Muster Verwaltungsvorschrift (BewachVwV) zum 34 a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung für NRW verbindlich (Stand
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1 Muster Verwaltungsvorschrift (BewachVwV) zum 34 a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung für NRW verbindlich (Stand ) Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich des 34 a der Gewerbeordnung (GewO) 2 Erlaubnisve rfahren, Erteilung, Versagung und Erlöschen der Erlaubnis 2.1 Erlaubnisverfahren Antragstellung Erforderliche Angaben und Unterlagen Beteiligung anderer Stellen/Auskünfte 2.2 Prüfung des Antrags Unzuverlässigkeit Mittelnachweis Unterrichtungsnachweis Versicherungsnachweis 2.3 Erteilung der Erlaubnis Umfang der Erlaubnis Auflagen Bedingung, Befristung, Widerrufsvorbehalt Form der Erlaubnis 2.4 Erlöschen der Erlaubnis Tod, Liquidation, Verzicht Rücknahme oder Widerruf Rückforderung der Erlaubnisurkunde 3 Ausübung des Bewachungsgewerbes 3.1 Haftpflichtversicherung 3.2 Haftungsbeschränkung 3.3 Wachdienst Beschäftigung und Meldung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern, Betriebsleitern und Auszubildenden Dienstanweisung Ausweis, Namensschild Dienstkleidung Umgang mit Waffen 3.4 Überwachung des Betriebs 3.5 Reisegewerbe 4 Zuständigkeiten 4.1 Sachliche Zuständigkeit 4.2 Örtliche Zuständigkeit 5 Überga ngsbestimmung Anlage 1 Antragsvordruck Anlage 2 Erlaubnisvordruck Beim Vollzug des 34 a der Gewerbeordnung (GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV) ist folgendes zu beachten:
2 Anwendungsbereich des 34 a GewO 1.1 Bewachung im Sinne des 34 a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Lässt ein Gewerbetreibender seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen, liegt keine Bewachung im Sinne des 34 a GewO vor. Eine Bewachung gemäß 34 a GewO ist auch nicht gegeben bei einer bloßen Warntätigkeit vor Gefahren. 1.2 Ob es sich um eine Bewachung handelt, ist anhand der Kriterien des Einzelfalles, insbesondere anhand des Begriffsmerkmals des Schutzes vor Eingriffen Dritter zu beurteilen. Es kommt auch auf den Sinn und den Zweck des abgeschlossenen Vertrages an. 1.3 Der Begriff der Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (zum Beispiel Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass technische Hilfseinrichtungen benutzt werden. Die Überprüfung technischer Anlagen, zum Beispiel nach dem Gerätesicherheitsgesetz gehört dagegen nicht zur Bewachung im Sinne des 34 a GewO, auch wenn damit letztlich Menschen geschützt werden sollen a GewO und die BewachV finden nur Anwendung auf Gewerbetreibende, die die Bewachung als Hauptleistung oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe als eigenständige Leistung erbringen und auf die bei ihnen beschäftigten Personen, die tatsächlich Bewachungstätigkeiten ausüben, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Bewachungstätigkeiten ausschließlich, überwiegend oder nur gelegentlich erbracht werden. Wird von einem Gewerbetreibenden im Rahmen seines Geschäftsbetriebes eine Bewachungstätigkeit als Nebenleistung erbracht, zum Beispiel Bewachung von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Hotelbetriebes, liegt kein Bewachungsgewerbe im Sinne des 34 a GewO vor. 1.5 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist daher eine Bewachungstätigkeit zum Beispiel gegeben - bei Geld- und Werttransporten, - bei der Tätigkeit selbständiger Kaufhausdetektive. Keine Bewachungstätigkeit liegt zum Beispiel vor - bei ausschließlicher Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen, - bei Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind, - bei Babysittern, bei der Kinderbetreuung in Kaufhäusern Erlaubnisverfahren, Erteilung, Versagung und Erlöschen der Erlaubnis 2.1 Erlaubnisverfahren Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und des Vorliegens des Unterrichtungsnachweises des Antragstellers.
