Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis

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1 Verkehrszivilrecht kol A U F S ÄT Z E Versicherungsrecht Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten Verkehrsverwaltungsrecht Straßenverkehrsrecht Z E I T S C H R I F T F Ü R D I E P R A X I S D E S V E R K E H R S J U R I S T E N In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.v. und dem ACE Auto Club Europa herausgegeben von Dr. jur. Frank Albrecht, Regierungsdirektor im Bundesverkehrsministerium, Berlin; Hans Buschbell, Rechtsanwalt, Düren/Köln; Prof. Dr. med. William Castro, Orthopädisches Forschungsinstitut (OFI), Düsseldorf; Dr. Andreas Ernemann, Richter am BGH, Karlsruhe; Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Koblenz/Heidelberg; Harald Geiger, Präsident des VG, München; Dr. Christian Grüneberg, Richter am BGH, Karlsruhe; Prof. Dr. Christian Huber, RWTH Aachen University; Ottheinz Kääb, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, München; Ulf D. Lemor, Rechtsanwalt, Ver kehrsopferhilfe, Bad Honnef; Volker Lempp, Rechtsanwalt, Justiziar des ACE, Stuttgart; Dr.-Ing. Werner Möhler, Lehrbeauftragter am Institut für Kraftfahrzeuge der RWTH Aachen University; Joachim Otting, Rechtsanwalt, Hünxe/Berlin; Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, Universität Tübingen. Schriftleitung: Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Koblenz/Heidelberg; Ass. jur. Rüdiger Balke, Koblenz; Prof. Dr. Helmut Janker, Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR), Berlin; Dr. Matthias Quarch, Richter am Amtsgericht, Aachen. A U F S Ä T Z E Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis Polizeihauptkommissar Bernd Huppertz, Köln 1 Die durch die Novellierung des Zulassungsrechts 2 erfolgte Rechtsänderung hat Auswirkungen auch auf die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis. Bis zum Inkrafttreten der FZV 3 bestand die Zulassung gemäß 18 I StVZO-alt in der Erteilung einer Betriebserlaubnis unter gleichzeitiger Zuteilung des amtlichen Kennzeichens. Über die diesbezüglichen Wirkzusammenhänge ist bereits in dieser Zeitschrift 4 berichtet worden. Nach der nunmehr geltenden Regelung des 3 I FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz besteht. Die Erteilung der Betriebserlaubnis ist nicht (mehr) Bestandteil der Zulassung, sondern Voraussetzung hierfür. 5 Deshalb erfolgt die Erteilung der Betriebserlaubnis auch nicht mehr durch die Aushändigung der Zulassungsbescheinigung, sondern sie muss bereits vorher erteilt sein. Das entspricht der Regelung des 1 I 2 StVG: 6 Die Zulassung erfolgt nämlich auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer EG Typgenehmigung oder einer Betriebserlaubnis durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Der Artikel stellt insbesondere die Rechtsfolgenseite dar und geht dabei auf einige bisher nicht behandelte Aspekte ein. 1 Inhalt der Vorschrift 19 II 2 StVZO regelt die Fälle des Erlöschens der Betriebserlaubnis. Danach erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1 Polizeihauptkommissar Bernd Huppertz ist hauptamtlicher Dozent für Verkehrsrecht und Verkehrsmanagement an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Köln. 2 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom , BGBl. I, 988 (= VkBl. 2006, 601). 3 In Kraft seit Albrecht/Janker, Inbetriebnahme zulassungspflichtiger Kfz trotz erloschener Betriebserlaubnis, in: SVR 2007, Amtl. Begr. zu 3 FZV, VkBl. 2006, 603; BLFA-StVO/StVOWi I/2007, S. 24; Liebermann, Neue Fahrzeug Zulassungsverordnung, in: NZV 2006, 357 (358); Rebler, Die neue Verordnung über die Zulassung von Kfz zum Straßenverkehr, in: VD 2007, 59 (60); Verfasser, Anwendungsprobleme nach Einführung der FZV, in: PVT 2007, 146 (147); ders., Das Erlöschen der Betriebserlaubnis im Lichte der neuen FZV, in: DAR 2008, Amtl. Begr. zu 3 FZV (VkBl. 2006, 537 (603). S VR 9/

