(1) 1Das QKV ist in der Wirtschaftsprüferkammer von der Berufsaufsicht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "(1) 1Das QKV ist in der Wirtschaftsprüferkammer von der Berufsaufsicht"

Transkript

1 7 7 Verfahren 1 Das Verfahren für Qualitätskontrolle ist in der Wirtschaftsprüferkammer von der Berufsaufsicht organisatorisch und personell zu trennen. 2 Die Dienstangehörigen der Wirtschaftsprüferkammer unterstehen im Bereich des Verfahrens für die Qualitätskontrolle nur den Weisungen der Kommission für Qualitätskontrolle 7 neu Das Qualitätskontrollverfahren (1) 1Das QKV ist in der Wirtschaftsprüferkammer von der Berufsaufsicht organisatorisch und personell zu trennen. 3Die Dienstangehörigen der Wirtschaftsprüferkammer unterstehen im Bereich des Verfahrens für die Qualitätskontrolle (siehe Organigramm der WPK) nur den Weisungen der Kommission für Qualitätskontrolle. (2) 1Das Verfahren der Qualitätskontrolle (QKV) umfasst die Registrierung als Prüfer, die Zulassung als Prüfer für Qualitätskontrolle, Durchführung des QKV und die Berichterstellung, die Entgegennahme des Berichts durch diekfqk, die Auswertung des Berichts und die Erteilung oder Versagung der Teilnahmebescheinigung, die Erteilung oder Versagungen der Ausnahmegenehmigung und die Maßnahmen aufgrund der Auswertung des Berichts über die Qualitätskontrolle. (3) 1Der Qualitätskontrollverfahren ist eine Systemprüfung und keine zweite Jahresabschlussprüfung. 2Zum Prüfungsumfang gehört die Würdigung, ob das erforderliche Qualitätssicherungssystem zur Einhaltung der Berufspflichten geeignet ist. 3Die Prüfungsnachweise gewinnt der Reviewer über Befragungen und analytische Beurteilungen und in Ausnahmefällen durch Einsicht in die Arbeitspapiere.. Zum Verfahren innerhalb der Kammer gehört die gesamte Abwicklung des QKV, dazu gehört sowohl die Auswertung, als auch Regelungen zur Durchführung, wie es bisher schon die KfQK mit den Hinweisen praktiziert. Die Hinweise sind ein Verstoß gegen das demokratische Gewaltenteilungsprinzip. Für die Regelungen ist der Beirat (analog Berufssatzung) zuständig. Die Prüferrichtlinie 2006 und EU-Einigung 2014 umschreiben im englischen Text die Aufgabe des Qualitätssicherungsreview (QSR) wie folgt: quality assurance reviews shall be appropriate and proportionate in view of the scale and dimension of the activity of the reviewed audit firm or statutory auditor.. Die Übersetzung ins Deutsche ist misslungen. Deswegen muss sich die Ausgestaltung an den Originaltext orientieren. Die fachlichen Regeln nach PS 140 stammen vom IDW. Diese haben keine Verhältnismäßigkeit vorgesehen. Deswegen muss man bei dem Begriff Review auf die ISA zurückgreifen. Ein Review entspricht dem PS 901, der prüferische Durchsicht also. So auch Marten/Quick/Ruhnke in WPg 2003/ Damit wird die Unverhältnismäßigkeit deutlich. Das die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Unverhältnismäßigkeit wurde das QKV vom Berufsstand nicht angenommen. Die Statistik spricht eine deutliche Sprache. Von Praxen haben 3467 eine Teilnahmebescheinigung und 374 eine Ausnahmegenehmigung. Dies ist eine Akzeptanzquote von 29%.

