Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze A. Problem und Ziel DieverwaltungsaufwändigeunduneinheitlicheAusgestaltungderGeneralunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft wird beseitigt. FürbisherunzureichendversicherteTeilnehmerinnenundTeilnehmerdesentwicklungspolitischenFreiwilligendienstes weltwärts wirdeinumfassender gesetzlicher Unfallversicherungsschutz begründet. B. Lösung DieGeneralunternehmerhaftunginderBauwirtschaftwirdvereinheitlichtund vereinfacht. DieTeilnehmerinnenundTeilnehmerdesentwicklungspolitischenFreiwilligendienstes weltwärts werdenindenversichertenpersonenkreisdergesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DieKostendurchdieErweiterungdesversichertenPersonenkreisesdergesetzlichenUnfallversicherungwerdenbeieinerstabilenTeilnehmerzahlvon10000 PersonenamProgrammFreiwilligendienst weltwärts projahrinetwa20jahrencirca5mio.eurojährlichbetragen.bisdahinistvoneinemsukzessivenanwachsenderkostenauszugehen,dassichnichtimeinzelnenbeziffernlässt.die durchdieänderungdesbundesbesoldungsgesetzesentstehendengeringfügigen MehrkostenwerdenimRahmendesjeweiligenPersonalhaushaltserwirtschaftet.ImÜbrigenentstehendurchdasGesetzfürBund,LänderundGemeinden keine Mehrkosten. 2.Vollzugsaufwand DurchdieErweiterungdesversichertenPersonenkreisesindergesetzlichen UnfallversicherungentstehtbeiderzuständigenUnfallkassedesBundesmarginalerVollzugsaufwanddurchdieBearbeitungderzuerwartendenVersiche-

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode E. Sonstige Kosten rungsfälle.ausgehendvondenleistungsaufwendungenistjährlichmitverwaltungskostenfürdieneuenleistungsfälleinhöhevonrund30000eurozu rechnen.mitdemsukzessivenanstiegderzuerwartendenleistungsaufwendungenbetragendieverwaltungskostennach20jahrenrund0,6mio.euro jährlich.imübrigenentstehtdurchdasgesetzkeinzusätzlichervollzugsaufwand. DieWirtschaft,insbesonderemittelständischeUnternehmen,wirdnichtbelastet. SoweitdieGeneralunternehmerhaftungneugestaltetwird,entstehendenGeneralunternehmernkeineneuenKosten.GegenüberderbisherigenEntlastungsmöglichkeitkönnensiebiszu80ProzentihresbisherigenVerwaltungsaufwands einsparen.nachunternehmernentstehennurdannzusätzlichekosten,wennsie ampräqualifikationsverfahrenausschließlichwegendergeneralunternehmerhaftungteilnehmen,inhöhevonrund450eurobeidererstmaligenregistrierungundvonbiszu400eurofürdiejährlicheaufrechterhaltung.alternativ bleibtdiesennachunternehmerndiemöglichkeiterhalten,anstellederpräqualifikationunbedenklichkeitsbescheinigungenvorzulegen.siesindgebührenfrei, aber mit höherem Verwaltungsaufwand verbunden. Im Übrigen entstehen keine Kosten. AuswirkungenaufEinzelpreise,aufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind deshalb nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten a)unternehmen DurchdieNeuregelungderGeneralunternehmerhaftunginderBauwirtschaft wirdfürdiewirtschafteinebestehendeinformationspflichtmodifiziert.eswird einezusätzlichemöglichkeitzurentlastungvonderhaftungfürbeitragsschuldendesnachunternehmerszugelassen.derbisherigedurchschnittlicheaufwandfürdieprüfungdereignungsnachweisedurchdengeneralunternehmerin Höhevonrund30EuroproFallkannbeiNutzungdesneuenVerfahrensum 80Prozentreduziertwerden.DurchdieVereinheitlichungderHaftungsgrenze steigt die Fallzahl in geringem Maße. DurchdieEinführungdesUnfallversicherungsschutzesfürTeilnehmerinnen undteilnehmerdesentwicklungspolitischenfreiwilligendienstes weltwärts erhöhensichbeidenbestehendenanzeige-,antrags-undmeldepflichtendie Fallzahlen sehr geringfügig. ImÜbrigenwerdendurchdasGesetzkeineInformationspflichtenneueingeführt, geändert oder aufgehoben. b)verwaltung und Bürger FürdieVerwaltungwirdeineneueInformationspflichteingeführt.DiegesonderteMeldungderKünstlersozialkasseandieKrankenkassenspartzugleichen TeilenbeiderKünstlersozialkasseundbeidenKrankenkassenAufwandinHöhevoninsgesamtrund1Mio.Euroein.FürBürgerinnenundBürgerwerden durchdasgesetzkeineinformationspflichtenneueingeführt,geändertoderaufgehoben.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12596

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12596 Anlage 1 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch DasVierteBuchSozialgesetzbuch GemeinsameVorschriftenfürdieSozialversicherung inderfassungder Bekanntmachungvom23.Januar2006 (BGBl.IS.86,466), daszuletztdurchartikel desgesetzesvom (BGBl.I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 116 folgende Angabe eingefügt: 116aÜbergangsregelung zur Beitragshaftung. 2.In 18hAbsatz2Satz3wirddasSemikolondurcheinen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen. 3.In 20Absatz3Satz2wirdderPunktdurcheinSemikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: indergesetzlichenkrankenversicherunggiltdiesnur fürdenumdenbeitragsanteil,deralleinvomarbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag a wird wie folgt geändert: a)absatz4 Satz5 wird gestrichen. b)inabsatz7satz4werdendiewörter Absätze2,3 und 5 durch die Wörter Absätze 2 bis 5 ersetzt. c)folgender Absatz13 wird angefügt: (13)DieKünstlersozialkassehatfürdienachdem KünstlersozialversicherungsgesetzkrankenversicherungspflichtigenMitgliedermonatlicheineMeldungan diezuständigekrankenkasse ( 28i)durchDatenübermittlungmitdenfürdenNachweisderBeitragspflicht notwendigenangaben,insbesonderedieversicherungsnummer,dennamenundvornamen,denbeitragspflichtigenzeitraum,diehöhedesderbeitragspflichtzugrundeliegendenarbeitseinkommens,ein KennzeichenüberdieRuhensanordnunggemäß 16 Absatz2desKünstlersozialversicherungsgesetzesund denverweisaufdieversicherungspflichtinderrentenversicherungdesversichertenzuübermitteln.den ÜbertragungswegunddieEinzelheitendesVerfahrens wiedenaufbaudesdatensatzesregelndiekünstlersozialkasseundderspitzenverbandbundderkrankenkasseningemeinsamengrundsätzenentsprechend 28bAbsatz2.BeiderNutzungallgemeinzugänglicherNetzesinddemjeweiligenStandderTechnikentsprechendeVerschlüsselungsverfahrenzuverwenden e wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt: EinVerschuldendesUnternehmersistausgeschlossen,soweitundsolangeerFachkunde,Zuverlässig- keitundleistungsfähigkeitdesnachunternehmers oderdesvondiesembeauftragtenverleihersdurch einepräqualifikationnachweist,diedieeignungsvoraussetzungennach 8derVergabe-undVertragsordnungfürBauleistungenTeilAinderFassungderBekanntmachungvom20.März2006 (BAnz.Nr.94a vom 18. Mai 2006) erfüllt. b)inabsatz3dsatz1wirddieangabe Euro durch die Angabe Euro ersetzt. c) Absatz 3f wird wie folgt gefasst: (3f)DerUnternehmerkanndenNachweisnach Absatz3bSatz2anstellederPräqualifikationauch durchvorlageeinerunbedenklichkeitsbescheinigung derzuständigeneinzugsstellefürdennachunternehmeroderdenvondiesembeauftragtenverleihererbringen.dieunbedenklichkeitsbescheinigungenthält AngabenüberdieordnungsgemäßeZahlungderSozialversicherungsbeiträgeunddieZahldergemeldetenBeschäftigten.DieBundesregierungberichtetunterBeteiligungdesNormenkontrollratesüberdie WirksamkeitundReichweitederGeneralunternehmerhaftungfürSozialversicherungsbeiträgeimBaugewerbe,insbesondereüberdieHaftungsfreistellung nachsatz1undnachabsatz3b,dengesetzgebenden Körperschaften im Jahr In 28lAbsatz1Satz2wirdnachdemWort geregelt einsemikoloneingefügtundfolgenderhalbsatzangefügt: vordemabschlussundvoränderungendervereinbarungistderspitzenverbandderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhören. 7. Nach 116 wird folgender 116a eingefügt: 116a Übergaberegelung zur Beitragshaftung 28eAbsatz3bund3dSatz1inderam30.September2009geltendenFassungfindenweiterAnwendung, wennderunternehmermitdererbringungderbauleistungen vor dem 1. Oktober 2009 beauftragt worden ist. Artikel2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch DasDritteBuchSozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel1desGesetzesvom24.März1997,BGBl.IS.594, 595),daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertworden ist, wird wie folgt geändert: Absatz4 wird wie folgt gefasst: (4)BeiArbeitnehmern,diegegeneinmonatliches ArbeitsentgeltbiszumoberenGrenzbetragderGleitzone ( 20Absatz2desViertenBuches)mehralsgeringfügig beschäftigtsind,giltderbetragderbeitragspflichtigen

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Einnahmenach 163Absatz10Satz1bis5und8des Sechsten Buches entsprechend. 2.Nach 434sAbsatz3wirdfolgenderAbsatz3aeingefügt: (3a)BeieinerberufsvorbereitendenBildungsmaßnahmenach 61werdenfürTeilnehmer,dieabdem 1.September2011dieMaßnahmebeginnen,nebenden in 69genanntenMaßnahmekostenaucherfolgsbezogenePauschalenbeiVermittlungvonTeilnehmerninbetrieblicheBerufsausbildungimSinnedes 60Absatz1 alsmaßnahmekostenübernommen.diebundesagentur bestimmtdurchanordnungdasnäherezudenvoraussetzungenundzumverfahrenderübernahmesowiezurhöhe von Pauschalen nach Satz 1. Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente InArtikel1Nummer30desGesetzeszurNeuausrichtung derarbeitsmarktpolitischeninstrumentevom21.dezember 2008 (BGBl.IS.2917,2009IS.23)wird 69wiefolgtgeändert: 1. Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirddaskommadurchdaswort sowie ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort sowie gestrichen. c)nummer3 wird aufgehoben. 2.Satz2 wird aufgehoben. Artikel 2b Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1.September2011 DasDritteBuchSozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel1desGesetzesvom24.März1997,BGBl.IS.594, 595),daszuletztdurchArtikel2diesesGesetzesgeändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a)innummer1werdendiewörter Verwaltungspersonalsowie durchdaswort Verwaltungspersonal, ersetzt. b)innummer2wirdnachdemwort Verwaltungskosten das Wort sowie eingefügt. c)folgende Nummer3 wird angefügt: 3.erfolgsbezogenePauschalenbeiVermittlungvon TeilnehmerninbetrieblicheBerufsausbildungim Sinne des 60 Absatz 1. d) Folgender Satz wird angefügt: DieBundesagenturbestimmtdurchAnordnungdas NäherezudenVoraussetzungenundzumVerfahren derübernahmesowiezurhöhevonpauschalennach Satz1 Nummer s Absatz 3a wird wie folgt gefasst: (3a) 69Satz1Nummer3undeineaufGrund 69 Satz2erlasseneAnordnungfindenkeineAnwendung, wennderteilnehmerdieberufsvorbereitendebildungsmaßnahme vor dem 1. September 2011 begonnen hat. Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 226Absatz4desFünftenBuchesSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung Artikel1desGesetzes vom20.dezember1988 (BGBl.IS.2477,2482),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: BeiArbeitnehmern,diegegeneinmonatlichesArbeitsentgeltbiszumoberenGrenzbetragderGleitzone ( 20 Absatz2desViertenBuches)mehralsgeringfügigbeschäftigtsind,giltderBetragderbeitragspflichtigenEinnahme nach 163Absatz10Satz1bis5und8desSechstenBuches entsprechend. Artikel4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch DasSechsteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheRentenversicherung inderfassungderbekanntmachungvom 19.Februar2002 (BGBl.IS.754,1404,3384),daszuletzt durchartikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 163Absatz10wirdinSatz2dasWort durchschnittlichen undindensätzen3und5jeweilsdaswort durchschnittliche gestrichen. 2.In 165Absatz1Satz3werdendieWörter Satz1 Nummer1und6 durchdiewörter Satz1Nummer1 ersetzt. Artikel5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch DasSiebteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheUnfallversicherung (Artikel1desGesetzesvom7.August1996, BGBl.IS.1254),daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.Personen, die a)imsinnedesentwicklungshelfer-gesetzes EntwicklungsdienstoderVorbereitungsdienst leisten, b)einenentwicklungspolitischenfreiwilligendienst weltwärts imsinnederrichtliniedes BundesministeriumsfürwirtschaftlicheZusammenarbeitundEntwicklungvom1.August 2007 (BAnz.2008S.1297)leisten,. b)insatz2werdendiewörter Absätze1und2 durch die Wörter Absätze 1 bis 2 ersetzt.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6.für Personen, die a)nach 2Absatz3Satz1Nummer2Buchstabea versichert sind, b)nach 2Absatz3Satz1Nummer2Buchstabeb versichert sind, Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)diewörter gilt 28eAbsatz3a werdendurchdie Wörter gelten 28eAbsatz3abis3fsowie 116a ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: DerNachunternehmeroderdervondiesembeauftragteVerleiherhatfürdenNachweisnach 28e Absatz3fdesViertenBucheseinequalifizierteUnbedenklichkeitsbescheinigungdeszuständigenUnfallversicherungsträgersvorzulegen;dieseenthältinsbesondereAngabenüberdiebeidemUnfallversicherungsträgereingetragenenUnternehmensteileund diesenzugehörigenlohnsummendesnachunternehmersoderdesvondiesembeauftragtenverleiherssowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge. 4.In 179Absatz2Satz4wirddieAngabe Satz2 durch die Angabe Satz 3 ersetzt. 