Schulung/ Informationsveranstaltung für Direktvermarkter am
|
|
- Ute Bösch
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Schulung/ Informationsveranstaltung für Direktvermarkter am Landwirtschaftsamt in Kooperation mit dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Joachim Brenner / Denis Leins / Stephan Ludwig
2 Agenda 1. Aktuelles 2. Lebensmittelerkrankungen 3. Systematik/Verantwortlichkeit nach EU-Lebensmittelrecht 4. Belehrung nach 43 Infektionsschutzgesetz 5. Lebensmittelrechtliche Schulungsverpflichtung 6. Anforderungen an Lebensmittelbetriebe und Umgang 7. Mikroorganismen 8. Auf den Punkt gebracht! Seite 2
3 1. Aktuelles Informationsquellen Afrikanische Schweinepest Seite 3 Schulung/ Informationsveranstaltung für Direktvermarkter, xxxxx
4 Seite 4
5 Aktuelles Rohmilch Risiken Entwicklungen Verharmlosung des Durcherhitzungshinweises ist Überwachungsprogramm Merkblätter Direktvermarktung über verschiedene Warengruppen Recht, usw. Seite 5
6 2. Lebensmittelerkrankungen Lebensmittelinfektionen, d.h. Infektionen nach dem Verzehr von Lebensmitteln mit pathogenen Mikroorganismen Inkubationszeit oftmals mehrere Tage Lebensmittelintoxikationen Mikroorganismen in / auf Lebensmitteln haben Toxine gebildet Symptome können oftmals rasch, innerhalb weniger Stunden, auftreten in Einzelfällen gelegentlich schwerlich von Unverträglichkeitsreaktionen abzugrenzen Seite 6
7 Krankheitserreger Beispiel Salmonellen über Serotypen Vorkommen: ubiquitär Lebensmittel: Geflügelfleisch (ca. 20%), Fleisch(- erzeugnisse), Eier/-speisen (Tiramisu),Gemüse Übertragung: infizierte Personen/Tiere, Schlachtung, über fäkal verunreinigtes Oberflächenwasser auf Salat und Gemüse, Hygienemängel bzgl. Lebensmittel Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber Inkubationszeit 6 Stunden bis 7 Tage Seite 7 Schulung/ Informationsveranstaltung für Direktvermarkter, xxxxx
8 Lebensmittelerkrankungen in den letzten Jahren statistisch erfasst in BRD pro Jahr ca Erkrankungsfälle davon größenordnungsmäßig Salmonellosen davon größenordnungsmäßig Campylobacteriosen 8
9 3. Systematik Lebensmittelrecht hohes Schutzniveau EG-Basisverordnung Nr. 178/2002 und EG- Hygienepaket Ausblick: Novellierte EU-Kontrollverordnung 2017/625, Rn. 1 Ziel hohes Gesundheitsschutzniveau keine (unmögliche) absolute Sicherheit Täuschungsschutz 9
10 Verantwortlichkeiten Unternehmen Lebensmittelunternehmen vollumfänglich verantwortlich für Sicherheit der Lebensmittel Einhaltung aller Normen Art. 17 VO (EG) Nr. 178/2002 sowie Art. 3 VO (EG) Nr. 852/
11 Lebensmittelsicherheit lokal Was betrifft mich als Lebensmittelunternehmen? Was kann ich zur Risikominimierung und Schadensvorbeugung tun? 11
12 Risikomanagement für sichere Lebensmittel Produktauswahl Hygiene HACCP Eigenkontrollen Rückverfolgbarkeit Lebensmittelunternehmen Lebensmittelüberwachung Beratung Stellungn. Baugesuch Vollzug Art. 54 VO (EG) 882/2004 Art. 137 VO (EU) 2017/625 Eindämmen von Risiken Gefahr/Risiko Art. 3 12
13 3. Infektionsschutzgesetz IfSG - Lebensmittelrecht 1 IfSG: Zweck dieses Gesetzes ist es, Übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und deren Weiterverbreitung zu verhindern 42, 43 IfSG: Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote bzgl. gewerbsmäßigem Lebensmittelumgang für erkrankte bzw. erkrankungsverdächtigen Personen; Belehrung als Voraussetzung für gewerbsmäßigen Umgang mit aufgezählten Lebensmitteln Zuständigkeit IfSG: Gesundheitsämter in den Landratsämtern Schulung nach Lebensmittelrecht, s.u.; zuständig: Veterinärämter in den Landratsämtern Seite 13 Schulung/ Informationsveranstaltung für Direktvermarkter, xxxxx
