M e r k b l a t t f ü r V e r s o r g u n g s e m p f ä n g e r - A -

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1 Landesverwaltungsamt Berlin Sprechzeiten: - VB V- Montag, Dienstag und Berlin Freitag von 9.00 bis Uhr M e r k b l a t t f ü r V e r s o r g u n g s e m p f ä n g e r - A - Rechtsgrundlagen 1 Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die Zahlung der Bezüge sind im Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG -, im Landesbesoldungsgesetz - LBesG - und - soweit zutreffend - im Einkommensteuergesetz - EStG - enthalten. Änderung bestimmter Verhältnisse Gesetzlich geregelte Anzeigepflicht 2 Treten Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ein, so müssen wir von Ihnen Informationen erhalten. Zur Erlangung solcher Kenntnisse sind wir nach 62 Abs. 2 LBeamtVG berechtigt. Der Geheimhaltungsschutz der uns von Ihnen übermittelten Angaben schließt ihre Weitergabe an andere Stellen grundsätzlich aus. Die zur Berechnung Ihrer Versorgungsbezüge gespeicherten persönlichen Daten sind durch das Datenschutzgesetz geschützt Abs. 2 LBeamtVG (Auszug):...(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde Die Verlegung des Wohnsitzes, 2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften..., 3. die Witwe auch die Verheiratung... sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs..., 4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst... (wie noch weiter ausgeführt wird)..., 5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des 12 b sowie im Rahmen der 50 a bis 50 e unverzüglich anzuzeigen... Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht Die 50 a bis 50 e LBeamtVG beziehen sich auf Kindererziehungs- bzw. Pflegezuschläge. 4 Nach 62 Abs. 3 LBeamtVG können einem Versorgungsberechtigten die Versorgungsbezüge ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden, wenn er der Verpflichtung zur Anzeige schuldhaft nicht nachkommt. Überzahlung der Bezüge Form und Inhalt der Anzeige LVwA II 491 (09.11) Wer es unterlässt, rechtserhebliche Verhältnisse mitzuteilen, die die Zahlung des Kindergeldes betreffen, kann mit einem Bußgeld belegt oder strafrechtlich verfolgt werden ( 369 ff. der Abgabenordnung). 5 Ohne rechtlichen Grund gezahlte Versorgungsbezüge müssen wir nach 52 Abs. 2 LBeamtVG - ggf. 3 Abs. 6 des Sonderzahlungsgesetzes -, Kindergeld nach 70 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und 37 Abs. 2 der Abgabenordnung zurückfordern, so dass regelmäßig eine Erstattungsforderung besteht. 6 Benachrichtigen Sie uns bitte - möglichst schriftlich -, wenn bei Ihnen einer der nachstehend aufgeführten Sachverhalte eintreten sollte! Wohnsitz 6.1 Verlegung Ihres Wohnsitzes. Familienstand 6.2 Änderung des Familienstandes, z. B. Wiederverheiratung, Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe, Scheidung, Tod des Ehegatten. Entsprechendes gilt für Kinder, wenn sie zur Gewährung von Kindergeld berechtigen oder selbst kinder- oder waisengeldberechtigt sind. Beschäftigung während des Versorgungsbezuges 6.3 Für Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen: Aufnahme und spätere Änderungen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst.