2 Anlage 04 zu Antrag Aktuell Neufassung Erläuterungen 8 8 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung 1Die Wirtschaftsprüferkammer hat auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach 57a Abs. 1 Satz 2 WPO von der Verpflichtung zur Durchführung einer Qualitätskontrolle nach 57a Abs. 1 Satz 1 WPO erteilen. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Auf Anforderung der Wirtschaftsprüferkammer sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung durch geeignete Nachweise zu belegen. 1. 1Die Ausnahmegenehmigung nach 57a Abs. 1 Satz 2 WPO ist befristet und nur mit Wirkung für die Zukunft zu erteilen. 2Sie kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt werden. 3Nach erneuter Antragstellung kann die Ausnahmegenehmigung wiederholt erteilt werden. Erteilung einer Ausnahme-genehmigung 1 1Die Wirtschaftsprüferkammer hat auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach 57a Abs. 1 Satz 2 WPO von der Verpflichtung zur Durchführung einer Qualitätskontrolle nach 57a Abs. 1 Satz 1 WPO erteilen. 2 Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die Pflicht zur Durchführung der Qualitätskontrolle für den betroffenen Berufsangehörigen im Einzelfall eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. 3 Diese unverhältnismäßigen Belastungen liegen insbesondere vor a.) im Fall der Aufnahme der Tätigkeit als gesetzliche Abschlussprüfer b.) wenn die Einnahmen aus der einen vorhandenen gesetzlichen Abschlussprüfung im Verhältnis zu den Einnahmen aus der übrigen Praxistätigkeiten gering, unter 10% und sind. 4 Der Antrag ist zu begründen. 5Auf Anforderung der Wirtschaftsprüferkammer sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung durch geeignete Nachweise zu belegen. 2.1Die Ausnahmegenehmigung nach 57a Abs. 1 Satz 2 WPO ist befristet und nur mit Wirkung für die Zukunft zu erteilen. 2Sie kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt werden. 3Nach erneuter Antragstellung kann die Ausnahmegenehmigung Die Erteilung der TB ist ein Vorgang aus dem Verfahren in der WPK. Die Teilnahmebescheinigung ist eine durch deutsches Recht überregulierte Maßnahme. Jedoch verbietet die Richtlinie nicht, über die Mindestforderungen hinaus zugehen. Die Überwachung kann durch andere, weniger starke Eingriffe in Art. 12 GG erreicht werden. Wegen der noch bestehenden TB-Pflicht bedarf es Ausnahmegenehmigungen, um wirtschaftliche Härte zu vermeiden und Existenzgründungen zu ermöglichen. Diese Fälle sind bislang nicht in der Satzung gelöst, sondern durch Hinweise der Exekutive gelöst worden. Dies erfüllt nicht die rechtstaatlichen Grundsätze. Die Höhe der Umsatzfreigrenze muss noch bestimmt werden. Die Grenze sollte zwischen und für die einzige Prüfung liegen. Die TB kann nur durch Gesetz abgeschafft werden, deswegen braucht es bis zur Abschaffung diese Regelungen 1 Die Frage der Ausnahmegenehmigung ist wegen der geplanten Abschaffung der Teilnahmegenehmigung nur noch für eine begrenzte Zeit relevant. Umso eher sollte man die Ausnahmegenehmigung verhältnismäßig ausrichten

3 Anlage 04 zu Antrag 16.2 wiederholt erteilt werden. Der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung ist verpflichtet, der Wirtschaftsprüferkammer den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Inhaber hat jährlich bis zum der WPK unaufgefordert und formlos mitzuteilen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Die Ausnahmegenehmigung ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Teilnahmebescheinigung seiner Informationspflicht an die Wirtschaftsprüferkammer nicht nachkommt. Wegfallregelung ist notwendig. Die Änderung stellt klar, dass der Antragssteller ein Recht auf eine TB hat und die Erteilung kein Gnadenakt ist. Der Inhaber der TB sollte j

