Folien zur Vorlesung. Handelsrecht. im Wintersemester 2015/16

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1 Folien zur Vorlesung Handelsrecht im Wintersemester 2015/16 Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Klose, Potsdam Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht

2 Literaturhinweise (Auswahl): Lehrbücher Ann / Hauck / Obergfell, Wirtschaftsprivatrecht kompakt, 2. Auflage, 2014, Verlag Vahlen, 19,80 EUR Aunert-Micus / Güllemann / Streckel / Tonner/ Wiese, Wirtschaftsprivatrecht, 5. Auflage, 2013, Verlag Vahlen, 29,80 EUR Danne / Keil, Wirtschaftsprivatrecht Grundlagen, Bürgerliches Recht Handelsrecht, 2012, Cornelsen, 15,95 EUR; Führich, Wirtschaftsprivatrecht, 12. Auflage, 2014, Verlag Vahlen, 31,90 EUR Gildeggen / Lorinser / Willburger / Brönneke / Eisenberg, Wirtschaftsprivatrecht, 2. Auflage, 2013, Oldenbourg Verlag, 29,80 EUR (3. Auflage 2016, ca. 29,95 EUR) Jesgarzewski, Wirtschaftsprivatrecht, 2. Auflage 2014, Verlag Springer Gabler, 34,99 EUR Klunzinger, Grundzüge des Handelsrechts, 14. Auflage, 2011, Verlag Vahlen, 19,80 EUR; Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 16. Auflage 2012, Verlag Vahlen, 22,90 EUR Lange, Basiswissen Ziviles Wirtschaftsrecht, 7. Auflage 2015, Verlag Vahlen, 24,90 EUR Lipperheide, Wirtschaftsprivatrecht, 2009, expert-verlag, 44,00 EUR Meyer, Wirtschaftsprivatrecht, 7. Auflage, 2012, Springer, 19,95 EUR Müssig, Wirtschaftsprivatrecht, 18. Auflage, 2015, C.F.Müller, 32,99 EUR Schade, Wirtschaftsprivatrecht, 3. Auflage, 2013, Verlag Kohlhammer, 29,90 EUR Schünemann, Wirtschaftsprivatrecht, 6. Auflage, 2011, UTB, 34,90 EUR Taeger, Wirtschaftsprivatrecht, 4. Auflage 2012, OIWIR Verlag, 24,80 EUR Ullrich, Wirtschaftsrecht für Betriebswirte, Grundzüge des BGB, Grundzüge des Handelsund Gesellschaftsrechts, Mit Fällen und Lösungen, 7. Auflage 2012, NWB Verlag, 29,80 EUR 2

3 Übungsbücher: Eisenmann / Quittnat / Tavakoli, Rechtsfälle aus dem Wirtschaftsprivatrecht, 10. Auflage, 2015, UTB, 19,99 EUR Führich / Werdan, Wirtschaftsprivatrecht in Fällen und Fragen, 6. Auflage, 2013, Verlag Vahlen, 22,90 EUR Hoffmann, Technik der Fallbearbeitung im Wirtschaftsprivatrecht, 4. Auflage, 2015, Verlag Vahlen, 26,90 EUR Janda / Pfeifer, Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen, 2. Auflage, 2012, UTB, 22,99 EUR Jesgarzewski, Fallstudien zum Wirtschaftsprivatrechtm 1. Auflage 2015, Verlag Springer Gabler, 29,99 EUR Klunzinger, Übungen im Privatrecht, 10. Auflage, 2011, Verlag Vahlen, 22,90 EUR Schade / Teufer / Krause, Wirtschaftsprivatrecht, Fälle und Lösungen, 2. Auflage, 2012, Verlag Kohlhammer, 22,80 EUR Strauß / Büßer, Fälle zum Wirtschaftsprivatrecht, 1. Auflage, 2009, Luchterhand, 17,90 EUR 3

4 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines, Kaufmannsbegriff - Charakteristika des Handelsrechts - Kaufmannsbegriff - Abgrenzung Kaufmann / Unternehmer 2. Das kaufmännische Unternehmen - Firma - Inhaberwechsel bei kaufmännischen Unternehmen - Handelsregister - Kaufmännische Rechnungslegung 3. Die unselbständigen Hilfspersonen des Kaufmanns - Prokura - Handlungsbevollmächtigter - Kaufmännische Angestellte 4. Vertriebssysteme - Handelsvertreter - Handelsmakler - Kommissionär - Kommissionsagent - Vertragshändler - Franchise 5. Regelungen für Vertragsabschlüsse mit bzw. unter Kaufleuten - Allgemeine Vorschriften für Handelsgeschäfte - Handelsbräuche - Handelskauf - Allgemeine Geschäftsbedingungen, BGB - Verbraucherverträge, f, BGB - Verbrauchsgüterkauf 6. Kaufmännischer Zahlungsverkehr - Kontokorrent - Akkreditiv - Kreditkartenzahlung 7. Kreditsicherungsmittel in der Wirtschaftspraxis 4

5 Handelsrecht Definition: Sonderprivatrecht der Kaufleute Handelsrecht gilt ergänzend zum BGB, geht diesem aber vor Charakteristika des Handelsrechts: - Prinzip der Entgeltlichkeit, z.b. 354, 355 I, 353 S. 1 HGB - Verzicht auf Schutzvorschriften des BGB, z.b. 348, 349, 350 HGB - Typisierung von Rechtsinstituten, z.b. Vertretungsverhältnisse - Transparenz kaufmännischer Organisationsakte, z.b. Handelsregister - Erweiterung des Vertrauensschutzes bei Verfügungen, z.b. 366 HGB - Beschleunigung von Geschäftsabwicklungen, z.b. 377, 376 II IV, 371, 362 HGB Aber auch: - Bei Verträgen mit Verbrauchern besondere Schutzvorschriften zugunsten der Verbraucher, z.b. 305 ff, 312, 355 ff. BGB 5

6 Der Kaufmann, 1 ff. HGB Istkaufmann, 1 Kannkaufmann, 2 Kannkaufmann, 3 Kaufmann kraft Eintragung, 5 Formkaufmann, 6 Istkaufmann, 1 HGB: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt Positive Voraussetzungen: Tätigkeit im eigenen Namen selbstständige Tätigkeit (vgl. 84 I 2 HGB) nach außen erkennbar planmäßige und dauerhafte Tätigkeit, d.h. keine einmaligen oder gelegentlichen Geschäftstätigkeiten Gewinnerzielungsabsicht rechtmäßige Tätigkeiten (str.) Negative Voraussetzungen: keine reine Vermögensverwaltung, 105 II HGB keine Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, 2, 3 HGB) keine freien Berufe (Dienstleistungen höherer Art) (vgl. 1 II PartGG) ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb darf nicht entbehrlich sein, 1 II HGB; Kriterien für Art und Umfang: - Zahl der Betriebsstätten - Vielfalt der Erzeugnisse - Höhe des Umsatzes - Höhe des Anlage- und Betriebskapitals - Zahl der Beschäftigten - Umfang und Art der Geschäftsbeziehungen Kaufmannseigenschaft besteht unabhängig von der Eintragung im Handelsregister 6

