(1) 1Das QKV ist in der Wirtschaftsprüferkammer von der Berufsaufsicht
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- Marie Thomas
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1 7 7 Verfahren 1 Das Verfahren für Qualitätskontrolle ist in der Wirtschaftsprüferkammer von der Berufsaufsicht organisatorisch und personell zu trennen. 2 Die Dienstangehörigen der Wirtschaftsprüferkammer unterstehen im Bereich des Verfahrens für die Qualitätskontrolle nur den Weisungen der Kommission für Qualitätskontrolle 7 neu Das Qualitätskontrollverfahren (1) 1Das QKV ist in der Wirtschaftsprüferkammer von der Berufsaufsicht organisatorisch und personell zu trennen. 3Die Dienstangehörigen der Wirtschaftsprüferkammer unterstehen im Bereich des Verfahrens für die Qualitätskontrolle (siehe Organigramm der WPK) nur den Weisungen der Kommission für Qualitätskontrolle. (2) 1Das Verfahren der Qualitätskontrolle (QKV) umfasst die Registrierung als Prüfer, die Zulassung als Prüfer für Qualitätskontrolle, Durchführung des QKV und die Berichterstellung, die Entgegennahme des Berichts durch diekfqk, die Auswertung des Berichts und die Erteilung oder Versagung der Teilnahmebescheinigung, die Erteilung oder Versagungen der Ausnahmegenehmigung und die Maßnahmen aufgrund der Auswertung des Berichts über die Qualitätskontrolle. (3) 1Der Qualitätskontrollverfahren ist eine Systemprüfung und keine zweite Jahresabschlussprüfung. 2Zum Prüfungsumfang gehört die Würdigung, ob das erforderliche Qualitätssicherungssystem zur Einhaltung der Berufspflichten geeignet ist. 3Die Prüfungsnachweise gewinnt der Reviewer über Befragungen und analytische Beurteilungen und in Ausnahmefällen durch Einsicht in die Arbeitspapiere.. Zum Verfahren innerhalb der Kammer gehört die gesamte Abwicklung des QKV, dazu gehört sowohl die Auswertung, als auch Regelungen zur Durchführung, wie es bisher schon die KfQK mit den Hinweisen praktiziert. Die Hinweise sind ein Verstoß gegen das demokratische Gewaltenteilungsprinzip. Für die Regelungen ist der Beirat (analog Berufssatzung) zuständig. Die Prüferrichtlinie 2006 und EU-Einigung 2014 umschreiben im englischen Text die Aufgabe des Qualitätssicherungsreview (QSR) wie folgt: quality assurance reviews shall be appropriate and proportionate in view of the scale and dimension of the activity of the reviewed audit firm or statutory auditor.. Die Übersetzung ins Deutsche ist misslungen. Deswegen muss sich die Ausgestaltung an den Originaltext orientieren. Die fachlichen Regeln nach PS 140 stammen vom IDW. Diese haben keine Verhältnismäßigkeit vorgesehen. Deswegen muss man bei dem Begriff Review auf die ISA zurückgreifen. Ein Review entspricht dem PS 901, der prüferische Durchsicht also. So auch Marten/Quick/Ruhnke in WPg 2003/ Damit wird die Unverhältnismäßigkeit deutlich. Das die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Unverhältnismäßigkeit wurde das QKV vom Berufsstand nicht angenommen. Die Statistik spricht eine deutliche Sprache. Von Praxen haben 3467 eine Teilnahmebescheinigung und 374 eine Ausnahmegenehmigung. Dies ist eine Akzeptanzquote von 29%.