4 Nicht nur der deutsche Sonderweg mit der Teilnahmebescheinigung ging an den Zielen der QS vorbei. Auch die Zielrichtung Prüfung orientierte sich an der Sonderuntersuchung und nicht an der QS. Der QSR entspricht in seinem Es mag dahin gestellt bleiben, ob 2006 die Übersetzung des QSR mit Qualitätskontrollprüfung sachgerecht war oder nicht ist die übernommene Übersetzung falsch und widerspricht ISA 220 und IQSC 1. Der Richtliniengeber spricht von einem Review. Dieser Forderung ist in der Satzung Rechnung zu tragen. Die Satzung bringt den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass keine zweite Jahresabschlussprüfung durchzuführen ist. Der Mangel, dass sich bislang die Satzung zum Inhalt der QK als Systemprüfung nicht geäußert hat, ist zu beseitigen. Dazu wurden nur privatrechtliche Regelungen (IDW PS 140) herangezogen. Dieses demokratische Defizit gilt es zu beseitigen. Die QK ist eine bwl. Prüfung, es gelten die gleichen Regeln einer Prüfung, wie Planung, Risikoorientierung. Begriff Review: Gegenstand: Feststellung von Mängeln, Fehlern und Inkonsistenzen des QSS sowie formale Abnahme nach Abschluss einer Prüfung. Durchführung: Reviews erfolgen auf Basis der vorhandenen Arbeitsergebnisse und Dokumentationen in Gruppensitzungen, an denen das Projektteam und der Auftraggeber teilnimmt.

5 Zum Review vgl. Marten/Quick/Ruhnke in Wirtschaftsprüfung 2003, S. 618ff., 628fff. Der Review ist demnach eine prüferische Durchsicht des QSS, ob es geeignet ist, die Berufsgrundsätze einzuhalten. Zur prüferischen Durchsicht vgl. IDW PS 901, Stand Verfahren Klarstellung 1Das Verfahren für Qualitätskontrolle (QKV) umfasst die Registrierung als Prüfer, die Zulassung als Prüfer für Qualitätskontrolle, Regelungen für die Durchführung der QK in der Praxis, die Erstellung und Weiterleitung des Berichts an die WPK, die Auswertung des Berichts und die Erteilung oder Versagung der Teilnahmebescheinigung, die Erteilung oder Versagung der Ausnahmegenehmigung und die Maßnahmen aufgrund der Auswertung des Berichts über die Qualitätskontrolle. 2Das QKV ist in der Wirtschaftsprüferkammer von der Berufsaufsicht organisatorisch und personell zu trennen. 3Die Dienstangehörigen der Wirtschaftsprüferkammer unterstehen im Bereich des Verfahrens für die Qualitätskontrolle (siehe Organigramm der WPK) nur den Weisungen der Kommission für Qualitätskontrolle.