7 Kannkaufmann 2, 3 HGB Mit Eintragung in das Handelsregister werden zum Kaufmann: Kleingewerbetreibende, bei denen der Gewerbebetrieb nicht einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, 2 HGB land- und forstwirtschaftliche Unternehmen (inklusive Nebenbetriebe), die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern Nebenbetriebe land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern, z.b.: - Molkereien - Brauereien - Sägewerke - Mühlen - Kies- und Sandgruben - Ziegeleien - fleischverarbeitende Betriebe handelsrechtliche Vorschriften gelten nur für den Nebenbetrieb, nicht für den Hauptbetrieb Kaufmann kraft Rechtsform, 6 HGB offene Handelsgesellschaft, 105 ff. HGB Kommanditgesellschaft, 161 ff. HGB Kommanditgesellschaft auf Aktien, 278 ff. AktG Aktiengesellschaft, 3 ff. AktG GmbH EWIV (Europäische Wirtschaftliche Interessen-Vereinigung) eingetragene Genossenschaften, 17 II GenG 7

8 Kaufmann kraft Eintragung, 5 HGB Eintragung im Handelsregister Vorliegen eines Gewerbes erforderlich (muss kein Handelsgewerbe sein), d.h. ein Freiberufler oder Land-/Forstwirt ist auch bei Eintragung kein Kaufmann Scheinkaufmann Scheinkaufmann ist derjenige, der im Rechts- und Geschäftsverkehr als Kaufmann auftritt, ohne es tatsächlich zu sein (Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, 242 BGB) Voraussetzungen: Setzen eines Rechtsscheins durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten (str.) Zurechenbarkeit des Rechtsscheins adäquate Ursächlichkeit des Rechtsscheins für das Verhalten eines anderen Schutzwürdigkeit des Dritten (fehlt, wenn Dritter fehlende Kaufmannseigenschaft kennt oder grob fahrlässig nicht kennt) Handelsrechtsvorschriften finden auf Scheinkaufmann bzw. Rechtsgeschäft mit Scheinkaufmann Anwendung (aber nur zulasten des Scheinkaufmanns, nicht zu seinen Gunsten) 8

9 Kaufmann / Unternehmer Kaufmann, 1 6 HGB Unternehmer, 14 BGB natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft Betrieb eines Handelsgewerbes Vertragsabschluss in Ausübung der vorgenannten Tätigkeit natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft gewerbliche Tätigkeit oder selbstständige berufliche Tätigkeit Vertragsabschluss in Ausübung der vorgenannten Tätigkeit Kaufmannsbegriff ist enger als Unternehmerbegriff d.h. jeder Kaufmann ist gleichzeitig Unternehmer alle Spezialvorschriften für Unternehmer gelten auch für Kaufleute 9

10 Die Firma, HGB Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, 17 HGB Firma Unternehmen Abgrenzung des Unternehmens von der Privatsphäre des Kaufmanns Abgrenzung des Unternehmens von anderen Unternehmen Arten von Firmen: Personenfirmen B.: Friedrich Müller e.k. Alfred Krupp GmbH Sachfirmen B.: Autohaus Nord GmbH Deutsche Bank AG Phantasiefirmen B.: Glückliches Leben GmbH Mischfirmen: B.: Thyssen Stahlbau AG B.: Autohaus Rasant GmbH Abgrenzung zu geschäftlichen Bezeichnungen / Etablissementbezeichnungen: Identifikation nicht des Unternehmensträgers, sondern des Geschäfts bzw. Betriebs, z.b. Broadway-Kebab, Kutscherstübchen evtl. Schutz nach Markengesetz Kaufmann muss seine Firma in das Handelsregister eintragen lassen, 29 HGB 10

11 Prinzipien des Firmenrechts Grundsatz der Firmenwahrheit Firma darf nicht über die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlichen geschäftlichen Verhältnisse täuschen, 18 II 1 HGB, insbesondere nicht über - Art (z.b. Fabrik für Handwerksbetrieb) - Umfang (z.b. Center bei durchschnittlicher Bedeutung) - Tätigkeitsgebiet (z.b. International-, Euro- bei nur regionaler Tätigkeit) - akademische Titel des Geschäftsinhabers Firma muss Haftungsverhältnisse angeben, 19 HGB - e.k. - ohg - KG - GmbH - AG Grundsatz der Firmeneinheit Kaufmann darf für ein Unternehmen nur eine Firma führen Kaufmann kann aber mehrere Unternehmen (d.h. selbständige organisatorische und betriebliche Einheiten) haben, für die er jeweils eine andere Firma führen kann. Handelsgesellschaften (ohg, KG, GmbH, AG) können nur Träger eines Unternehmens sein und damit auch nur eine Firma führen Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft veräußert werden, 23 HGB Ausnahme: Zweigniederlassung kann und muss u.u. abweichende Firma haben, vgl. 30 III HGB 11

12 Grundsatz der Firmenausschließlichkeit / -unterscheidbarkeit, 30 HGB Firma muss sich von allen anderen am Ort bestehenden und in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen unterscheiden: Maßgeblich ist Wortbild und Wortklang, unterschiedlicher Geschäftsbereich ist nicht ausreichend Unterscheidung nur durch Rechtsformzusatz nicht ausreichend Bei Sachfirmen darf keine Verwechslungsgefahr im Firmenkern vorliegen Bei Personenfirmen muss bei gleichem Nachnamen der Vorname beigefügt werden, bei gleichem Vor- und Zunamen ein Firmenzusatz, 30 II HGB Unterscheidbarkeit auch zwischen Firma der GmbH & Co KG und Firma der Komplementär-GmbH erforderlich Grundsatz der Firmenbeständigkeit Eine einmal gebildete Firma kann bei Änderung des Namens des Geschäftsinhabers beibehalten werden, 21 HGB Der Erwerber oder Erbe eines Handelsgeschäfts kann die bisherige Firma fortführen, wenn bisheriger Geschäftsinhaber oder dessen Erben damit einverstanden sind, 22 I HGB Pächter eines Handelsgeschäfts kann bei Einverständnis des Verpächters dessen Firma weiterführen, 22 II HGB Bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personenhandelsgesellschaft wird die bisherige Firma weitergeführt, 24 I HGB; scheidet ein Gesellschafter aus, dessen Name in der Firma enthalten ist, muss er oder seine Erben zustimmen, 24 II HGB 12

13 Firmenschutz Die Firma ist wie das Namensrecht des 12 BGB ein absolutes Recht umfassender Schutz der Firma vor Beeinträchtigungen öffentlich-rechtlicher Firmenschutz: Wer unberechtigt eine Firma gebraucht, ist vom Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten, 37 II HGB Privatrechtlicher Firmenschutz: Unterlassungsanspruch des berechtigten Firmeninhabers, 37 II HGB Anspruch auf Beseitigung von Beeinträchtigungen der Firma bzw. Unterlassung, 12 BGB analog Anspruch auf Beseitigung und/oder Unterlassung von Beeinträchtigungen der Firma, 1004 BGB analog Schadensersatzanspruch, wenn durch Störung des Firmengebrauchs oder unberechtigte Verwendung der Firma ein materieller Schaden entstanden ist, 823 I BGB Wird ein Unternehmenskennzeichen als Firma benutzt, Unterlassungsanspruch auch nach 15 MarkenG In Ausnahmefällen auch Schutz durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb möglich 13