3 Antragstellung. Antragsberechtigt und damit Adressaten der Erlaubnis sind natürliche und juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG). Üben mehrere Personen die in 34 a Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten selbständig aus, so benötigt jede von ihnen eine entsprechende Erlaubnis. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten Erforderliche Angaben und Unterlagen. Der Antrag soll die in der Anlage 1 aufgeführten Angaben enthalten. Es sind folgende Unterlagen beizubringen: a) Auszug aus dem Handelsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um einen GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen. b) Führungszeugnis für Behörden gemäß 30 Abs. 5 BZRG und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (zum Beispiel Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen. Sind die persönlichen Verhältnisse der genannten Personen zweifelsfrei bekannt, so kann auf die Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verzichtet werden. c) Auskunft über Einträge (gemäß 915 ZPO und 26 Abs. 2 InsO) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. d) Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (Nr ). e) Unterrichtungsnachweis (Nr ). f) Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Nr ) Beteiligung anderer Stellen/Auskünfte. Vor der Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde die Industrie- und Handelskammer zur Beurteilung des vom Antragsteller vorgelegten Mittelnachweises (Nr d)) hören. In begründeten Einzelfällen können im Hinblick auf etwa dort vorliegende Erkenntnisse die örtlichen Polizeidienststellen, weitere Strafverfolgungsbehörden sowie der Generalbundesanwalt (Dienststelle Bundeszentralregister) eingeschaltet werden. Die Zulässigkeit einer Auskunft richtet sich nach den für diese Behörden geltenden Bestimmungen. Der Gewerbetreibende ist von einer beabsichtigten Anhörung vorher zu unterrichten. 2.2 Prüfung des Antrages Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn ein Versagungsgrund des 34 a Abs. 1 Satz 3 GewO nicht gegeben ist.
4 Unzuverlässigkeit. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Beim Vorliegen bestimmter einschlägiger Verurteilungen kann im Regelfall die Unzuverlässigkeit des Betroffenen angenommen werden, zum Beispiel bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Es kann Fälle geben, in denen trotz Vorliegens eines solchen Beispiels eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht angenommen werden kann, etwa weil die an sich einschlägige Verurteilung sehr geringfügig ist oder bereits längere Zeit zurückliegt. Zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungsunternehmens im Erlaubnisverfahren kann die Behörde aufgrund des 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen. Da aber durch eine solche unbeschränkte Auskunft das Persönlichkeitsrecht stark berührt wird, muss die Behörde im konkreten Einzelfall sorgfältig prüfen, ob nicht das weniger schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht eingreifende Führungszeugnis für Behörden ( 30 Abs. 5, 31 BZRG) ausreicht Mittelnachweis. Es müssen mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden. Beim Nachweis der erforderlichen Mittel ist insbesondere auf die Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen abzustellen. Sofern eine entsprechende Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank vorgelegt wird, ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Sicherheiten nachgewiesen sind. Ist der Antragsteller eine juristische Peron (Nr Abs. 2), ist bei der Prüfung auf ihre Vermögensverhältnisse abzustellen Unterrichtungsnachweis. Als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach 34 a GewO ist für die in 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BewachV genannten Personen ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer ( 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO in Verbindung mit 2 bis 4 BewachV) oder ein anderer der in 5 BewachV abschließend aufgeführten Nachweise erforderlich. Dies gilt regelmäßig auch für Ausländer, die eine Bewachungstätigkeit im Inland ausüben wollen. Insbesondere führt grundsätzlich die für EU-Ausländer geltende Dienstleistungsfreiheit zu keiner Privilegierung für diesen Personenkreis. Abgesehen von den Übergangsbestimmungen in der BewachV (siehe Nr. 5) ist keine Karenzzeit für die Beibringung des Unterrichtungsnachweises vorgesehen Versicherungsnachweis. Es muss nachgewiesen werden, dass bei Aufnahme der Bewachungstätigkeit der nach 6 BewachV vorgeschriebene Versicherungsschutz gewährleistet ist. 2.3 Erteilung der Erlaubnis Umfang der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nur für diejenigen Tätigkeiten zu erteilen, die der Antragsteller auszuüben beabsichtigt. Sie kann für einzelne oder alle von 34 a GewO erfassten Tätigkeiten erteilt werden Auflagen. Zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden werden ( 34 a Abs. 1 Satz 2 GewO, 36 HessVwVfG ). Die Ausübung Einzusetzen ist die Bestimmung des jeweiligen Landesrechts.