14 Belehrung nach 43 Infektionsschutzgesetz erstmalige Belehrung jeweiliger Personen vor dem Umgang mit Lebensmitteln durch Gesundheitsamt oder beauftragten Arzt sodann regelmäßige, 2-jährige Folgebelehrungen über Tätigkeitsverbote und Verpflichtung zur Unterrichtung des Arbeitgebers bei Erkrankungsverdacht Seite 14
15 Belehrung nach 43 IfSG Beschäftigungs-/Tätigkeitsverbote für: Erkrankte verdächtige Personen bzgl. Erkrankung Ausscheider von Krankheitserregern Seite 15
16 Belehrung nach 43 IfSG Beschäftigungs-/Tätigkeitsverbote: Erkrankung oder Verdacht auf ansteckender Brechdurchfall, Typhus oder Paratyphus, Virushepatitis A oder E, infizierte eitrige Wunden Ausscheidung von Salmonellen, Shigellen, enterohämorrhagische Escherichia coli-bakterien, Choleravibrionen Seite 16
17 Belehrung nach 43 IfSG Symptome, die u.a. auf die Erkrankungen hinweisen: Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, ggf. mit Erbrechen, Übelkeit, Fieber hohes Fieber Hautausschlag, eiternde Wunden Gelbfärbung der Haut und der Augen Seite 17
18 Belehrung nach Infektionsschutzgesetz 43 IfSG zu Beschäftigungsverboten und Symptome für Verdacht auf Erkrankungen siehe auch Merkblatt des Landesgesundheitsamtes und Regierungspräsidium auf unter Veterinäramt Seite 18
19 4. Lebensmittelrechtliche Schulungsverpflichtung 4 Satz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV): Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII der Verordnung (EG) 852/2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten verfügen. Ausgenommen vom Geltungsbereich auch der Schulungsverpflichtung nach Art. 1 Abs. 2 b) VO (EG) 852/2004 : häusliche private Umgang und Verbrauch Seite 19
20 4. a. Einzelne bauliche + technische Anforderungen an Lebensmittelbetriebe nach VO (EG) Nr. 852/2004 Handwaschvorrichtungen in Räumen mit Umgang mit offenen Lebensmitteln Vorrichtungen zum Spülen und Reinigen Ggf. Becken zum Reinigen von (unreinen) Lebensmitteln (ausreichende) Trennung reiner und unreiner Bereiche bzw. Tätigkeiten bereits bei Raumkonzeption, sodass aerogene und sonstige Kontaminationen von Lebensmitteln durch Verunreinigungen, Mikroorganismen, vermieden werden Toiletten dürfen keinesfalls direkt in Räume mit Lebensmittelumgang öffnen Seite 20
21 Geeignete Handwaschgelegenheit Seite 21
22 Bauliche Beschaffenheit Seite 22
23 Allgemeine Hygiene Seite 23
24 4. b. Lagerung von Lebensmittel Seite 24
25 Überlagerte und angeschimmelte Lebensmittel Seite 25
26 4. c. Transport von Lebensmittel / Hygienefehler Seite 26
27 Schädlingsmonitoring Seite 27
28 5. Mikroorganismen Mikroorganismen sind mikroskopisch kleine Lebewesen, u.a.: Bakterien Pilze (Hefen, Schimmelpilze) Parasiten Viren Seite 28
29 Mikroorganismen Mikroorganismen kommen überall vor (ubiquitär), z.b. Erdbeere ungewaschen ca Löffel Hackfleisch ca Zwiebel gehackt ca / g Pfeffer gemahlen / g Seite 29
30 Mikroorganismen Kopfhaut ca. Stirn ca. Achselhöhle Nase-Rachen Hand Fingerkuppe / cm² / cm² / cm² / cm² / cm² / cm² Seite 30
31 Mikroorganismen nützliche Mikroorganismen, u.a.: Schimmelpilz auf Weich- und Edelpilzkäse, z.b. Camembert Milchsäurebakterien bei der Joghurt- und Sauerkrautherstellung Hefe bei der Backwarenproduktion Seite 31
32 Mikroorganismen unerwünschte Mikroorganismen, u.a.: Mikroorganismen beim Lebensmittelverderb; u.a. Laktobazillen, Schimmelpilze, Hefen krankheitserregende, sogenannte pathogene Mikroorganismen; Bsp.: Salmonellen, E. coli und Campylobacter Seite 32
33 Auf den Punkt gebracht! Ziel des EU-Lebensmittelrechts und der behördlichen Überwachungstätigkeit ist ein hohes Gesundheitsschutzniveau entsprechende Einhaltung der einschlägigen Normen durch Lebensmittelunternehmen ist bedeutender Schutz vor Beanstandungen und (vermeidbaren) Erkrankungsfällen mit Schadensersatzforderungen Lebensmittelüberwachung steht bei Fragen für Beratung zur Verfügung Seite 33