14 Haftung des Erwerbers bei kaufmännischen Unternehmen 23 HGB: Firma kann nicht ohne Handelsgeschäft veräußert werden Handelsgeschäft kann ohne Firma veräußert werden Verkauf eines Unternehmens Erwerber führt Firma des Veräußerers nicht fort Erwerber führt Firma des Veräußerers (mit oder ohne Nachfolgezusatz) fort grundsätzlich keine Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten des Veräußerers ausnahmsweise Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten des Veräußerers, 25 III HGB grundsätzlich Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten des Veräußerers, 25 I HGB ausnahmsweise keine Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten des Veräußerers, 25 II HGB 14

15 Haftung des Erwerbers bei Erwerb unter Lebenden, 25 HGB Voraussetzungen des 25 I HGB: Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden Wirksamkeit des Veräußerungsgeschäfts ist unerheblich Es genügt der Erwerb des wesentlichen Teils des Handelsgeschäfts Fortführung der bisherigen Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz Es genügt die Fortführung des wesentlichen Firmenkerns Rechtsfolgen: Erwerber haftet für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten Haftung ist nicht auf das Vermögen des übernommenen Handelsgeschäfts beschränkt Haftung ist unabhängig von Eintragung des Erwerbs im Handelsregister Haftung des Erwerbers unabhängig von Zulässigkeit der Firmenfortführung Haftung des Unternehmensveräußerers bleibt bestehen; Veräußerer und Erwerber haften als Gesamtschuldner Haftung des Veräußerers nur für Ansprüche, - die vor oder innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung fällig werden und - innerhalb von fünf Jahren nach Veräußerung gerichtlich gegenüber dem Veräußerer geltend gemacht werden, 26 HGB 15

16 Ausschluss oder Begrenzung der Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung, 25 II HGB Abweichende Vereinbarung über Haftung für Altverbindlichkeiten zwischen Veräußerer/Erwerber Keine Mitteilung nach außen Eintragung in das Handelsregister Mitteilung an Dritte Keine Wirkung gegenüber Dritten; interner Freistellungsanspruch Wirkung gegenüber jedermann Wirkung nur gegenüber dem Empfänger der Mitteilung Übergang der Forderungen bei Firmenfortführung grundsätzlich nur durch Übertragung vom Veräußerer auf Erwerber gem. 398 ff. BGB gesetzliche Fiktion eines Forderungsübergangs, wenn Veräußerer mit Fortführung der Firma einverstanden, gem. 25 I 2 HGB abweichende Regelungen nach 25 II HGB möglich 16

17 Haftung des Erben bei Geschäftsfortführung, 27 HGB Sofortige Betriebseinstellung Erwerb eines Handelsgeschäfts durch den Erben Weiterbetrieb ohne Firmenfortführung Geschäftseinstellung innerhalb von 3 Monaten, 27 II HGB Haftung gem. 1922, 1967 BGB; Beschränkung der Erbenhaftung auf Nachlass möglich, 1970 ff., 1975 ff., 1993 ff. BGB Weiterbetrieb mit Firmenfortführung Unbeschränkte Haftung mit vollem Vermögen, 27 I HGB Probleme des 27 I HGB: Steht Veräußerung des Unternehmens innerhalb der 3-Monatsfrist einer Geschäftseinstellung gleich? (h.m.: nein) Haftung, wenn bei Unternehmensfortführung Firma innerhalb 3- Monatsfrist geändert wird? (h.m.: ja) Haftungsbeschränkung gem. 25 II HGB möglich? (h.m.: ja) 17

18 Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns, 28 HGB Einzelkaufmann + Dritter = OHG oder KG Gläubiger 28 HGB betrifft nur die Gründung einer Personengesellschaft Der bisherige Einzelkaufmann haftet persönlich für Altverbindlichkeiten weiter Eintretender Gesellschafter haftet nach 128, 130, 161 II HGB auch für Altverbindlichkeiten persönlich Beschränkung der Haftung der neugegründeten Gesellschaft nach 28 II HGB möglich: Abweichende Vereinbarung über Haftung für Altverbindlichkeiten Keine Mitteilung nach außen Eintragung in das Handelsregister Mitteilung an Dritte Keine Wirkung gegenüber Dritten Wirkung gegenüber jedermann Wirkung nur ggü. dem Empfänger der Mitteilung 18

19 Das Handelsregister, 8-16 HGB In das Handelsregister (HR) werden für den kaufmännischen Rechts- und Geschäftsverkehr wichtige Tatsachen eingetragen (Offenlegung kann im Interesse der Allgemeinheit oder des einzelnen Kaufmanns selbst erfolgen) Funktionen des Handelsregisters: Allgemeine Publikationsfunktion: Das HR kann von jedermann eingesehen werden, 9 I HGB Unterstützung der Publikationsfunktion durch zwingende Angaben auf Geschäftsbriefen gem. 37 a, 125 a, 177a HGB, 35 a GmbHG, 80 AktG Schutzfunktion: Auf Eintragungen in öffentl. Registern darf man sich verlassen; Umfang des Vertrauensschutzes ergibt sich aus 15 HGB Beweisfunktion: Nachweis der Inhaberschaft einer Firma und der Vertretungsbefugnis Kontrollfunktion: Kontrolle durch das Handelsregistergericht aufgrund der Verfahrensvorschriften für die Eintragung; ferner gem. 379, 380 FamFG in unterschiedlichem Umfang Verpflichtung der IHK's, Handwerkskammern, Land- und Forstwirtschaftskammern, Staatsanwaltschaften, Polizei, Gemeinden und Notare zur Unterstützung der Registergerichte bei - der Verhütung unrichtiger Eintragungen, - Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters, - Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch (nur IHK's, Handwerkskammern, Land- und Forstwirtschaftskammern). (eigenes Antrags- und Beschwerderecht der IHK's und Handwerkskammern) 19

20 Führung des HR, bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk des Landgerichts, 1 HRV Gliederung des Handelsregisters in die Abteilungen A und B: Abt. A: Einzelkaufleute und Personengesellschaften Abt. B: Kapitalgesellschaften Eintragungsverfahren: Anmeldung: - Grundsätzlich erfolgen Eintragungen nur auf Antrag, nur ausnahmsweise erfolgen Eintragungen von Amts wegen ( 395 FamFG: Löschung unzulässiger Eintragungen, 393 FamFG: Löschung auf Antrag berufsständischer Organisationen, 31 II HGB) - Anmeldungen und die zur Aufbewahrung beim Handelsregister bestimmten Unterschriften müssen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen, 12 HGB - Verpflichtung zur Anmeldung kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden, 14 HGB Eintragung: - Eintragungsverfahren in Handelsregisterverfügung geregelt - Formelles und materielles Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Registergerichts - Radierungen oder Unleserlichmachung ist unzulässig, Löschungen werden durch rote Unterstreichungen kenntlich gemacht Bekanntmachung: - Veröffentlichung der Eintragungen unter 10 HGB (Ausnahme: 32 II HGB) - Einsicht auch über 20