6 Anlage 05 zu Antrag 16.3 Auswertung QKB 10 Aktuell Neufassung Erläuterung Auswertung des Qualitätskontrollberichts 1Die Wirtschaftsprüferkammer wertet den Qualitätskontrollbericht aus. 2Die Auswertung des Qualitätskontrollberichts erstreckt sich darauf, ob dieser inhaltlich den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berichterstattung entspricht, aufgezeigte Mängel das Prüfungsergebnis rechtfertigen und ob Anhaltspunkte bestehen, dass die Qualitätskontrolle unter schwerwiegendem Verstoß im Sinne von 57e Abs. 2 Satz 6 durchgeführt wurde. 3Wurden Mängel im Sinne des 57a Abs. 5 Satz 4 WPO festgestellt, soll die geprüfte Praxis der Wirtschaftsprüferkammer eine eigene Stellungnahme zu dem Ergebnis der Qualitätskontrolle in zeitlichem Zusammenhang mit dem Qualitätskontrollbericht zuleiten. 4Die Stellungnahme der geprüften Praxis ist in die Auswertung des Qualitätskontrollberichts einzubeziehen. 5Im Rahmen der Auswertung ist die Wirtschaftsprüferkammer berechtigt, beim Prüfer für Qualitätskontrolle und der geprüften Praxis weitere Auskünfte einzuholen sowie Unterlagen anzufordern. 6Der geprüften Praxis ist vor Erlass von Maßnahmen nach 57e Abs. 2 WPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auswertung des Qualitätskontrollberichts 1Die Wirtschaftsprüferkammer nimmt den Qualitätskontrollbericht des Prüfers für Qualitätskontrolle (PfQK) entgegen und wertet ihn im Rahmen ihrer, durch die WPO zugewiesenen Aufgaben aus. 2Die Auswertung des Qualitätskontrollberichts erstreckt sich darauf zu beurteilen, ob das Urteil des PfQK das Prüfungsergebnis gerechtfertigt ist. 3In begründeten Fällen kann die Kommission die Würdigung der Feststellungen des PfQK nach Anhörung des Prüfers ändern. 4Die Auswertung des Qualitätskontrollberichts erstreckt sich auch darauf festzustellen, ob Anhaltspunkte bestehen, dass die Qualitätskontrolle unter schwerwiegendem Verstoß im Sinne von 57e Abs. 2 Satz 6 durchgeführt wurde 5Wurden wesentliche Mängel im Sinne des 57a Abs. 5 Satz 4 WPO festgestellt, soll die geprüfte Praxis der Wirtschaftsprüferkammer eine eigene Stellungnahme zu dem Ergebnis der Qualitätskontrolle in zeitlichem Zusammenhang mit dem Qualitätskontrollbericht zuleiten. 6 4Die Stellungnahme der geprüften Praxis ist in die Auswertung des Qualitätskontrollberichts durch die KfQK einzubeziehen. 7 5Im Rahmen der Auswertung ist die Wirtschaftsprüferkammer berechtigt, beim Prüfer für Qualitätskontrolle weitere Auskünfte einzuholen. 8 6Der geprüften Praxis ist vor Erlass von Maßnahmen nach 57e Abs. 2 WPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der aktuelle Auswertungsumfang der KfQK ist auf eine unmögliche Aufgabe gerichtet. Der bislang formulierte Auswertungsumfang deckt sich nicht mit dem gesetzlichen Zielen und den Aufgaben der KfQK und des PfQK. Dies Mangel kann man auch nicht mit der Aussage beseitigen, dass diese Fassung so nicht gemeint sei. Die Beurteilung der Qualität des Berichts ist Aufgabe des Prüfers, dessen Berichtskritik oder des Prüfers, der den PfQK prüft, nicht jedoch der KfQK Anmerkung Die Überprüfung, ob der Bericht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung entspricht, wird im Rahmen der Qualitätskontrolle von einem weitere Prüfer f. Qualitätskontrolle überprüft. Die SfQK sollte klarstellen, dass grundsätzlich die Feststellungen des PrfQK maßgeblich sind. Im IDW PS 140 ist geregelt, dass bis zur Fertigstellung des Berichts abgestellte Mängel keine Mängel mehr sind. Darüber ist zu berichten. Um das Thema des Prüfungshemmnisses zu lösen, sollte klargestellt werden, dass Anhaltspunkte bestehen, dass neu eingeführte Maßnahmen die Mängel beseitigen und der Prüfer und dann auch die KfQK im Abschlussschreiben von der Anwendung der Regeln aus gehen. Damit kann von weiteren Auflagen abgesehen werde. Man erreicht damit mit wenig Bürokratie das gleiche Ergebnis, als wenn mittels Anhörung,

