Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht
|
|
- Norbert Ursler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Prozesshandlungen und Entscheidungslehre Mag. Katharina Auernig
2 PROZESSHANDLUNGEN 2
3 Prozesshandlungen (1) = Handlungen des Gerichts und der Parteien, die auf die Durchführung eines Prozesses gerichtet sind 1. Prozesshandlungen des Gerichts Entscheidungen Prozessleitung a. formelle b. materielle Aufklärungs- und Anleitungspflicht 182, 432 ZPO Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens 182a ZPO Verhandlungsleitung Sitzungspolizei 3
4 Prozesshandlungen (2) 2. Prozesshandlungen der Parteien Erwirkungshandlungen Bewirkungshandlungen außergerichtliche Prozesshandlungen/Prozessverträge Gültigkeitsvoraussetzungen Bedingungen, Willensmängel, Widerruf Doppelfunktionelle Prozesshandlungen Theorie von der Doppelnatur Theorie vom Doppeltatbestand Prozessrechtliche Wirkungen Materiellrechtliche Wirkungen 4
5 Überblick 1. Der gerichtliche Vergleich 2. Das Anerkenntnis 3. Der Verzicht 4. Die Aufrechnungseinrede 5. Die Widerklage 6. Der Zwischenantrag auf Feststellung 5
6 Prozessvergleich (1) 1) Was ist ein gerichtlicher Vergleich? = innerhalb oder außerhalb eines Prozesses geschlossene und gerichtlich protokollierte Vereinbarung zwecks Bereinigung einer Zivilrechtsstreitigkeit 204, 206 ZPO Zweck Vergleich nach bürgerlichem Recht Prozessvergleich / prätorischer Vergleich / Mediationsvergleich Mündliche Verhandlung (vorbereitende Tagsatzung 258 Abs 1 Z 4 ZPO) 2) Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs? Bereinigungswirkung Prozessbeendigungswirkung Vollstreckbarkeit/Exekutionstitel ( 1 Z 5 EO) 6
7 Prozessvergleich (2) 3) Wie kommt ein gerichtlicher Vergleich zustande? Zustandekommen Beurkundung durch Gericht mit Protokoll Auflösende Bedingungen unzulässig (aber aufschiebende Bedingung des Nichtwiderrufs möglich) Voraussetzungen Prozessvoraussetzungen (beachte 27 Abs 3 ZPO) Sachl/örtl Zuständigkeit muss nicht gegeben sein! Vergleichsfähigkeit des Anspruchs und inhaltliche Bestimmtheit Keine Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit 7
8 Prozessvergleich (3) 4) Wann ist ein gerichtl Vergleich unwirksam? (hm Doppeltatbestand) = Doppelfunktionelle Prozesshandlung Prozesshandlung Materiellrechtlicher Vertrag Materiellrechtliche Mängel Vergleich muss mit neuer Klage angefochten werden Oppositionsklage Prozesshandlung Materiellr. Vertrag Prozessrechtliche Mängel Vergleich hat keine Prozessbeendigungswirkung jede Partei kann Antrag auf Fortsetzung des Prozesses stellen materiell wirksamer Vergleich kann mit Einwendung geltend gemacht werden Urteil Prozesshandlung Materiellr. Vertrag 8
9 Prozessvergleich (4) 5) Folgen einer neuen Einklagung? Beispiel: A klagt B auf die Zahlung von ,-. In der vorbereitenden Tagsatzung schließen die Parteien einen Vergleich über 7.000,-. a) Erneute Einklagung des ursprünglichen Anspruchs (V1: A klagt in der Folge erneut ,- ein.) hm: materiellrechtliche Einwendung der verglichenen Sache mit Urteil abzuweisen Mindermeinung: fehlendes Rechtsschutzinteresse mit Beschluss zurückzuweisen) b) Einklagung des novierten Anspruchs (V2: A klagt in der Folge 7.000,- ein.) hm: zulässig / lediglich Kostenfolgen 9
10 Anerkenntnis = einseitige Erklärung des Beklagten, dass die Rechtsfolgebehauptung des Klägers ganz oder zum Teil zu Recht besteht 395 ZPO Abgrenzung zum Geständnis Voraussetzungen (nicht annahmebedürftige) Willenserklärung des Beklagten Prozessvoraussetzungen Dispositionsbefugnis über den Anspruch Antrag Wirkungen Grundlage für ein Anerkenntnisurteil keine Inhalts- oder Schlüssigkeitsprüfung durch das Gericht 10