21 Die Handelsregistereintragungen Tatsachen eintragungsfähige Tatsachen nicht eintragungsfähige Tatsachen eintragungspflichtige Tatsachen nicht eintragungspflichtige Tatsachen konstitutive Eintragungen Rechtswirkungen treten erst mit Eintragung in das HR ein deklaratorische Eintragungen Rechtswirkungen treten unabhängig von der Eintragung in das HR mit der Verwirklichung der gesetzlichen Voraussetzungen ein 21

22 Die Publizität des Handelsregisters, 15 HGB Publizität ist die mit einer jedermann erkennbaren Eintragung in ein öffentliches Register verbundene Rechtswirkung negative Publizität, 15 I HGB eine eintragungspflichtige Tatsache ist in das Handelsregister nicht eingetragen und nicht bekannt gemacht Tatsache kann einem Dritten nicht entgegengesetzt werden Ausnahme: der Dritte kennt die Tatsache B.: Gesellschafter ist aus einer Gesellschaft ausgeschieden. Das Ausscheiden ist nicht im Handelsregister eingetragen. Ein Gesellschaftsgläubiger nimmt ihn nach 128 HGB wegen Gesellschaftsschulden in Anspruch. Der Gesellschafter kann sich dem Gläubiger gegenüber nicht auf sein Ausscheiden berufen. Ausnahme: Der Gläubiger hat Kenntnis vom Ausscheiden. B.: Eintritt eines Gesellschafters in eine ohg ist nicht im Handelsregister eingetragen. Kann Gläubiger der Gesellschaft, der Kenntnis vom Eintritt hat, neuen Gesellschafter gem. 128 HGB in Anspruch nehmen? B.: A wurde Prokura erteilt. Noch bevor die Prokura zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde (vgl. 53 I HGB), wird die Prokura widerrufen. Da die Erteilung noch nicht eingetragen wurde, wird auch der Widerruf nicht zum Handelsregister angemeldet (vgl. 53 III HGB). Nach Widerruf der Prokura nimmt A bei der Bank B unter Berufung auf die ihm erteilte Prokura im Namen des Unternehmensinhabers ein Darlehen auf und verschwindet mit dem Geld. Haftet der Unternehmensinhaber? B.: X erleidet bei einem von einem Mitarbeiter einer ohg verursachten Unfall einen Schaden. Er will gem. 128 HGB wegen des Schadens die Gesellschafter persönlich in Anspruch nehmen. A war zum Unfallzeitpunkt schon aus der Gesellschaft ausgeschieden, sein Ausscheiden aber nicht im Handelsregister eingetragen. Haftet A? 22

23 positive Publizität, 15 II HGB eine eintragungspflichtige Tatsache ist in das Handelsregister richtig eingetragen und bekannt gemacht Dritter muss die Tatsache gegen sich gelten lassen Ausnahme: Rechtshandlung innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung und Dritter beweist, dass er Tatsache nicht kannte und nicht kennen musste B.: Im Handelsregister ist eingetragen, dass bei einer ohg entgegen 125 I HGB nur zwei Gesellschafter gemeinsam vertretungsberechtigt sind (vgl. 125 II HGB). Gesellschafter A schließt im Namen der Gesellschaft einen Vertrag mit B. Die Gesellschaft verweigert später die Vertragserfüllung wegen unwirksamer Vertretung. Ausnahme: War bei Vertragsabschluss die gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung noch nicht länger als 15 Tage bekannt gemacht und beweist B, dass er die gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung nicht kannte und auch nicht fahrlässig nicht kannte, ist gleichwohl ein Vertrag mit der ohg zustande gekommen. B.: Das Ausscheiden des A als Gesellschafter aus einer ohg ist im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. A ist bei der ohg noch angestellt und tritt mit Wissen seiner ehemaligen Mitgesellschafter weiterhin als Gesellschafter auf und schließt für die ohg Verträge. Kann sich die ohg gegenüber dem B, mit dem A namens der ohg einen Vertrag abgeschlossen hat, auf 15 II HGB berufen? 23

24 Unrichtige Bekanntmachung, 15 III HGB eine eintragungspflichtige Tatsache ist unrichtig bekannt gemacht Dritter kann sich auf die Bekanntmachung berufen Ausnahme: Dritter kannte die Unrichtigkeit der Bekanntmachung Fehlerhafte Bekanntmachungen gelten gegenüber gutgläubigen Dritten als richtig B.: Bei einer Kommanditgesellschaft ist ein als Kommanditist eingetretener Gesellschafter als Komplementär bekannt gemacht worden. Er haftet nach 161 II, 128 HGB entgegen 171 HGB unbeschränkt. Ausnahme: Der ihn in Anspruch nehmende Gesellschaftsgläubiger weiß, dass der Gesellschafter nur Kommanditist ist. B.: Der als Kommanditist in eine Kommanditgesellschaft eingetretene A wird sowohl im Handelsregister als Komplementär eingetragen als auch als Komplementär bekannt gemacht. Haftet er unbeschränkt? B.: A wird unzutreffend als Komplementär eingetragen, aber zutreffend als Kommanditist bekannt gemacht. Kann ein Gesellschaftsgläubiger den A unbeschränkt in Anspruch nehmen? 24

25 allgemeine Schranken der Publizität 15 HGB greift nur bei eintragungspflichtigen Tatsachen ein, nicht bei nur eintragungsfähigen Tatsachen Die Publizitätswirkungen greifen nur Platz, wenn die Eintragung vom Betroffenen veranlasst wird B.: Statt des eingetretenen Gesellschafters Hans Meier wird Hanns Mayer als Gesellschafter einer OHG eingetragen und bekannt gemacht. Hanns Mayer, der mit der Gesellschaft nichts zu tun hat, haftet den Gesellschaftsgläubigern nicht, da er seine Eintragung nicht veranlasst hat. Schutz der Geschäftsunfähigen geht dem Schutz des Rechtsverkehrs vor B.: Der Prokurist A des Kaufmanns B ist unerkannt geisteskrank geworden und schließt mit C im Namen des B einen Vertrag. Der Vertrag ist wegen der Geschäftsunfähigkeit des A unwirksam. C kann sich nicht auf 15 II HGB berufen Bei falschen Eintragungen oder Bekantmachungen können Regressansprüche wegen Amtspflichtverletzungen gegen die betreffenden Mitarbeiter des Handelsregistergerichts bzw. den Staat bestehen 25

