Für mehr Steuerehrlichkeit

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1 B 1040 Informationen und Tipps zum Steuerrecht Die Steuererklärung lohnt sich! Steuerzahler, die nicht veranlagungspflichtig sind, scheuen oft den Aufwand der Steuererklärung. Doch in vielen Fällen lohnt sich die Mühe, denn Rückzahlungen in 4-stelliger Höhe sind bei vielen Steuerzahlern möglich. Die Abgabe der Steuererklärung sollte auf keinen Fall versäumt werden. Ihre Lohnsteuerberatungsstelle hat Ihre Beratung für 2013 schon für Sie vorbereitet. Verschenken Sie keine Steuervorteile! Beschluss des Bundeskabinetts Steuertipp Fürth/Bayern - 3. Quartal Jahrgang Nr. 3 Für mehr Steuerehrlichkeit Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Die Bundesregierung verschärft die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung deutlich. Das Bundeskabinett hat hierzu am 24. September 2014 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Steuerhinterziehung ist und bleibt strafbar. Allerdings will die Bundesregierung den Weg, sich steuerehrlich zu machen, nicht ganz verbauen. Die Hürden für eine strafbefreiende Selbstanzeige sollen jedoch künftig um Einiges höher liegen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Wesentliche Maßnahmen des Gesetzentwurfs sind: Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von Euro auf Euro. Bei darüber liegenden Beträgen ist nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags ein Absehen von der Strafverfolgung möglich. Unterstützungsleistungen für Angehörige im Ausland als außergewöhnliche Belastung Siehe hierzu aktuelles Urteil auf Seite 2 Der Zuschlag ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen: Über Euro: 10 Prozent Zuschlag Über Euro: 15 Prozent Zuschlag Über 1 Million Euro: 20 Prozent Zuschlag Bisher galt ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von Euro. Der Gesetzentwurf verlängert die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das heißt: Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre reinen Tisch machen und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um seine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden. Weitere Voraussetzung ist neben der Zahlung des hinterzogenen Betrages auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr. Der Staat kann außerdem künftig bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher. Der Fristablauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Fortsetzung Seite 2

2 Steuerehrlichkeit Fortsetzung von Seite 1 Hintergrund ist, dass die deutschen Steuerbehörden von Auslands-Hinterziehungen vielfach erst sehr spät und oft zufällig Kenntnis erlangen. Die neue Anlaufhemmung lässt dem Fiskus ausreichend Zeit zur Aufklärung. Dabei zeigen der Kauf von Steuer-CDs und Verfahren gegen prominente Steuerhinterzieher Wirkung: Die Steuermoral der Deutschen ist einer Studie zufolge derzeit so gut wie noch nie. Mit bundesweit rund Selbstanzeigen im ersten Quartal 2014 offenbarten sich dreimal so viele Bürger wie im Vorjahresquartal. Doch wohl eher aus Angst erwischt zu werden, denn aus Überzeugung. Denn gestiegen ist auch die Unzufriedenheit mit dem Steuersystem und der eigenen Belastung, so der Präsident des Steuerzahlerbundes. Unterstützungsleistungen an Angehörige im Ausland als außergewöhnliche Belastung Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind unter bestimmten Voraussetzungen in begrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen (keine Berücksichtigung der zumutbaren Belastung) zu berücksichtigen. Der Abzug ist nur möglich, wenn der Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wohnt also im Ausland, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Bei dem Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit der Angehörigen im Ausland bzw. hinsichtlich des Zahlungswegs der Unterhaltsleistungen wird von der Finanzverwaltung und von den Finanzgerichten eine erhöhte Mitwirkungspflicht gefordert. In einem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall unterstützte eine Tochter ihre in Russland lebende Mutter. Die Mutter war ohne Vermögen, erhielt in Russland nur eine geringe Altersrente und war nach einem Schlaganfall nicht erwerbstätig. Das Finanzgericht berücksichtigte in diesem speziellen Fall die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung, stellte aber klar, dass Unterstützungsleistungen an im Ausland lebende Angehörige nur abgezogen werden können, wenn diese außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Das Gericht verlangt die Prüfung der sog. Erwerbsobliegenheit, d. h., den Unterhaltsberechtigten trifft im Rahmen seiner Erwerbsfähigkeit zunächst die volle Eigenverantwortlichkeit zur Deckung seines Lebensbedarfs. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft der unterstützten Person darf allerdings nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person aus wichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann, wenn z. B. eine Erwerbstätigkeit unzumutbar ist. Wichtige Gründe sind u. a. Alter, Behinderung und schlechter Gesundheitszustand. Der Bundesfinanzhof hat nun Gelegenheit, die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit zu präzisieren. Tarifsteigerungen Die Tariflöhne und -gehälter sind im Jahr 2013 nominal durchschnittlich um 2,7 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Das ergibt eine Umrechnung der vereinbarten Tarifabschlüsse mit ihren unterschiedlichen Laufzeiten auf das ganze Jahr. Nach Angaben des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung hat es die höchste nominale Tarifsteigerung mit 3,5 % im Bereich Energie- und Wasserversorgung, Bergbau gegeben. Da die Verbraucherpreise in Deutschland im Jahr 2013 um 1,5 % gestiegen sind, ergibt sich für den gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt eine reale Tarifsteigerung von 1,2 %.

