PHOTOVOLTAIK- EIGENSTROMVERSORGUNG

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1 PHOTOVOLTAIK- EIGENSTROMVERSORGUNG LEUPHANA ENERGIEFORUM, SESSION S4 KT ENERGION INNOVATIONS-INKUBATOR LÜNEBURG: ENERGION

2 Photovoltaik-Eigenstromversorgung: Herausforderungen und Geschäftsmodelle für kleinere und mittlere Energieversorger Hintergrundinformationen zur Photovoltaik in Deutschland Herausforderungen im Umgang mit dem Prosumer aus Netzbetreibersicht Rechtliche Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten der PV-Eigenstromversorgung Geschäftsmodelle

3 GW / kwp PV Ausbau in Deutschland Installierte Leistung [GW] Zubau [GW] Investition [ /kwp]

4 Entwicklung der PV Einspeisevergütung 2000 bis ,60 0,50 0,40 0,30 0,20 < 10 kwp < 30 kwp < 40 kwp < 100 kwp < 500 kwp < 1 MWp < 10 MWp Freifläche* 0,10 0,

5 Entwicklung der Haushaltsstrombezugskosten in Deutschland 1998 bis ,30 0,25 0,20 0,15 0,10 0,05 AbLa-Umlage Offshore-Haftungsumlage 19-Umlage KWK-Gesetz Konzessionsabgabe Stromsteuer Mehrwertsteuer EEG-Umlage Vertrieb** Transport* Erzeugung, Transport*, Vertrieb** SUMME 0,

6 Netzparität: Stromgestehungskosten < Einspeisevergütung < Strompreis 0,60 0,50 0,40 0,30 LCOE Einspeisevergütung Strompreis 0,20 0,10 0,

7 Bezugskosten [ /a] kwh Wirtschaftliche Betrachtung Photovoltaik und Eigenversorgung Annahmen: Standort: Nord-Ost-Niedersachsen Installierte Leistung: 7 kw Investitionskosten: /kwp Zins: 2,8 % Betriebskosten: 30 /kwp Betriebsdauer: 20 Jahre Verbrauch: kwh Strompreis: 0,2913 /kwh (+2 %/a) Ohne PV PV Eigenverbrauch Netzbezug [kwh/a] Eigenverbrauch [kwh/a] Einspeisung [kwh/a] Volllaststunden: 893 h Einspeisevergütung: 0,1269 /kwh Stromgestehungskosten: 0,1426 /kwh Ohne PV PV Eigenverbrauch Bezugskosten [ /a]

8 Photovoltaik-Eigenstromversorgung: Herausforderungen und Geschäftsmodelle für kleinere und mittlere Energieversorger Hintergrundinformationen zur Photovoltaik in Deutschland Herausforderungen im Umgang mit dem Prosumer aus Netzbetreibersicht Rechtliche Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten der PV-Eigenstromversorgung Geschäftsmodelle

9 Prosumer aus Netzbetreibersicht Konkrete Netzbelastungen im Falle steigender Zahl an Prosumers (Einhaltung der Spannungsgrenzen, Betriebsmittelbelastung, cos φ, Oberschwingungen, Netzimpedanzen) Netzentwicklungen bei der Implementierung neuartiger Technologien (z.b. regelbare Ortsnetztransformatoren, Netzstrangregler) Auswirkungen der steigenden Eigenversorgung auf Netzausbaustrategien bzw. Zielnetzplanung (Anpassung der Netzbemessungen und -auslegungen) Gültigkeit von Standardlastprofilen (SLP) bei Prosumers ggf. nicht mehr gewährleistet verringerte Netzdurchleitungen => geringere Erlöse aus pro kwh erhobenen Netzentgelten

10 EnERgioN - Simulation Prosumer : PV, Speicher, Verbrauch, Netzlast

11 EnERgioN Simulation Prosumer : Eingabemaske

12 EnERgioN Simulation Prosumer : Ergebnisse

13 EnERgioN Simulation Prosumer : Ergebnisse

14 Photovoltaik-Eigenstromversorgung: Herausforderungen und Geschäftsmodelle für kleinere und mittlere Energieversorger Hintergrundinformationen zur Photovoltaik in Deutschland Herausforderungen im Umgang mit dem Prosumer aus Netzbetreibersicht Rechtliche Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten der PV-Eigenstromversorgung Geschäftsmodelle

15 Rechtliche Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten der PV- Eigenstromversorgung I. Eigenversorgung II. Vermarktung III. Ergänzungs- und Reserveversorgung der Speicher- und Verbrauchseinrichtungen