26 Kaufmännische Rechnungslegung Inhalt der kaufmännischen Rechnungslegung: Erfassung geschäftlicher Vorfälle Transparentmachung der Vermögensverhältnisse des Kaufmanns Ermittlung des Gewinns und der Rentabilität des Unternehmens Sinn und Zweck der kaufmännischen Rechnungslegung: Information des Kaufmanns, der Gesellschafter, interessierter Anleger, der Gläubiger (zur Abschätzung der Liquidität und Bonität) etc. Institutionenschutz (volkswirtschaftlich und wirtschaftspolitisch gewünschte Gesellschaftstypen bleiben attraktiv) Gläubigerschutz Grundlage für: Besteuerung Erkennbarkeit von Überschuldung und Konkursantragspflichten, z.b.: 15, 15a InsO 3. Buch des HGB: Handelsbücher, a 3. Buch HGB a 1. Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute, Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften u. best. ohg s und KG s, Abschn. 1. Abschn. gilt subsidiär gilt subsidiär auf 2. Abschn. wird weitgehend verwiesen Abschnitt: ergänzende Vorschriften für Genossenschaften, Kreditinstitute, Versicherungen 26

27 Buchführung, Inventar, Inventur Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen, 238 I 1 HGB Ausnahme für Einzelkaufleute, die zwei Jahre hintereinander weniger als EUR Umsatz und weniger als EUR Gewinn haben, 241 a HGB Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann, 238 I 2 HGB Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen, 238 I 3 HGB Kaufmann muss Kopien der abgesandten Handelsbriefe aufbewahren, 238 II HGB Kaufmann muss sich einer lebenden Sprache bedienen, 239 I HGB Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden, 239 II HGB Nachträgliche Veränderungen nur sehr eingeschränkt möglich, 239 III HGB Handelsbücher müssen nicht in Buchform, sondern können auch durch geordnete Ablage oder auf Datenträgern geführt werden, 239 IV HGB Inventar, 240 HGB Aufstellung sämtlicher Forderungen und Schulden, des baren Geldes und der sonstigen Vermögenswerte Muss zu Beginn der Geschäftstätigkeit und dann zum Schluss jedes Geschäftsjahres errichtet werden Inventur Inventur = Aufstellung des Inventars Verschiedene Vereinfachungsmethoden, 240 III, IV, 241 HGB 27

28 Jahresabschluss und Bilanz Bilanz = Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden muss zu Beginn eines Handelsgewerbes und zum Schluss jedes Geschäftsjahres erstellt werden, 242 HGB Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sind gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern, 247 HGB; für Kapitalgesellschaften besondere Gliederungsvorschriften in 266 HGB (werden in der Praxis auch für Bilanzen anderer Kaufleute verwandt) Gesetz enthält Regelungen darüber, - welche Aufwendungen in der Bilanz berücksichtigt werden dürfen, HGB - mit welchem Wert Vermögensgegenstände anzusetzen sind, , HGB GuV = Gewinn- und Verlustrechnung Def.: Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres muss zum Schluss jedes Geschäftsjahres aufgestellt werden, 242 II HGB für Kapitalgesellschaften besondere Gliederungsvorschriften in 275 HGB Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bilden zusammen den Jahresabschluss, 242 III HGB Aufstellungsgrundsätze: Aufstellung grundsätzlich innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Frist; bei Kapitalgesellschaften innerhalb bestimmter im Gesetz genannter Fristen, die von der Größe des Unternehmens abhängig sind, 264 Abs. 1 S. 3 und 4, 267 HGB 28

29 Ergänzungsvorschriften für Kapitalgesellschaften Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften Erweiterter Jahresabschluss Jahresabschluss Bilanz GuV Anhang Lagebericht Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs, 264 I, HGB im Anhang müssen Erläuterungen zu bestimmten Posten der Bilanz und der GuV enthalten sein, etwa - Ausübung von Bewertungswahlrechten - angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - Aufgliederungen einzelner Bilanz- und GuV-Positionen - durchschnittliche Zahl der Mitarbeiter - Bezüge der Geschäftsführung, Aufsichtsräte, Beiräte - Unternehmensbeteiligungen von mehr als 20 % - etc. Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts, 264 I, 289 HGB Inhalt: Darstellung - des Geschäftsverlaufs im abgelaufenen Jahr, - der Lage der Gesellschaft und der künftigen Risiken, - von Vorgängen von besonderer Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjahres - der voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschaft - des Bereichs Forschung und Entwicklung - der bestehenden Zweigniederlassungen 29

30 Konzernmuttergesellschaften müssen neben ihrem eigenen Jahresabschluss und Lagebericht einen Konzernjahresabschluss und Konzernlagebericht unter Einbeziehung der Jahresabschlüsse und Lageberichte aller Tochtergesellschaften erstellen, HGB Sowohl Jahresabschluss und Lagebericht als auch Konzernjahresabschluss und Konzernlagebericht müssen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer auf Ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften überprüft werden, HGB zum Handelsregister eingereicht werden und sind dort für jedermann einsehbar, HGB bei größeren Gesellschaften auch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden Bei Nichteinreichung Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld gegen Gesellschaft und deren Organe möglich, 329 IV, 355 HGB Sowohl für den Jahresabschluss und Lagebericht als auch für Konzernjahresabschluss und Konzernlagebericht gibt es größenabhängige Erleichterungen - für die Aufstellung, - bei der Prüfung, - bei der Offenlegungsverpflichtung. Größenklassen in 267 HGB geregelt 30

31 Prokura, HGB spezielle handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich fixiertem Inhalt Erteilung der Prokura gem. 48 I HGB nur durch - Inhaber des Handelsgeschäfts - gesetzlichen Vertreter des Inhabers des Handelgeschäfts, bei Erteilung durch ohg Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, 116 III HGB Erteilung an mehrere Personen gemeinschaftlich zulässig, 48 II HGB: Einzelprokura Gesamtprokura Umfang der Prokura: - alle gerichtlichen Geschäfte (z.b.: Klageerhebungen) - alle außergerichtlichen Geschäfte (z.b.: Vertragsabschlüsse) - alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen (z.b.: Anfechtungen, Kündigungen) die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt. Ausnahme: Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 49 II HGB Eine Beschränkung des Umfangs ist Dritten gegenüber unwirksam, 50 HGB Prokura kann jederzeit frei widerrufen werden; sie erlischt nicht mit dem Tod des Geschäftsinhabers, 52 HGB Erteilung und Widerruf der Prokura und die Erteilung einer Gesamtprokura müssen in das Handelsregister angemeldet werden, 53 HGB 31

32 Handlungsvollmacht, HGB Rechtsgeschäftliche Vollmacht unterhalb der Prokura Erteilung und Beendigung der Handlungsvollmacht richtet sich nach BGB Arten und Umfang der Handlungsvollmacht, 54 I HGB: Ermächtigung zum Betrieb eines Handelsgewerbes Vollmacht für alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handlungsgewerbes mit sich bringt Generalhandlungsvollmacht Ermächtigung zu einer bestimmten Art von Geschäften Vollmacht für derartige Geschäfte Arthandlungsvollmacht Ermächtigung zur Vornahme einzelner Geschäfte Vollmacht nur für dieses Geschäft Spezialhandlungsvollmacht Beschränkungen des Umfangs der Handlungsvollmacht bei Grundstücksgeschäften, Wechselgeschäften, Darlehensaufnahmen und Prozessführung, 54 II HGB Sonstige Beschränkungen sind bei Gutgläubigkeit eines Dritten im Außenverhältnis unwirksam, 54 III HGB 32