5. Dem 181 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)KlagengegenFeststellungsbescheidenachAbsatz2einschließlichderhieraufentfallendenVerwaltungskostennachAbsatz5habenkeineaufschiebende Wirkung wird wie folgt geändert: a)inabsatz3satz1wirdnachderangabe Nummer1, 4,6 vordemkommadieangabe Buchstabea eingefügt. b)inabsatz3satz3werdennachdemwort Soziales einkommasowiediewörter dieaufwendungenfür dieversicherungnach 125Absatz1Nummer6 BuchstabebdasBundesministeriumfürwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eingefügt Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6)BeiderDurchführungderLastenverteilungsind imjahr2010alsbeitragsbelastbareflächenwertenach 184b Absatz 4 folgende Werte anzusetzen: Landwirtschaftliche Wert Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland Franken und Oberbayern Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben Baden-Württemberg Gartenbau Mittel- und Ostdeutschland Artikel6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes DasSozialgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom23.September1975 (BGBl.IS.2535),daszuletztdurch (BGBl.IS. ),geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: DieLandessozialgerichteentscheidenauchüber Schadensersatzansprüchegemäß 142aAbsatz1in Verbindungmitden 125und126desGesetzesgegen Wettbewerbsbeschränkungen. b)indemneuensatz3werdennachderangabe Satz 1 die Wörter und Satz 2 eingefügt a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter 115Absatz2Satz2 bis5 durchdiewörter 115Absatz2Satz5bis8, Absatz4Satz2 und 3 ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: DasBundessozialgerichtkannsichaufdieEntscheidungderDivergenzfragebeschränkenund dembeschwerdegerichtdieentscheidunginder Hauptsacheübertragen,wenndiesnachdem Sach-undStreitstanddesBeschwerdeverfahrens angezeigt scheint. bb)indemneuensatz4wirddieangabe Satz3 durch die Angabe Satz 4 ersetzt. Artikel 7 Änderung des Arbeitszeitgesetzes In 21desArbeitszeitgesetzesvom6.Juni1994 (BGBl.I S.1170),daszuletztdurchArtikel229derVerordnungvom 31.Oktober2006 (BGBl.IS.2407)geändertwordenist, werdendiewörter Rheinschiffs-Untersuchungsordnung undderbinnenschiffs-untersuchungsordnung durchdas Wort Binnenschiffsuntersuchungsordnung ersetzt. Artikel8 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes DieAnlageI (BundesbesoldungsordnungenAundB)des BundesbesoldungsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom6.August2002 (BGBl.IS.3020),daszuletzt durchartikel2desgesetzesvom5.februar2009 (BGBl.I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderBesoldungsgruppeB5wirddieAmtsbezeichnung PräsidentundProfessorderBundesanstaltfürArbeitsschutz und Arbeitsmedizin gestrichen. 2.InderBesoldungsgruppeB6werdennachderAmtsbezeichnung PräsidenteinerBundesfinanzdirektion die Amtsbezeichnung PräsidentundProfessorderBundesanstaltfürArbeitsschutzundArbeitsmedizin undnach deramtsbezeichnung VizepräsidentdesBundesnach-

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode richtendienstes dieamtsbezeichnung Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes eingefügt. 3.InderBesoldungsgruppeB8wirddieAmtsbezeichnung Präsident des Bundesversicherungsamtes gestrichen. 4.InderBesoldungsgruppeB9wirdnachderAmtsbezeichnung PräsidentdesBundespolizeipräsidiums die Amtsbezeichnung PräsidentdesBundesversicherungsamtes eingefügt. Artikel9 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung DieBeitragsverfahrensverordnungvom3.Mai2006 (BGBl.IS.1138),diezuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DervomArbeitgeberzutragendeBeitragsanteilwird durchanwendungdeshalbensichausdersummedes BeitragssatzeszurgesetzlichenRentenversicherung,der gesetzlichenpflegeversicherung,zurarbeitsförderung unddeshalbenumdenvomarbeitnehmeralleinzutragendenbeitragsanteilreduziertenbeitragssatzesinder gesetzlichenkrankenversicherungergebendenbeitragssatzesaufdasderbeschäftigungzugrundeliegendearbeitsentgelt berechnet und gerundet. 2.In 8Absatz1Nummer7werdendieWörter besondereaufzeichnungenüberbeitragspflichtigearbeitsentgeltesindentbehrlich,soweitdaswertguthaben250stundenfreistellungvonderarbeitsleistungnicht überschreitet; gestrichen. Artikel10 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündungin Kraft,soweitindenfolgendenAbsätzennichtsAbweichendes bestimmt ist. (2)Artikel5Nummer1,2und6trittmitWirkungvom 1. Januar 2009 in Kraft. (3)Artikel1Nummer1,5und7undArtikel5Nummer3 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft. (4) Artikel 2b tritt am 1. September 2011 in Kraft.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12596 Begründung A. Allgemeiner Teil Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft DieimJahr2002eingeführteGeneralunternehmerhaftungin derbauwirtschaftfürbeitragsausfälleindersozialversicherungsolldiebekämpfungvonschwarzarbeitundillegaler Beschäftigungerleichtern.ZielderRegelungwares,den Generalunternehmerzuveranlassen,dafürzusorgen,dass dernachunternehmerseinensozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichtennachkommt.Diegesetzlichvorgesehenen MöglichkeitenfürdenGeneralunternehmer,sichvonder Haftungzuentlasten,sollenvereinfachtwerden.Außerdem sollenfürdiehaftungsgrenzeunddieentlastungkünftig einheitlicheregelungenfürallesozialversicherungszweige gelten. Hierzu werden folgende Maßnahmen ergriffen: VereinheitlichungderGeneralunternehmerhaftungim ViertenundSiebtenBuchSozialgesetzbuch,dasheißtfür diegesamtesozialversicherungeinschließlichderunfallversicherung. HaftungsrechtlicheEntlastungfürdenGeneralunternehmervorrangignurnochimWegederPräqualifikation, das heißt durch ein Zertifizierungsverfahren. AbsenkungderMindestgrenzefürdasEingreifender Haftungvonbisher500000Euroaufkünftig Euro je Gesamtbauvolumen. Unfallversicherungsschutz für Freiwilligendienst weltwärts DieTeilnehmerinnenundTeilnehmerdesentwicklungspolitischenFreiwilligendienstes weltwärts sindderzeitallein überprivatrechtlicheversicherungenabgesichert.dabeiist zuberücksichtigen,dassmitdertätigkeitimauslandhäufig gesteigertegefährdungsrisikenverbundensind.eineeinbeziehungderjungenmenschenindensolidarischenschutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist daher geboten. EinführungeinergesondertenMeldungderKünstlersozialkasse an die Krankenkassen UmsetzungeinesgesondertenMeldeverfahrensderKünstlersozialkasseandieKrankenkassenimRahmendesbewährtenautomatisiertenMelde-undBeitragsverfahrensfür die Sozialversicherung. DarüberhinausenthältderGesetzentwurfÄnderungendes Dritten Buches Sozialgesetzbuch: RedaktionelleAnpassungandeneinheitlichenallgemeinenBeitragssatzindergesetzlichenKrankenversicherung. SchaffungeinerÜbergangslösungbeiderEinführungerfolgsbezogenerPauschalenbeiberufsvorbereitendenBildungsmaßnahmen. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfürdieimBereichderSozialversicherungvorgesehenenMaßnahmenein- schließlichderentsprechendenbegleitregelungeninden FolgeartikelnstütztsichaufArtikel74Absatz1Nummer12 des Grundgesetzes (GG). DerBundhatfürdieArbeitsförderungdiekonkurrierende GesetzgebungskompetenznachArtikel74Absatz1Nummer12GG.DieRegelungeninArtikel2sindvondieserGesetzgebungskompetenz gedeckt. DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfürdieÄnderung dessozialgerichtsgesetzes (Artikel6)folgtausArtikel74 Absatz 1 Nummer 1 GG. DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfürdieBesoldung ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 GG. Gleichstellungspolitische Aspekte Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt. Vereinbarkeit mit EU-Recht DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar. B. Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung des SGB IV) Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) DieInhaltsübersichtwirdandieErgänzungeinerÜbergangsregelung angepasst. Zu Nummer 2 ( 18h) Daabdem1.Januar2009derSozialversicherungsausweis ausschließlichfürzweckedersozialversicherunggenutzt wird,isteineanhörungdesbundesfinanzministeriumsim GenehmigungsverfahrenfürdieGrundsätzederDeutschen RentenversicherungzurGestaltungdesAusweisesnicht mehr notwendig und kann aufgehoben werden. Zu Nummer 3 ( 20) RedaktionelleAnpassungandieNeuregelungdesallgemeinenundermäßigtenBeitragssatzesindergesetzlichenKrankenversicherung. Zu Nummer 4 ( 28a) Zu Buchstabe a DiebetrieblichePraxishatgezeigt,dassesausGründender BeweissicherunginFälleneinerPrüfungnachAblaufder AnmeldepflichtsowohlimInteressederArbeitgeberwieder prüfendenbehördenist,dassdiesofortmeldungenwieauch alleanderenmeldungeneinjahrnachdemverjährungszeitraum automatisch gelöscht werden. Zu Buchstabeb Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Buchstabe c Abdem1.Januar2009erhaltendieKrankenkassenvonder KünstlersozialkasseaufGrundderBeitragsabführunganden GesundheitsfondskeineBeitragsnachweisemehrunddamit auchkeineinformationenüberdiehöhedesvoraussichtlichenarbeitseinkommensundzueinereventuellbestehendenrentenversicherungspflichtfürdieüberdiekünstlersozialkasseversichertenpersonen.fürdiekrankenkassenund diekünstlersozialkasseführtdieszueinemerheblichenarbeitsmehraufwandimfallevonentgeltersatzleistungen,bei derfestsetzungdesprämienanteilsfürdenwahlkrankengeldtarifsowiebeiprüfungenzurversicherungspflichtnach 5Absatz5desFünftenBuchesSozialgesetzbuch.Bisher konntenallehierfürerforderlichendatendenmonatlichen Beitragsnachweisenentnommenwerden,nunmehrwäremit einervielzahlvoneinzelaufklärungenbeiderkünstlersozialkasse zu rechnen. NachAussagederSpitzenverbändederKrankenkassenbeläuftsichdieQuotefürRückfragenbeiLeistungsanträgen aufca.25prozentdesversichertenbestandesderkünstlersozialkasse.voneinemähnlichgroßenrückfragebedarfwird imfalleeinerabhängigenbeschäftigungzwecksprüfung derhauptberuflichkeitderselbständigentätigkeitausgegangen.zurfestlegungdesprämienanteilsfürdaswahltarifkrankengeldwirdebenfallsdasarbeitseinkommenvon derkünstlersozialkassezuerfragensein.durcheinenautomatisiertenmonatlichenmelde-undbeitragsnachweisan diezuständigekrankenkassedurchdiekünstlersozialkasse kanndiesererheblichezusätzlichebürokratieaufwandvermiedenwerden.durchdieerheblichevereinfachungdes VerfahrensistaucheinezügigereLeistungsgewährungfür die Versicherten möglich. Zu Nummer 5 ( 28e) Zu Buchstabe a MitderPräqualifikationbestehteineindeutigerundrechtssichererNachweis,derkünftigauchfürdieGeneralunternehmerhaftungeineeinfacheunddamitunbürokratischeÜberprüfungderNachunternehmerundbeauftragtenVerleiherermöglicht.BeiderPräqualifikationhandeltessichumeine vorwettbewerblicheeignungsprüfung,beiderpotentielle AuftragnehmernachspeziellenVorgabenunabhängigvon einerkonkretenausschreibungihrefachkundeundleistungsfähigkeitvorabnachweisen.diedurchführungderpräqualifikationvonbauunternehmenerfolgtnachderleitlinie desbundesministeriumsfürverkehr,bauundstadtentwicklungfürdiedurchführungeinespräqualifikationsverfahrensvom25.april2005inderfassungvom14.september2007.fürdieunternehmenbietetdaspräqualifikationsverfahrendenvorteil,dasssieineinerallgemein zugänglicheninternetlistedesvereinsfürdiepräqualifikation vonbauunternehmene.v. ( sindundsoihreeignungbundesweitnachgewiesenist. Zu Buchstabe b DieGeneralunternehmerhaftungnachAbsatz3akommt künftigeinheitlichabeinemgeschätztengesamtwertaller füreinbauwerkinauftraggegebenenbauleistungenvon EurozurAnwendung.Damitwirdderbisherinder allgemeinensozialversicherunggeltendebetragvon Eurodeutlichabgesenkt.GleichzeitigwirddieRegelungauchaufdiegesetzlicheUnfallversicherungerstreckt (vgl.artikel2nummer1),fürdieindervergangenheitkeinemindestgrenzegalt.dadiereinenbaukostenfüreinkonventionelleseinfamilienhauslautbautätigkeitsstatistikbundesdurchschnittlichbei178000eurolagen (2007),ist zugleichgewährleistet,dassprivateeigenheimbauerweiterhin vor dem Risiko der Haftung geschützt bleiben. Zu Buchstabe c GemäßAbsatz3bSatz2istkünftigeineEntlastungdesGeneralunternehmersalleinüberdiePräqualifikationdesAuftragnehmersmöglich.NachSatz1werdenjedochbisauf WeiteresnochsogenannteUnbedenklichkeitsbescheinigungenderEinzugsstellenalszweiteEntlastungsmöglichkeitzugelassen,bisdiePräqualifikationdieinderBreiteerforderlicheAnwendungfindet.WeitereEntlastungsmöglichkeiten sollenjedochiminteressederrechtssicherheitundzurbekämpfungvonschwarzarbeitsofortausgeschlossensein. DieBundesregierunghatinihremzweitenBerichtzurGeneralunternehmerhaftungbeschlossen,zeitnahdieNotwendigkeit,WirksamkeitundReichweitederGeneralunternehmerhaftungfürSozialversicherungsbeiträgeimBaugewerbe unterbeteiligungdesnormenkontrollratesausihrersicht abschließendzubewerten.diessollaufdergrundlagederin Absatz3bSatz2getroffenenRegelung,dieeineabschließendeExkulpationsmöglichkeitvorsieht,imJahr2012in