I. Mitwirkung der Kantone an der Rechtsetzung II. Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik

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1 Übersicht (6. Mai 2016) I. Mitwirkung der Kantone an der Rechtsetzung II. Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik Seite 1 I. Mitwirkung der Kantone an der Rechtsetzung Seite 2

2 Standesinitiative (I) Grundlage auf Bundesebene Art. 160 (Initiativrecht und Antragsrecht) 1 Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten. Nur Antrag an die Bundesversammlung. Alle Gegenstände, die von der Bundesversammlung behandelt werden können. Standesinitiative kann von der Bundesversammlung abgelehnt werden, ohne dass eine Volksabstimmung durchgeführt wird. Standesinitiativen sind selten erfolgreich. Seite 3 Standesinitiative (II) Grundlagen auf kantonaler Ebene Das kantonale Recht bestimmt, wer über die Einreichung einer Standesinitiative beschliessen kann. Beispiel Kanton Zürich: Standesinitiative auf dem Weg der Volksinitiative oder durch Beschluss des Kantonsrats (Art. 23 Bst. d und Art. 59 Abs. 1 Bst. b KV ZH) Beispiel: Dokument 4, Zürcher Volksinitiative Stau weg auf Ergreifung einer Standesinitiative Seite 4

3 Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten (I) Vernehmlassung (von Bundeserlassen) Berücksichtigung der kantonalen Standpunkte u.a. wegen Gewicht der Kantone und Referendumsmöglichkeit der Kantone. Zuständigkeit für Vernehmlassung bestimmt sich nach kantonalem Recht; z.t. sogar Volksabstimmung über Vernehmlassungen. Politisch sehr bedeutende Phase für die Einflussnahme durch die Kantone. Seite 5 Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten (II) Kantonsreferendum Fakultatives Referendum durch acht Kantone (Art. 141 BV) I.d.R. entscheidet das kantonale Parlament über die Ergreifung. Beispiel: Dokument 5, bisher einziges Kantonsreferendum. Ständemehr Massgeblich bei obligatorischem Staatsvertragsreferendum und bei obligatorischem Verfassungsreferendum. Keine eigentliche «Kantonsstimme», sondern föderalistisch umgewichtete demokratische Legitimation. Seite 6

4 II. Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik Seite 7 Zuständigkeiten in der Aussenpolitik Grundsatz: Zuständigkeit des Bundes Art. 54 BV (Auswärtige Angelegenheiten) 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. Einschränkung: Mitwirkung der Kantone Art. 55 BV (Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden) 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. 2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. 3 Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. Seite 8

5 Konkrete Ausgestaltung Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK) vom 22. Dezember 1999; z.b. Art. 5 BGMK zur Mitwirkung bei der Vorbereitung von Verhandlungsmandaten und bei Verhandlungen. Koordinierte Einfluss- und Stellungnahmen durch die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) Fakultatives Staatsvertragsreferendum durch acht Kantone (Art. 141 Abs. 1 Bst. d BV) Seite 9 Übersicht (13. Mai 2016) Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen Seite 10

6 «Kooperativer Föderalismus» Bund Vertikale Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen Kanton Kanton Kanton Kanton Kanton Kanton Kanton Horizontale Zusammenarbeit zwischen den Kantonen Vgl. Dok. 6. (Unternehmenssteuerreform III) Seite 11 Interkantonale Vereinbarungen (Konkordate) bilateral unmittelbar Vertragliche Festsetzung unmittelbarer Rechte und Pflichten durch zwei Kantone rechtsetzend mittelbar Vertragliche Verpflichtung zur Rechtsetzung zwischen zwei Kantonen rechtsgeschäftlich Vertragliche Regelung eines Sachgegenstandes durch zwei Kantone multilateral Vertragliche Festsetzung unmittelbarer Rechte und Pflichten durch mehrere Kantone Vertragliche Verpflichtung zur Rechtsetzung durch mehrere Kantone Vertragliche Regelung eines Sachgegenstandes durch mehrere Kantone Seite 12

7 Interkantonale Vereinbarungen und Bund Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen (Art. 48 Abs. 2 BV) Interkantonale Verträge sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen (Art. 48 Abs. 3 Satz BV; Art. 61c f RVOG) Bekanntmachung des Vertrags im Bundesblatt Prüfung auf Rechts- (und Interessen-)Konformität durch Bundesbehörden und andere Kantone innerhalb von zwei Monaten. Ev. Anstreben einer gütlichen Einigung. Ev. Einsprache an die Bundesversammlung (vgl. Art. 172 Abs. 3 BV) Seite 13 Beispiel: HarmoS-Konkordat (I) Seite 14