2 A U F S ÄT Z E Hupper tz, Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Die Betriebserlaubnis erlischt aber ebenso spätestens 7 Jahre nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ( 14 FZV). Auch die Betriebsuntersagung (Zwangsstilllegung i.s.d. 5 FZV) setzt die Aufhebung der Betriebserlaubnis voraus. Anderenfalls bleibt diese grundsätzlich bis zu ihrer ausdrücklichen Entziehung wirksam Änderung Das Erlöschen der Betriebserlaubnis kann nur durch willentlich auf Änderung gerichtetes Tun erreicht werden, also durch Änderung, Austausch, Hinzufügen oder Entfernen von Fahrzeugteilen. 8 Verschleiß, 9 Defekt und Unfallbeschädigung sowie deren Reparatur stellen keine Änderung i.s.d. 19 II StVZO dar. 10 Änderungen der Fahrzeugbeschaffenheit, die lediglich durch Abnutzung oder dergleichen eintreten, führen ebenfalls nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. 11 Die dann vorgenommenen Reparaturen stellen zwar einen gewollten und beabsichtigten Eingriff dar. Solche Reparaturen, die die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands herbeiführen, sind aber aus der Sicht von 19 II StVZO unbedenklich, wenn sie fachgerecht ausgeführt werden Fahrzeugteile In der Literatur 13 wird teilweise die Meinung vertreten, die Änderung müsse sich auf Fahrzeugteile beziehen. Als Beleg dafür wird auf die Systematik der Vorschrift, insbesondere auf den Wortlaut des 19 III StVZO, der auf die Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen ( 22, 22a StV- ZO) abstellt, die amtliche Begründung 14 zur Neufassung des 19 StVZO sowie auf den Beispielkatalog 15 verwiesen. Danach muss sich die Änderung auf alle diejenigen Teile beziehen, die im Betriebserlaubnisverfahren mit geprüft worden sind, insbesondere: alle Fahrgestell- und fest angebrachten Karosserieteile, ohne die das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt werden kann, alle fest angebrachten Teile, ohne die das Fahrzeug nicht seinem wirtschaftlichen Zweck dienen kann, all diejenigen am Fahrzeug befestigten Ausrüstungsteile, ohne die das Fahrzeug nicht in den Verkehr gebracht werden darf. Die Vorschrift des 19 II StVZO indes spricht nicht ausdrücklich vom Verändern eines Fahrzeugteils, sondern ganz allgemein davon, dass Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden Beispielkatalog Der Beispielkatalog 17 enthält Hinweise des Bundesverkehrsministeriums (BMV) zur Beurteilung von Änderungen an Fahrzeugen. Der Beispielkatalog hat aber keinen Verordnungscharakter und ist weder erschöpfend noch verbindlich. Er dient vielmehr nur der Auslegung des 19 II StVZO Änderung der Fahrzeugart Die Betriebserlaubnis erlischt ( 19 II Nr. 1 StVZO), wenn die Fahrzeugart geändert wird, z.b.: Änderung eines Pkw in einen Lkw, Umbau eines Pkw in ein Wohnmobil, Änderung eines Lkw in eine SAM, Ausbau der gesamten Wohnausstattung eines Wohnmobils und dessen Benutzung als Stückguttransporter, 19 Erhöhung des Hubraums eines Leichtkraftrades auf über 125 ccm (führt zur Einstufung als Kraftrad), Hubraumvergrößerung bei einem Mofa auf über 50 ccm (führt zur Einstufung als Leichtkraftrad / Krad), Ritzeltuning o.ä. bei einem Mofa zur Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit auf über 45 km/h (führt zur Einstufung als Leichtkraftrad / Krad), Entfernung des Schalldämpfers eines Mofas und dadurch bewirkte Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (das Mofa wird zum Kleinkraftrad). Dies ist erforderlich, da das Zulassungsverfahren nicht nur technische Aspekte, sondern auch Fragen der steuerlichen Behandlung, der Fahrerlaubnis, der Untersuchungsfristen, der Verhaltensvorschriften und sonstige Belange regelt. Es gelten zudem für die einzelnen Fahrzeugarten zum Teil unterschiedliche Bau- und Ausrüstungsvorschriften. 20 Die genehmigte Fahrzeugart ist in der Zulassungsbescheinigung vermerkt. 