16 I. Eigenversorgung mit PV-Speicher-Kombination

17 Stromverbrauchskosten Haushaltsstrom 2013: Jahresverbrauch kwh/a 29,129 ct/kwh 0,178 KWK-Aufschlag 0,25 Offshore-Haftungsumlage 0,092 0,009 2,05 1,79 4,65 6,24 5,94 0,62 7,31 19-Umlage AbLaV-Umlage Stromsteuer Konzessionsabgabe MwSt. EEG-Umlage Netzentgelt Abrechnung, Messung, Messstellenbetrieb Energiebeschaffung und Vertrieb Quelle: BDEW Strompreisanalyse 20. Juni 2014

18 Stromverbrauchskosten Haushaltsstrom 2013: Jahresverbrauch kwh/a Strom aus dem Netz Vor Ort erzeugter Strom Eigenversorgung Grds. reduzierte EEG-Umlage 4,65 MwSt. 6,24 EEG-Umlage 30% 35% 40% 29,129 ct/kwh 10,89 ct/kwh bis ab

19 Befreiungen von der EEG-Eigenversorgungsumlage nach EEG Abs. 2 EEG 2014 Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen, 1. soweit der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungs-anlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch), 2. wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist, 3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt, oder 4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kw erzeugt wird, für höchstens 10 MWh selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.

20 Abgrenzung Eigenversorgung / Vor-Ort-Lieferung Kriterien der Eigenversorgung nach 5 Nr. 12 EEG 2014: Personenidentität von Anlagenbetreiber und Stromverbraucher Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Anlagenbetrieb und Stromverbrauch Keine Durchleitung durch ein Netz Sonst: Lieferbeziehung => Übertragungsnetzbetreiber kann von Energieversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, die EEG-Umlage verlangen ( 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014)

21 Der Begriff des Anlagenbetreibers Legaldefinition des 5 Nr. 2 EEG 2014: Anlagenbetreiber ist, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Abzustellen ist darauf, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebes trägt und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen, also über den Einsatz der Anlage bestimmt bzw. zumindest bestimmenden Einfluss hat (BT-Drs. 16/8148, S. 38). Weitere mögliche Kriterien: tatsächliche Sachherrschaft, Kosten für Inspektions-, Wartungs-, Reparaturkosten Die Bestimmung des Anlagenbetreibers erfolgt anhand einer wertenden Gesamtschau der Regelungen der zugrunde liegenden Verträge.

22 Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch, 61 Abs. 7 EEG 2014 Bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen nach den Absätzen 1 bis 6 darf Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine Messung der Ist-Einspeisung ist nur erforderlich, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Andere Bestimmungen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verlangen, bleiben unberührt. Gesetzesbegründung (BT-Drs. BT-Drs. 18/1304, S. 239) dazu: Dieser Absatz wird aufgenommen, um das bereits unter der geltenden Rechtslage anerkannte und von dem Gesetzgeber gewollte Gleichzeitigkeitsprinzip besser zum Ausdruck zu bringen. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil einzelne Eigenversorger in der Vergangenheit nicht nachgewiesen haben, dass Erzeugung und Verbrauch tatsächlich zeitgleich erfolgen. Gilt das Zeitgleichheitskriterium auch für Speicherkombinationen? Wortlaut: ja. Aber Hintergrund: Zeitgleichheitskriterium wurde durch Rspr. im Zusammenhang mit einer Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) StromStG eingeführt. Dort war und ist Netzdurchleitung unschädlich. Entkopplung der Gleichzeitigkeit durch Speicher war nie Gegenstand des gesetzgeberischen Anliegens.

23 Organisationsmodelle Fallkonstellation 1: Die PV- und ggfs. Speicheranlagen stehen im Eigentum eines Dritten. Dieser betreibt auch die Anlagen und liefert den in den Anlagen erzeugten Strom vor Ort an den Verbraucher => Vor-Ort-Belieferung, EEG-Umlage fällt voll an. z.b. Energieliefer-Contracting

24 Organisationsmodelle Fallkonstellation 2: Die PV- und ggfs. Speicheranlagen stehen im Eigentum des Verbrauchers. Er lässt die Anlagen jedoch von einem Dritten betreiben und sich von diesem beliefern. Vor-Ort-Belieferung, EEG-Umlage fällt voll an. Z.B. Pachtmodell, bei dem der Dritte die Anlage(n) vom Verbraucher/Eigentümer pachtet.

25 Organisationsmodelle Fallkonstellation 3: Die PV- und ggfs. Speicheranlage stehen im Eigentum eines Dritten. Die Anlagen werden von dem Verbraucher betrieben. Eigenversorgung EEG-Umlage fällt grds. nur reduziert an Bei Erfüllen einer der Ausnahmetatbestände (insb. 10 kw-anlage, höchstens 10 MWh Jahresverbrauch) entfällt die EEG-Umlage vollständig.

