Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

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1 Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Prozesshandlungen und Entscheidungslehre Mag. Katharina Auernig

2 PROZESSHANDLUNGEN 2

3 Prozesshandlungen (1) = Handlungen des Gerichts und der Parteien, die auf die Durchführung eines Prozesses gerichtet sind 1. Prozesshandlungen des Gerichts Entscheidungen Prozessleitung a. formelle b. materielle Aufklärungs- und Anleitungspflicht 182, 432 ZPO Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens 182a ZPO Verhandlungsleitung Sitzungspolizei 3

4 Prozesshandlungen (2) 2. Prozesshandlungen der Parteien Erwirkungshandlungen Bewirkungshandlungen außergerichtliche Prozesshandlungen/Prozessverträge Gültigkeitsvoraussetzungen Bedingungen, Willensmängel, Widerruf Doppelfunktionelle Prozesshandlungen Theorie von der Doppelnatur Theorie vom Doppeltatbestand Prozessrechtliche Wirkungen Materiellrechtliche Wirkungen 4

5 Überblick 1. Der gerichtliche Vergleich 2. Das Anerkenntnis 3. Der Verzicht 4. Die Aufrechnungseinrede 5. Die Widerklage 6. Der Zwischenantrag auf Feststellung 5

6 Prozessvergleich (1) 1) Was ist ein gerichtlicher Vergleich? = innerhalb oder außerhalb eines Prozesses geschlossene und gerichtlich protokollierte Vereinbarung zwecks Bereinigung einer Zivilrechtsstreitigkeit 204, 206 ZPO Zweck Vergleich nach bürgerlichem Recht Prozessvergleich / prätorischer Vergleich / Mediationsvergleich Mündliche Verhandlung (vorbereitende Tagsatzung 258 Abs 1 Z 4 ZPO) 2) Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs? Bereinigungswirkung Prozessbeendigungswirkung Vollstreckbarkeit/Exekutionstitel ( 1 Z 5 EO) 6

7 Prozessvergleich (2) 3) Wie kommt ein gerichtlicher Vergleich zustande? Zustandekommen Beurkundung durch Gericht mit Protokoll Auflösende Bedingungen unzulässig (aber aufschiebende Bedingung des Nichtwiderrufs möglich) Voraussetzungen Prozessvoraussetzungen (beachte 27 Abs 3 ZPO) Sachl/örtl Zuständigkeit muss nicht gegeben sein! Vergleichsfähigkeit des Anspruchs und inhaltliche Bestimmtheit Keine Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit 7

8 Prozessvergleich (3) 4) Wann ist ein gerichtl Vergleich unwirksam? (hm Doppeltatbestand) = Doppelfunktionelle Prozesshandlung Prozesshandlung Materiellrechtlicher Vertrag Materiellrechtliche Mängel Vergleich muss mit neuer Klage angefochten werden Oppositionsklage Prozesshandlung Materiellr. Vertrag Prozessrechtliche Mängel Vergleich hat keine Prozessbeendigungswirkung jede Partei kann Antrag auf Fortsetzung des Prozesses stellen materiell wirksamer Vergleich kann mit Einwendung geltend gemacht werden Urteil Prozesshandlung Materiellr. Vertrag 8

9 Prozessvergleich (4) 5) Folgen einer neuen Einklagung? Beispiel: A klagt B auf die Zahlung von ,-. In der vorbereitenden Tagsatzung schließen die Parteien einen Vergleich über 7.000,-. a) Erneute Einklagung des ursprünglichen Anspruchs (V1: A klagt in der Folge erneut ,- ein.) hm: materiellrechtliche Einwendung der verglichenen Sache mit Urteil abzuweisen Mindermeinung: fehlendes Rechtsschutzinteresse mit Beschluss zurückzuweisen) b) Einklagung des novierten Anspruchs (V2: A klagt in der Folge 7.000,- ein.) hm: zulässig / lediglich Kostenfolgen 9

10 Anerkenntnis = einseitige Erklärung des Beklagten, dass die Rechtsfolgebehauptung des Klägers ganz oder zum Teil zu Recht besteht 395 ZPO Abgrenzung zum Geständnis Voraussetzungen (nicht annahmebedürftige) Willenserklärung des Beklagten Prozessvoraussetzungen Dispositionsbefugnis über den Anspruch Antrag Wirkungen Grundlage für ein Anerkenntnisurteil keine Inhalts- oder Schlüssigkeitsprüfung durch das Gericht 10

