VERBRAUCHERSCHUTZMAßNAHMEN
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- Kora Dieter
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1 VERBRAUCHERSCHUTZMAßNAHMEN Europäische Maßnahmen zum Verbraucherschutz zielen darauf ab, die Gesundheit, die Sicherheit sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der europäischen Verbraucher zu schützen, und zwar unabhängig davon, wo sie leben oder reisen oder wo sie innerhalb der EU einkaufen. Die EU-Vorschriften regeln sowohl den traditionellen als auch den elektronischen Handel. Sie enthalten generell anwendbare Regeln und Regeln, die sich auf bestimmte Erzeugnisse beziehen, wie etwa Arzneimittel, genetisch veränderte Organismen, Tabakerzeugnisse, Kosmetika, Spielwaren und Sprengstoffe. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 114 und 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ZIELE Gewährleistung eines gemeinsamen hohen Schutzes aller Verbraucher der Union vor Risiken und Gefährdungen ihrer Sicherheit und wirtschaftlichen Interessen unabhängig davon, wo sie in der EU wohnen, reisen bzw. einkaufen; stärkere Befähigung der Verbraucher zur Wahrung ihrer Interessen. ERGEBNISSE A. Gesundheitsschutz und Sicherheit der Verbraucher 1. Unionsmaßnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit und Tabak (5.5.3) 2. Lebensmittel (5.5.5) 3. Medizinische Erzeugnisse (5.5.4) 4. Allgemeines Produktsicherheitssystem und Marktüberwachung Die Richtlinie 2001/95/EG sieht ein System der allgemeinen Produktsicherheit vor, demzufolge bei allen in den Verkehr gebrachten Verbrauchsgütern, die nicht unter sektorspezifische Vorschriften fallen, bestimmte Standards in Bezug auf Verbraucherinformationen, Maßnahmen zur Vermeidung von Sicherheitsbedrohungen, die Überwachung der Produktsicherheit und die Rückverfolgbarkeit erfüllt werden müssen. Wenn ein Erzeugnis eine schwerwiegende Gefahr darstellt und schnelles Handeln erforderlich ist, muss der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich über RAPEX, ein System für den schnellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, informieren. 5. Sicherheit von kosmetischen Erzeugnissen, Explosivstoffen für zivile Zwecke und Spielzeug Die Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG des Rates und alle zugehörigen Änderungen und Anpassungen wurden durch die EU-Kosmetik-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 abgelöst. Sie Kurzdarstellungen über die Europäische Union
2 stellt die Sicherheit von kosmetischen Erzeugnissen sowie den Schutz der Verbraucher über Listen von Inhaltsstoffen und eine informative Etikettierung sicher. Die meisten Bestimmungen der neuen Verordnung traten bis 11. Juli 2013 in Kraft. Die Sicherheitsanforderungen für Explosivstoffe für zivile Zwecke und ähnliche Produkte (wie z. B. pyrotechnische Gegenstände) sind in den Richtlinien 93/15/EWG, 2008/43/EG, 2004/57/EG und im Beschluss 2004/388/EG geregelt, die mit der Richtlinie über Explosivstoffe für zivile Zwecke (2014/28/ EU) und der Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände (2013/29/EU) eine Neufassung erhielten. Die Sicherheitsanforderungen für Spielzeug (z. B. mechanische Gefahr, Toxizität und Entflammbarkeit, Spielzeug in Lebensmitteln) sind in der Richtlinie 2009/48/EG festgelegt. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) überprüft die bestehenden Normen und entwickelt neue. 6. Europäische Systeme zum Informationsaustausch und zur Überwachung Mit den Richtlinien 93/683/EWG und 93/580/EWG wurden ein Europäisches Gemeinschaftssystem zur Überwachung von Unfällen im Haus und bei der Freizeitbeschäftigung (EHLASS) zur Erfassung von Daten über Unfälle im Haus oder bei der Freizeitbeschäftigung, sowie ein Gemeinschaftssystem zum Austausch von Informationen über bestimmte Produkte, die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden können, mit Ausnahme der pharmazeutischen Erzeugnisse und der Produkte für den gewerblichen Gebrauch, eingeführt. B. Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher 1. Dienste der Informationsgesellschaft, elektronischer Geschäftsverkehr und elektronischer und grenzüberschreitender Zahlungsverkehr Die Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) regelt die Haftung von in der EU niedergelassenen Anbietern von Online-Diensten (Dienstleistungen zwischen Unternehmen, Dienstleistungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie Dienstleistungen, die dem Empfänger kostenfrei zur Verfügung gestellt und z. B. über Werbeeinnahmen oder Sponsoren finanziert werden), für elektronische Online- Transaktionen (interaktiver Televerkauf von Waren und Dienstleistungen und insbesondere Online-Verkaufszentren) und für andere Online-Tätigkeiten, wie z. B. Bereitstellung von Nachrichten, Datenbanken, Finanzdienstleistungen, Expertendienste (z. B. von Anwälten, Ärzten, Steuerberatern und Immobilienmaklern), für Unterhaltungsdienste (Video-on- Demand), für Direktmarketing und Werbung sowie Internetzugangsdienste. Mit der Richtlinie 97/5/EG über grenzüberschreitende Überweisungen und der Verordnung (EG) 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen wird dafür gesorgt, dass die Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (grenzüberschreitender Kredittransfer, grenzüberschreitende elektronische Zahlungen und grenzüberschreitende Schecks) genauso hoch sind wie für Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats in dieser Währung. 2. Fernsehen ohne Grenzen Die Richtlinie 89/552/EWG (geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG) stellt den freien Verkehr von Rundfunkdiensten sicher und wahrt bestimmte öffentliche Interessen, wie z. B. die kulturelle Vielfalt, das Recht auf Gegendarstellung, den Verbraucherschutz und den Schutz von Minderjährigen. Die Richtlinie enthält zum Beispiel Vorschriften über Werbung für alkoholische Getränke, Tabakprodukte und Arzneimittel, über Teleshopping und über Programme, die Pornographie oder extreme Gewalt zeigen. Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind frei und in unverschlüsselter Form auszustrahlen, selbst wenn Pay-TV-Kanäle ausschließliche Senderechte erworben haben. Kurzdarstellungen über die Europäische Union
3 3. Vertragsabschlüsse im Fernhandel und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, Warenkauf und Garantien, unlautere Vertragsbedingungen Mit Wirkung zum 13. Juni 2014 trat die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2011/83/ EU) vom 25. Oktober 2011 an die Stelle der Richtlinien 85/577/EWG und 97/7/EG, in denen Standardnormen für die gemeinsamen Aspekte von im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen festgelegt waren. Mit der Richtlinie wurden ferner die Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln und die Richtlinie 1999/44/ EG über bestimmte Aspekte des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter geändert. Mit der Richtlinie wurden die Rechte von Verbrauchern gestärkt, Vorschriften über die Verbrauchern bereitzustellenden Informationen aufgestellt, das Widerrufsrecht geregelt und bestimmte vertragliche Bestimmungen harmonisiert. In der Richtlinie 2002/65/EG wird der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher geregelt. 4. Unlautere Geschäftspraktiken und vergleichende und irreführende Werbung Gemäß der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern sind irreführende und aggressive Praktiken, unlautere Geschäftspraktiken (wie z. B. Verkauf unter Druckausübung, irreführendes Marketing und unlautere Werbung) sowie Praktiken, die sich der Nötigung als Verkaufsmethode bedienen, (ungeachtet des Verkaufs- oder Kauforts) verboten. Sie enthält Kriterien zur Bestimmung aggressiver Geschäftspraktiken (Belästigung, Zwang und unzulässige Beeinflussung) und eine schwarze Liste unlauterer Geschäftspraktiken. Die Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung sieht ein Verbot irreführender Werbung vor. Ferner werden darin die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine vergleichende Werbung zulässig ist. In der Mitteilung der Kommission vom 27. November 2012 (KOM(2012)0702) wurde vorgeschlagen, die Richtlinie 2006/114/EG zu überarbeiten, um Lücken im Text zu schließen und den Schwerpunkt auf das Problem von irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen zu legen. 