einemberichtandiegesetzgebendenkörperschaftenerfolgen.bisdahinkanndavonausgegangenwerden,dassaussagekräftigeerkenntnissemitderneuregelungausderbetrieblichen Praxis vorliegen. Zu Nummer 6 ( 28l) DielandwirtschaftlichenKrankenkassensindEinzugsstellen fürdengesamtsozialversicherungsbeitragnachden 28h und28i. DielandwirtschaftlichenKrankenkassennehmenaberweder amrisikostrukturausgleichnochamgesundheitsfondsteil. WegendieserBesonderheitenbeimBeitragseinzugistdie EinzugskostenvergütungfürdielandwirtschaftlichenKrankenkasseninderaufgrunddes 28lAbsatz1geschlossenen Vereinbarungabweichendfestgesetztworden.BeiAbschluss undänderungenvonvereinbarungenzureinzugskostenvergütungwerdenauchdielandwirtschaftlichenkrankenkassen grundsätzlichvomspitzenverbandbundderkrankenkassen vertreten.umaberdiebesonderenbelangederlandwirtschaftlichenkrankenkassenausreichendberücksichtigenzu können,wirdeinanhörungsrechtfürdenspitzenverbandder landwirtschaftlichensozialversicherungvorgesehen. Zu Nummer 7 ( 116a) MitderRegelungwirdsichergestellt,dassaufBauvorhaben, fürdiediebeauftragungdesnachunternehmersvordem 1.Oktober2009erfolgt,dasbisherigeRechtweiteranzuwendenist.DieBauunternehmerunddiesonstigenanBauvorhabenbeteiligtenFachkreiseerhaltendamitausreichende Gelegenheit,sichfürkünftigeBauvorhabenüberdasneue Verfahren zu informieren. Zu Artikel2 (Änderung des SGB III) Zu Nummer 1 ( 344) RedaktionelleAnpassungandeneinheitlichenallgemeinen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/12596 Zu Nummer 2 ( 434s) EswirdeineÜbergangsvorschriftfürberufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen geschaffen. DieBundesagenturfürArbeitschreibtdieErbringungvon berufsvorbereitendenbildungsmaßnahmeninderregelmit einermehrjährigenvertragslaufzeitaus.umdiekünftigvorgesehenenerfolgsbezogenenpauschalenbereitsfrühzeitig beiderausschreibunglängerfristiglaufenderverträgeberücksichtigenzukönnen,brauchensowohldiebundesagenturfürarbeitalsauchdiebeauftragtenträgerfrühzeitigsicherheit hinsichtlich der künftig geltenden Rechtslage. DieswirddurchdiebereitsunmittelbarnachVerkündung diesesgesetzesinkrafttretendeübergangsvorschriftverwirklicht.dieregelungenwerdenzumzeitpunktdereinführungdererfolgsbezogenenpauschalen,dem1.september2011,indendanngeltenden 69desDrittenBuches SozialgesetzbuchinderFassungdesGesetzeszurNeuausrichtungderarbeitsmarktpolitischenInstrumente,dereine RegelungzudenMaßnahmekostenenthält,integriert.Der ZeitpunktderEinführungdererfolgsbezogenenPauschalen zum1.september2011knüpftdaranan,dassdiebundesagenturfürarbeitvoraussichtlichimjahr2011denüberwiegendenteilderberufsvorbereitendenmaßnahmenneuausschreiben wird. DurchdieinSatz2enthalteneAnordnungsermächtigungwird diebundesagenturfürarbeitindielageversetzt,bereitsjetzt dieanordnungzuerlassen,inderdiematerielleregelungzu denerfolgsbezogenenpauschalenkonkretisiertwird. Zu Artikel2a (ÄnderungdesGesetzeszurNeuausrichtungderarbeitsmarktpolitischen Instrumente) Ursprünglichwarvorgesehen,dieRegelungenzudenerfolgsbezogenenPauschalenzusammenmitweiteren,imGesetzzurNeuausrichtungderarbeitsmarktpolitischenInstrumentevorgesehenenÄnderungenin 69desDrittenBuches Sozialgesetzbucham18.September2010inKrafttretenzu lassen.diebundesagenturfürarbeitbenötigtabereinelängerevorlaufzeit,umsieindenverträgenüberberufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen berücksichtigen zu können. DahersollendieRegelungenzudenerfolgsbezogenenPauschalennunbiszum1.September2011inderÜbergangsvorschrift 434sAbsatz3adesDrittenBuchesSozialgesetzbuchgeregeltwerden.Siewerdendaherausdemam 18.September2010inKrafttretenden 69desDrittenBuchesSozialgesetzbuchinderFassungdesGesetzeszurNeuausrichtungderarbeitsmarktpolitischenInstrumentezunächst wieder herausgenommen. Zu Artikel2b (WeitereÄnderungendesDritten BuchesSozialgesetzbuchzum1.September 2011) Zu Nummer1 ( 69) DieRegelungenzudenerfolgsbezogenePauschalenwerden zumzeitpunktdereinführungdererfolgsbezogenenpauschalen,dem1.september2011,indendanngeltenden 69 desdrittenbuchessozialgesetzbuchinderfassungdes GesetzeszurNeuausrichtungderarbeitsmarktpolitischen Instrumenteintegriert.BiszudiesemZeitpunktsinddieRegelungenin 434sAbsatz3adesDrittenBuchesSozialgesetzbuch enthalten. Zu Nummer2 ( 434s Absatz 3a) DieerfolgsbezogenenPauschalensollennurbeiberufsvorbereitendenBildungsmaßnahmengezahltwerden,dieab dem1.september2011beginnen.durchdieneuregelung des 434sAbsatz3azum1.September2011wirdsichergestellt,dasskeinePauschalenbeiberufsvorbereitendenBildungsmaßnahmen, die früher beginnen, gezahlt werden. Zu Artikel3 (Änderung des SGB V) RedaktionelleAnpassungandeneinheitlichenallgemeinen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu Artikel4 (Änderung des SGB VI) Zu Nummer 1 ( 163) RedaktionelleAnpassungandeneinheitlichenallgemeinen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu Nummer 2 ( 165) RedaktionelleAnpassung. 165Absatz1Satz1wurde durchartikel3nummer2undartikel4absatz1desgesetzeszurneuregelungdesschornsteinfegerwesensvom 26.November2008 (BGBl.IS.2242)insoweitgeändert, dassdiesermitwirkungvom29.november2008nurnoch dienummern1bis5enthält.ausdiesemgrundentfälltin 165 Absatz 1 Satz 3 der Verweis auf die Nummer 6. Zu Artikel5 (Änderung des SGB VII) Zu Nummer 1 ( 2) Zu Buchstabe a DurchdieErweiterungderVorschrifterhaltennunmehrauch dieteilnehmerinnenundteilnehmerdesentwicklungspolitischenfreiwilligendienstes weltwärts umfassendengesetzlichenunfallversicherungsschutz.dasbesondereengagementderjungenmenschen,dassichinderübernahme einessolchendiensteszeigt,erfährtdamitanerkennungsowiedenschutzdersolidargemeinschaft.dieeinbeziehung indenschutzdergesetzlichenunfallversicherungistinsbesondereerforderlichimhinblickaufdiemitdertätigkeitim AuslandeinhergehendengesteigertenGefährdungsrisiken, diebesondereanforderungenandiepräventionstellen.da essichzudemumeinendiensthandelt,derfestenrahmenbedingungenunterliegtundmitöffentlichenmittelngefördertwird,istdieerweiterungzugunstenderjungenmenschen,dieimrahmendesentwicklungspolitischen Freiwilligendienstes weltwärts AufgabenimAusland übernehmen, gerechtfertigt. ImÜbrigenhandeltessichumeineredaktionelleFolgeänderung,diedurchdieEinbeziehungdesneuenPersonenkreises in den Unfallversicherungsschutz erforderlich ist. Zu Buchstabe b Beseitigung eines Redaktionsversehens.