11 Verzicht = prozessuale Erklärung des Klägers, den geltend gemachten Streitgegenstand ganz oder zum Teil aufzugeben 394 ZPO Verzicht vs. Klagszurücknahme Voraussetzungen Prozessvoraussetzungen Wirkungen Grundlage für ein Verzichtsurteil Rechtsnatur: nach der Rsp reine Prozesshandlung Widerruflichkeit 11

12 Aufrechnungseinrede (1) = Sachantrag des Beklagten auf Aufrechnung der Klageforderung mit einer ihm gegen den Kläger zustehenden Gegenforderung mit Urteil, sodass die Klagsforderung ganz oder teilweise abgewiesen wird Verteidigungsmittel des Beklagten Abgrenzung zur außergerichtlichen Aufrechnung Voraussetzungen Aufrechnungserklärung (kein ipso iure compensatur) Materiellrechtliche Aufrechnungsvoraussetzungen ( Kompensabilität ) Gegenseitigkeit, Fälligkeit, Gültigkeit und Gleichartigkeit Prozessvoraussetzungen örtl/sachl Zuständigkeit und Verfahrensart unerheblich internationale Zuständigkeit? 12

13 Aufrechnungseinrede (2) Eventualcharakter nur wenn die Hauptforderung zu Recht besteht Verteidigungscharakter Entscheidung über Bestand der Gegenforderung wird nur bis zur Höhe der Hauptforderung rechtskräftig ( 411 ZPO) Urteil dreigliedriger Urteilsspruch Endurteil Teilurteil über die Hauptforderung möglich ( 391 Abs 3 ZPO) Wirkung 13

14 Aufrechnungseinrede (3) 5.000, ,-? klar 5.000, , , , , ,

15 Widerklage = selbständige Klage des Beklagten gegen den Kläger eines anhängigen Rechtsstreits zur Durchsetzung eines mit der Hauptklage eng zusammenhängenden Anspruchs (Art 8 Nr 3 EuGVVO, 96 JN, 233 Abs 2 ZPO) Angriffsmittel des Beklagten Voraussetzungen Parteienidentität zwischen Streitanhängigkeit und Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz Konnexität (oder Kompensabilität oder Präjudizialität) des Anspruchs der Widerklage mit dem Klagsanspruch Das Gericht darf nicht unprorogabel sachlich oder örtlich unzuständig sein Teilurteil möglich 15

16 Abgrenzung Aufrechnungseinrede und Widerklage Aufrechnungseinrede Eventualcharakter Bis zur Höhe der Klagsforderung Zuständigkeit nicht vorausgesetzt Teilurteil nur über Klagsforderung kein Kostenrisiko Widerklage Entscheidung in jedem Fall In voller Höhe Keine unprorogable sachl/örtl Zust. Teilurteil über beide Forderungen Kostenrisiko 16

17 Zwischenantrag auf Feststellung (1) = Sachantrag des Klägers oder des Beklagten auf Klärung eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses 236, 259 Abs 2 ZPO Zweck: Verselbständigung der Vorfrage, indem (bindend) im Urteilsspruch und nicht in den Entscheidungsgründen entschieden wird Voraussetzungen Antrag zwischen Streitanhängigkeit und Schluss der mündlichen Streitverhandlung das festzustellende Rechtsverhältnis muss noch streitig sein über das Klagebegehren wurde noch nicht entschieden rechtliches Interesse Präjudizialität Wirkung über den Anlassfall hinaus Rechtsweg, inländ. Gerichtsbarkeit, sachl. Zuständigkeit und keine bes. Verfahrensart Zwischenurteil möglich 17

18 Zwischenantrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung Inzidentanerkennung (Art 36 Abs 3 EuGVVO ua) keine über den Rechtsstreit hinausreichende Bindungswirkung Zwischenantrag auf Anerkennung der ausländischen Entscheidung ( 236 Abs 3 ZPO) urteilsmäßiger Ausspruch Wirkung über den konkreten Rechtsstreit hinaus 236 Abs 3 ZPO gilt nicht bei Anwendbarkeit von EuGVVO, Brüssel IIa-VO oder EuUnterhaltsVO! 18