2 Anlage 04 zu Antrag Aktuell Neufassung Erläuterungen 8 8 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung 1Die Wirtschaftsprüferkammer hat auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach 57a Abs. 1 Satz 2 WPO von der Verpflichtung zur Durchführung einer Qualitätskontrolle nach 57a Abs. 1 Satz 1 WPO erteilen. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Auf Anforderung der Wirtschaftsprüferkammer sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung durch geeignete Nachweise zu belegen. 1. 1Die Ausnahmegenehmigung nach 57a Abs. 1 Satz 2 WPO ist befristet und nur mit Wirkung für die Zukunft zu erteilen. 2Sie kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt werden. 3Nach erneuter Antragstellung kann die Ausnahmegenehmigung wiederholt erteilt werden. Erteilung einer Ausnahme-genehmigung 1 1Die Wirtschaftsprüferkammer hat auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach 57a Abs. 1 Satz 2 WPO von der Verpflichtung zur Durchführung einer Qualitätskontrolle nach 57a Abs. 1 Satz 1 WPO erteilen. 2 Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die Pflicht zur Durchführung der Qualitätskontrolle für den betroffenen Berufsangehörigen im Einzelfall eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. 3 Diese unverhältnismäßigen Belastungen liegen insbesondere vor a.) im Fall der Aufnahme der Tätigkeit als gesetzliche Abschlussprüfer b.) wenn die Einnahmen aus der einen vorhandenen gesetzlichen Abschlussprüfung im Verhältnis zu den Einnahmen aus der übrigen Praxistätigkeiten gering, unter 10% und sind. 4 Der Antrag ist zu begründen. 5Auf Anforderung der Wirtschaftsprüferkammer sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung durch geeignete Nachweise zu belegen. 2.1Die Ausnahmegenehmigung nach 57a Abs. 1 Satz 2 WPO ist befristet und nur mit Wirkung für die Zukunft zu erteilen. 2Sie kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt werden. 3Nach erneuter Antragstellung kann die Ausnahmegenehmigung Die Erteilung der TB ist ein Vorgang aus dem Verfahren in der WPK. Die Teilnahmebescheinigung ist eine durch deutsches Recht überregulierte Maßnahme. Jedoch verbietet die Richtlinie nicht, über die Mindestforderungen hinaus zugehen. Die Überwachung kann durch andere, weniger starke Eingriffe in Art. 12 GG erreicht werden. Wegen der noch bestehenden TB-Pflicht bedarf es Ausnahmegenehmigungen, um wirtschaftliche Härte zu vermeiden und Existenzgründungen zu ermöglichen. Diese Fälle sind bislang nicht in der Satzung gelöst, sondern durch Hinweise der Exekutive gelöst worden. Dies erfüllt nicht die rechtstaatlichen Grundsätze. Die Höhe der Umsatzfreigrenze muss noch bestimmt werden. Die Grenze sollte zwischen und für die einzige Prüfung liegen. Die TB kann nur durch Gesetz abgeschafft werden, deswegen braucht es bis zur Abschaffung diese Regelungen 1 Die Frage der Ausnahmegenehmigung ist wegen der geplanten Abschaffung der Teilnahmegenehmigung nur noch für eine begrenzte Zeit relevant. Umso eher sollte man die Ausnahmegenehmigung verhältnismäßig ausrichten
3 Anlage 04 zu Antrag 16.2 wiederholt erteilt werden. Der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung ist verpflichtet, der Wirtschaftsprüferkammer den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Inhaber hat jährlich bis zum der WPK unaufgefordert und formlos mitzuteilen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Die Ausnahmegenehmigung ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Teilnahmebescheinigung seiner Informationspflicht an die Wirtschaftsprüferkammer nicht nachkommt. Wegfallregelung ist notwendig. Die Änderung stellt klar, dass der Antragssteller ein Recht auf eine TB hat und die Erteilung kein Gnadenakt ist. Der Inhaber der TB sollte j
4 Nicht nur der deutsche Sonderweg mit der Teilnahmebescheinigung ging an den Zielen der QS vorbei. Auch die Zielrichtung Prüfung orientierte sich an der Sonderuntersuchung und nicht an der QS. Der QSR entspricht in seinem Es mag dahin gestellt bleiben, ob 2006 die Übersetzung des QSR mit Qualitätskontrollprüfung sachgerecht war oder nicht ist die übernommene Übersetzung falsch und widerspricht ISA 220 und IQSC 1. Der Richtliniengeber spricht von einem Review. Dieser Forderung ist in der Satzung Rechnung zu tragen. Die Satzung bringt den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass keine zweite Jahresabschlussprüfung durchzuführen ist. Der Mangel, dass sich bislang die Satzung zum Inhalt der QK als Systemprüfung nicht geäußert hat, ist zu beseitigen. Dazu wurden nur privatrechtliche Regelungen (IDW PS 140) herangezogen. Dieses demokratische Defizit gilt es zu beseitigen. Die QK ist eine bwl. Prüfung, es gelten die gleichen Regeln einer Prüfung, wie Planung, Risikoorientierung. Begriff Review: Gegenstand: Feststellung von Mängeln, Fehlern und Inkonsistenzen des QSS sowie formale Abnahme nach Abschluss einer Prüfung. Durchführung: Reviews erfolgen auf Basis der vorhandenen Arbeitsergebnisse und Dokumentationen in Gruppensitzungen, an denen das Projektteam und der Auftraggeber teilnimmt.