21 Komplizierte Abgrenzungsfälle können mit Hilfe des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kfz und Anhängern 22 geklärt werden. Verändert sich lediglich die Aufbauart, nicht aber die Fahrzeugart, so ist zu prüfen, ob von dieser Änderung eine Gefähr- 7 Jagow, FeV/StVZO, Losebl. Stand 2008, Rn. 3 zu 5 FZV; VG Hamburg NZV 2001, 143 (144). 8 Aufzählung nach der amtl. Begr. zur Neufassung des Beispielkataloges, VkBl. 1999, 451 (452); Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, Rn. 6 zu 19 StVZO; Jagow, a.a.o. (Fn. 7), Rn. 3 zu 19 StVZO. 9 Hentschel/König/Dauer, a.a.o., (Fn. 8), Rn. 11 zu 19 StVZO; Jagow, a.a.o., (Fn. 7), Rn. 3b zu 19 StVZO; Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, Losebl. Stand 2008, Rn. 15 zu 19 StVZO; BayObLG VRS 69, 464 (= VM 1986, 14); OLG Karlsruhe NZV 2006, 329 = SVR 2006, Amtl. Begr. zur Neufassung des Beispielkataloges, VkBl. 1999, 451 (452). 11 BayObLG VRS 69, 464 (= VM 1986, 14). 12 Konitzer/Wehrmeister, Änderungen am Fahrzeug und Betriebserlaubnis, 3. Aufl. 2005, S Jagow, a.a.o. (Fn. 7), Rn. 3b zu 19 StVZO. 14 VkBl. 1994, 143 (149). 15 Neufassung des Beispielkataloges VkBl. 1999, Auch Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.o. (Fn. 9), Rn. 15 zu 19 StVZO sprechen nur von Änderungen am Fahrzeug, die im Hinzufügen, Entfernen, Austausch, Ändern von Teilen bestehen können. 17 VkBl. 1999, Hentschel/König/Dauer, a.a.o. (Fn. 8), Rn. 12 zu 19 StVZO. 19 KG VRS 85, Amtl. Begr. zur 16. ÄndVO straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom [BGBl. I, 2106 (= VkBl. 1994, 143 (149)]. 21 Amtl. Begr. zur Neufassung des Beispielkataloges, VkBl. 1999, 451 (452). 22 VkBl. 2005, S VR 9/2009

3 Hupper tz, Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis A U F S ÄT Z E dung von Verkehrsteilnehmern ( 19 II 2 Nr. 2 StVZO) zu erwarten ist. 23 Dagegen liegt ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor, wenn der Fahrzeugaufbau so verändert wird, dass die für den ursprünglichen Aufbau maßgeblichen Merkmale des Verwendungszwecks nicht mehr gegeben sind ( wesentliche Änderung ) Gefährdung Die Betriebserlaubnis erlischt ebenfalls, wenn nach entsprechenden Änderungen eine Gefährdung zu erwarten ist. Dabei ist die bloße Möglichkeit der Gefährdung zu weitgehend, die Gefährdung muss schon etwas konkreter zu erwarten sein. 25 Welche Gefahrenlage der Verordnungsgeber für erforderlich hält, bleibt allerdings ungeklärt. Sicher ist hingegen, dass er eine abstrakte Gefährdung für zu weitgehend und eine konkrete für zu einschränkend hält ( voraussichtliche Erhöhung der abstrakten Verkehrsgefahr 26 ). Nach dem straßenverkehrsrechtlichen Gefahrenbegriff liegt eine Gefährdung dann vor, wenn der Schaden an Leib oder Leben oder einer Sache bei ungehindertem Geschehensablauf eintritt und es daher allein vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. Erforderlich ist also, dass durch die nachträgliche Änderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. 27 Auch wenn dies keineswegs die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraussetzt, 28 so ist es doch notwendig, dass Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten lässt. 29 Änderungen, durch die eine Gefährdung zu erwarten ist, liegen vor, wenn durch den Ein- oder Anbau oder die andere Gestaltung von Teilen oder deren Kombination negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu erwarten sind. Kann die Erwartung der Gefährdung nicht durch eine Teilegenehmigung oder ein Teilegutachten, ggf. in Verbindung mit einer Änderungsabnahme durch einen Gutachter entkräftet werden, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. 