19 ENTSCHEIDUNGEN 19

20 Entscheidungen Zivilprozess AußStr, Exekution, Insolvenz Urteil und Beschluss Beschluss (!) Im Zivilprozess - Abgrenzung nach dem Entscheidungsgegenstand Urteil Beschluss ergeht in der Sache Grundregel: immer dann, wenn kein Urteil 425 ZPO (!) idr prozessuale Fragen 20

21 Zustandekommen des Urteils 1. Fällung des Urteils interner Vorgang 2. Erlassung des Urteils Kundmachung nach außen mündlich - mit Verkündung oder schriftlich - Abgabe zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle = Instanzschluss : Gerichtsbindung 3. Wirksamkeit des Urteils Beginn des Fristenlaufs idr mit Zustellung mit Verkündung 416 Abs 3 ZPO 4. Formelle Rechtskraft des Urteils Urteilsstadium, keine Urteilswirkung mit Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpfbar 21

22 Vereinfachte Urteilsausfertigungen 1. Gekürzte Urteilsausfertigung gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil hat keine Partei rechtzeitig Berufung angemeldet ( 417a ZPO) 417 Abs 4 ZPO (falls Ausfertigung überhaupt beantragt wurde) 2. Urteilsvermerk 418 ZPO bei Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen bei dem Antrag des Klägers stattgebenden Versäumungsurteilen 3. Begründungserleichterungen für Rechtsmittelgerichte 22

23 Formmängel des Urteils 1. Urteilsberichtigung 419 ZPO offenbare Unrichtigkeiten Klarstellung des tatsächlichen Entscheidungswillens jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen mit Beschluss (!) strittig ob neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt 2. Nichtigkeitsgrund 477 Abs 1 Z 9 ZPO Widerspruch des Urteils mit sich selbst völliges Fehlen von Entscheidungsgründen derartige Mangelhaftigkeit, dass nicht überprüfbar 23

24 Urteilsarten 1. Nach der Klagsform 3. Nach der Grundlage Leistungsurteile Feststellungsurteile Rechtsgestaltungsurteile zweiseitig/kontradiktorisch einseitig 2. Nach dem Sachausgang 4. Nach dem Umfang stattgebend abweisend gemischt Endurteile beschränkte Urteile Teilurteil Zwischenurteil Ergänzungsurteil 24

25 Urteile nach dem Umfang der Erledigung 1. Endurteil 390 ZPO 2. Teilurteil 391 f ZPO teilt Prozessstoff quantitativ - bei Anspruchshäufung ein Anspruch entscheidungsreif - bei Anspruchsteilen ein Teil entscheidungsreif - bei Aufrechnungseinwendung ist Klagsforderung entscheidungsreif - Klage oder Widerklage entscheidungsreif 3. Zwischenurteil 393, 393a ZPO teilt Prozessstoff qualitativ a. Grundurteil, wenn - Anspruchsgrund entscheidungsreif - Rsp: nur innerprozessuale Bindungswirkung (!) - Anfechtung hemmt ex lege weitere Verhandlung über Klage b. Grundlagenurteil über Zwischenantrag auf Feststellung c. Verjährung kann mit Zwischenurteil verneint werden 4. Ergänzungsurteil 423 ZPO 25

26 Versäumungsurteil (1) Säumnis und Mitwirkungspflicht der Parteien Partei hat sich nicht schriftlich oder mündlich in den Streit eingelassen Voraussetzung: ordnungsgemäße Zustellung! Folgen allgemeine Säumnisfolge: Präklusionsprinzip besondere Säumnisfolgen auf Antrag: Versäumungsurteil Vorbringen der tätigen/erschienenen Partei ist für wahr zu halten wenn kein Antrag auf VU und auch kein neues Sachvorbringen des Gegners: Ruhen des Verfahrens ( 398 Abs 2 ZPO) sind beide Parteien säumig: Ruhen des Verfahrens ( 170 ZPO) nur beschränkte Säumnisfolgen in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz (etwa 17 AußStG) 26

27 Versäumungsurteil (2) Gerichtshof vorb. Tagsatzung Bezirksgericht vorb. Tagsatzung

28 Versäumungsurteil (3) 1. Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung im GH-Verfahren durch den Beklagten 396 Abs 1 ZPO 2. Versäumung einer Tagsatzung vor Streiteinlassung durch mündliches Vorbringen im GH-Verfahren 396 Abs 2 ZPO 3. Versäumung einer Tagsatzung vor Streiteinlassung durch mündliches Vorbringen im BG-Verfahren 442 ZPO Reaktionsmöglichkeiten der tätigen bzw erschienenen Partei Zulässigkeitsvoraussetzungen Bekämpfung von Versäumungsurteilen Wiedereinsetzung, Widerspruch, Berufung 28

