Gemeinde Altdorf
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- Helene Langenberg
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1 Gemeinde Altdorf Öffentliche Sitzungsvorlage Nr. 9/2013/37/327 zur Gemeinderatssitzung am 10. September 2013 zum Tagesordnungspunkt TOP 5 Erhöhung der Hundesteuersatzung Aufgestellt Den 30. August 2013 Beschlussantrag: Die Verwaltung empfiehlt, der vorgeschlagenen Änderung der Hundesteuersatzung - Anpassung des Steuersatzes für den 1. Hund von 100 auf ab dem zuzustimmen und sie mit der Satzungsänderung sowie Bekanntmachung der Satzung zu beauftragen. Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Kosten des vorliegenden Beschlussantrages Mehreinnahmen von rd pro Jahr Genehmigte Gesamtkosten in Euro bisheriger Haushaltsansatz Haushaltsstelle
2 Sachverhalt: Die Hundesteuersatzung wurde am neu gefasst und hierbei wurden auch die bis dato gültigen Sätze festgelegt, die da lauten: Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für den ersten Hund 100 für jeden weiteren Hund 150 für den 1. Kampfhund oder den 1. gefährlichen Hund 500 jeden weiteren Kampfhund und/oder weiteren gefährlichen Hund 700 Zwar sind in den Jahren 2005 und 2006 zwei Änderungen in die Hundesteuersatzung eingearbeitet worden, beide hatten aber keine Auswirkungen auf die Höhe der Hundesteuersätze. Insgesamt werden derzeit in der Gemeinde 66 Hunde gehalten, davon sind 7 auf Grund der möglichen Steuerbefreiungstatbestände, von der Hundesteuer steuerbefreit. Des Weiteren sind zurzeit 3 steuerpflichtige Zweithundfälle veranlagt. Gefährliche Hunde bzw. Kampfhunde sind im Veranlagungsjahr 2013 nicht existent. Im Hinblick auf den nunmehr vergangenen Zeitablauf von 10 Jahren seit der letzten Steueranpassung, und der in diesem Jahr eingerichteten Dogstations mit einem einmaligen Investitionsaufwand von sowie laufenden Ausgaben, die vor allem durch die Leerung der Dogstations und Entsorgung des Hundekots von etwa pro Jahr (insgesamt rd. 80 Personalstunden) entstehen, empfiehlt die Verwaltung ausschließlich den Hundesteuersatz für den 1. Hund von 100 auf 120 pro Jahr zum anzupassen. Dies würde bei etwa 60 dem Gebührentatbestand unterliegenden Hunden zu weiteren Einnahmen in Höhe von pro Jahr führen.
3 Gemeinde Altdorf Öffentliche Sitzungsvorlage Nr. 9/2013/37/327 zur Gemeinderatssitzung am 10. September 2013 zum Tagesordnungspunkt TOP 6 Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung (Anpassung der Entschädigungssätze) Aufgestellt Den 30. August 2013 Beschlussantrag: Die Verwaltung empfiehlt, der Anpassung der Feuerwehrentschädigungssatzung Entschädigung für Einsätze - von 10 auf 12 zu erhöhen. Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Kosten des vorliegenden Beschlussantrages geringfügige Mehrausgabe je nach Anzahl der Einsätze Genehmigte Gesamtkosten in Euro Haushaltsstelle
4 Sachverhalt: Zwar wurde die Feuerwehrentschädigungssatzung im Jahr 2010 angepasst; nicht jedoch hiervon berührt war der 1 Abs. 1, welcher den einheitlichen Durchschnittsatz für jede volle Stunde geleisteten Einsatz von derzeit 10 pro Feuerwehrmann/-frau festlegt. Dieser Satz stammt aus dem Jahr 2002 und sollte im Hinblick auf den Zeitablauf und der stetig gestiegenen Anforderungen an die Feuerwehrkameraden, ebenfalls angepasst werden. Innerhalb des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen wurde diese Anpassung bereits von der überwiegenden Mehrzahl der Kommunen in den letzten Monaten vorgenommen und insoweit empfiehlt die Verwaltung daher ebenfalls, den Entschädigungssatz von 10 auf 12 ab dem anzugleichen. Auf die der Informationsvorlage beigefügte Anlage 1 Satzungsänderung wird schlussendlich hingewiesen.
