Stellungnahme von männer.ch
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- Klara Hochberg
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1 AnitaMarfurt BundesamtfürJustiz VernehmlassungStGB Revision Bundesrain20 CH 3003Bern Bern/Zürich,31.Oktober2011 Stellungnahmevonmänner.ch GenehmigungundUmsetzungdesÜbereinkommensdesEuroparateszumSchutzvon KindernvorsexuellerAusbeutungundsexuellemMissbrauchvom25.Oktober2007 SehrgeehrteDamenundHerren SehrgeehrteFrauMarfurt männer.chistderdachverbandderschweizermänner undväterorganisationen.wirvertreten 25Fach undbasisorganisationenausdembereichderbuben,männer undväterarbeit.als DachverbandundnationaleInteressensvertretungdergleichstellungsorientiertenMänner setzenwirunsfüreinelebensdienliche,demokratischegeschlechter,familien,wirtschafts undverteilungspolitikein. DaSexualität,sexuelleAusbeutungundsexuellerMissbrauchuntrennbarmitFragender Geschlechtsidentität,GeschlechtsrollenundVerteilungsgerechtigkeitzwischenden Geschlechternzutunhaben,möchtenwirdieGelegenheitnutzen,unsereMeinungzum VorentwurffüreineRevisiondesStrafgesetzbucheszuformulieren.WirbittenSie,unsin ZukunftbeiVernehmlassungenzuFragenindiesemBereichproaktivzubegrüssen. 1.Vorbemerkung AusGenderperspektiveseieinegrundlegendeKritikambegleitendenBerichtgleicheingangs festgehalten:derberichtverzichtetinhaltlichaufeineexplizitedifferenzierungundwürdigung geschlechtsspezifischerzusammenhänge.dasistbedauerlich,weildadurchgrundlegende UnterschiedebezüglichEntstehungsdynamik,WirkungszusammenhängenundFolgeschäden vonsexuellerausbeutungzwischenmädchenundjungenverschleiertwerden. Nichtnurbedauerlich,sondernstossendistdieTatsache,dassderansonstensehrgeschlechter sensibelformulierteberichtsprachlichimplizitaufklassischedenkkategorienzurückgreift, wonachdastätergeschlechtapriorimännlichsei.exemplarischseieinabschnittaufseite23 desberichtszitiert(hervorhebungendurchuns):«imjuni2010wurdederfachverbandder GewalttäterberatungsstellenSchweizgegründet.MitderAssociation VivresansViolence besteht
2 eineträgerschaft,diedurcheineinterkantonalezusammenarbeitvonverschiedenenauf PartnerschaftsgewaltspezialisiertenStelleneinspezialisiertesInternet Beratungsangebotfür ErwachsenesowieKinderundJugendlichebetreibt.DieSchweizerischeKriminalpräventionführt eineadresslistevontäterhilfeangebotenimzusammenhangmitkinderpornografie.zudemhat jedepersonjederzeitdiemöglichkeit,diehilfevonpsychiaterinnenoderpsychiatern, PsychologinnenoderPsychologenundTherapeutinnenoderTherapeuteninAnspruchzu nehmen.» WirbittendasBundesamtfürJustiz,beiderBehandlungvonFragenrundumsexuelleAusbeutungundsexuelleÜbergriffekünftigeinehöhereSensibilitätfürGeschlechterfragenzusichern undggf.kompetenteunterstützungdurchdaseidg.bürofürdiegleichstellungvonfrauund Manneinzuholen. 