29 Versäumungsurteil (4) 1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis kein oder nur minderer Grad des Verschuldens binnen 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses Eventualmaxime gleichzeitiges Nachholen der versäumten Handlung Folge: Zurückversetzung in die Lage vor der Säumnis (uu sogar Durchbrechung der Rechtskraft!) 2) Widerspruch nur gegen bestimmte Versäumungsurteile keine Angabe von Gründen notwendig binnen 14 Tagen ab Zustellung des VU Inhalt einer Klagebeantwortung (auch im BG-Verfahren!) hindert nicht Exekution zur Sicherstellung Nachholen von präkludierten Einreden und Anträgen? 29

30 Versäumungsurteil (5) 3) Berufung wegen Nichtigkeit ( 477 Abs 1 Z 4, 5 ZPO) oder wesentlichem Verfahrensmangel insbes wenn keine Säumnis vorlag (mangelhafte Zustellung) Verhältnis der Rechtsbehelfe und Reihenfolge ihrer Erledigung Kumulierung grds möglich nach Reichweite des Rechtsschutzes bei gleicher Reichweite der ökonomischste Rechtsbehelf Berufung Wiedereinsetzung Widerspruch 30

31 Urteilswirkungen Keine Präjudizienwirkung 12 ABGB; OGH Leitfunktion Konfliktbereinigung durch Urteilswirkungen - Materielle Rechtskraft - Rechtsgestaltung - Vollstreckbarkeit - Tatbestandswirkung (str) Formelle Rechtskraft - Keine Urteilswirkung, aber idr Voraussetzung für die Urteilswirkungen - Wenn nicht (mehr) mit Rechtsmitteln bekämpfbar - Keine Einheitlichkeit der formellen Rechtskraft 31

32 Materielle Rechtskraft (1) 1. Maßgeblichkeit der Entscheidung Wiederholung des Rechtsstreits ausgeschlossen Gerichte und Parteien sind an die Entscheidung gebunden 2. Zwecke der materiellen Rechtskraft 3. hm: prozessuale Rechtskrafttheorie 32

33 Materielle Rechtskraft (2) 1. Einmaligkeitswirkung - Ne bis in idem in derselben Hauptfrage darf zwischen denselben Parteien nicht noch einmal entschieden werden Wahrnehmung der materiellen Rechtskraft Prozesshindernis für zweites Verfahren in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen Missachtung: Nichtigkeitsgrund nach Rechtskraft: Wiederaufnahmsklagegrund 530 Abs 1 Z 6 ZPO 33

34 Materielle Rechtskraft (3) 2. Bindungswirkung rechtskräftige Entscheidung bildet Vorfrage in anderem Prozess (= präjudiziell) Gericht ist an die rechtskräftig entschiedene Vorfrage bei Lösung der eigenen Hauptfrage gebunden Vorfrage ist der Entscheidung ungeprüft zugrunde legen 34

35 Grenzen der materiellen Rechtskraft (1) 1. Subjektive Grenzen: nur zwischen den Parteien Art 6 EMRK (!) zt Rechtskrafterstreckung zb 198 AktG, 42 GmbHG, 112 IO, 28 KHVG, Rechtsgestaltungsurteile, Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge 2. Objektive Grenzen: 411 ZPO - zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff Spruch, uu relative Rechtskraftwirkung der Entscheidungsgründe Negation und begriffliches Gegenteil 35

36 Grenzen der materiellen Rechtskraft (2) 3. Zeitliche Grenzen: Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz Nova reperta Nova producta Tatsachen haben schon bestanden, wurden aber nicht vorgebracht Präklusionswirkung uu Wiederaufnahmsklage 530 Abs 1 Z 7 ZPO Tatsachen entstehen erst danach neue Klage Oppositionsklage 35 EO 36

37 Rechtskraftdurchbrechung 1. Grundregel: Rechtskraft heilt Urteilsmängel Rechtssicherheit 2. Beseitigung der Rechtskraft: zt Beibehaltung der Rechtskraft größerer Nachteil a) Nichtigkeitsklage 529 ZPO b) Wiederaufnahmsklage 530 f ZPO c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 146 ZPO d) Antrag der obersten Verwaltungsbehörde 42 Abs 2 JN 37