34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stephan Ludwig Abteilungsleiter Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Landratsamt Göppingen Tel.: o 34
Informationsveranstaltung für Lebensmittelabgabe bei Schulprojekten am
Informationsveranstaltung für Lebensmittelabgabe bei Schulprojekten am 26.09.2018 Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Stephan Ludwig Übersicht 1. Hinweise / Aktuelles aus dem Veterinär- und Lebensmittelwesen
MehrFeste feiern aber sicher Lebensmittelhygiene bei Vereins- und Straßenfesten
Feste feiern aber sicher Lebensmittelhygiene bei Vereins- und Straßenfesten Das Infektionsschutzgesetz -Für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer- Was ist bei Festen zu beachten? Vortrag in Titisee-Neustadt
MehrGesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg Die Geschäftsführerin
Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg Die Geschäftsführerin Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wer muss belehrt werden? Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,
MehrLeitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln. für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen MERKBLATT
Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen MERKBLATT Veterinäramt und Verbraucherschutz Warum müssen beim Umgang mit Lebensmitteln
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Stempel des Gesundheitsamtes Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wer muss belehrt werden? Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen eine Belehrung und
MehrBelehrung über das Infektionsschutzgesetz
Belehrung über das Infektionsschutzgesetz Neuordnung des IfSG vom 1.1.2001 1 42: Beschäftigkeits-/Tätigkeitsverbot bei folgenden Krankheiten (oder dem Verdacht darauf): Typhus abdominalis, Paratyphus,
MehrMerkblatt Infektionschutzgesetz
Merkblatt Infektionschutzgesetz Seit dem 01.01.2001 hat das neue Infektionsschutzgesetz das bisherige Bundesseuchengesetz ablöst. Neu geregelt sind insbesondere die Voraussetzungen bei Personen, die in
MehrMerkblatt. Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Merkblatt Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen: 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse
MehrLEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUNDHEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN. (Ersetzt den alten Bazillenausscheider.
10_01 Belehrung Sub- Sicherung Thema der Gesundheit LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUNDHEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN. (Ersetzt den alten Bazillenausscheider.) 10.02
MehrInfektionsschutzgesetz Belehrung nach 42 u. 43 IfSG
Infektionsschutzgesetz Belehrung nach 42 u. 43 IfSG Infektionsschutzgesetzbelehrung 1. Anwendungsbereiche des IfSG 2. Hygienegebote 3. Gefährliche Krankheitserreger 4. Übertragungswege 5. Tätigkeits- und
MehrVorgaben des Infektionschutzgesetzes
Vorgaben des Infektionschutzgesetzes Dr. med. Klaus R. Walter sdezernent Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Bundesgesetz im 43 wird die sog. Belehrung geregelt, die alle Beschäftigten im Lebensmittelbereich
MehrSchulverpflegung und Infektionsschutzrecht
Schulverpflegung und Infektionsschutzrecht Neben den Regelungen des Lebensmittelhygienerechts sind beim Kontakt mit Lebensmitteln auch Vorschriften des Infektionsschutzes, geregelt im Infektionsschutzgesetz,
MehrBelehrungen für Personen, die im Lebensmittelgewerbe tätig sind
Landratsamt Konstanz Dienstgebäude: Scheffelstr. 15 Amt für Gesundheit und Versorgung 78315 Radolfzell Referat Gesundheitsamt Telefon: 07531/800-2617 Fax: 07531/800-2688 E-Mail: gesundheitsamt@lrakn.de
MehrSchulung / Informationsveranstaltung für ehrenamtliche Mitarbeiter von Straßen- und Vereinsfesten. Stephan Ludwig.