2.ZudenvorgeschlagenenStGB Änderungen DievorgeschlagenenÄnderungendesStGBunterstütztmänner.chausnahmslos.Auchaus unserersichtisteszumschutzdersexuellenintegritätvonkindernundjugendlichennotwendig,dienutzungsexuellerdiensteminderjährigerzwischen16und18jahrengegenentgelt fürstrafbarzuerklären(art.196stgbneu),ebensodiekriminalisierungderförderungder ProstitutionMinderjähriger(Art.195Bst.a,zweiterHalbsatz,StGB).Auchdieverschärften RegelungenimBereichderKinderpornografie(Art.197Ziff.3,3bis,4StGB;Art.197Ziff.2bis StGB;Art.5Absatz1und3StGB;Art.97Absatz2StGB)findenunsereUnterstützung. BezüglichderStrafbarkeitdersexuellenHandlungengegenEntgeltmitUnmündigenistesuns jedocheinanliegen,auchdenschutzderfreier(insbesonderevorfehlinformation)zuberücksichtigen.esistklarzudefinieren,welchepflichtderfreierhatresp.wannersichinausreichendemmassdarübervergewisserthat,dasseinesexuellehandlunginnerhalbdeslegalenbereichs ist.musserfragen?injedemfallodernurbei«verdacht»?reichtes,wennerfragt?mussersich einenausweiszeigenlassen?kannerauchstrafrechtlichbelangtwerden,wennerbeispielsweiseeinenausweismitgefälschteraltersangabegezeigtbekam?welchepflichtenhaben Personen,inderenVerantwortungsbereichProstitutionausgeübtwird?AuchwennwirgrundsätzlichmitderUmkehrderStrafbarkeitvonAnbieterzuKundeeinverstandensind,müssen hierzwingendpräzisierungenvorgenommenwerden,uminderpraxiskeineungerechtfertigte VerfolgungvonverantwortungsvollenFreiernzuprovozieren.DieVerurteilungwegenunerlaubterHandlungenmitMinderjährigenruiniertFamilienundExistenzen.DerGesetzgeberhat hiereinebesonderesorgfaltspflicht.deshalbschlagenwirvor,aufgesetzesstufedasvorliegen einesvorsatzeszuverlangen,wennsolchesverhaltenstrafbarseinsoll,unddiebedingungen dervorsätzlichkeitaufverordnungsstufezupräzisieren. Art.196(neu) 1WervorsätzlichmiteinerunmündigenPersongegenEntgeltsexuelleHandlungenvornimmt odersolchevonihrvornehmenlässt,wirdmitfreiheitsstrafebiszudreijahrenbestraft. WirmöchtenunszudemeineweiterführendeBemerkungerlauben:Dievorgeschlagenen gesetzlichenverschärfungenhabenausunserersichtihrevolleberechtigung,umdiesexuelle IntegritätvonKindernundJugendlichenbesserzuschützen.Gleichzeitigmöchtenwirfesthalten,dassdieinternational(z.B.Schweden)zubeobachtendeTendenzzurgenerellen KriminalisierungderInanspruchnahmesexuellerDienstleistungenausunsererSichteine kontraproduktiveundgefährlichevermischunginderzielhierarchiederverschiedenen Schutzinteressenvornimmt.DiesesprohibitionistischeHerangehenansozial undgesundheitspolitischheiklephänomenebewährtsich wiebeispielsweiseauchdienationalenund
3 internationalenerfahrungeninderdrogenpolitikzeigen nie.diesicherheit,gesundheitund körperlicheunversehrtheitdersexuellendienstleistendenistebensowiederschutzder KonsumierendenineinemreguliertenMarktsehrvielbesserzugewährleistenalsineinem Schwarz odergraumarkt.indiesemsinnwünschenwirunsvielmehrbemühungenzur VerbesserungderTransparenzundRegulierungimBereichsexuellerDienstleistungen(siehe Abschnitt5,vgl.auchdieAnstrengungendesKantonsBernmitdemneuen«Gesetzüberdas Prostitutionsgewerbe») undzwarfürdiejenigen,welchediesedienstleistungengrossmehrheitlicherbringen,nämlicherwachsene.dasheisstumgekehrtauch:wirwürdenuns entschiedendagegenwehren,wenninderschweizbestrebungenzurkriminalisierungder InanspruchnahmesexuellerDienstleistungenauchunterErwachsenenergriffenwürden. 