AWT 3/ Chur, Reichsgasse 35 Tel Fax D E P A R T E M E N T S V E R F Ü G U N G
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1 Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell economia pubblica e socialità dei Grigioni AWT 3/ Chur, Reichsgasse 35 Tel Fax D E P A R T E M E N T S V E R F Ü G U N G betreffend Richtlinien zur Gewährung von Förderleistungen gemäss Umsetzungsprogramm Graubünden zum Bundesgesetz über Regionalpolitik Gemäss Art. 15 des Gesetzes über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (GWE; BR ) führt der Kanton Bundesmassnahmen durch, unterstützt diese durch eigene Leistungen und übernimmt die kantonalen Verpflichtungen gemäss Gesetzgebung des Bundes. Gemäss Art. 25 der Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (VWE; BR ) kann der Kanton Projekte aufgrund des kantonalen Umsetzungsprogramms zur Neuen Regionalpolitik (NRP) fördern. Er kann sich an solchen Projekten beteiligen sowie die Projektträger beraten und mit Beiträgen unterstützen. Er übernimmt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben. Die Regierung hat am 20. Dezember 2011 (Prot. Nr. 1132) das Umsetzungsprogramm Graubünden (UP GR) genehmigt und das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) ermächtigt, die Programmvereinbarung mit dem Bund zu unterzeichnen. Die Einzelheiten zur Gewährung von Förderleistungen gemäss Bundesgesetz über Regionalpolitik regelt das Departement (Art. 25 VWE). Gestützt auf das Bundesgesetz über Regionalpolitik, das GWE, die VWE und den vorgenannten Regierungsbeschluss werden die Einzelheiten wie folgt geregelt:
2 2 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Räumlicher Geltungsbereich Als Perimeter für Förderleistungen gemäss diesen Richtlinien gilt das gesamte Kantonsgebiet Voraussetzungen für Förderleistungen Förderleistungen können nur gewährt werden, wenn sie mit den Strategien und Massnahmen des UP GR übereinstimmen. Im Infrastrukturbereich werden nur Entwicklungsinfrastrukturen im Sinne der NRP gefördert; ein Förderentscheid des Kantons vor Arbeits- oder Baubeginn möglich ist (wenn ein solcher Entscheid betreffend Förderleistung ausnahmsweise nicht vorher erfolgen kann, kann ein vorzeitiger Arbeits- oder Baubeginn durch den Kanton bewilligt werden) Gesuchsbehandlung Das Amt für Wirtschaft und Tourismus (AWT) prüft die Ausrichtung von NRP- Förderleistungen aufgrund von konkreten Gesuchen, welche folgende Angaben beinhalten müssen: Angaben über den Gesuchsteller Detaillierter Projektbeschrieb Konzept oder Businessplan (inkl. Betriebskonzept und Finanzierung der Investitionen wie auch des Betriebes) Finanzierungsnachweis Zeitplanung Den Gesuchen sind Stellungnahmen der zuständigen Regionalverbände beizulegen. Diese überprüfen die Gesuche auf ihre Übereinstimmung mit den Entwicklungs-Grundsätzen der Region. Über die definitive Förderung entscheidet die Regierung, das DVS oder das AWT aufgrund der Zuständigkeiten für die Beitragsgewährung gemäss Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV; BR , Art. 36).