Schulung / Informationsveranstaltung für ehrenamtliche Mitarbeiter von Straßen- und Vereinsfesten Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Stephan Ludwig Übersicht Lebensmittelerkrankungen und Schulung
MehrName und Anschrift des Vereins. Vorstand: Nachweis für die Behörde
Name und Anschrift des Vereins Vorstand: Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich über das Tätigkeitsverbot nach 42 und der Meldepflicht nach 43 IFSG belehrt wurde. Ich erkläre mit meiner Unterschrift,
MehrVermeidung von Lebensmittelinfektionen
LANDESGESUNDHEITSAMT BADEN-WÜRTTEMBERG IM REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Vermeidung von Lebensmittelinfektionen für Ehrenamtliche bei Vereinsfesten, Freizeiten und ähnlichen Veranstaltungen - Merkblatt
MehrInfektionsschutz- Gesetz
Lebensmittelrecht Infektionsschutz- Gesetz mit Anmerkungen des Deutschen Fleischerverbandes Deutscher Fleischer-Verband Belehrung gemäß Infektionsschutzgesetz A. Hinweise für den Arbeitgeber / Betriebsinhaber
MehrBelehrung. Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
ArbG Kreisverwaltung Cochem-Zell Gesundheitsamt Endertplatz 2 56812 Cochem Belehrung Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz Sehr geehrte Dame, sehr geehrter
MehrFlore-Chemie GmbH Hygieneschulung Infektionsschutzgesetz
Infektionsschutzgesetz Warum Infektionsschutzgesetz? ALT NEU Das Infektionsschutzgesetz löst das Bundesseuchengesetz ab. Was bedeutet Infektionsschutz? Infektionsschutz bedeutet: Frühzeitige Erkennung
MehrPflichtschulungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Pflichtschulungen nach dem Infektionsschutzgesetz und in Lebensmittelhygiene Alle Personen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dazu zählt unter anderem Küchen-, Reinigungs- und Servicepersonal,
MehrBelehrung. Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
Kreisverwaltung Cochem-Zell Gesundheitsamt Endertplatz 2 56812 Cochem Belehrung Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr!
MehrFlore-Chemie GmbH Hygieneschulung Mikrobiologie
Mikrobiologie Was sind Mikroorganismen? Kleinstlebewesen (Viren, Bakterien, Hefen und Schimmelpilze) Nur mithilfe eines Mikroskops sichtbar Kommen überall vor Verderbnis- oder krankheitserregend, aber
MehrLandratsamt Göppingen Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Stephan Ludwig
Landratsamt Göppingen Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Stephan Ludwig Essen in der Kita Lebensmittelhygiene Was ist aus Sicht der Lebensmittelüberwachung in Kindertageseinrichtungen besonders
MehrGesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen:
MehrGesundheitsamt Dachau Dr.- Hiller- Str. 36, Dachau
Gesundheitsamt Dachau Dr.- Hiller- Str. 36, 85221 Dachau BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR.1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig
MehrKreis Wesel Der Landrat Fachdienst 53 Gesundheitswesen
Kreis Wesel Der Landrat Fachdienst 53 Gesundheitswesen Dienststellen: Mühlenstr. 9-11, 47441 Moers Jülicher Str. 6, 46483 Wesel Belehrung gemäß Paragraph 43 Absatz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
MehrRHEIN-NECKAR-KREIS LANDRATSAMT Gesundheitsamt
RHEIN-NECKAR-KREIS LANDRATSAMT Gesundheitsamt Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel
MehrJährlich wiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter durch den Arbeitgeber
zertifiziert nach: Jährlich wiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter durch den Arbeitgeber Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel
MehrKREIS STEINBURG Patenkreis des Kreises Pr. Holland
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr
MehrBelehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umgang mit Lebensmitteln
Abteilung Gesundheit Schloßplatz 6 21423 Winsen (Luhe) Telefon: 04171 693-372 Telefax: 04171 693-174 E-Mail: gesundheitsamt@lkharburg.de Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umgang
Mehr5. Hygieneforum Osthessen. Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln
5. Hygieneforum Osthessen Hygiene und Gesundheit in der Kindertagesstätte Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln Erstellt von Dr. Kraus November 2014 Fachdienst FD 6300 Gliederung 1. Rechtliche Grundlagen
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1, Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Belehrung gemäß 43 Abs. 1, Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder In Verkehr
MehrASI. Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umsetzung im Lebensmittelbereich. ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen - BGN ASI 11.2
ASI Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umsetzung im Lebensmittelbereich ASI 11.2 ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen - BGN 1. Einleitung Ziel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist, übertragbare Krankheiten
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Kreis Euskirchen Abt. Gesundheit Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Landratsamt Bamberg Gesundheitswesen Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Belehrung gemäß 43 Abs.1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
MehrRisiko- und Krisenmanagement für sichere Lebensmittel
Risiko- und Krisenmanagement für sichere Lebensmittel Schulung Veterinäramt Göppingen für Vertreter von Lebensmittelunternehmen Stephan Ludwig Diplom-Verwaltungswirt (FH) Landratsamt Göppingen Amt für
MehrWiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Beschäftigten durch den Dienstgeber
Wiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Beschäftigten durch den Dienstgeber Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
Mehrbenötigen Sie vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz durch Ihr Gesundheitsamt.
