Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 2

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 2"

Transkript

1 Finn Mengler Einheit 2 1

2 Einheit 2 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Verfahrenshindernisse und Zuständigkeit der Strafgerichte > Wiederholung: Verdachtsstufen im Strafverfahren > Voraussetzung für Einschreiten der Staatsanwaltschaft gemäß 152 II StPO: Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte > Für derartige Pflicht zur Sachverhaltsklärung gemäß 160 I StPO erforderlich: Verdacht einer Straftat > In diesen beiden Vorschriften normiert: Anfangsverdacht > Definition für Anfangsverdacht: Dass Vorliegen einer verfolgbaren Straftat - nach kriminalistischer Erfahrung - zumindest möglich erscheint > Bei Anfangsverdacht gemäß 152 II StPO grundsätzlich verlangt: Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens durch Staatsanwaltschaft ( Vorverfahren ) 2

3 Einheit 2 Verdachtsstufen im Strafverfahren > Für Erhebung der öffentlichen Klage durch Staatsanwaltschaft gemäß 170 I StPO vorausgesetzt: Genügender Anlass > Gleichermaßen Maßstab für Eröffnungsbeschluss des Gerichts gemäß 203 StPO: Ob Angeschuldigter einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint > In diesen Vorschriften zum Ausdruck kommend: Hinreichender Tatverdacht > Definition für hinreichender Tatverdacht: Überwiegende Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung nach gesamtem Akteninhalt bei vorläufiger Bewertung der Tat 3

4 Einheit 2 Verdachtsstufen im Strafverfahren > Demnach verlangt für hinreichenden Tatverdacht: Fehlen von - unbehebbaren - Verfahrenshindernissen, Strafbarkeit des - insoweit als beweisbar unterstellten - ermittelten Sachverhalts, was eine rechtliche Würdigung verlangt, sowie überwiegende Wahrscheinlichkeit der prozessualen Nachweisbarkeit des Tathergangs mit strafprozessual zulässigen Beweismitteln, was tatsächliche Würdigung und Beweisprognose erforderlich macht > Bei hinreichendem Tatverdacht demnach grundsätzlich verlangt: Anklageerhebung durch Staatsanwaltschaft gemäß 170 I StPO sowie Eröffnung des Hauptverfahrens durch Gericht gemäß 203 StPO 4

5 Einheit 2 Zuständigkeit der Strafgerichte > Grundsätzlich gemäß 170 I StPO bei hinreichendem Tatverdacht bestehend: Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht > Überaus häufig vorkommende strafprozessuale Zusatzfrage in strafrechtlichen Examensklausuren: Zuständigkeit der Strafgerichte > Insoweit zu unterscheiden: Sachliche und örtliche Zuständigkeit > Vorrangig zu prüfen: Sachliche Zuständigkeit, für die in 1 StPO ein Verweis auf die Vorschriften des GVG enthalten ist > Mögliche Eingangsinstanzen im Strafverfahren: Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht > Letztlich maßgeblich für Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit: Art und Schwere des Anklagevorwurfs > Sodann für örtliche Zuständigkeit heranzuziehen: 7-21 StPO > Zumeist einschlägig: Gerichtsstand des Tatortes gemäß 7 I StPO 5

6 Einheit 2 Sachliche Zuständigkeit > Zunächst denkbar: Sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß 24 I 1 GVG > Dabei am Amtsgericht zu findende Spruchkörper gemäß 28 GVG: Strafrichter und Schöffengericht > Die Zuständigkeit des Strafrichters prägend: 25 GVG > Gemäß 25 GVG ( bei Vergehen ) von vornherein ausgeschlossen: Zuständigkeit bei Verbrechen isv 12 I > Bei Vergehen isv 12 II gemäß 25 Nr. 1 und 25 Nr. 2 GVG in die Zuständigkeit des Strafrichters fallend: Privatklageverfahren isv 374 StPO und Fälle mit Straferwartung zwei Jahre Freiheitsstrafe > Gemäß 28 GVG in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallend: Zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen ( ), soweit nicht der Strafrichter entscheidet 6

7 Einheit 2 Sachliche Zuständigkeit > Daher mit Blick auf 24 I 1 GVG und im Umkehrschluss zu 25 Nr. 2 GVG ( argumentum e contrario ) insbesondere in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallend: Vergehen bei Straferwartung von mehr als zwei, aber nicht mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe > Ferner aus 24 I 1 GVG und 25 GVG zu folgern: Zuständigkeit des Schöffengerichts für Verbrechen (ohne besondere Bedeutung) bei Straferwartung vier Jahre Freiheitsstrafe > Ferner denkbar und an 74 I, II 1 GVG zu orientieren: Zuständigkeit des Landgerichts > Insoweit Spruchkörper beim Landgericht: Große Strafkammer isv 76 I 1 GVG und Schwurgerichtskammer isv 76 II 3 Nr. 1 GVG > Gemäß 74 I 1 GVG regelmäßig in die Zuständigkeit der großen Strafkammer fallend: Verbrechen 7

8 Einheit 2 Sachliche Zuständigkeit > Ferner normiert in 74 I 2 1. Alt. GVG: Zuständigkeit der großen Strafkammer bei Straferwartung vier Jahre Freiheitsstrafe > Darüber hinaus gemäß 74 I 2 3. Alt. GVG ivm 24 I 1 Nr. 3 GVG der großen Strafkammer zugewiesen: Fälle besonderer Bedeutung > Daher als Faustregel die Zuständigkeit der großen Strafkammer begründend: Verbrechen und Vergehen mit besonderer Bedeutung und / oder bei Straferwartung vier Jahre Freiheitsstrafe > Schließlich zur Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer gemäß 74 II 1 GVG gehörend: Dort aufgeführte Katalogtaten, bei denen es sich in der Regel um Tötungsdelikte handelt > Gemäß 120 I GVG und 120 II 1 GVG in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fallend: Katalogtaten, bei denen es sich in der Regel um - wenig examensrelevante - Staatsschutzsachen handelt 8