5 Gemeinde Altdorf Öffentliche Sitzungsvorlage Nr. 9/2013/37/327 zur Gemeinderatssitzung am 10. September 2013 zum Tagesordnungspunkt TOP 7 Informationen zur SEPA-Umstellung Aufgestellt Den 30. August 2013 Beschlussantrag: Die Verwaltung empfiehlt von der SEPA-Umstellung zustimmend Kenntnis zu nehmen. Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Kosten des vorliegenden Beschlussantrages Genehmigte Gesamtkosten in Euro Haushaltsstelle
6 Sachverhalt: Einige grundsätzliche Aussagen und Fragen zur SEPA Umstellung werden wie nachfolgend beschrieben dargestellt. SEPA - Was ist denn das? In den Medien taucht immer öfter der Begriff SEPA auf. Im Folgenden möchten wir vermitteln, was sich dahinter verbirgt. SEPA (Single Euro Payments Area) ist ein einheitlicher Euro- Zahlungsverkehrsraum, in dem alle Zahlungen wie inländische Zahlungen behandelt werden. Neben den 27 EU-Staaten nehmen noch Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und Monaco teil. Mit SEPA wird nicht mehr - wie derzeit - zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen können mit SEPA bargeldlose Euro-Zahlungen von einem einzigen Konto vornehmen und hierbei einheitliche Zahlungsinstrumente (SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und SEPA- Kartenzahlungen) ebenso einfach, effizient und sicher einsetzen wie die heutigen Zahlungsverkehrsinstrumente auf nationaler Ebene. Auswirkungen von SEPA im privaten Bereich Auch im privaten Bereich wird die SEPA-Umstellung ihre Spuren hinterlassen, allerdings gilt im privaten Bereich eine verlängerte Frist, bevor SEPA genutzt werden muss, nämlich bis Welche Vorteile bringt SEPA für Verbraucher? Die SEPA-Verfahren können sowohl für Inlandszahlungen als auch für grenzüberschreitende Zahlungen genutzt werden. So können mit der SEPA-Überweisung beispielsweise das Ferienhaus an der deutschen Ostseeküste oder das an der portugiesischen Algarve bezahlt werden. Es können aber auch ganz bequem europaweit fällige Rechnungsbeträge vom Konto abgebucht werden; natürlich muss in diesem Fall vorab den Zahlungsempfänger durch ein sogenanntes SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug des Geldes ermächtigt werden. Was bedeuten IBAN und BIC? IBAN (International Bank Account Number) ist die internationale Kontonummer. Diese besteht hauptsächlich aus der Bankleitzahl und der Kontonummer, z. B. DE Die IBAN kann bereits heute dem Kontoauszug entnommen werden. BIC (Business Identifier Code) ist die internationale Bankleitzahl des Kreditinstituts, z. B. ESSLDE66XXX. Die BIC kann ebenfalls dem Kontoauszug entnommen werden. Können auch zukünftig Überweisungen mit Kontonummer und Bankleitzahl getätigt werden? Die deutschen Banken werden von der sogenannten Konvertierungslösung Gebrauch machen, um ihren Kunden die Umstellung auf die SEPA-Zahlverfahren so bequem wie möglich zu gestalten. Das bedeutet, Privatkunden können weiterhin bis 2016 die deutsche Kontonummer und Bankleitzahl für die Beauftragung von Zahlungen angeben und die Banken werden diese in die neuen Kundenkennungen IBAN und BIC umrechnen. Auch im Online-Banking wird eine entsprechende Unterstützung zur Verfügung gestellt werden. Betreffen die Änderungen durch SEPA auch das Online-Banking? Beim Online-Banking wird den Kunden die SEPA-Überweisung ebenfalls angeboten; alle bisherigen Funktionen und Layouts bleiben erhalten.
7 Gelten die erteilten Einzugsermächtigungen auch für die SEPA-Lastschrift? Für bereits bestehende Lastschrifteinzüge aufgrund einer Einzugsermächtigung müssen keine neuen SEPA-Lastschriftmandate erteilt werden. Hier bleiben die bestehenden Einzugsermächtigungen weiter gültig. Was ist das SEPA-Lastschriftmandat? Durch das SEPA-Lastschriftmandat wird der Zahlungsempfänger ermächtigt, fällige Rechnungsbeträge vom Zahlungspflichtigen einzuziehen. Gleichzeitig wird auch das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen mit der Einlösung der Lastschrift beauftragt. Das Mandat kann selbstverständlich jederzeit durch den Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahlungsempfänger widerrufen werden. Ein SEPA-Lastschriftmandat kann entweder für eine einmalige oder für sich wiederholende Zahlungen erteilt werden. Es kann nur noch schriftlich mit Originalunterschrift eingereicht werden, d. h. eine Einreichung per oder Fax ist nicht mehr möglich. Wie lange gilt das SEPA-Lastschriftmandat? Sofern das SEPA-Lastschriftmandat nicht für eine einmalige Zahlung erteilt wurde, gilt es unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen bzw. maximal für 36 Monate nach der letzten Lastschrift. Umstellung auf SEPA bei der Gemeinde Altdorf Die Umstellung auf SEPA wird bei der Gemeinde Altdorf Anfang Oktober 2013 durchgeführt werden. Alle Bürger, die der Gemeinde Altdorf eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug schriftlich benachrichtigt. Dieses Schreiben erhalten Sie möglicherweise auch dann, wenn künftig keine Zahlungen mehr anfallen. Dann wird selbstverständlich auch nichts mehr abgebucht. Beispiele: ein Kind geht nicht mehr in den Kindergarten, ein Bürger besitzt keinen Hund mehr oder das Haus wurde verkauft. Eine Rückmeldung bei der Gemeinde Altdorf ist nicht nötig, da das Lastschriftmandat automatisch erlischt, wenn keine Abbuchung erfolgt. Ab Oktober 2013 können die bisherigen Einzugsermächtigungen nicht mehr erteilt werden, sondern nur noch SEPA-Lastschriftmandate mit der Angabe von IBAN und BIC (diese Angaben findet man auf den Kontoauszug). Die Vordrucke der SEPA-Lastschriftmandate sind ab diesem Zeitpunkt auf der Homepage der Gemeinde Altdorf zu finden. Da die SEPA-Lastschriftmandate nur mit Originalunterschrift gültig sind, wird bereits jetzt eine Einzugsermächtigung nur noch im Original angenommen werden, d. h. eine Einreichung per oder Fax ist nicht mehr möglich.
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