5. Haftung für fehlerhafte Produkte und Preisangabe Die Richtlinie 85/374/EWG, geändert durch die Richtlinie 99/34/EWG, errichtet den Grundsatz der objektiven oder verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers bei durch fehlerhafte Produkte verursachten Schäden. Wenn der geschädigte Verbraucher Ersatz möchte, muss er innerhalb von drei Jahren den Schaden, den Fehler im Produkt und einen ursächlichen Zusammenhang nachweisen. Die Richtlinie 98/6/EG über Preise je Maßeinheit verpflichtet die Gewerbetreibenden zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit, um so Preis- und Mengenvergleiche zwischen den Produkten auf dem Markt zu verbessern und zu vereinfachen. 6. Verbraucherkredite Mit der Richtlinie 2008/48/EG soll der Schutz für die Rechte der Verbraucher im Binnenmarkt angeglichen werden. Darin wird auf verständliche Weise dargelegt, welche Informationen den Verbrauchern rechtzeitig vor Abschluss eines Kreditvertrags bereitgestellt werden und auch Teil dieses Vertrags sein sollten. Kreditgeber müssen jeweils die gleichen Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite verwenden, d. h. einen Vordruck, in dem alle relevanten Informationen über den Kredit, einschließlich der Kosten des Kredits sowie des effektiven Jahreszinses, enthalten sind. Verbraucher können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen von dem Kreditvertrag zurücktreten. Sie Kurzdarstellungen über die Europäische Union
4 haben auch die Möglichkeit, ihren Kredit jederzeit vorzeitig zurückzuzahlen, wobei der Kreditgeber eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung verlangen kann. 7. Pauschalreisen und Teilzeitnutzungsrechte (Timesharing) Die Richtlinie 90/314/EWG schützt Verbraucher, die Pauschalreisen innerhalb der Europäischen Union abschließen. Die Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen betrifft die Pflicht des Händlers, Informationen über die Vertragsinhalte und das Recht des Verbrauchers, innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen und kostenfrei von dem Vertrag zurückzutreten, bereitzustellen. Die Richtlinie enthält ferner eine Checkliste für vorvertragliche Informationen, wobei Standardvordrucke, die in allen EU-Sprachen verfügbar sind, zu verwenden sind. Am 12. März 2014 nahm das Parlament einen Richtlinienvorschlag über Pauschal- und Bausteinreisen an, mit dem die Richtlinie 90/314/EWG aufgehoben wird. 8. Beförderung auf dem Luftweg Durch die Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 und (EG) Nr. 2027/97 (in der geänderten Fassung) wurden gemeinsame Regelungen für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und für die Haftung von Luftfahrtunternehmen (Fluggäste und Gepäck) bei Unfällen errichtet. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 (in der geänderten Fassung) über computergesteuerte Buchungssysteme für Luftverkehrsprodukte wurden Systemverkäufern (gleichberechtigte Teilnahme jedes Luftfahrtunternehmens) und Luftfahrtunternehmen (sorgfältige und rechtzeitige Eingabe der Daten in alle Systeme) Verpflichtungen auferlegt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 wurden gemeinsame Kriterien und Verfahren zur Festsetzung der Flugpreise und Luftfrachtraten eingeführt, die von Luftfahrtunternehmen für Flugdienste innerhalb der Gemeinschaft erhoben werden. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (in der geänderten Fassung) wurden nach den Anschlägen vom 11. September 2001 gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt festgelegt. 9. Europäische Verbraucherzentren (ECC-Netz oder Euroguichets ) Das ECC-Netz stellt Informationen bereit und unterstützt die Verbra ucher im Rahmen des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs. Das Netzwerk arbeitet auch mit anderen europäischen Netzen zusammen, namentlich mit FIN-NET (Finanzen), SOLVIT (Binnenmarkt) und dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen. C. Schutz der rechtlichen Interessen der Verbraucher 1. Alternative Streitbeilegungsverfahren und Online-Streitbeilegung Alternative Streitbeilegungsverfahren sind Mechanismen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, die Verbrauchern und Händlern bei der Lösung von Konflikten, meist unter Einschaltung eines Dritten wie zum Beispiel eines Mediators, Schlichters oder Ombudsmanns, helfen. In der Empfehlung 98/257/EG, im Beschluss Nr. 20/2004/EG und in der Entschließung des Rates 2000/C-155/01 vom 25. Mai 2000 sind die Grundsätze festgelegt, die in den ADR-Programmen zu berücksichtigen sind und mit denen dem einzelnen Verbraucher kostengünstigere und schnellere zwischennationale Rechtsbehelfe gewährt werden sollen. Mit der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (in der geänderten Fassung) werden das bestehende EU-Recht und nationale Gesetze angeglichen. Um die kollektiven Interessen der Verbraucher zu schützen, wird die Unterlassungsklage eingeführt, die bei Verstößen seitens der Gewerbetreibenden aus anderen Ländern beim zuständigen nationalen Gericht eingereicht werden kann. Die Richtlinie 2013/11/EU vom Kurzdarstellungen über die Europäische Union
