Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 2
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- Benjamin Holzmann
- vor 5 Jahren
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1 Finn Mengler Einheit 2 1
2 Einheit 2 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Verfahrenshindernisse und Zuständigkeit der Strafgerichte > Wiederholung: Verdachtsstufen im Strafverfahren > Voraussetzung für Einschreiten der Staatsanwaltschaft gemäß 152 II StPO: Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte > Für derartige Pflicht zur Sachverhaltsklärung gemäß 160 I StPO erforderlich: Verdacht einer Straftat > In diesen beiden Vorschriften normiert: Anfangsverdacht > Definition für Anfangsverdacht: Dass Vorliegen einer verfolgbaren Straftat - nach kriminalistischer Erfahrung - zumindest möglich erscheint > Bei Anfangsverdacht gemäß 152 II StPO grundsätzlich verlangt: Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens durch Staatsanwaltschaft ( Vorverfahren ) 2
3 Einheit 2 Verdachtsstufen im Strafverfahren > Für Erhebung der öffentlichen Klage durch Staatsanwaltschaft gemäß 170 I StPO vorausgesetzt: Genügender Anlass > Gleichermaßen Maßstab für Eröffnungsbeschluss des Gerichts gemäß 203 StPO: Ob Angeschuldigter einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint > In diesen Vorschriften zum Ausdruck kommend: Hinreichender Tatverdacht > Definition für hinreichender Tatverdacht: Überwiegende Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung nach gesamtem Akteninhalt bei vorläufiger Bewertung der Tat 3
4 Einheit 2 Verdachtsstufen im Strafverfahren > Demnach verlangt für hinreichenden Tatverdacht: Fehlen von - unbehebbaren - Verfahrenshindernissen, Strafbarkeit des - insoweit als beweisbar unterstellten - ermittelten Sachverhalts, was eine rechtliche Würdigung verlangt, sowie überwiegende Wahrscheinlichkeit der prozessualen Nachweisbarkeit des Tathergangs mit strafprozessual zulässigen Beweismitteln, was tatsächliche Würdigung und Beweisprognose erforderlich macht > Bei hinreichendem Tatverdacht demnach grundsätzlich verlangt: Anklageerhebung durch Staatsanwaltschaft gemäß 170 I StPO sowie Eröffnung des Hauptverfahrens durch Gericht gemäß 203 StPO 4
5 Einheit 2 Zuständigkeit der Strafgerichte > Grundsätzlich gemäß 170 I StPO bei hinreichendem Tatverdacht bestehend: Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht > Überaus häufig vorkommende strafprozessuale Zusatzfrage in strafrechtlichen Examensklausuren: Zuständigkeit der Strafgerichte > Insoweit zu unterscheiden: Sachliche und örtliche Zuständigkeit > Vorrangig zu prüfen: Sachliche Zuständigkeit, für die in 1 StPO ein Verweis auf die Vorschriften des GVG enthalten ist > Mögliche Eingangsinstanzen im Strafverfahren: Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht > Letztlich maßgeblich für Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit: Art und Schwere des Anklagevorwurfs > Sodann für örtliche Zuständigkeit heranzuziehen: 7-21 StPO > Zumeist einschlägig: Gerichtsstand des Tatortes gemäß 7 I StPO 5
6 Einheit 2 Sachliche Zuständigkeit > Zunächst denkbar: Sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß 24 I 1 GVG > Dabei am Amtsgericht zu findende Spruchkörper gemäß 28 GVG: Strafrichter und Schöffengericht > Die Zuständigkeit des Strafrichters prägend: 25 GVG > Gemäß 25 GVG ( bei Vergehen ) von vornherein ausgeschlossen: Zuständigkeit bei Verbrechen isv 12 I > Bei Vergehen isv 12 II gemäß 25 Nr. 1 und 25 Nr. 2 GVG in die Zuständigkeit des Strafrichters fallend: Privatklageverfahren isv 374 StPO und Fälle mit Straferwartung zwei Jahre Freiheitsstrafe > Gemäß 28 GVG in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallend: Zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen ( ), soweit nicht der Strafrichter entscheidet 6