9 Einheit 2 Übersicht: Sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte (vereinfachte Darstellung auf Grundlage des 1 StPO ivm 24 I 1, 25, 28 und 74 I, II 1, 120 I, II 1 GVG) I) Amtsgericht 1) Zuständigkeit des Strafrichters: Vergehen bei Straferwartung zwei Jahre Freiheitsstrafe 2) Zuständigkeit des Schöffengerichts: Vergehen bei Straferwartung von mehr als zwei und bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe sowie Verbrechen bei Straferwartung vier Jahre Freiheitsstrafe II) Landgericht 1) Zuständigkeit der großen Strafkammer: Verbrechen und Vergehen mit besonderer Bedeutung und / oder bei Straferwartung > vier Jahre Freiheitsstrafe 2) Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer: Tötungsdelikte III) Oberlandesgericht: Staatsschutzsachen 9

10 Einheit 2 Sachliche Zuständigkeit > Demnach regelmäßig erforderlich für sachliche Zuständigkeit: (Zumindest kursorische) Prognoseentscheidung der Staatsanwaltschaft über Straferwartung > Für Prognose im Hinblick auf zu erwartendes Strafmaß hilfreich: Grundsätze der Strafzumessung gemäß 46 StGB > Gemäß 46 I 1 StGB Grundlage für die Zumessung der Strafe : Schuld des Täters > Dabei gemäß 46 I 2 StGB zu berücksichtigen: Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind > Insoweit notwendig gemäß 46 II 1 StGB: Abwägung der Umstände die für und gegen den Täter sprechen, wobei in 46 II 2 StGB ein - nicht abschließender ( namentlich ) - Katalog an Abwägungskriterien enthalten ist 10

11 Fall 2 11

12 Fall 2 Erste Frage: Verfahrenshindernis > Als Verfahrenshindernis einzig denkbar: Fehlender - und nicht mehr nachholbarer - Strafantrag > Gemäß 77 b I 1 StGB Voraussetzung für die Verfolgung einer Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist: Dass der Antragsberechtigte den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten stellt > Für Körperverletzung gemäß 223 I StGB als relatives Antragsdelikt in 230 I 1 StGB zu bedenken: Dass diese nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält > Für Beleidigung gemäß 185 StGB als absolutes Antragsdelikt nach 194 I 1 StGB zu berücksichtigen: Dass diese nur auf Antrag verfolgt wird 12

13 Fall 2 > Damit zunächst fraglich: Ob der Antragsberechtigte isv 77 b I 1 StGB den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten gestellt hat > Unproblematisch: Antragsberechtigung des Verletzten gemäß 77 I StGB > Indes fraglich: Ob Strafantrag, in dem ein unbedingtes Strafverfolgungsverlangen zum Ausdruck kommen muss, wirksam gestellt wurde > Gemäß 158 II StPO bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, notwendig: Dass Strafantrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde (isv 158 I 1 StPO) schriftlich gestellt wird > Insoweit zweifelhaft: Ob das in 158 II StPO normierte Schriftformerfordernis wahrt > In diesem Zusammenhang erforderlich: Auslegung der Norm 13

14 Fall 2 > Nach Wortlaut des 158 II StPO ( schriftlich ) durchaus naheliegend: Dass eine - bei gerade nicht vorhandene - Verkörperung des Schriftsatzes erforderlich ist > In systematischer Hinsicht zu erwägen: Rückgriff auf 126 I BGB, wonach die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss > Dem jedoch entgegenzuhalten: Dass prozessuales Schriftformerfordernis anderen Zwecken dient als bürgerlichrechtliche Schriftform ( Warnfunktion ) und damit - materielle - Vorschriften über Willenserklärungen keinen Rückschluss auf - prozessuale - Formerfordernisse für Prozesshandlungen zulassen > Ferner zu bedenken: Dass - prozessuale Vorschrift in - 32 a III StPO die Einreichung als elektronisches Dokument - im Regelfall - (nur dann) gestattet, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ( ) versehen ist 14

15 Fall 2 > Im Umkehrschluss zu 32 a III StPO ( argumentum e contrario ) demnach offenbar nicht ausreichend für Schriftform: Übermittelung per (einfacher) > Darüber hinaus nutzbar zu machen: Telos des 158 II StPO, der eindeutigen Rückschluss auf Person des Antragstellers ermöglichen soll ( mit Wissen und Wollen des Berechtigten zugeleitet ) > Nach diesen Maßstäben bei handschriftlicher Unterzeichnung des Originalschreibens ausreichend, weil den Absender hinreichend verlässlich erkennen lassend: Antragstellung durch Telefax > Indes wegen fehlender Eindeutigkeit des Absenders nicht ausreichend: Übermittlung per (einfacher, 32 a III StPO gerade nicht genügender) > Damit nach Auslegung des 158 II StPO nicht ausreichend für Schriftform: (Einfache) (hm) 15

16 Fall 2 > Gleichwohl genügend für isv 158 II StPO schriftliche Antragstellung: Übermittlung eines - handschriftlich unterzeichneten - Schreibens via Telefax > Gemäß 77 b I 1 StGB insoweit indes einschränkend verlangt: Dass Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten gestellt wird > Dabei maßgeblicher Fristbeginn gemäß 77 b II 1 StGB: Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt > Durch - schriftliches - Telefax somit nicht gewahrt: Dreimonatige Antragsfrist, die mit Kenntnis von Tat und Täter zu laufen beginnt > Damit nicht erfolgt: Fristgemäße und formgerechte Antragstellung > Daher mangels - zwingend erforderlichen - Strafantrags keinesfalls verfolgbar, weil gemäß 194 I 1 StGB absolutes Antragsdelikt: Beleidigung gemäß 185 StGB 16

17 Fall 2 > Demgegenüber bei Körperverletzung als relatives Antragsdelikt gemäß 230 I 1 StGB für Verfolgbarkeit der Tat ebenfalls ausreichend: Dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält > In Nr. 234 I 1 RiStBV normiert: Maßstäbe für das besondere öffentliche Interesse isv 230 I 1 StGB > Demnach zu berücksichtigende Umstände: Ob der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat, durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder dem Opfer wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist > Nach - zu würdigenden (!) - Umständen des Einzelfalls bestehend: Besonderes öffentliches Interesse isv 230 I 1 StGB 17