5 - -5 des Gewerbes kann durch nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen näher geregelt werden. Auflagen kommen nur zum Schutz vor konkreten Gefahren für die Allgemeinheit oder die Auftraggeber in Betracht, soweit den Gewerbetreibenden nicht bereits durch die Bestimmungen der BewachV entsprechende Verpflichtungen auferlegt wurden. Sie sind im Einzelnen zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen Gesichtspunkte anzugeben, die für die jeweilige Nebenbestimmung maßgebend waren ( 39 HessVwVfG ) Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Befristung. Auflösende Bedingungen und Widerrufsvorbehalt dürfen der Erlaubnis nicht beigefügt werden. Sie kann befristet werden, wenn der Antragsteller dies beantragt Form der Erlaubnis. Der Erlaubnisbescheid soll inhaltlich dem nachstehend abgedruckten Muster (Anlage 2) entsprechen. 2.4 Erlöschen der Erlaubnis Die Erlaubnis erlischt unbeschadet des 46 GewO wegen ihres persönlichen Charakters mit dem Tode der natürlichen Personen oder mit dem Wegfall der juristischen Person, der sie erteilt ist, oder durch Verzicht. Der gegenüber der Erlaubnisbehörde unmissverständlich erklärte Verzicht bringt die Erlaubnis zum Erlöschen. In der Anzeige der Aufgabe des Gewerbebetriebes nach 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO liegt nicht notwendigerweise ein Verzicht auf die Erlaubnis Die Erlaubnis erlischt ferner durch Rücknahme oder Widerruf ( 48, 49 HessVwVfG ). Die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis nach 34 a Abs. 1 GewO kann nur unter den Voraussetzungen der 48, 49 HessVwVfG erfolgen. Rücknahme oder Widerrufsverfahren: a) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören; ferner soll die für den Sitz der Hauptniederlassung zuständigen Industrie- und Handelskammer gehört werden. b) Mitteilungen über die Rücknahme oder den Widerruf an die am Verfahren beteiligten öffentlichen Stellen richten sich nach 11 Abs. 5 GewO. c) Vollziehbare und unanfechtbare Entscheidungen, durch die eine Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO versagt oder nach 48, 49 HessVwVfG zurückgenommen oder widerrufen worden ist, sind nach 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, 151 Abs. 2 GewO ferner dem Gewerbezentralregister mitzuteilen. Richtet sich die Entscheidung gegen eine juristische Person, so ist eine Mitteilung für diese und für den Vertretungsberechtigten der juristischen Person, der unzuverlässig ist, zu fertigen ( 151 Abs. 1 Nr. 1 GewO) Das Recht, die Erlaubnisurkunde zurückzufordern, ergibt sich aus 52 HessVwVfG. Einzusetzen ist die Bestimmung des jeweiligen Landesrechts.
6 Ausübung des Bewachungsgewerbes Die Ausübung des Bewachungsgewerbes ist im Wesentlichen in der BewachV geregelt. 3.1 Haftpflichtversicherung ( 6 BewachV) Zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen nach 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) über das Nichtbestehen oder die Beendigung von Versicherungsverhältnissen ist die Erlaubnisbehörde. Erhält sie eine derartige Anzeige, so hat sie sich unverzüglich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Gewerbetreibende eine neue Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Andernfalls ist ein Widerrufsverfahren nach 49 Abs. 2 Nr. 3 HessVwVfG einzuleiten (vgl. dazu Nr ); denn die Tätigkeit eines Bewachungsunternehmens ohne die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung wird in der Regel eine Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen. Da die Nachhaftung des Versicherers gegenüber den geschädigten Dritten nach 158 c Abs. 2 VVG auf die Frist von 1 Monat nach Erstattung der Anzeige begrenzt ist, ist das Widerrufsverfahren möglichst innerhalb dieser Frist durchzuführen. 3.2 Haftungsbeschränkung ( 7 BewachV) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme nach 6 BewachV ist Maßstab für die Schutzbedürftigkeit des Auftraggebers. Deshalb darf der Gewerbetreibende seine Haftung aus der Bewachungstätigkeit bis zu dieser Grenze nicht beschränken. Bewachungstätigkeit im Sinne des 7 BewachV ist nur die unter dem oben erläuterten Begriff der Bewachung fallende Tätigkeit. Soweit der Gewerbetreibende daneben noch andere Pflichten übernimmt, zum Beispiel Ausschalten von Licht, Bedienen der Heizung, Gießen von Pflanzen, gilt das Verbot der Haftungsbeschränkung nicht. Unter Haftungsbeschränkung ist jede Abrede zu verstehen, durch welche die Ansprüche des Auftraggebers zu dessen Lasten abweichend von Rechtsvorschriften geregelt werden sollen, zum Beispiel Ausschluss der Haftung bei nur leichter Fahrlässigkeit der Wachpersonen sowie Beweislastvereinbarungen. Für die Geltendmachung von Ansprüchen können allerdings Ausschlussfristen vereinbart werden ( 7 Satz 2 BewachV). Die Verweisung in 7 BewachV bedeutet, dass die Mindestversicherungssumme die Untergrenze für die Haftung in jedem Einzelfall, also für jedes schädigende Ereignis bildet Wachdienst ( 9 BewachV) Beschäftigung und Meldung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern, Betriebsleitern und Auszubildenden. Nach 9 Abs. 1 Satz 1 BewachV darf der Gewerbetreibende mit der Bewachung nur zuverlässige und volljährige Personen beschäftigen, die einen Unterrichtungsnachweis, ein Prüfungszeugnis im Sinne von 5 Abs.1 Nrn. 1 3 BewachV oder eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers vorlegen. Für die drei in 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO genannten Tätigkeiten (Kontrollgänge in öffentlichem Raum, Ladendetektive, Türsteher in Diskotheken) muss der Nachweis einer Sachkundeprüfung oder ein Prüfungszeugnis im Sinne von 5 Abs.1 Nrn. 1-3 BewachV erbracht werden. Nach 9 Abs. 3 BewachV hat der Bewachungsunternehmer die Wachpersonen der zuständigen Behörde (siehe Nr. 4) vorher zu melden und dabei die in 9 Abs. 1 Satz 1 BewachV genannten Unterlagen beizufügen. Seit dem 01. August 2002 besteht die Möglichkeit einer Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit nach der einschlägigen Ausbildungsverordnung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S.