7 Einheit 2 Sachliche Zuständigkeit > Daher mit Blick auf 24 I 1 GVG und im Umkehrschluss zu 25 Nr. 2 GVG ( argumentum e contrario ) insbesondere in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallend: Vergehen bei Straferwartung von mehr als zwei, aber nicht mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe > Ferner aus 24 I 1 GVG und 25 GVG zu folgern: Zuständigkeit des Schöffengerichts für Verbrechen (ohne besondere Bedeutung) bei Straferwartung vier Jahre Freiheitsstrafe > Ferner denkbar und an 74 I, II 1 GVG zu orientieren: Zuständigkeit des Landgerichts > Insoweit Spruchkörper beim Landgericht: Große Strafkammer isv 76 I 1 GVG und Schwurgerichtskammer isv 76 II 3 Nr. 1 GVG > Gemäß 74 I 1 GVG regelmäßig in die Zuständigkeit der großen Strafkammer fallend: Verbrechen 7
8 Einheit 2 Sachliche Zuständigkeit > Ferner normiert in 74 I 2 1. Alt. GVG: Zuständigkeit der großen Strafkammer bei Straferwartung vier Jahre Freiheitsstrafe > Darüber hinaus gemäß 74 I 2 3. Alt. GVG ivm 24 I 1 Nr. 3 GVG der großen Strafkammer zugewiesen: Fälle besonderer Bedeutung > Daher als Faustregel die Zuständigkeit der großen Strafkammer begründend: Verbrechen und Vergehen mit besonderer Bedeutung und / oder bei Straferwartung vier Jahre Freiheitsstrafe > Schließlich zur Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer gemäß 74 II 1 GVG gehörend: Dort aufgeführte Katalogtaten, bei denen es sich in der Regel um Tötungsdelikte handelt > Gemäß 120 I GVG und 120 II 1 GVG in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fallend: Katalogtaten, bei denen es sich in der Regel um - wenig examensrelevante - Staatsschutzsachen handelt 8
9 Einheit 2 Übersicht: Sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte (vereinfachte Darstellung auf Grundlage des 1 StPO ivm 24 I 1, 25, 28 und 74 I, II 1, 120 I, II 1 GVG) I) Amtsgericht 1) Zuständigkeit des Strafrichters: Vergehen bei Straferwartung zwei Jahre Freiheitsstrafe 2) Zuständigkeit des Schöffengerichts: Vergehen bei Straferwartung von mehr als zwei und bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe sowie Verbrechen bei Straferwartung vier Jahre Freiheitsstrafe II) Landgericht 1) Zuständigkeit der großen Strafkammer: Verbrechen und Vergehen mit besonderer Bedeutung und / oder bei Straferwartung > vier Jahre Freiheitsstrafe 2) Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer: Tötungsdelikte III) Oberlandesgericht: Staatsschutzsachen 9
10 Einheit 2 Sachliche Zuständigkeit > Demnach regelmäßig erforderlich für sachliche Zuständigkeit: (Zumindest kursorische) Prognoseentscheidung der Staatsanwaltschaft über Straferwartung > Für Prognose im Hinblick auf zu erwartendes Strafmaß hilfreich: Grundsätze der Strafzumessung gemäß 46 StGB > Gemäß 46 I 1 StGB Grundlage für die Zumessung der Strafe : Schuld des Täters > Dabei gemäß 46 I 2 StGB zu berücksichtigen: Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind > Insoweit notwendig gemäß 46 II 1 StGB: Abwägung der Umstände die für und gegen den Täter sprechen, wobei in 46 II 2 StGB ein - nicht abschließender ( namentlich ) - Katalog an Abwägungskriterien enthalten ist 10
11 Fall 2 11
12 Fall 2 Erste Frage: Verfahrenshindernis > Als Verfahrenshindernis einzig denkbar: Fehlender - und nicht mehr nachholbarer - Strafantrag > Gemäß 77 b I 1 StGB Voraussetzung für die Verfolgung einer Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist: Dass der Antragsberechtigte den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten stellt > Für Körperverletzung gemäß 223 I StGB als relatives Antragsdelikt in 230 I 1 StGB zu bedenken: Dass diese nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält > Für Beleidigung gemäß 185 StGB als absolutes Antragsdelikt nach 194 I 1 StGB zu berücksichtigen: Dass diese nur auf Antrag verfolgt wird 12