26 Beispiele: Anlagenleasing / Finanzierungscontracting Anlagenleasing Dritter (LG) überlässt dem Verbraucher (LN) die PV- und ggfs. Speicheranlagen zum Gebrauch. LN zahlt LG ein ratenweise zu zahlendes Entgelt. LN wird Betreiber, trägt die Betriebsgefahr. Finanzierungscontracting Dritter (CG) plant, finanziert und errichtet PV- und ggfs. Speicheranlage. Verbraucher (CN) übernimmt die Betriebsund Instandhaltungsverantwortung. CG erhält vom CN ein Entgelt für die Anlagenbereitstellung. Alle anderen laufenden Betriebskosten trägt der CN. LN/CN kann die Leasingraten/ das Bereitstellungsentgelt in vollem Umfang als Betriebsausgaben absetzen. Aber Nähe zur Finanzdienstleistung, sodass die dort geltenden Anforderungen grds. zu beachten sind.

27 Beispiel: Pachtmodelle Pachtmodell Dritter plant und errichtet Anlagen auf /im Gebäude des Verbrauchers, ist Eigentümer dieser Anlagen. Die Anlagen werden nach Fertigstellung an den Verbraucher verpachtet. Dieser übernimmt wirtschaftliches Risiko und übt tatsächliche Sachherrschaft aus, entscheidet über Betriebsweise. Dritter erhält vom Verbraucher Pachtzins. Pacht- und Betriebsführungsmodell Oft in Kombination mit einem Betriebsführungsvertrag ( Service -Vertrag) Dritter unterstützt den Verbraucher bei der Betriebsführung der Anlage. Verbraucher ist hier der Auftraggeber des Dritten. Dritter enthält Betriebsführungsentgelt ( Service -Entgelt). Bei PV-Speicherkombination fällt Brennstoffeinkauf weg. Insofern sollten jedenfalls Inspektions-, Wartungs-, Reparaturkosten vom Verbraucher getragen werden. Sorgfältige vertragliche Gestaltung und tatsächliche Trennung der tatsächlichen Anlagenverantwortlichkeit erforderlich!

28 Beispiel: Anlagenteilmiete Dritter vermietet dem Verbraucher einen ideellen Anteil der Anlage, der seinem prognostizierten Eigenverbrauchsanteil entspricht, zur Mitnutzung. Der Dritte speist den Strom, der aus dem nicht vermieteten Anlagenteil stammt, in das Netz zur Vermarktung ein. Vorteil: Anlagenpooling möglich. Aber: Nähe zum Scheibenpachtmodell, Schwierigkeiten liegen in der Begründung einer nicht nur vertraglich vereinbarten, sondern auch realen Betriebsführereigenschaft des Verbrauchers. Kriterium der Zeitgleichheit für Stromverbrauch des Speichers um wirtschaftliches Risiko zuzuordnen?

29 Lichtcontracting Dritter ist Eigentümer und Betreiber der PV- und ggfs. Speicheranlagen. Dritter verpflichtet sich zur Installation und Wartung von Stromverbrauchern (z.b. Beleuchtungsmittel, Klimaanlagen, Aufzüge, Rolltreppen). Verbraucher bzw. Kunde zahlt dem Dienstleister eine Vergütung für die Bereitstellung der Dienstleistung (z.b. Licht, Kälte, Fortbewegungsmöglichkeit). Hier gibt es keinen Strom- Letztverbraucher und damit auch keinen Adressaten der EEG-Umlagezahlungspflicht nach 60 Abs. 1 EEG Kritik: Gefahr der Nähe zum Scheingeschäft ( 117 BGB). Tatsächlich wird Strom geliefert, und der Kunde erwartet auch die Lieferung von Strom, den er seinem Bedarf entsprechend steuert. Der Dritte steuert die Verbrauchsanlagen nicht tatsächlich.

30 Lohncontracting Dritter ist Eigentümer der Stromerzeugungsanlage. Er führt den Betrieb nach Anweisung eines Kunden, der grds. den Einsatzstoff (z.b. Erdgas) unentgeltlich bereitstellt und Wärme und Strom abnimmt. Der Kunde zahlt dem Eigentümer der Anlagen ein Entgelt für die Umwandlung des Einsatzstoffes in Strom und Wärme Kritik: Widerspruch zur Legaldefinition der Eigenversorgung, 5 Nr. 12 EEG 2014, der ausdrücklich verlangt, dass der Verbraucher die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Entscheidende Fragen sind: Ob das wirtschaftliche Risiko auf Grund der weiteren Umstände dem Verbraucher zugerechnet werden kann. Dies ist bei PV-Speicherkombinationen schon deshalb schwierig, weil hier der Brennstoffeinkauf entfällt. Wurde die Contracting-Gestaltung auch aus anderen als stromsteuerrechtichen und EEG-Umlagerechtlichen Optimierungsgesichtspunkten gewählt? Wenn nein, steht der Vorwurf des Scheingeschäfts, 117 BGB, im Raum.