7 ). Wachpersonen, die erfolgreich eine solche Ausbildung abgeschlossen haben, dürfen nach 9 Abs. 1 Nr. 2 BewachV eigenständig auch dann Bewachungsaufgaben übernehmen, wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auszubildenden können Bewachungsaufgaben nur im Rahmen der entsprechenden Zuordnung (für Jugendliche siehe 22 Abs. 2 Nrn. 1-2 JArbSchG) zu ihrem Ausbilder wahrnehmen. Dabei hat dieser unter Berücksichtigung der konkreten Bewachungsaufgabe und des jeweiligen Ausbildungsstandes darüber zu befinden, inwieweit eine Beaufsichtigung des Auszubildenden notwendig ist; die Übertragung einer vollkommen eigenverantwortlichen Bewachungstätigkeit was sich aus dem vom Gewerbetreibenden möglicherweise vorgegebenen Arbeitsplan ergeben würde ist jedenfalls gegenüber unter 18-jährigen Auszubildenden nicht möglich. Für Bewachungstätigkeiten in den drei Bereichen, in denen nach 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO ein Sachkundenachweis zu erbringen ist, gelten die o.g. Ausführungen entsprechend; hier wird jedoch in verstärktem Maße die Beaufsichtigung durch den Ausbilder notwendig sein. Ein Beschäftigter, der tatsächlich keine Bewachungstätigkeiten ausübt, z.b. ein Buchhalter eines Bewachungsunternehmens, unterfällt nicht der BewachV, das heißt, er ist von der Unterrichtung durch die Industrie- und Handelskammer befreit; er ist auch nicht der zuständigen Behörde zu melden Zuverlässigkeit. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zuständige Behörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG ein. Ergibt diese keine oder nicht einschlägige Eintragungen, ist der Gewerbetreibende von der weiteren Prüfung der Zuverlässigkeit der Wachperson befreit. Bestehen bei der Behörde Verdachtsmomente hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem verbotenen Verein, einer verbotenen Partei oder einer Vereinigung mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen ( 9 Abs. 2 BewachV) so soll eine Abfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz gestellt werden. Enthalten die vorgenannten Auskünfte Eintragungen, die für eine Bewachungstätigkeit von Relevanz sind, sollte die Behörde zunächst den Betroffenen selbst hören, damit dieser möglicherweise von sich aus Konsequenzen ziehen kann, um die Offenbarung der ihn betreffenden sensiblen Daten an Dritte zu vermeiden. Im Fall einer nachträglich festgestellten Unzuverlässigkeit einer Wachperson kann seine weitere Beschäftigung durch die zuständige Behörde (siehe Nr. 4) dem Unternehmer gegenüber unmittelbar untersagt werden ( 34 a Abs. 4 GewO); einer diesbezüglichen Auflage bedarf es nicht mehr. Im Hinblick auf 39 HessVwVfG ist es bei der rechtlichen Begründung in der Regel erforderlich, die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung zu nennen. Gegen eine Verwertung, Offenlegung und Weitergabe der durch die vorgenannten Auskünfte empfangenen Daten über eine Wachperson im Rahmen des Untersagungsverfahrens nach 34 a Abs. 4 GewO durch die Erlaubnisbehörde bestehen im Übrigen keine rechtlichen Bedenken ( 11 Abs. 1, 3 und 4 GewO in Verbindung mit 28, 39 HessVwVfG ) Unterrichtungsnachweis. Die Voraussetzungen für den Nachweis der erforderlichen Unterrichtungen ergeben sich aus den 2 bis 4 BewachV. Abgesehen von der Befreiung in 17 Einzusetzen ist die Bestimmung des jeweiligen Landesrechts.