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 2 ( 125) FolgeänderungzuNummer1.DurchdieNeufassungder VorschriftwirddieZuständigkeitderUnfallkassedesBundesfürdenPersonenkreisderTeilnehmerinnenundTeilnehmerdesentwicklungspolitischenFreiwilligendienstes weltwärts begründet.diealleinigezuständigkeiteines Unfallversicherungsträgersisterforderlich,umeineeinheitlicheDurchführungdesVersicherungsschutzes,insbesondereauchderPrävention,zuerreichen.DiegesetzlicheZuweisungistdarüberhinausauchsachgerecht,dadie UnfallkassedesBundesdurchihrelangjährigeErfahrungim HinblickaufdenVersicherungsschutzvonEntwicklungshelfernsowievonMitarbeiternderDeutschenGesellschaft fürtechnischezusammenarbeitgmbhbesonderekenntnisseimbereichderweltweitengesundheitsgefahrenund dererforderlichenpräventionhat.zudemwirddieserdienst mitöffentlichenmittelngefördert.imübrigenfolgtdieregelung miteinergeringfügigenredaktionellenänderung dem geltenden Recht. Zu Nummer3 ( 150) Zu Buchstabea MitderRegelungwirddieGeneralunternehmerhaftungim ViertenundimSiebtenBuchvereinheitlicht.ImWegeder PräqualifikationistzumeinendemGeneralunternehmer künftigauchinderunfallversicherungeinehaftungsrechtlicheentlastungmöglich.zumanderenkommtinderunfallversicherungebenfallsdieeinheitlichemindestgrenze von275000eurozuranwendung (vgl.artikel1nummer5 Buchstabeb). Zu Buchstabeb Gemäß 28eAbsatz3bSatz2desViertesBuches,derim BereichderUnfallversicherungentsprechendanzuwenden ist,istkünftigeineentlastungdesgeneralunternehmersalleinüberdiepräqualifikationdesauftragnehmersmöglich. BisaufWeiteressollenjedoch wieinderübrigensozialversicherung auchinderunfallversicherungunbedenklichkeitsbescheinigungenalszweiteentlastungsmöglichkeit genutztwerdendürfen.diesewerdendurchdenunfallversicherungsträger ausgestellt. Zu Nummer4 ( 179) Beseitigung eines Redaktionsversehens. Zu Nummer5 ( 181) Zu Nummer6 ( 186) DasSGBVIIsiehtseitInkrafttretendesUnfallversicherungsmodernisierungsgesetzesam5.November2008ein neueslastenverteilungsverfahrenzwischendengewerblichenberufsgenossenschaftenvor.diejeweiligenausgleichszahlungenzwischendeneinzelnenberufsgenossenschaftenwerdendurchbescheidedesbundesversicherungsamtesfestgesetzt.entsprechendderregelungfürden Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich)zwischenden Krankenkassen ( 266Absatz6SGBV)wirdauchfürden FinanzausgleichzwischendengewerblichenBerufsgenossenschaftendieaufschiebendeWirkungvonRechtsmitteln ausgeschlossen,umdielaufendefinanzausstattungder ausgleichsberechtigtenberufsgenossenschaftensicherzustellen. FolgeänderungzuNummer1.DieErstattungderAufwendungenfürdieVersicherungderTeilnehmerinnenundTeilnehmerdesentwicklungspolitischenFreiwilligendienstes weltwärts erfolgtdurchdasbundesministeriumfürwirtschaftlichezusammenarbeitundentwicklung (Bundeshaushaltsplan,Einzelplan23,Haushaltstitel EntwicklungspolitischerFreiwilligendienst ),indesseninteressederdienst eingeführtundgefördertwird.imübrigenfolgtdieregelung dem geltenden Recht. Zu Nummer7 ( 221) ImRahmendesÜbergangsrechtsdes 221wurdenfürdie erstedurchführungderlastenverteilungzwischendenlandwirtschaftlichenberufsgenossenschaften2010durchdas GesetzzurModernisierungdesRechtsderlandwirtschaftlichenSozialversicherungvom18.Dezember2007diebeitragsbelastbarenFlächenwerte ( 184bAbsatz4)zahlenmäßigfestgelegt.Damitsollten soauchdieerläuterungim AusschussberichtaufBundestagsdrucksache16/6984 alle Zweifelausgeräumtwerden,dassdasbisherigeVerfahren zurbemessungderertragskraftdereinzelnenlandwirtschaftlichenberufsgenossenschaftenübernommenwird. Zahlenmäßigfestgelegtwurdendie2006ermitteltenWerte, dienachdembisherigenverfahrenderverteilungderbundeszuschüsseandielandwirtschaftlichenberufsgenossenschaftenbiseinschließlich2009anzuwendensind.beider erstenimjahr2010durchzuführendenlastenverteilungist dies das Ausgleichsjahr. AufgrundeinerinternenÜberprüfungbeidenlandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaftenwurdeeineuneinheitlicheVorgehensweisebeiderErmittlungderWerteimJahr 2006festgestellt.ZuderenBereinigunghabendielandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaftendiemaßgeblichenbeitragsbelastbarenFlächenwertenacheinheitlichenMaßstäbenneuberechnet.DamitdieseWerte,diebereitsfürdie VerteilungderBundeszuschüsse2009herangezogenwurden,entsprechendderZielsetzungderRegelungauchbeider Lastenverteilungverwendetwerden,wirdmitdervorliegendenÄnderungdienotwendigeAnpassungdergesetzlichen Bestimmung vorgenommen. Zu Artikel 6 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) Zu Nummer 1 ( 29) DurchdasGesetzzurWeiterentwicklungderOrganisationsstrukturenindergesetzlichenKrankenversicherung (GKV-OrgWG)wurdedieerstinstanzlicheZuständigkeitfür vergaberechtlichestreitigkeitenineinzelvertragsbeziehungenzwischenkrankenkassenundleistungserbringernauf dielandessozialgerichteübertragen.danebenwurdendas sozialgerichtlicheverfahrenandievorschriftendesgesetzesgegenwettbewerbsbeschränkungen (GWB)angepasst undindiesemzusammenhangauchdieschadenersatzansprüchegemäßden 125und126GWBfürentsprechend anwendbarerklärt.mitderregelungwirdklargestellt,dass auchfürdiesestreitigkeitendielandessozialgerichteund nichtdiesozialgerichteerstinstanzlichzuständigseinsollen. DieörtlicheZuständigkeitrichtetsichhierbeinachdenallgemeinen Vorschriften.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/12596 Zu Nummer 2 ( 142a) Zu Buchstabe a EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungzur AnpassungandiedurchdasGesetzzurModernisierungdes Vergaberechts erfolgten Änderungen. Zu Buchstabe b DieÄnderungermöglichtesdemBundessozialgericht,sich aufdieentscheidungüberdievorgelegtedivergenzfragezu beschränken.dieskommtzumbeispielinbetracht,wenn nachauffassungdesbundessozialgerichtsdervorgelegte FallderweiterenSachverhaltsaufklärungbedarf.Dannkann dasgerichtdiedivergenzfrageentscheidenunddieentscheidungüberdiehauptsacheandasvorlegendeoberlandesgerichtübertragen.dieregelungdientdarüberhinaus deranpassunganeinedurchdasgesetzzurmodernisierung desvergaberechtseingeführteentsprechenderegelungim Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Zu Artikel7 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes) DieRheinschiffs-UntersuchungsordnungunddieBinnenschiffs-UntersuchungsordnungsindmitWirkungvom1.Januar2009inderneuenBinnenschiffsuntersuchungsordnung