13 Fall 2 > Damit zunächst fraglich: Ob der Antragsberechtigte isv 77 b I 1 StGB den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten gestellt hat > Unproblematisch: Antragsberechtigung des Verletzten gemäß 77 I StGB > Indes fraglich: Ob Strafantrag, in dem ein unbedingtes Strafverfolgungsverlangen zum Ausdruck kommen muss, wirksam gestellt wurde > Gemäß 158 II StPO bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, notwendig: Dass Strafantrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde (isv 158 I 1 StPO) schriftlich gestellt wird > Insoweit zweifelhaft: Ob das in 158 II StPO normierte Schriftformerfordernis wahrt > In diesem Zusammenhang erforderlich: Auslegung der Norm 13
14 Fall 2 > Nach Wortlaut des 158 II StPO ( schriftlich ) durchaus naheliegend: Dass eine - bei gerade nicht vorhandene - Verkörperung des Schriftsatzes erforderlich ist > In systematischer Hinsicht zu erwägen: Rückgriff auf 126 I BGB, wonach die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss > Dem jedoch entgegenzuhalten: Dass prozessuales Schriftformerfordernis anderen Zwecken dient als bürgerlichrechtliche Schriftform ( Warnfunktion ) und damit - materielle - Vorschriften über Willenserklärungen keinen Rückschluss auf - prozessuale - Formerfordernisse für Prozesshandlungen zulassen > Ferner zu bedenken: Dass - prozessuale Vorschrift in - 32 a III StPO die Einreichung als elektronisches Dokument - im Regelfall - (nur dann) gestattet, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ( ) versehen ist 14
15 Fall 2 > Im Umkehrschluss zu 32 a III StPO ( argumentum e contrario ) demnach offenbar nicht ausreichend für Schriftform: Übermittelung per (einfacher) > Darüber hinaus nutzbar zu machen: Telos des 158 II StPO, der eindeutigen Rückschluss auf Person des Antragstellers ermöglichen soll ( mit Wissen und Wollen des Berechtigten zugeleitet ) > Nach diesen Maßstäben bei handschriftlicher Unterzeichnung des Originalschreibens ausreichend, weil den Absender hinreichend verlässlich erkennen lassend: Antragstellung durch Telefax > Indes wegen fehlender Eindeutigkeit des Absenders nicht ausreichend: Übermittlung per (einfacher, 32 a III StPO gerade nicht genügender) > Damit nach Auslegung des 158 II StPO nicht ausreichend für Schriftform: (Einfache) (hm) 15
16 Fall 2 > Gleichwohl genügend für isv 158 II StPO schriftliche Antragstellung: Übermittlung eines - handschriftlich unterzeichneten - Schreibens via Telefax > Gemäß 77 b I 1 StGB insoweit indes einschränkend verlangt: Dass Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten gestellt wird > Dabei maßgeblicher Fristbeginn gemäß 77 b II 1 StGB: Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt > Durch - schriftliches - Telefax somit nicht gewahrt: Dreimonatige Antragsfrist, die mit Kenntnis von Tat und Täter zu laufen beginnt > Damit nicht erfolgt: Fristgemäße und formgerechte Antragstellung > Daher mangels - zwingend erforderlichen - Strafantrags keinesfalls verfolgbar, weil gemäß 194 I 1 StGB absolutes Antragsdelikt: Beleidigung gemäß 185 StGB 16
17 Fall 2 > Demgegenüber bei Körperverletzung als relatives Antragsdelikt gemäß 230 I 1 StGB für Verfolgbarkeit der Tat ebenfalls ausreichend: Dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält > In Nr. 234 I 1 RiStBV normiert: Maßstäbe für das besondere öffentliche Interesse isv 230 I 1 StGB > Demnach zu berücksichtigende Umstände: Ob der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder dem Opfer wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist > Nach - zu würdigenden (!) - Umständen des Einzelfalls bestehend: Besonderes öffentliches Interesse isv 230 I 1 StGB 17
18 Fall 2 > Somit für Verfolgung der Körperverletzung gemäß 230 I 1 StGB - ausnahmsweise - entbehrlich: Strafantrag > Demnach möglich: Verfolgbarkeit der Körperverletzung > Hingegen ausgeschlossen, weil insoweit ein - unbehebbares - Verfahrenshindernis besteht: Verfolgbarkeit der Beleidigung 18