8 - -8 BewachV (siehe Nr. 5) ist keine Karenzzeit für die Erbringung des Unterrichtungsnachweises vorgesehen. Allerdings kann etwa dann, wenn eine Person bei einem Bewachungsunternehmer als sog. Praktikant mit dem Ziel einer späteren Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchsten vier Wochen auf die Unterrichtung verzichtet werden, wenn die Person in dieser Zeit keine Bewachungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt. Ob darüber hinaus die zuständige Behörde in berechtigten Fällen eine derartige Frist zugesteht, muss ihrer Entscheidung überlassen bleiben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die rechtzeitige Teilnahme einer Wachperson an einer Unterrichtung unverschuldet nicht möglich war. Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Damit Ausländer dem komplizierten Unterrichtsstoff folgen und das Erlernte in die Praxis umsetzen können, ist es erforderlich, dass sie über die hierfür erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Nicht- oder missverstandene Befehle bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben, Unkenntnis der zu beachtenden Rechtsnormen können schwerwiegende Konsequenzen für das Leben, Gesundheit und Eigentum usw. der bewachten Person haben. Der Unterrichtungsnachweis kann daher auch wegen nicht ausreichender deutscher Sprachkenntnisse verweigert werden Sachkundenachweis. Ab dem 1. Januar 2003 müssen Wachpersonen, die eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausüben wollen, gemäß 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung oder einer Prüfung nach 5 Abs. 1 Nrn. 1 3 BewachV vorlegen: - Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum (z.b. auf U-Bahnhöfen, in S-Bahnen, in Fußgängerzonen) oder im Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z.b. Kaufhäuser, Ladenpassagen); die Bezeichnung Kontrollgänge verdeutlicht, dass das Wachpersonal einen größeren Raum durch Umhergehen oder fahren bewachen muss (z.b. Citystreifen, in Bahnen mitfahrendes Wachpersonal) - Schutz vor Ladendieben (Ladendetektive) - Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher). Bevor die Tätigkeiten das erste Mal ausgeübt werden, muss die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden sein. Der Gewerbetreibende darf ab dem 1. Januar 2003 Personal ohne Sachkundenachweis nicht in den genannten Bereichen einsetzen. 17 Abs. 2 BewachV enthält Besitzstands- bzw. Übergangsregelungen für Wachpersonen, die lediglich eine Unterrichtung vorweisen können (s.u. Nr. 5). Die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung hat der Gewerbetreibende durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nach dem Muster der Anlage 4 BewachV nachzuweisen Dienstanweisung ( 10 BewachV). Nach 10 BewachV ist der Wachdienst durch eine Dienstanweisung zu regeln. Die Dienstanweisung muss den Besonderheiten der von dem Gewerbetreibenden ausgeübten Bewachung Rechnung tragen und weiter die in 10 BewachV vorgeschriebenen Bestimmungen enthalten. Die Zustimmung des Gewerbetreibenden nach 10 Abs. 1 Satz 3 BewachV ersetzt nicht die nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse. Nach der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BGV C 7) ist in der Dienstanweisung das Verhalten des Wachund Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren zu regeln.