3 Ergebnis der Geschäftsprüfung Bekanntgabe für die Mitglieder des Verbandes der Lohnsteuerzahler e.v. Lohnsteuerhilfeverein, Fürth, Siemensstraße 1, über das Ergebnis der Geschäftsprüfung für das Kalenderjahr Lohnsteuerhilfevereine sind bekanntlich nach 21 StBerG zur Aufzeichnung ihrer Geschäftsvorfälle verpflichtet. Über die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Verpflichtung ist jeweils in einem Zeitraum von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres durch unabhängige und sachkundige Prüfer eine Geschäftsprüfung durchzuführen ( 22 StBerG). 2. Der Verein hat sich der Prüfungsverpflichtung zu 1. durch Beauftragung eines Steuerberaters unterzogen, der nach Prüfung des Rechenwerks u.a. in seinem Bericht bestätigt, dass die Buchführung und der Jahresabschluss Gesetz und Satzung entsprechen und dass die Geschäftsführung sich in Übereinstimmung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins befand. 3. Über die rechtlichen Verhältnisse des Vereins gibt der Bericht folgenden Aufschluss: a) Vereinsgründung am b) Registerrechtliche Erfassung beim Amtsgericht Fürth. c) Die zuletzt durchgeführte Satzungsänderung in der Fassung vom wurde am im Vereinsregister ausgewiesen. d) Der Verein wurde durch Urkunde der Oberfinanzdirektion Nürnberg im Sinne von 13 Abs. 3 StBerG anerkannt. e) Vereinssitz ist Fürth/Bayern. f) Die den Verein repräsentierenden Organe sind Vorstandschaft und Vertreterversammlung. Der Bestellungszeitraum für die Vorstandschaft beträgt jeweils fünf Jahre, für die Vertreterversammlung vier Jahre. Der Prüfungsbericht und Jahresabschluss für das Kalenderjahr 2012 ist den Mitgliedern in der BDLV-Rundschau III/13 auszugsweise bekannt gegeben worden. Der Entlastungsbeschluss erfolgte in der Mitgliedervertreterversammlung vom g) Die nach Einkommen gestaffelten jährlichen Mitgliedsbeiträge beliefen sich im Kalenderjahr 2013 auf 25,- bis 249,- Euro. h) Die Anzahl der Beratungsstellen betrug zum Jahresende Die Unterlagen über den Beschäftigungsnachweis der Beratungsstellenleiter wurden eingesehen und für in Ordnung befunden. i) Treuhandgelder waren nicht zu verwalten. Der nach 25 Abs. 2 StBerG erforderliche Haftpflichtschutz ist gegeben. 4. Der Verein hat zur Prüfung folgende Bilanz vorgelegt: Jahresbilanz zum 31. Dezember 2013 Aktiva A. Anlagevermögen ,36 B. Umlaufvermögen ,21 C. Rechnungsabgrenzung 4.700, ,57 Passiva A. Kapital ,98 B. Rückstellungen ,00 C. Andere Verbindlichkeiten ,81 D. Rechnungsabgrenzung 1.484, ,57 5. Erläuterungen aus dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss: a) Das Anlagevermögen, wozu kein Grundbesitz gehört, wurde nach steuerlich zulässigen Höchstwerten abgeschrieben. b) Zum Umlaufvermögen gehören überwiegend Guthaben bei Bankinstituten. c) Der Gewinnvortrag vermehrte sich im Berichtsjahr um Euro 3.810,63 auf ,98 Euro. d) Die Rückstellungen betreffen Jahresabschlusskosten, Abschlussprüfung 2013, Nebenkostenabrechnungen, Kosten für die Erfüllung der Aufbewahrungspflichten, Personalkosten und Pensionszusagen. e) Die anderen Verbindlichkeiten bestehen gegenüber verschiedenen Gläubigern und entstammen der laufenden Geschäftstätigkeit. 6. Gewinn- und Verlustrechnung a) Die Umsatzerlöse und sonstige Erträge des Vereins in Höhe von Euro ,90 wurden ordnungsgemäß aufgezeichnet, die dafür anfallende Umsatzsteuer termingerecht entrichtet. Sonstige und außerordentliche Erträge betrugen Euro 3.842,49. b) Zahlungen für Personalkosten basieren ebenso wie die Vergütungen an Beratungsstellenleiter auf schriftlichen Vereinbarungen, die die Art und den Umfang der Tätigkeit sowie die Höhe der Bezüge regeln. Die Personalkosten betrugen Euro ,95. c) Die Angemessenheit der Zahlungen an das Beratungspersonal und die Vereinsorgane wurde in Anlehnung an vergleichbare Vergütungen des steuerberatenden Berufs und unter Berücksichtigung des Arbeitseinsatzes geprüft. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütungen die Grenzen der Angemessenheit überschreiten, haben sich nicht ergeben. d) Die Sach- und Verwaltungskosten beliefen sich im Berichtsjahr auf Euro ,81. e) Der Jahresüberschuss betrug Euro 3.810,63.