5 Zum Review vgl. Marten/Quick/Ruhnke in Wirtschaftsprüfung 2003, S. 618ff., 628fff. Der Review ist demnach eine prüferische Durchsicht des QSS, ob es geeignet ist, die Berufsgrundsätze einzuhalten. Zur prüferischen Durchsicht vgl. IDW PS 901, Stand Verfahren Klarstellung 1Das Verfahren für Qualitätskontrolle (QKV) umfasst die Registrierung als Prüfer, die Zulassung als Prüfer für Qualitätskontrolle, Regelungen für die Durchführung der QK in der Praxis, die Erstellung und Weiterleitung des Berichts an die WPK, die Auswertung des Berichts und die Erteilung oder Versagung der Teilnahmebescheinigung, die Erteilung oder Versagung der Ausnahmegenehmigung und die Maßnahmen aufgrund der Auswertung des Berichts über die Qualitätskontrolle. 2Das QKV ist in der Wirtschaftsprüferkammer von der Berufsaufsicht organisatorisch und personell zu trennen. 3Die Dienstangehörigen der Wirtschaftsprüferkammer unterstehen im Bereich des Verfahrens für die Qualitätskontrolle (siehe Organigramm der WPK) nur den Weisungen der Kommission für Qualitätskontrolle.
6 Anlage 05 zu Antrag 16.3 Auswertung QKB 10 Aktuell Neufassung Erläuterung Auswertung des Qualitätskontrollberichts 1Die Wirtschaftsprüferkammer wertet den Qualitätskontrollbericht aus. 2Die Auswertung des Qualitätskontrollberichts erstreckt sich darauf, ob dieser inhaltlich den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berichterstattung entspricht, aufgezeigte Mängel das Prüfungsergebnis rechtfertigen und ob Anhaltspunkte bestehen, dass die Qualitätskontrolle unter schwerwiegendem Verstoß im Sinne von 57e Abs. 2 Satz 6 durchgeführt wurde. 3Wurden Mängel im Sinne des 57a Abs. 5 Satz 4 WPO festgestellt, soll die geprüfte Praxis der Wirtschaftsprüferkammer eine eigene Stellungnahme zu dem Ergebnis der Qualitätskontrolle in zeitlichem Zusammenhang mit dem Qualitätskontrollbericht zuleiten. 4Die Stellungnahme der geprüften Praxis ist in die Auswertung des Qualitätskontrollberichts einzubeziehen. 5Im Rahmen der Auswertung ist die Wirtschaftsprüferkammer berechtigt, beim Prüfer für Qualitätskontrolle und der geprüften Praxis weitere Auskünfte einzuholen sowie Unterlagen anzufordern. 6Der geprüften Praxis ist vor Erlass von Maßnahmen nach 57e Abs. 2 WPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auswertung des Qualitätskontrollberichts 1Die Wirtschaftsprüferkammer nimmt den Qualitätskontrollbericht des Prüfers für Qualitätskontrolle (PfQK) entgegen und wertet ihn im Rahmen ihrer, durch die WPO zugewiesenen Aufgaben aus. 2Die Auswertung des Qualitätskontrollberichts erstreckt sich darauf zu beurteilen, ob das Urteil des PfQK das Prüfungsergebnis gerechtfertigt ist. 3In begründeten Fällen kann die Kommission die Würdigung der Feststellungen des PfQK nach Anhörung des Prüfers ändern. 4Die Auswertung des Qualitätskontrollberichts erstreckt sich auch darauf festzustellen, ob Anhaltspunkte bestehen, dass die Qualitätskontrolle unter schwerwiegendem Verstoß im Sinne von 57e Abs. 2 Satz 6 durchgeführt wurde 5Wurden wesentliche Mängel im Sinne des 57a Abs. 5 Satz 4 WPO festgestellt, soll die geprüfte Praxis der Wirtschaftsprüferkammer eine eigene Stellungnahme zu dem Ergebnis der Qualitätskontrolle in zeitlichem Zusammenhang mit dem Qualitätskontrollbericht zuleiten. 