11 Verzicht = prozessuale Erklärung des Klägers, den geltend gemachten Streitgegenstand ganz oder zum Teil aufzugeben 394 ZPO Verzicht vs. Klagszurücknahme Voraussetzungen Prozessvoraussetzungen Wirkungen Grundlage für ein Verzichtsurteil Rechtsnatur: nach der Rsp reine Prozesshandlung Widerruflichkeit 11
12 Aufrechnungseinrede (1) = Sachantrag des Beklagten auf Aufrechnung der Klageforderung mit einer ihm gegen den Kläger zustehenden Gegenforderung mit Urteil, sodass die Klagsforderung ganz oder teilweise abgewiesen wird Verteidigungsmittel des Beklagten Abgrenzung zur außergerichtlichen Aufrechnung Voraussetzungen Aufrechnungserklärung (kein ipso iure compensatur) Materiellrechtliche Aufrechnungsvoraussetzungen ( Kompensabilität ) Gegenseitigkeit, Fälligkeit, Gültigkeit und Gleichartigkeit Prozessvoraussetzungen örtl/sachl Zuständigkeit und Verfahrensart unerheblich internationale Zuständigkeit? 12
13 Aufrechnungseinrede (2) Eventualcharakter nur wenn die Hauptforderung zu Recht besteht Verteidigungscharakter Entscheidung über Bestand der Gegenforderung wird nur bis zur Höhe der Hauptforderung rechtskräftig ( 411 ZPO) Urteil dreigliedriger Urteilsspruch Endurteil Teilurteil über die Hauptforderung möglich ( 391 Abs 3 ZPO) Wirkung 13
14 Aufrechnungseinrede (3) 5.000, ,-? klar 5.000, , , , , ,
15 Widerklage = selbständige Klage des Beklagten gegen den Kläger eines anhängigen Rechtsstreits zur Durchsetzung eines mit der Hauptklage eng zusammenhängenden Anspruchs (Art 8 Nr 3 EuGVVO, 96 JN, 233 Abs 2 ZPO) Angriffsmittel des Beklagten Voraussetzungen Parteienidentität zwischen Streitanhängigkeit und Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz Konnexität (oder Kompensabilität oder Präjudizialität) des Anspruchs der Widerklage mit dem Klagsanspruch Das Gericht darf nicht unprorogabel sachlich oder örtlich unzuständig sein Teilurteil möglich 15
16 Abgrenzung Aufrechnungseinrede und Widerklage Aufrechnungseinrede Eventualcharakter Bis zur Höhe der Klagsforderung Zuständigkeit nicht vorausgesetzt Teilurteil nur über Klagsforderung kein Kostenrisiko Widerklage Entscheidung in jedem Fall In voller Höhe Keine unprorogable sachl/örtl Zust. Teilurteil über beide Forderungen Kostenrisiko 16
17 Zwischenantrag auf Feststellung (1) = Sachantrag des Klägers oder des Beklagten auf Klärung eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses 236, 259 Abs 2 ZPO Zweck: Verselbständigung der Vorfrage, indem (bindend) im Urteilsspruch und nicht in den Entscheidungsgründen entschieden wird Voraussetzungen Antrag zwischen Streitanhängigkeit und Schluss der mündlichen Streitverhandlung das festzustellende Rechtsverhältnis muss noch streitig sein über das Klagebegehren wurde noch nicht entschieden rechtliches Interesse Präjudizialität Wirkung über den Anlassfall hinaus Rechtsweg, inländ. Gerichtsbarkeit, sachl. Zuständigkeit und keine bes. Verfahrensart Zwischenurteil möglich 17
18 Zwischenantrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung Inzidentanerkennung (Art 36 Abs 3 EuGVVO ua) keine über den Rechtsstreit hinausreichende Bindungswirkung Zwischenantrag auf Anerkennung der ausländischen Entscheidung ( 236 Abs 3 ZPO) urteilsmäßiger Ausspruch Wirkung über den konkreten Rechtsstreit hinaus 236 Abs 3 ZPO gilt nicht bei Anwendbarkeit von EuGVVO, Brüssel IIa-VO oder EuUnterhaltsVO! 18
19 ENTSCHEIDUNGEN 19
20 Entscheidungen Zivilprozess AußStr, Exekution, Insolvenz Urteil und Beschluss Beschluss (!) Im Zivilprozess - Abgrenzung nach dem Entscheidungsgegenstand Urteil Beschluss ergeht in der Sache Grundregel: immer dann, wenn kein Urteil 425 ZPO (!) idr prozessuale Fragen 20