33 Abschlussvertreter, 55 HGB spezielle Vollmacht für selbständige oder unselbständige Mitarbeiter im Außendienst und Vertrieb Ladenangestellte, 56 HGB Angestellte in einem Laden oder offenen Warenlager gelten als ermächtigt auch wenn sie es tatsächlich nicht sind zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen 33

34 Kaufmännische Angestellte (Handlungsgehilfe), h HGB HGB enthält ergänzende Regelungen. In erster Linie gelten: ff. BGB - arbeitsrechtliche Sondergesetze - einschlägige Tarifverträge - Betriebsvereinbarungen - Weisungsrecht des Arbeitgebers Handelsrechtliche Ergänzungen: - Fürsorgepflicht, 62 HGB - Gehaltszahlung, 64 HGB - Wettbewerbsverbot Wettbewerbsverbot bei bestehendem Arbeitsverhältnis Handlungsgehilfe darf kein eigenes Handelsgewerbe betreiben, 60 I 1. Alt. HGB Handlungsgehilfe darf keine Geschäfte im Handelszweig des Arbeitgebers tätigen, 60 I 2. Alt. HGB Ausnahmen: - Einwilligung des Arbeitgebers - Gewerbebetrieb des Handlungsgehilfen bei Anstellungsbeginn, Kenntnis des Arbeitgebers hiervon und kein Widerspruch des Arbeitgebers, 60 II HGB Bei Verletzung: Schadensersatzpflicht des Handlungsgehilfen, 61 HGB 34

35 Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wirksamkeitsvoraussetzungen: - Schriftform, 74 I HGB - Aushändigung einer alle Bestimmungen enthaltenden Urkunde durch den Arbeitgeber, 74 I HGB - Vereinbarung einer Entschädigungszahlung, 74 II HGB - Schutz berechtigter Interessen des Arbeitgebers, 74 a I 1 HGB - Keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen, 74 a I 2 HGB - Volljährigkeit des Handlungsgehilfen bei Vereinbarung, 74 a II HGB - Keine Vereinbarung auf Ehrenwort, 74 a II 1 HGB Wettbewerbsverbot nicht länger als zwei Jahre, 74 a I 3 HGB Entschädigungszahlung, 74 b HGB: - Zahlung in monatlichen Raten zum Monatsende, 74 b I HGB - mindestens die Hälfte des zuletzt bezogenen Entgelts, 74 II HGB - bei wechselnden Bezügen Berechnung nach dem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Jahre, 74 b II HGB - Anrechnung anderweitigen Einkommens des Handlungsgehilfen im Zeitraum des Wettbewerbsverbots, 74 c HGB anzurechnender Betrag plus 1/10 Entgelt während Vertragslaufzeit Karenzentschädigung Arbeitseinkommen während Wettbewerbs verbot 35

36 Handelsvertreter / Handelsmakler Def.: 84 I HGB: 93 I HGB: Handelsvertreter Handelsmakler ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender damit betraut ist, ständig für einen anderen Unternehmer nicht ständig für einen anderen Unternehmer (gemeint ist: ständig bzw. nicht ständig für den selben Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Verträge über die Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände zu vermitteln. Achtung: nach 84 IV, 93 III HGB sind auch Mindergewerbetreibende Handelsvertreter bzw. Handelsmakler Entscheidend für die Frage, ob jemand Handelsvertreter / Handelsmakler ist, ist das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und tatsächlichen Handhabung 36

37 Handelsvertreter, c HGB Pflichten des Handelsvertreters, 86 HGB: Vermittlung oder Abschluss von Geschäften Wahrnehmung des Interesses des Unternehmers Mitteilungspflicht bei Geschäftsvermittlungen und -abschlüssen Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, auch über Beendigung des Vertreterverhältnisses hinaus, 90 HGB Wenn vereinbart: nachvertragliches Wettbewerbsverbot, 90a HGB (kein gesetzliches Wettbewerbsverbot während Vertragslaufzeit, aber Verbot der Schädigung durch Tätigkeit für Konkurrenz) Pflichten des Unternehmers: Zurverfügungstellung erforderlicher Unterlagen, 86a I HGB Auskunftspflicht über Annahme oder Ablehnung vermittelter Verträge und bei Vertragsabweichungen, 86a II HGB Provisionszahlungsverpflichtung, 87 HGB; Abschluss des Vertrages muss ursächlich auf Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sein; Mitursächlichkeit genügt - Fälligkeit mit Ausführung des Vertrages, 87a I HGB - Entfallen des Anspruchs, wenn Dritter nicht leistet; Bestehenbleiben des Anspruchs, wenn Unternehmen nicht leistet, 87a II, III HGB - Provisionshöhe nach Vereinbarung, sonst üblicher Satz, 87b HGB - Monatliche Abrechnung, 87c HGB Delkredere-Provision, wenn entsprechende Haftungsübernahme, 86b HGB Aufwendungsersatz, wenn handelsüblich, 87d HGB 37

38 Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Beendigung durch - Zeitablauf eines befristeten Vertrages, bei Fortsetzung gilt Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, 89 III HGB - ordentliche Kündigung durch Handelsvertreter oder Unternehmer, 89 HGB - fristlose Kündigung durch Handelsvertreter oder Unternehmer aus wichtigem Grund, 89a HGB Provisionsanspruch für nach Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossene Verträge, wenn diese - überwiegend auf Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind und - innerhalb angemessener Frist nach Beendigung abgeschlossen wurden, 87 III HGB Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters für künftig entgehende Vermittlungsprovisionen, 89b HGB (bis zu einer Jahresprovision, 89b II HGB) Voraussetzungen: - erhebliche Vorteile des Unternehmers aus der Geschäftsverbindung mit von dem Handelsvertreter gewonnen neuen Kunden - Zahlung eines Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen Anspruch entfällt, - wenn Handelsvertreter gekündigt hat und Unternehmer hierzu keinen Anlass gegeben hat - wenn Unternehmer gekündigt hat und Handelsvertreter durch schuldhaftes Verhalten hierzu Anlass gegeben hat - wenn aufgrund Vereinbarung ein Dritter in den Handelsvertretervertrag eintritt 38

39 Pflichten des Handelsmaklers Handelsmakler, HGB Allgemeine Treuepflicht gegenüber Auftraggebern, bei Beauftragung durch beide Vertragspartner des vermittelten Vertrages: Neutralitätspflicht Erteilung einer Schlussnote an beide Vertragsparteien, 94 HGB, d.h. vom Handelsmakler unterzeichnetes Schriftstück mit folgenden Angaben: - Parteien - Gegenstand und Bedingungen des Vertrages - bei Verkäufen von Waren / Wertpapieren: Gattung, Menge, Preis, Lieferzeit Aufbewahrung von Proben bei vermittelten Warenkäufen bis Ware ohne Einwendungen akzeptiert oder Geschäft erledigt, 96 HGB Führung eines chronologischen Tagebuches über alle abgeschlossenen Geschäfte, 100 HGB Provisionsanspruch, 354, 99 HGB Haftung für durch Verschulden des Maklers den Parteien des vermittelten Vertrages entstehende Schäden, 98 HGB 39