6 4Die Stellungnahme der geprüften Praxis ist in die Auswertung des Qualitätskontrollberichts durch die KfQK einzubeziehen. 7 5Im Rahmen der Auswertung ist die Wirtschaftsprüferkammer berechtigt, beim Prüfer für Qualitätskontrolle weitere Auskünfte einzuholen. 8 6Der geprüften Praxis ist vor Erlass von Maßnahmen nach 57e Abs. 2 WPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der aktuelle Auswertungsumfang der KfQK ist auf eine unmögliche Aufgabe gerichtet. Der bislang formulierte Auswertungsumfang deckt sich nicht mit dem gesetzlichen Zielen und den Aufgaben der KfQK und des PfQK. Dies Mangel kann man auch nicht mit der Aussage beseitigen, dass diese Fassung so nicht gemeint sei. Die Beurteilung der Qualität des Berichts ist Aufgabe des Prüfers, dessen Berichtskritik oder des Prüfers, der den PfQK prüft, nicht jedoch der KfQK Anmerkung Die Überprüfung, ob der Bericht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung entspricht, wird im Rahmen der Qualitätskontrolle von einem weitere Prüfer f. Qualitätskontrolle überprüft. Die SfQK sollte klarstellen, dass grundsätzlich die Feststellungen des PrfQK maßgeblich sind. Im IDW PS 140 ist geregelt, dass bis zur Fertigstellung des Berichts abgestellte Mängel keine Mängel mehr sind. Darüber ist zu berichten. Um das Thema des Prüfungshemmnisses zu lösen, sollte klargestellt werden, dass Anhaltspunkte bestehen, dass neu eingeführte Maßnahmen die Mängel beseitigen und der Prüfer und dann auch die KfQK im Abschlussschreiben von der Anwendung der Regeln aus gehen. Damit kann von weiteren Auflagen abgesehen werde. Man erreicht damit mit wenig Bürokratie das gleiche Ergebnis, als wenn mittels Anhörung,
7 Anlage 05 zu Antrag 16.3 Auswertung QKB 9 Maßnahmen zur Sicherstellung des angemessenen Qualitätssicherungssystems sind bei wesentlichen Mängeln dann vorzusehen, wenn diese bei Abgabe des Berichts voraussichtlich noch bestehen. Auflagen, Auflagenerfüllungsbericht monatelanger Schriftverkehr geführt werden muss. Abs. 2 1Die Kommission für Qualitätskontrolle kann den Prüfer für Qualitätskontrolle sowie den geprüften Berufsangehörigen oder die verantwortlichen Berufsangehörigen der Berufsgesellschaft zur Anhörung laden. 2Erscheinen die Berufsangehörigen nicht zur Anhörung, entscheidet die Kommission für Qualitätskontrolle nach Aktenlage. 3Die Anhörung kann auch von einem beauftragten Mitglied der Kommission für Qualitätskontrolle wahrgenommen werden, sofern die geprüfte Praxis der Übertragung der Anhörung auf das beauftragte Mitglied zustimmt. Abs. 2 1 Die Kommission für Qualitätskontrolle kann den Prüfer für Qualitätskontrolle sowie den geprüften Berufsangehörigen oder die verantwortlichen Berufsangehörigen der Berufsgesellschaft in begründeten Fällen zur Anhörung laden, um unterschiedliche Auffassungen über die Bewertung von Mängeln und ihre Maßnahmen zur Beseitigung zu klären. 2 Erscheinen die Berufsangehörigen nicht zur Anhörung, entscheidet die Kommission für Qualitätskontrolle nach Aktenlage. 3 Die Anhörung kann auch von einem beauftragten Mitglied der Kommission für Qualitätskontrolle wahrgenommen werden, sofern die geprüfte Praxis der Übertragung der Anhörung auf das beauftragte Mitglied zustimmt. Ablage im IT-System:G:\!!WPK-Beirat\2014\Mai-2014\Anträge-Mai2014\Anlagen-Anträge\ 10-QKB-neu.docx