vom19.dezember2008ohneinhaltlicheänderungderarbeitszeitregelungenzusammengefasstworden.dieänderungimarbeitszeitgesetzisteinefolgeänderungzurgeänderten Rechtslage. Zu Artikel 8 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes) DieseitmehralsdreiJahrzehntenunverändertebesoldungsmäßigeEinstufungderÄmterdesPräsidentendesBundesversicherungsamtesinBesoldungsgruppeB8BBesOund despräsidentenundprofessorsderbundesanstaltfürarbeitsschutzundarbeitsmedizininbesoldungsgruppeb5 BBesOwirddermitdenÄmternjeweilsverbundenenVerantwortung nicht mehr gerecht. DasBundesversicherungsamtwurdevoneinerklassischen RechtsaufsichtsbehördeineineAufsichtsbehördemiteiner erheblichenoperativenundmedizinisch-wissenschaftlichen AufgabenstellungsowieherausgehobenenfinanziellenVerantwortungfürdieFunktionsfähigkeitdergesetzlichenSozialversicherungunddamitdergesamtenVolkswirtschaft umgewandelt.diefinanzverantwortungdesamtesbeläuft sichderzeitaufjährlichrund256mrd.euro.einenschwerpunktinderheutigenaufgabenstellungdesbundesversicherungsamtesbildetdiegesundheitspolitisch,volkswirtschaftlichundfinanzpolitischbedeutsameberatungvonregierungundparlament.beispielhaftfürdiedemamt übertragenenwesentlichenneuenaufgabenfeldersinddie VerantwortungfürdieoperativeDurchführungdesGesundheitsfondsunddesRisikostrukturausgleichszwischenden gesetzlichenkrankenkassen,dieprüfungundgenehmigung strukturierterbehandlungsprogramme (Disease-Management-Programme)fürchronischKrankesowiedieRechtsaufsichtimBereichderGrundsatz-undQuerschnittsaufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung zu nennen. DiederzeitigeEinstufungdesAmtesdesPräsidentenund ProfessorsderBundesanstaltfürArbeitsschutzundArbeitsmedizinorientiertsichanderimJahre1972vorgenommenenEinstufungdesAmtesdesPräsidentenundProfessors derbundesanstaltfürarbeitsschutzundunfallforschung. SieberücksichtigtwederdieErrichtungderDeutschenArbeitsschutzausstellungnochdieimJahre1996erfolgteFusionmitderBundesanstaltfürArbeitsmedizin.Währendes sichbeiderbundesanstaltfürarbeitsschutzundunfallforschungumeinereineforschungseinrichtunghandelte,wurdenderbundesanstaltfürarbeitsschutzundarbeitsmedizin zahlreicheweiterearbeits-undsozialpolitischsowiefürden IndustriestandortDeutschlandbedeutsameAufgabenzugewiesen.ZudemwurdedieBundesanstaltfürArbeitsschutz undarbeitsmedizinanfang2009inihreraufgabenstellung aufdieverbesserungvonsicherheitundgesundheitbeider Arbeit hin umfassend neu ausgerichtet. DerGrundsatzderfunktionsgerechtenBesoldung ( 18 BBesG)erfordertdieEinstufungderÄmterdesPräsidenten desbundesversicherungsamtesunddespräsidentenund ProfessorsderBundesanstaltfürArbeitsschutzundArbeitsmedizinentsprechenddermitihnenverbundenenVerantwortungindieBesoldungsgruppenB9undB6BBesO.Das AmtdesVizepräsidentendesBundesversicherungsamtesist in die Besoldungsgruppe B 6 BBesO einzustufen. Zu Artikel9 (Änderung der Beitragsverfahrensverordnung) Zu Nummer 1 RedaktionelleAnpassungandieNeuregelungdesallgemeinenBeitragssatzesindergesetzlichenKrankenversicherung. Zu Nummer 2 RedaktionelleAnpassungandenWegfallder250Stundengrenze. Zu Artikel10 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zu Absatz 2 DieVorschriftregeltdasrückwirkendeInkrafttreten.Damit werdenteilnehmerdesentwicklungspolitischenfreiwilligendienstes weltwärts bereitsabdem1.januar2009in dengesetzlichenunfallversicherungsschutzeinbezogen.für dieversichertenhandeltessichdabeiumeineausschließlich begünstigenderegelung.auchdieentsendeorganisationen erfahrenkeinenachteile,dadieerstattungderaufwendungenfürversicherungsfällerückwirkenddurchdasbundesministeriumfürwirtschaftlichezusammenarbeitundentwicklungunmittelbarandieunfallkassedesbundeserfolgt. Zu Absatz3 DurchdasInkrafttretenerstzum1.Oktober2009erhalten diebauunternehmenunddiesonstigenanbauvorhabenbeteiligtenfachkreiseausreichendegelegenheit,sichfürkünftigebauvorhabenüberdasneueverfahrenbeidergeneralunternehmerhaftung zu informieren.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Absatz 4 DieIntegrationderbisdahinin 434sAbsatz3adesDritten BuchesSozialgesetzbuchenthaltenenRegelungenzudenerfolgsbezogenenPauschalenindendanngeltenden 69des DrittenBuchesSozialgesetzbuchinderFassungdesGesetzeszurNeuausrichtungderarbeitsmarktpolitischenInstrumenteerfolgtzumZeitpunktderEinführungdererfolgsbezogenenPauschalen,dem1.September2011.Zugleichtritt dieänderung 434sAbsatz3ainKraft,mitdersichergestelltwird,dasskeinePauschalenbeiberufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen,dievordem1.September2011beginnen, gezahlt werden. C. Finanzieller Teil FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushalte Unfallversicherungsschutz für Freiwilligendienst weltwärts DieKostendurchdieErweiterungdesversichertenPersonenkreisesdergesetzlichenUnfallversicherungwerdenbei einerstabilenteilnehmerzahlvon10000personenamprogramm weltwärts projahrinetwa20jahrencirca5mio. Eurojährlichbetragen.Bisdahinistvoneinemsukzessiven AnwachsenderKostenauszugehen.EinelineareKostenentwicklungunterstellt,werdenproJahrcirca250000Euro neuekostenentstehen;nachrund20jahrengestaltetsichdie ZahlderjährlichenZugängeundAbgängeetwaausgewogen. ImÜbrigenentstehendurchdasGesetzfürBund,Länder und Gemeinden keine Mehrkosten. Vollzugsaufwand Unfallversicherungsschutz für Freiwilligendienst weltwärts DurchdieErweiterungdesversichertenPersonenkreisesin dergesetzlichenunfallversicherungentstehtbeiderzuständigenunfallkassedesbundeszusätzlichervollzugsaufwand durchdiebearbeitungderzuerwartendenversicherungsfälle.dieseraufwandistmit12prozentderleistungsaufwendungenzubeziffern.ausgehendvondenobendargestellten AnnahmenzudenLeistungsaufwendungenistjährlichmit VerwaltungskostenfürdieneuenLeistungsfälleinHöhevon 30000Eurozurechnen.MitdemsukzessivenAnstiegderzu erwartendenleistungsaufwendungenbetragendieverwaltungskosten damit nach 20 Jahren 0,6 Mio. Euro jährlich. ImÜbrigenentstehtdurchdasGesetzkeinzusätzlicherVollzugsaufwand. Sonstige Kosten Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft DieWirtschaft,insbesonderemittelständischeUnternehmen,wirddurchdieNeugestaltungderGeneralunternehmerhaftunginderBauwirtschaftnichtbelastet.Soweitmit derpräqualifikationeineneuemöglichkeiteröffnetwird, sichvonderhaftungzuentlasten,istdiesfürdengeneralunternehmernichtmitzusätzlichenkostenverbunden,da