4 Aktuelle Urteile Nutzung einer Wohnung im Elternhaus als eigener Hausstand Entstehen einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung notwendige Mehraufwendungen, sind diese als Werbungskosten abzugsfähig. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Eine Arbeitnehmerin, die in A tätig war, schloss im Mai 2008 einen Mietvertrag über eine in A gelegene Zweizimmerwohnung ab. Diese Wohnung erklärte sie am 30. Oktober 2008 gegenüber der Meldebehörde als Hauptwohnung. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 machte sie wegen der Wohnung in A Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzgericht sah die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung nicht als gegeben. Dem hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Wenn der Steuerzahler nicht nachweisen kann, dass er überhaupt etwas zum Haushalt beiträgt und halten die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr zu Hause gewohnt hat, die Wohnung nur vor, liegt kein eigener Hausstand des Kindes vor. Das Gericht führt weiter aus: Hausstand ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt (sein Erst- oder Haupthaushalt). Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält. Ein eigener Hausstand wird nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einen fremden Haushalt - etwa in den der Eltern oder als Gast - eingegliedert ist. Dann liegt keine eigene Haushaltsführung vor. Wenn der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt wird, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, kann vom Unterhalten eines eigenen Hausstands ausgegangen werden. Die sich einem erwachsenen Kind bietende Möglichkeit, eine abgeschlossene Wohnung im Elternhaus nutzen zu können, ist jedoch noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Keine Zusammenveranlagung für nicht eingetragene Lebenspartner Die Partner einer Lebensgemeinschaft haben für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht in Kraft war, keinen Anspruch auf eine Zusammenveranlagung. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2013 entschieden, dass neben Ehegatten auch Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine Gemeinschaft bilden, die eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wählen können. Dies gilt jedoch erst ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Auch wenn die Partner vorher ihre Rechtsbeziehungen in einem notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrag umfassend geregelt hatten, berechtigt das nicht zu einer gemeinsamen Veranlagung. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Teilzeitstellen in Deutschland Immer mehr Menschen in Deutschland haben einen Teilzeitjob arbeiteten 7,8 Millionen Frauen und 1,8 Millionen Männer in Teilzeit. Noch vor zehn Jahren waren es nur insgesamt sieben Millionen Teilzeitbeschäftigte. Die Teilzeitquote, also der Anteil der Teilzeitarbeiter an der gesamten Arbeitnehmerschaft, stieg entsprechend stark an. Bei den Frauen erhöhte sich die Teilzeitquote von 31 % im Jahr 1992 auf 46 %. Bei den Männern stieg der Anteil im gleichen Zeitraum von zwei auf 10 %. Besonders hoch ist der Anteil der teilzeitbeschäftigten Frauen in Westdeutschland. Fast die Hälfte der erwerbstätigen Frauen arbeitet hier Teilzeit. In Ostdeutschland liegt der Anteil nur bei 35 %. Vor allem Mütter reduzieren ihre Arbeitszeit zugunsten der Familie.