18 Fall 2 > Somit für Verfolgung der Körperverletzung gemäß 230 I 1 StGB - ausnahmsweise - entbehrlich: Strafantrag > Demnach möglich: Verfolgbarkeit der Körperverletzung > Hingegen ausgeschlossen, weil insoweit ein - unbehebbares - Verfahrenshindernis besteht: Verfolgbarkeit der Beleidigung 18

19 Fall 2 Zweite Frage: Sachliche Zuständigkeit > Gemäß 1 StPO für die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte anzuwenden: Vorschriften des GVG > Gemäß 24 I 1 GVG in Strafsachen grundsätzlich zuständig: Amtsgerichte > Gemäß 28 GVG bei den Amtsgerichten zu bilden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet : Schöffengerichte > Gemäß 25 GVG für Zuständigkeit des Strafrichters zunächst verlangt: Vergehen, die gemäß 12 II StGB rechtswidrige Taten darstellen, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe (als von einem Jahr isv 12 I StGB) oder die mit Geldstrafe bedroht sind > Sodann zu prüfen gemäß 25 Nr. 2 GVG: Ob eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist 19

20 Fall 2 > Für 25 Nr. 2 GVG demnach erforderlich: Kursorische Strafzumessungserwägungen > Für Prognose im Hinblick auf zu erwartendes Strafmaß hilfreich: Grundsätze der Strafzumessung gemäß 46 StGB > Gemäß 46 I 1 StGB Grundlage für die Zumessung der Strafe : Schuld des Täters > Dabei gemäß 46 I 2 StGB zu berücksichtigen: Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind > Notwendig gemäß 46 II 1 StGB: Abwägung der Umstände die für und gegen den Täter sprechen, wobei in 46 II 2 StGB ein - nicht abschließender ( namentlich ) - Katalog an Abwägungskriterien enthalten ist 20

21 Fall 2 > Gemäß 46 II 2 StGB zu beachten: Die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen > Angesichts des Strafrahmens von 223 I StGB nach - zu würdigenden (!) - Umständen des Einzelfalls nicht zu erwarten: Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren > Daher gemäß 25 Nr. 2 GVG sachlich zuständig: Strafrichter 21

22 Fall 2 Erste Abwandlung > Insoweit in Betracht kommende Straftat: Schwere Körperverletzung gemäß 223 I StGB ivm 226 I Nr. 3 StGB > Einzig fraglich erscheinend: Gefahrspezifischer Zusammenhang > Durchaus umstritten: Ob Körperverletzung isv 226 I StGB auch mittelbare Verletzungen zur Folge haben kann oder der gefahrspezifische Zusammenhang auf unmittelbare Verletzungsfolgen beschränkt ist > Vor diesem Hintergrund erforderlich: Auslegung des 226 I StGB > Nach Wortlaut verlangt: Dass Körperverletzung zur Folge hat > Neben - einen Erfolg voraussetzender - Gesundheitsschädigung ebenfalls als Körperverletzung isv 223 I StGB ausreichend: Verhaltensbezogene körperliche Misshandlung 22

23 Fall 2 > Daher jedenfalls nicht verletzt durch extensive Interpretation des - uneindeutigen - Wortlauts: Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG > Bei gesetzessystematischer Auslegung zu bedenken: Dass der Verweis auf die Körperverletzung auch 223 II StGB und 224 II StGB und damit den - zumeist ohne eine tatbestandlichen Erfolg auskommenden - Versuch umfasst > Schließlich zu bedenken: Telos der Norm, die Strafschärfung für den Fall vorsieht, dass in - unmittelbarem oder mittelbarem - Zusammenhang mit Körperverletzung schwere Folgen herbeigeführt werden, die Lebensführung des Opfers nachhaltig beeinträchtigen > Nach alledem vorzugswürdig: Für gefahrspezifischen Zusammenhang darauf abzustellen, ob Körperverletzungshandlung das Risiko schwerer Folgen isv 226 I StGB birgt (hm) > Demnach auch erfasst als Folge der Körperverletzung: Mittelbare Verletzungsfolgen (hm) 23

24 Fall 2 > Damit - im Übrigen unproblematisch - zu bejahen: Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung gemäß 223 I StGB ivm 226 I Nr. 3 StGB > Für schwere Körperverletzung nach eindeutigem Wortlaut des 230 I 1 StGB ( vorsätzliche Körperverletzung nach 223 StGB und die fahrlässige Körperverletzung nach 229 StGB ) nicht erforderlich: Strafantrag > Demnach nicht einschlägig: Verfahrenshindernis > Gemäß 1 StPO für die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte anzuwenden: Vorschriften des GVG > Gemäß 24 I 1 GVG in Strafsachen grundsätzlich zuständig: Amtsgerichte > Gemäß 28 GVG bei den Amtsgerichten zu bilden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet : Schöffengerichte 24

25 Fall 2 > Gemäß 25 GVG für Zuständigkeit des Strafrichters zunächst verlangt: Vergehen, die gemäß 12 II StGB rechtswidrige Taten darstellen, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe (als von einem Jahr isv 12 I StGB) bedroht sind > Demnach für Verbrechen isv 12 I StGB ( rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind ) niemals zuständig: Strafrichter > Vielmehr gemäß 28 GVG für ( ) zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen zu bilden: Schöffengerichte > Durchaus denkbar: Dass Amtsgerichte nicht zuständig sind, weil isv 24 I 1 Nr. 2 GVG im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist > Für Prognose im Hinblick auf zu erwartendes Strafmaß hilfreich: Grundsätze der Strafzumessung gemäß 46 StGB 25