30 Es wird darauf verwiesen, dass eine Gefährdung sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines unbedenklichen Teils als auch durch den sachgemäßen Anbau eines unsachgemäß gestalteten Teils auftreten kann Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens Die Betriebserlaubnis erlischt ebenfalls, wenn eine Beeinflussung des Abgas- und Geräuschverhaltens eintritt. Das ist folgerichtig, weil das Zulassungsverfahren nicht nur technische Aspekte, sondern auch Fragen des Umweltschutzes, der steuerlichen Behandlung, der Untersuchungsfristen und der Gewährung von Benutzervorteilen regelt. Es scheint im Hinblick auf die möglichen umweltbelastenden Auswirkungen geboten, im Fall der Änderungen, die zur Beeinflussung von Abgas- und/ oder Lärmemissionen führen, von dem Erlöschen der Betriebserlaubnis auszugehen, sofern eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens gegenüber dem Zustand vor der durchgeführten Veränderung eintritt oder die zum Zeitpunkt der durchgeführten Änderung vorgeschriebenen Grenzwerte für die Abgas- oder Geräuschemissionen nicht eingehalten sind. 32 Eine unzulässige Verschlechterung liegt vor, wenn die bisher vom Fahrzeug eingehaltenen Vorschriften nicht mehr erfüllt werden, d.h. die Grenzwerte der bei der Erteilung der Betriebserlaubnis zugrunde gelegten Abgasvorschrift oder die entsprechenden Grenzwerte nach 47 StVZO überschritten werden. Bei Änderungen am Motor oder dessen Ansaugoder Abgassystem muss deshalb grundsätzlich der Nachweis darüber vorhanden sein, dass das Fahrzeug nach derartigen Veränderungen insbesondere hinsichtlich seines Abgas- und Geräuschverhaltens vorschriftsmäßig ist: die zulässige Geräuschentwicklung ergibt sich dabei i.d.r. aus der Eintragung im Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I III StVZO Abweichend von 19 II StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Einoder Anbau von Teilen für eben diese Teile eine Betriebserlaubnis (oder dergleichen i.s.d. 2 Nr. 4 bis 8 FZV) erteilt und der nachträgliche Ein- oder Anbau genehmigt worden ist sowie eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet worden sind. 19 III StVZO enthält eigenständige Tatbestände, so dass in den dort aufgeführten Alternativen im Zutreffensfalle die Betriebserlaubnis erlischt. 33 Zu 19 III Nr. 1 StVZO: Es besteht somit die Möglichkeit, dass genehmigte wahlweise Ausrüstungen im Rahmen einer nachträglichen Änderung genutzt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Teile über eine Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung verfügen oder der Ein- oder Anbau nachträglich genehmigt worden ist und beide Alternativen keiner Abnahmepflicht unterliegen (besteht hingegen eine Abnahmepflicht, so gilt die Regelung der Nr. 3). 23 Amtl. Begr. zur 16. ÄndVO straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom [BGBl. I, 2106 (= VkBl. 1994, 143 (149)]; Jagow VD 1993, 241 (242). 24 Amtl. Begr. zur Neufassung des Beispielkataloges, VkBl. 1999, 451 (452). 25 Amtl. Begr. zur 16. ÄndVO straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom [BGBl. I, 2106 (= VkBl. 1994, 143 (149, 150)]. 26 Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.o. (Fn. 9), Rn. 16a zu 19 StVZO. 27 OLG Köln NZV 1997, 283 (= DAR 1998, 27; VRS 93, 222); OLG Düsseldorf NZV 1995, 329 (= DAR 1995, 336; VD 1995, 282; VRS 89, 382; VM 1996, 73); OLG Düsseldorf NZV 1996, 40 (= VRS 90, 195; VM 1996, 87); OLG Düsseldorf NZV 1996, 249 (= VRS 91, 210; ZfS 1996, 235); OLG Koblenz NZV 2004, 199 (= DAR 2004, 147; NJW-RR 2004, 344); Braun/Konitzer, StVZO, Losebl. Stand 11/2008, Rn. 33 zu 19 StVZO; a.a. Kreutel/Schmitt, Anm. OLG Düsseldorf NZV 1996, OLG Düsseldorf NZV 1996, 249 (= VRS 91, 210; ZfS 1996, 235). 29 OLG Köln NZV 1997, 283, 284 (= DAR 1998, 27; VRS 93, Amtl. Begr. zur Neufassung des Beispielkataloges, VkBl. 1999, 451 (452). 31 Amtl. Begr. zur 16. ÄndVO straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom [BGBl. I, 2106 (= VkBl. 1994, 143 (150)]. 32 Amtl. Beg. zur 16. ÄndVO straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom [BGBl. I, 2106 (= VkBl. 1994, 143 (150)]. 33 Kullik, Erlöschen der Betriebserlaubnis nach 19 III StVZO, in: PVT 2003, 19; ders., Erlöschen der Betriebserlaubnis nach 19 III StVZO, in: PVT 2003, 84. S VR 9/