31 Fazit zu den Organisationsmodellen, bei denen der Verbraucher die Betriebsführung übernimmt, ohne zugleich Eigentümer der Anlage zu sein Der Verbraucher muss bereit sein, die wesentlichen Risiken aus dem Anlagenbetrieb zu tragen. Ist die vertragliche Ausgestaltung ausschließlich davon geleitet, durch die gewählte Konstellation die Zahlung der EEG-Umlage zu vermeiden, so wäre ein Stromliefermodell zwar teurer aber rechtssicherer.

32 II. Vermarktung des in PV-Speicher-Kombination erzeugten Stroms

33 Vermarktung des überschüssigen Stroms Grundsätzlich gilt seit dem die verpflichtende Direktvermarktung nach dem Marktprämienmodell Ausnahmeregelung 37 EEG 2014: Einspeisevergütung für kleine Anlagen (2) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht 1. für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von höchstens 500 Kilowatt haben, und 2. für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von höchstens 100 Kilowatt haben. (3) Die Höhe der Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten und den 20 bis 32, wobei von den anzulegenden Werten vor der Absenkung nach den 26 bis ,2 Ct/kWh für Strom im Sinne der 40 bis 48 abzuziehen sind und 2. 0,4 Ct/kWh für Strom im Sinne der 49 bis 51 abzuziehen sind.

34 III. Ergänzungs- und Reserveversorgung der Speicher- und Verbrauchseinrichtungen

35 Ergänzungs- und Reserveversorgung Für die Ergänzungs- und Reserveversorgung fallen die vollen Stromkosten an. 37 Abs. 1 EnWG gewährt Eigenversorgern, die ihren Eigenbedarf aus Erneuerbare-Energien-Anlagen decken, für die Ergänzungs- und Reserveversorgung einen Anspruch auf Grundversorgung zu, und zwar im Umfang und zu Bedingungen, die für das EVU wirtschaftlich zumutbar sind.

36 Photovoltaik-Eigenstromversorgung: Herausforderungen und Geschäftsmodelle für kleinere und mittlere Energieversorger Hintergrundinformationen zur Photovoltaik in Deutschland Herausforderungen im Umgang mit dem Prosumer aus Netzbetreibersicht Rechtliche Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten der PV-Eigenstromversorgung Geschäftsmodelle

37 Die Energiewirtschaft im Wandel Von Gebietsmonopolen (bis 1998) zu einem liberalisierten Markt (seit 1998 im Elektrizitätssektor) mit Regulierung des Netzbereichs (seit 2005 Bundesnetzagentur, BNetzA) => Wettbewerb Neue Akteure => intensivierter Wettbewerb Bürger_innen, Landwirte Telekommunikationsunternehmen (smart grids/smart metering) Neue Energiedienstleister Hohe regulatorische Unsicherheiten => schneller Anpassungsbedarf bei Produkten Veränderungen der Energiemärkte => Wirtschaftlichkeit bestehender Kraftwerke gefährdet Technologischer Wandel, Kostensenkungen dezentraler Energietechnologien => zunehmende Eigenversorgung => traditionelles Geschäftsmodell bricht weg Kürzerer Produktlebenszyklus => höhere Anforderungen, Nutzung offener Innovationskonzepte

38 PV-Eigenstromversorgung mit Stadtwerken Entwicklung von Dienstleistungen für den Kunden von einzelnen Dienstleistungen bis zum Komplettpaket Zusatzerlöse durch Bündelung (Anlagenpool => Direktvermarktung, Regelleistung) Kooperation mit lokalen Partnern White Labels Wertversprechen: Regionalität, Nähe Full Service Kompetente Umsetzung TITEL DER PRÄSENTATION / Name der Autorin/des Autors

39 Kontakt Leuphana Universität Lüneburg Innovations-Inkubator, TM 1.1/KT EnERgioN Scharnhorststraße Lüneburg Wiss. Koordinator: Lars Holstenkamp Fon: Fax: lars.holstenkamp@inkubator.leuphana.de Business Development Agent: Thomas Kott Fon: Fax: thomas.kott@inkubator.leuphana.de TITEL DER PRÄSENTATION / Name der Autorin/des Autors

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