8 18 Qualitätskontrollbericht 1. Der Qualitätskontrollbericht ist so zu gestalten, dass die Kommission für Qualitätskontrolle das Urteil des Prüfers für Qualitätskontrolle über die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems der geprüften Praxis in angemessener Zeit nachvollziehen kann. 2Der Qualitätskontrollbericht ist nach den gesetzlichen und fachlichen Regeln eindeutig und klar zu erstellen. 3Er hat insbesondere neben den allgemeinen Angaben zur Wirtschaftsprüferpraxis und der Beschreibung des Qualitätssicherungssystems auch Ausführungen über Art und Umfang der Qualitätskontrolle, die getroffenen Prüfungsfeststellungen und deren Würdigung sowie Empfehlungen zur Beseitigung wesentlicher Systemmängel zu enthalten. 2) Der Qualitätskontrollbericht soll folgende Gliederung aufweisen: 1. Adressat, 2. Auftrag und Auftragsgegenstand, 3. Angaben zur Wirtschaftsprüferpraxis, 4. Beschreibung des Qualitätssicherungssystems, 5. Art und Umfang der Qualitätskontrolle, 6. Maßnahmen aufgrund der in der vorangegangenen Qualitätskontrolle festgestellten Mängel, 7. Würdigung der 18 Qualitätskontrollbericht (1)Der Qualitätskontrollbericht ist so zu gestalten, dass die Kommission für Qualitätskontrolle das Urteil der Qualitätssicherungsreviews über die Angemessenheit und des auf der Basis eines Review festgestellten Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems der geprüften Praxis in angemessener Zeit nachvollziehen kann. 2Der Qualitätskontrollbericht ist nach den gesetzlichen und fachlichen Regeln eindeutig und klar zu erstellen. 3Er hat insbesondere neben den allgemeinen Angaben zur Wirtschaftsprüferpraxis und der Beschreibung des Qualitätssicherungssystems auch Ausführungen über Art und Umfang der Qualitätskontrolle, die getroffenen Prüfungsfeststellungen, die als Mängel oder als Prüfungshemmnis gewürdigt wurden sowie Empfehlungen zur Beseitigung wesentlicher Systemmängel zu enthalten. (2) Der Qualitätskontrollbericht umfasst: 1. Adressat, 2. Auftrag und Auftragsgegenstand, 3. Angaben zur Wirtschaftsprüferpraxis, 4. Beschreibung des Qualitätssicherungssystems, 5. Art und Umfang der Qualitätskontrolle, 6. Maßnahmen aufgrund der in der vorangegangenen Qualitätskontrolle festgestellten Mängel, 7. Würdigung der Prüfungsfeststellungen als Mängel im Qualitätssicherungssystem und Prüfungshemmnisse, 8. Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Die EU-Einigung umschreibt im englischen Text die Aufgabe des Qualitätssicherungsreview (QSR) wie folgt: quality assurance reviews shall be appropriate and proportionate in view of the scale and dimension of the activity of the reviewed audit firm or statutory auditor.. 