4 A U F S ÄT Z E Hupper tz, Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis Zu 19 III Nr. 2 StVZO: Hiernach besteht die Möglichkeit, dass nach EU-Recht oder einer ECE-Regelung Genehmigungen für Teile vorliegen. Diese Teile dürfen dann ohne Weiteres eingebaut werden, wenn dabei eventuell bestehende Einschränkungen und Einbauanweisungen beachtet werden. Ein besonderes Problem liegt bei den internationalen Genehmigungen darin, dass weder die EG- noch die ECE-Genehmigungen die Auflage der Ein- oder Anbauabnahme kennen. Hier besteht die Gefahr, dass beim nachträglichen Ein- oder Anbau von Teilen die nach deutschem Recht bestehende Abnahmepflichten durch Ein- oder Anbau von Teilen mit einer internationalen Genehmigung unterlaufen werden. Zu 19 III Nr. 3 StVZO: Diese Vorschrift beinhaltet die Möglichkeit, dass die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges dann nicht erlischt, wenn eine geforderte Einbau- oder Anbauabnahme unverzüglich nach erfolgtem Ein- oder Anbau durchgeführt und bestätigt worden ist. Ist die Wirksamkeit von einer Ein- oder Anbauabnahme abhängig gemacht, so geht dies aus dem Abdruck oder dem Auszug der Teilebetriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der sonstigen Genehmigung ausdrücklich hervor; beim Vorliegen eines Teilegutachtens ist immer eine Abnahme der Änderung vorgeschrieben. Anders hingegen beim Vorliegen internationaler Zertifikate: hier ist eine Abnahme regelmäßig nicht vorgesehen. 34 Dieses Zugeständnis ist sachgerecht, da nunmehr für bestimmte Fahrzeugteile die Abnahme sowohl bei einer Technischen Prüfstelle als auch bei einer amtlichen Überwachungsorganisation erfolgen kann. Der Fahrzeughalter hat jedoch das Unverzüglichkeitsgebot zu beachten. Zu 19 III Nr. 4 StVZO: Hier wird der Fall geregelt, dass für ein Fahrzeugteil ein sog. Teilegutachten vorliegt und der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird. Die geforderte Ein- oder Anbauabnahme muss dann ebenfalls unverzüglich durchgeführt und bestätigt worden sein. Der Abnahmepflicht kommt nach, wer die Abnahme unverzüglich durchführt. Dem Unverzüglichkeitsgebot wird der Halter in der Regel nur dann gerecht, wenn er bereits vor Durchführung der Änderung einen Abnahmetermin bei der technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vereinbart. Bereits die erste Fahrt auf öffentlichen Straßen muss zu einer der vorstehend genannten Stellen führen. 35 Kann der Sachverständige den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau nicht bestätigen, so kann der Fahrzeughalter den vorschriftsmäßigen Zustand herstellen. Wird dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch den Sachverständigen festgestellt, so erlischt die Betriebserlaubnis Rechtsfolgen V StVZO Nach Erlöschen der Betriebserlaubnis dürfen gemäß 19 V StVZO mit dem Fahrzeug nur noch Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt 21 StV- ZO entsprechend. Das bedeutet, das Fahrzeug muss eine neue Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge erhalten. Der Eintrag der Veränderung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) allein genügt nicht, da der Nachweis der Zulassung ausschließlich durch die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erbracht wird. 37 Der Sinn und Zweck der Vorschrift des 19 V StVZO ist wegen der von einem im Straßenverkehr befindlichen Kfz ausgehenden besonderen Gefahren dahin zu verstehen, dass Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen grundsätzlich vermieden werden sollen und die der Prüfung der Wiedererteilung der Betriebserlaubnis dienenden Fahrten zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer auf das technisch und sachlich unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken sind. 38 Es bleiben jedoch nach wie vor ausschließlich zweckgebundene Fahrten erlaubt. Darunter sind vor allem (!) Fahrten zur Zulassungsstelle oder zum amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer sowie Fahrten im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu verstehen. 