fürihndienutzungdespräqualifikationsverfahrensgebührenfreiistundergegenüberderbisherigenentlastungsmöglichkeit80prozentseinesverwaltungsaufwandseinspart. DemNachunternehmerentstehennurdannzusätzlicheKosten,wenneramPräqualifikationsverfahrenausschließlich wegendergeneralunternehmerhaftungteilnimmt.in diesemfallentstehenihmfürdiepräqualifikationbeider erstmaligenregistrierunggebühreninhöhevonrund 450Euro.FürdiejährlicheAufrechterhaltungderPräqualifikationentstehenGebühreninHöhevon350bis400Euro. DiePräqualifikationbietetdenVorteil,sichineinerunbegrenztenAnzahlvonFällenunterHinweisaufdiesezertifizierteZuverlässigkeitsbescheinigungumdieVergabevon BauaufträgenbeiGeneralunternehmernbewerbenzukönnen.WerdasPräqualifikationsverfahrenalsBauunternehmerohnehinnutzt,etwafürdieBewerbungumöffentliche Aufträge,hatkeinezusätzlichenKosten.Nachunternehmern,dieanstellederPräqualifikationdieVorlagevonUnbedenklichkeitsbescheinigungennutzen,entstehenkeine Kosten,dafürdieseBescheinigungenGebührennichterhobenwerden.AllerdingsmussderNachunternehmerfürjede einzelnebewerbungumeinenauftragneuebescheinigungeneinholen.dadurchentstehtdemnachunternehmerim VergleichzumPräqualifikationsverfahreneindeutlichhöhererVerwaltungsaufwand,dernichtnäherquantifiziertwerden kann. Im Übrigen entstehen keine Kosten. AuswirkungenaufEinzelpreise,aufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sinddeshalbnicht zu erwarten. Bürokratiekosten Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft DurchdieNeuregelungderGeneralunternehmerhaftungin derbauwirtschaftwirdfürdiewirtschafteinebestehende Informationspflichtmodifiziert.DiebestehendeMöglichkeitdesGeneralunternehmers,sichdurcheineUnbedenklichkeitsbescheinigungvonseinerHaftungfürBeitragsschuldendesNachunternehmerszuentlasten,bleibt unberührt.zusätzlichwirdihmdiealternativeeingeräumt, hierfürdasinderbauwirtschaftbestehendepräqualifikationsverfahrenzunutzen.gegenüberdembisherigenverfahrenwirdderaufwandfürdengeneralunternehmerdeutlichreduziert,daerdieerforderlichennachweiseauseiner allgemeinzugänglicheninternetlisteabrufenkannunddiese lediglichaufgültigkeitundaktualitätprüfenmuss.nach AnnahmedesStatistischenBundesamtesüberdieAnzahl vonbauvorhaben,dievongeneralunternehmerndurchgeführtwerden,bewerbensichjährlichrund76000baubetriebeimschnittviermalimjahrumeinenauftrag.der durchschnittlicheaufwandfürdieprüfungdereignungsnachweisedurchdengeneralunternehmerbeläuftsichnach SchätzungdesimAuftragdesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologieimJahr2004erstelltenGutachtens ÖffentlichesVergabewesen BürokratieabbaudurchPräqualifikation aufrund30euro.nachdemgutachtenkann beinutzungdespräqualifikationsverfahrensderprüfaufwandfürdengeneralunternehmerum80prozentreduziert werden.diefallzahlwirdsichdurchdievereinheitlichung dermindestgrenzefürdiegeneralunternehmerhaftunggeringfügigerhöhen.inderallgemeinensozialversicherung wirddiemindestgrenzevon500000euroauf275000euro abgesenkt.deranstiegderhierausresultierenden,potentiellenhaftungsfällelässtsichnichtnäherquantifizieren,da

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/12596 keinestatistischenangabenüberbauvorhabenmitgeneralunternehmern,differenziertnachdemfinanziellenumfang desbauvorhabens,vorliegen.typischerweisehandeltessich beibauvorhabenmitgeneralunternehmernaberumumfangreicherebaumaßnahmen,sodasssichausdemsegment zwischen275000und500000eurokeinnennenswerter AnstiegderFallzahlergebendürfte.IndergesetzlichenUnfallversicherungwirddieMindestgrenzeerstmalseingeführt,sodasssichhiereineVerringerungderpotentiellen HaftungsfälleunddamiteinreduzierterPrüfaufwandfür den Generalunternehmer ergibt. Unfallversicherungsschutz für Freiwilligendienst weltwärts Für Unternehmen und Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger werden durch die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Bei den bestehenden Anzeige-, Antrags- und Meldepflichten erhöhen sich die Fallzahlen in sehr geringem Maß. Es wird derzeit von einer Teilnehmerzahl von Personen ausgegangen, die künftig unter Unfallversicherungsschutz stehen. Im Jahr 2007 waren insgesamt 77,2 Millionen Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Es wurden 2,7 Millionen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Verdachte auf Berufskrankheiten angezeigt (Statistischer und Finanzieller Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales). Die Zahl der zu erwartenden Versicherungsfälle im Zusammenhang mit den entwicklungspolitischen Freiwilligendiensten ist aufgrund der Sicherheitsrisiken und Gesundheitsgefahren im Ausland nicht vorhersehbar; im Verhältnis zur Gesamtzahl sowohl des versicherten Personenkreises als auch der Versicherungsfälle dürfte sie jedoch sehr klein sein. Die Gesamtbelastung der bereits bestehenden Informationspflichten steigt somit in nur geringem Umfang. Meldeverfahren der Künstlersozialkasse (KSK) an die Krankenkassen DieKrankenkassenbezifferndenInformationsbedarfbei Leistungsbezügenmit25ProzentdesVersichertenbestandes derksk.diesentsprichtbeiderzeitca versicherten KünstlernundPublizistenschätzungsweiseca.40000Bearbeitungsvorgängen.DiegleicheZahlistzusätzlichfürRückfragenbeiVorliegeneinerabhängigenBeschäftigungzur PrüfungderHauptberuflichkeitanzusetzen.Beijeweils 15MinutenBearbeitungsdauerfürbeideBehörden (KrankenkasseundKSK)errechnetsicheinAufwandvon80000 Fällenmal30MinutenmalStundensatz28,50Euro = Euro Aufwand pro Jahr. DerBearbeitungsaufwandbeiWahltarifkrankengeldistnoch nichtabschließendermittelt.biszum31.dezember2008warencirca30000künstlerundpublizistenmiteinemvorgezogenenkrankengeldüberdiekskabgesichert.beijeweils 15MinutenBearbeitungsdauerfürbeideBehörden (KrankenkasseundKSK)ergebensich30000mal30Minutenmal Stundensatz28,50Euro =427500EuroAufwandproJahr. DieGesamtkostennachbisherigemVerfahrenbelaufensich somitfürinsgesamt (= )Fälleauf jährlich Euro (= ). DurchdieDatenübermittlungimelektronischenVerfahren könnendieseverfahrenszeitenummindestens20minuten, alsoumzweidrittelreduziertwerden.damitkannderbisherigeaufwandvonursprünglich europrojahr uminsgesamt euro (auf522500europrojahr) gesenkt werden. DurchdieMaßnahmeentstehenderKSKkeinezusätzlichen VerwaltungskostenimVergleichzudembis1.Januar2009 bestehendenvollzugsaufwand abgesehenvondemeinmaligengeringenaufwandfürdieerstellungderelektronischen Nachweise.

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