19 Fall 2 Zweite Frage: Sachliche Zuständigkeit > Gemäß 1 StPO für die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte anzuwenden: Vorschriften des GVG > Gemäß 24 I 1 GVG in Strafsachen grundsätzlich zuständig: Amtsgerichte > Gemäß 28 GVG bei den Amtsgerichten zu bilden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet : Schöffengerichte > Gemäß 25 GVG für Zuständigkeit des Strafrichters zunächst verlangt: Vergehen, die gemäß 12 II StGB rechtswidrige Taten darstellen, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe (als von einem Jahr isv 12 I StGB) oder die mit Geldstrafe bedroht sind > Sodann zu prüfen gemäß 25 Nr. 2 GVG: Ob eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist 19
20 Fall 2 > Für 25 Nr. 2 GVG demnach erforderlich: Kursorische Strafzumessungserwägungen > Für Prognose im Hinblick auf zu erwartendes Strafmaß hilfreich: Grundsätze der Strafzumessung gemäß 46 StGB > Gemäß 46 I 1 StGB Grundlage für die Zumessung der Strafe : Schuld des Täters > Dabei gemäß 46 I 2 StGB zu berücksichtigen: Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind > Notwendig gemäß 46 II 1 StGB: Abwägung der Umstände die für und gegen den Täter sprechen, wobei in 46 II 2 StGB ein - nicht abschließender ( namentlich ) - Katalog an Abwägungskriterien enthalten ist 20
21 Fall 2 > Gemäß 46 II 2 StGB zu beachten: Die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen > Angesichts des Strafrahmens von 223 I StGB nach - zu würdigenden (!) - Umständen des Einzelfalls nicht zu erwarten: Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren > Daher gemäß 25 Nr. 2 GVG sachlich zuständig: Strafrichter 21
22 Fall 2 Erste Abwandlung > Insoweit in Betracht kommende Straftat: Schwere Körperverletzung gemäß 223 I StGB ivm 226 I Nr. 3 StGB > Einzig fraglich erscheinend: Gefahrspezifischer Zusammenhang > Durchaus umstritten: Ob Körperverletzung isv 226 I StGB auch mittelbare Verletzungen zur Folge haben kann oder der gefahrspezifische Zusammenhang auf unmittelbare Verletzungsfolgen beschränkt ist > Vor diesem Hintergrund erforderlich: Auslegung des 226 I StGB > Nach Wortlaut verlangt: Dass Körperverletzung zur Folge hat > Neben - einen Erfolg voraussetzender - Gesundheitsschädigung ebenfalls als Körperverletzung isv 223 I StGB ausreichend: Verhaltensbezogene körperliche Misshandlung 22
23 Fall 2 > Daher jedenfalls nicht verletzt durch extensive Interpretation des - uneindeutigen - Wortlauts: Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG > Bei gesetzessystematischer Auslegung zu bedenken: Dass der Verweis auf die Körperverletzung auch 223 II StGB und 224 II StGB und damit den - zumeist ohne eine tatbestandlichen Erfolg auskommenden - Versuch umfasst > Schließlich zu bedenken: Telos der Norm, die Strafschärfung für den Fall vorsieht, dass in - unmittelbarem oder mittelbarem - Zusammenhang mit Körperverletzung schwere Folgen herbeigeführt werden, die Lebensführung des Opfers nachhaltig beeinträchtigen > Nach alledem vorzugswürdig: Für gefahrspezifischen Zusammenhang darauf abzustellen, ob Körperverletzungshandlung das Risiko schwerer Folgen isv 226 I StGB birgt (hm) > Demnach auch erfasst als Folge der Körperverletzung: Mittelbare Verletzungsfolgen (hm) 23
24 Fall 2 > Damit - im Übrigen unproblematisch - zu bejahen: Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung gemäß 223 I StGB ivm 226 I Nr. 3 StGB > Für schwere Körperverletzung nach eindeutigem Wortlaut des 230 I 1 StGB ( vorsätzliche Körperverletzung nach 223 StGB und die fahrlässige Körperverletzung nach 229 StGB ) nicht erforderlich: Strafantrag > Demnach nicht einschlägig: Verfahrenshindernis > Gemäß 1 StPO für die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte anzuwenden: Vorschriften des GVG > Gemäß 24 I 1 GVG in Strafsachen grundsätzlich zuständig: Amtsgerichte > Gemäß 28 GVG bei den Amtsgerichten zu bilden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet : Schöffengerichte 24