26 Fall 2 > Gemäß 46 I 1 StGB Grundlage für die Zumessung der Strafe : Schuld des Täters > Dabei gemäß 46 I 2 StGB zu berücksichtigen: Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind > Notwendig gemäß 46 II 1 StGB: Abwägung der Umstände die für und gegen den Täter sprechen, wobei in 46 II 2 StGB ein - nicht abschließender ( namentlich ) - Katalog an Abwägungskriterien enthalten ist > Angesichts des Strafrahmens von 226 I StGB nach - zu würdigenden (!) - Umständen des Einzelfalls nicht zu erwarten: Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren > Demnach sachlich zuständig gemäß 28 GVG: Schöffengericht 26

27 Fall 2 Zweite Abwandlung > Nunmehr in Rede stehender Vorwurf, weil gefahrspezifischer Zusammenhang (nach zuvor entwickelten Maßstäben) auch mittelbare Verletzungsfolgen erfasst: Körperverletzung mit Todesfolge gemäß 223 I StGB ivm 227 I StGB > Auch für Körperverletzung mit Todesfolge nach eindeutigem Wortlaut des 230 I 1 StGB nicht erforderlich: Strafantrag > Demnach nicht einschlägig: Verfahrenshindernis > Gemäß 1 StPO ivm 24 I 1 Nr. 1 GVG ausgeschlossen: Sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte, wenn die Zuständigkeit des Landgerichts nach 74 II GVG begründet ist > Gemäß 74 II 1 Nr. 7 GVG (nf) für Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß 227 StGB zuständig: Strafkammer als Schwurgericht ( Schwurgerichtskammer ) 27

28 Einheit 2 Verfahrenshindernisse > Unanwendbarkeit deutschen Strafrechts ( 3 StGB - 9 StGB) > Sachliche Unzuständigkeit des Gerichts ( 6 StPO) > Fehlen oder Widersprüchlichkeit einer Anklage ( 151 StPO) > Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses ( 203 StPO) > Strafklageverbrauch (Art. 103 III GG) > Anderweitige Rechtshängigkeit > Verbot der reformatio in peius ( 331 I StPO) > Strafunmündigkeit des Beschuldigten ( 19 StGB) > Dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten > Rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch verdeckte Ermittler der Polizei (BGH NJW 2016, 91) > Verfolgungsverjährung ( 78 I 1 StGB) > Fehlender Strafantrag ( 77 b I 1 StGB) 28

29 Einheit 2 Wahlfeststellung > In Fällen unaufklärbarer Sachverhalte, bei denen Tatbegehung durch Beschuldigten letztlich außer Zweifel steht, in Ausnahmefällen möglich aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit: Einschränkung des (aus Art. 6 II EMRK folgenden) in dubio pro reo -Grundsatzes > Insoweit zu differenzieren: Unterschiedliche Erscheinungsformen der Wahlfeststellung > Gegenstand der unechten (= gleichartigen ) Wahlfeststellung: Dass ein feststehendes Delikts durch einen von mehreren möglichen Lebenssachverhalten verwirklicht wird, also eine Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage erfolgen soll > Hingegen Wesen der - sehr viel problematischeren - echten (= ungleichartigen ) Wahlfeststellung: Dass wahlweise Verurteilung wegen mehrerer - unterschiedlicher - in Betracht kommender Tatbestände erfolgen soll 29

30 Einheit 2 Wahlfeststellung > Dazu BGH (NStZ 2018, 41): Die ungleichartige Wahlfeststellung ist eine prozessuale Entscheidungsregel ( ). Als solche ist sie nicht an dem nur für das sachliche Recht geltenden ( ) strengen Gesetzlichkeitsprinzip nach Art. 103 II GG, 1 StGB zu messen, sondern unterliegt lediglich den allgemein für die richterliche Rechtsfortbildung bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, denen sie genügt. ( ) Das Rechtsinstitut greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn innerhalb des angeklagten Geschehens nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten der Sachverhalt nicht so weit aufgeklärt werden kann, dass die Feststellung eines bestimmten Straftatbestandes möglich ist, aber sicher feststeht, dass der Angeklagte einen von mehreren alternativ in Betracht kommenden Tatbeständen verwirklicht hat, 30

31 Einheit 2 Wahlfeststellung > Ferner BGH (aao): und andere Möglichkeiten gewiss ausgeschlossen sind. In allen anderen Fällen nicht sicher festgestellten Sachverhalts ist der Angeklagte hingegen nach dem Zweifelssatz entweder freizusprechen oder - sofern nicht trotz Tatsachenalternativität der Schuldspruch unzweifelhaft ist - zu seinen Gunsten nach dem milderen Gesetz mit eindeutigem Schuldspruch zu verurteilen ( ). Demgemäß gibt die ungleichartige Wahlfeststellung dem Tatgericht vor, wie es nach Abschluss der Beweisaufnahme bei einer bestimmten Beweislage (nicht behebbare Zweifel über zwei oder mehr, ihrerseits jeweils eine Strafbarkeit des Angeklagten ergebende Sachverhaltsvarianten) zu entscheiden hat ( ) im Zweifel für den Angeklagten dem Verfahrensrecht zuzuordnen ( ). 31

32 Einheit 2 Wahlfeststellung > Ferner BGH (aao): Dass bei fehlerhafter Rechtsanwendung wegen defizitärer Feststellungen der Schuldspruch notleidend ist, was auf die Sachrüge hin zu beachten ist ), bleibt davon unberührt. Dass der Bundesgerichtshof in Fortführung der zuletzt gültigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ( ) die wahldeutige Verurteilung nur dann als zulässig erachtet, wenn die in Betracht kommenden Straftatbestände rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind ( ), vermag an der Einstufung der Wahlfeststellung als prozessuale Entscheidungsregel nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass verfahrensrechtliche Rechtsinstitute sehr häufig von Fragen des materiellen Rechts beeinflusst werden, ohne hierdurch ihren Charakter als Verfahrensrecht zu verlieren ( ), soll mit diesem Erfordernis insbesondere die Ungerechtigkeit vermieden werden, 32