3.VernachlässigtePrävention BeiallerZustimmungzudenvorgeschlagenenrepressivenMassnahmenmöchtenwir nachdrücklichdaraufhinweisen,dassdieseausunserersichteinseitigundungenügend sind.sowohldiewürdigungderpräventionimerläuterndenberichtwieauchder VerzichtaufpräventivwirksameAnpassungendesStGBstellenausunsererSichtgrobe Unterlassungendar. GemässArtikel4desÜbereinkommenshatjedeVertragsparteidieerforderlichengesetzgeberischenodersonstigenMassnahmenzutreffen,«umalleFormendersexuellenAusbeutung unddessexuellenmissbrauchsvonkindernzuverhütenundkinderdavorzuschützen»(vgl. BerichtS.13).ImFolgendenerwähntderBerichteineVielzahlvonMassnahmen,Programmen, StrukturenundInstitutionen,dieeineRolleinderFrüherkennungundFrühinterventionvon sexuellenübergriffenspielen. AlledieseAktivitätensindzweifelloslöblich.PräventionimBereichderSexualitätistabermehr alsdiefrüherkennungvonproblematischenentwicklungen!wirvermissenhiereineausdrücklichewürdigungderbedeutungdersexualpädagogiksowiedermedienpädagogikundsuchtprävention(imbereichderinternetpornografie)fürdieentwicklunghinzueinerverantwortungsbewussten,lustvollenundselbstbestimmtensexualität.diebestepräventiongegen sexuelleübergriffeistsexuellebildung,welchedenkindernundjugendlichennotwendiges Wissenvermittelt,dieEntwicklungeinergefestigtensexuellenIdentitäterleichtertundihnen dadurchermöglicht,sichzunehmendeigenverantwortlichvorunerwünschtenerfahrungenzu schützen. Sexualpädagogik,MedienpädagogikundSuchtpräventionfallenindieKompetenzderKantone. Esistzukritisieren,dassseitensBundkeineAnstrengungenerwähntsind,dieKantonein diesembereichzueinemstärkerenundmöglichsteinheitlichenvorgehenzuermuntern.aus unserersichtreichtesnicht,denvondenkantonenfestgestelltennicht Handlungsbedarf(vgl. BerichtS.14)kommentarloszurKenntniszunehmen.BezeichnendistindiesemZusammenhang,dassaufEbenederinterkantonalenKonferenzendaseinzigernsthaftwahrnehmbare EngagementdurchdieKonferenzderkantonalenJustiz undpolizeidirektorinnenund direktoren(kkjpd)alsträgerinderschweizerischenkriminalprävention(skp)erfolgt.wir vermissenhieranalogeengagementsderedk,gdkundsodk. Wirregenan,dassderBundimRahmenseinerMöglichkeitenaufdieKantoneeinwirkt, zweckmässigeangeboteindenbereichensexualpädagogik,medienpädagogikund SuchtpräventionalsTeilbereichederPräventionsexuellerÜbergriffezuentwickeln,zu verankernundzufinanzieren.
4 4.KonkreterVorschlagfüreinepräventivwirksameRevisiondesArt.197StGB StossendistausunsererSichtweiterdasFehlenjeglicherReflexionüberpräventivwirksame HandlungsmöglichkeitenaufEbeneStGB.DieMehrheitderJugendlicheninderSchweizhat schonpornografieangeschaut,zumgrösstenteildavoniminternet.gleichzeitigistesaufgrund desheutegeltendenart.197stgbgenerellverboten,unter16 Jährigenpornografische Erzeugnissezuzeigen,anzubietenoderzugänglichzumachen.DiesgiltauchfürdieInhaberder elterlichenobhut,ebensofürsexualpädagoginnenundanderelehrpersonen.(allenfallskann Art.197Abs.5StGBdahingehendinterpretiertwerden,dasseinsolchesVorgehenlegalist,weil diesearteinerbegleitetenvorführungeinen«schutzwürdigenkulturellenoderwissenschaftlichenwert»hat.hierbestehtjedocheineoffensichtlicherechtsunsicherheit.)dasheisst konkret:trotzrepressivgeprägtemjugendschutzkonsumierenjugendlichepornografie.aber wegendesrepressivjugendschutzesistesdenelternundpädagogenverunmöglicht,dieunter16 jährigenjugendlicheninverantwortungsvollerweisebeimerkundendiesesterrainszu begleiten. DieserWiderspruchiststossend.AngesichtsderzunehmendenVerbreitungdesInternetund deronline PornografiemachtesausGründendesKinder undjugendschutzessinn analogder RechtssprechungundPraxisimBereichdesAlkoholkonsums