MERKBLATT Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Wann brauchen Sie eine Bescheinigung gem. 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz? Wenn Sie gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln
MehrUmgang mit Lebensmitteln / Herstellung von Kuchen
Umgang mit Lebensmitteln / Herstellung von Kuchen Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gilt nur für Lebensmittelunternehmen. Privatpersonen, die gelegentlich und in kleinem Rahmen Speisen zubereiten
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)
Dr. med. Stefan Herzog FA für Innere Medizin - Beauftragter Arzt des Gesundheitsamtes - Römerstr. 38 63843 Niedernberg Telefon: 06028/995117 Telefax: 06028/995134 BELEHRUNG GEMÄß 43 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ
MehrLandkreis Harz Der Landrat
Landkreis Harz Der Landrat Gesundheitsamt Amtsärztlicher Dienst Tel. 03941/5970-2341 Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Landratsamt Bamberg Gesundheitswesen Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Jungfernmühle / pixelio.de birgith / pixelio.de
MehrBelehrung gem. 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln
-Sachgebiet Gesundheit- Kronacher Str. 28-30 96215 Lichtenfels Tel.: 09571/18-556 Fax.: 09571/18-500 Belehrung gem. 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformationen für den Umgang
Mehr- Lebensmittelüberwachung
- Lebensmittelüberwachung Merkblatt Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Das Wichtigste im Überblick
LANDRATSAMT GÖPPINGEN Gesundheitsamt BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Das Wichtigste im Überblick In vielen Lebensmitteln
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Das Wichtigste im Überblick
LANDRATSAMT GÖPPINGEN Gesundheitsamt BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Das Wichtigste im Überblick In vielen Lebensmitteln
MehrUnterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System
Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System Hygiene und Infektionsschutz Die wichtigsten Hygieneregeln In dieser Lerneinheit werden Sie über einige der wichtigsten* Hygieneanforderungen informiert,
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS.1 NR.1 INFEKTlONSSCHUTZGESETZ (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr
MehrWer braucht eine Bescheinigung nach 43 IfSG?
Wer braucht eine Bescheinigung nach 43 IfSG? Personen, die Umgang mit besonders empfindlichen Lebensmitteln haben. Personen, die direkten oder indirekten Kontakt mit empfindlichen Lebensmitteln haben.
MehrBesondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren
Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren 1. Auch Arbeitgeber haben die in der Anlage niedergelegte Erklärung abzugeben, sofern Sie zu dem auf Seite 2 des Merkblattes ausgeführten Personenkreis gehören.
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen: 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
MehrProgramm anklicken, Intro abwarten, es erscheint ein Startbutton, diesen anklicken, Anwendung startet dann automatisch.
FAQs Technische Fragen: 1. Die Button Welcher Button ist für welche Funktion zuständig? Mit dem Startbutton beginnt die Schulung automatisch durch anklicken. Das Häuschen steht für Home durch Anklicken
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)
BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Stempel des Gesundheitsamtes/ Arztes Landratsamt Ostallgäu Gesundheitsamt Schwabenstraße 11 87616 Marktoberdorf Tel.: 08342 / 911-623 Fax:
Mehr1 Einführung in das Thema Infektionsschutzgesetz (IfSG)
1 Einführung in das Thema Infektionsschutzgesetz (IfSG) MARIA REVERMANN Infektionsschutzgesetz (IfSG) löste Bundesseuchengesetz (BSeuchG) ab Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 01.01.2001 in Kraft
MehrWarum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden?