9 - -9 Der Wachperson ist ein Abdruck der Dienstanweisung sowie der BGV C 7 einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsanweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen ( 10 Abs. 2 BewachV) Ausweis, Namensschild ( 11 BewachV). Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis gemäß 11 BewachV auszustellen. Bei Kontrollgängen im öffentlichen Raum und als Türsteher in Diskotheken ( 34 a Abs. 1 Satz 5 Nrn. 1 und 3 GewO) haben Wachpersonen gut sichtbar ein Schild mit dem Namen des Gewerbetreibenden bzw. seiner Firma sowie mit ihrem eigenen Namen oder einer vom Gewerbetreibenden zugeordneten Kennnummer zu tragen Dienstkleidung ( 12 BewachV). Der Dienstkleidungszwang nach 12 BewachV soll verhindern, dass eine Wachperson, die in Ausübung ihres Dienstes ein befriedetes Besitztum betritt, von Dritten für einen Eindringling gehalten wird. Die Gefahr einer derartigen Verwechslung besteht bei der Personenüberwachung nicht; hier ist das Betreten von Grundstücken nicht Inhalt, sondern zufällige Folge des Bewachungsauftrags. Deshalb ist 12 BewachV auf die Personenbewachung nicht anwendbar. Dasselbe gilt für Transportbewacher, zum Beispiel bei der Bewachung von Geldtransporten. Die 12 BewachV zugrunde liegende Erwägung trifft weiter den Fall nicht, dass die Wachperson während des Wachdienstes auf ein und demselben befriedeten Grundstück verweilt, zum Beispiel in einem Kaufhaus zur Verhinderung von Warendiebstählen. Ihre Tätigkeit unterscheidet sich dann in der hier in Frage stehenden Hinsicht nicht von der eines Angestellten des Inhabers des Hausrechts, und es besteht keine Notwendigkeit für den Dienstkleidungszwang. Der Wachdienst beginnt für diese Person auch erst, wenn sie das Besitztum betreten hat; das Betreten ist also hier nicht Inhalt der Bewachungstätigkeit Umgang mit Waffen ( 13 BewachV). Die Zulässigkeit des Überlassens von Schusswaffen und Munition richtet sich ab dem 1. April 2003 nach 28 WaffG. Der Gewerbetreibende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anzeige über jedweden Waffengebrauch ( 13 Abs. 2 BewachV) unverzüglich erstattet wird. Die mehrmalige Verletzung dieser Pflicht wird die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden regelmäßig in Frage stellen. 3.4 Überwachung des Betriebs ( 14 BewachV, 29 GewO) Die gewerberechtlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten des Gewerbetreibenden sind in 14 BewachV abschließend geregelt Die in 29 GewO über die Auskunft und Nachschau getroffenen Vorschriften lassen die Befugnisse der Polizei zur Aufklärung und Verfolgung strafbarer Handlungen unberührt. Abgesehen von Prüfungen aus besonderem Anlass soll der Geschäftsbetrieb in unregelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Hierbei ist durch Stichproben festzustellen, ob der Gewerbetreibende die ihm nach der GewO und den Ausführungsbestimmungen hierzu obliegenden Pflichten erfüllt. Auskunft im Sinne des 29 GewO bedeutet die Beantwortung von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine, fortlaufende Benachrichtigung über Geschäftsvorfälle. Die Pflicht, schriftliche Auskunft zu erteilen, umfasst auch die Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen.
10 Reisegewerbe 34 a GewO gilt nur für das stehende Gewerbe; gemäß 57 Abs. 2 GewO gelten für die reisegewerbliche Ausübung aber die selben Anforderungen wie im stehenden Gewerbe. Der Inhaber einer Bewachungserlaubnis benötigt nach 55 a Abs. 1 Nr. 7 GewO keine Reisegewerbekarte, wenn er auch im Reisegewerbe das Bewachungsgewerbe ausübt (zum Beispiel beim vorübergehenden Betrieb eines bewachten Parkplatzes während eines Volksfestes); das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen. Im - seltenen- Fall einer ausschließlich im Reisegewerbe durchgeführten Bewachung darf die Reisegewerbekarte nur unter den scharfen Anforderungen des 34 a Abs. 1 GewO erteilt werden. Nach 61 a Abs. 2 GewO gilt jedoch die aufgrund von 34 a Abs. 2 GewO erlassene BewachV entsprechend für Bewachungstätigkeiten im Reisegewerbe. 4.1 Sachliche Zuständigkeit 4. Zuständigkeiten Die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug des 34 a GewO und der BewachV richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. 4.2 Örtliche Zuständigkeit Die örtlichen Zuständigkeiten der Behörde richten sich nach 3 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVfG. Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte ansässig ist. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die Meldung von Wachpersonen nach 9 Abs. 3 BewachV für die bei der Hauptniederlassung beschäftigten Wachpersonen bei der dort zuständigen Behörde, für die bei einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle Beschäftigten bei jenen Behörden vorgenommen werden muss, die dann auch für die gegebenenfalls erforderlichen Zuverlässigkeitsprüfungen zuständig sind. 5. Übergangsbestimmung Für bereits bestehende Betriebe und für die am 31. März 1996 beschäftigten Wachpersonen verbleibt es hinsichtlich des zum 1. April 1996 eingefügten Unterrichtungsgebotes bei den Besitzstands- und Übergangsregelungen des 17 Abs. 1 BewachV. So befreit 17 Abs. 1 BewachV unter den dort genannten Voraussetzungen Bewachungsunternehmer, gesetzliche Vertreter, Betriebsleiter, wenn diese im Bewachungsgewerbe am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren tätig waren, sowie Wachpersonen von der Unterrichtung. Für Wachpersonen gilt die Befreiung nur, wenn sie am 31. März 1996 tatsächlich bei einem Bewachungsunternehmer beschäftigt waren. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes sind allerdings nur die Personen begünstigt, bei denen die Befreiungstatbestände exakt vorliegen. Das Bewachungspersonal muss also am Stichtag bei einem Bewachungsgewerbetreibenden beschäftigt gewesen sein, wobei die vorherige Dauer unbeachtlich ist. Nicht begünstigt sind daher solche Personen, die zwar möglicherweise vorher viele Einzusetzen ist die Bestimmung des jeweiligen Landesrechts.
