltlos beigetreten ist. Die Vertragsparteien bleiben darüber hinaus an diejenigen Bestimmungen dieses Vertrages gebunden, die ihrem Sinn und Zweck nach so zu verstehen sind, dass sie die Auflösung dieses Vertrages überdauern sollen. XI. Vertragsänderungen und Beitritt 44 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschliesslich der vorliegenden Bestimmung, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Zustimmung sowie Unterzeichnung von zwei Dritteln der Vertragsparteien, die zwei Drit- Aktionärsbindungsvertrag Gemeinnützige Spital Affoltern AG V 5.0 Seite 8 / 9

9 tel des Aktienkapitals innehaben. Vorbehalten bleiben die Regelungen der Interkommunalen Vereinbarung. 45 Der vorliegenden Vereinbarung können weitere Gemeinwesen beitreten, sofern diesem 2/3 der Aktionärinnen mit 2/3 des Aktienkapitals zustimmen. 46 Der Beitritt gemäss vorstehender Ziffer erfolgt entweder durch den Verkauf nach den vorstehenden Regelungen oder auf dem Weg der Erhöhung des Aktienkapitals, wobei die bisherigen Aktionärinnen in letzterem Fall auf die Ausübung ihres Zeichnungsrechts verzichten. XII. Salvatorische Klausel 47 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen unverzüglich eine neue Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für Vertragslücken. XIII. Anwendbares Recht 48 Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. XIV. Gerichtsstand 49 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich zuständig. Gerichtsstand ist Zürich. Aktionärsbindungsvertrag Gemeinnützige Spital Affoltern AG V 5.0 Seite 9 / 9

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