40 Kommissionär / Kommissionsagent Def.: 383 HGB: gesetzlich nicht definiert Kommissionär Kommissionsagent ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender damit betraut ist, nicht ständig (gemeint ist: nicht ständig für dieselbe Person) ständig (gemeint ist: ständig für dieselbe Person) für Rechnung eines anderen (nicht nur Unternehmer) aber in eigenem Namen Waren oder Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen Achtung: nach 383 II HGB sind auch Mindergewerbetreibende Kommissionär Kommissionsagent ähnelt im Verhältnis zu Drittem dem Kommissionär Anwendung der 383 ff. HGB im Außenverhältnis Kommissionsagent ähnelt im Verhältnis zum Auftraggeber dem Handelsvertreter Anwendung der 84 ff. HGB im Innenverhältnis 40

41 Kommissionär, HGB Kommittent Kommissionär Dritter Käufer o. Verkäufer Kommissionsvertrag Kaufvertrag Pflichten des Kommissionärs Sorgfalts- und Interessenwahrnehmungspflicht ggü. Kommittenten bei Kaufvertragsverhandlungen/-abschluss mit Drittem, 384 I, 390 HGB Benachrichtigungspflicht, 384 II HGB Rechenschafts- und Herausgabepflicht hinsichtlich des aus dem Kaufvertrag Erlangten, 384 II HGB Pflicht zur Befolgung von Weisungen des Kommittenten, 385 HGB Beachtung gesetzter Preisgrenzen, 386, 387 HGB Bei Vereinbarung: Delkrederehaftung, 394 HGB Sorgfaltspflichten, 388, 390 HGB Rechte des Kommissionärs: Provisionszahlung, 396 I HGB Erstattung von Aufwendungsersatz, 396 II HGB Gesetzliches Pfandrecht am Kommissionsgut, HGB Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs, 400, 401 HGB - Selbstlieferung bei Einkaufskommission - Selbsterwerb bei Verkaufskommission 41

42 Vertragshändler Vertragshändler ist, wer sich verpflichtet - durch einen auf gewisse Dauer angelegten Rahmenvertrag - Waren des Herstellers - in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben - und in die Verkaufsorganisation des Herstellers eingegliedert ist Vertragshändlervertrag ist typengemischter Vertrag; folgende Vorschriften des Handelsvertreterrechts werden analog angewendet: Loyalitätspflicht, 86 HGB Kündigungsregelung, 89, 89 a HGB Ausgleichsanspruch, 89 b HGB Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, 90 a HGB Typische Regelungsinhalte von Vertragshändlerverträgen: Evtl. Alleinvertriebsrecht in zugewiesenem Bezirk Zusammenarbeit im Vertrieb, Absatzförderung, Wettbewerb (Eingliederung in Vertriebssystem des Herstellers) Lieferverpflichtungen des Herstellers Evtl. Mindestabnahmeverpflichtung des Vertragshändlers Regelungen über die innerhalb des Rahmenvertrages abzuschließenden einzelnen Liefergeschäfte insbes. Preisregelungen Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten Auswirkungen der Vertragsbeendigung auf Einzelgeschäfte: Belieferung im Abwicklungsstadium Rücknahmeverpflichtung für bei Vertragsbeendigung nicht verkaufte Ware Ggf. nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Vertragshändlers 42

43 Nachvertragliche Rechte und Pflichten: Recht des Vertragshändlers auf Durchführung von Gewährleistungsarbeiten und Anspruch auf Lieferung der hierfür erforderlichen Ersatzteile gegen Unternehmer Rücknahmeverpflichtungen des Unternehmers hinsichtlich der bei Vertragsbeendigung im Eigentum des Vertragshändlers befindlichen Vertragsprodukte und Ersatzteile Keine Rücknahmeverpflichtung hinsichtlich Werkzeugen des Vertragshändlers Rücknahme zum Verkehrswert zum Zeitpunkt der Rücknahme. Gezogene Nutzungen sind vom Vertragshändler zu vergüten (z. B. bei Vorführgeräten) Anspruch des Vertragshändlers auf Erstattung von Investitionen, wenn - spezielle, auf das spezifische Vertriebssystem des Unternehmers abgestellte Investitionen - Investitionen in der Erwartung erfolgten, dass das Vertragsverhältnis noch länger andauern und Investitionen sich dadurch amortisieren würden Nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur, wenn schriftlich vereinbart und Regelungen des 90 a HGB eingehalten Beiderseitige Verpflichtungen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen nicht bekannt zu machen oder zu verwerten Ausgleichsanspruch, 89 b HGB 43

44 Franchising Franchising ist ein auf einem umfassendem System von vertragshändlerähnlichen Verträgen beruhendes Vertriebskonzept Definition des Franchising nach dem Ehrenkodex des deutschen Franchise-Verbandes: Franchising ist ein Vertriebssystem, durch das Waren und/oder Dienstleistungen und/oder Technologien vermarktet werden. Es gründet sich auf eine enge und fortlaufende Zusammenarbeit rechtlich und finanziell selbständiger und unabhängiger Unternehmen, den Franchise-Geber und seine Franchise-Nehmer. Der Franchise-Geber gewährt seinen Franchise-Nehmern das Recht und legt ihnen gleichzeitig die Verpflichtung auf, ein Geschäft entsprechend seinem Konzept zu betreiben. Dieses Recht berechtigt und verpflichtet den Franchise-Nehmer, gegen ein direktes oder indirektes Entgelt im Rahmen und für die Dauer eines schriftlichen, zu diesem Zweck zwischen den Parteien abgeschlossenen Franchise-Vertrages per laufender technischer und betriebswirtschaftlicher Unterstützung durch den Franchise- Geber den Systemnamen und/oder das Warenzeichen und/oder die Dienstleistungsmarke und/oder andere gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte sowie das Know-how, die wirtschaftlichen und technischen Methoden und das Geschäftsordnungssystem des Franchise-Gebers zu nutzen Charakteristika des Franchising: Franchisenehmer sind rechtlich selbstständige Unternehmer Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen unter einheitlicher Geschäftsbezeichnung (Franchisenehmer tritt nicht in Erscheinung) Vorgabe der Geschäftskonzeption und des Außenauftritts durch Franchisegeber Werbemaßnahmen etc. durch Franchisegeber Zahlung einer Franchise-Gebühr durch Franchisenehmer 44