11 - -11 Jahre einschlägig beschäftigt waren, die aber am Stichtag arbeitslos oder in einem anderen Gewerbezweig tätig waren. Bei nur zeitweise oder unregelmäßig, zum Beispiel nur bei besonderen Veranstaltungen Beschäftigten, die an diesem Stichtag nicht tatsächlich tätig waren, wird es auf die rechtliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrages im einzelnen ankommen, ob eine Beschäftigung gleichwohl gegeben war. Ein Indiz für ein bestehendes Arbeitsverhältnis kann zum Beispiel auch sein, dass der Bewachungsunternehmer den Beschäftigten nach den bisher geltenden Vorschriften als Wachperson gemeldet hatte. Die nach 17 Abs. 1 Satz 1 BewachV begünstigten Personen sind auf Dauer von der Erbringung des Unterrichtungsnachweises befreit, auch wenn sie nach dem 1. April 1996 den Arbeitgeber wechseln oder zeitweise andere Tätigkeiten ausüben. Für gesetzliche Vertreter, Betriebsleiter und insbesondere Wachpersonen können hierbei Beweisschwierigkeiten entstehen. Daher hat der Bewachungsunternehmer gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern bzw. Wachpersonen zu bescheinigen, dass sie seit dem 1. Dezember 1991 bzw. am 31. März 1996 bei ihm beschäftigt waren ( 17 Abs. 1 Satz 1 BewachV). Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist diese Bescheinigung der dann zuständigen Behörde anstelle des Unterrichtungsnachweises vorzulegen. Nur wenn es sich offensichtlich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt, soll die Behörde eine Nachprüfung vornehmen. Die o.g. Besitzstands- und Übergangsregelungen beziehen sich generell auf jede Unterrichtung. Die zum 15. Januar 2003 eingeführte Verlängerung der Unterrichtungen auf 40 Stunden für Angestellte und 80 Stunden für Gewerbetreibende hat daher für vorangegangene Unterrichtungen keine Auswirkungen; sie betrifft nur die ab dem 15. Januar erteilten Unterrichtungen. Für den Bereich des Sachkundenachweises trifft 17 Abs. 2 BewachV die notwendige Übergangsregelung. Die obigen Ausführungen für Fälle des Arbeitgeberwechsels gelten entsprechend. Angesichts der erhöhten Anforderungen des Sachkundenachweises ist darauf zu achten, dass die Wachpersonen auch tatsächlich gemäß 17 Abs. 2 Satz 1 BewachV ununterbrochen drei Jahre tätig waren, um in den Genuss der Besitzstandsregelung zu gelangen.