5 Checkliste benötigte Unterlagen für die Steuererklärung Einkünfte Ausdruck/e der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung/en, falls vorhanden auch vom Ehegatten Bescheinigungen über vermögenswirksame Leistungen Nachweise für Fehlzeiten auf der elektr. Lohnsteuerbescheinigung (Leistungsbescheide des Arbeitsamtes oder der Krankenkasse über Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld usw.) Genaue Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sowie Belege über Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel Arbeitgeber-Bescheinigungen über gezahlte Auslösung, Fahrtkosten, Wegegeld, Telefonpauschalen, ständig wechselnde Einsatzorte und Abwesenheit von mehr als 8 Stunden Sonstige Einkünfte z. B. Vermittlungsprovisionen, Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, etc. Bei Mieteinnahmen: Belege über Einnahmen (Mietverträge) und Ausgaben, die die Immobilie betreffen bzw. Abrechnung der Hausverwaltung Bei Einkünften aus Kapitalvermögen: Steuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen Rentenbescheide und Bescheide über sonstige Sozialleistungen wie Kindergeld usw., auch für den Ehegatten Rentenbezugsmitteilung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung Dezember Bescheinigungen über Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben Sonderausgaben Belege zur Altersversorgung (insb. Bescheinigungen der Riesterrente bzw. Rürup-Rente) Nachweise für bezahlte Versicherungsprämien, z. B. Ersatzkassenbeiträge, Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen Belege über gezahlte Krankenversicherungsbeiträge und Zusatzbeiträge oder Bescheinigung der privaten Krankenversicherung mit anteiligem Ausweis des Beitragsanteils, der auf die Basisversorgung entfällt Spendenbelege Bei Unterhalt an geschiedenen Ehegatten: Zustimmung zum Realsplitting durch Unterschrift auf Anlage "U" der Einkommensteuer- Erklärung, übernommene Beiträge zur Krankenversicherung und persönliche Identifikationsnummer Nachweise über Kinderbetreuungskosten sowie den dazugehörigen Zahlungsbeleg Belege zum Erststudium Handwerker Nachweise (Rechnung mit Zahlungsbeleg) über die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, wie z. B. Maler- und Tapezierarbeiten, Gartenarbeiten etc. (ist ggf. auch in der Nebenkostenabrechnung enthalten) oder auch Pflegeleistungen Handwerkerrechnungen und dazugehörige Zahlungsbelege (sind ggf. auch in der Nebenkostenabrechnung enthalten) Nachweis über Aufwendungen für Haushaltshilfe sowie gezahlte Sozialversicherungsbeiträge Werbungskosten Belege über Aufwendungen zur eigenen Berufsausbildung (Zweitstudium, Duales Studium, Fachschulen), insbesondere für Fahrtkosten, Unterkunft, Gebühren, Lernmaterial, Exkursionen usw. Nachweis über Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Zimmermiete am Arbeitsort, Fahrtkosten usw. Belege für Steuerberatungskosten oder Mitgliedsbeiträge von Lohnsteuerhilfevereinen Nachweis über gezahlte Beiträge für Berufsverbände, z. B. Gewerkschaften, Kammern etc. Belege über Fortbildungskosten incl. der vom Arbeitgeber oder Arbeitsamt erstatteten Kosten Belege über Umzugskosten Belege über Reisekosten bzw. Reisekostenabrechnung mit dem Arbeitgeber Belege über Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer Nachweis von Kfz-Unfallkosten, falls Unfall mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang steht z. B. auf Dienstreisen, bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte etc. Nachweis über Kosten für Berufskleidung, Fachliteratur, Bewerbungskosten und selbst gezahlte Arbeitsmittel Außergewöhnliche Belastungen Nachweis über regelmäßige Unterhaltszahlungen sowie Unterstützungen bzw. Bedürfnisbescheinigungen über zu unterstützende Personen auf amtlichen Vordrucken (bei ausländischen Arbeitnehmern) Nachweis über Körperbehinderung, auch für Familienmitglieder Belege über Kurkosten, die ärztlich verordnet wurden, einschl. der erhaltenen und zu erwartenden Erstattungen durch die Krankenkasse, weitere Kosten für Heil- und Hilfsmittel wie Brillen, Massagen, Zahnersatz, Arzneien, die selbst gezahlt wurden Belege über Ehescheidungskosten, Scheidungsurteil Sonstiges Letzter Einkommensteuerbescheid Kirchensteuerbescheid Persönliche Identifikationsnummer (auch die von Kindern) BDLV aktuell Herausgeber: Bund Deutscher Lohnsteuerzahlerverbände e.v., Siemensstraße 1, Fürth, Tel.: 09 11/ Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes: Dr. Walter Schuhmann. Druck: Bollmann Druck GmbH, Zirndorf. Verkaufspreis durch Mitgliedschaft abgegolten.