39 Diese nicht abschließende Aufzählung erscheint jedoch zu großzügig. Vielmehr können nach hier vertretener Ansicht lediglich Fahrten nach erfolgtem genehmigungsfähigen Umbau mit allen erforderlichen Unterlagen aus der Werkstatt oder z.b. der eigenen Garage direkt zur Begutachtungsstelle als zulässig i. S. v. 19 V StVZO verstanden werden. 3.2 Erlöschen der Betriebserlaubnis als Ordnungswidrigkeitentatbestand Das Erlöschen der Betriebserlaubnis selbst ist nicht ordnungswidrig. Ebenso verhält es sich bei Zuwiderhandlungen gegen 19 V StVZO. Daher bleibt in Fällen des Erlöschens der Betriebserlaubnis nur die Möglichkeit der Betriebsbeschränkung oder untersagung. Hierzu ist spezialgesetzlich das Instrument des 5 FZV gegeben, polizeirechtlich kann es bei entsprechender Gefährdungslage zum Verbot der Weiterfahrt kommen. Auf die Abschreckung durch eine Bußgeldbewehrung und Punkteeintragung in den Fällen des Erlöschens der Betriebserlaubnis nach 19 II Satz 2 StVZO sollte jedoch nicht verzichtet werden. Der Bund-Länder-Fachausschuss hat diese Forderung bereits in seiner Sitzung vom erhoben. Die erforderliche Änderung des 69a StVZO und der einschlägigen Vorschriften der BKatV ist indes noch nicht erfolgt. 34 Kreutel/Schmitt, Erlöschen der Betriebserlaubnis, in: PVT 1997, Amtl. Begr. VkBl. 1994, 149 (151); Hentschel/König/Dauer, a.a.o. (Fn. 8), Rn. 10 zu 19 StVZO; Kullik, Erlöschen der Betriebserlaubnis nach 19 II und III StVZO, in: PVT 2003, 123; Kreutel/Schmitt, Erlöschen der Betriebserlaubnis, in: PVT 1997, 12 (13). 36 Hentschel/König/Dauer, a.a.o. (Fn. 8), Rn. 10 zu 19 StVZO; amtl. Begr. VkBl. 1997, OLG Karlsruhe NZV 2007, 44; KG VRS 67, BayObLG VM 1978, 4; OLG Düsseldorf VRS 85, Jagow (s. Fn 7), Rn. 5a zu 19 StVZO; Hentschel/König/Dauer, a.a.o. (Fn. 8), Rn. 14 zu 19 StVZO; Amtl. Begr. zur Aufhebung der 24. AusnVO-StVZO, VkBl. 1997, BLFA-StVO/StVOWi am 27./ , S S VR 9/2009

5 Hupper tz, Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis A U F S ÄT Z E 3.3 Verstoß gegen zulassungsrechtliche Bestimmungen Die Erteilung der Zulassung stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt i.s.d. 35 VwVfG dar. Die genannte Voraussetzung (= Vorhandensein einer Betriebserlaubnis) ist jedoch keine Bedingung im verwaltungsrechtlichen Sinne sondern eine Tatbestandsvoraussetzung. Fällt diese durch das Erlöschen der Betriebserlaubnis weg, führt dies zwar zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, nicht aber auch zu dessen Unwirksamkeit. Anders verhält es sich nur, wenn Gründe für die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes vorliegen. Das aber ist nur bei offenkundigen besonders schweren Fehlern der Fall. Im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes jedenfalls lagen keine Mängel vor. 41 Damit als Rechtsfolge des Erlöschens der Betriebserlaubnis der Verlust der Zulassung folgt, hätte die Betriebserlaubnis als aufschiebende Bedingung der Zulassung i.s.d. 36 II 2 VwVfG ausgestattet sein müssen. Das aber wäre nur dann der Fall, wenn die Vorschrift ausdrücklich entsprechend ausgestaltet wäre oder eine entsprechende Bedingung in der Zulassungsbescheinigung selbst enthalten wäre: 42 die Betriebserlaubnis ist nach 3 I FZV aber ausdrücklich nicht Bestandteil der Zulassung 43 noch sagt die Zulassungsbescheinigung als einziger schriftlicher Beweis des Verwaltungsaktes dazu etwas aus. Mithin liegt insoweit grundsätzlich kein Verstoß gegen zulassungsrechtliche Bestimmungen vor. 44 Allerdings