Merkblatt des Robert-Koch-Instituts Stempel des Gesundheitsamtes / des beauftragten Arztes Landeshauptstadt München Referat für Gesundheit und Umwelt Schwanthalerstr. 69 80336 München Belehrung gemäß 43
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln für Schüler und deren Erziehungsberechtigen
BELEHRUNG GEMÄSS 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln für Schüler und deren Erziehungsberechtigen Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1. Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr
MehrGesetzliche Vorschriften
2010, Chart 2.2 Gesetzliche Vorschriften Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmittel- und Lebensmittelhygiene- Futtermittelgesetzbuch Verordnung Verordnung (LFGB) (LMHV)
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Das Wichtigste im Überblick
Stempel des Gesundheitsamtes bzw. beauftragten Arztes 1/6 BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Das Wichtigste im Überblick In
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gesundheitsamt Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf Telefon: 02581/535365 Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)
BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln - Merkblatt - Personen (z.b. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Aushilfen, Praktikanten,
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Landkreis Esslingen Landratsamt Gesundheitsamt Am Aussichtsturm 5 73207 Plochingen Tel.: 0711 3902 41600 Fax: 0711 3902 51600 BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation
MehrBelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Kreisverwaltung Bernkastel Wittlich Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Informationen zu Hygiene und Infektionsschutz Angaben zur Person Name, Vorname Geburtsdatum Straße Postleitzahl, Ort Erstbelehrung
MehrHygiene in Großküchen im Fokus des neuen EU-Hygienerechts. Dr. Michael Rhode
Hygiene in Großküchen im Fokus des neuen EU-Hygienerechts Dr. Michael Rhode Hygiene in Großküchen im Fokus des neuen EU- Hygienerechts Verlauf Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung Regelungen des EU-Hygienerechts
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr
MehrHerzlich willkommen zur Hygieneschulung für Küchenmitarbeiter gem. VO (EG) Nr. 852/2004, LMHV, DIN und IfSG. Seite 1
Herzlich willkommen zur Hygieneschulung für Küchenmitarbeiter gem. VO (EG) Nr. 852/2004, LMHV, DIN 10514 und IfSG Seite 1 Warum Hygiene in der Küche? Seite 2 Antwort: Die Essensteilnehmer dürfen keinen
MehrBELEHRUNG gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Kreisverwaltung Kaiserslautern -Gesundheitsamt- Telefon: 0631 / 7105-520 Telefax: 0631 / 7105-526 Email: infoga@kaiserslautern-kreis.de BELEHRUNG gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) am
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
BELEHRUNG GEMÄSS 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IfSG) (basierend auf einem Vorschlag aus dem Robert-Koch-Institut) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig
MehrInformationen für Arbeitgeber / Dienstherren zum Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Region Hannover, Postfach 147, 30001 Hannover Fachbereich Gesundheit / Team Allgemeiner Infektionsschutz und Umweltmedizin Informationen für Arbeitgeber / Dienstherren zum Infektionsschutzgesetz (IfSG)
MehrBELEHRUNG gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
BELEHRUNG gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
MehrMerkblatt zur. Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Merkblatt zur Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wer muss belehrt werden? Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen eine Belehrung und Bescheinigung
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Landkreis Esslingen Landratsamt Gesundheitsamt Am Aussichtsturm 5 73207 Plochingen Tel.: 0711 3902 1600 Fax: 0711 35 15 40 70 BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG )
LANDKREIS MANSFELD-SÜDHARZ Gesundheitsamt Größlerstraße 2 06295 Luth.Eisleben Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,
MehrGesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen, die gewerbsmäßig (d. h. dauerhaft / wiederkehrend) folgende Lebensmittel herstellen,
MehrAbt. 7 Gesundheitsamt - KV Bad Dürkheim - Infektionsschutz in Kindertagesstätten
Belehren Wer belehrt wen? 34 IfSG Belehrung der Eltern durch KGE vor Neuaufnahme über ihre Mitwirkungspflicht 35 IfSG Belehrung der Mitarbeiter durch KGE über ihre Mitwirkungsverpflichtungen zu Tätigkeitsbeginn
MehrLebensmittelhygiene. Was ist aus Sicht der Lebensmittelüberwachung in Kindertageseinrichtungen zu beachten?
Lebensmittelhygiene Was ist aus Sicht der Lebensmittelüberwachung in Kindertageseinrichtungen zu beachten? Wer trägt die Verantwortung im Zusammenhang mit dem Herstellen, Zubereiten und Abgeben von Lebensmitteln?