21 Zustandekommen des Urteils 1. Fällung des Urteils interner Vorgang 2. Erlassung des Urteils Kundmachung nach außen mündlich - mit Verkündung oder schriftlich - Abgabe zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle = Instanzschluss : Gerichtsbindung 3. Wirksamkeit des Urteils Beginn des Fristenlaufs idr mit Zustellung mit Verkündung 416 Abs 3 ZPO 4. Formelle Rechtskraft des Urteils Urteilsstadium, keine Urteilswirkung mit Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpfbar 21
22 Vereinfachte Urteilsausfertigungen 1. Gekürzte Urteilsausfertigung gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil hat keine Partei rechtzeitig Berufung angemeldet ( 417a ZPO) 417 Abs 4 ZPO (falls Ausfertigung überhaupt beantragt wurde) 2. Urteilsvermerk 418 ZPO bei Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen bei dem Antrag des Klägers stattgebenden Versäumungsurteilen 3. Begründungserleichterungen für Rechtsmittelgerichte 22
23 Formmängel des Urteils 1. Urteilsberichtigung 419 ZPO offenbare Unrichtigkeiten Klarstellung des tatsächlichen Entscheidungswillens jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen mit Beschluss (!) strittig ob neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt 2. Nichtigkeitsgrund 477 Abs 1 Z 9 ZPO Widerspruch des Urteils mit sich selbst völliges Fehlen von Entscheidungsgründen derartige Mangelhaftigkeit, dass nicht überprüfbar 23
24 Urteilsarten 1. Nach der Klagsform 3. Nach der Grundlage Leistungsurteile Feststellungsurteile Rechtsgestaltungsurteile zweiseitig/kontradiktorisch einseitig 2. Nach dem Sachausgang 4. Nach dem Umfang stattgebend abweisend gemischt Endurteile beschränkte Urteile Teilurteil Zwischenurteil Ergänzungsurteil 24
25 Urteile nach dem Umfang der Erledigung 1. Endurteil 390 ZPO 2. Teilurteil 391 f ZPO teilt Prozessstoff quantitativ - bei Anspruchshäufung ein Anspruch entscheidungsreif - bei Anspruchsteilen ein Teil entscheidungsreif - bei Aufrechnungseinwendung ist Klagsforderung entscheidungsreif - Klage oder Widerklage entscheidungsreif 3. Zwischenurteil 393, 393a ZPO teilt Prozessstoff qualitativ a. Grundurteil, wenn - Anspruchsgrund entscheidungsreif - Rsp: nur innerprozessuale Bindungswirkung (!) - Anfechtung hemmt ex lege weitere Verhandlung über Klage b. Grundlagenurteil über Zwischenantrag auf Feststellung c. Verjährung kann mit Zwischenurteil verneint werden 4. Ergänzungsurteil 423 ZPO 25
26 Versäumungsurteil (1) Säumnis und Mitwirkungspflicht der Parteien Partei hat sich nicht schriftlich oder mündlich in den Streit eingelassen Voraussetzung: ordnungsgemäße Zustellung! Folgen allgemeine Säumnisfolge: Präklusionsprinzip besondere Säumnisfolgen auf Antrag: Versäumungsurteil Vorbringen der tätigen/erschienenen Partei ist für wahr zu halten wenn kein Antrag auf VU und auch kein neues Sachvorbringen des Gegners: Ruhen des Verfahrens ( 398 Abs 2 ZPO) sind beide Parteien säumig: Ruhen des Verfahrens ( 170 ZPO) nur beschränkte Säumnisfolgen in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz (etwa 17 AußStG) 26
27 Versäumungsurteil (2) Gerichtshof vorb. Tagsatzung Bezirksgericht vorb. Tagsatzung
28 Versäumungsurteil (3) 1. Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung im GH-Verfahren durch den Beklagten 396 Abs 1 ZPO 2. Versäumung einer Tagsatzung vor Streiteinlassung durch mündliches Vorbringen im GH-Verfahren 396 Abs 2 ZPO 3. Versäumung einer Tagsatzung vor Streiteinlassung durch mündliches Vorbringen im BG-Verfahren 442 ZPO Reaktionsmöglichkeiten der tätigen bzw erschienenen Partei Zulässigkeitsvoraussetzungen Bekämpfung von Versäumungsurteilen Wiedereinsetzung, Widerspruch, Berufung 28