33 Einheit 2 Wahlfeststellung > Ferner BGH (aao): die eintreten würde, wenn in den Schuldspruch Tatbestände aufgenommen würden, die eine verschiedene seelische Verfassung des Täters voraussetzen und ihm eine verschiedene sittliche Bewertung zuziehen' ( ). 33

34 Einheit 2 Übersicht: Voraussetzungen der echten Wahlfeststellung (BGH) > Zunächst verlangt: Unbehebbare Unklarheit im Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Beweismittel > Sodann notwendig: Dass Verwirklichung eines der in Betracht kommenden Straftatbestände zweifelsfrei feststeht > Weiterhin vorausgesetzt: Strafprozessuale Verfolgbarkeit der alternativ möglichen Delikte wegen Fehlen von - unbehebbaren - Verfahrenshindernissen > Abschließend zu prüfen und von besonderer Bedeutung: Rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der Delikte > Dafür verlangt: Dass - etwa wegen Identität der Unrechtskerne und vergleichbarer Strafrahmen - sittlich und rechtlich vergleichbare Bewertung der Tatbestände möglich ist > Anwendungsbeispiele: 242 I / 259 I; 242 I / 257 I; 267 I 1. Alt. / 267 I 2. Alt. 34

35 Fall 3 Zur häuslichen Nacharbeit! 35

36 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 36

Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 1

Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 1 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Einführung ins > Gegenstand des Strafverfahrensrechts: Regelungen zur Durchführung eines Strafverfahrens > Nach Maßgabe der

Mehr

Finn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 10

Finn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 10 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Nichtvermögensdelikte 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Aussagedelikte > Häufig in strafrechtlichen Examensklausuren erwähnenswert: Rechtspflegedelikte > Nach

Mehr

Gegenteil: Dispositionsmaxime: Im Zivilrecht, die Parteien entscheiden, ob und welche Art von Prozess geführt wird

Gegenteil: Dispositionsmaxime: Im Zivilrecht, die Parteien entscheiden, ob und welche Art von Prozess geführt wird Grundlagen StPO Prozessmaximen 1. Offizialmaxime: die Einleitung und Betreibung des Strafverfahrens obliegen allein dem Staat 152 StPO (Ausnahme. Privatklagedelikte, Antragsdelikte StPO) Gegenteil: Dispositionsmaxime:

Mehr

Einstellungsverfügungen

Einstellungsverfügungen Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 1 Einstellungsverfügungen A. Einstellung gem. 170 II StPO Bei prozessualer Tat i.s.v. 155, 264 StPO, die nicht nachweisbar ist, nicht strafbar ist oder für

Mehr

Inhalt. Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit

Inhalt. Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit Inhalt Basiswissen StPO Lektion 1: Grundlagen 7 Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit Lektion 2: Grundsätze des Verfahrens im Strafprozess

Mehr

Einstellungsverfügungen

Einstellungsverfügungen Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 1 Einstellungsverfügungen A. Einstellung gem. 170 II StPO Bei prozessualer Tat i.s.v. 155, 264 StPO, die für die Verfahrenshindernis besteht nicht nachweisbar

Mehr

Strafprozessordnung - StPO -

Strafprozessordnung - StPO - Strafprozessordnung - StPO - A. Einleitung 7 B. Grundsätze des Strafverfahrens 8 I. Offizialprinzip 9 II. Akkusationsprinzip 10 III. Legalitätsprinzip 10 IV. Opportunitätsprinzip 10 V. Untersuchungsgrundsatz

Mehr

Finn Mengler Allgemeiner Teil Einheit 8

Finn Mengler Allgemeiner Teil Einheit 8 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Täterschaft und Teilnahme > Wiederholung: Versuchsstrafbarkeit I) Vorüberlegungen 1) Fehlende Vollendung 2) Strafbarkeit des

Mehr

Finn Mengler

Finn Mengler Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Download der Folien als PDF unter www.jura-rep.de -> Downloads -> Login mit Hörernummer und Nachname -> 1. Examen -> Strafrecht 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit:

Mehr

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit

Mehr

Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 5

Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 5 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Einheit 5 1 Einheit 5 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Rechtsbehelfe und Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren > Wiederholung: Rechtsbehelfe im Strafverfahren > Definition

Mehr

3. Teil: Zu den Verfahrensvoraussetzungen

3. Teil: Zu den Verfahrensvoraussetzungen 1. Abschnitt: Allgemeines Allgemeines zu den Verfahrensvoraussetzungen Bedeutung Einteilung Arten (Unterscheidung problematisch, da Umkehrbarkeit ) Bedingung der Zulässigkeit des gesamten Strafverfahrens

Mehr

Zur Behandlung im Tatsächlichen unklarer Sachverhaltskonstellationen

Zur Behandlung im Tatsächlichen unklarer Sachverhaltskonstellationen Zur Behandlung im Tatsächlichen unklarer Sachverhaltskonstellationen Ausgangslage: Der Sachverhalt ist im Tatsächlichen in bestimmter Hinsicht unklar. Vor- Prüfungsschritt: Stadium der Fallbearbeitung

Mehr

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 13.10.2015 1 242 StGB Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme 2. Subjektiver

Mehr

Strafprozessrecht SoS 2006

Strafprozessrecht SoS 2006 Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 2. Stunde Exkurs: Quellen des Strafprozessrechts 4. Ermittlungsverfahren a) Einleitung des Ermittlungsverfahrens aa) Formen der Einleitung

Mehr

Finn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 9

Finn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 9 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Urkundsdelikte > Ausweislich der PrüfungsgegenständeVO aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt ( Urkundenfälschung ) - einzig

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Theorien über die Funktion des Strafrechts und die Wirkung von Strafe Übersicht: Strafzwecktheorien Absolute Theorien Vergeltungstheorie Sühnetheorie Relative Theorien Generalprävention Positive Negative

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe

21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe 21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende

Mehr

Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht

Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht Würzburger Woche an der Bahçeşehir Universität Istanbul Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht 22.04.2011 Christian Krauße, LL.M. Eur. Ziel des Strafverfahrens objektiver Ausspruch über Schuld