12 - -12 Absender ANLAGE 1 Ú Zutreffendes bitte ausfüllen oder ankreuzen À Ù 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 a Gewerbeordnung 2 Angaben zur Person und ggf. Firma (Bei Personengesellschaften (z. B. OHG) ist für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein eigener Erlaubnisantrag auszufüllen. Bei juristischen Personen sind die Angaben zu den Zeilen 3 bis 26 für jeden Vertretungsberechtigten zu machen und die erforderlichen Unterlagen gemäß Zeilen 37 bis 40 zu erbringen.) 3 Name (ggf. Geburtsname) 4 5 Vorname(n) Geburtsdatum Geburtsort (Gemeinde/Kreis/Land) 6 Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Tel.-, Fax-Nr., ) 7
13 Staatsangehörigkeit Aufenthaltsort in den letzten 3 Jahren ggf. Dauer des für die Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltserlaubnis und erteilende Behörde 9 Zeitraum Aufenthaltsort (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort) Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG oder als Inhaber eines Einzelunternehmens in den letzten 3 Jahren Firmenbezeichnung und Betriebsstättenanschrift 12 Nein Ja Bezeichnung der juristischen Person 16 Eintragung im Handels-/ Genossenschaftsregister 17 Nein Ja Behörde, Nr. der Eintragung anhängige Verfahren 18 anhängige Strafverfahren (Justizbehörde, Aktenzeichen) anhängige Bußgeldverfahren wegen Verstößen bei einer gewerblichen Tätigkeit (Behörde, Aktenzeichen) anhängiges Gewerbeuntersagungsverfahren nach 35 Gewerbeordnung oder anhängige Verfahren wegen Rücknahme oder Widerruf einer Gewerbeerlaubnis 24
14 - -14 Angaben zum Betrieb Anschrift der Betriebsstätte (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort) 25 Name, Vorname(n), Anschrift des Betriebsleiters Anschriften der (beabsichtigten) (Zweig-)Niederlassungen Für folgende Tätigkeit wird die Erlaubnis beantragt: Umfassende Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung 32 Bewachungstätigkeit beschränkt auf Erforderliche Unterlagen Führungzeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde) 36 beantragt (beim zuständigen Einwohnermeldeamt) Beigefügt Auskunft aus dem Gewerbezentralregister 37 beantragt (bei dem für den Wohnsitz/Sitz der Niederlassung zuständigen Gemeindevorstand) Beigefügt 38 Auskunft des Amtsgerichts über Einträge im Schuldnerverzeichnis wird nachgereicht Beigefügt
15 Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer oder Prüfungszeugnis nach 5 Abs. 1 oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach 17 Abs. 1 Satz 2 Bewachungsverordnung wird nachgereicht Beigefügt 40 Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister wird nachgereicht Beigefügt 41 Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel oder entsprechender Sicherheiten wird nachgereicht Beigefügt 42 Versicherungsnachweis wird nachgereicht Beigefügt Die Richtigkeit der voranstehenden Angaben wird hiermit versichert. 43 Ort, Datum Unterschrift
16 - -16 Behörde ANLAGE 2 Zutreffendes bitte ausfüllen oder ankreuzen 1 Erlaubnis gemäß 34 a Gewerbeordnung 2 Herrn Frau 3 Firma 4 Name (ggf. Geburtsname) 5 Vorname(n) 6 Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Tel.-, Fax - Nr, ) 7 Wird hiermit die Erlaubnis zur Ausübung folgenden Gewerbes erteilt: 8 Umfassende Bewachungstätigkeit ohne Einschränkungen 9 Bewachungstätigkeit beschränkt auf 10
17 Auflagen Gebühren in Höhe von Auslagen in Höhe von 19 Barzahlung Überweisung 20 Auf Konto - Nr. Bankleitzahl 21 Geldinstitut (Zweigstelle, Ort) 22 Rechtsbehelfsbelehrung Ort, Datum Unterschrift
18 - -18 Hinweise: 1. Bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes ist die beiliegende Bewachungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten. 2. Mit der Bewachung dürfen nach 9 der Bewachungsverordnung (BewachV) nur zuverlässige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder die Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit abgeschlossen haben, und die einen Unterrichtungsnachweis nach 3 Abs. 2 Satz 1 BewachV, ein Prüfungszeugnis nach 5 Abs. 1 BewachV oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach 17 Abs. 1 Satz 2 BewachV vorlegen, beschäftigt werden. Der Unterrichtungsnachweis kann durch eine von der IHK ausgestellten Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach 5 c Abs. 6 BewachV ersetzt werden. Für die in 34a Abs. 1 S. 5 GewO aufgezählten Wachtätigkeiten ist die Vorlage des Sachkundenachweises zwingend. Die Personen sind vorher der zuständigen Behörde durch Übersendung der obengenannten Unterlagen zu melden; dies gilt entsprechend für die in 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BewachV genannten Personen. Der zuständigen Behörde sind für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der ausgeschiedenen Wachpersonen, gesetzlichen Vertreter und Betriebsleiter unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres zu melden. 3. Der Gebrauch einer Waffe durch den Gewerbetreibenden oder einer seiner Wachpersonen im Wachdienst ist nach 13 Abs. 2 BewachV unverzüglich mit folgenden Angaben der zuständigen Behörde und, falls noch keine Anzeige nach 10 Abs. 1 Satz 3 BewachV erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen: a) Name und Anschrift des Betriebsinhabers, b) Datum und Ausstellungsort der Erlaubnis, c) ggf. Name und Anschrift der betroffenen Wachpersonen, d) Datum und Ort des Waffengebrauchs, e) Schilderung des Hergangs sowie Benennung etwaiger Zeugen des Waffengebrauchs, 4. Der Beginn des Gewerbes ist gemäß 14 GewO bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
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