8 Beispiel: HarmoS-Konkordat (II) Seite 15 Allgemeinverbindlicherklärung und Beitrittszwang (I) Art. 48a BV (Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht) 1 Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten: a. Straf- und Massnahmenvollzug; b. Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche; c. kantonale Hochschulen; d. Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung; e. Abfallbewirtschaftung; f. Abwasserreinigung; g. Agglomerationsverkehr; h. Spitzenmedizin und Spezialkliniken; i. Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden... Seite 16

9 Allgemeinverbindlicherklärung und Beitrittszwang (II) Bund AVBE Bund Antrag Antrag Beteiligungspflicht Kantone Kantone Seite 17 Stellung des interkantonalen Rechts Völkerrecht Beachtung des Völkerrechts (Art. 5 Abs. 4 BV) Beachtung des interkantonalen Rechts (Art. 48 Abs. 5 BV) Bundesrecht Interkantonales Recht Kantonales Recht Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) Seite 18

10 Problematik interkantonaler Vereinbarungen Exekutivlastigkeit (Aushandlung der Vereinbarungen durch kantonale Regierungsvertreter) Schwerfälligkeit (langwieriger Aushandlungs- und Genehmigungsprozess) Z.T. Demokratiedefizite Schwieriger (vorgängiger) Einbezug von kantonalen Parlamenten und Volk Bei der Genehmigung, i.d.r. nur Annahme oder Ablehnung des gesamten Pakets (d.h. der gesamten Vereinbarung) durch kantonale Parlamente und Volk (Konkordatsreferendum) Seite 19 Interkantonale Organe: Regierungskonferenzen Seite 20

11 Beispiel: Interkantonales Beschlussorgan für die hochspezialisierte Medizin (HSM; Dokument 8+9) Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 Zweck: Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin (vgl. Art. 48a Abs. 1 Bst. h BV) HSM-Beschlussorgan bestimmt Bereiche der HSM, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide Beispiel: Entscheid zur Herztransplantation (Dokument 9) Voraussetzungen für eine solche Entscheiddelegation: Art. 48 Abs. 3 BV Seite 21 Übersicht (20. Mai 2016) Gewährleistung der bundesstaatlichen Ordnung Seite 22

12 Bundesgarantien zugunsten der Kantone Bund Art. 53 BV Art. 52 BV Gebiet der einzelnen Kantone Verfassungsmässige Ordnung der Kantone Seite 23 Änderungen im Bestand der Kantone (Art. 53 Abs. 2 BV) Gegenstand: Eintritt oder Austritt eines Kantons in die/aus der Eidgenossenschaft, Abspaltung eines neuen Kantons oder Zusammenschluss von Kantonen. Zustimmung der betroffenen Bevölkerung Zustimmung der betroffenen Kantone Zustimmung von Volk und Ständen (Verfassungsänderung!) Seite 24

13 Gebietsveränderungen zwischen Kantonen (Art. 53 Abs. 3 BV) Gegenstand: Gebietsveränderungen zwischen Kantonen, von denen nennenswerte Bevölkerungsteile betroffen sind. Zustimmung der betroffenen Bevölkerung Zustimmung der betroffenen Kantone Genehmigung durch Bundesversammlung (Bundesbeschluss; fakultatives Referendum) Seite 25 Grenzbereinigungen zwischen Kantonen (Art. 53 Abs. 4 BV) Gegenstand: Kleinere Gebietsveränderungen zwischen Kantonen, von denen keine nennenswerten Bevölkerungsteile betroffen sind. (Rechtsgeschäftliche) Vereinbarung zwischen den betroffenen Kantonen. Information des Bundes (Art. 48 Abs. 3 BV) Ev. Einsprache an die Bundesversammlung (Bundesrat oder andere Kantone) Seite 26