25 Fall 2 > Gemäß 25 GVG für Zuständigkeit des Strafrichters zunächst verlangt: Vergehen, die gemäß 12 II StGB rechtswidrige Taten darstellen, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe (als von einem Jahr isv 12 I StGB) bedroht sind > Demnach für Verbrechen isv 12 I StGB ( rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind ) niemals zuständig: Strafrichter > Vielmehr gemäß 28 GVG für ( ) zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen zu bilden: Schöffengerichte > Durchaus denkbar: Dass Amtsgerichte nicht zuständig sind, weil isv 24 I 1 Nr. 2 GVG im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist > Für Prognose im Hinblick auf zu erwartendes Strafmaß hilfreich: Grundsätze der Strafzumessung gemäß 46 StGB 25
26 Fall 2 > Gemäß 46 I 1 StGB Grundlage für die Zumessung der Strafe : Schuld des Täters > Dabei gemäß 46 I 2 StGB zu berücksichtigen: Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind > Notwendig gemäß 46 II 1 StGB: Abwägung der Umstände die für und gegen den Täter sprechen, wobei in 46 II 2 StGB ein - nicht abschließender ( namentlich ) - Katalog an Abwägungskriterien enthalten ist > Angesichts des Strafrahmens von 226 I StGB nach - zu würdigenden (!) - Umständen des Einzelfalls nicht zu erwarten: Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren > Demnach sachlich zuständig gemäß 28 GVG: Schöffengericht 26
27 Fall 2 Zweite Abwandlung > Nunmehr in Rede stehender Vorwurf, weil gefahrspezifischer Zusammenhang (nach zuvor entwickelten Maßstäben) auch mittelbare Verletzungsfolgen erfasst: Körperverletzung mit Todesfolge gemäß 223 I StGB ivm 227 I StGB > Auch für Körperverletzung mit Todesfolge nach eindeutigem Wortlaut des 230 I 1 StGB nicht erforderlich: Strafantrag > Demnach nicht einschlägig: Verfahrenshindernis > Gemäß 1 StPO ivm 24 I 1 Nr. 1 GVG ausgeschlossen: Sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte, wenn die Zuständigkeit des Landgerichts nach 74 II GVG begründet ist > Gemäß 74 II 1 Nr. 7 GVG (nf) für Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß 227 StGB zuständig: Strafkammer als Schwurgericht ( Schwurgerichtskammer ) 27
28 Einheit 2 Verfahrenshindernisse > Unanwendbarkeit deutschen Strafrechts ( 3 StGB - 9 StGB) > Sachliche Unzuständigkeit des Gerichts ( 6 StPO) > Fehlen oder Widersprüchlichkeit einer Anklage ( 151 StPO) > Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses ( 203 StPO) > Strafklageverbrauch (Art. 103 III GG) > Anderweitige Rechtshängigkeit > Verbot der reformatio in peius ( 331 I StPO) > Strafunmündigkeit des Beschuldigten ( 19 StGB) > Dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten > Rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch verdeckte Ermittler der Polizei (BGH NJW 2016, 91) > Verfolgungsverjährung ( 78 I 1 StGB) > Fehlender Strafantrag ( 77 b I 1 StGB) 28
29 Einheit 2 Wahlfeststellung > In Fällen unaufklärbarer Sachverhalte, bei denen Tatbegehung durch Beschuldigten letztlich außer Zweifel steht, in Ausnahmefällen möglich aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit: Einschränkung des (aus Art. 6 II EMRK folgenden) in dubio pro reo -Grundsatzes > Insoweit zu differenzieren: Unterschiedliche Erscheinungsformen der Wahlfeststellung > Gegenstand der unechten (= gleichartigen ) Wahlfeststellung: Dass ein feststehendes Delikts durch einen von mehreren möglichen Lebenssachverhalten verwirklicht wird, also eine Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage erfolgen soll > Hingegen Wesen der - sehr viel problematischeren - echten (= ungleichartigen ) Wahlfeststellung: Dass wahlweise Verurteilung wegen mehrerer - unterschiedlicher - in Betracht kommender Tatbestände erfolgen soll 29