6 Kurz notiert/kindergeld Kindergeld für verheiratetes Kind Mit Wegfall der Einkommens- und Bezügegrenze ab 2012 ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten, nicht behinderten, in Ausbildung befindlichen Kindes für das Kindergeld nicht mehr von Bedeutung. Die Eltern haben deshalb grundsätzlich einen Kindergeldanspruch. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine bereits mehrfach geäußerte Auffassung. Die Finanzverwaltung wendet zwischenzeitlich diese Rechtsprechung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen an. Kein Anspruch auf Kindergeld bei Freiwilligendienst im Ausland Für volljährige Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, besteht ein Kindergeldanspruch. Die entsprechenden Dienste werden im Gesetz abschließend aufgezählt. Auf andere freiwillige soziale Dienste ist die Vorschrift auch nicht sinngemäß anwendbar. So sind z. B. Dienste im Ausland zur Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Völker nur dann anzuerkennen, wenn sie anstelle des Zivildienstes geleistet werden. Ein Freiwilligendienst in einem Kinderheim in Südafrika über einen in Deutschland ansässigen Verein erfüllt diese Voraussetzung nicht. Grundsätzlich stellt ein Freiwilligendienst keine Berufsausbildung dar, so dass sich auch insoweit daraus kein Kindergeldanspruch ableiten lässt. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) dort polnische Familienleistungen. Das dem Saisonarbeiter zustehende Kindergeld für die Zeit der Erwerbstätigkeit in Deutschland ist allerdings um die für diesen Zeitraum in Polen bezogenen Familienleistungen (Differenzkindergeld) zu mindern. Wegfall der Arbeitsuchendmeldung bei einem kindergeldberechtigten Kind Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es bei einer Arbeitsagentur im Inland als arbeitssuchend gemeldet ist. Wie dieser Begriff als Arbeitssuchender gemeldet auszulegen ist und wann die Arbeitsuche endet, ist im Steuerrecht nicht eindeutig definiert. Es sind hierzu die Regelungen des Sozialrechts heranzuziehen. Das arbeitssuchende Kind hat sich in regelmäßigen Abständen bei der Arbeitsagentur zu melden. Kommt es diesen Meldepflichten nicht nach, kann die Agentur die Arbeitsvermittlung einstellen und dies der Familienkasse mitteilen. Die Kindergeldzahlungen werden dann eingestellt. Voraussetzung für eine Zahlungseinstellung ist jedoch, dass die Agentur die Vermittlung zu Recht einstellt. Wurde die Vermittlung dagegen zu Unrecht eingestellt, weil z. B. der Verstoß des Kindes gegen die Meldepflichten entschuldbar ist, hat das keinen Einfluss auf den Kindergeldanspruch. Der Status arbeitssuchend besteht zeitlich unbefristet fort, bis das Kind das 21. Lebensjahr erreicht hat. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Kindergeld für einen polnischen Saisonarbeiter Eine freiwillige Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Polens eröffnet auf der Grundlage gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen die Möglichkeit zum Bezug von Kindergeld in der Bundesrepublik Deutschland. Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall eines polnischen Saisonarbeitnehmers entschieden, der in der Bundesrepublik mehrere Monate gearbeitet hatte. Der Arbeitnehmer lebte mit Frau und Kind in Polen, die Ehefrau bezog

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