2 ... Für Versorgungsempfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: auch die Aufnahme und spätere Änderungen einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes. 53 Abs. 1 LBeamtVG (Auszug): Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen..., erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der... Höchstgrenze. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres gilt dies nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ( 53 Abs. 8 LBeamtVG). Weitere Versorgungsbezüge Renten und Zusatzversorgung Anzugeben sind der Dienstherr/Arbeitgeber und das daraus erzielte Einkommen. 6.4 Bewilligung oder Erhöhung eines Ruhegehaltes, eines Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes oder versorgungsähnlicher Bezüge aus einer früheren Verwendung im öffentlichen Dienst: Erhalten Versorgungsempfänger aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst w e i t e r e Versorgungsbezüge, so sind neben den n e u e n Versorgungsbezügen die f r ü h e r e n Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze zu zahlen ( 54 Abs. 1 LBeamtVG). 6.5 Bezug von Einkünften (auch Kapitalabfindungen) oder Versorgungsbezügen von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ( 56 LBeamtVG). 6.6 Zahlung einer Witwenabfindung. 6.7 Bezug von Renten von inländischen und ausländischen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. 6.8 Bezug und Veränderung von Leistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen für den öffentlichen Dienst. 6.9 Bezug von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung 55 Abs. 1 LBeamtVG (Auszug): Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der... Höchstgrenze gezahlt Wird eine Rente... nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre Bei wiederaufgelebtem Witwen-/Witwergeld: Besondere Fälle der Einkommensanrechnung Ehegatte / Eingertragener Lebenspartner im öffent-lichen Dienst und Familienzuschlag Infolge Auflösung der Ehe neu erworbene Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüche sowie Bezug von Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung oder von Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung nach dem letzten Ehegatten. Bei Unterhaltsbeiträgen: jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Beschäftigungsstelle oder Pensionsbehörde Ihres Ehegatten / Eingetragenen Lebenspartners, wenn er als Beschäftigter oder Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes einen Familienzuschlag bezieht. Öffentlicher Dienst im Sinne besoldungsrechtlicher Vorschriften ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten oder Altersheimen die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowie die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der für den öffentlichen Dienst geltende Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich

3 ... gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der oben bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist ( 40 Abs. 6 BBesG). Steht der Ehegatte / Eingetragene Lebenspartner im öffentlichen Dienst oder ist er versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen zu, so erhält der Versorgungsempfänger den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte ( 50 Abs. 1 LBeamtVG i. V. m. 40 Abs. 4 BBesG). Konkurrenzregelung 6.12 Stünde neben dem Beamten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des 65 des Einkommensteuergesetzes oder des 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre ( 50 Abs. 1 LBeamtVG i. V. m. 40 Abs. 5 BBesG). Kindergeld und Waisengeld 6.13 Änderungen in den Verhältnissen der über 18 Jahre alten zum Bezug von Kindergeld berechtigenden Kinder sowie bei kinderbezogenem Anteil des Familienoder Sozialzuschlages entsprechend den im Zusammenhang mit der Antragstellung oder dem Bewilligungsbescheid oder durch Merkblatt bekanntgegebenen besonderen Anspruchsvoraussetzungen. Entsprechendes gilt für über 18 Jahre alte Empfänger von Waisengeld und bei Zahlungen von Waisengeld wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit. Jegliches Einkommen des Kindes bzw. der Waise einschl. etwaiger Sachbezüge sowie Veränderungen eines bereits vorhandenen Einkommens; bei verheirateten Kindern und Waisen auch das Einkommen des Ehegatten. Verurteilungen 6.14 Strafrechtliche oder steuerstrafrechtliche Verurteilungen, soweit diese von der Offenbarungspflicht nicht ausgenommen sind. Hinsichtlich der in den Beamtengesetzen vorgesehenen Rechtsfolgen verweisen wir auf das besondere Merkblatt über die Angabe und die Rechtsfolgen von Verurteilungen (Vordruck LVwA II 285 I). Anzeigepflicht 6.15 Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nach 33 a des Landesbeamtengesetzes für Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen eine Anzeigepflicht für eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit auch außerhalb des öffentlichen Dienstes. Anzeigepflicht bei Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse 6.16 Sie sind verpflichtet, uns Ihre Krankenkasse (Name, Anschrift und Mitglieds-Nr.), einen Kassenwechsel sowie die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen ( 202 Satz 3 des Sozialgesetzbuches - V. Buch -). Besondere Auflagen 7 Über die vorstehende Aufzählung hinaus bitten wir, in den Festsetzungsbescheiden ggf. aufgeführte Auflagen und Anzeigepflichten genau zu beachten, z.b. den Bezug von Leistungen (auch Beitragsrückgewähr und Abfindung) aus einer Lebensversicherung, soweit der Dienstherr Zuschüsse geleistet hat, oder aus einer - ggf. berufsständischen - Versicherungs-/Versorgungseinrichtung (auch aus dem Ausland). Übersendung von Unterlagen Auskünfte in Zweifelsfragen 8 Zu Ihren Mitteilungen erbitten wir entsprechende Unterlagen (Bescheid, Rentenbescheid einschließlich der zugehörigen Anlagen, Bescheinigung, Urkunde, Lehrvertrag und dgl.) der Behörden, Arbeitgeber oder Schulen. In Ihrem Interesse empfehlen wir Ihnen, sich im Zweifel stets an uns zu wenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Sachverhalt der Anzeigepflicht unterliegt....