14 Präventive Aufsichtsmittel des Bundes Kreisschreiben und andere (generelle) Weisungen Genehmigungs- und Meldepflichten Gewährleistung der Kantonsverfassung (Hinweis) Genehmigung von Verträgen der Kantone mit anderen Kantonen bzw. mit dem Ausland Genehmigung kantonaler Gesetze Genehmigung kantonaler Pläne und anderer Entscheide Berichterstattungspflichten und Inspektionen Seite 27 Beispiel: Kreisschreiben Stimmrecht AuslandschweizerInnen (Dokument 10) Gegenstand des Kreisschreibens: Nur Wahl- und Abstimmungsfragen des Bundesrechts Ausgangspunkt: Probleme bei Stimmabgabe durch AuslandschweizerInnen. V.a. zu späte Zustellung/ Rücksendung der Unterlagen. Problemstellung: Materielle Regelung auf Bundesebene, Vollzug und formelle Regelung im Detail auf kantonaler Ebene. Das Kreisschreiben lädt die Kantone ein, die Spielräume zugunsten der AuslandschweizerInnen volllständig auszunutzen, um diesen auch faktisch den Zugang zur (brieflichen) Stimmabgabe zu ermöglichen. Seite 28

15 Gewährleistung von Kantonsverfassungen (I) Voraussetzungen (Wiederholung) Seite 29 Gewährleistung von Kantonsverfassungen (II) Verabschiedung einer Total- oder Teilrevision einer KV; ev. sofortiges Inkrafttreten Antrag auf Gewährleistung i.s. von Art. 51 Abs. 2 BV an die Bundesversammlung (Deklaratorischer) positiver Entscheid der Bundesversammlung über die Gewährleistung Dahinfallen allfällig nicht gewährleisteter Bestimmungen (Feststellung der Nichtigkeit ex tunc). Seite 30

16 Beispiel: (Teilweise) Gewährleistung einer Änderung der KV GE (Dokument 11) Teiländerung der KV GE: Einführung eines Rechnungshofes In der Sache keine bundesrechtlichen Probleme Aber: Voraussetzung, dass die Mitglieder des Rechnungshofes «zum weltlichen Stand» gehören müssen, ist problematisch. Die Bundesversammlung stellte wie der Bundesrat in seiner Botschaft fest, dass diese Einschränkung gegen die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot verstosse. Er verweigerte diesem Passus der KV-Änderung die Gewährleistung. Seite 31 Repressive Aufsichtsmittel des Bundes Keine Aufzählung der repressiven Aufsichtsmittel des Bundes in der BV. Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip als Massstab bei der Auswahl und beim Einsatz der Aufsichtsmittel. Wichtiges Instrument: Behördenbeschwerde (von Bundesbehörden) gegen kantonale Entscheide. Ersatzvornahme. Ev. Streichung von Subventionen (Gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit bzw. Sachzusammenhang!) (Militärische) Bundesexekution. Seite 32

17 Konfliktlösung In erster Linie gütliche Einigung (Art. 44 Abs. 3 BV). Staatsrechtliche Klage des Bundes oder eines Kantons gegen einen Kanton bzw. gegen den Bund: Kompetenzstreitigkeiten oder Streitigkeiten z.b. im Zusammenhang mit interkantonalen Vereinbarungen. Seite 33 Übersicht (27. Mai 2016) Bundesstaatliche Finanzordnung Seite 34

18 Finanzkompetenzen von Bund und Kantonen Seite 35 Steuerwettbewerb: Umgang mit Ungleichheiten Steuerwettbewerb Gleichmässige Steuerbelastung Auflösung des Spannungsverhältnisses durch: Gleichmässig tiefe Steuerbelastung aufgrund des Steuerwettbewerbs (Materielle) Steuerharmonisierung Ausreichend dotierter bundesstaatlicher Finanzausgleich Seite 36

19 Zur Repetition: Dok. 6 (Reform Unternehmensbesteuerung) 1. Warum muss eine Projektorganisation mit Bund und Kantonen gegründet werden? 2. Was bedeutet die Reform der Unternehmensbesteuerung für die Kantone allenfalls? 3. Was hat der interkantonale Finanzausgleich hiermit zu tun? Seite 37 Zwecke des bundesstaatlichen Finanzausgleichs Generell: Transferzahlungen zur Umverteilung zwischen den Kantonen bzw. zum Ausgleich übermässiger struktureller Lasten. Verringerung der Unterschiede zwischen den Kantonen bei der finanziellen Leistungsfähigkeit und bei der Steuerbelastung Sicherstellung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen für alle Kantone. Teilweiser Ausgleich bestimmter, zum Teil unbeeinflussbarer Sonderlasten. Siehe zur Illustration: Dokument 12 Seite 38

20 Finanzausgleich: Finanzflüsse Quelle: EFD, Faktenblatt Nationaler Finanzausgleich, Juli 2013 Seite 39 Quelle: Beobachter, 9. April 2013, 7/2013 (online) Seite 40

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