dieelternvondiesemverbot auszunehmen.dasvombundesratverabschiedete«nationaleprogrammjugendmedienschutz undmedienkompetenzen»konzentriertsichauf(durchaussinnvolle)massnahmen,umunter 16 JährigevonOnline Pornografiefernzuhalten.InAnerkennungderRealitätbrauchtesaber aucheineförderungderspezifischenmedien undrisikokompetenzindiesembereich. männer.chfordertdeshalb,imrahmendervorliegendenstgb RevisiondenArt.197StGB dahingehendzulockern(oderdieauslegungdesgeltendenrechtsggf.dahingehendzu klären),dasselternundgeschultefachleutesichnichtstrafbarmachen,wennsiemit klarempädagogischemzielinnerhalbeinessorgfältiggewähltenundklardefinierten SettingspornografischeDarbietungenunter16 Jährigenzugänglichmachen.Dabeimuss injedemfalldasselbstbestimmungsrechtderkinderundjugendlichengewahrtwerden, sodasssienichtwiderihrenwillenmitpornografischemmaterialkonfrontiertwerden. AufdieseWeisesolleinesorgfältigeSexualerziehungund bildungmöglichwerden,diedem UmstandRechnungträgt,dasspornografischeInhalteheuteinhohemMassverfügbarsindund daherimrahmenvonaufklärungundpräventionauchthematisiertwerdenmüssen. 5.WeitererHandlungsbedarf Abschliessendmöchtenwirfesthalten,dassausunsererSichtimBereichderProstitutionund PornografieweitererHandlungsbedarfbesteht. Esgilt,dieGesetzgebungvonmoralischgeprägtenRegelungenzubefreien.Ineinersexuell aufgeklärtengesellschaftkannes«nur»nochdarumgehen,denschutzdermenschen auchder Erwachsenen! vorverletzungihrerintegritätundgesundheitzugewährleisten.diesgiltfür DienstleistendegenausowiefürKonsumierendesexuellerDienstleistungen.Ebensosindden ordnungspolitischenbedürfnissederbevölkerungrechnungzutragen.dieentwicklungenin einzelnenkantonenundgemeinwesen dasneue«gesetzüberdasprostitutionsgewerbe»im KantonBernunddieDiskussioneninderStadtZürichbezüglichderErrichtungvonso genannten«verrichtungsboxen»zweckseindämmungdesstrassenstrichssindzweiaktuelle Beispiele weisenaufwachsendenhandlungsbedarfhin.derbundsollteunsereserachtensin diesembereicheinekoordinierenderollewahrnehmenundentsprechendeentwicklungen anstossen.
5 männer.chforderteineumfassenderevisionderentsprechendengesetzlichengrundlagenmit demziel,dierisikokompetenzundsexuelleautonomiedermenschenzustärken.diesistumso bedeutsameralsmitderrasendenverbreitungaudiovisuellerdarstellungenallermöglichen SpielformenderSexualiätimInterneteingrundlegenderWandelimGangeist. Wirfordernkonkretu.a. DievollständigeobligationenrechtlicheAnerkennungsexuellerDienstleistungen DievollständigesozialversicherungsrechtlicheAnerkennungsexuellerDienstleistenden DenkonsequentenVerzichtaufmoralisch ästhetischekriterienbeiderstrafrechtlichen Bemessung,was«hartePornografie»ist(d.h.AufhebungdesVerbotsvonDarstellungen menschlicherausscheidungenundeinvernehmlichersadomasochistischerpraktiken) DieErhebungeinerzweckgebundenenbesonderenVerbrauchssteuer(Art.131BV)auf pornografischeerzeugnisse(analogalkoholzehntel) GemeinsammitdenKantonenundGemeindenAnstrengungenzurEntwicklungeines Gütesiegelsfür«faireProstitution». WirdankenfürdieBerücksichtigungunsererAnliegenimDiensteineraufgeklärtenund menschenwürdigensexualitätundverbleibenmitfreundlichengrüssen. MarkusTheunert Präsident Tel
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