ist aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Fahrzeugen zu unterscheiden. Erlischt die Betriebserlaubnis eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs, liegt aus den wie vor genannten Gründen grundsätzlich keine Ordnungswidrigkeit i.s.d. 3 I FZV vor. Etwas Anderes gilt allerdings für die Fälle, in denen das Erlöschen der Betriebserlaubnis dazu führt, dass ein zulassungsfreies Fahrzeugs nunmehr zulassungspflichtig ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die Fahrzeugart infolge entsprechender Umbauten geändert hat: Hubraumvergrößerung bei einem Mofa/Kleinkraftrad oder Leichtkraftrad führt zur Einstufung als Kraftrad, Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit dieser Zweiräder auf über 25 km/h bzw. 45 km/h auf andere Weise (führt ebenfalls zu einer anderen Einstufung), Ähnliches ist denkbar auch bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen usw. Die genannten Fahrzeuge werden sodann ohne die verkehrsrechtlich geforderte Zulassung in Betrieb gesetzt mit der Folge, dass nunmehr ein Verstoß gegen 3 I FZV vorliegt. Dieser ist ordnungswidrig ( 48 Nr. 1a FZV) und mit einem Bußgeld bedroht: Tatbestand BKat 45 TBNR 46 Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, , obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeugs an, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war bzw. ließen sie zu , 3.4 Verstoß gegen 30 StVZO Liegt als Rechtsfolge des Erlöschens der Betriebserlaubnis bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen mithin kein zulassungsrechtlicher Verstoß vor, kommt eine Zuwiderhandlung gegen 30 I StVZO in Frage. 47 Danach müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen, wenn durch die vorgenommenen Änderungen die Betriebserlaubnis i.s.d. 19 II Nr. 2 StVZO erloschen und eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Die Inbetriebnahme eines solchen Fahrzeugs stellt eine Ordnungswidrigkeit i.s.d. 30 I i.v.m. 69a III Nr. 1 StVZO dar und ist mit einem Bußgeld bedroht: Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute Fahrzeug in Betrieb genommen. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt , Auch die Anordnung oder das Zulassen der Inbetriebnahme eines solcherart verkehrswidrigen Fahrzeugs stellt eine Ordnungswidrigkeit hier jedoch gegen 31 II i.v.m. 69a V Nr. 3 StVZO dar: Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrssicherheit durch einen nicht vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt war bzw. ließen sie zu , Ob die vorgenannten Rechtsfolgen auch bei Verstößen gegen 19 II Nr. 1 und 3 StVZO greifen, ist indes fraglich. Unbestritten dürfte bei einer Verschlechterung der Abgas- und Geräuschwerte i.s.d. 19 II Nr. 3 StVZO auch 30 I StVZO verletzt sein. Die Bußgeldvorschriften führen jedoch nur die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als Zuwiderhandlung auf. Das dürfte jedoch i.d.r. weder bei Verletzung des 19 II Nr. 3 StVZO der Fall sein noch bei der Änderung der Fahrzeugart ( 19 II Nr. 1 StVZO). Dennoch führt der Tatbestandskatalog diese Ordnungswidrigkeit auf: 41 Verfasser, Anwendungsprobleme nach Einführung der FZV, in: PVT 2007, BLFA-StVO/StVOWiG I/2007, S Verfasser, Anwendungsprobleme nach Einführung der FZV, in: PVT 2007, BLFA-StVO/StVOWiG I/2007, 25; Verfasser, Anwendungsprobleme nach Einführung der FZV, in: PVT 2007, 146; Hentschel/König/Dauer, a.a.o. (Fn. 8), Rn. 5 zu 19 StVZO. 45 Bußgeldkatalog Verordnung i.d.f. vom (BGBl. I, 9). 46 Tatbestandskatalognummer des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (Stand: ). 47 BLFA-StVO/StVOWi I/2007, S. 25. S VR 9/