Mehr

Strafprozessrecht SoS 2006

Strafprozessrecht SoS 2006 Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 15. Stunde 4. Ermittlungsverfahren cc) dd) ee) Klageerzwingungsverfahren, 172 ff. Prozessvoraussetzungen/Verfahrenshindernisse (Überblick)

Mehr

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Das Gericht PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Überblick Art 92 GG: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch von der Exekutive getrennte Gerichte; Art 97 GG: richterl. Unabhängigkeit: a)

Mehr

15: Beschleunigungsgebot

15: Beschleunigungsgebot 15: Beschleunigungsgebot 1. Das Beschleunigungsgebot als subjektives Recht des Beschuldigten: Das Strafverfahren und die Ungewissheit seines Ausgangs stellt für Beschuldigte, aber auch Opfer und Zeugen

Mehr

2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge

2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Das Strafrecht ist im Rang einfacher Gesetze geregelt, über denen das Grundgesetz als höherrangiges Recht gilt. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung neuer Strafvorschriften

Mehr

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Übersicht ROLAND HOHEISEL-GRULER

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Übersicht ROLAND HOHEISEL-GRULER Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Übersicht Wo stehen wir? Gefahrenabwehr Strafverfolgung Befragung Vernehmung Wo stehen wir? Anspruch auf rechtliches Gehör Selbstbelastungsfreiheit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

Mehr

2. Teil Das Erkenntnisverfahren erster Instanz

2. Teil Das Erkenntnisverfahren erster Instanz 2. Teil Das Erkenntnisverfahren erster Instanz A. Voraussetzungen des Strafverfahrens Die Durchführung eines Strafverfahrens hängt von gewissen allgemeinen Prozessvoraussetzungen ab. Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung

Mehr

C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule

C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule C 2014 Ausbildung der Justizfachwirte Strafprozessrecht - Hauptverfahren Stand: Dezember 2013 Diplom-Rechtspfleger (FH) Daniel Christians Fachtheoretischer Lehrgang C 2014 51 Überblick über den Verfahrensablauf

Mehr

Examinatorium Strafprozessrecht

Examinatorium Strafprozessrecht NomosStudium Heinrich Reinbacher Examinatorium Strafprozessrecht 2. Auflage Nomos 2 Problem 2: Das Vorverfahren/Ermittlungsverfahren 1 2 3 I. Allgemeines Das Vorverfahren oder Ermittlungsverfahren bildet

Mehr

Finn Mengler Vermögensdelikte Einheit 11

Finn Mengler Vermögensdelikte Einheit 11 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Anschlussdelikte > Häufig Gegenstand von strafrechtlichen Examensklausuren: Anschlussdelikte > Gegenstand der Anschlussdelikte:

Mehr

SchiedsamtsZeitung 64. Jahrgang 1993, Heft 11 Online-Archiv Seite Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 64. Jahrgang 1993, Heft 11 Online-Archiv Seite Organ des BDS Sühneversuch und Ordnungswidrigkeitsverfahren von P. Schmitz, Leiter des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes der Stadt Bonn Am 01. Juli 1993 ist das Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes

Mehr

Prof. Dr. Holger Matt

Prof. Dr. Holger Matt Honorarprofessor an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Rechtsanwaltskanzlei Mainluststraße 12, 60329 Frankfurt am Main Telefon: 069/ 90 555 20 Telefax: 069/90 555 222 E-Mail: kanzlei@dr-matt.de www.dr-matt.de

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 353/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR353.18.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Mehr

Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 4

Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 4 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Strafprozessrecht 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Beweisverwertung > Einzig zulässige Beweismittel im Strafverfahren: Sachverständige ( 72 StPO - 85 StPO),

Mehr

Gliederung 22. Stunde. 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe

Gliederung 22. Stunde. 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe Gliederung 22. Stunde 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe d) Beschwerde e) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand f) Wiederaufnahme des Verfahrens g) Verfassungsbeschwerde 4. August 2006

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/1924 19. Wahlperiode 16.01.09 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Gabi Dobusch und Dr. Andreas Dressel (SPD) vom 08.01.09 und Antwort

Mehr

Das beschleunigte Strafverfahren gem. 417ff.StPO

Das beschleunigte Strafverfahren gem. 417ff.StPO Das beschleunigte Strafverfahren gem. 417ff.StPO Von Eike Schröer Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis /. Kapitel Einleitung 23 A. Arten von vereinfachten Verfahren 23 B. Ziel der Arbeit 25 2. Kapitel

Mehr

Die Entschließung der Staatsanwaltschaft als Assessorklausur

Die Entschließung der Staatsanwaltschaft als Assessorklausur B/117697 Die Entschließung der Staatsanwaltschaft als Assessorklausur Aufbau und examensrelevante Probleme Juliane Riemann-Prehm Gesa Theede Björn Rottpeter Jörg Schmidt 5., überarbeitete Auflage boysen+mauke

Mehr

Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden

Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Vortrag vom 29.10.2014 FhöVPR Güstrow Oberstaatsanwalt Henke Generalstaatsanwaltschaft Rostock Überblick

Mehr

Rechtsbehelfe in Haftsachen / Überblick. Haftprüfungsantrag i.s.d. 117 I StPO

Rechtsbehelfe in Haftsachen / Überblick. Haftprüfungsantrag i.s.d. 117 I StPO Rechtsbehelfe in Haftsachen / Überblick Haftprüfungsantrag i.s.d. 117 I StPO I. Zulässigkeit: 1. Antragsberechtigung: Inhaftierter selbst ( 117 StPO) oder Verteidiger ( 118b, 297 StPO). Nicht: StA oder

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 AK 6/09

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 AK 6/09 Leitsatz: Die Zurückhaltung von "haftbefehlsreifen" Tatvorwürfen durch die Staatsanwaltschaft zur Erlangung eines gesonderten Haftbefehls ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Taten ohne weiteres bereits

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 356/18 URTEIL vom 22. November 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:221118U4STR356.18.0