38 Sonstige Urteilswirkungen 1. Vollstreckbarkeit Leistungsbefehl mit staatlichen Zwangsmitteln durchsetzbar Kostenentscheidung (!) Leistungsfrist 2. Gestaltungswirkung durch Rechtskraft wird die Rechtslage ex tunc oder ex nunc geändert Spannungsverhältnis zu Art 6 EMRK 3. Tatbestandwirkung (str) privatrechtliche Nebenwirkung/ Reflexwirkung an Urteilsexistenz geknüpfte Rechtsfolgen oder Bestandteil eines Tatbestandes Art 6 EMRK 38

39 Vorfragen Vorfragenproblematik (1) = Voraussetzung für die Lösung der Hauptfrage in einem Verfahren a. privatrechtliche b. öffentlich-rechtliche c. strafrechtliche I. Vorfrage ist noch nicht rechtskräftig entschieden: 1. Noch kein Verfahren über Vorfrage anhängig Richter beurteilt selbst 2. Verfahren über Vorfrage anhängig Aussetzung im Ermessen des Richters 190 ZPO 3. Besonderheit: strafrechtliche Vorfrage 191 ZPO 39

40 Vorfragenproblematik (2) II. Vorfrage ist bereits rechtskräftig entschieden: a) privatrechtliche Vorfrage Bindungswirkung Nichtigkeit zu Unrecht Bindung angenommen Verfahrensmangel b) öffentlich-rechtliche Vorfrage Bindungskonflikt OGH: Bindung, außer absolut nichtige Verwaltungsakte Lehre: Art 6 EMRK, zt richterliche Unabhängigkeit hm Verfahrensmangel 40

41 Vorfragenproblematik (3) c) strafrechtliche Vorfrage ehemals 268 ZPO VfGH aufgehoben verstärkter Senat d OGH (SZ 68/196) Verurteilter kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit nicht darauf berufen, dass er die Tat nicht begangen hat 28 KHVG lex specialis Verstoß: Nichtigkeitsgrund zu Unrecht angenommene Bindung: Verfahrensmangel Bindung an EuGH-Entscheidungen 41

42 Strafverfahren 28 KHVG Versicherte Zivilprozess Versicherte Versicherer Geschädigte Geschädigte Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. 42

43 Strafverfahren 28 KHVG Versicherte Zivilprozess Versicherte Versicherer Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht im Allgemeinen keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den versicherten Lenker. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zu Gunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat nicht begangen, verwehrt. Geschädigte Geschädigte 43

44 1. Anfechtbare Urteile Fehlerhafte Entscheidungen Grundregel: auch wenn fehlerhaft, heilt Rechtskraft den Mangel Anfechtung erforderlich 2. Nichturteile erfüllen nicht einmal den äußeren Tatbestand eines Urteils rechtliches Nichts 3. Wirkungslose Urteile erfüllen äußeren Tatbestand, aber haben tatsächlich keine Wirkungen 4. Wirkungsgeminderte Urteile erfüllen äußeren Tatbestand, aber haben tatsächlich nicht alle Wirkungen 44

45 Beschluss (1) Grundregel: alle Entscheidungen, wenn kein Urteil vorgesehen 425 ZPO prozessuale Fragen prozessbeendende werden rechtskräftig prozessgestaltende binden innerprozessual prozessleitende jederzeit abänderbar, binden nicht Sachentscheidungen prozessuale Zwischenstreitigkeiten binden im Rechtsstreit ausnahmsweise in der Sache urteilsgleiche Wirkungen 45

46 Beschluss (2) Weniger strenge Formerfordernisse keine strenge Gliederung Begründungspflicht gelockert 428 ZPO Beschlüsse müssen begründet werden, wenn sie über widerstreitende Anträge ergehen oder einen Antrag abweisen Berichtigung und Ergänzung wie Urteil 46

47 Beschluss (3) Kundmachung und Wirksamkeit in der Verhandlung gefasste Beschlüsse sofort mündlich zu verkünden und im Verhandlungsprotokoll festzuhalten Schriftliche Ausfertigung 426 ZPO, wenn außerhalb der mündlichen Verhandlung während der Verhandlung, aber eine Partei oder beide Parteien nicht anwesend Rechtsmittel gegen den Beschluss oder Exekution möglich Beschluss wird in diesen Fällen mit Zustellung wirksam, sonst mit Verkündung 47

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