29 Versäumungsurteil (4) 1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis kein oder nur minderer Grad des Verschuldens binnen 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses Eventualmaxime gleichzeitiges Nachholen der versäumten Handlung Folge: Zurückversetzung in die Lage vor der Säumnis (uu sogar Durchbrechung der Rechtskraft!) 2) Widerspruch nur gegen bestimmte Versäumungsurteile keine Angabe von Gründen notwendig binnen 14 Tagen ab Zustellung des VU Inhalt einer Klagebeantwortung (auch im BG-Verfahren!) hindert nicht Exekution zur Sicherstellung Nachholen von präkludierten Einreden und Anträgen? 29
30 Versäumungsurteil (5) 3) Berufung wegen Nichtigkeit ( 477 Abs 1 Z 4, 5 ZPO) oder wesentlichem Verfahrensmangel insbes wenn keine Säumnis vorlag (mangelhafte Zustellung) Verhältnis der Rechtsbehelfe und Reihenfolge ihrer Erledigung Kumulierung grds möglich nach Reichweite des Rechtsschutzes bei gleicher Reichweite der ökonomischste Rechtsbehelf Berufung Wiedereinsetzung Widerspruch 30
31 Urteilswirkungen Keine Präjudizienwirkung 12 ABGB; OGH Leitfunktion Konfliktbereinigung durch Urteilswirkungen - Materielle Rechtskraft - Rechtsgestaltung - Vollstreckbarkeit - Tatbestandswirkung (str) Formelle Rechtskraft - Keine Urteilswirkung, aber idr Voraussetzung für die Urteilswirkungen - Wenn nicht (mehr) mit Rechtsmitteln bekämpfbar - Keine Einheitlichkeit der formellen Rechtskraft 31
32 Materielle Rechtskraft (1) 1. Maßgeblichkeit der Entscheidung Wiederholung des Rechtsstreits ausgeschlossen Gerichte und Parteien sind an die Entscheidung gebunden 2. Zwecke der materiellen Rechtskraft 3. hm: prozessuale Rechtskrafttheorie 32
33 Materielle Rechtskraft (2) 1. Einmaligkeitswirkung - Ne bis in idem in derselben Hauptfrage darf zwischen denselben Parteien nicht noch einmal entschieden werden Wahrnehmung der materiellen Rechtskraft Prozesshindernis für zweites Verfahren in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen Missachtung: Nichtigkeitsgrund nach Rechtskraft: Wiederaufnahmsklagegrund 530 Abs 1 Z 6 ZPO 33
34 Materielle Rechtskraft (3) 2. Bindungswirkung rechtskräftige Entscheidung bildet Vorfrage in anderem Prozess (= präjudiziell) Gericht ist an die rechtskräftig entschiedene Vorfrage bei Lösung der eigenen Hauptfrage gebunden Vorfrage ist der Entscheidung ungeprüft zugrunde legen 34
35 Grenzen der materiellen Rechtskraft (1) 1. Subjektive Grenzen: nur zwischen den Parteien Art 6 EMRK (!) zt Rechtskrafterstreckung zb 198 AktG, 42 GmbHG, 112 IO, 28 KHVG, Rechtsgestaltungsurteile, Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge 2. Objektive Grenzen: 411 ZPO - zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff Spruch, uu relative Rechtskraftwirkung der Entscheidungsgründe Negation und begriffliches Gegenteil 35
36 Grenzen der materiellen Rechtskraft (2) 3. Zeitliche Grenzen: Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz Nova reperta Nova producta Tatsachen haben schon bestanden, wurden aber nicht vorgebracht Präklusionswirkung uu Wiederaufnahmsklage 530 Abs 1 Z 7 ZPO Tatsachen entstehen erst danach neue Klage Oppositionsklage 35 EO 36
37 Rechtskraftdurchbrechung 1. Grundregel: Rechtskraft heilt Urteilsmängel Rechtssicherheit 2. Beseitigung der Rechtskraft: zt Beibehaltung der Rechtskraft größerer Nachteil a) Nichtigkeitsklage 529 ZPO b) Wiederaufnahmsklage 530 f ZPO c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 146 ZPO d) Antrag der obersten Verwaltungsbehörde 42 Abs 2 JN 37
38 Sonstige Urteilswirkungen 1. Vollstreckbarkeit Leistungsbefehl mit staatlichen Zwangsmitteln durchsetzbar Kostenentscheidung (!) Leistungsfrist 2. Gestaltungswirkung durch Rechtskraft wird die Rechtslage ex tunc oder ex nunc geändert Spannungsverhältnis zu Art 6 EMRK 3. Tatbestandwirkung (str) privatrechtliche Nebenwirkung/ Reflexwirkung an Urteilsexistenz geknüpfte Rechtsfolgen oder Bestandteil eines Tatbestandes Art 6 EMRK 38