3 Ausnahmen In begründeten Fällen können auch Projekte ausserhalb dieser Regelung unterstützt werden. Für Projekte im Rahmen des interkantonalen NRP-Umsetzungsprogrammes «Programm San Gottardo » gelten separate Regelungen. Für Interreg-Projekte gelten die mit den Kooperationskantonen vereinbarten Richtlinien. 2. Förderung und Bemessung 2.1. Eigene Aktivitäten des Kantons Aufträge des Kantons an Dritte im Sinne des UP GR können bis zu 100% finanziert werden, d.h. die Kosten werden zwischen dem Bund und dem Kanton je zur Hälfte aufgeteilt Förderleistungen an Projekte Dritter An Projekte Dritter können NRP-Bundesbeiträge oder NRP-Bundesdarlehen ausgerichtet werden. Der Kanton ist verpflichtet, eine Äquivalenzleistung zu erbringen Allgemeine Kriterien Für die Festlegung der Höhe der Förderleistungen sind folgende Kriterien ausschlaggebend: Übereinstimmung mit den Zielen des UP GR Einzugsbereich des Projektes (kommunal, überkommunal, regional etc.) Bei Gemeinden/Regionen: Einstufung des Gesuchstellers nach Finanzkraft; bei übrigen Gesuchstellern: durch das Projekt erwartete Wertschöpfung Projektfinanzierung (Eigenleistungen, Beiträge Dritter, Beiträge öffentliche Hand etc.). Eigenleistungen können finanzielle Eigenmittel und unentgeltliche Arbeits-
4 4 leistungen der Projektträgerschaft und Dritter umfassen. Zur Berücksichtigung als anrechenbare Projektkosten sind diese detailliert nachzuweisen NRP-Bundesbeiträge und Kantonsbeiträge (Äquivalenzleistung) Der Kanton kann Projekte im Sinne des UP GR mit Beiträgen bis zu 50% der anrechenbaren Kosten, unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Abschnitt , unterstützen. Die Beiträge werden zwischen dem Bund und dem Kanton je zur Hälfte aufgeteilt NRP-Bundesdarlehen und Kantonsbeiträge (Äquivalenzleistung) Der Kanton kann Projekte im Sinne des UP GR mit NRP-Bundesdarlehen fördern. Für die Bemessung der Bundesdarlehen gelten folgende Vorgaben: a) Die Investitionskosten betragen in der Regel mindestens Franken pro Projekt. b) Die Laufzeit des Bundesdarlehens beträgt in der Regel 15 Jahre, maximal 20 Jahre. c) Das Bundesdarlehen beträgt höchstens 40% der anrechenbaren Investitionskosten. Das AWT berechnet die Bundesdarlehen in der Regel nach folgenden Abstufungen, unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Ziffer : Laufzeit 10 Jahre höchstens 40% Laufzeit 15 Jahre / über 15 Jahre höchstens 30% d) Das Bundesdarlehen beträgt in der Regel höchstens 2 Millionen Franken pro Projekt. e) Ab einer Darlehenshöhe von Franken sind Teilzahlungen möglich. Die Laufzeit des Bundesdarlehens beginnt mit der ersten Teilzahlung. f) Die Projektabrechnung hat innerhalb von vier Jahren ab Förderentscheid zu erfolgen. g) Die Rückzahlungen der Bundesdarlehen müssen vom Gesuchsteller abgesichert werden. Dabei kommen Gemeindegarantien (Eventualverpflichtung), ein Grundpfand (z.b. Grundpfandverschreibung oder Schuldbrief) oder eine andere gleichwertige Sicherheit in Frage. h) Die Bundesdarlehen sind ab dem ersten Jahr nach der Schlusszahlung in gleichmässigen Raten zu amortisieren.