45 anzuwendendes Recht bestimmt sich wie bei gemischttypischen Verträgen üblich nach Regelungen aus verschiedenen gesetzlich geregelten typischen Verträgen (entsprechend der Ähnlichkeit einzelner Regelungskomplexe mit dem jeweiligen gesetzlichen Vertragstyp) Problembereiche des Franchising: Haftung des Franchisegebers wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten: - Informationen über Funktionsweise und Aufbau des Franchisekonzeptes - Angaben über Rentabilität und erforderlichen Arbeitsund Kapitaleinsatz - Prognosen - Aufklärung über Einkaufsvorteile - evtl. Existenzgründungsberatung? - Standortanalyse - Beginn der Aufklärungspflicht des Franchisegebers? - Inwieweit kommt ein Mitverschulden des Franchisenehmers in Betracht? Inwieweit greifen Grundsätze der Prospekthaftung? Handelt Franchisenehmer bei eigener regionaler Werbung wettbewerbswidrig, kann insoweit auch Franchisegeber in Anspruch genommen werden (nur Unterlassung, kein Schadensersatz) Noch nicht geklärt: kann gegen rechtskräftig auf Unterlassung verurteilten Franchisegeber wegen eines Verstoßes durch den Franchisenehmer Bestrafungsantrag gestellt werden? 45

46 Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, HGB Def.: Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, 343 I HGB Anknüpfung an Kaufmannsbegriff der 1-7 HGB Begriff "Geschäfte" umfasst alle geschäftlichen Vorgänge: Verträge, einseitige Willenserklärungen, rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, Mitteilungen etc. Abgrenzung zu Geschäften, die zur Privatsphäre des Kaufmanns gehören: Zum Geschäftsbetrieb gehören alle Geschäfte, die dem Interesse bzw. der Substanzerhaltung des Gewerbes oder der Gewinnerzielung dienen Gesetzliche Vermutung, dass die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören, 344 HGB (Achtung: Handelsgeschäft i.s.v. 344 HGB Handelsgeschäft i.s.v. 25 HGB) Unterscheidung: Einseitiges Handelsgeschäft Beiderseitiges Handelsgeschäft Nur eine Vertragspartei ist Kaufmann Beide Vertragsparteien sind Kaufleute 46

47 Anwendbarkeit der Regelungen über Handelsgeschäfte, 345 HGB: Grundsatz: Anwendung auf beide Vertragsparteien, wenn nur eine Vertragspartei Kaufmann ist; z.b. bei HGB Ausnahme: soweit sich nicht aus den HGB-Vorschriften etwas anderes ergibt - z.b. 352, 353 HGB (beide Vertragsparteien müssen Kaufmann sein) - z.b. 347, 348, 349, 354 HGB (Vorschriften finden auch Anwendung, wenn nur eine Vertragspartei Kaufmann ist, aber nur auf die kaufmännische Vertragspartei) 47

48 Besonderheiten bei Vertragsabschlüssen mit / unter Kaufleuten Schweigen des Kaufmanns auf Anträge, 362 HGB Voraussetzungen: - Einem Kaufmann, dessen Geschäftsbetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt (Dienstleistungen im weitesten Sinne, aber keine Austauschgeschäfte), - geht ein Angebot über die Besorgung solcher Geschäfte zu - von jemandem, mit dem er in Geschäftsverbindung steht - oder demgegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat. Rechtsfolge: - schweigt der Kaufmann, d.h. reagiert er nicht, kommt ein Vertrag zustande - nur wenn Kaufmann unverzüglich ablehnt, kommt kein Vertrag zustande 48

49 Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Voraussetzungen: - Zwischen einem Kaufmann und einer anderen Person - haben Vertragsverhandlungen statt gefunden, - die tatsächlich oder vermeintlich, d.h. nach Auffassung der anderen Person zu einem Vertragsabschluss geführt haben - und in einem zeitlich unmittelbar nachfolgenden Schreiben an den Kaufmann - bestätigt die andere Person den Inhalt des tatsächlich oder vermeintlich abgeschlossenen Vertrages Rechtsfolge: - schweigt der Kaufmann, gilt der tatsächlich abgeschlossene Vertrag mit den in dem Schreiben genannten Konditionen bzw. bei vermeintlichem Vertragsabschluss kommt ein Vertrag zu diesen Konditionen zustande - nur wenn Kaufmann dem Schreiben unverzüglich widerspricht, gelten die dort genannten Vertragsbedingungen nicht (sondern die tatsächlich vereinbarten) bzw. kommt kein Vertrag zustande Problem: Sich kreuzende Bestätigungsschreiben, d.h. jede Vertragspartei bestätigt der Gegenseite den Vertragsabschluss, bevor sie selbst ein Bestätigungsschreiben erhält, und beide Bestätigungsschreiben widersprechen sich 49

50 Handelsbräuche, 346 HGB Handelsbrauch = kaufmännische Verkehrssitte Für das Entstehen eines Handelsbrauchs ist eine tatsächliche und allgemeine Übung von gewisser Zeitdauer aufgrund einer Zustimmung der beteiligten Geschäftskreise erforderlich Bedeutung des Handelsbrauchs: bei Auslegung und Ergänzung vertraglicher Pflichten zu beachten auch anzuwenden, wenn einem oder beiden Beteiligten unbekannt geht dispositivem Recht vor gilt nur unter Kaufleuten, d.h. bei beiderseitigen Handelsgeschäften Handelsklauseln Klauseln, die eine bestimmte Bedeutung im Geschäftsverkehr haben, z.b: - wie besichtigt, wie gesehen - frachtfrei - frei, franco - freibleibend - Zahlung netto Kasse - ab Lager - Lieferung vorbehalten (Übersicht über verbreitete Handelsklauseln bei Baumbach/Hopt, HGB, 346 Rn. 40) Verbreitet auch kodifizierte Klauselwerke, z.b. die Incoterms (Internationale Handelsklauseln, die von der Internationalen Handelskammer in Paris erstmals 1936 aufgestellt wurden und seither mehrfach überarbeitet wurden) 50

51 Modifikationen und Ergänzungen des BGB BGB HGB Sorgfaltsmaßstab: 276 BGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit 347 HGB: Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Vertragsstrafe: 343 BGB: bei unverhältnismäßiger Höhe Herabsetzung möglich 348 HGB: Herabsetzung für Kaufmann nicht möglich Verzinsung von Forderungen: 288 BGB: erst ab Verzugseintritt 353 HGB: ab Fälligkeit, Höhe: 5 %, 352 HGB Verzinsung von Darlehen, Vorschüssen, Auslagen: Bei Darlehen nur, wenn vereinbart, 488 I 2 BGB; sonst nicht 354 II HGB: ab Tag der Leistung Gesetzlicher Zinssatz (nicht Verzugszins): 246 BGB: 4 % (vgl. 256, 641 IV, 849 BGB) BGB 352 HGB: 5 % HGB 51

52 BGB HGB Forderungsabtretungen: 399 BGB: Vereinbarung möglich, dass Forderung nicht abgetreten werden darf 354a HGB: Ausschluss von Forderungsabtretung unwirksam Leistungszeit: 271 BGB: Leistungserbringung grundsätzlich sofort möglich 358 HGB: nur während der gewöhnlichen Geschäftszeiten Bestimmte Leistungszeitvereinbarungen: kein Pendant, vgl BGB 359 HGB: Ergänzung zu BGB Formbedürftigkeit von Bürgschaft, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis: 766, 780, 781 BGB: Schriftform des Versprechens 350 HGB: formlos möglich Bürgschaft: 771 BGB: Einrede der Vorausklage 349 HGB: keine Einrede der Vorausklage 52

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