5 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten gibt Verbrauchern die Möglichkeit, sich an alternative Streitbeilegungsstellen zu wenden, um alle Arten von vertraglichen Streitigkeiten mit Unternehmen übereinen Online- oder Offline-, inländischen oder grenzüberschreitenden Erwerb beizulegen. Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ermöglicht es den Verbrauchern und Händlern in der EU, Streitigkeiten, die sich aus Online-Geschäften ergeben, auf elektronischem Wege einer alternativen Streitbeilegung zuzuführen, und zwar mithilfe einer EU-weiten Streitbeilegungsplattform, die in Zukunft alle nationalen Streitbeilegungsstellen verknüpfen und als einheitlicher Zugangspunkt dienen wird. 2. Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen und Pflicht zur Zusammenarbeit für die nationalen Behörden Mit der Entscheidung 2001/470/EG wurde ein europäisches Justiznetz errichtet, um den Bürgerinnen und Bürgern das Leben zu erleichtern, die einen Rechtsstreit mit grenzüberschreitenden Bezügen führen. Dabei wurde die Mechanismen der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen verbessert und sie erhielten nützliche Informationen, um ihren Zugang zum Recht zu vereinfachen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wurde ein Netz von nationalen Behörden geschaffen, die für die wirksame Durchsetzung des EU-Verbraucherschutzrechts zuständig sind, und diese ab dem 29. Dezember 2005 dazu verpflichtet, zur Durchsetzung des EU-Rechts und Beendigung von Verstößen zusammenzuarbeiten und sich dabei im Fall von Verstößen innerhalb der Union geeigneter Rechtsinstrumente wie Unterlassungsklagen zu bedienen. ROLLE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Durch das Mitentscheidungsverfahren und die Ausweitung der Gesetzgebungsbereiche, bei denen die Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit erfolgt, erhielt das EP die Befugnis, aktiv an der Entwicklung und Stärkung der Verbraucherschutzgesetzgebung der EU mitzuwirken und dabei die Interessen des Markts mit denjenigen der Verbraucher auszubalancieren. So wurde etwa am 23. Juni 2011 die Richtlinie über Verbraucherrechte mit überwältigender Mehrheit (615 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen, 21 Enthaltungen) im Parlament angenommen. Diese Richtlinie stärkt die Rechte von Verbrauchern in Bezug auf im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, sorgt für mehr Transparenz bei den Preisen, verbietet standardmäßig aktivierte Kontrollkästchen und erläutert die Bereitstellung von Informationen über digitale Inhalte, um das Vertrauen der europäischen Verbraucher zu stärken. Am 13. Februar 2013 legte die Kommission auf Aufforderung des Parlaments das Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket vor, mit dem die Marktüberwachungssysteme in den Mitgliedstaaten verbessert werden sollten. Am 15. April 2014 nahm das Parlament das Paket im Plenum an. Das Parlament hat auch wesentlich dazu beigetragen, den Anwendungsbereich der Verordnung über die Online-Beilegung zu erweitern, um den Europäern einen leichten und kostengünstigen Zugang zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zur Verfügung zu stellen. Neben dem Erlass von Rechtsvorschriften führt das Parlament auch regelmäßig Debatten über Fragen des Verbraucherschutzes, die zu nichtlegislativen Entschließungen führen, wie etwa der Entschließung vom 4. Februar 2014 über die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Entschließung vom 23. Oktober 2012 zu den Rechten der Benutzer aller Verkehrsträger. Mariusz Maciejewski / Carine Piaguet Kurzdarstellungen über die Europäische Union
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