MehrBelehrung nach 43 lnfektionsschutzgesetz (IfSG) Welche Inhalte sind bei der Folgebelehrung notwendig?
Belehrung nach 43 lnfektionsschutzgesetz (IfSG) Welche Inhalte sind bei der Folgebelehrung notwendig? Inhalt 1. Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln. 2 2. Wer braucht eine Bescheinigung
MehrStadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz
Stadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz Stadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,
MehrVorwort 5 Die Autorin 7. Infektionsschutzgesetz (IfSG) 17. Allgemein Für welche Branchen/Bereiche gelten die IfSG?
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Die Autorin 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 17 Allgemein 17 1 Für welche Branchen/Bereiche gelten die 42 + 43 IfSG? 17 2 Gilt 42 Satz 1 auch für Personen, die mit Bedarfsgegenständen
MehrIn dieser Belehrung wird auch das Thema akute Krankheiten angesprochen, bei deren Vorliegen Tätigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln verboten sind.
Sehr geehrte Sorgeberechtigte, Jugendliche, die im Lebensmittelbereich tätig sind oder mit Lebensmitteln umgehen (auch Schulpraktikanten), dürfen dieses erst tun, wenn sie an einer Belehrung nach 43 Infektionsschutzgesetz
MehrGesetzliche Verpflichtungen Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz*
Gesetzliche Verpflichtungen Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz* Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz zählen nicht gerade zu den beliebtesten Themen in Kindertageseinrichtungen bzw. in der Tagespflege.
MehrGesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IFSG)
Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Personen, die gewerbsmäßig (d. h. dauerhaft / wiederkehrend) folgende Lebensmittel herstellen,
Mehr43 IfSG. Belehrung nach 43 Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte im Lebensmittelbereich
43 IfSG Belehrung nach 43 Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte im Lebensmittelbereich Zweck des Gesetzes: Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorbeugen Infektionen frühzeitig erkennen ihre Weiterverbreitung
MehrD E R L A N D R AT M E R K B L A T T. Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
L A N D K R E I S O S T E R H O L Z D E R L A N D R AT M E R K B L A T T Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)!!! Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch!!! Nachdem
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG )
Landkreis Mansfeld-Südharz Gesundheitsamt Größlerstraße 2 06295 Luth.Eisleben Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Sehr geehrte Sorgeberechtigte, Jugendliche, die im Lebensmittelbereich tätig sind oder mit Lebensmitteln umgehen (auch Schulpraktikum), dürfen
MehrKreisverwaltung Vulkaneifel - Gesundheitsamt -
Kreisverwaltung Vulkaneifel - Gesundheitsamt - Merkblatt für Vereine und Gruppierungen über die Vorschriften gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für unentgeltliche, gelegentliche Tätigkeiten im Lebensmittelbereich
MehrInhalt. Liebes Küchenteam!... 4 Was sind Mikroorganismen?...5 Wie wirken Mikroorganismen?...6 Welche Mikroorganismen gibt es?...7
KÜCHENHYGIENE Inhalt Liebes Küchenteam!................................. 4 Was sind Mikroorganismen?...5 Wie wirken Mikroorganismen?...6 Welche Mikroorganismen gibt es?...7 Bakterien... 7 Hefen...............................................
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz Lichtenberg Alfred-Kowalke-Straße 24, 10315 Berlin Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
MehrInfektionsschutzgesetz: Belehrungs- und Meldepflichten beim Umgang mit Lebensmitteln
GEWERBERECHT - G28 Stand: Januar 2015 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Infektionsschutzgesetz: Belehrungs- und Meldepflichten
MehrIm Sinne der Sorgfaltspflicht, Eigenverantwortlichkeit und Produkthaftung sind Betriebe und auch Flugbegleiter verpflichtet, hygienisch zu arbeiten.
Zusammenfassung 1. Warum ist Hygiene wichtig? Im Sinne der Sorgfaltspflicht, Eigenverantwortlichkeit und Produkthaftung sind Betriebe und auch Flugbegleiter verpflichtet, hygienisch zu arbeiten. Denn:
MehrInformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße Gesundheitsamt Arzheimer Straße 1 76829 Landau Tel.: 06341/940-606 Informationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen:
MehrGesundheitsnachweise für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben
Dokumente & Checklisten zum Download auf Gesundheitsnachweise für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben Einführung Bis zum 31.12.2000 mussten Beschäftigte im Lebensmittelbereich ein Gesundheitszeugnis
Mehr