7 Anlage 05 zu Antrag 16.3 Auswertung QKB 9 Maßnahmen zur Sicherstellung des angemessenen Qualitätssicherungssystems sind bei wesentlichen Mängeln dann vorzusehen, wenn diese bei Abgabe des Berichts voraussichtlich noch bestehen. Auflagen, Auflagenerfüllungsbericht monatelanger Schriftverkehr geführt werden muss. Abs. 2 1Die Kommission für Qualitätskontrolle kann den Prüfer für Qualitätskontrolle sowie den geprüften Berufsangehörigen oder die verantwortlichen Berufsangehörigen der Berufsgesellschaft zur Anhörung laden. 2Erscheinen die Berufsangehörigen nicht zur Anhörung, entscheidet die Kommission für Qualitätskontrolle nach Aktenlage. 3Die Anhörung kann auch von einem beauftragten Mitglied der Kommission für Qualitätskontrolle wahrgenommen werden, sofern die geprüfte Praxis der Übertragung der Anhörung auf das beauftragte Mitglied zustimmt. Abs. 2 1 Die Kommission für Qualitätskontrolle kann den Prüfer für Qualitätskontrolle sowie den geprüften Berufsangehörigen oder die verantwortlichen Berufsangehörigen der Berufsgesellschaft in begründeten Fällen zur Anhörung laden, um unterschiedliche Auffassungen über die Bewertung von Mängeln und ihre Maßnahmen zur Beseitigung zu klären. 2 Erscheinen die Berufsangehörigen nicht zur Anhörung, entscheidet die Kommission für Qualitätskontrolle nach Aktenlage. 3 Die Anhörung kann auch von einem beauftragten Mitglied der Kommission für Qualitätskontrolle wahrgenommen werden, sofern die geprüfte Praxis der Übertragung der Anhörung auf das beauftragte Mitglied zustimmt. Ablage im IT-System:G:\!!WPK-Beirat\2014\Mai-2014\Anträge-Mai2014\Anlagen-Anträge\ 10-QKB-neu.docx

8 18 Qualitätskontrollbericht 1. Der Qualitätskontrollbericht ist so zu gestalten, dass die Kommission für Qualitätskontrolle das Urteil des Prüfers für Qualitätskontrolle über die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems der geprüften Praxis in angemessener Zeit nachvollziehen kann. 2Der Qualitätskontrollbericht ist nach den gesetzlichen und fachlichen Regeln eindeutig und klar zu erstellen. 3Er hat insbesondere neben den allgemeinen Angaben zur Wirtschaftsprüferpraxis und der Beschreibung des Qualitätssicherungssystems auch Ausführungen über Art und Umfang der Qualitätskontrolle, die getroffenen Prüfungsfeststellungen und deren Würdigung sowie Empfehlungen zur Beseitigung wesentlicher Systemmängel zu enthalten. 2) Der Qualitätskontrollbericht soll folgende Gliederung aufweisen: 1. Adressat, 2. Auftrag und Auftragsgegenstand, 3. Angaben zur Wirtschaftsprüferpraxis, 4. Beschreibung des Qualitätssicherungssystems, 5. Art und Umfang der Qualitätskontrolle, 6. Maßnahmen aufgrund der in der vorangegangenen Qualitätskontrolle festgestellten Mängel, 7. Würdigung der 18 Qualitätskontrollbericht (1)Der Qualitätskontrollbericht ist so zu gestalten, dass die Kommission für Qualitätskontrolle das Urteil der Qualitätssicherungsreviews über die Angemessenheit und des auf der Basis eines Review festgestellten Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems der geprüften Praxis in angemessener Zeit nachvollziehen kann. 2Der Qualitätskontrollbericht ist nach den gesetzlichen und fachlichen Regeln eindeutig und klar zu erstellen. 3Er hat insbesondere neben den allgemeinen Angaben zur Wirtschaftsprüferpraxis und der Beschreibung des Qualitätssicherungssystems auch Ausführungen über Art und Umfang der Qualitätskontrolle, die getroffenen Prüfungsfeststellungen, die als Mängel oder als Prüfungshemmnis gewürdigt wurden sowie Empfehlungen zur Beseitigung wesentlicher Systemmängel zu enthalten. (2) Der Qualitätskontrollbericht umfasst: 1. Adressat, 2. Auftrag und Auftragsgegenstand, 3. Angaben zur Wirtschaftsprüferpraxis, 4. Beschreibung des Qualitätssicherungssystems, 5. Art und Umfang der Qualitätskontrolle, 6. Maßnahmen aufgrund der in der vorangegangenen Qualitätskontrolle festgestellten Mängel, 7. Würdigung der Prüfungsfeststellungen als Mängel im Qualitätssicherungssystem und Prüfungshemmnisse, 8. Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Die EU-Einigung umschreibt im englischen Text die Aufgabe des Qualitätssicherungsreview (QSR) wie folgt: quality assurance reviews shall be appropriate and proportionate in view of the scale and dimension of the activity of the reviewed audit firm or statutory auditor.. 57a V: WPO: zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbaus des Qualitätskontrollberichts können weitere Bestimmungen getroffen werden ( 57c Abs. 2 Nr. 6). Damit meint die WPO die Satzung fqk und nicht Hinweise durch die KfQK. Aufgrund des Umfangs des Hinweises sind diese Verlautbarungen der KfQK keine kleinen Ergänzungen mehr. Dies zeigt sich auch daran, dass Seminarveranstalter diese Hinweise (zb Hinweis zur Berichterstattung) als neue Vorschrift vermarkten. Dies belegt, dass die Herausgabe von sog. Hinweisen faktischen Rechtsetzungscharakter hat. Damit bewegt sich die KfQK außerhalb des Rechts. Der Beirat ist für die Satzungsregeln zuständig. Dieser Satzungsverstoß und das Ende des rechtlosen Regelungszustands soll durch eine Satzungsänderung beendet werden. Der QKB gehört inhaltlich zur Prüfung und wäre besser noch im Teil 1 aufgehoben. Dies ist aber nur nachrangig von Bedeutung. Gegenstand der Prüfung ist der gesetzliche Auftrag (57a II) auf der Basis einer EU-Richtlinie. Im Bereich der sog. QKP, neu QSR in Bezug auf Siegelaufträge durchzuführen (vgl. PS 140, 11). Die Systemprüfung hat das Ziel, die Würdigung des QSS als angemessen und wirksam vorzunehmen. Es ist Aufgabe des Berichts, der KfQK zu ermöglichen, das Urteil des Qualitätskontrollprüfers nachzuvollziehen. Es ist nicht Aufgabe der KfQK Regelungen für die Angemessenheit und Wirksamkeit des QSS vorzugeben. Dies verstößt gegen das