4 - B - Zahlungweise 1 Ihre Versorgungsbezüge werden mit Hilfe einer automatischen Datenverarbeitungsanlage berechnet und monatlich im voraus auf das uns mitgeteilte Konto überwiesen. Kontoänderung 2 Umstellungen der laufenden Zahlungen, z. B. aus Anlass einer Kontoänderung, können regelmäßig erst für den folgenden Zahlungstermin berücksichtigt werden, wenn die Änderungsmitteilung spätestens 14 Tage vorher eingegangen ist. Wir empfehlen Ihnen daher, das bisherige Konto nicht kurzfristig aufzulösen, sondern bis zur ersten Überweisung auf das neue Konto bestehen zu lassen. Lohnsteuerkarte 2010 /2011 Keine Vermögensbildung 3 Auftragszahlungen zugunsten Dritter, z. B. Überweisungen von Lebensversicherungsbeiträgen, können wir nicht ausführen. Beauftragen Sie bitte hierfür Ihr Geldinstitut. 4 Vorschüsse können nicht geleistet werden. 5 Ihre Versorgungsbezüge sind steuerpflichtig nach dem Einkommensteuergesetz. Grundlage für den Lohnsteuerabzug sind die persönlichen Steuermerkmale, die bisher auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt wurden. Voraussichtlich ab 2012 ist das Landesverwaltungsamt als Pensionsstelle berechtigt die persönlichen Merkmale der Versorgungsempfänger auf elektronischem Weg direkt von der Finanzverwaltung abzurufen. Im Jahr 2011 gibt es eine Übergangsphase. Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt grundsätzlich mit unveränderten Eintragungen auch für das Jahr 2011, d. h. die eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden weiterhin beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Deshalb müssen Änderungen für 2011 auf der Lohnsteuerkarte 2010 vermerkt werden. Sie sind steuerrechtlich verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend ändern zu lassen, wenn eine günstigere Steuerklasse oder eine höhere Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen ist, als Ihnen eigentlich ab zustehen würde. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres jedoch entfällt. Zuständig ist hierfür ab 2011 ausschließlich Ihr Wohnsitzfinanzamt. Für Änderungen von Steuermerkmalen kann die Lohnsteuerkarte 2010 jederzeit angefordert werden. 6 Die Gesetze zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Vermögensbildungsgesetze) sind auf Versorgungsbezüge nicht anwendbar. Krankenversicherung 7 Mit dem Anspruch auf Versorgungsbezüge ist keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse verbunden, weil Versorgungsempfänger aus einem Beamtenverhältnis versicherungsfrei im Sinne des SGB V sind, sofern sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben ( 6 Abs. 1 Ziffern 6 und 2 des Sozialgesetzbuches - V. Buch -). Bescheinigung 8 Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine Bescheinigung über Ihre Eigenschaft als Versorgungsempfänger aus. Eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch bescheinigt. Beihilfe 9 Wegen der Kosten aus Anlass einer Krankheit u. a. Sachverhalte können bei Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes Beihilfen gewährt werden. Antragsvordrucke und Merkblätter hierfür werden Ihnen auf Anforderung zugesandt. Todesfall 10 Die Versorgungsbezüge fallen mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte stirbt. Beim Tode eines Ruhestandsbeamten erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Ruhestandsbeamten Sterbegeld. Wenn solche Hinterbliebenen nicht vorhanden sind, wird unter bestimmten Voraussetzungen Sterbegeld auf Antrag auch an andere im Gesetz näher bezeichnete Personen gewährt ( 18 LBeamtVG). Beim Ableben eines Versorgungsempfängers ist uns eine standesamtliche Sterbeurkunde einzusenden. Zum Nachweis der Berechtigung für den Bezug von Witwen- und Waisengeld sind weiter vorzulegen: Ein Auszug aus dem Familienbuch (Familienregister) oder für die Witwe eine Heiratsurkunde, jeweils nach dem Todesfall des Beamten ausgestellt, und für die waisengeldberechtigten Kinder die Geburtsurkunden.

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