Mehr

Eingriffsmöglichkeiten

Eingriffsmöglichkeiten Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze

Mehr

B. Die Ausbildung beim Strafrichter

B. Die Ausbildung beim Strafrichter B. Die Ausbildung beim Strafrichter In einigen Bundesländern ist der Referendar in der strafrechtlichen Pflichtstation nicht ausschließlich der Staatsanwaltschaft zugewiesen, sondern auch dem Strafrichter.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 354/16 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:261016B4STR354.16.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 Ss 90/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 5301 Ss 35/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 10 Ds 153/07 Amtsgericht Zossen 4158 Js 12239/06 Staatsanwaltschaft Potsdam - Zweigstelle

Mehr

16: Weitere Körperverletzungsdelikte

16: Weitere Körperverletzungsdelikte I. Misshandlung von Schutzbefohlenen ( 225 StGB) 16: Weitere Körperverletzungsdelikte 225 StGB ist ein eigenständiger Tatbestand zum Schutz von Minderjährigen und anderen wehrlosen Personen. Sein gesteigerter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 1 Ss 109/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5301 Ss 48/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Strafsache g e g e n 1.. w e g e n versuchten

Mehr

BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze

BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze (vgl. auch BGHSt 37, 89; BayObLG NJW 1990, 2833) Sachverhalt: Anton fährt nach Alkoholgenuss mit seinem Auto nach Hause. Seine Blutalkoholkonzentration

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester Fall 15

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester Fall 15 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Fall 15 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte

Mehr

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten 8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 374/14 BESCHLUSS vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR374.14.0 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.

Mehr

Abschnitt III: Das formelle Jugendstrafrecht

Abschnitt III: Das formelle Jugendstrafrecht I. Allgemeines Abschnitt III: Das formelle Jugendstrafrecht 12: Die Jugendgerichtsverfassung Das Jugendstrafrecht wird vom Leitgedanken der Erziehung bestimmt. Dies soll nicht nur bei den Rechtsfolgen

Mehr

Ablauf der Veranstaltung

Ablauf der Veranstaltung Vorlesung Bialystok 2014 Teil 1 1 Ablauf der Veranstaltung 1. Teil: Einführung in das deutsche Strafrecht 2. Teil: Neuere Entwicklungen im deutschen Strafrecht 3. Teil: Europa und das Strafrecht Vorlesung

Mehr

Die Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft. Wiss. Mit. Ines Klein 1

Die Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft. Wiss. Mit. Ines Klein 1 Die Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft Wiss. Mit. Ines Klein 1 Die Abschlussentscheidung der StA Mit der Abschlussentscheidung der StA endet das Ermittlungsverfahren Mögliche Varianten, wie es

Mehr

Das Assessorexamen im Strafrecht

Das Assessorexamen im Strafrecht Das Assessorexamen im Strafrecht Eine Darstellung der wesentlichen Anforderungen an das Gutachten, die Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift, das Urteil sowie an den Aktenvortrag

Mehr

Das staatsanwaltschaftliche Sonderdezernat Gewalt gegen Frauen"

Das staatsanwaltschaftliche Sonderdezernat Gewalt gegen Frauen Markus Jäger Das staatsanwaltschaftliche Sonderdezernat Gewalt gegen Frauen" Erfahrungen aus Strafverfahren wegen sexualbezogener Gewaltkriminalität gegen Frauen Eine empirische Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft

Mehr

SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 03.11.2015. Aufbau der StPO

SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 03.11.2015. Aufbau der StPO SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 03.11.2015 1 Aufbau der StPO 1. Buch: Allgemeine Vorschriften 2. Buch: Verfahren im ersten Rechtszug 3. Buch: Rechtsmittel 4. Buch: Wiederaufnahme eines

Mehr

August 2012 Der austauschbare Mord-Fall

August 2012 Der austauschbare Mord-Fall Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht Prof. Dr. Bernd Heinrich sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Professur und Studierende

Mehr

Nachschlagewerk: ja. Veröffentlichung : ja. StGB 261 Abs. 2 Nr. 1

Nachschlagewerk: ja. Veröffentlichung : ja. StGB 261 Abs. 2 Nr. 1 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB 261 Abs. 2 Nr. 1 Gesetzesalternative Verurteilung (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung

Mehr

18. Teil: Zum Strafurteil

18. Teil: Zum Strafurteil 1. Abschnitt: Die Arten des Strafurteils S a c h u r t e i l 1. Entscheidung über den Prozessgegenstand Angeklagte Tat (Prozessgegenstand gemäß Eröffnungsbeschluss) muss erschöpfend erledigt werden ( 264

Mehr

Zugangsprüfung 2018 Strafrecht / StPO

Zugangsprüfung 2018 Strafrecht / StPO 1. Ziele dieser Info-Veranstaltung 2. Ziele der Klausur 3. Inhalte des Grundstudiums a) im materiellen Strafrecht b) im Strafprozessrecht c) Im Vernehmungstraining/StPO-Teil und Reduzierung! 4. Aufbau

Mehr

Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)

Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de) HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 896 Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner Zitiervorschlag: HRRS 2017 Nr. 896, Rn. X Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de) BGH GSSt 1/17 - Beschluss vom 8. Mai 2017 (LG

Mehr

Dr. Michael Jasch

Dr. Michael Jasch Dr. Michael Jasch 1 2 1 21.09.16 ARD-Sender: Die Akte Zschäpe 3 Seit Mitte der 1980er Jahre verstärktes Bemühen um Opferinteressen. Opfer wünschen sich überwiegend Anerkennung und Wiedergutmachung nicht

Mehr

Lektion 11 Prozessvoraussetzungen. Prozessvoraussetzungen des StGB. Inhaltsverzeichnis

Lektion 11 Prozessvoraussetzungen. Prozessvoraussetzungen des StGB. Inhaltsverzeichnis Lektion 11 Prozessvoraussetzungen Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. (Yale) Prozessvoraussetzungen des StGB