9 Prüfungsfeststellungen, 8. Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter wesentlicher Mängel, 9. Prüfungsurteil 3) Bei den Angaben zur Wirtschaftsprüferpraxis ist auch darauf einzugehen, ob die Voraussetzungen für eine Befristung der Teilnahmebescheinigung auf drei Jahre ( 16 Abs. 1 Satz 1 und 2) vorliegen. wesentlicher Mängel, 9. Prüfungsurteil 10. Ort/Datum/Unterschrift des PfQK (3)Bei den Angaben zur Wirtschaftsprüferpraxis ist auch darauf einzugehen, ob die Voraussetzungen für eine Befristung der Teilnahmebescheinigung auf sechs Jahre ( 16 Abs. 1 Satz 1 und 2) vorliegen. (4) Unter Art der Prüfung ist daraufhin zu weisen, dass der QSR eine Systemprüfung ist. (5) Zum Umfang der QSR gehören Angaben zur Stichprobenauswahl, Durchführung von Aufbau- und Funktionsprüfungen, Hilfsmitteleinsatz, Vergütung, Schwerpunktsetzung, Risikoeinschätzung, Auswahl von Prüfungstechniken für die Bereiche Praxisorganisation, Auftragsabwicklung und Nachschau. (6) Im Bericht sind nur Mängel und wesentliche Mängel darzustellen. Bei wesentlichen Mängeln hat der Prüfer seine Vorschläge zur Beseitigung darzustellen. (7) Bei wesentlichen Mängeln ist das Prüfungsurteil einzuschränken. Bei Mängeln im Bereich der Praxisorganisation wird die Beseitigung der Mängel vermutet, wenn bis zum Ende der Qualitätskontrolle Regelungen geschaffen wurden, die die festgestellten Mängel beseitigen, außer es sprechen erkennbare Maßnahmen dagegen. Gewaltenteilungsprinzip. Deswegen ist der Hinweis der Kommission vom Okt zum QSS einer KMU-Praxis unter demokratischen Aspekten nicht hinnehmbar In den Bericht sind nur Mängel aufzunehmen und wesentliche Prüfungshemmnisse, nicht alle Feststellungen.