6 A U F S ÄT Z E App, Er weiterung des Pfändungsprivilegs bei Verkehrsverstößen Sie haben das unvorschriftsmäßig , gebaute Fahrzeug in Betrieb genommen Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Kfz an, obwohl das Fahrzeug Mängel hatte bzw. ließen es zu , 3.5 Zulassungsfreie Fahrzeuge Gemäß 4 I FZV dürfen die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist, d.h.: zulassungsfreie Fahrzeuge dürfen nur mit Betriebserlaubnis eingesetzt werden. Damit liegt im Gegensatz zu der für zulassungspflichtige Fahrzeuge geltenden Regelung ein Zulassungsverstoß vor. Nach Erlöschen der Betriebserlaubnis eingesetzte zulassungsfreie Fahrzeuge erfüllen den Tatbestand des Inbetriebsetzens ohne die erforderliche Betriebserlaubnis i.s.d. 4 I FZV. 48 Die genannte Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld bedroht: Sie setzten das zulassungsfreie , Fahrzeug ohne die dafür erforderliche Typgenehmigung/ Einzelgenehmigung in Betrieb Sie ordneten die Inbetriebnahme des zulassungsfreien Fahrzeugs an, obwohl es nicht der Typgenehmigung entspricht, bzw. ließen sie zu , 4 Fazit Die Betriebserlaubnis erlischt nur bei Änderung von Fahrzeugteilen, wenn dadurch die Fahrzeugart geändert wurde, eine Gefährdung zu erwarten ist oder das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird ( 19 II StVZO). Die Betriebserlaubnis erlischt nur dann nicht, wenn bei den durchgeführten Änderungen die nach näherer Maßgabe des 19 III StVZO vorgeschriebenen Regeln beachtet wurden. Nach dem Erlöschen der Betriebserlaubnis dürfen lediglich Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen ( 19 V StVZO). Ein Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften ist nicht ordnungswidrig. Die Betriebserlaubnis ist nicht Bestandteil der Zulassung. Demzufolge liegt grundsätzlich auch kein zulassungsrechtlicher Verstoß vor. Ein Verstoß gegen 3 I FZV liegt lediglich dann vor, wenn ein zulassungsfreies Fahrzeug durch Änderung der Fahrzeugart zulassungspflichtig wird. Ein Verstoß gegen 4 I FZV liegt vor, wenn die Betriebserlaubnis eines zulassungsfreien Fahrzeugs erlischt. Ansonsten bleibt es bei einer Zuwiderhandlung gegen 30 I StVZO. 48 BLFA-StVO/StVOWi I/2007, S. 25. Erweiterung des Pfändungsprivilegs bei Verkehrsverstößen Neuregelung auch im Bundesland Rheinland-Pfalz Michael App, Strasbourg In SVR 2005, 248 war die Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vorgestellt worden, die dazu führte, dass die Behörden dieses Bundeslandes Bußgeldforderungen wegen Verkehrsverstößen auch in das normalerweise unpfändbare Arbeitseinkommen des Bußgeldschuldners vollstrecken können. Nordrhein-Westfalens Nachbarland Rheinland-Pfalz hat nachgezogen und ist diesem Beispiel gefolgt. In 55 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz ist nunmehr bestimmt: Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes oder Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung infolge Obdachlosigkeit betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in 850 c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Wie in 48 Abs. 2 VwVG NRW ist auch in 55 Abs. 2 LVwVG RP bestimmt, dass die Entscheidung nicht wie im Falle von 850 f Abs. 2 ZPO vom Vollstreckungsgericht zu treffen ist, sondern von der Vollstreckungsbehörde selbst. Im Gegensatz zu 48 Abs. 2 VwVG NRW ist in 55 Abs. 1 Satz 2 LVwVG nicht von Geldbuße die Rede, sondern von Bußgeld ; dies ist jedoch unschädlich, da der Gesetzgeber des Ordnungswidrigkeitengesetzes in seiner Wortwahl ebenfalls nicht konsequent verfährt und beispielsweise in 1 Abs. 1 OWiG von Geldbuße spricht, in 46 Abs. 1 OWiG indessen von Bußgeldverfahren. Im Bundesland Rheinland-Pfalz gilt also nunmehr die gleiche Rechtslage wie im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Beide Bundesländer machen das Pfändungsprivileg nicht vom Vorliegen von Vorsatz abhängig, anders als der den Neuregelungen als Vorbild dienende 850 f Abs. 2 ZPO. Man wird indes fragen müssen, ob der Wortlaut dieser landesgesetzlichen Vorschriften nicht einschränkend auszulegen ist. Eine so schar- 326 S VR 9/2009

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