5 5 i) Grundsätzlich sind die Bundesdarlehen zu verzinsen. Sofern die Erträge vollständig zur Tilgung von Kapitalschulden verwendet werden, können die Bundesdarlehen auch zinslos ausgerichtet werden. Der Zinssatz für die Bundesdarlehen wird jährlich per 1. Januar mit Verfügung durch das Departement für Finanzen und Gemeinden festgelegt und bei den laufenden Bundesdarlehen entsprechend angepasst. Für die Festlegung der Zinskonditionen wird vom Zinssatz einer 10-jährigen Bundesobligation ausgegangen, welcher um 1½% reduziert und auf den nächsten ¼ Prozentpunkt aufgerundet wird. Sofern der berechnete Zinssatz weniger als 1% beträgt, wird auf die Verrechnung eines Zinses verzichtet. Diese Bestimmung wird auch bei NRP-Darlehen angewendet, welche auf der Basis des NRP-Umsetzungsprogrammes Graubünden zugesichert wurden. Während der Laufzeit des Bundesdarlehens dürfen grundsätzlich keine Gewinne ausgeschüttet und keine Auszahlungen an die Aktionäre getätigt werden, denen nicht eine entsprechende Leistung gegenübersteht. Werden trotzdem Gewinne ausgeschüttet, ist gleichzeitig eine zusätzliche Amortisation in der Höhe von 50% des ausgeschütteten Betrages zu leisten. Bei einem zinslosen Bundesdarlehen wird neben der zusätzlichen Amortisationszahlung ab diesem Zeitpunkt für den Rest der Laufzeit ein Zins verrechnet. Die Details der Auszahlung und der Amortisationen regelt ein Darlehensvertrag. Die Kantonsbeiträge an NRP-Bundesdarlehen (Äquivalenzleistung) entsprechen einem Barwert des effektiven Darlehens mit einem Zinssatz von 3.5%. Allfällige projektbezogene Kantonsbeiträge aus anderen Rechtstiteln werden nicht angerechnet. Die Zinserträge, welche aus der Darlehensgewährung resultieren, werden gemäss Programmvereinbarung mit dem Bund je zur Hälfte zwischen dem Kanton und dem Bund aufgeteilt.
6 Förderleistungen an das Regionalmanagement Für das Regionalmanagement von Regionalorganisationen können aufgrund von Leistungsvereinbarungen Beiträge bis zu 100% geleistet werden. Das AWT legt die anrechenbaren Kosten und die weiteren Bedingungen fest. 3. Weitere Bestimmungen / Spezialregelungen 3.1. Verbesserung der Beherbergungsinfrastruktur (UP GR, Massnahme A3) Beherbergungsinfrastrukturen sind wenn möglich aufgrund der Richtlinien betreffend Gewährung von Darlehen und Beiträgen an Beherbergungsbetriebe zu fördern. Vor einer Förderung mit NRP-Mitteln wird das Gesuch in der Regel ebenfalls der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit SGH zur Prüfung unterbreitet Optimierung der Bergbahn-Infrastrukturen und Vernetzungen (UP GR, Massnahme A4) Für die Ausrichtung von Förderleistungen im Sinne des UP GR, Massnahme A4, gelten zusätzlich die Richtlinien betreffend Gewährung von NRP-Darlehen für den Bau von touristischen Transport- und Schneeanlagen. 3.3 Touristische Infrastrukturförderung (UP GR, Massnahme A7) Sportanlagen von nationaler oder kantonaler Bedeutung sind wenn möglich über das nationale oder kantonale Sportanlagenkonzept (NASAK/KASAK) zu fördern, bevor NRP-Mittel zum Einsatz kommen. 4. Inkrafttreten Diese Verfügung tritt sofort in Kraft und ersetzt die Verfügung vom 27. Februar 2012 (AWT 6/12).
7 7 5. Information Das AWT wird angewiesen, potenzielle Gesuchsteller in geeigneter Weise über diese Verfügung zu orientieren. 6. Mitteilung Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit SGH, Postfach, 8027 Zürich Geschäftsstellen der Bündner Regionalverbände Departement für Finanzen und Gemeinden Amt für Gemeinden Finanzkontrolle Amt für Wirtschaft und Tourismus Chur, 1. März 2013 DEPARTEMENT FÜR VOLKS- WIRTSCHAFT UND SOZIALES Der Vorsteher: Sig. Hansjörg Trachsel, Regierungspräsident
RICHTLINIE. betreffend. Gewährung von Förderleistungen gemäss Umsetzungsprogramm Graubünden zum Bundesgesetz über Regionalpolitik
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