Satzung für Qualitätskontrolle ( 57c WPO)

Satzung für Qualitätskontrolle ( 57c WPO) Satzung für Qualitätskontrolle ( 57c WPO) Vom 17. Januar 2001 (BAnz. S. 2181) unter Berücksichtigung der ersten Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle vom 12. Juni 2002, in Kraft getreten am 28. August

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Az. IB2-1468.191-0. 1. Organisation der Aufsicht

Az. IB2-1468.191-0. 1. Organisation der Aufsicht Az. IB2-1468.191-0 Tätigkeitsbericht der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern über die Prüfungsstelle des Sparkassenverbands Bayern für das Prüfungsjahr 2012 (01.07.2012 30.06.2013) Nach 22 Abs.

Mehr

Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014

Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 PRÜFUNGSBERICHT Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 Bolivianisches Kinderhilfswerk e. V. Stuttgart KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft An den Bolivianische Kinderhilfswerk e.v., Stuttgart 1 Prüfungsauftrag

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

VORLAGESATZUNG DER. FREIWILLIGEN SELBSTKONTROLLE FERNSEHEN e.v.

VORLAGESATZUNG DER. FREIWILLIGEN SELBSTKONTROLLE FERNSEHEN e.v. VORLAGESATZUNG DER FREIWILLIGEN SELBSTKONTROLLE FERNSEHEN e.v. INHALT 1 Allgemeine Vorlagepflicht...3 2 Vorlagepflicht bei ausländischen Spielfilmen und TV-Movies ohne Alterskennzeichnung...3 3 Vorlagepflicht

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

GDV-Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten: Durchführung der Prüfung WP StB Dr. Klaus-Peter Feld

GDV-Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten: Durchführung der Prüfung WP StB Dr. Klaus-Peter Feld GDV Pressegespräch am 13. März 2015 GDV-Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten: Durchführung der Prüfung WP StB Dr. Klaus-Peter Feld Prüfungspflicht Prüfungspflicht ergibt sich aus

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Bericht über die gesetzliche Prüfung der. Bauverein Schweinfurt eg

Bericht über die gesetzliche Prüfung der. Bauverein Schweinfurt eg Bericht über die gesetzliche Prüfung der Bauverein Schweinfurt eg Schweinfurt Jahresabschluss: Berichtsnummer: Ausfertigung: 31.12.2014 10266-14G 4 H. Zusammengefasstes Prüfungsergebnis/Bestätigungsvermerk

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Institut der Wirtschaftsprüfer e.v. Postfach 32 05 80 40420 Düsseldorf. München, den 22.08.2014

Institut der Wirtschaftsprüfer e.v. Postfach 32 05 80 40420 Düsseldorf. München, den 22.08.2014 wp.net e.v. 80333 München Theatinerstr. 8 Institut der Wirtschaftsprüfer e.v. Postfach 32 05 80 40420 Düsseldorf Verband für die mittelständische Wirtschaftsprüfung Vereinsregister München Nr. 18850 Geschäftsführender

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht einer Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von

Mehr

Regeln für das Qualitäts-Siegel

Regeln für das Qualitäts-Siegel Regeln für das Qualitäts-Siegel 1 Inhalt: Die Qualitäts-Regeln vom Netzwerk Leichte Sprache 3 Die Übersetzung in Leichte Sprache 5 Die Prüfung auf Leichte Sprache 6 Wir beantworten jede Anfrage 7 Wir schreiben

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG 1 Allgemeines (Stand 17.04.2015) (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der ICG nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der