39 Vorfragen Vorfragenproblematik (1) = Voraussetzung für die Lösung der Hauptfrage in einem Verfahren a. privatrechtliche b. öffentlich-rechtliche c. strafrechtliche I. Vorfrage ist noch nicht rechtskräftig entschieden: 1. Noch kein Verfahren über Vorfrage anhängig Richter beurteilt selbst 2. Verfahren über Vorfrage anhängig Aussetzung im Ermessen des Richters 190 ZPO 3. Besonderheit: strafrechtliche Vorfrage 191 ZPO 39
40 Vorfragenproblematik (2) II. Vorfrage ist bereits rechtskräftig entschieden: a) privatrechtliche Vorfrage Bindungswirkung Nichtigkeit zu Unrecht Bindung angenommen Verfahrensmangel b) öffentlich-rechtliche Vorfrage Bindungskonflikt OGH: Bindung, außer absolut nichtige Verwaltungsakte Lehre: Art 6 EMRK, zt richterliche Unabhängigkeit hm Verfahrensmangel 40
41 Vorfragenproblematik (3) c) strafrechtliche Vorfrage ehemals 268 ZPO VfGH aufgehoben verstärkter Senat d OGH (SZ 68/196) Verurteilter kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit nicht darauf berufen, dass er die Tat nicht begangen hat 28 KHVG lex specialis Verstoß: Nichtigkeitsgrund zu Unrecht angenommene Bindung: Verfahrensmangel Bindung an EuGH-Entscheidungen 41
42 Strafverfahren 28 KHVG Versicherte Zivilprozess Versicherte Versicherer Geschädigte Geschädigte Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. 42
43 Strafverfahren 28 KHVG Versicherte Zivilprozess Versicherte Versicherer Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht im Allgemeinen keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den versicherten Lenker. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zu Gunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat nicht begangen, verwehrt. Geschädigte Geschädigte 43
44 1. Anfechtbare Urteile Fehlerhafte Entscheidungen Grundregel: auch wenn fehlerhaft, heilt Rechtskraft den Mangel Anfechtung erforderlich 2. Nichturteile erfüllen nicht einmal den äußeren Tatbestand eines Urteils rechtliches Nichts 3. Wirkungslose Urteile erfüllen äußeren Tatbestand, aber haben tatsächlich keine Wirkungen 4. Wirkungsgeminderte Urteile erfüllen äußeren Tatbestand, aber haben tatsächlich nicht alle Wirkungen 44
45 Beschluss (1) Grundregel: alle Entscheidungen, wenn kein Urteil vorgesehen 425 ZPO prozessuale Fragen prozessbeendende werden rechtskräftig prozessgestaltende binden innerprozessual prozessleitende jederzeit abänderbar, binden nicht Sachentscheidungen prozessuale Zwischenstreitigkeiten binden im Rechtsstreit ausnahmsweise in der Sache urteilsgleiche Wirkungen 45
46 Beschluss (2) Weniger strenge Formerfordernisse keine strenge Gliederung Begründungspflicht gelockert 428 ZPO Beschlüsse müssen begründet werden, wenn sie über widerstreitende Anträge ergehen oder einen Antrag abweisen Berichtigung und Ergänzung wie Urteil 46
47 Beschluss (3) Kundmachung und Wirksamkeit in der Verhandlung gefasste Beschlüsse sofort mündlich zu verkünden und im Verhandlungsprotokoll festzuhalten Schriftliche Ausfertigung 426 ZPO, wenn außerhalb der mündlichen Verhandlung während der Verhandlung, aber eine Partei oder beide Parteien nicht anwesend Rechtsmittel gegen den Beschluss oder Exekution möglich Beschluss wird in diesen Fällen mit Zustellung wirksam, sonst mit Verkündung 47
Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht
Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Prozesshandlungen und Entscheidungslehre September 2014 Mag. Sonja Otenhajmer PROZESSHANDLUNGEN 2 Prozesshandlungen (1) = Handlungen des Gerichts und der Parteien,
MehrRepetitorium aus Zivilverfahrensrecht
Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Prozesshandlungen und Entscheidungslehre Mag. Werner Leber PROZESSHANDLUNGEN 2 Prozesshandlungen (1) = Handlungen des Gerichts und der Parteien, die auf die Durchführung
MehrZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter
Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Nebenintervention = Streithilfe ist die tatsächliche Teilnahme an einem Verfahren, das unter anderen
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrRepetitorium aus Zivilverfahrensrecht
Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Prozesshandlungen und Entscheidungslehre Juni 2014 Mag. Sonja Otenhajmer PROZESSHANDLUNGEN 2 Prozesshandlungen (1) = Handlungen des Gerichts und der Parteien, die
Mehr20 III. 2 c) Beweislastumkehr bei Verletzung einer Befundsicherungspflicht (BGHZ 132, 47)
20 III. 2 c) Beweislastumkehr bei Verletzung einer Befundsicherungspflicht (BGHZ 132, 47) Anspruch aus 280 I SV: Behandlungsvertrag Pflichtverletzung? 1. Wenn EKG auffällig war, wäre Entlassen ohne Therapie
MehrUrteil = Sachentscheidung Beschluss
Entscheidungsarten Urteil = Sachentscheidung Beschluss Prozessentscheidung Sachentscheidung» Endbeschluss» Zahlungsbefehle, -aufträge» Aufträge im Bestandverfahren Urteilsarten Typen Leistung Feststellung
MehrTeil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses. Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses
ZPO II Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 1 Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses 1. Abschnitt: RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 2 1
MehrC. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur)
C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur) Nach Abwendungsbefugnis Nur bei Aufnahme bei positiven Ausspruch Die
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
Mehrgefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
4 Ob 60/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrVollstreckbare Ausfertigung ( 724)
Vollstreckbare Ausfertigung ( 724) Amtliche Abschrift des Titels Vollstreckungsklausel - einfache - qualifizierte Rechtsnachfolge etc. Bedingungseintritt etc. Folie 24 Voraussetzungen der Klauselerteilung
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrKlageänderung und Parteiwechsel
Klageänderung und Parteiwechsel Im Verlauf eines Prozesses können durch den Beklagtenvortrag oder aus sonstigen Begebenheiten neue Tatsachen und Umstände bekannt werden, sodass ein Festhalten an der ursprünglichen
MehrVorlesung Zivilverfahrensrecht I. Zivilprozess
Vorlesung Zivilverfahrensrecht I O. Univ.-Prof. Dr. h.c. Walter H. Rechberger Zivilprozess Stand: WS 2011/12 1 Entscheidungsarten Urteil = Sachentscheidung Beschluss - Prozessentscheidung - Sachentscheidung
MehrDie Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren
217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
Mehr21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge)
1. Abschnitt: Allgemeines zu den Rechtsbehelfen Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe ordentliche Rechtsbehelfe gegen nicht rechtskräftige Entscheidungen R e c h t s m i t t e l außerordentliche
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrSo bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren
MehrStrafprozessrecht SoS 2006
Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 21. Stunde 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe a) Überblick über die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe b) Berufung c) Revision
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrErste Fragestellungen (Einstiegsfragen):
Erste Fragestellungen (Einstiegsfragen): Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? 1. Wer hat entschieden? 2. Worüber wurde entschieden? 3. Wie wurde entschieden (Entscheidart)? 4. Welche Fragen sollen gerügt
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
Mehr1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten?