30 Einheit 2 Wahlfeststellung > Dazu BGH (NStZ 2018, 41): Die ungleichartige Wahlfeststellung ist eine prozessuale Entscheidungsregel ( ). Als solche ist sie nicht an dem nur für das sachliche Recht geltenden ( ) strengen Gesetzlichkeitsprinzip nach Art. 103 II GG, 1 StGB zu messen, sondern unterliegt lediglich den allgemein für die richterliche Rechtsfortbildung bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, denen sie genügt. ( ) Das Rechtsinstitut greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn innerhalb des angeklagten Geschehens nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten der Sachverhalt nicht so weit aufgeklärt werden kann, dass die Feststellung eines bestimmten Straftatbestandes möglich ist, aber sicher feststeht, dass der Angeklagte einen von mehreren alternativ in Betracht kommenden Tatbeständen verwirklicht hat, 30
31 Einheit 2 Wahlfeststellung > Ferner BGH (aao): und andere Möglichkeiten gewiss ausgeschlossen sind. In allen anderen Fällen nicht sicher festgestellten Sachverhalts ist der Angeklagte hingegen nach dem Zweifelssatz entweder freizusprechen oder - sofern nicht trotz Tatsachenalternativität der Schuldspruch unzweifelhaft ist - zu seinen Gunsten nach dem milderen Gesetz mit eindeutigem Schuldspruch zu verurteilen ( ). Demgemäß gibt die ungleichartige Wahlfeststellung dem Tatgericht vor, wie es nach Abschluss der Beweisaufnahme bei einer bestimmten Beweislage (nicht behebbare Zweifel über zwei oder mehr, ihrerseits jeweils eine Strafbarkeit des Angeklagten ergebende Sachverhaltsvarianten) zu entscheiden hat ( ) im Zweifel für den Angeklagten dem Verfahrensrecht zuzuordnen ( ). 31
32 Einheit 2 Wahlfeststellung > Ferner BGH (aao): Dass bei fehlerhafter Rechtsanwendung wegen defizitärer Feststellungen der Schuldspruch notleidend ist, was auf die Sachrüge hin zu beachten ist ), bleibt davon unberührt. Dass der Bundesgerichtshof in Fortführung der zuletzt gültigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ( ) die wahldeutige Verurteilung nur dann als zulässig erachtet, wenn die in Betracht kommenden Straftatbestände rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind ( ), vermag an der Einstufung der Wahlfeststellung als prozessuale Entscheidungsregel nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass verfahrensrechtliche Rechtsinstitute sehr häufig von Fragen des materiellen Rechts beeinflusst werden, ohne hierdurch ihren Charakter als Verfahrensrecht zu verlieren ( ), soll mit diesem Erfordernis insbesondere die Ungerechtigkeit vermieden werden, 32
33 Einheit 2 Wahlfeststellung > Ferner BGH (aao): die eintreten würde, wenn in den Schuldspruch Tatbestände aufgenommen würden, die eine verschiedene seelische Verfassung des Täters voraussetzen und ihm eine verschiedene sittliche Bewertung zuziehen' ( ). 33
34 Einheit 2 Übersicht: Voraussetzungen der echten Wahlfeststellung (BGH) > Zunächst verlangt: Unbehebbare Unklarheit im Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Beweismittel > Sodann notwendig: Dass Verwirklichung eines der in Betracht kommenden Straftatbestände zweifelsfrei feststeht > Weiterhin vorausgesetzt: Strafprozessuale Verfolgbarkeit der alternativ möglichen Delikte wegen Fehlen von - unbehebbaren - Verfahrenshindernissen > Abschließend zu prüfen und von besonderer Bedeutung: Rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der Delikte > Dafür verlangt: Dass - etwa wegen Identität der Unrechtskerne und vergleichbarer Strafrahmen - sittlich und rechtlich vergleichbare Bewertung der Tatbestände möglich ist > Anwendungsbeispiele: 242 I / 259 I; 242 I / 257 I; 267 I 1. Alt. / 267 I 2. Alt. 34
35 Fall 3 Zur häuslichen Nacharbeit! 35
36 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 36
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