Mehr

Die Qualitätssicherung der Abschlussprüfung

Die Qualitätssicherung der Abschlussprüfung PEER REVIEW in Österreich als Teil der QUALITÄTSSICHERUNG der Abschlussprüfung 16.06.2004 kpmg 1 Die Qualitätssicherung der Abschlussprüfung Maßnahmen des Prüfungsbetriebes Unabhängigkeit Aus- und Weiterbildung

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,

Mehr

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Bericht. über die Prüfung

Bericht. über die Prüfung Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:

Mehr

Anerkennungsordnung. in der Fassung vom 20. November 2009

Anerkennungsordnung. in der Fassung vom 20. November 2009 Anerkennungsordnung in der Fassung vom 20. November 2009 Präambel Die Deutsche Gesellschaft für Mediation e. V. setzt sich gemäß 2 Abs. 1 ihrer Vereinssatzung in der Fassung vom 28. Mai 2008 das Ziel,

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen

Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen DWA-Landesverband Sachsen/Thüringen Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für das Verfahren zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Dritte Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle vom Beirat beschlossene Änderungen

Dritte Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle vom Beirat beschlossene Änderungen www.wpk.de/rechtsvorschriften/ Dritte Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle vom Beirat beschlossene Änderungen Der Beirat der WPK hat am 22.11.2007 die Dritte Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d U m w e l t Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer

Mehr

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Prüfungsbericht. IDEAL Lebensversicherung a.g. Berlin

Prüfungsbericht. IDEAL Lebensversicherung a.g. Berlin Prüfungsbericht IDEAL Lebensversicherung a.g. Berlin Prüfungsbericht zur Angemessenheit des Compliance-Management- Systems der IDEAL Lebensversicherung a.g. zur Umsetzung geeigneter Grundsätze und Maßnahmen

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Quality Assurance Review der IT-Revision (QAR-IT) -Ein Leitfaden -

Quality Assurance Review der IT-Revision (QAR-IT) -Ein Leitfaden - Quality Assurance Review der IT-Revision (QAR-IT) -Ein Leitfaden - Aktueller Stand 2 1. Einleitung 1.1 Ausgangssituation 1.2 Definitionen 1.3 Zielsetzung 1.4 Standards 2. Anforderungen an den QAR-IT-Prüfer

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Die bisher geltende Anordnung über das kirchliche Meldewesen (KMAO) war (in den westdeutschen Diözesen)

Mehr

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 2014 der zusammengefassten Endabrechnung 2014 eines Netzbetreibers zur Erfüllung seiner Pflichten nach 72 Abs. 1

Mehr

Änderungen der MPBetreibV 2014

Änderungen der MPBetreibV 2014 Änderungen der MPBetreibV 2014 3 Instandhaltung von Medizinprodukten (1) Die Instandhaltung von Medizinprodukten umfasst insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Instandhaltungsmaßnahmen

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Haushaltsgesetz HhG 600 A Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Vom 22. Mai 1984 KABl.1984, S. 53, zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Mustervertrag für Honorarkräfte in Beratungsstellen

Mustervertrag für Honorarkräfte in Beratungsstellen Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.v. DAJEB Dr. Florian Moeser-Jantke Mustervertrag für Honorarkräfte in Beratungsstellen (Stand 1.1.2002) Bundesgeschäftsstelle: Neumarkter Straße

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,

Mehr

Öffentlichen Versicherung Bremen, Bremen Landschaftlichen Brandkasse Hannover, Hannover Provinzial Lebensversicherung Hannover, Hannover

Öffentlichen Versicherung Bremen, Bremen Landschaftlichen Brandkasse Hannover, Hannover Provinzial Lebensversicherung Hannover, Hannover Bericht über die Prüfung der Angemessenheit des Compliance Management Systems der Öffentlichen Versicherung Bremen, Bremen Landschaftlichen Brandkasse Hannover, Hannover Provinzial Lebensversicherung Hannover,

Mehr