57a V: WPO: zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbaus des Qualitätskontrollberichts können weitere Bestimmungen getroffen werden ( 57c Abs. 2 Nr. 6). Damit meint die WPO die Satzung fqk und nicht Hinweise durch die KfQK. Aufgrund des Umfangs des Hinweises sind diese Verlautbarungen der KfQK keine kleinen Ergänzungen mehr. Dies zeigt sich auch daran, dass Seminarveranstalter diese Hinweise (zb Hinweis zur Berichterstattung) als neue Vorschrift vermarkten. Dies belegt, dass die Herausgabe von sog. Hinweisen faktischen Rechtsetzungscharakter hat. Damit bewegt sich die KfQK außerhalb des Rechts. Der Beirat ist für die Satzungsregeln zuständig. Dieser Satzungsverstoß und das Ende des rechtlosen Regelungszustands soll durch eine Satzungsänderung beendet werden. Der QKB gehört inhaltlich zur Prüfung und wäre besser noch im Teil 1 aufgehoben. Dies ist aber nur nachrangig von Bedeutung. Gegenstand der Prüfung ist der gesetzliche Auftrag (57a II) auf der Basis einer EU-Richtlinie. Im Bereich der sog. QKP, neu QSR in Bezug auf Siegelaufträge durchzuführen (vgl. PS 140, 11). Die Systemprüfung hat das Ziel, die Würdigung des QSS als angemessen und wirksam vorzunehmen. Es ist Aufgabe des Berichts, der KfQK zu ermöglichen, das Urteil des Qualitätskontrollprüfers nachzuvollziehen. Es ist nicht Aufgabe der KfQK Regelungen für die Angemessenheit und Wirksamkeit des QSS vorzugeben. Dies verstößt gegen das
9 Prüfungsfeststellungen, 8. Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter wesentlicher Mängel, 9. Prüfungsurteil 3) Bei den Angaben zur Wirtschaftsprüferpraxis ist auch darauf einzugehen, ob die Voraussetzungen für eine Befristung der Teilnahmebescheinigung auf drei Jahre ( 16 Abs. 1 Satz 1 und 2) vorliegen. wesentlicher Mängel, 9. Prüfungsurteil 10. Ort/Datum/Unterschrift des PfQK (3)Bei den Angaben zur Wirtschaftsprüferpraxis ist auch darauf einzugehen, ob die Voraussetzungen für eine Befristung der Teilnahmebescheinigung auf sechs Jahre ( 16 Abs. 1 Satz 1 und 2) vorliegen. (4) Unter Art der Prüfung ist daraufhin zu weisen, dass der QSR eine Systemprüfung ist. (5) Zum Umfang der QSR gehören Angaben zur Stichprobenauswahl, Durchführung von Aufbau- und Funktionsprüfungen, Hilfsmitteleinsatz, Vergütung, Schwerpunktsetzung, Risikoeinschätzung, Auswahl von Prüfungstechniken für die Bereiche Praxisorganisation, Auftragsabwicklung und Nachschau. (6) Im Bericht sind nur Mängel und wesentliche Mängel darzustellen. Bei wesentlichen Mängeln hat der Prüfer seine Vorschläge zur Beseitigung darzustellen. (7) Bei wesentlichen Mängeln ist das Prüfungsurteil einzuschränken. Bei Mängeln im Bereich der Praxisorganisation wird die Beseitigung der Mängel vermutet, wenn bis zum Ende der Qualitätskontrolle Regelungen geschaffen wurden, die die festgestellten Mängel beseitigen, außer es sprechen erkennbare Maßnahmen dagegen. Gewaltenteilungsprinzip. Deswegen ist der Hinweis der Kommission vom Okt zum QSS einer KMU-Praxis unter demokratischen Aspekten nicht hinnehmbar In den Bericht sind nur Mängel aufzunehmen und wesentliche Prüfungshemmnisse, nicht alle Feststellungen.
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