MU Hörübungen zum Thema: Rechtsanwälte Beantworten Sie die Fragen: 1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? 2. Rechtsanwälte dürfen Fachanwaltsbezeichnungen auf ihre Briefbögen schreiben.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes
MehrZivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
Teil 13 Besondere Verfahrensarten 43 Das amtsgerichtliche Verfahren 44 Der Urkundenprozess 45 Das Mahnverfahren Teil 14 Kosten und Prozesskostenhilfe 48 Die Prozesskostenhilfe 43 Das amtsgerichtliche Verfahren,
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
MehrDas ordentliche Verfahren. Jürgen Brönnimann, Rechtsanwalt
Das ordentliche Verfahren Jürgen Brönnimann, Rechtsanwalt 1 Inhaltsübersicht 1. Ordentliches Verfahrens als Grundtypus 2. Verfahrensgrundsätze 3. Prozessleitung 4. Verfahrenseinleitung, Schriftenwechsel
MehrGläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen
MehrAmtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
Mehr(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009
(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrKolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union
Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
Mehr2 2 Ob 259/02f. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst. zu tragen.
2 Ob 259/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr.
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
Mehr4 Ob 107/14k. gefasst:
4 Ob 107/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
MehrWiderrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom
MehrAktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014
Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrLANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrRechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG)
Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG) Vom BVerfG nicht als unantastbar i.s.d. Art. 79 Abs. 3 GG anerkannt ( nur... soweit in Art. 20 statuiert... ). Es bestehen zwei, miteinander verschränkte,
MehrIM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
MehrWiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!
Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht
MehrGerichtsverfahren neu -> alt
Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrUrteil lm Namen des Volkes!
Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des
MehrAuswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,
12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrDem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.
8 Ob 96/15y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr.
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrVorlesung Zivilverfahrensrecht I. Zivilprozess
Vorlesung Zivilverfahrensrecht I O. Univ.-Prof. DDr. h.c. Walter H. Rechberger Zivilprozess Stand: WS 2013/14 1 Mahnverfahren I obligatorisch ( 244 Abs 1 ZPO: hat ) bei Geldbetrag bis 75.000 Voraussetzungen
MehrErste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen
Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren
MehrPersonalratsrechte und ihre Durchsetzung
Personalratsrechte und ihre Durchsetzung Gerichtliche Durchsetzung von Theorie und Praxis Dr. Eberhard Baden Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kassel, 11. Sept. 2012 Einerseits: Grundsatz der vertrauensvollen
MehrSozialrechtliche Handlungsfähigkeit
Inhalt 1 Allgemeines 1 2 Volljährige natürliche Personen 2 3 Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen 2 3.1. Anerkennung der Geschäftsfähigkeit 3 3.2. Anerkennung der Handlungsfähigkeit 4 4 Regelungslücken
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrDie Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach
4 Ob 8/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
MehrArbeitsrecht am Abend, 10. März 2010
Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 -Wahlanfechtung- Sabine Feichtinger Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nürnberg Anfechtungsfrist 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG entscheidend
MehrIm Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
Mehr