Mehr

SchiedsamtsZeitung 50. Jahrgang 1979, Heft 10 Online-Archiv Seite 150a-155 -Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 50. Jahrgang 1979, Heft 10 Online-Archiv Seite 150a-155 -Organ des BDS Strafantragsfrist, Verfolgungsverjährung und Strafantrag Von Schiedsmann Horst Laue, Berlin 1. Die Strafantragsfrist Die Strafantragsfrist ( 77b StGB) und die Verfolgungsverjährung ( 78 StGB) sind zwei

Mehr

Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens

Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4988 18. Wahlperiode 2017-01-05 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München

Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München Amtsgericht München Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js 167016/17 IM NAMEN DES VOLKES Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht München In dem Strafverfahren gegen D (geb. D ),

Mehr

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz:

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz: 1 Az. 3 Ss 89/02 Leitsatz: Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 454/18 BESCHLUSS vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren

Mehr

A n k l a g e s c h r i f t

A n k l a g e s c h r i f t Aufbau Anklageschrift --------------------------------------------------------------- Staatsanwaltschaft Saarbrücken Aktenzeichen ( z.b. 33 Js 1223/05 ) Saarbrücken, den H a f t bzw. Unterbringung (falls

Mehr

Lösungshinweise zur Klausur StPO WS 15-16

Lösungshinweise zur Klausur StPO WS 15-16 Wintersemester 2015/2016 Univ.-Prof. Dr. Carsten Momsen Lösungshinweise zur Klausur StPO WS 15-16 Fall Teil 1 1 I. Dringender Tatverdacht Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist nach 112 I Alt.

Mehr

DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen

DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen Kostentragungspflicht im Strafverfahren bei Freisprüchen und Einstellungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Ingo E. Fromm caspers mock Anwälte Koblenz

Mehr

«Umgang mit Strafanzeigen»

«Umgang mit Strafanzeigen» «Umgang mit Strafanzeigen» Weiterbildung vom 17. März 2016 MLaw André Steiner, MLaw Thomas Nabholz, Umgang mit Strafanzeigen 1 Programm Begrüssung Ziel Übersicht über das Strafverfahren Aufbau und Einreichung

Mehr

Strafprozeßrecht I. RA Prof. Dr. Heiko Lesch SS 2017 Mi, 11:45 (s.t.) - 13:15 Uhr, Hörsaal E Universität Bonn

Strafprozeßrecht I. RA Prof. Dr. Heiko Lesch SS 2017 Mi, 11:45 (s.t.) - 13:15 Uhr, Hörsaal E Universität Bonn Strafprozeßrecht I RA Prof. Dr. Heiko Lesch SS 2017 Mi, 11:45 (s.t.) - 13:15 Uhr, Hörsaal E Universität Bonn 1 Strafbefehlsverfahren geregelt in 407 ff. StPO kommt nur bei Vergehen in Betracht Zuständig:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 117/17 BESCHLUSS vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: unerlaubten

Mehr

Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht #5 Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2015 1 4. Das System strafrechtlicher Sanktionen 2 Michael Kilchling

Mehr

Schadensersatz im Strafprozess

Schadensersatz im Strafprozess Schadensersatz im Strafprozess 1. Wer kann Schadensersatz im Strafprozess verlangen? Wer Opfer einer Straftat geworden ist, kann Schadensersatz oder Schmerzensgeld nicht nur durch eine Klage vor dem Zivilgericht,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 481/17 URTEIL vom 24. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2018:240418U1STR481.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

Anklageschrift. in der Strafsache. gegen

Anklageschrift. in der Strafsache. gegen ABDRUCK Staatsanwaltschaft Dresden An das Amtsgericht Dresden - Strafrichter - Berliner Straße 7-13 01067 Dresden Dresden, den 30. Mai 2007 Telefon: 0351/446 2254 Faxnummer: 0351/446 2270 Bearbeiter: Frau

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/13 vom 11. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

Mehr

1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu:

1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu: Arbeitsblatt 1 1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu: a. fahrlässige Tötung b. Mord c. Körperverletzung d. Schwangerschaftsabbruch e. Totschlag f. fahrlässige Körperverletzung

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Bundesrat Drucksache 463/16 02.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Der Deutsche Bundestag

Mehr

13: Vollrausch ( 323 a)

13: Vollrausch ( 323 a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands

Mehr

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),

Mehr

VL Strafverfahrensrecht SS Rechtsbehelfe. Rechtsbehelfe. Hubert Hinterhofer

VL Strafverfahrensrecht SS Rechtsbehelfe. Rechtsbehelfe. Hubert Hinterhofer VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Gegen rechtskräftige Entscheidungen Urteile Einstellungsentscheidungen Neuerliche Überprüfung der Schuldfrage Neue Tatsachen/neue Beweismittel Abgrenzungsfragen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen 5 StR 48/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

B e s c h l u s s. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht II. Strafsenat 2 Ss 201/09 (90/09) in der Strafsache gefährlicher Körperverletzung

B e s c h l u s s. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht II. Strafsenat 2 Ss 201/09 (90/09) in der Strafsache gefährlicher Körperverletzung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht II. Strafsenat 2 Ss 201/09 (90/09) B e s c h l u s s in der Strafsache w e g e n gefährlicher Körperverletzung Auf die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil

Mehr

9: Aussetzung ( 221 StGB)

9: Aussetzung ( 221 StGB) I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.

Mehr

Strafverfolgung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch

Strafverfolgung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch Strafverfolgung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch Hannover, den 17.11.15 Gliederung 1. Strafrechtliche und strafverfahrensrechtliche Grundlagen 2. Die Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 382/15 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ECLI:DE:BGH:2015:291015B3STR382.15.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht #61. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2017

Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht #61. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2017 Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2017 #61 153a StPO [ ] 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes

Mehr

Vorlesung Steuerstrafrecht 2015

Vorlesung Steuerstrafrecht 2015 Vorlesung Steuerstrafrecht 2015 20. Juni 2015: Fälle zum Steuerstrafrecht 27. Juni 2015: Steuerstrafverfahren 04. Juli 2015: Risiken des Beraters und Verteidigers 1 Finanzbehörde im steuerstrafrechtlichen

Mehr